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Urteil

4 UE 3638/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1115.4UE3638.87.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam. Die Berufung ist in dem aufrechterhaltenen Umfang der Klage begründet. Die verfügte Beseitigung der Halle und der Einfriedung werden auf § 83 HBO gestützt. Die Hessische Bauordnung war jedoch zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides nicht anwendbar. Der Senat läßt dahingestellt, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, als der Kläger nach seinen Angaben die Autoverwertung auf dem Grundstück bereits aufgegeben hatte, (auch) eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gegeben war, da die Anordnung in diesem Falle ermessensfehlerhaft war und geblieben ist: Eine Halle für Autoverwertung ist eine Anlage, die der Behandlung von Autowracks dient und auf die die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung finden (§ 5 Abs. 1 AbfG in allen Fassungen des Gesetzes). Der Senat hat aus diesem Grunde bereits die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur Anordnung der Räumung eines Lagerplatzes verneint, auf dem eine Autoverwertung betrieben wurde und überwiegend alte Kraftfahrzeuge (Autowracks) gelagert, zerlegt bzw. ausgeschlachtet wurden (Hess. VGH, U. v. 13.07.1977 -- IV OE 59/75 -- HessVGRspr. 1978, S. 9; ebenso Hess. VGH, U. v. 24.09.1986 -- 5 UE 704/85 -- GewArch 1987 S. 170 = HessVGRspr. 1987, 17 = RdL 1987, 90; vgl. auch U. v. 04.02.1985 -- 4 OE 24/83 -- NuR 1986, 125 = RdL 1985, 285 (betr. Lagerhalle im Rahmen einer Autoverwertung). Er hat die Entscheidung vom 13.07.1977 (a.a.O.) u. a. wie folgt begründet: "Der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung des umstrittenen Lagerplatzes deshalb nicht mehr fordern, weil durch das AbfG die Eingriffsmöglichkeiten in derartigen Fällen abschließend geregelt sind und zum Zuständigkeitsbereich der oberen Wasserbehörde gehören. Das Gebiet der Abfallbeseitigung ist durch das AbfG aufgrund der Ermächtigung zur konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 74 Nr. 24 GG umfassend geregelt worden (ebenso Bay. VGH, U. v. 30.04.1975 -- Nr. 86 II 73 -- BRS 29, Nr. 182). Am umfassenden Charakter der Regelung ändert auch § 26 Abs. 1 AbfG nichts, der die Rechtswirkung des Planfeststellungsverfahrens festlegt, indem er bestimmt, daß durch die Planaufstellung die Zulässigkeit des Vorhabens... im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt werden und neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen... nicht erforderlich seien. § 26 AbfG erlaubt nicht den Umkehrschluß, daß die Geltung des materiellen Bauordnungsrechts für Anlagen, für die kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sei, unberührt bleibe. Das zeigt insbesondere die gesetzliche Regelung für solche Anlagen, die bei Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes bereits betrieben worden sind (§ 9 AbfG): die zuständige Behörde kann den Betrieb derartiger Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht verhindert werden kann (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AbfG). Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Schutzgütern gehört nach der gesetzlichen Konkretisierung in § 2 Abs. 1 Nr. 6 AbfG auch die sonstige Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Durch die Aufnahme dieser Generalklausel in die Vorschrift hat der Gesetzgeber selbst die Entscheidung getroffen, daß alle für das Wohl der Allgemeinheit erheblichen Gesichtspunkte von der nach dem Abfallbeseitigungsgesetz zuständigen Behörde zu berücksichtigen sind und daneben kein Raum für zusätzliche bauordnungsrechtliche Regelungen bleibt. Die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes gelten insbesondere auch für den Betrieb von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks (5 AbfG i.d.F. vom 07.06.1972 a.a.O.) bzw. der Lagerung und Behandlung von Autowracks (§ 5 AbfG i.d.F. vom 05.01.1977, BGBl. I, S. 41). Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß es sich bei dem Lagerplatz, dessen Räumung der Beklagte angeordnet hat, um eine ortsfeste Anlage, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dient (§ 5 AbfG), handelt..." Die Zuständigkeit der für das Abfallrecht zuständigen Behörden für die Beseitigung der streitgegenständlichen Halle für Autoverwertung ist auch bei den zwischenzeitlichen Änderungen des Landesabfallrechts unverändert geblieben (vgl. § 12 HAbfG i.d.F. vom 16.06.1978, a.a.O., § 11 HAbfG i.d.F. vom 10.07.1989 (GVBl. I S. 198), auch §§ 20, 21 HAbfAG, jeweils i.V.m. § 26 HAbfAG). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung kommt es abweichend von dem für Anfechtungsklagen sonst geltenden Grundsatz, daß die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung maßgebend ist, hier auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren an, da ein noch nicht vollzogener Verwaltungsakt im Streit steht (Hess. VGH, Urteil vom 02.03.1975 -- IV OE 96/74 -- HessVGRspr. 1975 S. 77 m.w.N.; Beschluß vom 05.10.1989 -- 3 TH 1774/89 -- DÖV 1990, 211 = ESVGH Bd. 40, 59 = NVwZ 1990, 381 = UPR 1990, 117 m.w.N.). Die fehlende Kompetenz der Bauaufsichtsbehörde im maßgeblichen Zeitpunkt hat die Fehlerhaftigkeit der Beseitigungsanordnung zur Folge. Das gilt auch für die Einfriedung, da das Grundstück als Betriebsgrundstück für die früher vom Kläger insbesondere in der Halle betriebene Autoverwertung diente. Der Senat läßt dahingestellt, ob die nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Widerspruchsbescheides erfolgte Betriebsaufgabe und die Räumung des Grundstück von Altfahrzeugen eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zu Maßnahmen auf der Grundlage des § 83 HBO begründet hat. Jedenfalls wäre im Rahmen derartiger auf die Wiederherstellung der außenbereichsgemäßen Nutzung gerichteter Maßnahmen der Rekultivierung erforderlich gewesen, zunächst im Wege der Baukontrolle festzustellen, ob und gegebenenfalls welches Gefahrenpotential sich auf dem Betriebsgrundstück im Laufe der Jahre, in denen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen Autowracks behandelt worden sind, gebildet hat. Ohne diese vorherigen Feststellungen besteht die Gefahr, daß mit der Beseitigung der baulichen Anlagen und damit der äußeren Kennzeichen der illegalen Nutzung eine altlastenverdächtige Fläche entsteht, deren mögliches Gefahrenpotential nicht erkennbar ist und in Vergessenheit gerät (vgl. nunmehr §§ 16 ff. HAbfAG). Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flur 2 Flurstück 194 in B-H, Am H-berg mit einer Größe von 3.830 qm. Am 22.03.1982 beantragte er die Baugenehmigung für eine seit vielen Jahren bestehende Halle und eine Grundstückseinfriedung (1,80 m hoher Maschendrahtzaun mit Betonpfosten). Nach seinen Angaben hat er das Gebäude und die Einfriedung 1969 errichtet und auf dem Grundstück etwa 15 Jahre eine Autoverwertung betrieben. Es wurden etwa 200 bis 300 Fahrzeuge abgestellt, in der Halle ausgeschlachtet und die Autowracks nach dem Ausbau verwertbarer Teile nach A zur Schrottpresse gebracht. Der Kläger gibt weiter an, er habe auf dem Grundstück zwei Hunde gehalten, um von der Lagerung der Autowracks Kinder fernzuhalten. Die Baumaßnahme war im Antrag als "Halle für Autoverwertung und Grundstückseinfriedigung" bezeichnet. In seiner zum Bauantrag abgegebenen Stellungnahme vom 30.06.1982 hat das staatliche Gewerbeaufsichtsamt D die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks handele, deren Errichtung und Betrieb der Genehmigung für die Beseitigung von Abfällen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes unterliegt. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 16.09.1982 u. a. darauf hingewiesen, daß "mögliche Gefährdungen des Grundwassers durch auslaufendes Öl, Kraftstoffe usw. bei abgestellten Autowracks nicht ausgeschlossen werden" könnten, und das naturschutzrechtliche Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes -- HeNatG -- nicht erteilt. Mit Bescheid vom 15.05.1984 versagte der Beklagte die Genehmigung, forderte zugleich die Beseitigung der Halle und der Einfriedung binnen 2 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung und drohte die Ersatzvornahme an. Die Kosten hierfür wurden vorläufig auf 20.000,-- DM veranschlagt. Hiergegen legte der Kläger am 13.06.1984 Widerspruch ein und trug zur Begründung u. a. vor, die Halle habe er bereits vor ca. 15 Jahren errichtet, weshalb sie einen gewissen Bestandsschutz genieße. Ihm sei eine Baugenehmigung -- anders bei in der Umgebung vorhandenen, ebenfalls illegal errichteten Bauwerken -- immer versagt worden. Ermittlungen der Bauaufsichtsbehörde ergaben, daß die vom Kläger angeführten Objekte entweder nicht in der Umgebung des klägerischen Anwesens liegen oder nicht vergleichbar sind oder zum Teil zu einer anderen Gemarkung gehören. Nachdem gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Abfallgesetz eingeleitet worden war, gab er nach seinen Angaben noch vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens das Gewerbe auf seinem Grundstück auf und räumte dieses von Altfahrzeugen. Mit am 05.08.1985 zur Post gegebenem Bescheid vom 02.08.1985 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Baumaßnahmen des Klägers beeinträchtigten öffentliche Belange. Sie widersprächen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft und ließen das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Am 20.08.1985 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 15.05.1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 02.08.1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 02.09.1987 mit der Begründung abgewiesen, die Werkstatthalle sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich nicht zulässig. Gegen das den Kläger-Bevollmächtigten am 23.10.1987 zugestellte Urteil haben diese am 20.11.1987 Berufung eingelegt In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zurückgenommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. September 1987 insoweit, als die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 2. August 1985 abgewiesen worden ist, der Klage stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung in dem jetzt noch aufrechterhaltenen Umfang zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er u. a. vor: Der Kläger habe auf dem streitbefangenen Grundstück nicht nur eine Altkraftfahrzeugverwertung, sondern darüber hinaus auch einen Abschleppdienst unterhalten. Aus dem Bauantrag gehe hervor, daß eine Werkstatthalle habe eingerichtet werden sollen. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß dem vorliegenden Fall eine abfallrechtliche Beurteilung zugrundezulegen sei. Das beigeladene Land, vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich wieder aufgegebenen Absicht des Klägers, im Außenbereich eine Baumschule zu gründen und zu betreiben, darauf hingewiesen, daß die Fläche seit mehreren Jahren brach liege und mit erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und entseucht werden müßte. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums in Darmstadt (2 Hefte) liegen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.