Urteil
4 UE 1392/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0704.4UE1392.86.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist in dem aufrechterhaltenen Umfang als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 04.05.1988 - 4 TH 3493/86 - HessVGRspr. 1988, 82 = KKZ 1989, 154 = NVwZ-RR 1989, 507 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 43. Aufl., § 767 Anm. 6 m.w.N.). Danach können Einwendungen, die den in einem Titel, hier durch Prozeßvergleich (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) festgestellten Anspruch betreffen, von dem Vollstreckungsschuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, wenn der Prozeßvergleich wirksam ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Davon, daß das für den Prozeßvergleich vom 17.07.1978 der Fall ist, ist der Senat im Anschluß an das Verwaltungsgericht wiederholt (Beschlüsse vom 11.07.1980 - 4 TJ 48/80 - und vom 09.07.1982 - IV TJ 38/82 -) ausgegangen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage ist, daß nach § 767 Abs. 2 ZPO sogenannte "nachgeborene Einwendungen" geltend gemacht werden, d. h., solche Einwendungen, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21.03.1983 entstanden sind. Der Kläger hat seinen Antrag damit begründet, daß er in einem Abstand von 4,5 m gerechnet ab Grundstücksgrenze der Parteien, einen Streifen des Verbundpflasters auf dem Betriebsgelände des C-Getränkemarktes entfernt, mit Erde aufgefüllt, Büsche gepflanzt und damit ein für allemal sichergestellt habe, daß kein Fahrzeug mehr in der Parkverbotszone abgestellt werde. Nach den Angaben des Beklagten sind die Büsche im Mai angepflanzt worden und damit nach Ablauf der 2-Wochen-Frist, in der gegen den Beschluß vom 23.03.1983 Beschwerde hätte eingelegt werden können. Die Berufung ist unbegründet, weil der Kläger gegen seine Verpflichtung aus Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs nach wie vor verstößt und die Beitreibung des im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 21.03.1983 festgesetzten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung aus dem Vergleich weiterhin erforderlich ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten, welchen Umfang die Verpflichtung aus Ziffer 7 des Vergleichs hat, d. h., insbesondere, ob sich der Vergleich ausschließlich auf Stellplätze auf der Parzelle 155/2 bezieht oder das gesamte Betriebsgrundstück, soweit es von der Straße Am K erschlossen wird, umfaßt. Die Akten des Ausgangsverfahrens IV/2 E 2562/78, insbesondere der im Trennungsbeschluß vom 13.06.1978 bezeichnete Streitgegenstand, nämlich die Lärmbelästigung der Antragsteller durch Fahrzeuge auf dem Grundstück K, Am K 3 (Flurstück 155/2) sprechen dafür, daß auch der Vergleich eine Parkregulierung im wesentlichen für dieses Flurstück getroffen hat. Dementsprechend ist bereits in dem das Verfahren IV/2 J 162/79, in dem die Bauakten für den Getränkeabholmarkt vorgelegen haben, beendenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 05.09.1979 der Regelungsgehalt des Vergleichs dahingehend zusammengefaßt, daß "Ziffer 7) eine Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern zur Durchführung geeigneter Maßnahmen begründen sollte, mit denen ein Parken auf dem Flurstück 155/2 außerhalb der im Vergleich im einzelnen bestimmten 12 Kfz-Stellplätze wirksam unterbunden werden sollte". Andererseits enthält der Vergleich in Ziffer 2 auch eine Regelung für "die bisher neben dem C-Markt-Gebäude genehmigten 4 Einstellplätze", die sich ausweislich des Freiflächenplans vom 16.09.1976, der Gegenstand der Baugenehmigung ist, auf der Parzelle 187/7 befunden haben und die im Anschluß an die 3 Privatparkplätze an der Grenze zum Grundstück Am K 1 eingerichtet werden sollten. Insgesamt sollten 9 Parkplätze an der Grenze zum Grundstück Am K 1 (Ziffer 2 und 6 des Vergleichs, und zwar ohne Rücksicht auf die Grenze zwischen den Parzellen 155/2 und 187/7 in diesem Bereich) und 3 Plätze im Abstand von 4 m von der Grenze zum Grundstück der Beklagten (Ziffer 3 des Vergleichs) eingerichtet werden. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch in früheren Verfahren festgestellt hat, erschöpft sich die Verpflichtung des Klägers aus Ziffer 7 des Vergleichs, dafür Sorge zu tragen, "daß außerhalb der genehmigten Parkplätze ein zusätzliches Parken nicht stattfindet", nicht in einer Bemühung. Er schuldet vielmehr auch einen entsprechenden Erfolg (Beschluß des Senats vom 09.07.1982 ). Hinzuzufügen ist, daß ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß seitens des Klägers zur Erreichung des Erfolgs alle zumutbaren Mittel eingesetzt werden. Bei der Verpflichtung aus Nr. 7 des Vergleichs handelt es sich auch nicht um eine Aufgabe, die sich im Falle einer geeigneten Ausgestaltung der Freifläche zum Parken ein für allemal erledigt. Die Verpflichtung enthält vielmehr eine Daueraufgabe, die sich bei jeder baulichen Umgestaltung, die durch den Vergleich nicht ausgeschlossen wird, neu stellt. Die durchgeführte Augenscheinseinnahme hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, daß der Kläger bisher nicht das Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, um seiner Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich nachzukommen. Das gilt einmal für die zum Zeitpunkt der Augenscheinseinnahme mit einer Sperrkette abgetrennte mit Betonverbundsteinen befestigte Fläche. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat unwidersprochen vorgetragen, daß diese Kette erst am 20.06.1991, d. h., nach Ladung zur mündlichen Verhandlung wieder angebracht wurde und vorher auf dieser Fläche geparkt worden ist. Auch die anschließende mit Verbundsteinen befestigte Fläche nördlich und südlich der im Abstand von 4 m zur Grenze zum Grundstück der Beklagten vorgesehenen 3 Einstellplätze kann trotz des teilweisen Aufbruchs des Pflasters zum Hof hin und seiner Bepflanzung noch zu Parkzwecken genutzt werden, etwa von Motorrädern oder auch von Pkws, sei es auch unter teilweiser Sperrung der in Übereinstimmung mit dem Vergleich eingerichteten Einstellplätze. Schließlich hat die Augenscheinseinnahme ergeben, daß die zwischen den markierten Parkflächen verbleibende Freifläche mit einer Breite von 8 bis 9 m nicht nur dem Andienverkehr dient, der - entgegen der Auffassung der Beklagten - von dem Vergleich nicht erfaßt wird, sondern auch Raum für das Abstellen weiterer Fahrzeuge läßt, wenn die markierten Stellplätze voll belegt sind. Die vorhandene Gestaltung des Hofs schließt derartige Möglichkeiten für nach dem Vergleich unerlaubtes Parken, die sich nach bisheriger Erfahrung auch regelmäßig verwirklichen, nicht aus und verletzt deshalb ebenfalls die im Vergleich übernommene Verpflichtung. Das gilt nicht für die Nutzung der gemäß Ziffer 6 des Vergleichs eingerichteten beiden Sonderparkplätze über den festgelegten zeitlichen Rahmen hinaus. Ziffer 6 des Vergleichs ist im Hinblick auf die Formulierung der Ziffer 7 "zusätzliches Parken außerhalb der genehmigten Parkplätze" dahingehend auszulegen, daß er lediglich eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Genehmigung mit einer entsprechenden einschränkenden Auflage enthält, deren Verletzung gegebenenfalls (ausschließlich) durch die Bauaufsichtsbehörde unterbunden werden kann. Im Hinblick auf eine vergleichsgerechte Ausgestaltung der Hoffläche weist der Senat abschließend auf folgendes hin: Eine Verkleinerung der übergroßen befestigten Fläche, die zum Parken genutzt werden kann, erscheint erforderlich. Dies kann durch eine dauerhafte Begrünung von anderweit nicht benötigten Grundstücksfreiflächen geschehen, die bauordnungsrechtlich geboten ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HBO) und gegebenenfalls mit Mitteln der Bauaufsicht herbeigeführt werden kann. Eine Breite der Fahrgasse für die Parkfläche von 6 m erscheint ausreichend. Im übrigen ist daran zu denken, im oberen Bereich (Parzelle 187/7) eine Standfläche für Andienungsverkehr einzurichten, damit die Gasse zwischen den Einstellplätzen insoweit nur für die Durchfahrt genutzt zu werden braucht. Die verbleibenden Flächen bedürften zur Umsetzung der gewollten Verkehrsordnung auf der Betriebsfläche einer dauerhaften Markierung, die keinen Zweifel über ihre Geltung bei dem Benutzer aufkommen läßt. Gegenstand des Verfahrens ist eine Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs. Der Vergleich vom 17.07.1978 beendete ein einstweiliges Anordnungsverfahren (IV/2 G 2562/78) vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Nachbarstreit des Beklagten dieses Verfahrens und Eigentümers des Nachbaranwesens Am K 5 (Flurstück 156/1) im Zusammenhang mit der nachträglichen Genehmigung der Änderung der Nutzung einer ehemaligen Schlosserwerkstatt u.a. in einen Getränkeabholmarkt. Unter dem 18.01.1977 erhielt der Kläger dieses Verfahrens und Beigeladene des oben angegebenen Eilverfahrens, der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und Bauherr des Getränkemarkts auf dem Anwesen H Straße 160 (früher Lstraße 48a, auch mit Am K 3 bezeichnet ) ist, die Genehmigung für sein Bauvorhaben. Der Bauschein enthielt u. a. die folgenden Nebenbestimmungen: "c) Das Flurstück 155/2 darf nur als Zufahrt und zur Aufstellung von 3 Kundenparkplätzen genutzt werden. Gemäß Freiflächengestaltungsplan vom 16.09.1976 sind die 3 Kundenparkplätze in einem Abstand von 4,0 m zum Nachbargrundstück 156/1 anzulegen, dabei ist die nichtbefahrene Zone durch einen mind. 0,50 m breiten Pflanzstreifen bzw. nichtüberfahrbare Absperrungen zu sichern. Die restlichen Einstellplätze sind auf dem Flurstück 187/7 unterzubringen. d) Sämtliche Parkplätze sind deutlich auf dem Boden zu markieren. e) Die Parzelle 155/2 ist von jeglichem Leergut bzw. Verpackungsmaterialien freizuhalten. Nach dem Inhalt des Vergleichs sollten 3 im Bereich zur Grundstücksgrenze mit den Beklagten gelegene Stellplätze an die gegenüberliegende Grundstücksgrenze Am K 1 (Eigentümerin die am Vergleich beteiligte Frau T) hin verlegt werden und 3 weitere Parkplätze einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze mit den Beklagten einhalten. Der Vergleich regelt insgesamt die Lage von 10 ständig und 2 nur zu bestimmten Zeiten nutzbaren Stellplätzen. Die die Nachbarbeziehungen zwischen Kläger und Beklagten dieses Verfahrens regelnden Bestimmungen des Vergleichs lauten wie folgt: "Sämtliche Beteiligte stimmen darin überein, daß die auf Bl. 18 der Behördenakten verzeichneten drei Privatparkplätze an die Grenze zum Grundstück Am K 1 hin versetzt werden. Des weiteren werden die vier bisher neben dem C-Markt-Gebäude genehmigten vier Einstellplätze im Anschluß an die drei vorgenannten Plätze angesetzt. Der Beigeladene verpflichtet sich weiterhin, die nordwestlich des auf dem Freiflächenplan eingetragenen Pflanzstreifen gelegenen drei Kundenparkplätze in einem Abstand von 4 m von der Grundstücksgrenze der Antragsteller einzurichten. Der Antragsgegner verpflichtet sich, dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung für zwei weitere Einstellmöglichkeiten an der Grundstücksgrenze T mit einer Ausnahmegenehmigung für die Zeit von samstags 10.00 bis 12.00 Uhr zu genehmigen. Der Beigeladene erklärt, daß er dafür Sorge tragen wird, daß außerhalb der genehmigten Parkplätze ein zusätzliches Parken nicht stattfindet" Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift wurden den Beteiligten damals zugestellt. Mit Beschluß vom 05.09.1979 (IV/2 J 162/79) drohte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgrund eines Vollstreckungsantrages der Beklagten dem Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes von 500,-- DM an, wenn er der im Vergleich vom 17.07.1978 unter Ziffer 7 übernommenen Verpflichtung nicht bis zum 15.10.1979 nachkomme. Zur Begründung ist ausgeführt, Ziffer 7 des Vergleichs begründe eine Verpflichtung des Klägers gegenüber den Beklagten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein Parken auf dem Flurstück 155/2 außerhalb der im Vergleich einzeln bestimmten 12 Kfz-Stellplätze wirksam unterbunden werden sollte. Mit Beschluß vom 30.04.1980 (IV/2 J 868/80, bestätigt durch Beschluß des Senats vom 11.07.1980 - IV TJ 48/80) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten ein Zwangsgeld von 500,-- DM gegen den Kläger zur Erfüllung der unter Ziffer 7 des vorbezeichneten Vergleichs übernommenen Verpflichtung fest. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, daß die vom Kläger eingegangene Verpflichtung sich nicht in einer Bemühung erschöpfe, sondern daß er auch einen entsprechenden Erfolg schulde. Mit Beschluß vom 14.04.1982 (Az.: IV/2 J 335/82, bestätigt durch Beschluß des Senats vom 09.07.1982 - IV TJ 38/82) setzte das Verwaltungsgericht ein weiteres Zwangsgeld von 500,-- DM gegen den Kläger zur Erfüllung der unter Ziffer 7 des bezeichneten Vergleichs übernommenen Verpflichtung fest. Zur Begründung ist ausgeführt, die Verpflichtung des Klägers, dafür Sorge zu tragen, "daß außerhalb der genehmigten Parkplätze ein zusätzliches Parken nicht stattfindet", erschöpfe sich nicht in einer Bemühung, vielmehr schulde er auch einen entsprechenden Erfolg. Als geeignete Vorkehrungen, mit denen unstatthaftes Parken wirksam verhindert werden könnte, kämen beispielsweise die Entfernung des Verbundpflasters in dem Bereich, in dem nicht geparkt werden darf, seine Bepflanzung und seine Absperrung durch eine Einfassung mit dahinterliegender fester Begrenzung in Betracht. Mit einem weiteren Beschluß vom 23.03.1983 (Az.: IV/2 J 5283/82) setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten das streitgegenständliche Zwangsgeld von 5.000,-- DM gegen den Kläger zur Erfüllung von Ziffer 7 des Vergleichs vom 17.07.1978 fest. Der Kläger legte gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 14.06.1983, bei Gericht am 20.06.1983 eingegangen, teilte der Kläger mit, die in Ziffer 7 des im Jahre 1978 abgeschlossenen Vergleichs übernommene Verpflichtung sei nunmehr erfüllt. Er habe in einem Abstand von ca. 4,50 m, von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Streifen des Verbundpflasters auf dem Betriebsgelände des C-Getränkemarktes entfernt, mit Erde aufgefüllt und Büsche gepflanzt, die einen Durchmesser von ca. 0,80 bis 1,00 m hätten. Damit sei ein für allemal sichergestellt, daß keine Fahrzeuge mehr in der Parkverbotszone abgestellt werden könnten. Es werde ausdrücklich auf den Tenor des Gerichtsbeschlusses vom 23.03.1983 Bezug genommen, wonach der Verfall des Zwangsgeldes dadurch abgewendet werden könne, daß die in Ziffer 7 des Vergleichs vom 17.07.1978 übernommene Verpflichtung erfüllt werde. Das Begehren des Klägers wurde zunächst als Erinnerung ausgelegt und unter dem Aktenzeichen IV/2 I 1075/84 geführt. Auf die gerichtliche Verfügung vom 05.02.1986, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das vorliegende Verfahren als Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO anzusehen sei, hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 7 des Vergleichs vom 17.07.1978, Az.: IV/2 G 2562/78, für unzulässig zu erklären und die Beitreibung des mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.1983 - Az.: IV/2 I 5283/82 - verhängten Zwangsgeldes einzustellen. Die Beklagten des daraufhin als Vollstreckungsgegenklage unter dem Aktenzeichen IV/2 E 554/86 geführten Verfahrens sind dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegengetreten und haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger sei seiner Verpflichtung aus Ziffer 7 des Vergleichs vom 17.07.1978 nicht nachgekommen. Der Kläger habe zwar die drei zulässigen Kundenparkplätze in einem Abstand von 4 m von der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück hin angelegt, darüber hinaus habe er aber durch seine Absperrmaßnahme weitere drei Parkplätze an der Grenze zu ihrem Grundstück hin angelegt. Mithin befänden sich an dieser östlichen Seite statt der erlaubten drei nunmehr sechs gekennzeichnete Parkplätze, darüber hinaus beständen die Parkplätze, die der Kläger nur mit Parkverbotszeichen gekennzeichnet habe. Diese hinderten aber niemanden, dort zu parken. Der Zustand habe sich gegenüber früher noch verschlechtert, weil auch die Plastikkette entfernt worden sei. Statt der nach dem Vergleich zulässigen 12 Parkplätze stehe nach wie vor der ganze Hof voller parkender Fahrzeuge. Zusätzlich unterhalte der C-Getränkemarkt inzwischen zwei Lastkraftwagen und einen Bus, mit dem er selbst Großabnehmer beliefere. Ferner seien nunmehr Räume über dem C-Getränkemarkt an ein Bodybuilding-Center vermietet worden, dessen Betrieb bis 22.00 Uhr dauere und auch sonntags laufe, was zusätzlichen Parkbedarf erzeuge. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Gestaltung der streitgegenständlichen Örtlichkeit durch richterliche Augenscheinseinnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 15.04.1986 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, statt der im Gerichtsvergleich vorgesehenen 12 Parkplätze seien auf dem Grundstück 20 Parkplätze zugänglich und benutzbar. Ansätze für wirksame Maßnahmen gegen ungenehmigtes Parken, die ein ernsthaftes Bemühen des Klägers erkennen ließen, seiner Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich nachzukommen, seien nicht festzustellen. Gegen das dem Kläger-Bevollmächtigten am 25.04.1986 zugestellte Urteil hat dieser am 16.05.1986 Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Streitgegenständlich in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt sei ausschließlich das Flurstück 155/2, nicht jedoch auch das Flurstück 187/7 (irrtümlich als Flurstück 187/1 bezeichnet). Die zuletzt genannte Parzelle sei nicht nur höher gelegen, sondern zusätzlich durch einen Gemüsegarten des Klägers vom Grundstück der Beklagten getrennt. Mangels Beeinträchtigung der Beklagten von dort aus sei das Flurstück 187/7 auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des in diesem Rahmen geschlossenen Vergleichs gewesen. Das Flurstück 187/7 ende exakt an der Stelle, an der auch der Gemüsegarten des Klägers ende. Mithin könne ohne weiteres festgestellt werden, welche Parkplätze auf dem Flurstück 155/2 und welche auf dem Flurstück 187/7 gelegen seien. Der zu dem Getränkegroßmarkt gehörende Parkplatz erstrecke sich jedoch auch auf das Flurstück 187/7. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, auf dem Flurstück 155/2 befänden sich 20 ohne weiteres zugängliche Parkplätze, sei somit unrichtig. Es sei auch unrichtig, daß sich an der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite 5 gleichzeitig benutzbare Parkplätze befänden. Die beiden äußeren Parkplätze seien wegen eines Pflanzstreifens an der Vorderseite nur schräg befahrbar. Würden sie belegt, würden gleichzeitig auch die jeweils angrenzenden Parkplätze belegt, so daß nur noch der mittlere Parkplatz als dritter freibleibe. Auch für einen gärtnerischen Laien dürfte erkennbar sein, daß die durch eine Thujahecke vom übrigen Grundstück abgegrenzte Fläche mit Verbundpflaster seit geraumer Zeit nicht mehr befahren werde. Es sei richtig, daß die Möglichkeit zum Befahren gegeben wäre, wenn eine etwa 2 m lange Plastikkette, die vom Ende der Thujahecke bis zur Einfahrt des gesamten Geländes reiche, entfernt würde. Dies sei aber augenscheinlich nicht der Fall. Auch der Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts auf zwei zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme im oberen Bereich des Parkplatzes außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellte Lastkraftwagen sei nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen. Abgesehen davon, daß das Halten zum Be- oder Entladen im rechtlichen Sinne nicht als Parken anzusehen sei, hätten die beiden Lkw auf dem Flurstück 187/7 gestanden. Würden die beiden Lkw dagegen auf dem Flurstück 155/2 außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellt, könnten die zulässigen Parkplätze nicht mehr zum Parken, sondern nur noch zum Befahren des Grundstücks benutzt werden, da andernfalls die Zufahrt des gesamten Grundstücks blockiert wäre. Gerade in diesem Fall dürfe daher ein Parken über dem zulässigen Rahmen hinaus nicht möglich sein. Der Kläger schulde einen bestimmten Erfolg, nämlich daß ein Parken auf dem Flurstück 155/2 über das zulässige Maß hinaus nicht stattfinde, nicht aber die Vornahme bestimmter Handlungen. Keinesfalls schulde der Kläger die Unbrauchbarmachung der nicht zum Parken vorgesehenen Grundstücksteile. Seiner Verpflichtung sei der Kläger nachgekommen. Ein Parken von Fahrzeugen sei in dem 4 m Bereich zur Grundstücksgrenze der Beklagten schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, auch wenn die ursprünglichen Parkmarkierungen noch ansatzweise zu erkennen seien. Unbeachtlich sei, daß sich die am Eingang zum vorgenannten Bereich angebrachte kurze Plastikkette mit geringer Mühe entfernen lasse. Maßgeblich sei ausschließlich, daß dies nicht getan werde. Der Kläger habe bislang erheblich höhere Kosten aufgewandt, um die jeweiligen gerichtlichen Vorschläge in die Tat umzusetzen, als an Zwangsgeldern verhängt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mit der Berufung verfolgte Klage eingeschränkt. Er beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beitreibung des mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1991, Az.: IV/2 J 5283/82, verhängten Zwangsgeldes einzustellen. Die Beklagten stimmen der Teilrücknahme zu und beantragen, die Berufung in dem Umfang, in dem sie aufrechterhalten wird, zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Ansicht des Klägers, der Vergleich beziehe sich nur auf das Flurstück 155/2, sei unrichtig und finde schon im Vergleichstext keine Stütze. Beim Abschluß des Vergleichs, der bekanntlich aus Anlaß einer Ortsbesichtigung auf dem Gesamtgrundstück stattgefunden habe, hätten die Parteien mitten auf dem Grundstück gestanden und den Vergleich erörtert. Es könne keine Rede davon sein, daß nur das Flurstück 155/2 vom Vergleich betroffen werden sollte, zumal dieses keine tatsächliche Abgrenzung aufweise. Gemeint sei die Betriebsfläche des C-Getränkemarktes. Das ergebe sich auch aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.04.1980 (Az.: IV/2 J 868/80), in dem ausdrücklich erwähnt werde, daß auf dem gesamten Platz nur auf 10 Stellplätzen, zusätzlich samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr auf zwei weiteren Stellplätzen, geparkt werden dürfe. Ziffer 3 des Vergleichs betreffe drei nordwestlich des auf dem Freiflächenplan eingetragenen Pflanzstreifens gelegene drei Kundenparkplätze, die unmittelbar an den C-Getränkemarkt anschlössen. Diese lägen zur Hälfte auf dem Flurstück 187/1, zur anderen Hälfte auf 155/2. Die gemäß Ziffer 6 des Vergleichs eingerichteten beiden Sonderparkplätze, die nur samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr benutzt werden dürften, würden Tag für Tag während der gesamten Geschäftszeit des C-Getränkemarkts genutzt und darüber hinaus nach Abschluß dieses Geschäfts von den Besuchern des im Obergeschoß des Marktgebäudes installierten Bodybuilding-Centers, manchmal bis 20.00 Uhr, manchmal bis 22.00 Uhr, gelegentlich auch länger. Der Kläger habe 20 Parkplätze gekennzeichnet und damit den Besuchern zur Verfügung gestellt. Auf der in dem 4 m breiten Streifen zum Grundstück der Beklagten hin vorhandenen befestigten Fläche sei das Parken nach Entfernen des Plastikkettchens ohne weiteres möglich. Die Kette könne mühelos entfernt werden. Sie sei am 20.06.1991 angebracht worden. Vorher sei hier geparkt worden. All das beweise, daß der Kläger nicht ernsthaft daran denke, den Vergleich einzuhalten. Folgende Gerichtsakten des VG Frankfurt am Main liegen vor: IV/2 G 115/78, IV/2 G 2562/78, IV/2 J 162/79, IV/2 J 868/80, IV/2 J 355/82, IV/2 J 5283/82, IV/2 J 1075/84. Weiterhin liegen die den Getränkeabholmarkt betreffenden Bauakten des M-Kreises (1 Ordner) und 2 Freiflächenpläne vor. Die aufgeführten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.