Beschluss
4 TH 3549/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0411.4TH3549.90.0A
6mal zitiert
15Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Die Beschwerde ist begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufzuschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 -- ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 -- BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, -- 4 TH 530/85 -- BRS 44 Nr. 198; st.Rspr.). Die Beschwerde muß schon deshalb Erfolg haben, weil der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde für den Erlaß der angefochtenen Beseitigungs- und Räumungsverfügung sachlich nicht zuständig war. Die Verfügung ist auf § 83 HBO gestützt. Die Hessische Bauordnung ist jedoch nicht anwendbar. Bei dem Altreifenlager des Antragstellers handelt es sich um eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage i. S. der §§ 4, 7 AbfG. Die dort lagernden Altreifen sind Abfall, weil im Sinne des § 1 Abs. 1 2. Alternative AbfG bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (sog. "objektiver Abfallbegriff"). Das gilt auch dann, wenn es sich entsprechend der Auffassung des Antragstellers und des Regierungspräsidiums D als der für die Ausführung des AbfG zuständigen Abfallbehörde (§ 19 AbfG i.V.m. § 26 Abs. 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes -- HAbfAG -- in der Fassung vom 10.07.1989, GVBl. 1989 I S. 198, ber. GVBl. 1989 I S. 247) bei den Altreifen um Wirtschaftsgut handeln sollte. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Stoffen schließt ihre Einstufung als Abfall i. S. des § 1 Abs. 1 AbfG nicht aus. Insoweit werden allerdings regelmäßig die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs (§ 1 Abs. 1 1. Alternative AbfG) nicht erfüllt sein; denn selbst wenn die Stoffe dem Antragsteller von den früheren Besitzern mit dem Willen ihrer Entledigung als Abfall übergeben worden wären, so würde die Absicht des Antragstellers, die Stoffe einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, die ursprüngliche -- subjektiv begründete -- Abfalleigenschaft für die Zukunft aufheben und der weiteren Anwendung des Abfallbeseitigungsgesetzes insoweit entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.03.1983 -- 7 B 22.83 -- DÖV 1983, S. 600/601). Dies schließt aber nicht aus, daß die vom Antragsteller bereits seit 1978 und länger gelagerten Altreifen gemäß § 1 Abs. 1 2. Alternative AbfG Abfall sind. So hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Reststoffe von Produktionsvorgängen, die als Wirtschaftsgut verwandt werden können, als Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs angesehen, wenn ihre Gefährlichkeit die geordnete und kontrollierte Beseitigung (Behandlung, Lagerung, usw.) zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit verlange (Hess. VGH, Beschluß vom 21.04.1986 -- 5 TH 592/86 -- NJW 1987, 393 = NuR 1987, 35). Altreifen der vorliegenden Art waren als Reifen für ihre ursprünglichen Besitzer nicht mehr verwendbar und konnten deshalb von dem Antragsteller auf Halde gelegt werden. Unter diesen Umständen knüpft der Senat auch im vorliegenden Fall mit der Anwendung des objektiven Abfallbegriffs auf das Altreifenlager an das Ziel des AbfG an, die Abfalleigenschaft beweglicher Sachen auch unabhängig von dem Entledigungswillen des Besitzers begründen zu können, weil die Gefährlichkeit der Sachen ihre kontrollierte und geordnete Entsorgung i. S. des § 1 Abs. 2 AbfG zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit verlangt. Die auf dem Grundstück des Antragstellers in der festgestellten Menge (ursprünglich in der Größenordnung von ca. 500.000 Stück) vorhandenen Altreifen weisen ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann. Wie von dem Brandschutzsachverständigen, Leitenden Branddirektor Professor A, in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller festgestellt worden ist, geht von den Reifen eine Gefahr aus, die im Falle eines Brandes eine besonders schwierige Brandbekämpfung und Gefährdung der Brandbekämpfungsorgane durch die Art der Lagerung, die Menge und die Art des gelagerten Materials mit sich bringt. Darüber hinaus entstehen bei einem Brand Emissionen und Immissionen durch Rauchgase, Qualm und Hitzewirkung, die sowohl die unmittelbar benachbarte Wohnbevölkerung als auch die Einsatzkräfte erheblich beeinträchtigen werden. Als mittelbare Beeinträchtigung bei einem Brand ist eine Belastung des Maines durch unkontrolliertes Abfließen von verschmutztem und mit Giftstoffen belastetem Löschwasser in den angrenzenden Fluß sowie eine Luftbelastung durch die Schadstoffe, die von den Motoren der Löschpumpen und Fahrzeuge bei einem Brand über längere Zeit hinaus, ggf. über mehrere Tage, ausgestoßen würden, zu befürchten. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat im Rahmen der im vorliegenden Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung an. Durch Lagerung der Altreifen auf diesem Grundstück werden damit Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AbfG), des Natur- und Tierschutzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 AbfG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 AbfG), des Immissionsschutzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 AbfG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6 AbfG) berührt, mithin mehrere Schutzgüter, die der Gesetzgeber genannt hat, die eine geordnete Beseitigung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich machen. An der Abfalleigenschaft der Altreifen haben weder die in der Vergangenheit vom Antragsteller mit der Verwertung der gelagerten Altreifen beabsichtigte Energiegewinnung noch der vom Antragsteller nunmehr behauptete, aber bisher nicht nachgewiesene Eigentumswechsel an den Reifen etwas geändert. Zutreffend hat auch die im Verfahren 5 UE 1928/86 beklagte Abfallbehörde darauf hingewiesen, daß die Abfalleigenschaft der Reifen ungeachtet ihrer beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung fortbestehe, wenn von ihnen eine Polizeigefahr ausgehe. Erst wenn die Rückumwandlung in Wirtschaftsgut rechtlich erfolgreich abgeschlossen sei, seien im Fall einer unsachgemäßen Lagerung polizei- oder gewerberechtliche Vorschriften heranzuziehen. Diese Auffassung teilt der Senat mit der Maßgabe, daß -- wie ausgeführt -- im Rahmen der Anwendung des objektiven Abfallbegriffs nicht an die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Stoffes angeknüpft werden kann. Insbesondere zeigt die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 AbfG i.d.F. des Gesetzes vom 02.02.1990 (BGBl. I S. 205; früher § 7 Abs. 2 Satz 2 AbfG 1986) über Abfallsortieranlagen, daß Abfälle solange Abfälle bleiben, bis sie in der Weise verwertet werden, daß sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt worden sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 AbfG). Davon aber kann für die im Altreifenlager des Antragsteller verbliebenen Reifen mit oder ohne Eigentumswechsel keine Rede sein. Im übrigen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, den Nachweis für einen Eigentumswechsel als eines Umstandes, aus dem er günstige Rechtsfolgen für sich ableitet, durch Vorlage des Kaufvertrages sowie anderer Unterlagen über Art und Ausmaß der Besitzüberlassung sowie der Einräumung von Zutritts- und Zufahrtsrechten an den Erwerber zu führen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallbeseitigungsgesetz erfaßten Sachbereichs ausschließlich die Abfallbehörden zuständig sind (Hess. VGH, U. v. 15.11.1990 -- 4 UE 3638/87 -- m.w.N.; st.Rspr. seit U. v. 13.07.1977 -- IV OE 59/75 -- HessVGRspr. 1978, S. 9). An dieser Rechtslage hat sich nichts in dem Sinne geändert, daß -- wie die Abfallbehörde meint -- eine schlichte Überlagerung von verschiedenen Rechtsmaterien vorliege, die von verschiedenen Behörden angewendet werden. Vielmehr hat sich die in den genannten Entscheidungen näher dargestellte und begründete Rechtslage seitdem weiter verfestigt: Die zuständige Abfallbehörde entscheidet nunmehr gemäß § 7 Abs. 3 HAbfAG auch dann, wenn für eine Abfallentsorgungsanlage, deren Zulassung nicht durch Planfeststellung, sondern durch Plangenehmigung erfolgt, die nicht die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwVfG hat, auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. auch OVG Münster, U. v. 24.06.1977 -- XI A 483/76 -- OVGE 33, 56; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 3. Aufl, § 89 Rdnr. 6). Dieses Ergebnis vermeidet im übrigen den von der Abfallbehörde befürchteten negativen Kompetenzkonflikt, da die nach Abfallrecht zuständige Behörde auch im Fall einer beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung von Abfall als zuständige Behörde ihren spezifisch abfallrechtlichen Anliegen nachgehen kann. Sie kann dafür sorgen, daß Abfall, bevor er dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt wird, nicht verlorengeht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG). Sie kann auch typische ordnungsrechtlich begründete Anordnungen, bei denen es z. B. um die geordnete und sichere Lagerung des Abfalls geht, treffen, die anderenfalls die Bauaufsichtsbehörde treffen würde. Der Antragsteller und seine Ehefrau erwarben im Jahr 1970 von der P AG/Zweigniederlassung H-O die Zellulosefabrik in O. Der Antragsteller plante nach eigenen Angaben, einen Teil der Fabrikation des ursprünglichen Werkes fortzusetzen unter Verwendung von Energieträgern, die aus alten Autoreifen gewonnen werden sollten. Die Autoreifen sollten auf thermische Weise zerlegt und in gasförmige und flüssige Kohlenwasserstoffe und Aktivkohle umgewandelt werden. In der Folgezeit wurden auf den zum ehemaligen P Gelände gehörenden Grundstücken in der Gemarkung O Flur 8, Flurstücke 98/1, 88/1 und 103/1 große Mengen Autoreifen gelagert. Durch Verfügung vom 04.09.1974 untersagte der Regierungspräsident in D dem Antragsteller, der auch unter der Firma W S auftrat, ab sofort "jede weitere und zusätzliche Zwischen- oder Ablagerung von Altreifen" auf den Grundstücken in der Gemarkung O, Flur 8, Flurstücke 98/1, 88/1 und 103/1 sowie auf sonstigen Grundstücken, für die eine abfallrechtliche Zulassung nicht erfolgt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, für die von dem Antragsteller vorgenommene Ablagerung von weit über 10.000 Altreifen sei weder eine behördliche Zulassung nach § 4 Abs. 3 Abfallgesetz erfolgt noch eine Anzeige nach § 9 Abfallgesetz vorgenommen worden oder die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden. Durch weitere Verfügung vom 10.10.1974 ordnete der Regierungspräsident in D die Räumung des Lagerplatzes bis zum 01.12.1974 an und drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Ersatzvornahme an. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.1974 wies der Regierungspräsident in D die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 04.09. und 10.10.1974 zurück. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die dagegen erhobene Klage (Az.: III/2 E 3510/82) mit Gerichtsbescheid vom 26.06.1986 ab. Das Berufungsverfahren (Az.: 5 UE 1928/86) ist noch nicht entschieden. Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 6232/82, des Hess. VGH 5 UE 1873/86) ist der Ergänzungsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 19.07.1982, in dem er dem Antragsteller u. a. das "Lagern, Zwischenlagern, Ablagern sowie Behandeln von Autowracks sowie von Bauschutt, Gartenabfällen und Sperrmüll" untersagte. Im Berufungsverfahren 5 UE 1928/86 hat das beklagte Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in D, geltend gemacht, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501, kurz: Abfallgesetz 1986 -- AbfG --), durch das u. a. die Lagerung von Altreifen aus dem Regelungsbereich des § 5 AbfG herausgenommen wurde, sei der objektive Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG) auf das Lager anzuwenden. Der Rückumwandlung von Abfällen in Wirtschaftsgut stehe die gesetzliche Regelung jedenfalls dann entgegen, wenn die Begleitumstände dem Wohl der Allgemeinheit widersprächen. Im Jahre 1986 hatte der Antragsteller mit einem Unternehmen, das Gebrauchtreifen verwertet, eine Vereinbarung getroffen, nach der im Zuge der Pyrolyseverwertung die noch nutzungsfähigen Reifen aussortiert und zum Handel zur Verfügung gestellt werden sollten. Mit Urteil vom 27.06.1988 (Geschäftsnummer 65/92 Js 36744/83 Ns) hat das Landgericht Frankfurt am Main das Altreifenlager als Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 AbfG angesehen und wegen dessen unerlaubten Betreibens den Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt. In einem in dem Strafverfahren eingeholten brandschutztechnischen Gutachten kam der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. A, F vom 18.01.1988 zum Ergebnis, daß das Altreifenlager im Brandfalle eine erhebliche Gefährdung durch Hitzestrahlung, Rauchgas und Atemgifte für die umliegende Wohnbebauung und die Einsatzkräfte der Feuerwehr darstelle. Die Revision des Antragstellers wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.1989 (Geschäftszeichen 1 Ss 551/88) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24.07.1989 stellte das Regierungspräsidium D gegenüber dem Antragsteller fest, daß es sich bei der Lagerung von Altreifen um eine Altlast handele. Unter dem 14.08.1989 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Regierungspräsidium D mit, der Antragsteller habe sämtliche Reifen auf dem Grundstück verkauft. Ein Käufer wurde nicht genannt. Es wurde weiterhin eine Bestätigung des Rechtsanwalts und Notars Dr. K S, F vom 24.08.1989 vorgelegt, wonach auf Veranlassung einer ausländischen -- namentlich nicht genannten -- Firma eine Sicherheit in Höhe von 200.000,-- DM zur Verfügung gestellt worden sei, um den Abtransport der Reifen sicherzustellen. Unter dem 12.09.1989 legte Rechtsanwalt Dr. S eine weitere Bestätigung vor, wonach der Auftrag bezüglich der Sicherstellung der Kosten des Abtransports der gebrauchten Reifen zwischenzeitlich unwiderruflich erteilt worden sei. Es liege ferner eine Erklärung derjenigen ausländischen Firma, die die Sicherheitsleistung veranlaßt habe, vor, wonach sie "alle in O, Kstraße ... lagernden Reifen zur weiteren Verwendung als Wirtschaftsgut gekauft" habe. Unter dem 15.09. wurde bei einer Überprüfung auf dem Gelände festgestellt, daß 5 irische Arbeiter damit beschäftigt waren, Reifen nach Größe zu sortieren und zum Abtransport vorzubereiten. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lagerten ca. 1.500 Reifen vorsortiert und in Reihe aufgestellt auf dem Gelände. Eine Befragung der Arbeiter hatte die Auskunft ergeben, daß sie von einer Firma E-E N R (Süd-Irland) beschäftigt würden. Ausweislich eines Schreibens des Bundeskriminalamts vom 14.08.1990 teilte Interpol Dublin mit, ein Herr E T in N R habe mitgeteilt, er sei Direktor der Gesellschaft E E Ltd. Er habe Reifen unweit Fs gekauft. Nach Auskunft der dortigen Polizeibehörden sei T seit mehreren Jahren im Reifengeschäft tätig. Er führe diese nach England ein und verkaufe sie an eine Reihe von Reifen-Lagern im ganzen Land. Bei einer weiteren Überprüfung auf dem Werkgelände am 12.02.1990 wurden Reifen in Hälften geschnitten und flach gestapelt vorgefunden. Das Regierungspräsidium in D hat nach Angaben des Antragsgegners den M-Kreis mit der Begründung angewiesen, tätig zu werden, bei den Altreifen handele es sich nicht mehr um Abfall, sondern um Wirtschaftsgut. Daraufhin hat der Antragsgegner unter dem 19.07.1990 eine baurechtliche Beseitigungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges betreffend die illegale Lagerung von Altreifen erlassen. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, daß der Altreifenlagerplatz sowohl formell als auch materiell illegal sei. Die große Zahl der gelagerten Altreifen, Schätzungen gingen bis zu 500.000, stellten wegen der Gefahren in einem Brandfall eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 HBO dar. Auch planungsrechtlich sei der Lagerplatz unzulässig. Die Anordnung der Beseitigung sei verhältnismäßig. Der Antragsteller habe die Altreifenablagerung selbst veranlaßt und sei auch Eigentümer des Anwesens. Am 20.08.1990 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 07.11.1990 insoweit stattgegeben hat, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Androhung der Ersatzvornahme angeordnet hat. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Gegen den den Antragsteller-Bevollmächtigten am 22.11.1990 zugestellten Beschluß haben diese am 06.12.1990 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Senat hat bei dem Regierungspräsidium in D eine amtliche Auskunft darüber eingeholt, was dort über den derzeitigen Charakter der Altreifen bekannt ist. Die Behörde hat die Anfrage unter dem 06.02.1991 dahingehend beantwortet, die Altreifen seien einem Iren namens E T übereignet worden. Die Behauptung, die Reifen seien für ca. 200.000,-- DM verkauft worden, könne nicht widerlegt werden. Die im Rahmen eines Betrugsverdachts erfolgte Einschaltung von Interpol über das Bundeskriminalamt habe keine Erkenntnisse erbracht, die auf irgendeiner Seite einen Entledigungswillen erkennen ließen. Im übrigen sei die u. a. auch vom 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vertretene Auffassung, wonach das Baurecht für Anlagen, die unter das Abfallrecht fielen, verdrängt werde, dogmatisch unhaltbar und führe auch zu schwerwiegenden Problemen im Vollzug. Vielmehr sei davon auszugehen, daß Regelungen in verschiedenen Rechtsmaterien, die von verschiedenen Behörden angewendet würden, einander überlagerten. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des diesbezüglichen Teils des Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. August 1990 gegen die Beseitigungsverfügung vom 19. Juli 1990 (Ziffer 1 der Verfügung) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat ergänzend vorgetragen, soweit der Beschwerdeführer vortrage, die Reifen seien an die Firma E übereignet worden, seien die Darlegungen nicht ausreichend. Dessen ungeachtet sei vorsorglich mit Schreiben vom 13.12.1990 dieser Firma eine entsprechende Duldungsverfügung in Irland über die deutsche Botschaft zugestellt worden. Mit Schreiben vom 10.01.1991 habe die deutsche Botschaft bestätigt, daß die Firma E das Schreiben erhalten habe. Sie habe das Schreiben unter dem 08.01.1991 zurückgereicht und die Annahme mit der Begründung mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache verweigert. Für den Fall, daß eine förmliche Zustellung in Betracht gezogen würde, habe die Botschaft darum gebeten, die zuzustellenden Schriftstücke übersetzen zu lassen und dann in doppelter Ausfertigung jeweils in deutscher und englischer Sprachfassung mit einer Kostenübernahmebestätigung einen irischen Rechtsanwalt mit der Zustellung zu beauftragen. Er, der Antragsgegner, verzichte jedoch auf eine förmliche Zustellung, da es nach Auskunft des Regierungspräsidiums in D Sache des Adressaten, mithin der Firma E sei, sich über den Inhalt des Schreibens zu informieren. Folgende Unterlagen sind beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen: Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 6232/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1873/86 und III/2 E 3510/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1928/86 mit den dort beigezogenen weiteren Gerichts- und Behördenakten, 2 Behördenakten des Antragsgegners.