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Urteil

4 N 670/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1022.4N670.88.0A
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Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wenn nicht schon nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, so jedenfalls gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Vorschrift überprüft werden kann. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 - 4 N 8/68 -, BRS 22 Nr. 31 die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch private Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG zu beachten waren (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 -, BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79 und 4 N 4.79 -, BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (Beschluß des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 -, ESVGH 32, 106). Der Antragsteller hat insoweit einen Nachteil zu erwarten, als auf der Grundlage des Bebauungsplans seine in die ausgewiesenen Verkehrsflächen fallenden Grundstücksteilflächen entlang der Straße H gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden können (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 16.11.1976 - IV N 3/75 -, BRS 30 Nr. 22). Ob auch der Umstand, daß in der Folge der Straßenverkehr näher an seinem Haus vorbeigeführt werden soll, ein zusätzlicher Nachteil ist, kann offen bleiben. Die Enteignung ist bereits durch den am 15.09.1987 gestellten Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung und die mit Beschluß des Regierungspräsidenten in D vom 14.08.1990 angeordnete und vom Antragsteller angefochtene vorzeitige Besitzeinweisung in die Wege geleitet worden. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Soweit der Antragsteller einen Verfahrensfehler bei der Auslegung des Bebauungsplan-Vorentwurfs im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 2 BBauG (§ 3 Abs. 1 BauGB) rügt, kann er sich im Normenkontrollverfahren auf einen eventuellen Mangel allerdings nicht mit Erfolg berufen. Denn nach § 214 Abs. 1 BauGB, der gemäß § 244 Abs. 1 BauGB auch auf Bebauungspläne anzuwenden ist, die - wie der hier angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin - vor dem 01.07.1987 bekanntgemacht worden sind, ist eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur in den in Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Fällen beachtlich. Danach führt gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur eine Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung der Bürger im förmlichen Verfahren der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. - bei der durch § 244 Abs. 1 BauGB angeordneten Anwendung auf vor dem 01.07.1987 bekanntgemachte Bauleitpläne - der entsprechenden Vorschrift des § 2a Abs. 6 BBauG zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. Ernst- Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 Rdnr. 2). Dagegen führt § 214 Abs. 1 BauGB die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BauGB, die die formlose frühzeitige Bürgerbeteiligung betrifft und der § 2a Abs. 2 BBauG entspricht, nicht auf. § 244 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB, wonach die vor dem 01.07.1987 u. a. nach § 155a Abs. 1 BBauG geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften unberührt bleiben, ist nicht einschlägig, da bereits nach § 155a Abs. 2 BBauG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans sich hinsichtlich der Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung allein danach bestimmte, ob das Verfahren nach § 2a Abs. 6 und 7 - also betreffend die förmliche Offenlegung der Bebauungsplanentwürfe - eingehalten worden ist; nur für dieses Verfahren galt § 155a Abs. 1 BBauG. Eventuelle Mängel der öffentlichen Darlegung der Bebauungsplanung im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung im Zeitraum vom 04.11 bis 08.12.1985 hätten demnach nicht die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans das nach § 2a Abs. 6 BBauG vorgeschriebene Verfahren der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nicht eingehalten. Das führt zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein Verfahrensfehler bei der öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne ist sowohl nach § 155a Abs. 2 BBauG i.V.m. § 2a Abs. 6 und 7 BBauG als auch nach §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne beachtlich. Voraussetzung ist allerdings, daß der Antragsteller einen solchen Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 und 244 BauGB bzw. § 155a Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 6 BBauG i.V.m. § 244 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB für vor dem 01.07.1987 geltend gemachte Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften). Die Bekanntmachung über die Genehmigung des Bebauungsplans "H /Ecke R weg" im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.03.1987 (Nr. 6/87) enthält den nach § 215 Abs. 2 BauGB bzw. § 155a Abs. 4 BBauG gebotenen Hinweis auf die Rügefrist, der Voraussetzung für den Lauf der Rügefrist ist. Eine fristgerechte Rüge liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vor. Der Antragsteller hat bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 03.07.1986 im 1. Absatz dieses Schreibens einen Sachverhalt vorgetragen, der als Rüge eines Verfahrensmangels bei der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 2a Abs. 6 BBauG zu verstehen sein könnte. Dieses Schreiben erfolgte allerdings vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans und hat deshalb nicht die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB bzw. des § 155a Abs. 1 BBauG (vgl. Gaentzsch, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 215, Rdnr. 11). Im Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 15.06.1987 an die Antragsgegnerin wird auf S. 2 ein formeller Mangel gerügt. In dem entsprechenden Absatz auf S. 2 des Schreibens wird jedoch ausdrücklich die Auslegung in der Zeit vom 04.11. bis 06.12.1985, also im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, als Gegenstand der Verfahrensrüge bestimmt. Zwar liegt es nach dem vorangegangenen Schreiben vom 03.07.1986 nahe, daß der Bevollmächtigte des Antragstellers nur irrtümlich die Daten der vorgezogenen Bürgerbeteiligung aufgeführt, in Wirklichkeit aber die förmliche Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs gemeint haben könnte. Auch der wechselnde Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers im Laufe des Normenkontrollverfahrens deutet in eine solche Richtung. Der Text auf S. 2 des Schreibens vom 15.06.1987 ist jedoch wegen der ausdrücklichen Festlegung des Sachverhalts auf die Daten 04.11. bis 06.12.1985 eindeutig und kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Rüge sich auf die formelle Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 2a Abs. 6 BBauG beziehe. Das Schreiben vom 15.06.1987 nimmt jedoch auf S. 3 auch "auf die Bedenken vom 03.07.86 voll inhaltlich" Bezug. Ob eine solche Bezugnahme auf den Inhalt eines früheren Schreibens den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 155a Abs. 1 BBauG bzw. des § 215 Abs. 1 BauGB genügen kann, läßt sich nur unter Beachtung des Normzwecks dieser Vorschriften beantworten. Zu den Anforderungen an die Rüge ergibt sich aus § 215 Abs. 1 BauGB und § 155a Abs. 1 BBauG insoweit übereinstimmend lediglich, daß die Rüge schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen ist; dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Wenn man dies streng auffaßt, könnte man folgern, daß der Sachverhalt, aus dem eine Verletzung von Verfahrensvorschriften folgen könnte, in dem Schreiben enthalten sein muß, das der Gemeinde innerhalb der Rügefrist zugeht. Diese Auffassung erscheint jedoch vom Wortlaut der genannten Vorschriften her nicht zwingend. Die erforderliche Darlegung des Sachverhaltes könnte auch in der Bezugnahme auf eine frühere schriftliche Darlegung des Sachverhalts gegenüber der Gemeinde liegen. Im Hinblick auf die mit dem Eingreifen der Unbeachtlichkeitsklauseln verbundene Bestandskraft auch form- und verfahrensfehlerhafter Bauleitpläne und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dürfen an die Rüge keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, § 155a Rdnr. 12). Die Mindestanforderungen an die Substantiierung der Rüge ergeben sich nach dem Normzweck der Vorschriften über die Rüge im Rahmen der Unbeachtlichkeitsklauseln daraus, daß der Gemeinde die Prüfung der angeblichen Rechtsverletzung erleichtert werden soll (vgl. Ernst-Zinkahn- Bielenberg, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung zur Regierungsvorlage der Novelle 1979, BT-Drucks. 8.2451, zu Nr. 22, S. 31). Danach setzt eine wirksame Rüge voraus, daß darin der Sachverhalt, auf dem die angebliche Rechtsverletzung beruht, so bezeichnet wird, daß die Gemeinde aufgrund dieser Darlegung die Möglichkeit hat, den Sachverhalt im einzelnen aufzuklären, die Frage der Rechtsverletzung zu prüfen und ggf. eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Fehler im Interesse der Rechtssicherheit geheilt werden kann und soll. Diesem Zweck genügt grundsätzlich auch eine Bezugnahme auf ein früheres, der Gemeinde vorliegendes Schreiben, wenn in diesem früheren Schreiben der Sachverhalt in diesem Sinne hinreichend dargelegt worden ist. Ob die pauschale Bezugnahme auf "die Bedenken vom 03.07.1986" und die Darlegungen im 1. Absatz des Schreibens vom 03.07.1986 den Anforderungen an eine wirksame Rüge genügen, erscheint fraglich. Der 1. Absatz des Schreibens vom 03.07.1986 ist sprachlich mißglückt und unpräzise. Insbesondere läßt sich diesem Absatz nicht eindeutig entnehmen, ob der Entwurf des Bebauungsplans vorgelegen hat. Er kann aber so verstanden werden, daß nur ein Blatt mit den textlichen Festsetzungen und die Begründung vorgelegen haben, andere Unterlagen, insbesondere der vollständige Entwurf des Bebauungsplans einschließlich des zeichnerischen Teils dagegen nicht. Aufgrund dieser Darlegungen konnte die Antragsgegnerin prüfen, welche Unterlagen bei der förmlichen Bürgerbeteiligung offengelegen haben. Ob dies bereits den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügt, kann jedoch offenbleiben. Denn spätestens der Antragsschrift vom 05.02.1988 im Normenkontrollverfahren muß eine fristgerechte Rüge eines auf die Offenlegung nach § 2a Abs. 6 BBauG bezogenen Verfahrensmangels entnommen werden. Eine Rüge kann grundsätzlich auch in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz innerhalb eines Verfahrens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, wirksam erhoben werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um das Normenkontrollverfahren handelt, dessen Gegenstand der Bebauungsplan ist, auf den sich die Verfahrensrüge bezieht. Denn Zuordnungsschwierigkeiten können für die Gemeinde dabei nicht entstehen. Die der Gemeinde zugehende Zuschrift setzt diese in gleicher Weise wie ein unmittelbar an sie gerichtetes Schreiben in die Lage, den gerügten Mangel zu prüfen und ggf. das Verfahren nach § 215 Abs. 3 BauGB (§ 155a Abs. 5 BBauG) durchzuführen (zu dieser Auffassung neigt das Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18.06.1982 - 4 N 6/79 -, NVwZ 1983, 347 (348); wie hier Dolde, Die "Heilungsvorschriften" des Baugesetzbuches für Bauleitpläne, BauR 1990, 1 ff. (12) m.w.N.; a. A. BGH, Urteil vom 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1980, 1751). Die Antragsschrift vom 05.02.1988 ist am 12.02.1988 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Durchschrift ist der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 12.02.1988 übersandt worden. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 02.03.1988 die Vertretung der Antragsgegnerin angezeigt. Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin somit vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 13.03.1988 zugegangen. Auf S. 8 der Antragsschrift vom 05.02.1988 legt der Antragsteller zwar zunächst ohne Angabe eines Datums, aber unter Bezugnahme auf Bl. 2 Abs. 3 seines Schreibens vom 15.06.1987 an die Antragsgegnerin, also wiederum für die vorgezogene Bürgerbeteiligung, dar, daß der Bebauungsplan nicht ausgelegt worden sei. Im folgenden Absatz auf S. 8 der Antragsschrift heißt es jedoch dann: "Die Antragsgegnerin hat trotz Ankündigung im Amtsblatt vom 23.05.1986 unter Nr. 413 den Entwurf des Bebauungsplans nicht während der Dienststunden im H hof, B, straße, ausgelegt. Die Unterlagen waren beim Eintreffen des Unterzeichners zum Zwecke der Besichtigung nicht da." Zwar wird nicht deutlich, daß es sich um einen anderen Vorgang als den im vorangegangenen Absatz gerügten Verfahrensmangel handelt. Auch hier dürfen jedoch die Anforderungen an die Rüge nicht überspannt werden. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 23.05.1986, die der förmlichen Auslegung in der Zeit vom 02.06. bis 04.07.1986 vorausging, muß der Antragsschrift entnommen werden, daß der Antragsteller jedenfalls auch einen Verfahrensmangel - fehlende Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 6 BBauG rügt. Der Sachverhalt, den der Antragsteller rügt, erschließt sich der Antragsgegnerin ergänzend aus den ihr vorliegenden und in Bezug genommenen Schreiben vom 03.07.1986 und vom 15.06.1987. Daß der vorgetragene Sachverhalt danach noch undeutlich und teilweise widersprüchlich beschrieben ist, ist unschädlich. Es reicht aus, daß die Gemeinde auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen wird, auch wenn sie diesen dann erst noch weiter aufklären muß. Somit ist von einer ausreichenden, insbesondere fristgerechten Rüge eines nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehlers auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat zum Zeitpunkt der Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Antragstellers am 01.07.1986 während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die in der Zeit vom 02.06. bis 04.07.1986 erfolgt ist, am Auslegungsort im H hof, straße im Ortsteil B, 2. Stock Zimmer 32, lediglich der von der Antragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichte Zusammenschnitt der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs in einem unbenannten verkleinerten Maßstab, möglicherweise auch nur eine Fotokopie davon, vorgelegen, nicht aber eine dem Original entsprechende Ausfertigung des Bebauungsplanentwurfs im Maßstab 1:500 oder eine andere gleichwertige Ausfertigung des Bebauungsplanentwurfs. Die Antragsgegnerin hat ihren ursprünglichen Vortrag, daß nur die Verkleinerung vorgelegen habe, im Laufe des Verfahrens dahingehend berichtigt, daß auch der "große Plan" im Maßstab 1:500 in der Auslegungsakte vorhanden gewesen sei. Die Beweisaufnahme hat aber zur Überzeugung des Senats ergeben, daß dies jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Antragstellers am 01.07.1986 nicht der Fall war. Der Senat folgt den Angaben des als Zeuge vernommenen Bevollmächtigten des Antragstellers, der mit Bestimmtheit bekundet hat, daß ihm ein großer Plan im Maßstab 1:500 nicht gezeigt worden sei, sondern nur eine Verkleinerung, wobei es sich um das in der Gerichtsakte vorliegende Exemplar oder eine Kopie davon gehandelt haben könne. Der Leiter der Bauaufsicht bei der Antragstellerin, der Zeuge B, hat zwar bekundet, daß die Auslegungsakte aus dem großen Plan, einer Planverkleinerung, wie sie dem Gericht übersandt wurde, der Begründung und den Verwaltungsvorlagen bestanden habe und daß er die Zeugin R angewiesen habe, diese Akte griffbereit zu halten. Über den Zustand der Auslegungsakte im Zeitpunkt der Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Antragstellers konnte der Zeuge B aber aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen, weil er sich nicht im Auslegungszimmer im H hof befand, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits in das Rathaus in S umgezogen war. Die Zeugin R hat demgegenüber bekundet, daß sie sich an eine Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Antragstellers erinnern könne, wobei sie sich an den Zeitpunkt nicht erinnern und auch nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen könne, daß der Bevollmächtigte des Antragstellers zweimal Einsicht genommen habe. Die Zeugin R konnte demnach aus eigener Wahrnehmung Aussagen über den Zustand der Auslegungsakte bei der Einsichtnahme durch den Bevollmächtigten des Antragstellers machen. Ihre Aussage ist nicht geeignet, die Aussage des Zeugen K zu widerlegen. Die Zeugin R hat bekundet, nach ihrer Erinnerung sei in der Auslegungsakte die Verkleinerung des großen Bebauungsplans und die Begründung des Bebauungsplans gewesen. Ob auch der große Plan in der Akte war, könne sie nicht mehr sagen. Zwar hat sie weiter bekundet, normalerweise gehöre der große Plan zu dieser Akte und sie habe keinen Anlaß davon auszugehen, daß die Akte in diesem Fall weniger vollständig gewesen sei als sonst. Andererseits hat sie aber bekundet, sie habe Herrn K den verkleinerten Plan und die Begründung zum Entwurf gezeigt. Das spricht dafür, daß sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch nur der verkleinerte Zusammenschnitt und nicht der Entwurf im Maßstab 1:500 in der Auslegungsakte befunden hat. Denn anders wäre es kaum zu erklären, daß die Zeugin R sich zwar daran erinnern kann, dem Zeugen K den verkleinerten Plan gezeigt zu haben, sich aber nicht erinnern kann, ob auch der große Plan in der Akte war. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, daß die Zeugin R dem Bevollmächtigten des Antragstellers nur den verkleinerten Zusammenschnitt gezeigt und dieser sich auch damit zufrieden gegeben hätte, wenn der Entwurf im Maßstab 1:500 sich in der Akte befunden hätte. Die Angabe des Zeugen K, daß er auf der ihm gezeigten Verkleinerung nicht alle ihn interessierenden Einzelheiten klar habe erkennen können und deshalb nach weiteren Unterlagen gefragt habe, wird durch den äußeren Vergleich des Planentwurfs im Maßstab 1:500 mit dem zu den Gerichtsakten gereichten verkleinerten Zusammenschnitt gestützt. Der verkleinerte Zusammenschnitt, bei dem Teile des Entwurfs kopiert, verkleinert und auch hinsichtlich ihrer Anordnung zueinander neu zusammengestellt wurden, um das Format DIN A 3 für die Versendung an die Träger öffentlicher Belange zu erreichen, entspricht schon äußerlich nicht dem üblichen Bild eines Bebauungsplanentwurfs. Das liegt zwar auch an dem ungewöhnlich kleinen Geltungsbereich, der sich im wesentlichen auf eine Straßenkreuzung beschränkt. Darüber hinaus ist aber auch die Überschrift - Bebauungsplan "H /Ecke R weg" - stark verkleinert unterhalb der zeichnerischen Darstellungen angeordnet worden. Gerade ein aufmerksamer und mit Bebauungsplänen vertrauter Betrachter hatte daher Anlaß zu bezweifeln, daß es sich dabei um den eigentlichen Entwurf des Bebauungsplans handeln könne. Letztlich fällt auch der Umstand, daß die Antragsgegnerin selbst zunächst den Sachverhalt so vorgetragen hat, wie er vom Zeugen K in der Beweisaufnahme bekundet worden ist, zugunsten der Richtigkeit seiner Aussage ins Gewicht. Der Senat hat bei seiner Beweiswürdigung auch den Umstand berücksichtigt, daß der Zeuge K als Bevollmächtigter des Antragstellers im Verfahren dessen Interessen vertritt. Das steht einer Verwertung seiner Zeugenaussage jedoch nicht entgegen. Der Senat hat bei der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen, daß der Zeuge K sich sorgfältig darum bemüht hat, seine Aussage auf das zu beschränken, woran er sich deutlich erinnern kann. Auch die Zeugin R und der Zeuge B können nicht als schlechthin unbeteiligte Zeugen angesehen werden, da sie als Mitarbeiter der Antragsgegnerin unter einem gewissen Rechtfertigungsdruck stehen, der die nachträgliche Sicht der Ereignisse trotz Bemühens um wahrheitsgemäße Angaben subjektiv beeinflussen kann. Der Senat hat schließlich auch bedacht, daß der Vortrag zu den gerügten Verfahrensfehlern in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Antragstellers im Laufe des Verfahrens schwankend und teilweise widersprüchlich war. Diese Unsicherheiten bezogen sich jedoch zum einen auf die Zuordnung zu den Zeitpunkten der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 04.11. bis 06.12.1985 oder der förmlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 02.06. bis 04.07.1986, zum anderen auf die Größe und den Maßstab der ihm gezeigten Verkleinerung. Dagegen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers von seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 03.07.1986 an stets in der Sache unverändert erklärt, daß der Entwurf des Bebauungsplans, den er erwartet hatte, ihm nicht gezeigt worden sei. Soweit die von ihm verwandten Formulierungen Anlaß zu Mißverständnissen gegeben haben, hat er diese Formulierungen in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dahingehend erläutert, daß er die Bezeichnung "Textliche Festsetzungen - I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BBauG)" wie eine Überschrift zur Bezeichnung des ihm vorgelegten verkleinerten Zusammenschnitts verwandt habe. Es erscheint glaubhaft, daß die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich der Daten der Einsichtnahme und sogar hinsichtlich des Umstandes, daß er zweimal Einsicht genommen hat, unsicher war, hinsichtlich des Nichtvorhandenseins des Bebauungsplanentwurfs im Maßstab 1:500 dagegen bestimmt und sicher. Denn insoweit ist auch angesichts des Vergleichs im äußeren Erscheinungsbild des verkleinerten Zusammenschnitts und des Entwurfs im Maßstab 1:500 glaubhaft, daß das Fehlen eines von ihm erwarteten Bebauungsplanentwurfs ihm sogleich als rechtlich bedeutsam aufgefallen und in Erinnerung geblieben ist. Demgegenüber kann die zeitliche Zuordnung von Ereignissen je nach der individuellen Prägung des Erinnerungsvermögens erschwert sein, insbesondere dann, wenn diesen Zeitpunkten zunächst keine besondere Bedeutung zugemessen worden ist. Aufgrund der Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen und des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts ergibt sich, daß der Angabe des Zeugen K daß der Entwurf des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 bei seiner Einsichtnahme am 01.07.1986 nicht vorgelegen habe, zu folgen ist. Der von der Antragsgegnerin zur Gerichtsakte gereichte verkleinerte Zusammenschnitt genügt den Anforderungen an die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans gemäß § 2a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht, und zwar auch dann nicht, wenn das Original der Verkleinerung oder eine gut lesbare Fotokopie dieses Originals offengelegt worden ist. Der Senat läßt offen, ob nach § 2a Abs. 6 BBauG bzw. § 3 Abs. 2 BauGB zwingend die Auslegung einer Ausfertigung des Entwurfs geboten ist, die mit dem bei der Beschlußfassung über die Annahme als Entwurf in der Stadtverordnetenversammlung vorliegenden Exemplar auch in Form und Maßstab übereinstimmt. Jedenfalls muß aber das im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung ausliegende Exemplar des Entwurfs hinsichtlich der Erkennbarkeit der nach dem Entwurf zu treffenden Festsetzungen dem "Original", das Gegenstand der Beschlußfassung in der Stadtverordnetenversammlung war, gleichwertig sein. Diese Voraussetzung wird von dem von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten verkleinerten Zusammenschnitt nicht erfüllt. Welche Anforderungen an das im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) auszulegende Exemplar des Entwurfs zu stellen sind, regelt das Gesetz im einzelnen nicht. Im Gesetzestext heißt es lediglich, daß die Gemeinde "die Entwürfe der Bauleitpläne" öffentlich auszulegen hat. Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich um den Plan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen handeln muß, der Gegenstand der Beschlußfassung in der Gemeindevertretung war. Berichtigungen oder Ergänzungen des ausgelegten Entwurfs während der Auslegung sind somit unzulässig (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3, Rdnr. 32). Eine verkleinerte Ausfertigung stellt jedoch keine inhaltliche Änderung gegenüber den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Plans dar, der der Beschlußfassung der Gemeindevertretung zugrundegelegen hat. Weder der Text noch der Normzweck der Vorschriften zwingen zu der Folgerung, daß nur die Ausfertigung des Bebauungsplanentwurfs, die der Gemeindevertretung bei ihrer Beschlußfassung vorgelegen hat, öffentlich ausgelegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplanentwurf können mehrere Ausfertigungen der Mutterpause vorhanden sein, z. B. neben dem Exemplar für die Gemeindevertretung Exemplare für den Gemeindevorstand und für die Bauverwaltung der Gemeinde. Es spricht somit nichts dagegen, daß das "Offenlegungsexemplar" eine andere Ausfertigung ist als diejenige, die der Gemeindevertretung vorgelegen hat. Eine verkleinerte Ausfertigung wäre jedoch dann nicht mehr mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplanentwurf identisch, wenn der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen wesentlicher Bestandteil der getroffenen Festsetzungen wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip Anforderungen an den Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans und schon eines Planentwurfes, weil sich aus dem Bebauungsplan Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der künftigen Festsetzungen eindeutig erkennen lassen müssen (vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, § 3, Rdnr. 53). Insofern muß bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch eine Entscheidung über die Wahl des geeigneten Maßstabs getroffen werden. Diese Festlegung des Planungsträgers betrifft die Form der Darstellung des Planes, nicht jedoch seinen Inhalt, die Festsetzungen. Allerdings gelten die rechtsstaatlichen Anforderungen an den Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans bzw. des Bebauungsplanentwurfs auch für das Exemplar, das im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung ausgelegt wird. Von daher sind einer Veränderung des Maßstabs zumindest Grenzen gesetzt. Eine Verkleinerung, auf der sich Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eindeutig erkennen lassen, genügt den Anforderungen an die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob eine Ausfertigung des Entwurfs in einem verkleinerten Maßstab als Offenlegungsexemplar geeignet ist. Denn die Verkleinerung, die die Antragsgegnerin zur Information der Träger öffentlicher Belange hergestellt und in die Offenlegungsakte aufgenommen hat, stellt nicht nur eine Ausfertigung des Entwurfs in einem verkleinerten Maßstab dar, sondern weist weitere Mängel auf, die die Erkennbarkeit der getroffenen Festsetzungen erheblich beeinträchtigen. Der gravierendste Mangel besteht darin, daß anhand der Verkleinerung nicht feststellbar ist, welchen Maßstab die zeichnerische Darstellung hat. Die Maßstabsangaben gelten sämtlich nur für das Original, sie stimmen aber nicht für die Verkleinerung. Zwar ist ausdrücklich vermerkt, daß der Plan verkleinert ist, der Maßstab, auf den der Plan verkleinert worden ist, wird jedoch nicht benannt. Er läßt sich nur durch Vergleich mit dem Original oder der Wirklichkeit ermitteln. Damit gewährleistet diese Verkleinerung nicht, daß die getroffenen Festsetzungen in gleicher Weise erkennbar sind wie im Original. So kann etwa ein Betroffener nicht mit gleicher Genauigkeit wie im Original mit Hilfe eines Lineals feststellen, in welchem Umfang sein Grundstück für öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden soll. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß hier für den Bereich des Grundstücks R weg eine Auszugsskizze mit Maßangaben in die textlichen Festsetzungen integriert worden ist. Denn die in der Auszugsskizze enthaltenen Entfernungsmaße decken nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ab. Zudem kommt den zeichnerischen Darstellungen eine eigenständige Bedeutung zu. Wenn und soweit etwa Diskrepanzen zwischen dem zeichnerischen und dem textlichen Teil des Planentwurfs und der darin enthaltenen Auszugsskizze bestehen würden, wäre dies Anlaß, Bedenken zu äußern. Bei einer zeichnerischen Darstellung mit unbenanntem Maßstab ist dies aber gerade nicht möglich. Hinzu kommt ein Mangel, den allerdings möglicherweise auch der im Aufstellungsverfahren vorliegende Entwurf im Maßstab 1:500 aufgewiesen hat. Nach der Legende sind die Flächen für Gehweg, Straße, Grünflächen und Bachlauf farblich unterschiedlich angelegt. Die Verkleinerung weist jedoch ebenso wie das in der vorgelegten Akte enthaltene Entwurfsexemplar im Maßstab 1:500 eine farbliche Darstellung dieser Flächen nicht auf. Ausweislich der Auflage im Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 25.02.1987 hat auch das zur Genehmigung vorgelegte Exemplar des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans keine farbliche Kennzeichnung aufgewiesen. Dieser Mangel wirkt sich auch bei der Verkleinerung dahingehend aus, daß die Festsetzung der Nutzung für die einzelnen Flächen zwar geahnt, aber nicht zuverlässig festgestellt werden kann, zumal auch die nach der Planzeichenverordnung für Schwarz/Weiß-Darstellungen vorgesehenen Planzeichen für die getroffenen Festsetzungen nicht verwandt wurden, sondern gerade die farbliche Gestaltung vorgesehen war. Schließlich fehlt auf dem verkleinerten Zusammenschnitt der verkleinerte Abdruck des Flächennutzungsplans, der auf dem Entwurf im Maßstab 1:500 abgedruckt ist und die Orientierung erleichtern soll. Diesen Bedenken gegen die Eignung des verkleinerten Zusammenschnitts als Offenlegungsexemplar läßt sich nicht, wie die Antragsgegnerin meint, mit dem Argument begegnen, die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 2a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) habe lediglich eine Anstoßfunktion, die auch durch die Verkleinerung erfüllt werde. Zwar trifft der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin zu. Die Offenlegung der Entwürfe dient dazu, den Bürgern wie den Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit der Information über die vorgesehene Planung einzuräumen, um damit eine sachliche Grundlage für das Vorbringen von Anregungen und Bedenken zu schaffen. Das ergibt sich aus dem engen Zusammenhang von Offenlegung und Beteiligung in § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 2a Abs. 6 BBauG. Daraus folgt aber nicht, daß es ausreichend wäre, wenn sich die Bürger und die Träger öffentlicher Belange lediglich ein ungefähres Bild der künftigen Festsetzungen machen können. Eine Anstoßfunktion in dem von der Antragsgegnerin angesprochenen Sinn kommt zunächst der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans zu. Die Bekanntmachung hat deshalb in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (376 f.); Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22/80 -, NJW 1985, 1570 m.w.N.). Dafür reicht es aus, wenn ein interessierter Bürger anhand der Bezeichnung des geplanten Baugebietes erkennen kann, daß er möglicherweise betroffen oder sonst an der Planung interessiert ist. Durch die Einsichtnahme in den ausliegenden Entwurf muß er sich dann aber Klarheit über die beabsichtigten Festsetzungen verschaffen können. Insofern unterscheidet sich also die Aufgabe des auszulegenden Entwurfs des Bebauungsplans ganz wesentlich von der Aufgabe der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung. Der auszulegende Bebauungsplanentwurf hat deshalb nicht nur eine Anstoßfunktion, sondern ist für die Bürger eine Erkenntnisquelle, die ihnen ermöglichen soll, sich über die Festsetzungen des Entwurfs ebenso zuverlässig zu informieren wie die Stadtverordneten, die den Entwurf als solchen beschlossen haben. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Antragsteller seine Betroffenheit erkannt und seine Bedenken eingebracht habe. Für die Frage, ob die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs genügt hat, kommt es ausschließlich auf die objektive Eignung der öffentlich ausgelegten Unterlagen zur Information über "den Entwurf des Bebauungsplans" an, nicht aber darauf, ob ein Bürger konkret daran gehindert wurde, seine Anregungen und Bedenken einzubringen. Da der Bebauungsplan "H /Ecke R weg" bereits wegen eines Verfahrensfehlers nichtig ist, kommt es auf die Frage, ob der Bebauungsplan materiell-rechtlich oder wegen eines erheblichen Abwägungsfehlers nichtig ist, nicht an. Der Senat sieht insoweit lediglich Anlaß darauf hinzuweisen, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf die bereits erfolgte Verbreiterung des Gehwegs bei unveränderter Straßenführung zu prüfen haben wird, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers zum Zweck einer größeren Eckausrundung der Fahrbahn noch erforderlich ist. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks R weg in B Flur, Flurstück. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus mit Garagenanbau und einem weiteren Gebäude, das als Garage und Werkstatt für das Tiefbauunternehmen des Antragstellers genutzt wird, bebaut. Es liegt als Eckgrundstück im Kreuzungsbereich der Straßen R weg und Im H (L). Am 17.12.1984 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans "H - /Ecke R weg" im Stadtteil S mit dem Ziel der Beseitigung eines Verkehrsnotstandes. Der Beschluß wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.02.1985 (Nr. 3/85) bekanntgemacht. Am 10.05.1985 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 17.12.1984. In Ziffer 1 des Ergänzungsbeschlusses legte sie den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend der Darstellung in einer beigefügten Übersichtskarte fest. In Ziffer 2 regelte sie die Durchführung der Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 2 BBauG im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans. Dieser Beschluß wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.10.1985 (Nr. 23/1985) bekanntgemacht. Der bei der Beschlußfassung am 10.05.1985 vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf umfaßte den Kreuzungsbereich der Straßen H und R weg und setzte u. a. fest, daß ein Geländestreifen des klägerischen Grundstücks an der Straße H für die Verbreiterung der Fahrbahn und des Fußwegs in Anspruch genommen werden soll. In der Begründung zu diesem Bebauungsplan-Vorentwurf wurde ausgeführt: "Die Planung mit der Folge der gesetzlichen Grundstücksregelung ist notwendig zur Entschärfung der Fahrbahn und Anlegung eines Gehwegs im Bereich des Grundstücks Haus-Nr. Auf der einen Seite wird gerade die betriebene Überführung des Bahnkörpers im Bereich des R wegs für eine erhöhte Frequentierung durch Fußgänger zur und von der Altstadt zum gesamten Neubaugebiet sorgen. Auf der anderen Seite wird durch die Inbetriebnahme der A in diesem Jahr auf der alten L ein erhöhtes Verkehrsaufkommen (Ziel-und Quellverkehr) zwischen den Städten S, B und W zu erwarten sein. Die Verkehrssituation im Bereich des nötigen Bebauungsplans spitzt sich zu. Dringlichste verkehrliche Maßnahme in unserem Stadtgebiet ist die Entschärfung des Nadelöhrs H/ Ecke R weg." Bereits mit Schreiben vom 10.01.1985 und vom 05.02.1985 an die Antragsgegnerin wandte sich der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten gegen das Bebauungsplanvorhaben. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.03.1985 führte er zur Begründung aus, die Einfahrt zur Garage auf seinem Grundstück sei schon jetzt kaum befahrbar. Durch die Wegnahme eines Grundstücksteils würde die Einfahrt so steil werden, daß die Garage nicht mehr als solche genutzt werden könnte. Die jetzige Gefahrenlage im Kreuzungsbereich beruhe auf einem früheren Versäumnis. Bei der Herstellung der Straße im Kreuzungsbereich habe weder die Garage noch das Wohnhaus auf dem jenseits des Kreuzungsbereichs liegenden Grundstück (H) gestanden. Es sei daher möglich und notwendig gewesen, die Straße H über die Kreuzung hinweg geradeaus weiterzuführen. Dies sei versäumt worden. Der Planungsfehler müsse nun wiedergutgemacht werden, indem die Garage auf dem Grundstück H abgerissen und die Straße H geradeaus weitergeführt werde. Demzufolge bestehe für die vorgesehene Planung und die Inanspruchnahme seines, des klägerischen Grundstücks, kein Anlaß. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.05.1985 von dem Bebauungsplan-Vorentwurf unterrichtet worden waren, teilte das Hessische Straßenbauamt H unter dem 10.07.1985 mit, es befürworte das Vorhaben, den notwendigen Gehweg anzulegen. Um die Verkehrssituation zu entspannen und die gebotene Verkehrssicherheit an der Kreuzung zu erzielen, sei es unbedingt erforderlich, größere Eckausrundungen anzulegen. Trotz der geplanten Begradigung der Straße "H" (L) werde noch ein gewisser Versatz der Fahrbahnachsen bestehen bleiben. Gerade die westliche und östliche Ecke des Knotens hätten die geringste Ausrundung. Um eine Behinderung oder gar Gefährdung der auch künftig zahlreicheren Linksabbieger auf der L zu vermeiden, sei vom "R weg (West)" zum "H (Süd)" eine Mindestausrundung von R = 12 m vorzusehen. Für den geringeren Verkehr vom "R weg (Ost)" zum "H (Nord)" werde die Ausrundung auf R = 8 m bis zum Brückenbauwerk des M grabens empfohlen. Zur Information werde darauf hingewiesen, daß ein gewisser Linksversatz von durchgehenden Fahrbahnen mit dazu beitrage, die Fahrgeschwindigkeiten zu reduzieren. Unter dem 04.12.1985 teilte das Hessische Straßenbauamt H ergänzend mit, die Linienführung nordöstlich des R weges sei, bedingt durch die technischen Anforderungen der Anschlußstelle an die A für Radien, Anhaltesicht und Rampenform, nur in der heute vorhandenen Form möglich gewesen. Gegen die Weiterentwicklung der baulichen Anlagen in diesem Bereich bestünden daher keine Bedenken. Die geänderte Entwicklung erfordere für die Beseitigung der Bahnübergänge im Bereich S ein Umdenken. Die Errichtung einer Unterführung unter der DB im R weg für Fußgänger habe eine Anpassung an die Verkehrsbedürfnisse "H" zur Folge. Sie könnte nur südwestlich erfolgen, um die gebotene Verkehrssicherheit zu erreichen. Mit Schreiben vom 10.01.1986 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, auch nach der öffentlichen Darlegung in der Zeit vom 04.11.1985 bis zum 06.12.1985 halte er die bereits vorgetragenen Bedenken aufrecht. Am 25.04.1986 wies die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Bedenken des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Hessischen Straßenbauamtes vom 04.12.1985 und die Begründung zum Bebauungsplan-Vorentwurf zurück. Zugleich beschloß sie den Bebauungsplan-Vorentwurf nebst Begründung als Entwurf und seine öffentliche Auslegung. Über die Beschlußfassung informierte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 22.05.1986. Der Beschluß vom 25.04.1986 wurde im Amtsblatt der Gemeinde B vom 23.05.1986 (Nr. 12/86) bekanntgemacht. In dieser Bekanntmachung hieß es: "Der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B in der Sitzung vom 25.04.1986 beschlossene Entwurf eines Bebauungsplans 'H/ Ecke R weg' wird mit der hierzu gehörenden Begründung gemäß § 2a Abs. 6 BBauG... auf die Dauer eines Monats vom 2. Juni 1986 bis einschließlich 4. Juli 1986 während der Dienststunden der Stadtverwaltung, im H hof, von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.45 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr im Stadtteil B, straße, II. Stock, Zimmer 32 zu jedermanns Einsicht ausgelegt...." Mit Schreiben vom 30.05.1986 informierte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange über die Offenlegung des am 25.04.1986 beschlossenen Entwurfs und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 03.06.1986 informierte die Antragsgegnerin auch den Bevollmächtigten des Antragstellers über die Einzelheiten der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Mit Schreiben vom 03.07.1986 an die Antragsgegnerin teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers folgendes mit: "... Im Rahmen der Offenlegung gemäß § 2a Ziffer 6 weisen wir darauf hin, daß die textlichen Festsetzungen offengelegt wurden, I planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 I BBauG) und die Begründung vom April 1986. Weitere Unterlagen standen bei der Besichtigung nicht zur Verfügung." Im übrigen führte er in diesem Schreiben aus, die bisherigen Bedenken würden aufrechterhalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Grundstück H geschont werden solle, während der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch die vorgesehene Planung beeinträchtigt werde. Mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 07.11.1986 wurde über die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und der Bürger entschieden sowie der Bebauungsplan als Satzung nach § 10 BBauG beschlossen. Über die Beschlußfassung wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.1986 durch die Antragsgegnerin unterrichtet. Der Regierungspräsident in D genehmigte den Bebauungsplan mit Verfügung vom 25.02.1987. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.03.1987 (Nr. 6/78) bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 15.06.1987 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin u. a. mit, daß beabsichtigt sei, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Dazu heißt es in dem Schreiben: "Wir werden uns auf verschiedene Gesichtspunkte berufen. Vorab nur ein formeller Mangel, mit welchem der Bebauungsplan belastet ist. Gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 25.10.1985 unter Nr. 304 erfolgte die Bekanntmachung des entsprechenden Bebauungsplan-Vorentwurfes, hier die Beratung und Beschlußfassung, weshalb vom 04.11. bis 06.12.1985 während der Dienststunden die Auslegung im Stadtteil B, straße. Der Unterzeichner, der kurz vor Ablauf nachweislich Einsicht nehmen wollte, traf die Unterlagen in der straße nicht an. Man teilte ihm mit, daß sie in B in irgendwelchen Amtsräumen lägen. Tatsächlich waren die Unterlagen nicht ausgelegt, ..." Desweiteren wiederholte und vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers in diesem Schreiben die sachlichen Bedenken des Antragstellers gegen den Bebauungsplan. U. a. heißt es in dem Schreiben dann: "Weiterhin beziehen wir uns auf die Bedenken vom 03.07.1986 voll inhaltlich." Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.02.1988, der beim Verwaltungsgerichtshof am 12.02.1988 eingegangen ist, hat der Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die teilweise Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Verbreiterung von Gehweg und Straße führe zu einer Beeinträchtigung der von ihm ausgeübten gewerblichen Nutzung des Grundstücks. Die bisher gehandhabte Abstellung eines ca. 25 m langen Tiefladergespannes sei bei Durchführung des Bebauungsplans nicht mehr gewährleistet. Das heiße, daß das Hofgelände nicht mehr gewerblich genutzt werden könne. Eine andere Parkmöglichkeit bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe sich bislang auch nicht dazu durchringen können, das bereits vorgesehene Gelände R R als Gewerbegebiet auszuweisen. Bei Durchführung des Bebauungsplans werde die Existenz seines Gewerbebetriebes in Frage gestellt. Dagegen sei es möglich, die Garage auf dem Grundstück H abzureißen und auf dieser Seite die Straße geradeaus weiterzuführen. Die Beeinträchtigung des Eigentümers des Garagengrundstücks sei wesentlich geringer, als wenn er, der Antragsteller, seinen Gewerbebetrieb durch die Verbreiterung der Straße aufgeben müsse. Weiterhin werde die gerade noch nutzbare Garage, die im Kellergeschoß liege, unbenutzbar, da die Auffahrt noch steiler werde. Dadurch, daß die Straße nach der Planung bis auf 2,7 m an die Hauswand herangeführt werde und zudem der Schwerlastverkehr sich für den Fall des Ausbaus der Straße noch steigern würde, würden die Beeinträchtigungen für die in diesem Bereich liegenden Schlafräume unzumutbar, insbesondere wäre die Nachtruhe nicht mehr gewährleistet. Gravierend sei der Verfahrensmangel gemäß seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 15.06.1987. Die Antragsgegnerin habe trotz Ankündigung im Amtsblatt vom 23.05.1986 den Entwurf des Bebauungsplanes nicht während der Dienststunden im Hessenhof in B straße ausgelegt. Ein weiterer Mangel liege darin, daß die Antragsgegnerin die Enteignungsentschädigung nicht hinreichend substantiiert habe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "H /Ecke R weg" im Stadtteil S der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Bebauungsplanentwurf sei gemäß § 2a Abs. 6 BBauG ordnungsgemäß offengelegt worden. Sie hat zunächst vorgetragen, zwar habe das Original des Bebauungsplanentwurfs nicht im H - hof gelegen, weil die Bauverwaltung aus organisatorischen Gründen zu diesem Zeitpunkt ausgegliedert gewesen sei. Stattdessen habe aber der Bebauungsplanentwurf in einer verkleinerten weiteren Ausfertigung - die die Antragsgegnerin zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 80 d. GA.) - nebst Begründung offengelegen. Für die von der Offenlegung bezweckte Anstoßwirkung reiche dies aus. Im Lauf des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin diesen Vortrag dahingehend berichtigt, daß im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung auch eine Ausfertigung des Entwurfs im Maßstab 1:500 öffentlich ausgelegen habe. Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Bebauungsplan werde auf die Ausführungen in der Begründung zu diesem Plan verwiesen. Der damalige Berichterstatter des Senats hat zunächst die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Er hat am 05.11.1990 gemäß Beweisbeschluß vom 12.10.1990 Frau E R und Herrn K B als Zeugen vernommen. In der mündlichen Verhandlung am 22.10.1991 ist gemäß Beweisbeschluß vom gleichen Tage der Bevollmächtigte des Antragstellers als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 05.11.1990 und vom 22.10.1991 verwiesen. Folgende Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: 1 Aktenordner der Antragsgegnerin mit den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans H /Ecke R - weg; 1 Aktenordner betreffend den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin; 4 Hefter Baugenehmigungsakten betreffend bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Antragstellers; ferner 1 gehefteter Vorgang der Antragsgegnerin. Auf den Inhalt dieser Unterlagen und der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.