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Urteil

4 A 43/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:1123.4A43.10.0A
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Leitsätze
1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine aufschiebende Bedingung ist zulässig.(Rn.21) 2. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit ist grundsätzlich zulässig.(Rn.23) 3. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) ist verfassungsmäßig. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt ist gegeben, denn die Regelung gehört dem Bauordnungsrecht an.(Rn.25) 4. Aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB ergibt sich keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.(Rn.29) 5. Der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) erstreckt sich auch auf Vorhaben, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gelegen sind. 6. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern.(Rn.41) 7. Die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST)darf nur zu Gunsten des Trägers der für eine Beseitigungsanordnung nach § 79 BauO LSA (juris: BauO ST) zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde angefordert werden.(Rn.45) 8. Die Aufhebung einer aufschiebenden Bedingung kann nicht beansprucht werden, wenn die Genehmigung andernfalls der Rechtsordnung nicht entsprechen würde.(Rn.48)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine aufschiebende Bedingung ist zulässig.(Rn.21) 2. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit ist grundsätzlich zulässig.(Rn.23) 3. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) ist verfassungsmäßig. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt ist gegeben, denn die Regelung gehört dem Bauordnungsrecht an.(Rn.25) 4. Aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB ergibt sich keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.(Rn.29) 5. Der Anwendungsbereich des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST) erstreckt sich auch auf Vorhaben, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gelegen sind. 6. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern.(Rn.41) 7. Die Rückbausicherheit nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (juris: BauO ST)darf nur zu Gunsten des Trägers der für eine Beseitigungsanordnung nach § 79 BauO LSA (juris: BauO ST) zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde angefordert werden.(Rn.45) 8. Die Aufhebung einer aufschiebenden Bedingung kann nicht beansprucht werden, wenn die Genehmigung andernfalls der Rechtsordnung nicht entsprechen würde.(Rn.48) Soweit die Beteiligten den Rechtstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 39.06 – juris Rn. 20). Dies gilt insbesondere für Auflagen und Auflagenvorbehalte, aber auch für eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – BVerwG 6 C 5.00 – juris Rn. 13). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – a.a.O. und vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 39.06 – a.a.O.). Einer gesonderten Anfechtung von vornherein nicht zugänglich ist eine sog. Inhaltsbestimmung (modifizierende Auflage) (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – BVerwG 5 C 32.08 – juris Rn. 11). Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung, die den Inhalt der Hauptregelung qualitativ ändert, indem sie das genehmigte Verhalten oder Vorhaben selbst näher bestimmt. Sie ist weder eine Auflage, also eine gesonderte Leistungsverpflichtung, noch macht sie die Wirksamkeit der Regelung vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, wie es für eine Bedingung oder Befristung kennzeichnend ist (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1999 – BVerwG 3 C 20.98 – juris Rn. 24 und vom 30. September 2009 – BVerwG 5 C 32.08 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung Nr. 2.1 zulässig. Sie betrifft nicht den Inhalt der Hauptregelung, so dass ihre Aufhebbarkeit nicht von vornherein ausscheidet, sondern macht lediglich die Wirksamkeit der Genehmigung vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Die aufschiebende Bedingung ist daher von der Genehmigung logisch abtrennbar, ohne dass sich am Inhalt der Hauptregelung etwas ändert, und damit selbständig anfechtbar (OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 M 153/08 – juris Rn. 7). B. Die Klage ist unbegründet. Zwar ist die der Genehmigung beigefügte aufschiebende Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsträger der Genehmigungsbehörde rechtswidrig (dazu I). Gleichwohl kann die Klägerin die Aufhebung dieser Nebenbestimmung nicht beanspruchen, weil die Erteilung einer Genehmigung ohne vorherige Leistung einer Rückbausicherheit nicht der Rechtsordnung entsprechen würde (dazu II). I. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit der aufschiebenden Bedingung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2008 – OVG 11 S 74.08 – juris Rn. 14; VG Halle, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 2 A 3/08 – juris Rn. 22). Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Hiernach ist die Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit grundsätzlich zulässig, denn eine solche dient der Sicherstellung der Erfüllung der in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthaltenen Genehmigungsvoraussetzung. 1. Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist verfassungsmäßig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Vorschrift ist dem Bauordnungsrecht und nicht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) zuzuordnen. Zur Materie „Bodenrecht“ gehören nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – BVerfGE 3, 407 ). Hierzu zählt das Bauplanungsrecht, nicht aber das Bauordnungsrecht (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – a.a.O. S. 432). Für diesen Teil des Baurechts besteht keine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvL 9/74 – BVerfGE 40, 261 ). Insoweit haben nach Art. 70 Abs. 1 GG allein die Länder das Recht zur Gesetzgebung. Das Bauordnungsrecht enthält Vorschriften über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – 2 BvL 9/74 – a.a.O. S. 266). Hierzu gehören insbesondere Bestimmungen über die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung oder Beseitigung bei gefährlichen oder ordnungswidrigen Zuständen (BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 2/52 – a.a.O. S. 430). Maßgeblich für die Abgrenzung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ist die gesetzgeberische Zielsetzung, nicht der Regelungsgegenstand. So sind etwa Werbeanlagen sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – juris Rn. 13 f.). Regelungen des Bauplanungsrechts sind dabei gekennzeichnet durch einen flächenbezogenen Regelungsinhalt, der die Nutzung von Grund und Boden betrifft (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 15 und 26). Sie dienen dazu, konkurrierende Bodennutzungen und Bodenfunktionen zu koordinieren und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden. Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 27). Regelungen des Bauordnungsrechts dienen demgegenüber der Gefahrenabwehr oder der Begründung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – BVerwG 4 C 8.06 – a.a.O. Rn. 21 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtlicher Natur. Sie dient der Gefahrenabwehr. Zweck der Vorschrift ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss (vgl. LT-Drucks. 4/1362, S. 6). Die Regelung dient damit der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen. Sie gehört damit dem Bauordnungsrecht an. 2. Aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) ergibt sich keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber. Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Außenbereichs, indem sie der Beeinträchtigung der Landschaft durch aufgegebene Anlagen mit einer zeitlich nur begrenzten Nutzungsdauer entgegenwirken sollen (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 56; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 125; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 165a). Instrument hierzu ist eine als Zulässigkeitsvoraussetzung geforderte Verpflichtungserklärung des Bauherrn, das Vorhaben nach Nutzungsaufgabe zurückzubauen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB über die Sicherung der Rückbauverpflichtung hat ergänzende Funktion (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 166). Diese Vorschriften dienen der Regelung der Bodennutzung im Außenbereich. Sie verfolgen damit eine andere Zielsetzung als die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. Zudem hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Regelung sonstige Verpflichtungen zum Rückbau auf Grund anderer Regelungen unberührt lassen soll (BT-Drucks. 15/2250, S. 94). Die Grundsätze, nach denen der Bestandsschutz einer baulichen Anlage mit der endgültigen Aufgabe ihrer Nutzung verloren gehe und die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung einer solchen Anlage verlangen dürfe, sollten unabhängig von der vorgeschlagenen Regelung fort gelten (BT-Drucks. 15/2250, a.a.O.). Dies verdeutlicht, dass die bundesrechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung und -sicherheit für bauliche Anlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB einer Ergänzung durch weitergehende landesrechtliche Regelung nicht entgegensteht. Insbesondere lassen diese Vorschriften die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Anordnung von (weitergehenden) Rückbausicherheiten für künftige bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügungen unberührt. 3. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA liegen vor. Bei der von der Klägerin zu errichtenden und zu betreibenden WKA 7 handelt es sich um eine Anlage im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA, und zwar um eine in dieser Vorschrift ausdrücklich genannte Windkraftanlage. Auf die Lage der Anlage kommt es nicht an. Insbesondere setzt § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA nicht voraus, dass es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich vielmehr auch auf Vorhaben, die – wie hier – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB gelegen sind (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen/Thom, BauO LSA, § 71 Rn. 98). 4. Die geforderte Sicherheit ist auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet (dazu a), erforderlich (dazu b) und verhältnismäßig im engeren Sinne (dazu c). a) Die in der angefochtenen Nebenbestimmung geforderte Sicherheit ist geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern. Die angeordnete Art der Sicherheitsleistung knüpft zu Recht an die „Hinweise zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen (WEA)“ des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 (http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek /Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_MBV/GesetzeVWVO/Bau/Windkraft_Sicherheitsleistung_21_6_2005.pdf) an. Nach Nr. 4.1 der „Hinweise“ kann die nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA vorgeschriebene Sicherheitsleistung – wie hier angeordnet – nach den in § 232 BGB genannten Arten erbracht werden. Geeignet ist in der Regel insbesondere eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen/Thom, a.a.O., § 71 Rn. 102). Die Nebenbestimmung Nr. 2.1 enthält auch ausreichende Regelungen über die Möglichkeit des Zugriffs auf die Sicherheit im Fall eines Betreiberwechsels. b) Die Leistung einer Rückbausicherheit ist auch erforderlich. Insbesondere fehlt es nicht an einer Rückbauverpflichtung der Klägerin, die im Wege einer Beseitigungsverfügung angeordnet und bei Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann und deren Sicherung die Rückbausicherheit dient. Nach dem Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion endet der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage mit der endgültigen Aufgabe einer zugelassenen Funktion (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 1993 – BVerwG 4 B 5.93 – juris Rn. 3 und vom 21. November 2000 – BVerwG 4 B 36.00 – juris Rn. 8; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen/Thom, a.a.O., § 71 Rn. 99; Jäde, ZfBR 2005, 135 ). Eine zuvor erteilte Baugenehmigung wird bei Funktionsaufgabe unwirksam, ohne dass es eines Widerrufs bedarf (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 – BVerwG 4 B 36.00 – a.a.O.). Soweit eine konkrete rechtmäßige Nutzung der Gebäudesubstanz nach der Aufgabe der ursprünglichen Funktion nicht mehr möglich ist, hat der Eigentümer das Bauwerk wieder zu beseitigen. Es steht ihm nicht frei, als Alternative das Bauwerk einfach nur verfallen zu lassen (BVerwG, Urteile vom 15. November 1974 – BVerwG 4 C 32.71 – BVerwGE 47, 185 und vom 10. Dezember 1982 – BVerwG 4 C 52.78 – NVwZ 1983, 472). In diesen Fällen schließt das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der bebauungsrechtlichen Ordnung auch das Mittel der Beseitigungsanordnung ein (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1993 – BVerwG 4 B 5.93 – a.a.O. –, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1995 – 1 BvR 1713/92 – juris Rn. 5 –, und Beschluss vom 9. September 2002 – BVerwG 4 B 52.02 – juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nach endgültiger Aufgabe der Nutzung der Windkraftanlage WKA 7, was nach Ablauf von etwa 20 Jahren zu erwarten ist, zur Beseitigung der Anlage verpflichtet. Das oben dargestellte Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion wurde zwar für privilegierte Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entwickelt, lässt sich aber auf Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB übertragen, soweit – wie hier – lediglich eine einzige zulässige Nutzung einer baulichen Anlage zeitlich begrenzt möglich ist. Der Bebauungsplan für das Sondergebiet „Windpark {O.}“ setzt für den geplanten Standort der WKA 7 ein Sondergebiet für Windkraftanlagen (SO Wind) fest. Hierbei handelt es sich um ein Gebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen. Die baurechtliche Zulässigkeit und der Bestandsschutz der Anlagen sind mithin an die Nutzung der Windenergie geknüpft. Wird diese nach Einstellung des Betriebes endgültig aufgegeben, entfällt der an diese Funktion gebundene Bestandsschutz mit der Folge, dass der Eigentümer nach materiellem Baurecht zur Beseitigung verpflichtet ist. Soweit er dieser Rückbauverpflichtung nicht nachkommt, kann gegen ihn gemäß § 79 BauO LSA eine Beseitigungsanordnung ergehen, die notfalls im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann. Um sicherzustellen, dass die Kosten der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen nicht von der Allgemeinheit getragen werden müssen, ist die Leistung einer Rückbausicherheit erforderlich. Dieser nach materiellem Baurecht bestehenden Rückbauverpflichtung steht nicht entgegen, dass die Klägerin für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG verfügt. Zwar sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage auf der Grundlage des Bauordnungsrechts regelmäßig nicht gegeben, solange die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung besteht (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 – BVerwG 4 C 75.75 – juris Rn. 16, sog. Legalisierungswirkung). Allenfalls bei unmittelbar drohenden Gefahren kann auf der Grundlage des Ordnungsrechts gegen eine genehmigte Anlage eingeschritten werden (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 – BVerwG 4 C 75.75 – a.a.O. Rn. 17; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Stand: 1. März 2010, § 20 Rn. 14; Peschau, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: Juli 2010, § 20 Rn. 12; a.A. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 20 Rn. 2 ff.). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung jedoch, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Spätestens drei Jahre nach endgültiger Aufgabe der Nutzung der Windkraftanlage erlischt damit – neben der nach § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung – auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlage und damit deren Legalisierungswirkung. Einem Einschreiten gegen die Klägerin auf der Grundlage des § 79 BauO LSA nach endgültiger Aufgabe der Nutzung der Anlage steht auch kein Vorrang der §§ 17 ff. BImSchG entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Beseitigungsanordnung nach endgültiger Aufgabe der Nutzung auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützt werden kann (vgl. Eckardt/Beckmann, LKRZ 2007, 452 ). Jedenfalls handelt es sich bei den §§ 17 ff. BImSchG nicht um Regelungen, die die Vorschriften des Bauordnungsrechts formell verdrängen. Die Eingriffsbefugnisse der Bauordnungsbehörden bleiben vielmehr auch im Hinblick auf genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG neben den Eingriffsbefugnissen der für den Vollzug des BImSchG zuständigen Behörden bestehen und werden nur durch die Legalisierungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1977 – BVerwG 4 C 75.75 – a.a.O. Rn. 17; a.A. Jarass, a.a.O., § 20 Rn. 5). Es bestehen auch keine Zweifel an der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach endgültiger Aufgabe der Nutzung der Anlage. Insbesondere ist die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde nach dem Landesrecht von Sachsen-Anhalt nicht beschränkt auf solche Anlagen, für deren Genehmigung sie selbst zuständig ist. Der Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA unterfallen vielmehr auch solche Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen (a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 1993 – 4 TH 771/92 – juris Rn. 17 für das hessische Landesrecht). c) Die Rückbausicherheit ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. aa) Windkraftanlagen sind von vornherein nur auf einen bestimmten Zeitraum angelegt, der technisch von der Haltbarkeit des Materials und der Lebenserwartung im jahrelangen Dauerbetrieb bestimmt ist. Wegen ihrer Höhe weisen sie besonders nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf. Auch werfen ungenutzte und ungewartete Windenergieanlagen erhebliche Sicherheitsprobleme auf (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 3 ZU 2619/03 – juris Rn. 3). Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Erwartung, dass die Betreiber einer Windenergieanlage durch die Leistung einer Rückbausicherheit das erforderliche veranlassen, um sicherzustellen, dass die Kosten für den Rückbau einer Windenergieanlage unter keinen Umständen von der Allgemeinheit getragen werden müssen. bb) Es ist auch nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern. Zwar wird die Sicherheit letztlich nur in den – möglicherweise seltenen – Fällen benötigt, in denen der Anlagenbetreiber sich nach Betriebseinstellung hartnäckig rechtswidrig verhält und zudem zahlungsunfähig ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen/Thom, a.a.O., § 71 Rn. 103 f.). Gleichwohl ist eine möglichst frühzeitige Anforderung der Rückbausicherheit geboten. Insoweit besteht eine Parallele zu der Anordnung einer Sicherheitsleistung eines Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG. Insoweit ist anerkannt, dass Zweifel an der Seriosität oder Liquidität des Betreibers keine Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitsleistung sind. Grundsätzlich ausreichend ist vielmehr das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko. Einen konkreten Anlass für die Forderung einer solchen Sicherheit bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – juris Rn. 21 –, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. September 2009 – 1 BvR 1370/08 – juris Rn. 15). Zwar entstehen die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG, deren Erfüllung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährleistet werden sollen, erst nach der Betriebseinstellung und damit zu einem bei Bescheiderlass nicht vorhersehbaren zukünftigen Zeitpunkt. Ob der Anlagenbetreiber dann noch liquide sein wird, ist aber im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Vor diesem Hintergrund kann das Ziel, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat, nur erreicht werden, wenn bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich ausreicht, um eine Sicherheitsleistung verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – a.a.O. Rn. 28 f.). Würde die Anordnung einer Sicherheitsleistung dagegen begründete Zweifel an der Liquidität des Betreibers voraussetzen, erwiese sich die Vorschrift als „stumpfes Schwert“: Könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Betreibers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst dann ergehen, wenn der Betreiber im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Es ist praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu finden, an dem schon Zweifel an der Liquidität des Betreibers bestehen, dieser aber noch kreditwürdig ist. Darüber hinaus müssten die Behörden dann die finanzielle Lage der Betreiber ständig überwachen. Dies würde einen nicht zu leistenden Aufwand verursachen. Vor allem wäre eine solche Kontrolle den Behörden nicht möglich, denn sie sind nicht befugt, den Anlagenbetreibern die zur Überwachung der Liquidität notwendigen Meldepflichten aufzuerlegen. Sie können beispielsweise nicht verlangen, dass die Betreiber ihnen regelmäßig eine vom Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – a.a.O. Rn. 32 f.). Diese Überlegungen können auf die Anforderung einer Rückbausicherheit bei Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage übertragen werden. Soll diese – grundsätzlich gerechtfertigte – Befugnis kein „stumpfes Schwert“ sein, muss sie zu einem Zeitpunkt angefordert werden, in dem der Betreiber mit Sicherheit noch zahlungsfähig ist. Dies ist der Zeitpunkt vor Erlass der Genehmigung, denn in diesem Zeitpunkt wird die Finanzierung der Kosten der Anlage sichergestellt, die auch die Kosten für den Rückbau der Anlage einbeziehen kann. Jeder spätere Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber – aus welchen Gründen auch immer – zahlungsunfähig ist und die Sicherheit nicht mehr leisten kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zu Beginn des Anlagenbetriebes die Windenergieanlage noch einen erheblichen Wert darstellt, denn die Behörde hat auf diesen Wert keinen Zugriff. 5. Die geforderte Rückbausicherheit ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit hat sich der Beklagte an die „Hinweise“ des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 (a.a.O.) angelehnt, nach denen zur Vereinfachung als Anhaltspunkt von Kosten für den vollständigen Rückbau einer Windenergieanlage von zur Zeit ca. 30.000 € pro Megawatt installierte elektrische Leistung ausgegangen werden könne. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren angenommen werden könne und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, könnten ca. 1 % pro Jahr, also 20 %, den für heute ermittelten Rückbaukosten hinzugerechnet werden, so dass sich eine erforderliche Sicherheitsleistung von 36.000 € pro Megawatt installierte elektrische Leistung ergebe. Bei einer Windkraftanlage mit einer Leistung von 0,8 Megawatt – wie hier – ergibt sich mithin eine erforderliche Sicherheitsleistung von 28.800 €. Diese Bemessung der Sicherheitsleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann sich auf die Angaben des Bundesverbandes Windenergie stützen, nach denen die Kosten des Rückbaus von Windenergieanlagen zwischen 30 000 Euro bei kleinen Anlagen und 60 000 Euro bei heute üblichen Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt liegen (vgl. BT-Drucks. 15/1417, S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für den Rückbau der WKA 7 niedriger sind als vom Beklagten beziffert, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob zur Bemessung der Rückbausicherheit statt dessen auch auf den nordrhein-westfälischen Erlass über die „Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (WKA-Erl.) vom 21. Oktober 2005 (http://www.aknw.de/mitglieder/berufspraxis/gesetze-verordnungen/ dokumente/windenergieerlass.pdf) zurückgegriffen werden kann, nach dessen Nr. 5.2.3 von einer Sicherheitsleistung für die Rückbauverpflichtung in Höhe von zumindest 6,5 % der Investitionskosten ausgegangen werden könne. Bei den von der Klägerin angegebenen Herstellungskosten für die WKA 7 von 636.864,20 € ergäbe sich mit 41.396,17 € eine deutlich höhere Rückbausicherheit als die vom Beklagten festgesetzte. 6. Die aufschiebende Bedingung gemäß Nr. 2.1 der Genehmigung vom 5. Mai 2009 ist jedoch deswegen rechtswidrig, weil die Erbringung der Rückbausicherheit nicht zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsträger der Genehmigungsbehörde hätte angeordnet werden dürfen. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist eine Vorschrift des materiellen Bauordnungsrechts. Die Regelung dient – wie oben bereits ausgeführt – der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung im Wege der Ersatzvornahme nach Aufgabe der Nutzung der Anlage. Sie erlaubt lediglich die Anforderung eines Sicherungsmittels zu Gunsten des Trägers der für eine Beseitigungsanordnung und hieran anknüpfende Ersatzvornahme zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Dies sind gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA allein die Landkreise und kreisfreien Städte. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, auch die Genehmigungsbehörde sei – etwa nach § 20 Abs. 2 BImSchG – nach endgültiger Aufgabe der Nutzung zur Anordnung der Beseitigung der Anlage befugt. Die bauordnungsrechtliche Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist kein Instrument zur Absicherung der finanziellen Folgen einer immissionsschutzrechtlichen Beseitigungsverfügung. Insoweit fehlt es sowohl an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Sachsen-Anhalt als auch an einer dahingehenden Absicht des Landesgesetzgebers. Die Vorschrift dient allein der finanziellen Absicherung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die finanzielle Absicherung einer immissionsschutzrechtlichen Beseitigungsverfügung als einer Materie des Bundesrechts hat der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht in den Blick genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sicherheit zu Gunsten des Rechtsträgers der „nach der geltenden Gesetzeslage“ zuständigen Genehmigungsbehörde geleistet werden soll und jedenfalls seit dem 1. Januar 2010 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO GewAIR) vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 636) in Verbindung mit Nr. 9.1.1.2.1. der Anlage 2 der ZustVO GewAIR in der Fassung des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. S. 514) die Landkreise für die Genehmigung von Windkraftanlagen zuständig sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Nebenbestimmung im Ansatz fehlerhaft an den Rechtsträger der Genehmigungsbehörde anknüpft und zu dessen Gunsten die Sicherheitsleistung anordnet. Auf der Grundlage des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA ist vielmehr zwingend anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu Gunsten des Rechtsträgers der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erbringen ist. Ohne Belang ist, ob diese – wie hier – nach einer Rechtsänderung zufälligerweise mit dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde identisch ist. II. Die Klägerin kann die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung Nr. 2.1 gleichwohl nicht beanspruchen, weil die Erteilung einer Genehmigung ohne vorherige Leistung einer Rückbausicherheit der Rechtsordnung nicht entsprechen würde. Nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Frage, ob eine Klage zur isolierten Aufhebung einer Nebenbestimmung führen kann, davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung setzt voraus, dass die Genehmigung danach einen Inhalt erhält, der der Rechtsordnung entspricht. Eine Nebenbestimmung kann nicht isoliert aufgehoben werden, wenn andernfalls die dann verbleibende Genehmigung nicht mehr dem geltenden Recht entspricht (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 70.80 – juris Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Aufhebung der aufschiebenden Bedingung Nr. 2.1 nicht möglich, denn andernfalls würde die Genehmigung vom 5. Mai 2009 einen Inhalt erhalten, der der Rechtsordnung nicht entspricht. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA darf eine Baugenehmigung für eine Windkraftanlage erst nach Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels erteilt werden. Diese Regelung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch bei Erteilung einer Genehmigung nach dem BImSchG zu beachten. Bei isolierter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 2.1 würde die Klägerin aber unter Verletzung dieser Vorschriften eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten, ohne vorher ein derartiges Sicherungsmittel leisten zu müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil auf § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er erst mit seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2010 klargestellt hat, dass er mit der Nebenbestimmung Nr. 3.1.1 keine Beschränkung des Betriebs der WKA 7 beabsichtigt hat. Das ging aus der ursprünglichen Fassung der Nebenbestimmung 3.1.1 nicht klar hervor, so dass der Beklagte insoweit Anlass für die Klage gegeben und nach der Klarstellung die Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob für den Rückbau einer Windenergieanlage auch dann eine Sicherheit verlangt werden darf, wenn diese – wie hier – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage nach dem BImSchG. Mit Antrag vom 16. Mai 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,9 m, einer Gesamthöhe von 99,7 m und einer Nennleistung von 0,8 MW auf dem Grundstück Gemarkung Straguth, Flur 9, Flurstück 195, bezeichnet als WKA 7. In unmittelbarer Umgebung des vorgesehenen Standorts befinden sich bereits 9 weitere Windkraftanlagen des Typs Gamesa G58, die mit einem Bescheid aus dem Jahr 2005 genehmigt worden waren. Für den vorgesehenen Standort der WKA 7 war bereits mit einem Bescheid aus dem Jahr 2006 die Genehmigung für eine zusätzliche Windkraftanlage erteilt worden, die jedoch im Jahr 2007 erloschen war, weil die Inhaberin der Genehmigung nicht innerhalb eines Jahres mit der Errichtung der Anlage begonnen hatte. Der für die WKA 7 vorgesehene Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 für das Sondergebiet „Windpark {O.}“ der Gemeinde {O.}. Der Bebauungsplan wurde am 6. Oktober 2003 als Satzung beschlossen. Er enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Die Errichtung der WKA 7 entspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Nach einer Schallimmissionsprognose der wpd think energy GmbH & Co. KG vom 20. Mai 2008 wird die Gesamtbelastung nach Errichtung der WKA 7 die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an drei maßgeblichen Immissionspunkten einhalten und an einem Immissionspunkt geringfügig – um nicht mehr als 1 dB(A) – überschreiten. Die Prognose ging für die WKA 7 von einem Schalleistungspegel von 100,9 dB(A) bei 95 % der Nennleistung aus. Dies entsprach dem Ergebnis einer schalltechnischen Vermessung einer WKA des Typs Enercon E-53. Der Hersteller garantiert für die WKA Enercon E-53 bei einer Nennleistung von 95 % jedoch nur einen Schallleistungspegel von 102,5 dB(A). Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Genehmigung nach § 4 BImSchG unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1 wurde die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, der zuständigen Genehmigungsbehörde ein geeignetes Sicherungsmittel, welches die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der WKA sichere, vorzulegen. Es sei eine Sicherheit in Höhe von 28.800 € zu leisten. Diese sei zu Gunsten des Rechtsträgers der Genehmigungsbehörde, nach der geltenden Gesetzeslage zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt, zu leisten. Für den Fall der Veräußerung der WKA habe der jeweils letzte Genehmigungsinhaber mit dem Erwerber zu vereinbaren, dass der Erwerber die Sicherheit in entsprechender Höhe (28.800 €) zu leisten habe. Der Genehmigungsinhaber bzw. Veräußerer bzw. sein Bürge hafte so lange aus der erbrachten Sicherheitsleistung, bis der Erwerber die Sicherheit nach den vorgenannten Festlegungen geleistet habe. Zur Begründung hieß es, nach § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei die Erteilung der Baugenehmigung für Windkraftanlagen von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Nutzungsaufgabe gesichert sei. Es entspreche der Regelung auch, die Vorlage eines geeigneten Sicherungsmittels als aufschiebende Bedingung in die Genehmigung aufzunehmen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.1 lautete wie folgt: „Die WKA 7 vom Typ Enercon E-53 darf am ausgewiesenen Standort ohne zeitliche Einschränkung mit einem Typ-Schalleistungspegel von bis zu 100,9 dB(A) bei 95 % der Nennleistung betrieben werden.“ Zur Begründung dieser Nebenbestimmung wurde ausgeführt, die beim Betrieb der beantragten WKA 7 vom Typ Enercon E-53 und der 9 weiteren vorhandenen WKA vom Typ Gamesa G58 zulässigen Schalleistungspegel seien so zu bemessen, dass die nach Nr. 6.1 TA-Lärm entsprechend der baunutzungsrechtlichen Einstufung des betrachteten Gebietes zugeordneten Geräusch-Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Für den Anlagentyp Enercon E-53 betrage der Schalleistungspegel nach einem Vermessungsergebnis 100,9 dB(A). Da die Anlage nur einmal vermessen worden sei, sei unter der Annahme einer Standardabweichung von 0,5 dB für die statistische Sicherheit der Messung und einer Produktstandardabweichung von 2,1 dB von einer Gesamtstandardabweichung von 1,84 dB für den gemessenen Schallleistungspegel der Anlage auszugehen. Bei Annahme einer 90 %-igen Sicherheit sei mit einem Sicherheitszuschlag von 2,4 dB zur Markierung der oberen Vertrauensgrenze des Schalleistungspegels zu rechnen. Die oberen Vertrauensgrenzen der Beurteilungspegel, die durch den Betrieb aller 10 WKA des Windparks {O.} an den vier betrachteten Immissionssorten hervorgerufen würden, hielten unter Berücksichtigung der Standardabweichung des Schalleistungspegels und einer Standardabweichung von 1,5 dB für die Ungenauigkeit der Schallausbreitungsberechnungen den Geräusch-Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA-Lärm für die Nachtzeit in allgemeinen Wohngebieten in Höhe von 40 dB(A) ein. Am Immissionsort B sei mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) die Richtwerteinhaltung gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm gegeben. Am 8. Juni 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Nebenbestimmung Nr. 3.1.1 wie folgt präzisiert: „Die WKA ist antragsgemäß zu errichten und zu betreiben. Die obere Vertrauensbereichsgrenze des Schalleistungspegels der WKA darf bei einer angenommenen Sicherheit von 90 % einen Wert von 103,2 dB(A) nicht überschreiten.“ Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin trägt vor, die mit der Nebenbestimmung Nr. 2.1 angeordnete Rückbausicherheit sei unzulässig. Die als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sei verfassungswidrig, da der Bund mit Erlass des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG abschließend Gebrauch gemacht habe und hiernach eine Rückbausicherheit für Windenergieanlagen nur auf Grundstücken im Außenbereich, nicht aber im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes vorgesehen sei. Auch fehle es an einer zu sichernden Rückbauverpflichtung. Sie habe eine Rückbauverpflichtungserklärung nicht abgegeben. Eine solche sei gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur für Außenbereichsgrundstücke vorgesehen. Zudem überspringe der Beklagte mit der Anforderung einer Rückbausicherheit in der Genehmigung den verwaltungsvollstreckungsrechtlich vorgesehenen mehrstufigen Entscheidungsprozess, an dessen Ende erst die Ersatzvornahme stehe, die allein die Behörde zum Rückbau der Anlage berechtige. Auch könne eine landesrechtlich vorgeschriebene Rückbausicherheit nicht zur Absicherung der Kosten einer Beseitigungsverfügung auf der Grundlage des BImSchG dienen. Die Klägerin beantragt, die Genehmigung des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in 39264 Straguth, Gemarkung Straguth, Flur 9, Flurstück 195, vom 5. Mai 2009 aufzuheben, soweit diese gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit erlassen worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, mit der Präzisierung der Nebenbestimmung 3.1.1 sei keine Inhaltsänderung verbunden gewesen, denn sowohl die alte Fassung als auch die neue Fassung dieser Nebenbestimmung beinhalte keine Beschränkung des Betriebs der WKA 7. Dieses Missverständnis gehe zu Lasten der Klägerin, so dass diese insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Rückbausicherheit sei zu Recht verlangt worden. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB stehe der landesrechtlichen Anordnung einer Rückbausicherheit für andere als Außenbereichsvorhaben nicht entgegen. Bei § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA handele es sich um Bauordnungsrecht, für welches der Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz besitze. Die Vorschrift sei auch im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu berücksichtigen. Sie sei sachlich gerechtfertigt. Die Allgemeinheit müsse andernfalls die wirtschaftlichen Lasten des Rückbaus einer WKA tragen, wenn der verantwortliche Betreiber nicht willens oder nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen. Dieser Gedanke sei unabhängig von der Einstufung des Vorhabens in die §§ 30, 34 oder 35 BauGB. Die Anforderung einer Rückbausicherheit komme nicht erst mit Erlass eines Rückbaubescheides in Betracht. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Rückbauverpflichtung – wie hier – öffentlich-rechtlich bereits in Grundzügen umrissen sei. Würde man die Sicherheitsleistung vom Erlass eines Rückbauverwaltungsakts abhängig machen, würde deren Realisierung in eine Zeit verlagert, in der es fraglich sei, ob diese noch realisiert werden könne. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung lägen hier vor. Eine solche sei insbesondere für Windkraftanlagen zu fordern. Auf deren Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes komme es nicht an.