Beschluss
4 NG 1374/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1219.4NG1374.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Nauheim-Ost" der Antragsgegnerin. Diese hat u. a. eine zweispurige Ortsumgehung im Osten von Nauheim zum Gegenstand. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin faßte am 14.07.1978 den Beschluß zur Aufstellung dieses Bebauungsplans; der Beschluß wurde im Nauheimer Gemeindespiegel am 21.07.1978 bekanntgemacht. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Planaufstellung erklärte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Darmstadt am 07.11.1978 u.a., daß es unter Beachtung des Abwägungsgebots der Planvorlage aus Gründen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Siedlungsagrarstruktur und der Landespflege nicht zustimmen könne. Die Verkehrssituation in dem Bereich Nauheim stelle die Notwendigkeit einer Trasse (Umgehung) nicht ohne weiteres in Zweifel. Es sei jedoch notwendig, die Interessen untereinander gerecht abzuwägen. Die Hessische Landesanstalt für Umwelt teilte unter dem 28.11.1978 mit, daß gegen den Bebauungsplan seitens der Landschaftsplanung, Umweltgestaltung und des Lärmschutzes keine Bedenken bestünden. Die (frühere) Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt erklärte mit Schreiben vom 26.1.1979, daß durch den Bau der Straße der Landschaftshaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigt würden. Die negativen Wirkungen seien durch bestimmte Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dazu nahm die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 18.06.1979 folgendermaßen Stellung: "Die Forderung wird zurückgewiesen, da die Ortsumgehung in dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesen ist. Änderungen am Trassenverlauf sind nicht vorgenommen worden. Darüberhinaus sei darauf hingewiesen, daß die Verkehrssituation in Nauheim unter Beachtung der beabsichtigten Schließung der beiden schienengleichen Bahnübergänge eine Fortführung der Rüsselsheimer Straße als Ost-Umgehung zur Entlastung der Bevölkerung im Ortskern erforderlich macht ...". "Die Bedenken werden zurückgewiesen. Daß durch den Bau von Straßen- bzw. Wohngebäuden der Landschaftshaushalt beeinträchtigt wird, ist wahrscheinlich unstrittig. Im vorliegenden Falle muß jedoch eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die Fortführung der Ost-Umgehung sowie die Arrondierung des alten Ortsbereichs Vorrang genießen vor den nicht konkretisierten und nicht präzisierten Forderungen der Bezirksdirektion." Zugleich beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Auslegung des Planentwurfs. Am 16.11.1979 befaßte sie sich mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Im Hinblick auf vorgenommene Änderungen dieses Entwurfs wurde eine neue (zweite) Auslegung für die Zeit vom 28.04.1980 bis 29.05.1980 beschlossen. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange zu diesem geänderten Planentwurf teilte das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Darmstadt unter dem 28.05.1980 mit: Darüberhinaus stelle ich mangelhafte Berücksichtigung der grünordnerischen Aspekte fest. Ich verweise auf die Erlasse des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt und des Hessischen Ministers des Innern vom 31.08.1976 ... und vom 11.08.1977 ..., denen diesbezüglich nicht entsprochen wurde. Demzufolge empfehle ich dringend in den vorgelegten Bebauungsplan einen Landschaftsplan zu integrieren." Die (frühere) Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt teilte unter dem 19.06.1980 mit: "Bereits in meiner Stellungnahme vom 26.01.1979 habe ich mitgeteilt, daß der Bau der Umgehungsstraße den Landschaftshaushalt sowie das Landschaftsbild beeinträchtigen wird. Um diese negative Wirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, halte ich für diesen Bereich die Erstellung eines Landschaftsplans für erforderlich." Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloß dazu in ihrer Sitzung am 04.07.1980: Darüberhinaus sei darauf hingewiesen, daß die Verkehrssituation in Nauheim unter Beachtung der beabsichtigten Schließung der beiden schienengleichen Bahnübergänge eine Fortführung der Rüsselsheimer Straße als Ost-Umgehung zur Entlastung der Bevölkerung im Ortskern erforderlich macht ... Die Bedenken werden zurückgewiesen, da landschaftsplanerische Belange in dem vorliegenden Bauleitplanentwurf berücksichtigt sind. Bezüglich der nicht konkretisierten und präzisierten Forderungen des Einsenders ist zu bemerken, daß verhältnismäßig nur geringfügig Wohnbauflächen, aber auch Freizeiteinrichtungen (reduziert aufgrund von Einwendungen des Einsenders) ausgewiesen werden. Darüberhinaus wurden bei der Planerstellung auch weitere landschaftsplanerische Belange beachtet." "Die Bedenken werden zurückgewiesen. Daß durch den Bau von Straßen- bzw. Wohngebäuden der Landschaftshaushalt beeinträchtigt wird, ist wahrscheinlich unstrittig. Im vorliegenden Falle muß jedoch eine Abwägung vorgenommen werden, bei der die Fortführung der Ost-Umgehung sowie die Arrondierung des alten Ortsbereichs Vorrang genießen vor den nicht konkretisierten und nicht präzisierten Forderungen der Bezirksdirektion. Die verspätete Stellungnahme vom 19.06.1980 wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen, da verspätet eingegangen und da die Einwendungen nicht genügend konkretisiert sind". Der Bebauungsplan wurde von der Antragsgegnerin am 04.07.1980 als Satzung beschlossen; der Regierungspräsident in Darmstadt genehmigte den Plan mit Verfügung vom 26.01.1981; diese Genehmigung wurde am 13.02.1981 im Nauheimer Gemeindespiegel veröffentlicht. Dem Bebauungsplan liegt der 1973 aufgestellte Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung, genehmigt vom Regierungspräsidenten in Darmstadt am 14.05.1979, zugrunde. Diese Genehmigung wurde am 01.06.1979 bekanntgemacht. Im Flächennutzungsplan ist die Trasse der Ortsumgehung enthalten. Die Trasse der Ortsumgehung beginnt an der Kreuzung Rüsselsheimer Straße/Berzallee im Norden, führt östlich an Nauheim vorbei und mündet in die ehemalige Bundesstraße 42, heutige L 3482 (Darmstädter Landstraße). Im Zusammenhang mit der Ortsumgehung sieht der Plan die Überführung der im südlichen Plangebiet verlaufenden Bundesbahntrasse, den Bau einer Straße in Verlängerung der Vordergasse mit einer Kreuzung der Ortsumgehung und die Verlängerung der Schulstraße nach Osten mit einer Brücke über die Ortsumgehung (Der grüne Weg) vor. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan u. a. Festsetzungen über die Nutzung von Flächen als Gewerbegebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet und als Flächen für die Landwirtschaft, Festsetzungen zur Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl, Baulinien, Baugrenzen und Festsetzungen für öffentliche Einrichtungen. Er betrifft ein Gebiet, welches östlich der bebauten Ortslage von Nauheim im wesentlichen zwischen der Berzallee im Norden und der Darmstädter Landstraße im Südwesten beiderseits der hier in Streit stehenden Ortsumgehung liegt. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es u. a. unter "2. Ziele und Zwecke der Planung", "2.2. Verkehrsordnung": "Verkehrsquellen und Verkehrsströme in dem bebauten Ortsteil Nauheims erfordern eine geänderte Verkehrskonzeption; Änderungen sind auch schon fast zwei Jahrzehnte im Gespräch, was teilweise auch in der unverbindlichen Bauleitplanung in Form des Flächenutzungsplans als Absichtserklärung seinen Niederschlag gefunden hat. Die Gemeinde Nauheim hat zwei innerörtliche schienengleiche Bahnübergänge. Der zunehmende Verkehr erfordert unabdingbar die Beseitigung dieser schienengleichen Bahnübergänge. Die heutigen Übergänge Bahnhofstraße und Hügelstraße sind zu schließen und durch zwei neue, planfreie Überführungen zu ersetzen, und zwar im Süden im Zuge der künftigen Ostumgehung und im Norden durch Verlängerung der Schillerstraße. Die errechneten Belastungen der Ortsumgehung, die den auf Nauheim bezogenen Ziel- und Quellverkehr sowie etwaigen Durchgangsverkehr aufnimmt, und dadurch den engen Ortsverkehr entlastet, verdeutlichen die Bedeutung dieser Netzergänzung für die Gemeinde Nauheim." Die im Bebauungsplan festgesetzten Planungen sind - bis auf die Ortsumgehung - weitgehend durchgeführt. Außerdem ist mittlerweile aufgrund einer Kreuzungsvereinbarung zwischen Deutscher Bundesbahn, Land Hessen (Straßenbauverwaltung) und der Antragsgegnerin vom 18.12.1985 die Schillerstraßenbrücke (über die DB-Linie) gebaut und am 04.05.1988 für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden. Der bisherige schienengleiche Bahnübergang Hügelstraße wurde zeitgleich aufgehoben. Im Februar 1984 beauftragte die Antragsgegnerin die "Arbeitsgemeinschaft Verkehrsuntersuchung Nauheim" mit der Durchführung einer Verkehrsuntersuchung. Das Gutachten wurde im September 1984 vorgelegt. Die Arbeiten zum Bau der Ortsumgehung wurden am 01.06.1990 aufgenommen. Aufschüttungen für die geplanten Brückenbauwerke sind erfolgt; die Brückenpfeiler werden z.Zt. betoniert. Das Hessische Landesamt für Straßenbau beantragte im Oktober 1990 die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung in jene Grundstücksteilflächen der Antragsteller, die im Bereich des Bebauungsplans liegen und von der Ortsumgehung in Anspruch genommen werden sollen. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Flur 8, Flurstück 63 (mit insgesamt 2.761 qm), Flur 10, Flurstück 50 (mit insgesamt 5.050 qm), Flur 10, Flurstück 241/2 (mit insgesamt 3.076 qm). Von diesen Grundstücken soll nach Angaben des Hessischen Landesamtes für Straßenbau insgesamt 1.348 qm für die Baumaßnahmen enteignet werden. Die Antragsteller sind Eigentümer von insgesamt ca. 9,5 ha landwirtschaftlicher Fläche, von denen 2,5 ha zu einem jährlichen Pachtzins von ca. 1.000,-- DM an Dritte verpachtet sind, während die übrige Flache zusammen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller seit dem 01.04.1986 an die Tochter der Antragsteller ohne Vereinbarung eines Zinses verpachtet ist. Die hier in Streit stehenden Grundstücke gehören zu jenen, die an die Tochter der Antragsteller verpachtet sind. Die Antragsteller leben nach ihren Angaben von einer Rente, Miet- und Pachteinnahmen sowie Einkünften aus der Landwirtschaft; sie arbeiten im Betrieb selbst mit. Zu dem Betrieb machen die Antragsteller folgende Angaben: Die landwirtschaftlichen Flächen würden für Ackerbau (Weizen, Gerste, Roggen, Kartoffeln), Obst- und Gemüseanbau und Sonderkulturen genutzt. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft betrügen ca. 50.000,-- DM im Jahr. Die Produkte würden mit Ausnahme des Getreides auf dem Hof und dem Markt verkauft. Die Landwirtschaft werde ausschließlich nach Grundsätzen des biologischen Anbaus betrieben. Mit dieser Anbauart sei 1970 begonnen worden. Den biologischen Anbau im Ackerbau kennzeichne, daß das Korn nur einmal mit biologischen Spritzmitteln gegen Kettenlaubkraut (ein Unkraut) behandelt werde, während bei nicht biologischer Wirtschaftsweise mindestens zwei- bis dreimal mit herkömmlichen Mitteln gegen Unkraut sowie einmal mit einem sogenannten Halmverkürzer gespritzt werde. Außerdem würden bei herkömmlicher Bewirtschaftungsweise die Ackerflächen mit Flüssigdünger gedüngt. Mit Schreiben vom 05.04.1990 haben die Antragsteller zusammen mit zwei anderen Antragstellern (Else und Peter Sch.) einen Normenkontrollantrag gestellt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 4 N 1024/90 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Mit Schriftsatz vom 08.05.1990 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Sie seien antragsbefugt. Bei Realisierung des angegriffenen Bebauungsplans hätten sie in absehbarer Zeit einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO zu erwarten, da ihr Privateigentum für die geplante Landesstraße in Anspruch genommen werde. Es liege auch ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 8 VwGO bei Realisierung des Bebauungsplans vor, da es sich bei den betroffenen Grundstücksflächen um hochwertige landwirtschaftliche Böden handele, die von den Antragstellern bereits seit Jahren nach den Grundsätzen des biologischen Anbaus bewirtschaftet würden. Die Qualität der Böden werde infolge der Durchführung der Baumaßnahmen nachhaltig und in auf absehbare Zeit nicht wieder gut zu machender Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere erfolge durch die Baumaßnahmen eine erhebliche Verdichtung der Böden, die eine negative Auswirkung auf die landwirtschaftliche Qualität des Bodens habe. Unmittelbar würde ca. 1 ha Grundstücksfläche der Antragsteller durch den Bebauungsplan in Anspruch genommen. Weitere ca. 0,7 ha lägen in unmittelbarer Nähe zur geplanten Ortsumgehung, nämlich die Grundstücke Flur 8, Flurstücke Nr. 128 (1.701 qm), Nr. 129 (3.404 qm) und Nr. 169 (1.756 qm). Darüber hinaus müßten, um die Straße tatsächlich realisieren zu können, im Wege eines Ergänzungsplanfeststellungsverfahrens im Bereich des Anschlusses der Ortsumgehung an die ehemalige B 42 zwei weitere Grundstücke der Antragsteller in Anspruch genommen werden (Flur 10, Flurstück 60 mit 1.117 qm; Flur 10, Flurstück 228 mit 2.462 qm), so daß von 9,5 ha Gesamtfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebes ca. 2 ha unmittelbar betroffen wären. Bei einer Inanspruchnahme von mehr als 20 % der Betriebsfläche könne aber eine Existenzgefährdung des Betriebes nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick darauf, daß von dem Verkaufserfolg für die landwirtschaftlichen Produkte von besonderer Bedeutung sei, daß diese Produkte im biologischem Anbau hergestellt werden, sei ein erheblicher Absatzrückgang zu befürchten, wenn bekannt würde, daß die landwirtschaftlichen Produkte in unmittelbarer Nähe einer Straße angebaut würden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei auch aus wichtigen Gründen dringend geboten, weil ihnen, den Antragstellern, keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehe, ausreichenden Rechtsschutz zu erlangen. Da es sich bei der geplanten Straße um eine öffentliche Verkehrsanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 HBO handele, bedürfe es zum Beginn der Baumaßnahmen keiner Baugenehmigung mehr, so daß ihnen, den Antragstellern, nicht der Rechtsbehelf eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage zur Verfügung stehe. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könnten sie ebenfalls nicht stellen. Auch komme kein Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen nach § 217 BauGB in Betracht. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO sei ihnen im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes nicht zumutbar, da in ihrem Falle drei verschiedene Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen. Ihr Antrag sei auch begründet, da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe, die nur zu ihren Gunsten ausgehen könne. Würde jetzt gebaut und stelle sich später die Nichtigkeit des Bebauungsplans heraus, so hätte dies erhebliche Nachteile, weil zunächst ein massiver Eingriff in das Privateigentum der Antragsteller erfolgt wäre mit den bereits erwähnten Folgen. Hinzu kämen erhebliche nutzlose finanzielle Aufwendungen für den Träger der Baulast. Demgegenüber hätte das Abwarten der Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache keine negativen Auswirkungen. Ein privates Interesse würde nicht tangiert; es bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse am Beginn der Baumaßnahme vor einer rechtskräftigen Endentscheidung über den Normenkontrollantrag. Der Bebauungsplan "Nauheim-Ost" sei nämlich bereits am 26.01.1981 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigt worden und auch im Jahre 1981 in Kraft getreten. Seit 9 Jahren habe kein besonderes öffentliches Interesse an der Realisierung dieser Planung bestanden, und es sei nicht ersichtlich, weshalb nunmehr eine andere Bewertung dazu vorgenommen werden müßte. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei aber auch deshalb begründet, weil der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde. Der Bebauungsplan sei nämlich bereits deshalb nichtig, weil seine Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt seien. Der Bebauungsplan müsse parzellenscharf sein, so daß der einzelne Eigentümer aus ihm eindeutig erkennen könne, wie er sein Grundstück oder welche Teile desselben er nutzen darf. Der in Streit stehende Bebauungsplan werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Er weise lediglich sehr unbestimmt die Flächen aus, die für Straßenbauzwecke beansprucht werden. Flächen für Lärmschutzwälle oder Bepflanzungen seien nicht festgesetzt. Die planerische Gestaltung der Umgehungsstraße lasse sich nach dem Plan selbst nicht erkennen. Dieser beschränke sich auf die Festlegung einer Mittelachse der Straße und die Ausweisung von entsprechenden Flächen. Festsetzungen über Fahrspuren, Bauwerke und Nebeneinrichtungen treffe der Plan nicht. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus deshalb fehlerhaft, weil er sich großflächig darauf beschränke, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft jedoch nur zulässig, wenn dadurch Zwecke der Landwirtschaft gefördert werden sollten. Dies sei jedoch im Bebauungsplan nicht erkennbar. Der Bebauungsplan sei auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes nichtig. Der Plan sei 1980 von der Antragsgegnerin beschlossen worden, ohne daß zuvor eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden wäre. Die mit dem Bau der Straße verbundenen Verkehrslärmbeeinträchtigungen seien nicht berücksichtigt worden. Erst im Jahre 1984 sei eine Verkehrsuntersuchung von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben worden, so daß - da diese Untersuchungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht hätten berücksichtigt werden können - ein erhebliches Abwägungsdefizit bestehe. Die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans in dieser Hinsicht liege darüber hinaus im Abwägungsergebnis. Die Verkehrsuntersuchung Nauheim stelle nämlich fest, daß es infolge des Baus der L 3040 unter anderem an der Rüsselsheimer Straße nördlich der Berzallee zu deutlichen Verschlechterungen der Verkehrssituation komme, die aber im Bebauungsplan planungsrechtlich nicht bewältigt würden. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen im Plan festzusetzen. Dies wäre im übrigen auch durch ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren nach § 33 Abs. 5 HStrG möglich gewesen. Schließlich sei der Bebauungsplan auch deshalb fehlerhaft, weil er die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in keiner Weise berücksichtige. Belange des Naturschutzes kämen in der Begründung des Bebauungsplans nicht vor, so daß hierin ein Abwägungsdefizit liege, das zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führe. Zwar habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans das Hessische Naturschutzgesetz noch nicht gegolten, jedoch seien die Belange des Naturschutzes aus dem anzuwendenden Hessischen Landschaftspflegegesetz zu entnehmen gewesen. Die Gemeinde hätte nach diesem Gesetz Maßnahmen erhaltender und gestaltender Landschaftsfläche vorbereiten müssen und für Ersatzpflanzungen zu sorgen gehabt. Darüberhinaus habe die in Anspruch genommene Fläche jedenfalls teilweise eine erhebliche ökologische Bedeutung, wie sich aus einer von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahme des Privatdozenten Dr. H. Pfau und des Dr. B. Schroeter vom November 1988 ("Einwände aus ökologischer Sicht gegen die Überbauung des ehemaligen Sägewerksgeländes und des Baugrundstücks auf der Trasse der geplanten Umgehungsstraße in Nauheim") ergebe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Nauheim-Ost" der Gemeinde Nauheim im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es sei nicht erkennbar, daß die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen der Antragsteller zu einem Nachteil für deren landwirtschaftlichen Betrieb führe. Im Planaufstellungsverfahren hätten die Antragsteller keine Bedenken gegen die vorgesehene Straße geäußert. Im Hinblick auf die bevor stehende vorzeitige Besitzeinweisung könne Rechtsschutz nach § 217 BauGB erlangt werden; sollte sich der Straßenbaulastträger über eine Entscheidung eines Gerichts hinwegsetzen, so sei ein Antrag nach § 123 VwGO möglich. Ein schwerer Nachteil trete für die Antragsteller deshalb nicht ein, weil sie den Betrieb nicht selbst bewirtschaften, sondern ihn verpachtet hätten. Ein Nachteil könne nur beim Pächter entstehen oder dadurch, daß die Verpachtung wegen der biologischen Anbauweise ungleich höhere Pachterträge nach sich ziehen würde als herkömmlich bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke, was aber von den Antragstellern nicht dargelegt worden sei. Im übrigen müsse die biologische Anbauweise in Zweifel gezogen werden. Die Tochter der Antragsteller als Betriebsführerin gehöre keinem jener Verbände an, in welchen sich Landwirte und Erzeuger der biologischen Wirtschaftsweise zusammengeschlossen hätten. Ein schwerer Nachteil bestehe auch deshalb nicht, weil von den drei vom Straßenbau betroffenen Grundstücken der Antragsteller mit ca. 1 ha Fläche nur ca. 1.500 qm als Straßen- bzw. Dammschüttfläche und für den Kanalsammler benötigt würden. Andererseits liege es aber im dringenden öffentlichen Interesse, die Ortsumgehung alsbald zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Der Straßenverkehr habe bekanntlich in den letzten 5 bis 10 Jahren erheblich zugenommen. Die Schließung des schienengleichen Übergangs Bahnhofstraße an der stark befahrenen Bundesbahnstrecke Darmstadt-Mainz/Wiesbaden sei aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend geboten. Trotz der vorhandenen Schillerstraßenbrücke gehe noch ein erheblicher Kraftfahrzeugverkehr über die Ortsdurchfahrt der L 3040, also auch über den Bahnübergang Bahnhofstraße. Vor diesem Übergang komme es deshalb auch zu erheblichen Stauungen. Für die Anwohner stelle dies eine starke Belästigung und wegen der engen Ortsdurchfahrt sowie der schmalen Bürgersteige auch eine Gefährdung für Anwohner und Fußgänger dar. Die Schillerstraßenbrücke (als Ersatz für die Schließung des Bahnübergangs Schleifweg) sei mittels Planfeststellungsbescheid gemäß § 36 BBahnG errichtet und am 04.05.1988 für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden. Aufgrund der Anbindung und insbesondere des Straßenquerschnitts dieser Straße sei sie nicht dafür geeignet, unter Wegfall der Ortsumgehung den gesamten Verkehr aufzunehmen. Die Anwohner der Schillerstraße hätten im Planfeststellungsverfahren ihre Einwendungen zurückgenommen im Hinblick darauf, daß zwar die Schillerstraße zuerst gebaut werde, der Bau der Ostumgehung aber alsbald erfolge. Überwiegende Gründe dafür, daß der Bebauungsplan vorläufig suspendiert werde, bestünden nicht. Aus der Begründung des Hessischen Landesamtes für Straßenbau im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren ergebe sich, daß der Bahnübergang in Nauheim im Bereich der Bahnhofstraße, der durch eine Schranke reguliert werde, beseitigungsbedürftig sei. Die derzeitige Verkehrsführung führe zu einer Gefährdung der Fußgänger und der Anwohner durch Abgase bei der häufigen Schließung der Bahnschranke. Zweck der Verlegung der L 3040 sei, diese Belastungen zu beseitigen. Der Bebauungsplan sei nicht unbestimmt. Die präzise Inanspruchnahme der erforderlichen Flächen für den Straßenbau müsse nicht dargestellt werden. Auch die Ausgestaltung und Bauweise der Bauwerke müßten nicht im Bebauungsplan geregelt werden, weil es sich dabei um eine Frage der technischen Ausführungsplanung handele. Die Ausweisung landwirtschaftlicher Flächen im Bebauungsplan beruhe auf dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan, der derartige Festsetzungen enthalte. Was das Verkehrsaufkommen betreffe, so habe sich die Gemeinde Nauheim bereits frühzeitig mit dieser Frage beschäftigt, indem schon im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1955 eine Bahnüberführung vorgesehen sei und dann im Jahre 1964 bei der Überarbeitung des Flächennutzungsplans eine Ortsumgehung geplant worden sei. Diese sei letztlich aus dem 1973 rechtswirksam gewordenen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien von keiner Behörde Bedenken wegen des Lärmschutzes geäußert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 4 N 1024/90 sowie auf die dazu vorgelegten Behördenakten (10 Ordner und Hefter) und (10) Pläne. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 8 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Da der vorläufige Rechtsschutz immer auf den endgültigen Rechtsschutz bezogen ist, gilt für die Antragsberechtigung bei der einstweiligen Anordnung nichts anderes als für die Antragsberechtigung im Verfahren zur Hauptsache (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 31.03.1978, DVBl. 1979, 193). Die Antragsbefugnis für das Hauptsacheverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag u. a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 (Az.: IV N 8/86, in: BRS 22 Nr. 31) die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte, wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB) zu beachten sind (Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - in: BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 09.11.1979 - IV N 1.78 IV N 2.79 bis 4.79 = BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (Beschluß des Senats vom 13.12.1982 - IV N 14/77 - in: ESVGH 32, 106 ). Die Antragsteller haben insofern einen Nachteil zu erwarten, als auf der Grundlage des Bebauungsplans ihre in die ausgewiesene Verkehrsfläche fallenden Grundstücksteilflächen gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden können (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 16.11.1976 - IV N 3/73 - BRS 30 Nr. 22). Die Enteignung ist auch bereits durch Stellung des Antrags auf vorläufige Besitzeinweisung in die Wege geleitet worden. Dagegen können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis nicht auch darauf stützen, daß sie durch die Planverwirklichung in der von ihnen praktizierten landwirtschaftlichen Produktionsweise (biologischer Anbau) einen Nachteil erleiden werden. Zweifel daran, daß es sich dabei um einen Belang im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB handelt, der von den Antragstellern geltend gemacht werden kann, bestehen deshalb, weil aufgrund des zwischen ihnen und ihrer Tochter geschlossenen Pachtvertrags Betriebsführerin die Tochter geworden und daher auch diese für die Produktionsweise des Betriebs verantwortlich ist. Allerdings sind die Antragsteller durch ihre eigene Mitarbeit im Betrieb und damit auch an der hier betriebstypischen Wirtschaftsart derart umfassend beteiligt, daß unter diesem Gesichtspunkt ein eigenes Interesse der Antragsteller an der biologischen Anbauweise nicht von der Hand zu weisen ist. Dafür spricht auch, daß die Antragsteller selbst - nämlich seit 1970 - den Betrieb auf diese Anbauweise umgestellt und jahrelang in dieser Weise geführt haben, sowie, daß nicht auszuschließen ist, daß die Antragsteller im Rahmen des Pachtverhältnisses diese Produktionsweise der Pächterin vorgegeben haben, auch wenn sich dies nicht aus dem Pachtvertrag ergibt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da es sich bei dem biologischen Anbau jedenfalls nicht um einen Belang handelt, der bei Aufstellung des Bebauungsplans als privates Interesse der Antragsteller in der Abwägung hat berücksichtigt werden müssen. Weder haben die Antragsteller im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan auf derartige Belange hingewiesen - sie sind im Planaufstellungsverfahren überhaupt nicht in Erscheinung getreten -, noch mußte es sich der Antragsgegnerin aufdrängen, daß diese Anbauart und deren mögliche Beeinträchtigung bei der Planaufstellung zu berücksichtigen ist. Auch von den Trägern der öffentlichen Belange oder von anderen Einwendern sind in den vorliegenden Stellungnahmen diese Überlegungen nicht vorgetragen worden; auf sie wird erstmalig von den Antragstellern im vorliegenden Eilverfahren hingewiesen. Die Antragsteller haben auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweiligen Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Regelung ist der in § 32 BVerfGG nachgebildet. An das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß des Senats vom 21.10.1980 - IV N 13/80 - m.w.N.; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 77 m.w.N.). Die Antragsteller haben allerdings nicht glaubhaft machen können, daß die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Um festzustellen, ob den Antragstellern von der angegriffenen Norm ein derartiger Nachteil droht, sind die Folgen zu ermitteln, die für sie entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die angegriffene Norm jedoch später für nichtig erklärt wird (Finkelnburg/Jank, Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 440 m.w.N.). Ein schwerer Nachteil liegt dann vor, wenn durch diese Folgen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller in ganz besonderem Maße beeinträchtigt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 15.03.1977, BRS 32 Nr. 24) oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 06.11.1978, BRS 33 Nr. 24). Bei dieser Interessenabwägung haben die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift angeführt werden und gegebenenfalls zu deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit führen können, außer Betracht zu bleiben. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile dient nämlich dem Individualrechtsschutz. Ob die angegriffene Norm offensichtlich nichtig ist, ist bei dieser Betrachtungsweise ohne Belang. Denn auch eine offensichtlich nichtige Norm begründet nicht ohne weiteres einen schweren Nachteil für die Antragsteller (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O.). Die Prüfung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich die Norm aber im Hauptsacheverfahren als ungültig erwiese, führt zu dem Ergebnis, daß ein schwerer Nachteil für die Antragsteller in diesem Falle nicht einträte. Zwar wäre dann der vorausgegangene Eigentumsentzug rechtswidrig, weil ihm die Grundlage entzogen wäre. Allein dieser Umstand bedeutet nicht zwangsläufig, daß der entstandene Nachteil schwer ist. Das für einen schweren Nachteil vorausgesetzte besondere Maß an Beeinträchtigung oder das dafür erforderliche außergewöhnliche Opfer, daß den Betroffenen abverlangt würde, läge hier dann vor, wenn die Antragsteller in ihrer wirtschaftlichen Existenz durch den Eigentumsentzug an den Grundstücken nicht unerheblich gefährdet oder durch die übrigen von ihnen befürchteten Folgen des Straßenbaus nachhaltig beeinträchtigt werden würden. Dies haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben ihren landwirtschaftlichen Betrieb seit 1986 ohne Vereinbarung eines Pachtzinses an ihre Tochter verpachtet und leben, wie von ihnen vorgetragen wird und sich aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden ergibt, von Einkünften aus der Rente des Antragstellers zu 2, Miet- und Pachteinnahmen und Einkünften aus der Landwirtschaft. Daraus folgt, daß der Eigentumsentzug unmittelbaren Einfluß nur auf die Einkünfte der Antragsteller aus der Landwirtschaft haben könnte, was aber von den Antragstellern selbst nicht behauptet wird. Im übrigen wäre, bezogen auf die einzelnen Grundstücke, eine möglicherweise verminderte Einnahme auch relativ gering: Der Anteil der Grundstücksfläche der Antragsteller, der von der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden soll (ca. 1.348 qm), beträgt im Verhältnis zur gesamten Grundstücksfläche der Antragsteller (95.679 qm) 1,408 %. Zieht man von dieser Gesamtfläche die Hof- und Gebäudefläche ab (1.093 qm), so beträgt der Anteil der in Anspruch genommenen Flache im Vergleich zu der so verminderten Gesamtfläche 1,425 %. Auch wenn man auf den landwirtschaftlichen Betrieb selbst, nicht aber auf die Einkünfte der Antragsteller abstellt und der Frage nachgeht, ob durch die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen dieser landwirtschaftliche Betrieb gefährdet würde, ist diese von den Antragstellern vorgetragene Erwartung weder glaubhaft gemacht noch sonst nachvollziehbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Antragsteller bei der von ihnen befürchteten Inanspruchnahme von 20 % der Betriebsfläche davon ausgehen, daß zwei weitere Grundstücke, nämlich jene, die in der Nähe der Einmündung der Umgehungsstraße in die ehemalige B 42 gelegen sind, von der Antragsgegnerin ebenfalls für die Straßenbaumaßnahme benötigt werden. Dieser Überlegung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach den Bebauungsplanfestsetzungen diese Grundstücke - jedenfalls derzeit - nicht vom Straßenbauvorhaben betroffen werden, so daß sie auch nicht in die Berechnung der Minderung der Betriebsflächen einbezogen werden können. Ob diese Grundstücke in einem Planergänzungsverfahren, wie die Antragsteller vortragen, noch für den Straßenbau miteinbezogen werden sollen, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, kann aber nicht zur Grundlage der Berechnungen herangezogen werden, weil eine derartige Planergänzung bisher nicht vorliegt. Ebenso müssen jene drei Grundstücke außer Betracht bleiben, die zwar nicht im Bebauungsplangebiet liegen, nach Auffassung der Antragsteller aber wegen der Nähe zur Ortsumgehung auch von dieser betroffen werden. Diese Grundstücke liegen nämlich nicht in unmittelbarer Nähe zum Straßenbauvorhaben, wie die Antragsteller aber in der Begründung ihres Antrags vortragen. Das zur Ortsumgehung nächstgelegene Grundstück (Flurstück 128) liegt mit seiner der Ortsumgehung zugewandten (östlichen) Grundstücksgrenze zwischen 35 und 75 m entfernt von dem Fahrbahnrand der Ortsumgehung; die Entfernung der anderen Grundstücke zur Umgehungsstraße ist noch erheblich größer. Auszugehen ist nur von der Gesamtfläche der drei zum Teil in Anspruch genommenen Grundstücke der Antragsteller mit zusammen 10.887 qm, die 11,378 % der Gesamtfläche oder - unter Abzug der Hof- und Gebäudefläche von 1.093 qm - 11,5 % der landwirtschaftlichen Grundstücke darstellt. Schon nach ihrem eigenen Vortrag der Antragsteller, nach welchem eine Existenzgefährdung des Betriebes bei einer Inanspruchnahme von 20 % der Betriebsfläche (lediglich) nicht ausgeschlossen werden kann, ist zu entnehmen, daß eine Inanspruchnahme von (nur) ca. 11 % der Betriebsfläche jedenfalls nicht zu einer Existenzgefährdung führen wird. Hinzu kommt, daß bei Realisierung des Bauvorhabens ein vollständiger Verzicht auf Bewirtschaftung dieser Grundstücke im Hinblick darauf, daß diese nur mit ihrer Schmalseite an das Straßenbauvorhaben angrenzen, unwahrscheinlich erscheint. Geht man davon aus, daß wegen der Nähe zur Straße die betroffenen Grundstücke nur zur Hälfte (in jenem der Straße abgewandten Bereich) genutzt werden können, so reduziert sich der Ausfall an Betriebsfläche auf (nur) ca. 5,5 % der Gesamtfläche, mithin auf einen Anteil, bei dem eine Existenzgefährdung des Betriebs nach dem Vortrag der Antragsteller erst recht nicht zu erwarten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß jedenfalls das Grundstück Flur 8, Flurstück 63 in seiner Nutzung durch die geplante Straßenbaumaßnahme erheblich beeinträchtigt würde - die Antragsteller haben dazu im Verfahren auf vorläufige Besitzeinweisung vorgetragen, die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks sei deshalb nicht mehr möglich, weil sie nach Teilinanspruchnahme des Grundstücks durch den Straßenbau keine Möglichkeit mehr hätten, auf diesem (mit landwirtschaftlichen Maschinen) zu wenden - ändert dies nicht die vorgenommene Bewertung. In diesem Falle würden nur 7,26 % der landwirtschaftlichen Fläche der Antragsteller in Anspruch genommen werden (Flurstück 63: 2.761 qm + 1/2 Flurstück 50/l: 2.275 qm + 1/2 Flurstück 241/2: 1.538 qm, insgesamt also: 6.574 qm zur Gesamtfläche: 95.679 qm). Die Antragsteller haben auch unter dem Gesichtspunkt der auf biologischen Anbau ausgerichteten Betriebsführung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht den Eintritt eines schweren Nachteils glaubhaft gemacht, der entstehen würde, wenn die Ortsumgehung gebaut wird. Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Vermarktungschancen von landwirtschaftlichen Produkten unter der Kennzeichnung "biologischer Anbau" dann geringer werden kann, wenn bei Abnehmern bekannt wird, daß die Erzeugnisse - auch - in der Nähe einer Straße angebaut werden. Eine Quantifizierung der denkbaren Absatzminderung ist durch die Antragsteller jedoch nicht vorgenommen worden und dürfte auch schwerlich darzulegen sein, weil die Antragsteller insoweit nur Vermutungen äußern können. Hinzu kommt, daß es bislang keine einheitlichen Kriterien für "biologischen Anbau" gibt; insbesondere gibt es keine öffentlich-rechtlichen Normen, die dafür allgemein gültige Regelungen treffen. Außerdem liegen im vorliegenden Fall über die Schadstoffbelastung infolge von Straßenverkehr auf Produkte, die auf angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen hergestellt werden, keine Erkenntnisse vor, die hier nur im Wege einer Prognose - wenn überhaupt - denkbar wären. Derartige Auswirkungen dürften von verschiedenen Faktoren abhängig sein. Dabei könnte es z. B. auf die Intensität der Straßennutzung, aber auch auf die Art der angebauten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die Qualität der Böden, auf die Hauptwindrichtung und die Schadstoffvorbelastung ankommen. Im übrigen ist, worauf lediglich am Rande hingewiesen sei, auch nicht auszuschließen, daß die Antragsteller ihren biologischen Anbau nur auf den straßenfernen Grundstücken vornehmen und Grundstücke, von denen sie annehmen, daß sie einem biologischen Anbau nicht zur Verfügung gestellt werden können, anders nutzen oder anders nutzen lassen wie jenen Teil ihrer landwirtschaftlichen Fläche, der an Dritte verpachtet ist. Aus alledem folgt, daß die Antragsteller den Eintritt eines schweren Nachteils für den Fall, daß die einstweilige Anordnung nicht ergeht, nicht glaubhaft gemacht haben. Die einstweilige Anordnung ist jedoch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Antragsteller als wichtigen Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung den drohenden Entzug ihres Eigentums glaubhaft gemacht haben, soweit ihre Grundstücke von der Ortsumgehung in Anspruch genommen werden. Das Verfahren zur vorläufigen Besitzeinweisung ist, wie ausgeführt, eingeleitet. Darüber hinaus ist zu befürchten, daß die Durchführung des Straßenbauvorhabens auf der Grundlage des Bebauungsplans noch vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu vollendeten Tatsachen führen würde, die nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten. Die so gestalteten Verhältnisse würden vorzeitig festgeschrieben und das Normenkontrollverfahren, das die Grundstücke der Antragsteller auf der Trasse der Ortsumgehung zum Gegenstand hat, wäre praktisch überholt. Dies zu verhindern ist das Institut der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bestimmt und geeignet (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 17.09.1979 - NJW 1980, 1013 = BRS 35 Nr. 30 = MDR 1980, 260; Bay. VGH, Beschluß vom 18.03.1981 - GewArch 1981, 350; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 78). Geboten ist die einstweilige Anordnung in diesem Zusammenhang deshalb, weil nach dem gegenwärtigen Stand der Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten im Eilverfahren, soweit er sich auch auf das Hauptverfahren bezieht, mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag Erfolg haben werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß v. 14.06.1990 - 1 M 33/90 - BauR 1990, 579). Der Senat braucht nicht auf alle von den Antragstellern vorgetragenen Einwände gegen den Bebauungsplan einzugehen. Der Plan genügt jedenfalls nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG (jetzt: § 1 Abs. 6 BauGB) verpflichtet die Träger der Bauleitplanung, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwGE 45, 309) formuliert, dazu, daß erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird, viertens noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Im vorliegenden Normenkontroll-Eilverfahren ist dazu festzustellen: Die Antragsgegnerin hat sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit den nach § 1 Abs. 5 BBauG u. a. zu berücksichtigenden Belangen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht bzw. nicht ausreichend befaßt. In der Begründung des Bebauungsplans finden sich zu diesen Belangen - bezogen auf die Ortsumgehung - keine Ausführungen. Im Rahmen ihrer Beschlußfassung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat sich zwar die Antragsgegnerin mit diesen Gesichtspunkten befaßt, jedoch nicht in ausreichendem Maße, obwohl dazu von der Sache her genügend Anlaß bestand. Die Ortsumgehung stellt nämlich eine erhebliche Zerschneidung des bislang von Bebauung freien Außenbereichs in diesem Teil des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin dar. Dieser Eingriff in das Landschaftsbild liegt auch denn vor, wenn das Gelände, wie die Antragsgegnerin ausführt, "topfeben" ist; im übrigen dürften die beiden Brückenbaumaßnahmen (im Bereich der Bundesbahnlinie und des Grünen Weges) in der Landschaft deutlich hervortreten. Es kommt hinzu, daß der Bau der Trasse zu einem erheblichen Landschaftsverbrauch führt, der zugleich Belange des Naturschutzes berührt. Derartige Belange sind nämlich nicht nur dann aufzugreifen, wenn es sich um besonders schützenswerte Naturbereiche (z. B. Naturschutzgebiete) handelt, sondern bereits dann, wenn in jegliche Art von Natur, die auch im Falle landwirtschaftlicher Bodennutzung vorliegt, eingegriffen wird. Die Antragsgegnerin hat damit zugleich auch gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das Abwägungsmaterial bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zusammenzustellen, um auf dieser Grundlage eine sachgerechte Abwägung aller in Betracht kommender Belange vornehmen zu können. Was den Naturschutz und die Landschaftspflege betrifft, wäre hier zumindest erforderlich gewesen, eine Bestandsaufnahme des Lebensraums von Tieren und Pflanzen im Bereich der Trasse und eine fachkundige Auswertung derselben und der Eingriffsfolgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie möglicher Ausgleichsmaßnahmen anfertigen zu lassen, um auf dieser Grundlage die Gründe, welche für die Umgehungsstraße ins Feld geführt werden, mit etwa entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes abzuwägen und Kompensationsmaßnahmen vorzubereiten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 1 Rdnr. 208; Kühling, Fachplanungsrecht Rdnr. 145). Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, daß sie keinen ausreichenden Anlaß gehabt hätte, sich mit diesen Fragen bei der Planaufstellung zu befassen. Zunächst einmal machte nicht schon die Darstellung einer Trasse für eine östliche Ortsumgehung Nauheims im Flächennutzungsplan die weitere eingehende Befassung mit dem Gesichtspunkt des Eingriffs in Natur und Landschaft entbehrlich. Hinweise auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind auch, wie oben dargestellt, von Trägern öffentlicher Belange vorgetragen worden, und zwar von der (früheren) Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz bezüglich der Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Landschaftshaushalt bereits in deren Stellungnahme vom 26.01.1979 im Rahmen des ersten Bebauungsplanentwurfs, also nicht etwa nur in der - als verspätet zurückgewiesenen - Stellungnahme vom 19.06.1980; im übrigen vom Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in dessen Stellungnahmen vom 07.11.1978 und 28.05.1980. Außerdem sind die Antragsteller bei derartigen Belangen, deren Abwägungserheblichkeit auf der Hand liegt, von sich aus gehalten, das dafür notwendige Abwägungsmaterial zusammenzustellen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rdnr. 194; BVerwG, Beschluß v. 14.08.1989 - 4 NB 24.88 - UPR 1989, 459). Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist auch nicht etwa nach § 214 Abs. 3 Satz 2, § 244 BauGB unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Offensichtlich ist der Mangel hier deshalb, weil mindestens die Naturschutzbelange nicht in das Abwägungsmaterial eingestellt wurden. Dieser Mangel ist auch erheblich. Dies ist er, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwGE 64, 33, 39). Es muß also nicht, wie der Gesetzeswortlaut nahelegt, der Einfluß positiv nachweisbar sein. Im Einzelfall muß nicht feststehen, ob das Abwägungsergebnis ohne den Abwägungsfehler anders ausgesehen haben würde (BVerwGE 64, 33, 38). Im Hinblick darauf, daß hier nicht nur unwesentliche Teile des Abwägungsmaterials fehlen, ist davon auszugehen, daß bei einer vollständigen Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials die Planung hätte anders ausfallen können. Dabei ist nicht zwangsläufig, daß die Planung der Trasse selbst in Frage hätte gestellt werden müssen; denkbar ist auch, daß im Zusammenhang mit der Planung zugleich Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen worden wären, die zu einer Kompensation des möglichen Landschafts- und Naturschadens hätten führen können. Ob darüber hinaus der Bebauungsplan in diesem Zusammenhang auch deshalb unwirksam ist, weil kein förmlicher Landschaftsplan aufgestellt wurde, kann hier offenbleiben. Dazu ist jedoch anzumerken: Bereits nach § 3 Abs. 5 Landschaftspflegegesetz vom 04.04.1973 waren die Gemeinden, ohne daß in diesem Gesetz eine Ausnahme vorgesehen war, verpflichtet, Landschaftspläne aufgrund der Landschaftsrahmenpläne, hier also des Regionalen Raumordnungsplans für die Region Starkenburg vom 28.11.1978 (bekanntgemacht am 23.02.1979, Staatsanzeiger für das Land Hessen 1979, S. 444) aufzustellen. Diese Verpflichtung ist im Grundsatz auch in das Hessische Naturschutzgesetz - HeNatG - vom 19.09.1980 (GVBl. I S. 309, in Kraft getreten am 01.01.1981), aufgenommen worden (§ 4 HeNatG). Nicht ganz zweifelsfrei ist allerdings, ob diese Verpflichtung aus dem Landschaftspflegegesetz unter Berücksichtigung des später in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes (vom 20.12.1976, BGBl. I S. 3574), das in § 6 die Aufstellung von Landschaftsplänen verlangte, "sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich war", ausnahmslos galt und welche Bedeutung einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufstellung und Integration eines förmlichen Landschaftsplans zukommt. Dazu hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 25.01.1988 (Az.: 3 N 13/83 in: Natur und Recht 1988, 298) in einem Fall, in dem es um die Aufstellung eines Bebauungsplans ohne Landschaftsplan nach dem Hessischen Naturschutzgesetz ging, festgestellt, daß das Fehlen eines integrierten Landschaftsplans nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt. Ob im vorliegenden Falle die Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschaftsplans nach dem Hessischen Landschaftspflegegesetz oder aber nach dem Hessischen Naturschutzgesetz bestand, hängt davon ab, ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bebauungsplans durch den Regierungspräsidenten maßgeblich ist - in diesem Falle wäre das am 01.01.1981 in Kraft getretene Hessische Naturschutzgesetz zu berücksichtigen - oder ob auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin abzustellen ist -, zu welchem noch das Hessische Landschaftspflegegesetz anzuwenden war. Diese Fragen können im vorliegenden Eilverfahren ebenso offenbleiben, wie die weiteren, etwa inwieweit - bei Anwendung des Landschaftspflegegesetzes - nach § 8 dieses Gesetzes bereits bei der Planung wegen des Eingriffs in die Landschaft Ausgleichsmaßnahmen hätten vorgesehen werden müssen, bzw. ob - bei Anwendung des Hessischen Naturschutzgesetzes - bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde und des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung für den Eingriff in Natur und Landschaft nach § 7 Abs. 1 HeNatG erforderlich gewesen wäre oder es einer gesonderten Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 4 HeNatG bei der Durchführung der Baumaßnahme durch den Träger der Straßenbaulast bedürfte, die, soweit ersichtlich, nicht vorliegt. Für die Eilentscheidung kann weiter offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch aus anderen Gründen unwirksam ist. Es mag im Hauptsacheverfahren zum Beispiel noch zu prüfen sein, ob die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans Belangen des Lärmschutzes, der Erholung (bezogen auf das weiter östlich gelegene Freizeit- und Erholungsgebiet) und der Erforderlichkeit der Umgehungsstraße (im Hinblick auf den Verkehr) ausreichend nachgegangen ist. Was die Bedarfsberechnung für den Verkehr betrifft, so hat die Antragsgegnerin zwar 1984 eine Verkehrsanalyse erstellen lassen, die im wesentlichen die im Bebauungsplan zur Begründung der Ortsumgehung angeführten Überlegungen bestätigt. Fraglich ist allerdings, ob es sich um eine - nachträgliche - Bekräftigung der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses im Hinblick auf einen wesentlichen Belang handelt, die zulässig ist, oder ob bereits ein Abwägungsdefizit bei der Planaufstellung vorliegt, weil das Abwägungsmaterial für die Abwägung aller nach Lage der Dinge einzustellenden Belange unzureichend ist. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1988 (- 4 C 32 und 33/86 -, BRS 48 Nr. 10 = BauR 1989, 53 = Natur und Recht 1990, 266) ist die Heilung eines derartigen Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich. Die einstweilige Anordnung ist schließlich auch deshalb aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil den Antragstellern kein anderer gleichwertiger Rechtsschutz zur Verfügung steht. Bei der geplanten Ortsumgehung handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBO, für deren Realisierung keine Baugenehmigung erforderlich ist. Widerspruch, Anfechtungsklage und ein Antrag gemäß § 123 VwGO wie in jenen Fällen, in denen eine Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. dazu Hess.VGH, Beschluß v. 12.08.1988 - 4 NG 2039/88 -), stehen den Antragstellern nicht zur Verfügung. Auf einen Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, die weitere Ausführung der Baumaßnahme zu unterlassen, der gegen einen anderen Antragsgegner, nämlich den Träger der Straßenbaulast, gerichtet werden müßte, können die Antragsteller nicht verwiesen werden. In einem solchen Verfahren kann die Norm, die im vorliegenden Falle unmittelbare Rechtsgrundlage für die Baumaßnahme ist, nicht außer Kraft gesetzt, wohl aber auf ihre Gültigkeit inzident überprüft werden. Das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ist jedoch insoweit, als es sich gegen eine auf einem Bebauungsplan beruhende Straßenbaumaßnahme richtet, im Vergleich mit dem Verfahren gemäß § 47 Abs. 8 VwGO weder das einfachere noch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Verfahrensziel, die angestrebte vorläufige Verhinderung des Straßenbaus, weniger schwerwiegend, so daß die beiden Anordnungsverfahren als etwa gleichwertig anzusehen sind und es den Antragstellern deshalb freisteht, welche der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten sie in Anspruch nehmen wollen. Schließlich können die Antragsteller auch nicht auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren verwiesen werden, das sie anstrengen können, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung verfügt ist. Zwar wird auch in einem derartigen Verfahren das angerufene Landgericht (Kammer für Baulandsachen) bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß der Bebauungsplan, der nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Voraussetzung einer vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß §§ 224, 116 BauGB ist, aus Gründen, die die Antragsteller im Normenkontrollverfahren vorbringen, nichtig sein könnte. Selbst wenn man unberücksichtigt läßt, daß im vorliegenden Falle eine derartige vorzeitige Besitzeinweisung bislang noch gar nicht vorliegt, mithin dieser Rechtsschutz tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden kann, kommt eine Verweisung auf diese Rechtsschutzmöglichkeit deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung vor dem Landgericht einem anderen Verfahrensgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) als das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Untersuchungsgrundsatz) folgt, so daß aus diesem Grunde kein gleichwertiger einstweiliger Rechtsschutz gegeben ist (anderer Ansicht: OVG Münster, Beschluß vom 26.05.1978 - BRS 33 Nr. 23). Dies ergibt sich insbesondere aus der Verweisung in § 221 Abs. 1 BauGB auf die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor dem Baulandgericht (vgl. Porger, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 224 Rdnr. 11). Zwar wird der Unterschied zwischen beiden Verfahrensgrundsätzen dadurch relativiert, daß gemäß § 221 Abs. 2 BauGB das Landgericht (u. a.) auch Tatsachen berücksichtigen kann, die von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. Daraus folgt jedoch nur, daß das Baulandgericht berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, von der Parteimaxime zur Offizialmaxime überzugehen. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erforderlich und daher im übrigen abzuweisen. Dies folgt aus der Überlegung, daß schon wegen einer fehlenden Beschwer der Antragsteller durch die übrigen Festsetzungen im Bebauungsgebiet eine Außervollzugsetzung des gesamten Plans nicht in Betracht kommt und im übrigen daraus, daß sich die Begründung der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren auf die Ortsumgehung, nicht jedoch auf andere Festsetzungen des Bebauungsplans bezieht. Die Kostenentscheidung folgt, da die Beteiligten teils obsiegen, teils unterliegen, aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat die Bedeutung des Teils des Begehrens, mit dem die Antragsteller Erfolg haben, doppelt so hoch bewertet wie den abgewiesenen Teil. Der Streitwert beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach den derzeit erkennbaren Umständen mit dem doppelten Hilfsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, von dem im Hinblick auf das Eilverfahren 2/3 in Ansatz zu bringen sind. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).