Beschluss
4 TH 1910/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0823.4TH1910.90.0A
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Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung vom 23.01.1990, in der die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Sofortvollzug untersagt hat, die ehemalige Güterhalle des Bahnhofs S. als Getränkeabholmarkt zu nutzen; ferner hat sie die Beseitigung der an dem Gebäude angebrachten Lichtwerbeanlage angeordnet. Die Antragstellerin ist Mieterin der ehemaligen Güterhalle am Bahnhof S.. Nachdem die Antragsgegnerin ungenehmigte Bauarbeiten an dem Gebäude, insbesondere den Anbau einer Rampe, festgestellt hatte, untersagte sie mit Verfügung vom 22.09.1989 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Weiterführung der Bauarbeiten und forderte die Antragstellerin auf, einen Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauarbeiten wurden trotz des Bauverbots zu Ende geführt, eine Werbeanlage ohne Baugenehmigung angebracht und der Getränkemarkt am 29.09.1989 eröffnet. Unter dem 22.09.1989 stellte die Antragstellerin zwei Bauanträge, die die (nachträgliche) Genehmigung der Einrichtung eines Getränkeabholmarktes, den Neubau einer Fußgängerrampe und eine Lichtwerbeanlage am Dachrand des Bahnhofes S. zum Gegenstand haben. Mit Bescheid vom 23.01.1990 versagte die Antragsgegnerin die Genehmigung der Vorhaben, untersagte die Nutzung der Güterhalle als Getränkeabholmarkt und ordnete die Beseitigung der Werbeanlage an. Hinsichtlich des Nutzungsverbots und des Beseitigungsgebots der Werbeanlage ordnete sie den Sofortvollzug an. Mit Schreiben vom 01.02.1990 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 12.06.1990 abgelehnt. Gegen den am 23.05.1990 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 31.05.1990 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1990 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 1. Februar 1990 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 1990 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Akten), der Flächennutzungsplan und ein Lageplan liegen vor; sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet: Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; st. Rspr.). Die von der Antragstellerin angegriffene Anordnung ist rechtmäßig und eilbedürftig: Die Antragsgegnerin ist als untere Bauaufsichtsbehörde (§§ 81, 82 HBO) zuständig, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um u.a. von der Allgemeinheit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch bauliche Anlagen oder durch Arbeiten zu ihrer Herstellung und Änderung hervorgerufen werden. Die Umgestaltung der Güterhalle der Beigeladenen in einen Getränkeabholmarkt wurde von den Antragstellern vorgenommen und die Genehmigung dafür von ihnen beantragt. Es handelt sich deshalb nicht um ein Vorhaben der Beigeladenen, das -- als Vorhaben des Bundes gemäß § 7 HBO - gegebenenfalls lediglich der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde bedürfte mit der Folge, daß der öffentliche Bauherr selbst und nicht die untere Bauaufsichtsbehörde für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verantwortlich wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 02.05.1980 - IV TG 24/80 - BRS 36 Nr. 183 = HessVGRspr. 1980, 52 m.w.N.). Die Maßnahme fällt auch in den Anwendungsbereich der HBO, weil von ihrer Geltung lediglich öffentliche Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen mit Ausnahmen von Gebäuden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HBO) ausgenommen sind. Dem Genehmigungserfordernis steht nicht entgegen, daß sich das Gebäude auf dem Bahnhofsgelände der Beigeladenen befindet. Zwar bestimmt § 38 des Bundesbahngesetzes, daß nur die Deutsche Bundesbahn für ihre dem Betrieb dienenden Anlagen zuständig ist und daß auch Freigaben und Zulassungen durch andere Behörden für die Eisenbahnanlagen nicht stattfinden. Der Getränkeabholmarkt dient aber nicht dem Bahnbetrieb und ist keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 38 Bundesbahngesetz - BBahnG - (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1961 - I C 167.59 - DVBl. 1962, 178 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.06.1967 - VII C 54.66 - KStZ 1967, 251 f.; OVG Münster Beschluß vom 15.03.1974 - X B 32/74 - DÖV 1974, 564 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.06.1977 - VI A 162/75 - BRS 32 Nr. 126; Küchler, DÖV 1977, 187 ff.). Das Vorhaben der Antragstellerin ist formell und materiell illegal. Die Änderung der Nutzung der ehemaligen Frachtguthalle in einen Getränkeabholmarkt mit den damit verbundenen Änderungen an der Halle selbst ist eine rechtsbedeutsame Nutzungsänderung, die genehmigungsbedürftig ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HBO). Eine derartige Änderung liegt bereits dann vor, wenn sich eine neue Nutzung von der bisherigen dadurch unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 25.04.1983 - IV TH 12/83 - Gewerbearchiv 1983, 343 = HSGZ 1983 428 = NVwZ 1983, 687 ; st. Rspr ). Die Versagung der Baugenehmigung ist im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die Zulassung eines Getränkeabholmarktes auf der bisher als Bahnanlage dienenden Fläche nicht mit dem Fachplanungsvorbehalt zu Gunsten von Bahnanlagen in Übereinstimmung steht. Gemäß § 38 Satz 1 BauGB bleiben die Vorschriften u.a. des Bundesbahngesetzes von den Vorschriften des 3. Teils, der u.a. die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung zum Gegenstand hat, unberührt. Der Senat geht nach dem Vortrag der Beteiligten davon aus, daß der Fachplanungsvorbehalt auch für den Bahnhof S. gilt: "Bestehende" Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 BBahnG sind nicht nur solche, die nach den Vorschriften des Bundesbahngesetzes planfestgestellt sind, sondern auch alle Bahnanlagen, die nach Maßgabe früherer Rechtsvorschriften auf das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" (§ 1 BBahnG) übergegangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - insoweit in BRS 49 Nr. 3 nicht abgedruckt; BVerwGE 81, 111 e UPR 1989, 264). Zu den "Anlagen" im Sinne des § 36 Abs. 1 BBahnG gehören auch die Grundflächen, die zur Abwicklung des der Aufgabenstellung einer öffentlichen Eisenbahn entsprechenden Bahnbetriebes benötigt werden, so etwa die dem Güterumschlag und Ladeverkehr dienenden Flächen von Bahnhöfen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.). Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage ist ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer Bahnhofsfläche, die aufgrund der hier noch fortbestehenden Zweckbestimmung für den Bahnbetrieb eine Bahnanlage i.S. des § 36 BBahnG darstellt, kann ein "bahnfremden" Zwecken dienendes Gebäude - hier ein Getränkeabholmarkt - nicht genehmigt werden. Die Zulässigkeit der früheren Güterabfertigungshalle zu den Bahnanlagen des Bahnhofs S. schließt nach alledem die Anwendung des Bauplanungsrechts auf den Getränkeabholmarkt als Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB aus. Allerdings hat der Antragsgegner die Versagung der Baugenehmigung und die angeordneten bauaufsichtlichen Maßnahmen auf die Unvereinbarkeit der Vorhaben mit allgemeinem Baurecht, nämlich darauf gestützt, daß sich der Getränkeabholmarkt gemäß § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebung einfügt. Stützt die Bauaufsichtsbehörde ihre Maßnahmen sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Anlage, ist das bei der Überprüfung der auf § 83 HBO beruhenden Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19.07.1990 auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen, das seinerseits die Frage offengelassen hat, ob das Vorhaben nach § 36 BBahnG oder 34 BauGB zu beurteilen ist, und für beide Fallgestaltungen zum Ergebnis gekommen ist, daß das Vorhaben materiellrechtlich unzulässig ist. Diese nachträgliche Änderung der Begründung ist gemäß § 45 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - nicht zu beanstanden. Danach kann bis zum Abschluß des Vorverfahrens durch den Widerspruchsbescheid, der hier noch fehlt, die gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG erforderliche Begründung nachträglich gegeben - und geändert - werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).