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Urteil

7 A 188/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.7A188.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem in N. gelegenen Grundstück C. Weg 8 (Gemarkung N. -Stadt Flur 15 Flurstücke 401 und 402). Das Flurstück 402, auf dem das Wohnhaus errichtet werden soll, liegt östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S. -G. -Straße und ist von dieser durch das bebaute Flurstück 492 getrennt. Vom südöstlichen Bereich des Flurstücks 402 führt das rd. 4 m breite Flurstück 401, das als Zuwegung zum strittigen Vorhaben dienen soll, nach Südosten zum C. Weg. Die das Baugrundstück umgebenden Grundstücke mit unterschiedlichen Größen sind nahezu lückenlos mit Wohnhäusern bebaut, die ihrerseits unterschiedliche Grundflächen aufweisen. Das Flurstück 402 liegt im Geltungsbereich des "Teilbebauungsplans L. " der Stadt N. , für den am 6. April 1967 vom Rat der Stadt N. ein erster Satzungsbeschluss gefasst worden war. In dessen Fassung setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet beiderseits der als geplante öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen S. -G. -Straße fest und legt die überbaubaren Grundstücksflächen durch straßennahe Baulinien und rückwärtige Baugrenzen fest. Neben den östlich der S. -G. -Straße gelegenen Bauflächen setzt er ein weiteres, zwei Baugrundstücke umfassendes Baufenster fest, das vom C. Weg nach Norden führt und über eine von diesem Weg abzweigende, über das jetzige Flurstück 401 führende private Verkehrsfläche erschlossen werden soll. Das Baufenster endet an der Südgrenze des vom Kläger zur Bebauung vorgesehenen Flurstücks 402. Dieses ist - wie die übrigen rückwärtigen Bereiche und Vorgärten der im Plan gelegenen, nicht zu Verkehrszwecken vorgesehenen Grundstücksflächen als private Grünfläche festgesetzt. Ein 2 m breiter Streifen entlang der Ostgrenze des Flurstücks 402 (nunmehr nördliche Fortsetzung des Flurstücks 401) ist in Verlängerung der vom C. Weg nach Norden führenden privaten Verkehrsfläche gleichfalls als private Verkehrsfläche ausgewiesen. Als private Verkehrsfläche sind ferner die Bereiche in den Vorgärten der Baugrundstücke ausgewiesen, die den in der am 6. April 1967 beschlossenen Fassung des Bebauungsplans eingetragenen Garagen vorgelagert sind. Des weiteren setzt diese Fassung des Bebauungsplans offene Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,7 fest und enthält darüber hinaus Regelungen zur "Gestaltung" sowie "Dachneigung". Über diese unverändert gebliebenen Festsetzungen hinaus enthielt die am 6. April 1967 als Satzung beschlossene Fassung des Bebauungsplans folgende Ausweisungen: - In der Legende zum Bebauungsplan war die Anzahl der Vollgeschosse mit I bzw. II als "zwingend" angegeben. Hierzu dürfte die Planzeichnung im Bereich der jeweils eingetragenen "geplanten Gebäude" das Zeichen I an der (westlichen) Bergseite und das Zeichen II an der (östlichen) Talseite der vorgesehenen Baukörper enthalten haben. Ferner war in den Regelungen zur Gestaltung angegeben "EINGESCHOSSIG - TALSEITE ZWEIGESCHOSSIG". Zugleich enthielt die Nutzungsschablone hinsichtlich der Angabe "Maß der baulichen Nutzung" die Eintragung "I". - Im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen, und zwar jeweils unmittelbar hinter der straßenseitigen Baulinie war für jedes vorgesehene Baugrundstück eine Eintragung vorgenommen, die in der Legende als "Garage" bezeichnet ist Mit Schreiben vom 5. Mai 1967 wurde der Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten Arnsberg zur Genehmigung nach § 11 BBauG vorgelegt. Dieser erteilte unter dem 21. Juni 1967 die Genehmigung mit folgenden "Auflagen": "1.1 Die Garagen auf den Flurstücksgrenzen sind zu streichen. 1.2 Für das Plangebiet ist die zweigeschossige Bauweise als Höchstgrenze auszuweisen." Zur Begründung führte der Regierungspräsident aus, die Errichtung von Garagen im Bauwich sei nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht allgemein zulässig. Nur wenn die Ziele der RGaO sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten erreicht werden könnten, wäre die Errichtung von Garagen im Bauwich zulässig. Hinsichtlich der zulässigen Geschossigkeit liege ein Widerspruch vor, denn bei der Zeichenerklärung sei die eingeschossige Bauweise angegeben, für die Geschossflächenzahl sei jedoch die der zweigeschossigen Bauweise festgesetzt worden. Bei der Hängigkeit des Geländes sei mit Sicherheit anzunehmen, dass das Untergeschoss auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen sei, sodass gem. § 2 (5) BauO NW die Gebäude als zweigeschossig anzusprechen seien. Auf die Planurkunde wurde daraufhin mit dem Vermerk "ergänzt gemäß Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21.6.1967" folgende "Ergänzung" vom 2. August 1967 aufgeklebt: "1. Soweit Garagen an Grundstücksgrenzen dargestellt sind, gelten die dafür vorgesehenen Plätze als Einstellplätze. 2. Für das Plangebiet gilt die zweigeschossige Bauweise als Höchstgrenze." Die Genehmigung des Bebauungsplans wurde durch Aushang in der Stadt N. - Rathaus - vom 7. bis 23. August 1967 bekanntgemacht. Während des vorliegenden Gerichtsverfahrens beschloss der Rat der Stadt N. am 5. April 2001, an der Konzeption des Bebauungsplans Nr. 7 "L. " einschließlich der 1. Änderung - diese hat eine räumlich begrenzte Modifizierung der Ausweisungen für die nördliche Spitze des Plangebiets zum Inhalt - vollinhaltlich festzuhalten und den Auflagen der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 21. Juni 1967 zuzustimmen (Beitrittsbeschluss). In der Planausfertigung seien die zeichnerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse auf "maximal 2 Vollgeschosse" zu korrigieren und die gestalterischen Festsetzungen ("eingeschossig, talseitig 2-geschossig") zu streichen. Ferner beauftragte der Rat den Bürgermeister, den Bebauungsplan aufgrund des § 215a Abs. 2 BauGB rückwirkend zum 22. August 1967 (Zeitpunkt der ursprünglichen Bekanntmachung) in Kraft zu setzen. Diese Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Stadt N. vom 20. April 2001. Auf der Planurkunde des Bebauungsplans wurden folgende Änderungen vorgenommen: - In der Nutzungsschablone wurde bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung das Zeichen "I" durch das Zeichen "II" ersetzt. - Die Legende zur Geschossigkeit erhielt die Fassung "II ANZAHL DER VOLLGESCHOSSE als Höchstgrenze". - In der Legende wurde das Zeichen für Garagen mit dem Wort "Garagen" durchgestrichen. - In den Regelungen zur "Gestaltung" wurden die Worte "EINGESCHOSSIG - TALSEITE ZWEIGESCHOSSIG" durchgestrichen. - In der Planzeichnung wurden die Eintragungen für Garagen durchgekreuzt. - Durchgekreuzt wurden auch die Eintragungen der Zeichen I und II bei den vorgesehenen Gebäuden; stattdessen wurde hier jeweils das Zeichen "II" eingetragen. - Der aufgeklebte Text der "Ergänzung" vom 2. August 1967 wurde gleichfalls durchgekreuzt. Zusätzlich wurde der Planurkunde ein "Vermerk: Änderungen aufgrund von Auflagen (siehe Streichungen und Änderungen bzw. Ergänzungen)" vom 9. April 2001 aufgeklebt. Der Kläger beantragte am 13. Dezember 1999 beim Beklagten, seine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Flurstücken 402 und 401 - mit Zuwegung über das Flurstück 401 vom C. Weg aus - positiv zu beurteilen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 reichte der Kläger Erläuterungen zum Vorhaben sowie einen Lageplan nach. In den Erläuterungen ist das Vorhaben umschrieben mit folgender ungefährer Gebäudegröße: - Länge: bis 16,0 m - Breite: bis 11,5 m - Geschossigkeit: max. zweigeschossig als Höchstgrenze - Traufhöhe: talseitig bis 6,80 m, bergseitig bis 3,80 m, Drempel max. 1,0 m - Firsthöhe: max. 9,0 m - Dachform: Satteldach, ausgenommen Garage - Dachneigung: 25-35o, harte Bedachung, anthrazit. Ferner führte der Kläger aus, mit der Bauvoranfrage solle die grundsätzliche Bebaubarkeit der Flurteile 401/402 abgeklärt werden. Mit Bescheid vom 9. August 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab, weil das Vorhaben unzulässig sei; es widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 über die überbaubaren Grundstücksflächen. Den hiergegen am 23. August 2000 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Landrat des I. mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000 unter Hinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans und die fehlenden Voraussetzungen für eine Befreiung zurück. Zur Begründung seiner am 6. Dezember 2000 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen, seinem Vorhaben könne der Bebauungsplan nicht entgegengehalten werden, weil dieser unwirksam sei. Der Mangel einer fehlenden Übereinstimmung der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung mit der nur unter Auflagen erteilten Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde sei auch nicht durch das während des Gerichtsverfahrens durchgeführte ergänzende Verfahren geheilt worden. Durch die Übernahme der Auflagen der Genehmigungsverfügung in den Bebauungsplan habe dieser einen anderen Inhalt erhalten. Es hätte eine neue Abwägungsentscheidung getroffen werden müssen; zudem hätte die Fehlerbehebung einer Wiederholung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB bedurft. Ferner komme eine Anwendung von § 215a BauGB bei der Behebung materieller Fehler der Bauleitplanung nicht in Betracht. Bei der somit vorzunehmenden Beurteilung nach § 34 BauGB sei das strittige Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger ferner eine von ihm als Eigentümer des Flurstücks 401 unterzeichnete Baulasterklärung vorgelegt, nach der er die Duldungsverpflichtung übernimmt, dass das Flurstück 401 als Zufahrt vom Flurstück 402 zur öffentlichen Verkehrsfläche benutzt und unterhalten wird. Da der Beklagte die Eintragung einer entsprechenden Baulast abgelehnt hat, hat der Kläger diesbezüglich eine weitere Verpflichtungsklage (4 K 4585/01 VG Arnsberg) erhoben, die durch Vergleich beendet worden ist. Dieser hat zum Inhalt, dass der Beklagte die umgehende Eintragung der Baulast für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass er in dem hier vorliegenden Verfahren rechtskräftig zu einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage des Klägers verpflichtet wird oder er diese Bauvoranfrage von sich aus zustimmend bescheidet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrates des I. vom 21. November 2000 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 13./21. Dezember 1999 betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung N. -Stadt Flur 15 Flurstücke 401 und 402 (C. Weg 8, N. ) zustimmend zu bescheiden, unter Ausklammerung der die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit betreffenden Fragen, hilfsweise festzustellen, dass die vorbezeichnete Versagung des vorgenannten Vorbescheides bis zum 20. April 2001 (Bekanntmachung des Beitrittsbeschlusses des Rates) rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat insbesondere vorgetragen, dem Vorhaben des Klägers stünden die Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans entgegen. Mit der Ergänzung des Bebauungsplans und der Übernahme der Genehmigungsauflage des Regierungspräsidenten in den Bebauungsplan sei keine materielle Änderung der Plankonzeption vorgenommen worden. Mangels einer Änderung abwägungsrelevanter Umstände sei eine erneute Abwägung nicht erforderlich gewesen. Eine Fehlerbehebung nach § 215a BauGB setze auch keine Beteiligung der Bürger oder Träger öffentlicher Belange voraus, wenn - wie hier - die Plankonzeption nicht geändert werde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der ursprünglich wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigung fehlerhafte Bebauungsplan sei durch das ergänzende Verfahren nicht wirksam geworden. Die dort vorgenommene Festsetzung der Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze greife in die Plankonzeption ein, sodass es einer erneuten Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange bedurft hätte. Das somit nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Klägers sei planungsrechtlich zulässig, weil es sich hinsichtlich aller relevanten Merkmale - auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll - in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Schließlich sei auch die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne gesichert, nämlich über das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 401. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2002 - dem Beklagten zugestellt am 14. Mai 2002 - die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Er trägt in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere vor, mit der "Ergänzung" bzw. "Korrektur" des Bebauungsplans sei keine Änderung der planerischen Grundkonzeption herbeigeführt worden, vielmehr sei der ursprüngliche planerische Wille des Rates gewahrt geblieben. Der Bebauungsplan stehe dem Vorhaben entgegen. Auch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, weil es sich jedenfalls nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die bereits bebauten Grundstücke wiesen Grundflächenzahlen von 0,10 bis 0,26 auf. Demgegenüber erreiche das Vorhaben des Klägers bei einer Grundfläche von 16 x 11,5 m und einer Grundstücksgröße von 506 qm eine Grundflächenzahl von 0,36. Es stehe daher nicht in einem dem vorhandenen Rahmen entsprechenden Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Auch mit dem Hilfsantrag sei die Klage nicht begründet. Da der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft getreten sei, sei der - auf dem vermeintlich rechtswirksamen Bebauungsplan beruhende - Versagungsbescheid geheilt worden. Die Bauvoranfrage sei zudem nicht bescheidungsreif gewesen, weil der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die - heute noch nicht im Sinne des Klägers geklärte - Frage der bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeit ausgeklammert habe. Zudem sei die Bauvoranfrage wegen unklarer Angaben zu den Dimensionen des zur Genehmigung gestellten Baukörpers unbestimmt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 K 4585/01 VG Arnsberg sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem - zulässigen - Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers ist hinsichtlich aller der Elemente, die mit der Bauvoranfrage vom 13./21. Dezember 1999 zur bauaufsichtlichen Prüfung gestellt wurden, baurechtlich zulässig. Die Erteilung des beantragten Vorbescheids scheitert nicht etwa bereits daran, dass die Voranfrage - wie der Beklagte im Berufungsverfahrens erstmals vorträgt - unbestimmt und damit nicht bescheidungsfähig wäre. Die Voranfrage vom 13. Dezember 1999 ist durch die mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 nachgereichten Erläuterungen nebst Lageplan dahin konkretisiert worden, dass sich die Bindungswirkung des beantragten Vorbescheids auf alle die Elemente des Vorhabens erstrecken soll, die in der Ergänzung aufgeführt sind. Insbesondere liegt keine Unklarheit der Dimensionen des Vorhabens, namentlich hinsichtlich der vom Vorhaben einzunehmenden Grundfläche, vor. Diese ist in der Ergänzung dahin umschrieben, dass die Länge des Baukörpers "bis 16,0 m" und seine Breite "bis 11,5 m" betragen soll. Diese Angaben widersprechen nicht den Eintragungen in dem zugleich vorgelegten Lageplan. Auch dort ist die Länge (in Nord-Süd-Richtung) mit 16,0 m vermaßt. Hinsichtlich der Breite (in West-Ost-Richtung) findet sich allerdings die Maßangabe von 11,0 m. Dies steht jedoch mit der Breitenangabe "bis 11,5 m" in den Erläuterungen vereinbar. Diese enthält den Zusatz "siehe Lageplan", so dass bei verständiger Würdigung im Zweifel die exakte Maßangabe im Lageplan einschlägig sein soll. Der Umstand, dass die zeichnerische Darstellung des Baukörpers im Lageplan bei einem anzunehmenden Maßstab von 1:500 nicht genau den wiedergegebenen Maßangaben entspricht, ist unschädlich. Entscheidend sind nicht die aus der ersichtlich nicht maßstabsgerechten zeichnerischen Eintragung abgreifbaren Maße, sondern die zahlenmäßig bestimmten Maßangaben, mithin 11,0 m sowie 16,0 m. Diese Wertung wird dadurch bestätigt, dass die an der Nordseite des geplanten Gebäudes eingetragene Maßkette 4,5 m + 11,0 m + 4,5 m mit dem Gesamtmaß von 20 m der Gesamtbreite des Flurstücks 402 nebst daneben liegender nördlicher Fortsetzung des Flurstücks 401 entspricht. Mit den angesprochenen Elementen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 34 BauGB. Das Vorhaben liegt zwar im Geltungsbereich des "Teilbebauungsplans L. " (im Nachfolgenden "Bebauungsplan L. " genannt). Dieser ist jedoch unwirksam. Die Unwirksamkeit ergab sich bis zu dem im Nachfolgenden noch näher zu erörternden ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB daraus, dass der Bebauungsplan mit seinem vom Rat der Stadt N. am 6. April 1967 beschlossenen Inhalt nicht - wie § 11 BBauG seinerzeit noch forderte - genehmigt und der unter "Auflagen" genehmigte Plan von der Stadt vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen war. Es fehlte vielmehr an dem erforderlichen Beitrittsbeschluss der Stadt zu den Auflagen in der Genehmigungsverfügung. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - BRS 46 Nr. 13. Auch wenn das Erfordernis eines Beitrittsbeschlusses hier nicht strittig ist, erscheinen dem Senat Ausführungen dazu angezeigt, dass es in der Tat eines Beitrittsbeschlusses bedurfte. Ein solcher Beitrittsbeschluss ist (nur) erforderlich, wenn durch die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigefügte Nebenbestimmung eine materielle Änderung des Gesamtplans bewirkt wird. Handelt es sich dagegen um rein redaktionelle (klarstellende) Ergänzungen, durch die der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Plans nicht verändert wird, ist ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22. Letzteres trifft hier nicht zu. Die "Auflagen" der Genehmigungsverfügung vom 21. Juni 1967 bezogen sich auf zwei Elemente des Plans. Zum einem gab der Regierungspräsident der Stadt N. auf, die Garagen auf den Flurstücksgrenzen zu streichen. Zum anderen gab er vor, für das Plangebiet die zweigeschossige Bauweise als Höchstgrenze auszuweisen. Dass die erstgenannte Auflage eine inhaltliche Änderung des Plans zum Gegenstand hatte, unterliegt keinem Zweifel. Mit der Eintragung von bestimmten Standorten für Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hatte die Stadt N. von der seinerzeit bereits gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) BBauG die Flächen für Stellplätze und Garagen sowie ihre Einfahrten auf den Baugrundstücken festzusetzen. Soll eine solche Festsetzung gestrichen werden, stellt dies selbstverständlich eine materielle Änderung des Planinhalts dar, deren Übernahme in den Plan einen entsprechenden Beitrittsbeschluss erforderte. Ob die Begründung, die in der Genehmigungsverfügung für diese Auflage angegeben war, sachlich zutreffend war oder nicht, ist für die hier nur interessierende Frage der rechtlichen Qualifizierung der Auflage ohne Belang. Ob auch die zweitgenannte Auflage eine inhaltliche Änderung und nicht lediglich eine klarstellende redaktionelle Änderung des Plans zum Gegenstand hatte, kann dahinstehen. In seiner am 6. April 1967 beschlossenen Fassung war der Bebauungsplan jedenfalls unklar. Während die Angabe zum Maß der baulichen Nutzung in der Nutzungsschablone nur ein Vollgeschoss zuließ, gab die Legende in Verbindung mit den Regelungen zur "Gestaltung" sowie den Eintragungen in der Planzeichnung vor, dass die Gebäude bergseitig zwingend eingeschossig und talseitig zwingend zweigeschossig anzulegen waren. Bei einer am erkennbaren Willen des Plangebers orientierten Auslegung wäre zu erwägen, ob es dem Rat der Stadt N. darauf angekommen war, jedenfalls nicht mehr als eine Zweigeschossigkeit der Neubebauung zuzulassen, so dass die Festsetzung einer zweigeschossigen Bauweise als Höchstgrenze dann nur als eine - einen Beitrittsbeschluss nicht erfordernde- Klarstellung des ursprünglich bereits Gewollten zu werten wäre. Letztlich bedarf es einer abschließenden Klärung dieser Frage jedoch nicht, weil jedenfalls die Streichung der Garagenfestsetzung - wie dargelegt - eine einen Beitrittsbeschluss erfordernde inhaltliche Änderung des Plans bedeutete. Die aus dem Fehlen des nach seinerzeitigem Recht erforderlichen Beitrittsbeschlusses folgende Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist durch das im April 2001 durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB nicht behoben worden. Der Bebauungsplan ist vielmehr weiterhin unwirksam und kann damit nicht Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung des strittigen Vorhabens sein. Inhaltlich hat der am 5. April 2001 gefasste Beschluss des Rates der Stadt N. die "Auflagen" in der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidenten allerdings aufgegriffen und sie - anders als es noch bei der der Planurkunde aufgeklebten "Ergänzung" vom 2. August 1967 der Fall war - in vollem Umfang zum Planinhalt gemacht. Dass der Plan damit inhaltlich geändert worden ist, steht der Ordnungsgemässheit des ergänzenden Verfahrens allerdings nicht entgegen. § 215a Abs. 1 BauGB ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44. Von einer solchen Bedeutung kann bei den hier vorgenommenen inhaltlichen Änderungen des Plans nicht ausgegangen werden. Weder die Streichung der festgesetzten Garagenstandorte noch die - möglicherweise ohnehin nur als Klarstellung zu qualifizierende - Festsetzung einer Zweigeschossigkeit (für die gesamten Baukörper) als Höchstgrenze stellen die Planung des neuen reinen Wohngebiets von vornherein in Frage. Sie berühren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grundzüge der Planung. Bei der Festsetzung der Garagen geht es letztlich nur um die Standorte für untergeordnete Nebenanlagen, die infolge der Änderung durch den Beitrittsbeschluss nicht mehr dezidiert vorgegeben werden, sondern - bei Wirksamkeit der Änderung - gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO vorbehaltlich der Regelungen des Bauordnungsrechts grundsätzlich an jeder Stelle der Wohngebietsausweisung - mithin nicht auf den festgesetzten privaten Grünflächen und privaten Verkehrsflächen - zulässig sind. Hinsichtlich der Festsetzung zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse hat der Plangeber letztlich nur die bereits angesprochene Unklarheit korrigiert und sich mit der Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen nicht wesentlich von der ursprünglichen Festsetzung einer "talseitigen" Zweigeschossigkeit entfernt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Plangeber die ursprünglich getroffenen Festsetzungen so wichtig waren, dass sie zu den Grundzügen der Planung gehören, liegen nicht vor. Namentlich die in der Planbegründung angesprochene Zielsetzung der Schaffung von Voraussetzungen für den Bau von Familieneigenheimen wird nicht tangiert. Das ergänzende Verfahren leidet jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel und ist deshalb fehlgeschlagen. Dieser Mangel liegt darin, dass es bei den mit dem Beitrittsbeschluss vorgenommenen, bereits angesprochenen inhaltlichen Änderungen des Plans an der gesetzlich vorgeschriebenen vorherigen - zumindest eingeschränkten - Öffentlichkeitsbeteiligung fehlte. Wird ein Mangel eines Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behoben, hat sich das Verfahren nach den auch sonst einschlägigen Regelungen für die Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen zu richten. Dies bedeutet in den Fällen, in denen - wie hier - der Plan inhaltlich geändert werden soll, dass wegen dieser geplanten Änderung grundsätzlich die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 ff BauGB erneut durchzuführen ist, sofern nicht das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ausreicht. Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 215a RdNr. 20. Da das ergänzende Verfahren nach § 215a BauGB - wie bereits angesprochen - nur bei solchen inhaltlichen Änderungen in Betracht kommt, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, bedeutet dies in der praktischen Konsequenz, dass es der Gemeinde regelmäßig frei steht, ob sie eine erneute Offenlegung des inhaltlich geänderten Plans nach § 3 Abs. 3 BauGB und eine Beteiligung der erstmalig oder stärker als bisher berührten Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 4 BauGB durchführen oder den Weg des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB gehen will. Auf eine Beteiligung zumindest der betroffenen Bürger nach § 13 Nr. 2 BauGB kann sie, wenn sie dem Plan einen anderen Inhalt geben will, jedoch nicht verzichten. Dieser Wertung steht die vom Verwaltungsgericht angesprochene und von den Beteiligten kontrovers diskutierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - BRS 46 Nr. 13 - nicht entgegen. In jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass es bei der nachträglichen Fassung eines mit inhaltlichen Änderungen des Plans verbundenen Beitrittsbeschlusses, der die Grundzüge der Planung nicht berührt, keiner wie auch immer gearteten Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange bedarf. Wörtlich hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt: "Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die Grenze der Zulässigkeit derartiger Einschränkungen oder Maßgaben, mit denen die Genehmigungsbehörde ihre Genehmigung versehen darf, abschließend zu klären. Denn im vorliegenden Fall greifen die Maßgaben weder in die Grundzüge der Planung ein - sie verändern also die Planungskonzeption nicht - noch erreichen sie eine solche Bedeutung, dass die Gemeinde ihnen nur unter erneuter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange hätte beitreten dürfen." Diese aus Sicht des Senats nicht sonderlich geglückten Formulierungen erwähnen mit keinem Wort die auch seinerzeit bereits einschlägige gesetzliche Regelung, dass bei inhaltlichen Planänderungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, jedenfalls eine eingeschränkte Bürgerbeteiligung - seinerzeit nach § 2a Abs. 7 BBauG; nunmehr nach § 3 Abs. 3 Satz 3 iVm § 13 Nr. 2 BauGB - durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung im übrigen auch deshalb nicht einschlägig, weil sie bereits lange vor Einführung des ergänzenden Verfahrens nach § 215a BauGB ergangen war, das sich - wie dargelegt - hinsichtlich der verfahrensmäßigen Abwicklung an den auch sonst einschlägigen Verfahrensregelungen des BauGB auszurichten hat. Der nach alledem vorliegende Mangel einer fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. zumindest der betroffenen Bürger ist auch beachtlich. Er gehört zwar zu den gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtigen Mängeln und auf die Rügepflicht ist bei der Schlussbekanntmachung vom 20. April 2001 auch hingewiesen worden. Der Mangel ist jedoch ordnungs- und fristgemäß gegenüber der Stadt N. gerügt worden. Der Kläger hat bereits auf Seite 4 seines im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatzes vom 2. August 2001, der dem Beklagten am 3. August 2001 zugeleitet worden ist, ausdrücklich gerügt, dass es bei der Mangelbehebung im ergänzenden Verfahren einer Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB bedurft hätte. Er hat damit den vorbezeichneten Verfahrensmangel der Sache nach angesprochen. Die schriftliche Rüge ist in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB "gegenüber der Gemeinde" erfolgt. Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens war nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens auch die Frage der Wirksamkeit dieses ergänzendenden Verfahrens. Am Gerichtsverfahren war der Bürgermeister der Stadt N. als gesetzlicher Vertreter der Stadt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) beteiligt, nämlich als Beklagter, so dass die ihm gegenüber schriftlich erklärte Rüge auch der Stadt zuzurechnen ist. Entscheidend ist, dass der Schriftsatz mittelbar auch an die Stadt N. als Gemeinde gerichtet war, für die er in der Weise bestimmt war, dass der Rechtssuchende von ihr einen Anspruch erfüllt haben wollte. Vgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 215 RdNr. 20; vgl. ferner zur Rüge in einem Normenkontrollverfahren, das eben den Bebauungsplan betrifft, dessen Mangel gerügt wird: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE - BRS 59 Nr. 47 sowie HessVGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 4 N 670/88 - BRS 52 Nr. 31. Ist nach alledem von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans L. auszugehen, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des strittigen Vorhabens nach § 34 BauGB. Diese hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Dass sich das strittige Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, steht außer Streit. Näherer Betrachtung bedarf lediglich, ob es sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügt. Beides ist mit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen werden kann, zu bejahen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt lediglich ergänzend anzumerken: Aus dem Umstand, dass die in der näheren Umgebung vorhandenen bebauten Grundstücke durchweg in geringerem Maß ausgenutzt sind, als es bei dem strittigen Vorhaben der Fall sein soll, lässt sich ein fehlendes Einfügen nicht herleiten. Die vom Beklagten in den Vordergrund der Betrachtung gestellten Unterschiede der bei den einzelnen Baugrundstücken vorzufindenden Grundflächenzahl (GRZ) sind nicht maßgeblich. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau; zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Die relativen Maßstäbe - die Grundflächen- und die Geschossflächenzahl - haben demgegenüber vielfach nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BRS 56 Nr. 63. Gemessen an diesen Maßstäben ist hier ein Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht zu verneinen. Mit seiner zur Genehmigung gestellten - absoluten - Grundfläche von 16 x 11 m bewegt sich das strittige Vorhaben durchaus im Rahmen der Umgebungsbebauung. Der Baukörper auf dem Flurstück 46 hat eine Länge von insgesamt 30 m und eine Breite von teilweise 10 m. Das Gebäude auf dem Flurstück 492 ist knapp 18 m lang und mit seinem größeren Teil 10 m breit. Schließlich weist das Gebäude auf dem Flurstück 420 immerhin eine Grundfläche von rd. 15 x 10 m auf. Bei solchen, das Grundstück des Klägers rundum umgebenden Baukörpern kann von einem Aus-dem-Rahmen-Fallen keine Rede sein. Es liegt auch keine Situation vor, in der die Grundstücke der maßgeblich Umgebung praktisch gleich zugeschnitten sind und deshalb die Baudichte aus der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung ohne größere Schwierigkeiten ablesbar ist. Vgl. hierzu ebenfalls: BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BRS 56 Nr. 63. Hinsichtlich des Standorts des strittigen Vorhabens trifft es zwar zu, dass sich das strittige Vorhaben aus allen Himmelsrichtungen stets als Hinterlandbebauung zu bebauten Grundstücken darstellt. Es hat insoweit in dem Gebäude C. Weg 6 auf dem Flurstück 385 jedoch bereits ein Vorbild und ist im übrigen in dem Bereich, der von der S. -G. -Straße, dem C. Weg und dem Klausenweg umschlossen wird, ohnehin das einzige noch unbebaute Hinterlandgrundstück. Dass die Erschließung des strittigen Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Sinne gesichert ist, steht gleichfalls außer Streit. Schließlich ist kein Anhalt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass das strittige Vorhaben hinsichtlich der nicht dem Bauplanungsrecht zuzuordnenden Elemente der Bauvoranfrage - etwa hinsichtlich der Dachform, der Dachneigung und der Dachfarbe - unzulässig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat nach alledem der Klage mit dem Hauptantrag zu Recht stattgegeben, sodass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.