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Beschluss

4 TH 771/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0226.4TH771.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung des Antragsgegners als Bauaufsichtsbehörde vom 13.01.1992, mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben wurde, seinen Schlachtbetrieb auf den bauaufsichtlich genehmigten Umfang von 5 Stück Großvieh und 15 Schweine als wöchentliche Schlachtmenge zu verringern. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau waren mit Bauschein vom 09.02.1977 die Genehmigung u. a. für den Bau eines Schlachthauses mit Kühlraum und Verkaufsraum erteilt worden. In der Betriebsbeschreibung vom 30.07.1976, die Teil der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen war, sind die Schlachtmengen angegeben. Danach sollte der Fleischereibetrieb maximal pro Woche 20 Stück Vieh schlachten und verwerten, davon 15 Schweine und 5 Stück Großvieh. Mit Bauschein vom 26.10.1984 genehmigte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Anbau an das Bestehende Schlachthaus-Betriebsgebäude, durch den die Nutzfläche um über 100 qm vergrößert wurde. Im Bauantrag vom 23.05.1984 war der Zweck des Bauvorhabens als Anbau "zur Verbesserung des Geschäftsablaufs für die Metzgerei" angegeben. In der Baubeschreibung des genehmigten Vorhabens heißt es, die Maßnahme sei zur Abwicklung des gestiegenen Geschäftsumfanges notwendig. Eine Angabe der Schlachtmengen enthalten die Bauvorlagen nicht. Unter dem 14.05.1986 stellte das Veterinäramt in U fest, daß in der Metzgerei des Antragstellers wöchentlich ca. 45 Schweine und ca. 5 Rinder geschlachtet würden. In einem hausinternen Schreiben vom 10.10.1986 teilte die obere Bauaufsichtsbehörde des Regierungspräsidenten in D dies dem für Immissionsschutz zuständigen Dezernat mit. Im Zuge einer Fachaufsichtsbeschwerde eines Nachbarn hat das staatliche Veterinäramt des Kreises bei einer Besichtigung am 30.06.1984 festgestellt, daß 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden. Mit Verfügung vom 18.07.1991 hat das Regierungspräsidium in D die untere Bauaufsichtsbehörde angewiesen, ein Nutzungsverbot zu erlassen. Nach Anhörung des Antragstellers erließ der Antragsgegner das Nutzungsverbot vom 13.01.1992, das er wie folgt begründete: Der Schlachtbetrieb mit einer Menge von mehr als 4.000 kg Lebendgewicht je Woche sei nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtig. Da der Schlachtbetrieb vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen 4. BImSchV augenscheinlich schon in diesem Umfang betrieben worden sei, sei von der Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG Gebrauch gemacht worden und der ausgeweitete Schlachtbetrieb lediglich angezeigt. Vor allem in bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei der ausgeweitete Schlachtbetrieb nach seiner Typisierung in einem Dorfgebiet nach der Baunutzungsverordnung nicht mehr zulässig. Die nachträgliche bauaufsichtliche Legalisierung könne nur noch durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die die Baugenehmigung nach § 13 BImSchG einschließe, erfolgen. § 67 Abs. 2 BImSchG sei bei formell illegalen Altanlagen nicht anwendbar. Weder der Anzeige nach § 67 BImSchG noch deren behördlicher Bestätigung ihres Eingangs komme eine Legalisierungswirkung zu. Von der Bauaufsichtsbehörde könne nicht entschieden werden, ob die generelle Genehmigungsfähigkeit eines Antrags nach BImSchG gegeben sei. Bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Wahl der Mittel bleibe nur noch das Nutzungsverbot als einzige Möglichkeit zur Durchsetzung bauaufsichtlicher Forderungen übrig. Die Betriebseinschränkung beruhe auf § 83 Abs. 1 HBO. Der angeordnete Sofortvollzug sei bei formeller Illegalität eines Nutzungsverbotes gerechtfertigt. Am 27.01.1992 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und am 10.02.1992 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 05.03.1992 stattgegeben hat. Gegen den dem Antragsgegner am 19.03.1992 zugestellten Beschluß hat dieser am 25.03.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß vom 05.03.1992 aufzuheben und den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bauakten des Antragsgegners liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufzuschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985, - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198). Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde für den Erlaß des angefochtenen Nutzungsverbots sachlich nicht zuständig war. Die Verfügung ist auf § 83 HBO gestützt. Die Hessische Bauordnung ist jedoch nicht anwendbar. Das Schlachthaus des Antragstellers diente bereits vor Inkrafttreten der hier anwendbaren Nr. 7.2 Spalte 2 zu § 1 der Neufassung der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586) einer Anlage, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 46 der 4. BImSchV vom 14.02.1975 (BGBl. I S. 499) bedurfte. Nach dieser Vorschrift waren Anlagen zum Schlachten von Tieren mit Ausnahme der Anlagen, in denen in handwerklichem Umfang geschlachtet wird immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Anlagen, die im handwerklichen Umfang betrieben wurden und aus diesem Grunde von dem Genehmigungserfordernis freigestellt waren, waren solche unterhalb der Leistungsgrenze von 4.000 kg Lebendgewicht der geschlachteten Tiere (vgl. Begründung der Bundesregierung zu 4. BImSchV, BR-Dr. 226/85, zu Ziffer 7.2 abgedruckt in Stich/Porger, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar Bd. 2, 13. Lfg. März 1991, Teil I A 5/38). Die veterinärärztlich im Mai und Juni 1984 festgestellten Schlachtmengen lagen oberhalb dieser Grenze. Ausweislich einer von der oberen Bauaufsichtsbehörde eingeholten Auskunft des Dezernats Veterinärwesen des Regierungspräsidiums D entsprach die nach den Feststellungen des Veterinäramtes vom 14.05.1986 festgestellte Schlachtmenge von ca. 45 Schweinen und ca. 5 Rindern einem Lebendgewicht aller pro Woche geschlachteten Tiere zwischen 6.050 kg und 7.450 kg. Der Betrieb des Antragstellers ist unter der Geltung der 4. BImSchV aus dem Jahre 1975 in die Größenordnung hineingewachsen, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich machte und fällt damit nicht unter die Überleitungsregelung des § 67 Abs. 2 BImSchG, deren Regelungsgegenstand Anlagen sind, die bereits zu einem Zeitpunkt vorhanden waren, in dem derartige Anlagen erstmals einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die 4. BImSchV unterworfen worden sind. Im übrigen ist auch der Antragsgegner, der den Rechtsstreit auf Veranlassung und in Absprache mit dem Regierungspräsidium in D führt, der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht entgegengetreten, nach der die zuständige Behörde anordnen soll, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Zuständige Behörde für eine Stillegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 1a der Zuständigkeits-Verordnung vom 24.01.1991 (GVBl. I S. 27; insofern nicht geändert, durch die Änderungsverordnung vom 03.01.1992, GVBl. I S. 4) das Regierungspräsidium. Die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG schließt gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung ein. Die Regelung der Zuständigkeitsverordnung, nach der die Genehmigungsbehörde auch für die Stillegung ungenehmigter Anlagen zuständig ist, entspricht den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.01.1992 - 4 TH 2283/91 -). Der Senat vertritt die Auffassung, daß für Maßnahmen innerhalb des vom Bundesimmissionsschutzgesetz erfaßten Sachbereichs, für die im Bundesrecht eine Eingriffsbefugnis vorgesehen ist, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde ausschließlich die Immissionsschutzbehörde zuständig ist. Das ergibt sich bereits aus der Systematik der bauordnungsrechtlichen Regelungen und dem sich daraus ergebenden Geltungswillen des § 83 HBO, nicht erst aus dem Geltungswillen der einschlägigen Vorschriften, die als gesetzliche Grundlagen ein (immissionsschutzrechtliches) Einschreiten ermöglichen, also den §§ 17 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1, 2 und 3, 24 Satz 1 und 25 Abs. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1977 - 4 C 75.75 - BVerwGE 55, 118 (122 ff.)). § 83 HBO ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des Baugenehmigungsverfahrens der §§ 87 ff HBO zu sehen. Das Genehmigungsverfahren dient der präventiven Kontrolle des genehmigungsbedürftigen Vorhabens, das sicherstellen soll, daß die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben bereits vor seiner Ausführung bzw. vor der Aufnahme der genehmigungsbedürftigen Nutzung auf seine Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen kann. Dementsprechend hat der Senat die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß § 83 HBO, mit der ein bauaufsichtliches Nutzungsverbot auf die formelle Illegalität baulicher Anlagen gestützt wird, mit dem gesetzlich geregelten präventiven Bauverbot für genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 96 Abs. 7 HBO) begründet, und zwar auch im Falle einer geänderten Nutzung einer genehmigten Bausubstanz (vgl. Hess. VGH, B. v. 02.05.1989 - 4 TH 1386/88 - AgrarR 1991, 25 = HessVGRspr. 1990, 2 m.w.N.). Weicht die neue Nutzung einer baulichen Anlage so wesentlich von der bisherigen Nutzung ab, daß sie von dieser Genehmigung nicht mehr umfaßt ist und infolgedessen der Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und einer Genehmigung der geänderten Nutzung bedarf, so ist diese Situation nicht anders zu beurteilen, als die erstmalige Nutzung eines nicht genehmigten Vorhabens. Auch hier hat die Bauaufsichtsbehörde, die Genehmigungsbehörde nach § 87 HBO ist, unter dem oben erörterten Gesichtspunkt der Prävention die Befugnis, die Ausübung der geänderten Nutzung vor der abschließenden Entscheidung über deren Genehmigungsfähigkeit zu verhindern. Insoweit trifft der hinter der gesetzlichen Regelung stehende Zweck den vorliegenden Sachverhalt, die Erweiterung der Nutzung des Betriebes in den nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Bereich hinein, nicht. Diese Rechtslage mit dem Ergebnis, daß die Eingriffsbefugnis gemäß § 83 HBO im Verhältnis zum Immissionsschutzrecht an die Zuständigkeit für die Genehmigung der Anlage anknüpft, korrespondiert bei der Anwendung des materiellen Rechts mit der Wechselwirkung von Bebauungs- und Immissionsschutzrecht und der mit der immissionsschutzrechtlichen (§ 4 BImSchG) Genehmigung verbundenen Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG insbesondere unter Einschluß der Baugenehmigung. Diese Wechselwirkung zwischen den Rechtsgebieten hat sich durch die Änderung des § 15 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - durch Art. 1 Nr. 14b der 4. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 127) noch verfestigt. Nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Diese Vorschrift verbietet es zwar bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage ausschließlich auf ihre immissionsschutzrechtliche Einordnung abzustellen. Die Tatsachen, die der Wertung des Verordnungsgebers der 4. BImSchV zugrundeliegen und diese Wertung selbst bilden jedoch durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und können nach der genannten Vorschrift Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl. 1993, 111 = GewA 1993, 85). Das gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Schlachtereibetriebes des Antragstellers in seinem gegenwärtigen Umfang. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, daß - wie der Antragsgegner meint - eine schlichte Überlagerung von verschiedenen Rechtsmaterien vorliegt, die von verschiedenen Behörden angewendet werden. Insbesondere kann die kumulative Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und der Immissionsschutzbehörde nicht mit der Notwendigkeit der Vermeidung erheblicher Vollzugsdefizite begründet werden. Dazu wurde in anderen Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit einer Behörde zum Einschreiten vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits Stellung genommen (Abfallbehörde gegenüber Bauaufsicht: Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - HessVGRspr. 1991, 89 = RdL 1991, 251 = UPR 1991, 457 und 25.01.1993 - 4 TH 1676/92 -; Abfallbehörde gegenüber Wasserbehörde: Beschluß vom 27.11.1991 - 7 TH 2340/88 - HessVGRspr. 1992, 76). Die untere Bauaufsichtsbehörde wird danach jeder Verletzung von Sicherheit und Ordnung durch die Errichtung und Nutzung einer baulichen Anlage solange nachzugehen haben, bis feststeht, daß die Störungen von einer dem Immissionsschutzrecht unterfallenden Anlage ausgehen. Ist letzteres der Fall, so hat das Regierungspräsidium die Sache zu übernehmen, wobei es sich selbstverständlich die von der unteren Bauaufsichtsbehörde bereits gewonnenen Erkenntnisse nutzbar machen wird. Der hier vorliegende Fall, in dem die für die Stillegung immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Anlagen zuständige Behörde den Antragsgegner 5 Jahre nach Abgabe des Verfahrens an ihn erneut befaßt hat, kann als Beispiel für das Entstehen eines Vollzugsdefizits der Verwaltung aufgrund der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht herangezogen werden. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.