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Beschluss

4 NG 222/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0930.4NG222.90.0A
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Entscheidungsgründe
Es erscheint im vorliegenden Fall zweckmäßig, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und nicht das Normenkontrollverfahren selbst zu entscheiden. Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, daß in der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin Vorstellungen über die Nutzung des Gemeinderechnerhofs bestehen, die sich von dem entfernt haben, was auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans zulässig wäre. Möglicherweise besteht in den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen Übereinstimmung darüber bzw. ist eine politische Mehrheit dafür vorhanden, daß der Gemeinderechnerhof zukünftig als Frauenhaus verwendet wird. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, daß eine Verwendung des Anwesens als Frauenhaus Änderungen der Bauleitplanung erforderlich machen könnte, die die Entscheidung des Normenkontrollantrages hinfällig machen würde. Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, vor der Entscheidung über den Normenkontrollantrag abzuwarten, ob in den städtischen Gremien in absehbarer Zeit eine Klärung über die zukünftige Nutzung des Gemeinderechnerhofs herbeigeführt wird, die erkennen läßt, ob die plangegebene Nutzung nach wie vor verwirklicht werden soll, oder eine anderweitige als die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung angestrebt wird, die eine Änderung der Bauleitplanung erforderlich macht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 8 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Da der vorläufige Rechtsschutz immer auf den endgültigen Rechtsschutz bezogen ist, gilt für die Antragsberechtigung bei der einstweiligen Anordnung nichts anderes als für die Antragsberechtigung im Verfahren zur Hauptsache (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 31.03.1978, DVBl. 1979, 193). Die Antragsbefugnis für das Hauptsacheverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (Az.: IV N 8/86, in: BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte, wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB) zu beachten sind (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 -- IV N 1/72 -- in: BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 -- IV N 1.78 -- IV N 2.79 bis 4.79 = BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützen Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (Beschluß des Senats vom 13.12.1982 -- IV N 14/77 -- in: ESVGH 32, 106 ). Die Antragsteller haben insofern einen Nachteil zu erwarten, als auf der Grundlage des Bebauungsplans ihre in die ausgewiesene Verkehrsfläche fallenden Grundstücksteilflächen gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden können (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 16.11.1976 -- IV N 3/73 -- BRS 30 Nr. 22). Sie können ihre Antragsbefugnis auch darauf stützen, daß sich die Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf, Vereinshaus" anstelle der früher auf dem Grundstück ausgeübten wohn- und landwirtschaftlichen Nutzung auf ihr Eigentum auswirkt. Ob auch alle weiteren für das Grundstück getroffenen Festsetzungen, die die Antragsteller zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht haben, jeweils für sich die Antragsbefugnis begründen könnten, bedarf keiner abschließenden Klärung. Den Antragstellern steht -- entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin -- auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das wird von der Antragsgegnerin mit der Begründung verneint, daß die Antragsteller ihre Vorstellungen von der Nutzung des Grundstücks selbst bei einer Nichtigerklärung des Bebauungsplans nicht ohne Zustimmung der Antragsgegnerin als Miteigentümerin verwirklichen können. Diese Sachlage schließt ein Rechtsschutzbedürfnis bereits deshalb nicht aus, weil das Bestehen des Bebauungsplans in dem von der Antragsgegnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren als wertbildender Faktor von Bedeutung sein kann. Die Antragsteller haben die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Regelung ist der in § 32 BVerfGG nachgebildet. An das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß des Senats vom 21.10.1980 -- IV N 13/80 -- m.w.N.; Beschluß vom 19.12.1990 -- 4 NG 1374/90 -- HessVGRspr. 1991, 65 = NuR 1991, 437 = NVwZ-RR 1991, 588 ; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 78 m.w.N.). Die Antragsteller haben allerdings nicht glaubhaft machen können, daß die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Um festzustellen, ob den Antragstellern von der angegriffenen Norm ein derartiger Nachteil droht, sind die Folgen zu ermitteln, die für sie entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Norm jedoch später für nichtig erklärt wird (Finkelnburg/Jank, Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 440 m.w.N.). Ein schwerer Nachteil liegt dann vor, wenn durch diese Folgen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller in ganz besonderem Maße beeinträchtigt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 15.03.1977, BRS 32 Nr. 24) oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 06.11.1978, BRS 33 Nr. 24). Bei dieser Interessenabwägung haben die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift angeführt werden und gegebenenfalls zu deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit führen können, außer Betracht zu bleiben. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile dient nämlich dem Individualrechtsschutz. Ob die angegriffene Norm offensichtlich nichtig ist, ist bei dieser Betrachtungsweise ohne Belang. Denn auch eine offensichtlich nichtige Norm begründet nicht ohne weiteres einen schweren Nachteil für die Antragsteller (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O.). Die Prüfung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich die Norm aber im Hauptsacheverfahren als ungültig erwiese, führt zu dem Ergebnis, daß ein schwerer Nachteil für die Antragsteller in diesem Falle nicht einträte. Die Sachlage hat sich nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 8 VwGO insofern geändert, als das Grundstück zwischenzeitlich unter Zwangsverwaltung gestellt ist und seine Zwangsversteigerung betrieben wird. Bereits vor dieser Änderung bestand die Bereitschaft der Antragsteller zur Abgabe ihrer Grundstücksanteile, wie ihrem Antrag auf Übernahme des Grundstücks gemäß § 40 Abs. 2 BBauG zu entnehmen ist. Allerdings gehen die Auffassungen der Beteiligten über die Höhe des Kaufpreises auseinander. Der Einfluß, den die Ausweisung des Grundstücks im Bebauungsplan auf dessen Wert als wertbildender Faktor haben kann, kann jedoch nicht als schwerer Nachteil angesehen werden, da für Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigung im Rahmen der §§ 40 ff. BauGB ein besonderes gerichtliches Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen vorgesehen ist (§§ 217 ff. BauGB). Auch der Hinweis auf den Leerstand der teilweise durchrenovierten Gebäude vermag bereits im Hinblick auf die Vorgeschichte -- die Durchführung nicht genehmigter, aber genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen auf dem Grundstück und die daraufhin ergangenen Verbotsverfügungen -- einen schweren Nachteil der Antragsteller nicht zu begründen. Die Antragsteller sind mit der Verpachtung des Anwesens an den "Verein zur Erhaltung alter Bauten e.V." eine langfristige zivilrechtliche Bindung zum Zwecke der Nutzung des Grundstücks eingegangen, deren öffentlich-rechtliche Zulässigkeit im Rahmen des anhängigen Verfahrens 4 UE 1294/91 geklärt werden soll. Im übrigen ist nach dem gegenwärtigen Stand der Meinungsbildung bei der Antragsgegnerin selbst für den Fall, daß die Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis über das Grundstück erlangen sollte, nicht zu erwarten, daß im Falle einer Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung durch einen Teilabriß des Gemeinderechnerhofs vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Frauenhaus-Kommission der Antragsgegnerin geht davon aus, daß der ehemalige Gemeinderechnerhof ... als einziges auf Dauer geeignetes Anwesen als Standort eines Frauenhauses in Betracht kommt, wobei die hufeisenförmige Anlage zum Schutz von Frauen und Kindern als Ganzes erhalten werden soll. Dagegen wäre die Antragsgegnerin im Falle der beantragten grundstücksbezogenen Aussetzung des Bebauungsplans auch an der Verwirklichung anderer Maßnahmen gehindert, die stadtplanerisch für die Antragsgegnerin von Bedeutung sein könnten, wie etwa die Verhinderung eines mehr als zweigeschossigen Ausbaus der bisher ein- oder zweigeschossigen Teile des Gebäudebestandes und die Verfestigung einer Nutzung des Anwesens, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, auf der Grundlage des § 34 BauGB aber möglicherweise genehmigungsfähig wäre. Mit der Zwangsverwaltung und dem eingeleiteten Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks ist zwischenzeitlich eine neue Sachlage eingetreten, die auch für das Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO von Bedeutung ist. Zunächst vermag die befürchtete Zwangsversteigerung und der damit verbundene Verlust des Eigentums der Antragsteller eine Aussetzung des Vollzugs nicht zu begründen. Zwar würden in diesem Fall infolge des Eigentumsverlustes "vollendete Tatsachen" geschaffen, die hier jedoch nicht auf einer Anwendung des Bebauungsplans, sondern auf dem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner in dem eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren beruhen. Solange die gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse fortdauern, sind infolge des Interessengegensatzes zwischen den Miteigentümern, den Antragstellern einerseits und der Antragsgegnerin andererseits keine baulichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwarten, die ein gemeinsames Handeln der Eigentümer voraussetzen würden. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Senat hat erwogen, ob der Einfluß, den der Bebauungsplan auf den Grundstückswert haben kann, die Annahme eines wichtigen Grundes im Hinblick darauf begründen könnte, daß die Antragsteller im Falle der Zwangsversteigerung und des Zuschlags ihr Eigentum an dem Anwesen verlieren würden, ohne daß über die Nichtigkeit des Bebauungsplans in dem anhängigen Normenkontrollverfahren noch entschieden werden könnte. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans konnte auch unter diesem Gesichtspunkt aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht erfolgen: Die Ausgestaltung des Bauplanungsrechts weist aus, daß die von den Antragstellern im Falle der Zwangsversteigerung als rechtsnachteilig empfundene Sachlage im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 8 VwGO hinzunehmen ist. Denn im Falle einer Aussetzung des Vollzugs bliebe es der Gemeinde unbenommen, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre zu beschließen, mit der Folge, daß die Unsicherheit über die Grundlagen einer zukünftigen Bebauung und Nutzung des Grundstücks fortbestehen würde und damit auch als wertbildender Faktor im Versteigerungsverfahren nicht ausgeräumt wäre. Im übrigen kann nach dem gegenwärtigen Stand der Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten im Eilverfahren, soweit er sich auch auf das Hauptverfahren bezieht, nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag Erfolg haben werden. Es erscheint insbesondere nicht ausgeräumt, daß als Ergebnis einer vertretbaren Abwägung Teilflächen des Anwesens ... auch ohne Berücksichtigung einer Veränderung der Verkehrsbelastung der Friedrichsdorfer Straße durch Baumaßnahmen der Antragsgegnerin in anderen Bereichen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die beengten Verkehrsverhältnisse im Bereich der Einmündung in die Straße Alt Gonzenheim in Anspruch genommen werden durften, daß Flächen für die Anlage eines Fuß- und Radweges auf dem Grundstück ausgewiesen werden, der die Anfahrt des Vereinshauses der Antragsgegnerin aus nördlicher Richtung unter Vermeidung der Friedrichsdorfer Straße ermöglicht, und Stellfläche für das Vereinshaus ausgewiesen wird. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens der Antragsteller (4 N 221/90) ist der Bebauungsplan der Stadt ... beschränkt auf verschiedene Festsetzungen des ... großen Grundstücks .... Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine einstweilige Anordnung. Auf dem Grundstück an der Nordseite der Straße ... befindet sich ein alter Gebäudebestand, eine ehemalige Hofreite, bestehend aus einem größeren dreigeschossigen und einem kleineren zweigeschossigen Wohngebäude und im übrigen aus diversen, früher der Landwirtschaft dienenden Nebengebäuden ... An der Südseite der Straße befindet sich das Vereinshaus ... der Antragsgegnerin. Die Antragsteller ... erwarben das Anwesen von dem ... und wurden am 02.03.1983 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller zu 1 übertrug seinen Anteil zeitweise an ... erhielt ihn jedoch durch Erbfolge zurück. Mit Vertrag vom 14.03.1990 (Nr. ... der Urkundenrolle für ... des Notars Dr. Hannsklaus Walther) erwarb die Antragsgegnerin den Anteil ... an dem Grundstück. Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsversteigerung der Anteile der Antragsteller. Die Zwangsversteigerung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe vom 26.9.1990 angeordnet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 30.09.1991 ein Schätzgutachten für die Verkehrsermittlung nach § 74a ZVG in Auftrag gegeben. Das Gutachten liegt nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 18.06.1992 noch nicht vor. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Stadt ... ... ... ... wurde wie folgt aufgestellt: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe beschloß am 19.08.1976 die Aufstellung des Bebauungsplans und am 25.08.1983 die Erweiterung seines Geltungsbereichs (u. a. Einbeziehung des Grundstücks .... In ihrer Sitzung vom 29.06.1985 beschloß sie die öffentliche Auslegung und am 27.02.1986 die erneute Auslegung des in einigen Bereichen geänderte und ergänzten Bebauungsplanentwurfs. Die erneute Auslegung erfolgte in der Zeit vom 18.03.1986 bis 24.04.1986. Mit Schreiben vom 18. und 21.04.1986 haben ... mit Schreiben vom 25.04.1986 die Antragstellerin zu 2 Anregungen und Bedenken erhoben, mit denen sie sich u. a. gegen den teilweisen Abriß des Gemeinderechnerhofs wandten. In ihrer Sitzung vom 19.06.1986 wies die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe die Bedenken und Anregungen u. a. ... und der Antragstellerin zu 2 zurück und beschloß den Bebauungsplan als Satzung. Der von der Antragsgegnerin mit Antrag vom 05.08.1986 am 08.08.1986 bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt zur Genehmigung vorgelegte Bebauungsplan gilt gemäß Verfügung des Regierungspräsidenten vom 12.11.1986 durch Fristablauf mit Wirkung vom 09.11.1986 als genehmigt (§ 6 Abs. 4 BBauG). Die fiktive Genehmigung wurde u. a. am 03.12.1986 in der Frankfurter Rundschau und in der Taunuszeitung bekanntgemacht. Der Bebauungsplan trifft für das Grundstück Alt Gonzenheim 18 folgende Festsetzungen: Fläche für den Gemeinbedarf -- Vereinshaus -- ... ... ... 2 Vollgeschosse, abweichende Bauweise, die in den textlichen Festsetzungen wie folgt präzisiert wird: "Die Gebäude sind als Einzel- oder Doppelhäuser einseitig auf der Grenze zu errichten. Auf der anderen Seite ist der nach der HBO... erforderliche Grenzabstand (Bauwich) einzuhalten." Im übrigen wird für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks unter Einbeziehung von Flächen, die gegenwärtig noch mit Nebengebäuden bestanden sind, Fläche für Stellplätze festgesetzt. Außerdem erfährt das Grundstück dadurch eine Verkleinerung, daß der westliche Teil des Grundstücks unter Wegfall von Nebengebäuden für die Verbreiterung der Friedrichsdorfer Straße in Anspruch genommen werden soll und im nördlichen Bereich des Grundstücks unter Wegfall von Nebengebäuden ein Fuß- und Radweg vorgesehen ist. Die Antragsteller und ... ... als Grundstückseigentümer verpachteten das Anwesen ... ... unter dem 05.07.1987 an den Verein zur Erhaltung alter Bauten e.V., Institut Garnier 7, 6382 Friedrichsdorf. Die Verpachtung ist laut "Pachtvertrag für gewerbliche Betriebe" vom 05.07.1987 "zum Betriebe eines Vereinshauses und, sobald der Verein von der Stadt die Genehmigung erhält, eines Lokals/Restaurants/Biergartens" für den Zeitraum vom 01.09.1987 bis 01.09.2017 erfolgt. Der Vereinsvorsitzende ... ... ... stellte namens der früheren Grundstückseigentümer bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage, deren Gegenstand u. a. der Ausbau des Souterrains im Haupthaus des Gemeinderechnerhofs zu einem Vereinslokal mit Biergarten ist. Nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Verein Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: IV/1 E 3138/87), der das Gericht mit Urteil vom 19.03.1991 mit der Begründung stattgab, die beabsichtigte Nutzung entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, der die für das Vereinslokal und den Biergarten vorgesehene Fläche als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der näheren Bestimmung "Vereinshaus" ausweise. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung eingelegt (Az.: 4 UE 1294/91), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin und der frühere Miteigentümer ... haben im Jahre 1987 umfangreiche Umbau- und Ausbauarbeiten in sämtlichen Gebäuden des Anwesens ... ... durchführen lassen, die von der Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 07.12.1987 unter Anordnung des Sofortvollzugs verboten wurden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 15.12.1988 (Az.: IV/2 H 3322/88) hinsichtlich der Grundverfügung abgelehnt, die Beschwerde mit Beschluß des Senats vom 06.06.1989 (Az.: 4 TH 84/89) zurückgewiesen. Aus den Feststellungen in diesem Beschluß ergibt sich, daß der Zweck der Arbeiten einmal damit begründet wurde, das Grundstücke solle -- entsprechend einer gestellten Bauvoranfrage -- zu Wohnzwecken genutzt werden. Außerdem wurde geltend gemacht, es sei die Errichtung eines Vereinshauses geplant, das durch den Verein zur Erhaltung alter Bauten e.V. genutzt werden solle. Aus sichergestellten Bauzeichnungen ergab sich weiterhin, daß Einzelräume bzw. Kleinappartements in den Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken dienten, hergestellt werden sollten. Die Art der begonnenen Baumaßnahmen deuteten darauf hin, daß eine Hotelnutzung beabsichtigt war, wie auch Werbeprospekte einer Werbeagentur, die für den "Landgasthof Gemeinderechnerhof" geworben haben. Mit Schriftsatz vom 16.01.1990, eingegangen am 22.01.1990, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie wenden sich grundstücksbezogen gegen folgende Festsetzungen: a) Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf, b) Fläche für Stellplätze, c) Ausweisung eines Fuß- und Radweges, d) Fläche für den Gemeinbedarf -- Vereinshaus, e) Pflanzgebot für 2 Bäume der ersten Ordnung sowie 4 Bäume der zweiten Ordnung, f) Ausweisung als Straßenverkehrsfläche Fahrbahn, g) Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze mit 2 Vollgeschossen. Zugleich beantragen sie, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung tragen sie vor, durch die verschiedenen im Antrag aufgelisteten Festsetzungen des Bebauungsplans seien sie in der Verwertung des Grundstücks äußerst eingeschränkt. Die Beschränkungen führten dazu, daß sie das Grundstück nicht so nutzen könnten, wie es seinerzeit beabsichtigt gewesen sei. Die Ausweisung als "Fläche für den Gemeinbedarf -- Vereinshaus" sowie als "Fläche für Stellplätze" sei rechtswidrig, ebenso die Ausweisung im nördlichen Teil des Grundstücks als Rad- und Fußweg, die Festsetzung eines Pflanzgebotes für Bäume sowie die Ausweisung eines Teils des Grundstücks als Straßenverkehrsfläche für die Verbreiterung der Friedrichsdorfer Straße. Das gelte auch für die Festsetzung einer zweigeschossigen Bauweise, da der Bestandsschutz gebiete, daß die vorhandenen Gebäude erhalten blieben. Der Planungswille, der der Verkehrsplanung im streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrundeliege, entspreche nicht dem der heutigen Planung und Planausführung. Der Planungswille habe sich auch insofern geändert, als der Gemeinderechnerhof ... als hufeisenförmige Anlage als Ganzes erhalten werden solle. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs im Wege der einstweiligen Anordnung werde darauf gestützt, daß den Antragstellern nicht zugemutet werden könne, bis auf weiteres mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans 33 A in bezug auf ihr Grundstück zu leben. Aus diesem Grunde hätten die Antragsteller mit Schreiben vom 17.04.1989 auch einen Antrag beim Regierungspräsidenten in Darmstadt auf Übernahme des Grundstücks gemäß § 40 Abs. 2 BBauG gestellt. Eine vernünftige Lösung sei im Rahmen dieses Übernahmeverfahrens jedoch nicht zustandegekommen. Die Antragsteller seien durchaus bereit, sich für ein wirtschaftlich vernünftiges Angebot vom Gemeinderechnerhof zu trennen. Da die Gebäude leerstünden und zum Teil von den Antragstellern durchrenoviert, jedoch bis auf geringfügige Restarbeiten nicht fertiggestellt worden seien, sei ihnen ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Unter dem 25.10.1991 haben sie den Vortrag wie folgt ergänzt: In dem nunmehr von der Antragsgegnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren gewinne der Bebauungsplan entscheidende Bedeutung, da die Beplanung des Grundstücks einen wesentlichen Einfluß auf den Wert des zu erzielenden Gebots habe. Bei Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Berücksichtigung des Bebauungsplans sei zu befürchten, daß den Antragstellern ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO drohe. Durch die Zwangsversteigerung und den späteren Zuschlag würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insofern seien die Nachteile, die den Antragstellern im Falle einer nicht erlassenen einstweiligen Anordnung entstünden, erheblich schwerer zu bewerten, als der Nachteil, den die Gemeinde habe, wenn der Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt werde. Nach dem Erwerb eines Drittel Miteigentumsteils erlange die Antragsgegnerin auf der anderen Seite auch einen Vorteil aus der Außervollzugsetzung. Dieser Vorteil müsse mit möglichen Nachteilen verrechnet werden. Sie beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO anzuordnen, daß der Bebauungsplan 33 A "Teilbereich ..." insoweit bis zur Entscheidung in der Hauptsache für außer Vollzug gesetzt wird, soweit dort Festsetzungen bezüglich des Grundstücks ..., Bad Homburg v.d.H., der im Antrag zu 1 näher bezeichneten Art getroffen wurden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bebauungsplan und führt in diesem Zusammenhang unter anderem folgendes aus: Die Frauenhaus-Kommission der Antragsgegnerin gehe ganz offensichtlich davon aus, daß für die Errichtung eines Frauenhauses als einziges auf Dauer geeignetes Anwesen der ehemalige Gemeinderechnerhof ... in Betracht komme, wobei zum Schutze der Frauen und Kinder offenbar die Vorstellung bestehe, daß die hufeisenförmige Anlage als Ganzes erhalten werden solle. Jedoch sei auch die Antragsgegnerin -- sollte sie eines Tages Alleineigentümerin des Grundstücks ... sein -- wie hier der Grundstückseigentümer an die Festsetzungen des Bebauungsplans gebunden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung könne keinen Erfolg haben. Die Antragsteller seien nicht der Gefahr ausgesetzt, daß bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf dem Grundstück vollendete Tatsachen geschaffen würden, die zur Folge hätten, daß die Antragsteller im Falle der Nichtigkeit des Bebauungsplans aufgrund des Abrisses von Gebäuden ihre entgegenstehenden Vorstellungen nicht mehr realisieren könnten, soweit dies dann baurechtlich zulässig sei. Aufgrund des Umstandes, daß sie Miteigentumsanteile des Grundstücks hielten, könne bis zu einer Auseinandersetzung keine der beiden Seiten Veränderungen auf dem Grundstück durchführen. Nachdem die Antragsgegnerin Miteigentümerin des Grundstücks sei, seien die Antragsteller bei jeder grundstücksbezogenen Maßnahme an ihre Zustimmung gebunden. Zudem sei die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet und ein Zwangsverwalter bestellt. Der einzige vorstellbare Nachteil der Antragsteller könne darin bestehen, daß die Miteigentumsanteile in der Zwangsversteigerung auf ein nicht so großes Interesse stießen, wenn ihr Gegenstand ein Gemeinbedarfsgrundstück sei. Wenn umgekehrt die einstweilige Anordnung erginge, hätte dies für die Antragsteller lediglich den Vorteil, daß der beschriebene Nachteil entfiele. Ihre Vorstellungen von der Nutzung der Grundstücks könnten sie aufgrund der oben beschriebenen Involviertheit des Grundstücks ohnehin nicht realisieren. Den Antragstellern gehe es und sei es auch früher immer nur darum gegangen, aus der Verwertung des Grundstücks einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Werde die einstweilige Anordnung erlassen, hätte das für die Antragsgegnerin den Nachteil, daß sie von sich aus bis zur Hauptsacheentscheidung keine Schritte einleiten könnte, die die Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Planziele voranbringen würden. Wenn die Nachteile, die den Antragstellern entstehen könnten, wenn die Anordnung nicht ergehe, nicht schwerwiegender seien, als die Nachteile, die der Allgemeinheit entstünden, wenn die Normenkontrollklage in der Hauptsache abgewiesen werde, so führe auch dies zur Ablehnung der einstweiligen Anordnung. Folgende Unterlagen liegen vor und waren Gegenstand der Beratung: Die Gerichtsakten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit den Aktenzeichen 4 N 221/90, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen IV/2 H 3322/88 und dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 TH 84/89, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen IV/1 E 3138/87 und dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 UE 1294/91, die Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 33 A (3 Ordner), Satzung über die Veränderungssperre zum B-Plan Nr. 33 A (1 Hefter), Flächennutzungsplan 1977 mit Erläuterungsbericht, Hauptsatzung mit Bekanntmachungsnachweisen (1 Hefter), Unterlagen zum Zwangsversteigerungsverfahren ... (1 Hefter), 1 gehefteter Vorgang der Antragsteller.