Beschluss
25 L 1070/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0527.25L1070.03.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. März 2003 zur Errichtung einer Einfriedung (Sicht- und Schallschutz) sowie der Verlängerung der Betriebszeit bis 1.00 Uhr für das Grundstück X1straße 114 in P wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. März 2003 zur Errichtung einer Einfriedung (Sicht- und Schallschutz) sowie der Verlängerung der Betriebszeit bis 1.00 Uhr für das Grundstück X1straße 114 in P wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück X1straße 114 in P ein N Restaurant mit einer Außenterrasse und einem Autoschalter. Das sehr tiefe Grundstück ist im rückwärtigen Bereich mit dem Restaurantgebäude bebaut, vor dem Haus liegt die Außenterrasse. Zwischen Straße und Außenterrasse sind 39 Stellplätze angeordnet. Der Verkehr zu dem Autoschalter wird auf einem Fahrstreifen an den Grundstücksgrenzen entlang geführt. Die Antragsteller sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks X1straße 112a, das mit einer Autoreparaturwerkstatt und einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück ist nur etwa halb so tief wie das Grundstück X1straße 114, im rückwärtigen Bereich hinter dem Grundstück X1straße 112a liegt noch das Grundstück X1straße 112, das mit einer Lagerhalle und einem Haus bebaut ist, in dem ebenfalls eine Betriebsleiterwohnung eingerichtet wurde. Zwischen den Grundstücken der Antragsteller und der Beigeladenen befindet sich zurzeit ein etwa 1,50 m hoher Zaun. Die der Beigeladenen zum Betrieb des Restaurant erteilten Baugenehmigungen waren bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen zunächst mit Bescheid vom 19. September 2001 die Genehmigung zum Betrieb von Restaurant und Autoschalter in der Zeit von 7.00 bis 1.00 Uhr. Der dadurch entstehende Lärm sollte nach den zu dem entsprechenden Bauantrag eingereichten Plänen mit einer teilweise 4,5 m hohen Lärmschutzwand, die auf der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken X1straße 112 und 112a errichtet werden sollte, von den beiden Betriebsleiterwohnungen abgeschirmt werden. Die Antragstellerin zu 2. legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 (25 L 3312/01) ordnete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eigentümerin des Grundstücks X1straße 112 an, wobei der Beschluss auf Unklarheiten im Rahmen der nachbarschützenden Auflagen sowie das Fehlen von Abstandsflächen hinsichtlich der Lärmschutzwand gestützt wurde. Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2002 - 10 B 24/02 -). Die Baugenehmigung vom 19. September 2001 hob der Antragsgegner mit Abhilfebescheid vom 19. Februar 2003 auf. Die Beigeladene hat gegen den Abhilfebescheid Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Unter dem 13. Dezember 2001 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Restaurant, in der die Betriebszeit für Restaurant und Autoschalter auf die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr beschränkt ist und keine Lärmschutzwand errichtet werden sollte. Am 19. Dezember 2001 erteilte der Antragsgegner die entsprechende Baugenehmigung, Widerspruch und Klage der Eigentümerin des Grundstücks X1straße 112 gegen diese Genehmigung blieben erfolglos (Urteil der Kammer vom 18. November 2002 - 25 K 5077/02 -). Unter dem 4. Dezember 2002 beantragte die Beigeladene die hier umstrittene Baugenehmigung zum Bau einer ca. 70 m langen Einfriedung auf der Grenze zu den Grundstücken X1straße 112 und 112a sowie zur Verlängerung der Betriebszeit bis 1.00 Uhr nachts. Die Einfriedung soll entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller eine Höhe von 4,5 m aufweisen, im Bereich des Grundstücks X1straße 112 soll die Höhe auf 3 m zurückgehen. Die Wand soll oberhalb von 1,5 m drei 5 m breite und zwei 2,5 m breite Fenster von drei Metern Höhe aufweisen und im Übrigen aus einer Holzlattenkonstruktion bestehen. Das zusammen mit den Genehmigungsunterlagen überreichte Gutachten eines Sachverständigen errechnete, dass unter der Voraussetzung, dass diese Wand gebaut wird, bei einer Betriebszeitverlängerung bis 1.00 Uhr nachts für das Grundstück der Antragsteller für die lauteste Nachtstunde ein Pegel von maximal 49 dB(A) erreicht wird. Mit Bescheid vom 11. März 2003, den Antragstellern zugestellt am 14. März 2003, erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung. Die Antragsteller legten gegen diese Baugenehmigung am 18. März 2003 Widerspruch ein, am 31. März 2003 stellten sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Sie sind der Auffassung, der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft gehandelt, als er den Bauantrag der Beigeladenen zur Errichtung einer Einfriedung und Verlängerung der Betriebszeit inhaltlich bearbeitete. Dabei handele es sich um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung der ersten Baugenehmigung. Die Sach- und Rechtslage habe sich gegenüber dem Abhilfebescheid aber nicht geändert, die Beigeladene sei nicht befugt, eine Änderung des Abhilfebescheides oder eine neue Entscheidung in der Sache zu verlangen. Würde dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Abhilfebescheid vom 19. Februar 2003 stattgegeben, lägen auf diese Weise zwei identische Baugenehmigungen vor, darauf habe die Beigeladene keinen Anspruch. Auch verstoße die Baugenehmigung gegen § 6 BauO NW, weil die Lärmschutzwand nicht die erforderliche Abstandsfläche einhalte. Von der Wand gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus, sie müsse daher nach § 6 Abs. 10 BauO NW eine Abstandsfläche zu ihrem Grundstück einhalten. Die Wand beeinträchtige Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks in erheblichem Maße. Sie führe unmittelbar an ihrem Wohnhaus vorbei, wodurch eine optische Beengung eintrete, die auch nicht durch eine denkbare Begrünung beseitigt werde. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. März 2003 betreffend die Errichtung einer Einfriedung (Sicht- und Schallschutz) sowie die Änderung der Betriebszeit für das Grundstück X1straße 114 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, er sie durch die Aufhebung der Baugenehmigung vom 19. September 2001 nicht gehindert, über den Bauantrag der Beigeladenen vom 4. Dezember 2002 zu entscheiden. Die Baugenehmigung vom 19. September 2001 sei wegen ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der Lage und Dimensionierung der vorgesehenen Lärmschutzwand aufgehoben worden. Diese Unbestimmtheit liege bezüglich der nunmehr vorgesehenen Baugenehmigung nicht vor. Auch würden durch die Baugenehmigung die Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt, weil in dem Gewerbegebiet, wie es hier gegeben sei, eine Einfriedung ohne Begrenzung der Höhe zulässig sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, im Gegensatz zu der Meinung der Antragsteller handele es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht um eine Ermessensentscheidung. Sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Außerdem unterscheide sich das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben von dem mit Genehmigung vom 19. September 2001 erlaubten Vorhaben. Die Lärmschutzwand müsse auch keine Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller hin einhalten. In Gewerbegebieten sei gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NW eine Einfriedung ohne Begrenzung der Höhe zulässig. Dem stehe auch nicht die obergerichtliche Rechtsprechung entgegen, wonach von Lärmschutzwänden regelmäßig Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen mit der Folge, dass diese die Abstandsflächenvorschriften einzuhalten hätten. Die Lärmschutzwand rufe im vorliegenden Fall keine gebäudeähnliche Wirkung hervor, weil eine Auffächerung der Front durch transparente Glaselemente vorgesehen sei. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass sie in einem Gewerbegebiet liege, welches eine andere Zweckbestimmung der Einfriedung erlaube. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB entfällt. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen (§§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO). Die in diesem Rahmen vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der alsbaldigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, vor Rechtskraft der Entscheidung über ihren Nachbarwiderspruch nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, geht zu Lasten der Beigeladenen aus. Bei dieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs abzustellen. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung der erteilten Baugenehmigung erweist sich diese als rechtswidrig. Sie verletzt darüber hinaus die Rechte der Antragsteller. Dabei geht die Kammer allerdings davon aus, dass der Antragsgegner nicht durch den Erlass des Abhilfebescheides vom 19. Februar 2003 gehindert war, über den Bauantrag der Beigeladenen bezüglich der Einfriedung und der Betriebszeitverlängerung zu entscheiden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladene durch die Baugenehmigungen vom 19. Dezember 2001 und die nunmehr erteilte Änderungsgenehmigung vom 11. März 2003 das gleiche Vorhaben verwirklichen will wie mit der aufgehobenen Genehmigung vom 19. September 2001, liegt hinsichtlich des Baus der Lärmschutzwand und der Verlängerung der Betriebszeit keine bestandskräftige Entscheidung vor, an die der Antragsgegner gebunden wäre. Hinsichtlich der Lärmschutzwand hat die Beigeladene andere Pläne vorgelegt als sie der Genehmigung vom 19. September 2001 zugrundelagen. Sie hat ein neues Lärmschutzgutachten erstellen und die Höhe der Wand neu berechnen lassen. Auch hat sie die Gestaltung der Wand gegenüber ihrer ursprünglichen Konzeption geändert. Damit liegt ein neuer Antrag vor, auf dessen Bescheidung die Beigeladene einen Anspruch hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene bei Erfolg ihres Widerspruchs gegen den Abhilfebescheid dann zwei Baugenehmigungen hätte, auf Grund derer sie ihr Vorhaben verwirklichen könnte. Ein Bauherr ist grundsätzlich nicht gehindert, für ein Baugrundstück mehrere Baugenehmigungen zu beantragen, er muss sich später nur entscheiden, welches Vorhaben er verwirklichen will. Die angefochtene Baugenehmigung ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, weil durch die vorgesehene Lärmschutzwand die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NW nicht eingehalten werden. Zwar sind nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NW in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche an der Grenze zulässig, in Gewerbegebieten auch ohne Begrenzung der Höhe. Die von der Beigeladenen geplante Wand stellt jedoch keine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine Definition des Begriffs Einfriedung" enthält das Gesetz nicht. Der Begriffsinhalt muss deshalb im Wege der Wortinterpretation unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift und des allgemeinen Sprachverständnisses ermittelt werden. Danach ist eine Einfriedung eine Anlage, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen, fremde Einsicht oder sonstige störende Einwirkungen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz usw.) abzuwehren. Als Einfriedung ist deshalb alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 7 A 953/01 -; Urteil vom 12. Juli 1982 - 7 A 2198/80, BRS 39, Nr. 111 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 1990 - 4 TG 510/90 -, BRS 50, Nr. 121. Im vorliegenden Fall wird die Wand jedoch nicht errichtet, um das Grundstück der Beigeladenen zu schützen, sondern um den Lärm, der vom Betrieb der Beigeladenen ausgeht, von den Grundstücken der Antragsteller und ihrer Nachbarn abzuschirmen. Sinn der Baumaßnahme ist daher nicht der Schutz des Grundstücks der Beigeladenen vor der Außenwelt, also dessen Befriedung", sondern der Schutz des Nachbargrundstücks vor den Emissionen der Beigeladenen. Das ergibt sich auch daraus, dass die Wand in einer Höhe bis zu 4,50 m gebaut werden soll. Zum Schutz des Grundstücks der Beigeladenen ist eine so hohe Wand überflüssig. Die Beigeladene will niemanden hindern, ihr Grundstück zu betreten. Das Grundstück der Beigeladenen ist zur Straße hin offen und wird nicht weiter abgeschirmt. Die Höhe der Wand ergibt sich allein aus den Berechnungen des Sachverständigen für Schallschutz, der diese Wand für erforderlich hält, um hinsichtlich der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Emissionen die Grenzwerte der TA-Lärm für das Grundstück der Antragsteller einhalten zu können. Unter diesen Umständen stellt die geplante Wand keine Einfriedung, sondern eine Lärmschutzwand dar, auf die die Vorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NW nicht anwendbar ist. Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -, Leitsätze in Juris veröffentlicht; Beschluss vom 7. Juni 2001 - 7 A 953/01 -. Das Vorhaben beurteilt sich vielmehr nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NW. Nach dieser Vorschrift gilt für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 1-9 BauO NW gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Die geplante Wand stellt eine bauliche Anlage dar, weil sie aus Bauprodukten hergestellt wird und mit dem Erdboden verbunden ist (§ 2 Abs. 1 BauO NW). Von ihr gehen auch Wirkungen wie von Gebäuden aus. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62, Nr. 133 m.w.N.. Die einem Gebäude vergleichbaren Auswirkungen der Lärmschutzwand ergeben sich hier vor allem aus der optischen Beengung des Grundstücks der Antragsteller sowie daraus, dass die Belüftung des Grundstücks massiv behindert wird. Die Wand ist zumindest im Bereich des Grundstücks der Antragsteller etwa so hoch wie ein Haus und wirkt sehr massiv. Daran ändern auch die von der Beigeladenen vorgesehenen Glasflächen nichts, die die Fläche auflockern sollen. Die Glasflächen wirken hier ähnlich wie die Fenster eines Hauses, die Wand wird als einheitliche Fläche wahrgenommen. Dazu trägt auch die gitterförmige Konstruktion der Wand bei, die sowohl die Holzflächen als auch die Glasscheiben einem einheitlichen Raster unterwirft. Ebenfalls entscheidend wirkt sich in diesem Zusammenhang die Höhe der Wand aus, die für das Wohnhaus der Antragsteller eine erdrückende Wirkung hat. Außerdem wird die Belüftung des Grundstücks der Antragsteller massiv behindert. Es liegt auf der Hand, dass durch die haushohe und etwa 37,5 m lange Wand entlang ihrer Grundstücksgrenze der Luftaustausch erheblich eingeschränkt wird. Da das Grundstück der Antragsteller südlich der vorgesehenen Lärmschutzwand liegt, dürfte die Wand damit zu einer deutlichen Veränderung des Kleinklimas auf dem klägerischen Grundstück führen. Darüber hinaus wird auch die Belichtung des Grundstücks der Antragsteller deutlich eingeschränkt. Die in die Wand eingelassenen Fenster sind nur in der Hälfte der Raster vorgesehen, die übrigen Flächen werden von Holzlatten gebildet. Sie behindern jedenfalls den Lichteinfall auf das Grundstück der Antragsteller wesentlich. Im Gegensatz zu der Meinung der Beigeladenen ergibt sich eine andere Wertung auch nicht daraus, dass die Grundstücke in einem faktischen Gewerbegebiet liegen. Auch in einem Gewerbegebiet müssen die Nachbarn bei der Planung und Ausführung ihrer Bauvorhaben aufeinander Rücksicht nehmen. Die von der Beigeladenen geplante Lärmschutzwand wirkt, wie bereits ausgeführt, erdrückend und beengend auf das Grundstück der Antragsteller. Ihr Grundstück würde in Zukunft durch die Wand dominiert, jede sinnvolle Gestaltung des Grundstücks müsste sich in Zukunft daran ausrichten. Damit sind in vorliegendem Fall die Grenzen dessen überschritten, das einem Nachbarn zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Luftaustausch auf dem Grundstück der Antragsteller durch die massive Wand stark beeinträchtigt wird. Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene war gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen, weil sie einen Antrag gestellt hat. Es entsprach nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da sie in der Sache unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.