Beschluss
4 TG 41/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0401.4TG41.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet, denn der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 3 VwGO; zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - BauR 1991, 185 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr 1991, 50 = NVwZ 1991, 592 ). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wenn das Bauvorhaben - wie hier - ausschließlich Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnahmenG - i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991 - a.a.O.). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens, seiner Fertigstellung im Rohbau einschließlich des Hauseingangs und der Hauseingangstreppe an der Nordseite des Gebäudes davon aus, daß mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens noch erreicht werden könnte. Gleichwohl ist der Antrag der Antragsteller nicht begründet. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die zugehörige Befreiung voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Bescheide nach Lage der Akten Rechte der Antragsteller nicht verletzen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zurück und weist ergänzend auf folgendes hin: Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, daß weder das Dach- noch das Untergeschoß Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 4 HBO 1977 sind. Auf diese Fassung ist auch nach Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes vom 12.07.1990 (GVBl. 1990 I S. 395) - HBO 1990 - abzustellen, weil der Beigeladene von der durch Gesetz vom 11.09.1990 (GVBl. I S. 538) in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 12.07.1990 als § 1 Abs. 3 eingefügten befristeten Wahlmöglichkeit mit Schreiben vom 31.10.1990 Gebrauch gemacht hat und sich für die Anwendung der alten Fassung der Hessischen Bauordnung entschieden hat. Mithin ist das Gebäude des Beigeladenen eingeschossig und überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl von einem Vollgeschoß nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß das Vorhaben dem Bebauungsplan hinsichtlich des festgesetzten Höchstmaßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ von 0,4) widerspricht, wobei jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die gesamte überbaute Grundfläche der Berechnung der Grundflächenzahl zugrundegelegt werden darf. Vielmehr waren gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 überdachte Stellplätze und Garagen auf die zulässige Grundfläche lediglich insoweit anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks überschreiten. Das wäre bei einer Grundstücksfläche von 797 qm lediglich eine Teilfläche von 35,78 qm (115,48 qm der Fläche der vier Garagen und der zwei Carports abzüglich 79,7 qm). Aus einer gegebenenfalls verbleibenden geringfügigen Überschreitung der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl im Hinblick auf die Fläche der im Dachgeschoß geplanten Aufenthaltsräume, die im Nachweis der Grundstücksausnutzung in den Bauvorlagen unberücksichtigt geblieben ist, könnte aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen ein Abwehranspruch der Antragsteller nicht hergeleitet werden. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind eingehalten. Die Antragsteller wenden sich im Beschwerdeverfahren insbesondere noch gegen die in den Bauwich hineinragende Hauseingangstreppe, die sie für bauordnungsrechtlich unzulässig halten. Sie sind der Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine "erdgeschossige Hauseingangstreppe" im Sinne des § 7 Abs. 5 HBO 1977 handelt. Diese Auffassung wird vom Senat nicht geteilt. Gemäß § 7 Abs. 5 HBO 1977 dürfen u. a. erdgeschossige Hauseingangstreppen in den Bauwich hineinragen. Um eine derartige Treppe handelt es sich hier, obwohl der Hauseingang an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Hauses oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt, und zwar so hoch, daß sich auch der darunterliegende Eingang zum Untergeschoß noch oberhalb der Geländeoberfläche befindet. Diese bei in den Hang gebauten Gebäuden nicht ganz selten gewählte Lösung des Zugangs zu einem Gebäude hält sich im Rahmen der in § 7 Abs. 5 HBO 1977 getroffenen Regelung. Diese knüpft, indem die Zulässigkeit von Hauseingangstreppen im Bauwich auf "erdgeschossige" Treppen beschränkt wird, an den Geschoßbegriff an. Auf dem Geschoßbegriff, und zwar auf dem Vollgeschoß im Sinne des § 2 Abs. 4 HBO 1977, baut die Regelung über die Mindestabstandsflächen oder Bauwiche von Gebäuden gemäß § 7 Abs. 1 und 3 HBO 1977 überhaupt auf. Die Zählung oder Benennung der Geschosse, also der durch horizontale Begrenzung oder Teilung gebildeten Raumeinheiten eines Gebäudes, ist notwendigerweise von der Gliederung des Raumes abgeleitet, nicht von der möglicherweise und jedenfalls bei einem Hangtyp sich unterschiedlich darstellenden Ansicht und Höhe verschiedener Außenwände. Der Begriff des Erdgeschosses ist nicht gesetzlich festgelegt; er bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Erdgeschoß oder Parterre heißt regelmäßig das erste Geschoß ungefähr auf Geländeniveau oder darüber und, falls ein Kellergeschoß vorhanden ist, über diesem. Auch was ein Kellergeschoß ist, wird in der Bauordnung von 1977 zum Unterschied von der vorhergehenden nicht definiert. § 64 Abs. 1 Satz 1 HBO 1977 regelt lediglich die Zulässigkeit der Einrichtung von Aufenthaltsräumen in Geschossen, deren Fußboden mehr als 50 cm unter der festgesetzten Geländeoberfläche liegt, ohne daß damit der Begriff des Kellergeschosses abschließend bestimmt wäre. Die in § 2 HBO 1957 enthaltene Definition des Kellergeschosses als eines Geschosses, dessen Fußboden überwiegend unterhalb des Anschnitts des Außengeländes an den Außenwänden des Gebäudes liegt, dürfte dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen und deshalb als brauchbare Begriffsbestimmung weiterhin heranzuziehen sein, auch wenn die neueren Hessischen Bauordnungen den Begriff nicht mehr verwenden, weil der Vollgeschoßbegriff heute unabhängig vom Keller- oder Dachgeschoßbegriff geregelt ist und auch Kellergeschosse im Einzelfall je nach ihren baulichen Merkmalen Vollgeschosse sein können. Es kommt also für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der umstrittenen Hauseingangstreppe nicht darauf an, - was die Antragsteller zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen haben, - daß das unterste Geschoß des Neubaus der Beigeladenen kein Vollgeschoß ist, sondern nur darauf, daß es ein Kellergeschoß ist. Dies ist der Fall. "Erdgeschossig" im Sinne des § 7 Abs. 5 HBO 1977 ist die Hauseingangstreppe, die den Zugang vom Außengelände zum ersten Geschoß - einem Vollgeschoß - oberhalb des Kellergeschosses des Hauses der Beigeladenen bildet. Deshalb ist diese Eingangstreppe im Bauwich zulässig und von den Antragstellern hinzuzunehmen. Die Antragsteller wenden sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die Errichtung eines Vierfamilienhauses auf der Liegenschaft Straße (Gemarkung, Flur, Flurstück - Baugrundstück - in M Sie sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus mit Einliegerwohnung bebauten nordwestlich angrenzenden Liegenschaft T Straße (Flur, Nr. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "W, der die Grundstücke als reines Wohngebiet (WR) mit eingeschossiger Bebauung (zwingend) ausweist und die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschoßflächenzahl (GFZ) jeweils auf 0.4 begrenzt. Am 08.08.1990 stellte der Beigeladene einen Bauantrag, der nach seinem Antrag vom 31.10.1990 nach der Hessischen Bauordnung alter Fassung - HBO 1977 - genehmigt werden sollte. Gegen die dem Beigeladenen mit Bauschein vom 23.01.1991 erteilte Baugenehmigung haben die Antragsteller unter dem 12.09.1991 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den am 16.09.1991 eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluß vom 03.12.1991 abgelehnt. Gegen den den Antragsteller-Bevollmächtigten am 20.12.1991 zugestellten Beschluß haben diese am 03.01.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 03.12.1991 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.09.1991 gegen die Baugenehmigung vom 23.01.1991 anzuordnen. Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Baugrundstück (T Straße) und das Grundstück der Antragsteller (T Straße) betreffenden Bauakten sowie der Bebauungsplan (W) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.