Urteil
4 UE 1391/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0429.4UE1391.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen hinsichtlich der im Berufungsverfahren neu formulierten Klageanträge keine Bedenken. Mit ihrem neuen Klageantrag zu 1 macht die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung geltend, daß der Zurückstellungsbescheid vom 17.04.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1985 rechtswidrig war. Mit diesem Klageantrag trägt sie dem Umstand Rechnung, daß der die Voranfrage ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.12.1984, soweit man ihn nicht bereits durch die Zurückstellung im Bescheid vom 17.04.1985 als aufgehoben ansehen kann (strittig, vgl. hierzu: Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1598), spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 02.05.1985 aufgehoben worden ist, so daß für die ursprünglich auf ihn bezogene Fortsetzungsfeststellungsklage das Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Die Klägerin, die in der ersten Instanz die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides vom 17.04.1985 erreicht hat, will im Berufungsverfahren das ihr günstige Urteil verteidigen. Die Zurückstellung hat sich jedoch dadurch erledigt, daß der Zeitraum, für den die Entscheidung über den Vorbescheid ausgesetzt wurde, abgelaufen ist, d. h., daß für eine auf die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides gerichtete Anfechtungsklage ebenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlen würde. Es kann indes im Rahmen einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung begehrt werden, daß die Zurückstellung rechtswidrig gewesen ist. Die Umstellung der Klage von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch in der Rechtsmittelinstanz zulässig (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdnr. 56; BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - VIII C 149.67 - DVBl. 1970, 276). Die Berücksichtigung eines den Anspruch erledigenden Ereignisses durch eine derartige Änderung des bisherigen Klageantrages ist zur Vermeidung der Abweisung der unzulässig gewordenen Klage sowohl erforderlich in den Fällen, in denen der Kläger nach dem Unterliegen in früheren Instanzen als Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag unmittelbar weiterverfolgt, als auch in den Fällen, in denen er - wie hier - in einer vorangegangenen Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren das ihm günstige Urteil mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels verteidigt. Denn auch insoweit bleibt der Gegenstand des Rechtsstreits durch das Klagebegehren bestimmt und wird durch den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels nach wie vor verfolgt. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO räumt dem Kläger daher auch in der Rolle des Rechtsmittelbeklagten die verfahrensrechtliche Möglichkeit ein, eine feststellende Sachentscheidung über das erledigte Begehren zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 30.10.1969, a.a.O.). Die Zurückstellung ist auch ein anfechtbarer Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren festgestellt werden kann. Entgegen einer zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (Schlichter, in: Schlichter/Stich/Tittel, Bundesbaugesetz, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 6; Lemmel, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 15 Rdnr. 16; Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: März 1992, § 15 Rdnr. 13; Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 15; Grauvogel, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 1, Stand: Mai 1992, § 15 Rdnr. 59) steht dem durch einen Zurückstellungsbescheid betroffenen Bauherrn die Anfechtungsklage offen, wenn sein Klagebegehren dahingeht, durch Aufhebung des Zurückstellungsbescheides zu erreichen, daß die Baugenehmigungsbehörde sein Baugesuch in der Sache prüft und bescheidet (BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - IV C 33/35.69 - DÖV 1972, 496; Urteil vom 18.10.1985 - IV C 21.80 - BVerwGE 72, 172 = BRS 44 Nr. 96; Urteil vom 16.10.1987 - IV C 35.85 - BRS 47 Nr. 90; Gelzer/Birk, a.a.O., Rdnr. 1610; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 9; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I, 2. Aufl., S. 166; Hill, BauR 1981, 523, 532; OVG Lüneburg, Beschluß vom 07.02.1989 - 1 B 145 und 161/88 - BRS 49 Nr. 156; OVG Berlin, Urteil vom 28.09.1990 - 2 B 89.86 - DÖV 1991, 897). Der Zurückstellungsbescheid ist ein Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Folge für den Betroffenen darin liegt, daß er die Baugenehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert (Hill, a.a.O., S. 532 f.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Zurückstellung der Entscheidung über ihre Voranfrage rechtswidrig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat derjenige, der wegen eines erledigten Verwaltungsaktes im Hinblick auf dessen - behauptete - Rechtswidrigkeit Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung geltend machen will, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn die Verfolgung solcher Ersatzansprüche nicht offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21/80 - NJW 1986, 1826). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin ergibt sich daraus, daß eine rechtswidrige Verzögerung der Entscheidung über die Voranfrage Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff oder wegen Amtshaftung begründen kann (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 18, § 18 Rdnr. 23 f.) und die Klägerin eine entsprechende Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage bereits erhoben hat. In dem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über die Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung oder wegen rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum ist das Zivilgericht an die im Berufungsurteil enthaltene Feststellung über die Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides gebunden. Der Umstand, daß sich im vorliegenden Fall an die Bausperre eine Veränderungssperre anschloß, läßt einen etwaigen Entschädigungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Zurückstellungsverfügung nicht entfallen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veränderungssperre rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Eine faktische (rechtswidrige) Bausperre, an die sich eine rechtmäßige Veränderungssperre anschließt, muß ein Betroffener nicht entschädigungslos dulden. Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Zulässigkeit von Veränderungssperren stellen Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, wobei ihre Anwendung im Einzelfall der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Rechnung tragen muß. Dies bedeutet zugleich, daß Bausperren, die nicht durch die Sozialbindung konkretisierende gesetzliche Vorschriften gedeckt und mithin rechtswidrig sind, die Grenze zu dem enteignungsgleichen Eingriff überschreiten. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Zurückstellungszeitraum auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) anzurechnen ist. Denn diese Anrechnung hat den Zweck, das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers durch eine zeitliche Begrenzung der mit der Veränderungssperre verbundenen Beschränkungen zu schützen. Sie bewirkt aber nicht, daß die angerechnete, rechtswidrige Baubeschränkung zu einer rechtmäßigen, entschädigungslos hinzunehmenden wird (BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 77/76 - BGHZ 73, 161). Der Klageantrag zu 1 ist aber nur zum Teil begründet, da die Zurückstellungsverfügung vom 17.04.1985 nur insoweit rechtswidrig war, als die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin über den 21.12.1985 hinaus zurückgestellt hatte. Ein Baugesuch kann nach § 15 BBauG (§ 15 BauGB) nur zurückgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre vorliegen. Die Gemeinde muß also die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes beschlossen, diesen Beschluß ortsüblich bekanntgemacht haben und die Planungsabsichten der Gemeinde müssen hinreichend konkretisiert sein. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hatte am 31.01.1985 einen Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 S gefaßt, wonach in Gewerbe- und Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher haben, nicht zulässig sein sollten. Dieser Aufstellungsbeschluß war am 03.06.1985 ortsüblich bekanntgemacht worden. In dem für die Beurteilung der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung (BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38, 43), d. h. des Fristablaufs der Zurückstellung, war der Planaufstellungsbeschluß demnach ordnungsgemäß bekanntgemacht. Die Zurückstellung war auch zur Sicherung der Planung erforderlich. Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Zurückstellung ist zunächst zu fordern, daß im Zeitpunkt ihres Erlasses die Planvorstellungen in den Grundzügen hinreichend erkennbar sind, d. h., daß die Planung einen Stand erreicht haben muß, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (für die Veränderungssperre: BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 = BRS 30 Nr. 76; BVerwG, Urteil vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103). Die Zurückstellung des Baugesuchs diente der Sicherung des Planungszieles, Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher haben, im Planbereich auszuschließen. Daß dieses Planungsziel offensichtlich rechtswidrig ist, kann nicht festgestellt werden. Im Stadium der Planaufstellung kann noch nicht abschließend geprüft werden, ob der künftige Bebauungsplan rechtmäßig ist, weil der abschließende Abwägungsvorgang noch aussteht. Daher ist ein Sicherungsbedürfnis für eine Planung nur dann zu verneinen, wenn die Plankonzeption rechtlich überhaupt nicht zu verwirklichen ist, also unter keinem möglichen Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Bebauungsplan führen kann bzw. offensichtlich rechtswidrig ist (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 14 Rdnr. 15a; Schrödter, a.a.O., § 14 Rdnr. 9; Gelzer/Birk, a.a.O. Rdnr. 1491). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 zulässig ist. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 können die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe insgesamt ausgeschlossen werden. Den früher bestehenden Streit darüber, ob mit dem Begriff "bestimmte Arten von Nutzungen" alle Nutzungen einer Nummer des Absatzes 2 der jeweiligen Baugebietsregelung oder auch nur einzelne dort genannte gemeint sind (vgl. Überblick über den Meinungsstand: Birk, NWVBl. 1989, 73, 75 f.), hat das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung beendet (Urteile vom 22.05.1987, - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56 und 4 N 4.86 - BRS 47 Nr. 54; vgl. auch Beschluß vom 18.12.1989 - 4 NB 26.89 - BRS 49 Nr. 75). Die Zusammenfassung einzelner Nutzungen hat, wenn sie auch unter dem Gesichtspunkt der Ähnlichkeit zustandegekommen sein mag, nur redaktionelle Bedeutung und ist materiell-rechtlich ohne Belang (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BRS 47 Nr. 54). Einzelhandelsbetriebe stellen eine "bestimmte Nutzungsart" im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO dar, da sie einen städtebaulich eigenständigen gewerblichen Nutzungstypus darstellen (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73). Sie sind im Nutzungskatalog mehrerer Baugebietsvorschriften auch selbständig aufgeführt (§§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977). Nach den Planunterlagen sollten auch städtebauliche Gründe für den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben ausschlaggebend sein. In der Magistratsvorlage betreffend den Aufstellungsbeschluß zur Änderung des Bebauungsplanes vom 31.01.1985 wird als Planziel angegeben, daß Einzelhandelsbetriebe nicht mehr zugelassen werden sollen, um nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, die durch das Zentrenkonzept der Beklagten festgestellt wurden, zu vermindern. Ferner wird als Zweck der Planung angegeben, daß das Gewerbegebiet wegen des Mangels an Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle. Diese Planziele beruhen auf städtebaulichen Gesichtspunkten, da die nachweisliche Gefährdung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Wohnstandorten sowie die Bereitstellung von Flächen für einen speziell bestehenden Bedarf an Baugrundstücken für die Ansiedlung von Betrieben des produzierenden Gewerbes bei nachweislichem Bedarf besondere städtebauliche Gründe gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 7. Aufl., § 11 Tz. 33.6 ff.). Ob die konkreten Verhältnisse im Stadtgebiet im Ergebnis entsprechende planerische Festsetzungen zu rechtfertigen vermögen, muß dagegen den im Rahmen der Planung vorzunehmenden Untersuchungen überlassen bleiben. Da die Klägerin die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes im Gewerbegebiet plant und dieses Vorhaben den Grundvorstellungen der Planungen widerspricht, war im Sinne des § 15 Abs. 1 BBauG (BauGB) zu befürchten, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Beklagte konnte ihre ablehnende Entscheidung vom 19.12.1984 über die Voranfrage durch die Zurückstellungsverfügung vom 17.04.1985 ersetzen. Die Aussetzung der Entscheidung über die Voranfrage war nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil die Voranfrage bereits negativ beschieden war. Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß eine solche Aussetzung begrifflich nicht mehr möglich sei, nachdem eine Entscheidung, hier die Ablehnung der Bebauungsgenehmigung, ergangen ist. Es sei auch nicht zulässig, daß eine Gemeinde, wenn in einem Rechtsmittelverfahren wegen eines abschlägig beschiedenen Antrages eine Verpflichtung zur Genehmigung drohe, dieser Verpflichtung durch einen Antrag auf Zurückstellung begegne (Gelzer/Birk, a.a.O., Rdnr. 1604). Demgegenüber ist entscheidend, daß eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich jeden belastenden Verwaltungsakt, selbst wenn er bestandskräftig ist, aufheben kann. War der aufgehobene Verwaltungsakt angefochten und noch nicht bestandskräftig, so ist über einen vorausgegangenen Antrag neu zu entscheiden. Nach zutreffender Ansicht kann daher die Genehmigungsbehörde ihre frühere ablehnende Entscheidung auch durch die Aussetzung der Entscheidung ersetzen (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 13; Grauvogel/Brügelmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 37; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.1981 - 1 A 158.80 - BRS 38 Nr. 111; OVG Münster, Urteil vom 22.10.1975 - X A 227.74 - BRS 29 Nr. 69). Die Verfügung der Beklagten vom 17.04.1985 ist gleichwohl teilweise rechtswidrig, weil die Zurückstellungsfrist darin zu lang bemessen worden ist. Nach § 15 BBauG (BauGB) kann die Zurückstellung erfolgen für einen Zeitraum "bis zu 12 Monaten". Die Notwendigkeit für eine Abkürzung der Zurückstellungsfrist ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß bereits unter dem 19.12.1984 die Erteilung eines positiven Vorbescheides abgelehnt worden war. Die mit Bescheid vom 17.04.1985 verfügte Zurückstellung des Baugesuchs endete bereits am 22.12.1985, obwohl der Zurückstellungsbescheid sich selbst eine Geltungsdauer von 12 Monaten, d. h. bis zum 19.04.1986, beigelegt hatte. Die Zurückstellungsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides an den Antragsteller, d. h. dem 19.04.1985, Auf den Zurückstellungszeitraum ist aber der Zeitraum von dem Tage an, an dem die Ablehnung eines positiven Vorfragebescheides bekanntgegeben wurde, d. i. der 21.12.1984, anzurechnen, da die Ablehnung rechtswidrig war, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu dem Klageantrag zu 2 ergibt. Die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG (BauGB) entwickelten Grundsätze über die Anrechnung faktischer Bausperren auf die Laufzeit einer Veränderungssperre gelten auch für die Zurückstellung (Schrödter, a.a.O., § 15 Rdnr. 12, Grauvogel/Brügelmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 48; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 15 Rdnr. 6; Schlichter, in: Schlichter/Stich/Tittel, a.a.O., § 15 Rdnr. 4; Lemmel, in: Schlichter/Stich, a.a.O., § 15 Rdnr. 12; BGH, Urteil vom 25.09.1980 - III ZR 18/79 - BGHZ 78, 153, 158 f.; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 25.04.1984 - 3 S 725/84 - VBlBW 1985, 185). Zwar enthält § 15 BBauG (BauGB) keine dem § 17 Abs. 1 Satz 2 vergleichbare Anrechnungsregel, doch ist entsprechend zu verfahren, weil faktische Zurückstellungen eine der Anwendung des § 15 BBauG vergleichbare Wirkung erreichen. Daß die Anrechnung das Rechtsinstitut der Zurückstellung in seiner Wirkungsweise schwächt, indem auf die verhältnismäßig kurze Zeit der höchstzulässigen Zurückstellungsfrist auch noch Anrechnungen erfolgen (so kritisch: Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 16a), rechtfertigt es nicht, rechtswidrige Verzögerungen der Baugenehmigungsbehörde unberücksichtigt zu lassen. Bei Nichtanrechnung faktischer Bausperren könnte auch die Beschränkung der Zurückstellung auf ein Jahr unterlaufen werden, indem die Entscheidung über das Baugesuch zunächst verzögert oder erst später zurückgestellt wird (Schrödter, a.a.O., § 15 Rdnr. 12). Daraus folgt, daß für die Zeit vom 22.12.1984 bis 19.04.1985 von einer faktischen Zurückstellung auszugehen ist. Diese faktische Zurückstellung mußte bei der dann am 17.04.1985 getroffenen Zurückstellungsverfügung derart berücksichtigt werden, daß die gesetzlich höchstmögliche Zurückstellungsfrist entsprechend gekürzt wird. Mithin durfte die Beklagte am 17.04.1985 die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin nicht für einen über den 22.12.1985 hinausreichenden Zeitraum zurückstellen. Soweit sie die Zurückstellung über diesen Tag hinaus verfügt hat, ist ihre Entscheidung rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin konnte auch bezüglich ihres Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines positiven Vorbescheides zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur im Anschluß an die Anfechtungsklage, sondern in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch im Anschluß an die Verpflichtungsklage zulässig ist. Der frühere Verpflichtungsausspruch hat sich dadurch erledigt, daß sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 16.03.1986, gefolgt von der am 25.02.1988 beschlossenen Veränderungssperre und sodann dem Bebauungsplan "Im Hasengrund", 6. Änderung, auf Dauer zum Nachteil der Klägerin verändert hat. Dieser Bebauungsplan enthält die Festsetzung, daß Einzelhandelsbetriebe in der von der Klägerin geplanten Art nicht mehr zulässig sind. Die unmittelbar vorausgehenden Veränderungssperren dienten der Sicherung dieses planerischen Zieles. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend zu verstehen, daß die Feststellung begehrt wird, daß die Versagung, nach der Zurückstellung auch die weitere Vorenthaltung eines positiven Vorbescheides vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperren und der 6. Änderung des Bebauungsplanes rechtswidrig war. In den Schriftsätzen der Klägerin vom 27.02.1992 (Bl. 191 f. d. GA.) und vom 03.04.1992 (Bl. 201 f. d. GA.) kommt zum Ausdruck, daß es ihr im Hinblick auf beim Zivilgericht geltend gemachte Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche in erster Linie um die Feststellung geht, daß die Ablehnung eines positiven Vorbescheides auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 72 S "Hasengrund- Süd" rechtswidrig war. Den von der Klägerin genannten in der letzten Fassung ihres Antrags nicht mehr enthaltenen Daten, zu denen ihrer Auffassung nach ein positiver Vorbescheid hätte erteilt werden müssen, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt daraus, daß ihr bei einer rechtswidrigen Bauverhinderung - dazu kann auch eine rechtswidrige Verzögerung der Entscheidung über die Voranfrage rechnen - ein Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs oder ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung zustehen kann. Davon, daß ein Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könnte und daher offensichtlich aussichtslos wäre, kann nicht ausgegangen werden. Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf positive Bescheidung der zunächst abgelehnten und später zurückgestellten Bauvoranfrage hatte. Dabei ist materiellrechtlich kein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Versagung und der späteren Nichtbescheidung nach dem sich bei richtiger Berechnung ergebenden Ende der Wirkung der Zurückstellung. Jedoch ist, wenn man die nachfolgende Veränderungssperre als erledigendes Ereignis ansieht, auf den späteren Zeitraum zwischen dem Ende der Zurückstellung und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre abzustellen. Die mit Bescheid vom 17.04.1985 verfügte Zurückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 BBauG endete, wie oben zu dem Klageantrag zu 1 ausgeführt wurde, bereits am 22.12.1985, da für die Zeit vom 21.12.1984 bis 18.04.1985 von einer faktischen Zurückstellung auszugehen ist, die auf die Zurückstellungsfrist von 12 Monaten angerechnet werden mußte. Nachdem die rechtlich zulässige Zurückstellungsfrist abgelaufen war, hätte die Beklagte über den Antrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheides entscheiden müssen. Denn nach Aufhebung des Zurückstellungsbescheides oder nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist das Verfahren, in dem über die Zulässigkeit der baulichen Anlage entschieden wird, von Amts wegen wieder aufzunehmen (Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 25.09.1980 - III ZR 18/79 - BGHZ 78, 153, 158 f.). Der Erteilung des von der Klägerin beantragten Vorbescheides stand zunächst auch nicht die am 28.11.1985 beschlossene Veränderungssperre entgegen, da diese erst am 16.03.1986, dem Tag nach ihrer Bekanntmachung, rechtsverbindlich wurde. Der Zeitraum vom 22.12.1985 bis 15.03.1986 stellt, auch unter Berücksichtigung des § 93 Abs. 1 und 6 HBO 1977, einen angemessenen Zeitraum für die Bearbeitung der Voranfrage dar, zumal die Baugenehmigungsbehörde bereits einmal mit der Sache befaßt war und eine bauplanungsrechtliche Überprüfung vorgenommen hatte. Daß hierin ein Zeitraum zu sehen ist, der für eine angemessene und sachgerechte Erledigung des Baugesuchs ausreichen konnte, ergibt sich auch daraus, daß zwischen dem Eingang der Bauvoranfrage der Klägerin bei der Beklagten am 16.10.1984 und der abschlägigen Entscheidung am 19.12.1984 nur ein Zeitraum von rund 2 Monaten lag. Gemäß § 92 Hessische Bauordnung (HBO) kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht (BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242). Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich ausgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989 - IV UE 89/82 -; Urteil vom 26.09.1983 - IV UE 88/82 - und Urteil vom 14.03.1984 - III UE 43/82 -). Gegenstand der Voranfrage der Klägerin ist die Feststellung der bauplanungsrechtlichen sowie eines Ausschnitts aus der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit (Erschließung, Stellplatzfrage, Abstände) eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes auf einem Grundstück, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 S liegt und als Gewerbegebiet festgesetzt ist. Das Bauvorhaben war bauplanungsrechtlich zulässig, da es nicht gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes verstieß. Nach § 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Ein Einzelhandelsbetrieb stellt einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar (Fickert/Fieseler, a.a.O. § 8 Tz. 8). Damit war auch der unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art" fallende Einzelhandelsbetrieb der Klägerin planungsrechtlich zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Bebauungsplan auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 oder 1977 erlassen wurde. Er hätte nur dann unzulässig sein können, wenn es sich bei ihm um einen Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 oder um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 gehandelt hätte, da Verbrauchermärkte bzw. großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Sondergebieten zulässig sind und damit ihre Ansiedlung in Gewerbegebieten ausgeschlossen wird. Die untere Grenze für den Typ des großflächigen Einzelhandels zur Abgrenzung von dem Typ des der allgemeinen Versorgung der Wohnbevölkerung dienenden "Nachbarschaftsladens" für Nahrungs- und Genußmittel wird bei nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche angenommen (BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56 und 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1985 - 3 S 309/84 - BRS 44 Nr. 43; Dichtl/Schenke, Einzelhandel- und Baunutzungsverordnung, 1988, S. 31 f.; Söfker, in: Ernst- Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Band IV, Stand: März 1992, § 11 BauNVO Rn. 51 ff.; für einen Schwellenwert von 1.000 qm Verkaufsfläche: Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 Tz. 19.8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.1985 - 3 S 309/84 - VBlBW 1985, 297). Bei dem von der Klägerin geplanten Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von unter 600 qm handelt es sich demnach nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Selbst wenn man aber entgegen der in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb annehmen würde, gingen von diesem keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO aus. Zwar kann durch großflächige Einkaufszentren in dezentraler Lage die Funktion zentraler Versorgungsbereiche spürbar geschwächt werden, weil diese Vorhaben eine erhebliche Verlagerung von Einkaufsströmen aus dem Stadtkern in die Randlage der Städte bewirken. Hierdurch können planerische Entwicklungsvorstellungen im raumordnerischen und städtebaulichen Bereich gefährdet werden, die dahin gehen, die Versorgung der Bevölkerung mit Waren im Rahmen eines gestuften Netzes von zentralen Orten sicherzustellen und auf diese Weise eine bedarfsgerechte Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere für nicht mobile Käuferschichten, zu gewährleisten. Für die Annahme einer Gefährdung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an einem hinreichenden Nachweis. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 19.12.1984 als Begründung für die Versagung des Vorbescheides angeführt hat, daß eine Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe zu einem ruinösen Wettbewerb und zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führe sowie kein Bedarf an zusätzlichen Betrieben bestehe, handelt es sich um unmaßgebliche wirtschaftliche Gesichtspunkte, da die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO wettbewerbsneutral ist (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 Tz. 14, 23.1; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 11 Rdnr. 57). Wirtschaftliche Auswirkungen sind im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO nur relevant, wenn sie zu raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen führen, z. B. die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch eine Gefährdung der Existenz vorhandener Einzelhandelsbetriebe beeinträchtigten. Für die Annahme eines solchen qualitativen Umschlagens von wirtschaftlichen zu städtebaulichen Folgen reichen im Hinblick auf die durch Artikel 12 und 14 GG geschützte Position des Bauherrn bloße Vermutungen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1981 - 5 S 1290/81 - BauR 1982, 149). Der Regierungspräsident in Darmstadt hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 02.05.1985 zutreffend ausgeführt, daß die von der Beklagten vorgenommene sogenannte "Verträglichkeitsprüfung" auf der Grundlage des am 26.11.1981 beschlossenen Zentrenkonzepts nicht den Anforderungen genügt, die an einen Nachweis städtebaulicher Auswirkungen zu stellen sind. Die Frage, ob städtebauliche Auswirkungen möglich sind, hängt nicht allein von der Größe, sondern wesentlich vom Typus des Betriebs (Betriebsform, Warensortiment) in seinem Standort innerhalb des Gemeindegebietes ab. Das von der Beklagten erarbeitete Zentrenkonzept differenziert hingegen nicht zwischen den einzelnen Branchen, sondern weist einzelnen Stadtgebieten pauschal Einzelhandelsbetriebsflächen zu. Es geht ferner von der nicht weiter begründeten und nicht nachvollziehbaren Annahme aus, daß die festgestellten Zentren eine Einzelhandelsversorgung aller Bevölkerungsschichten sicherstellen. Hierdurch ist nicht konkret dargetan, daß durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben, durch die die nach dem Zentrenkonzept maximal zulässigen Brutto-Geschoßflächen überschritten werden, eine Verlagerung der Einkaufsströme und hierdurch wiederum eine Schwächung der Nahversorgung der Bevölkerung eintreten. Selbst wenn man die Annahme der Beklagten, daß die festgestellten Zentren eine Einzelhandelsversorgung der zu versorgenden Einwohner sicherstellen, zugrundelegte, folgt hieraus nicht zwingend, daß bei einer gewissen Bedarfsüberdeckung vorhandene Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz gefährdet werden und hierdurch negative Auswirkungen auf eine verbrauchernahe Versorgung entstehen. Das hiernach in einem Gewerbegebiet zulässige Vorhaben widerspricht auch nicht gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes. Ferner ist nicht ersichtlich, daß von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Da auch keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, daß das Bauvorhaben der Klägerin in dem zur Prüfung gestellten Umfang bauordnungsrechtlich unzulässig ist, hatte die Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der Zurückstellung und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Bauvorbescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Für die Verteilung der Kosten im Verhältnis zwischen den Beteiligten war ausschlaggebend, daß die Klägerin bezüglich ihres Klageantrages zu 1 nicht in vollem Ausmaß obsiegt hat, da der Bescheid der Beklagten vom 17. April 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 09.09.1985 nicht im Ganzen, sondern nur teilweise, soweit die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin für einen über den 22. Dezember 1985 hinausgehenden Zeitraum zurückgestellt wurde, rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache erhebliche Rechtsfrage, ob die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (BBauG) entwickelten Grundsätze über die Anrechnung faktischer Bausperren auf die Laufzeit einer Veränderungssperre auch für die Zurückstellung gemäß § 15 BauGB gelten, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und daher klärungsbedürftig. Die Klägerin ist Inhaberin einer Einzelhandelskette und betreibt eine Vielzahl von Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäften in der Bundesrepublik Deutschland. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück (Flur, Flurstück, Gemarkung) eine weitere Verkaufsstelle zu errichten. Die Geschoßfläche des Vorhabens beträgt 934 qm und die Verkaufsfläche einschließlich des Kassen- und Einkaufswagenbereichs ca. 528 qm. Am 16.10.1984 stellte die Klägerin bei der Beklagten eine Bauvoranfrage bezüglich ihres Bauvorhabens. Das Grundstück der Klägerin lag im Geltungsbereich des am 20.10.1982 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes "n- d-Süd", der für das der Klägerin gehörende Baugrundstück die Festsetzung eines Gewerbegebietes enthielt. Mit Bescheid vom 19.12.1984 beschied die Beklagte die Bauvoranfrage abschlägig und führte zur Begründung aus, daß nach einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 26.11.1981 im Rahmen der Gesamtentwicklungsplanung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO eine Verträglichkeitsprüfung auch dann vorzunehmen sei, wenn die im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO genannte Höchstzahl von 1.500 qm Geschoßfläche unterschritten werde. Diese Verträglichkeitsprüfung habe ergeben, daß in dem Gebiet, dessen Versorgung das zu beurteilende Bauvorhaben dienen würde, die beantragte Verkaufsfläche nicht zugelassen werden könne, da bereits eine Überversorgung von 670 qm festzustellen sei. Die Zielrichtung eines Einzelhandelsgeschäftes der geplanten Größenordnung lasse ohne weiteres den Schluß auf eine hohe Anziehungskraft für einen Kundenkreis zu, der über das zu versorgende Gebiet hinausgehe. Auf den am 09.01.1985 eingelegten Widerspruch der Klägerin hob der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.1985 diesen Bescheid auf. Dem Vorhaben stünden keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, da das betreffende Grundstück durch den Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Gewerbegebiete dienten vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Es sei nicht ersichtlich, daß das Vorhaben der Klägerin erhebliche Nachteile oder Belästigungen zur Folge habe. Nur in einem Sondergebiet und nicht in einem Gewerbegebiet wäre das Vorhaben zulässig, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handeln würde, der sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnte. Solche Auswirkungen seien gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des betreffenden Betriebes 1.500 qm überschreite. Um einen solchen Betrieb handele es sich vorliegend jedoch nicht. Im übrigen sei nicht ersichtlich, daß sich das Vorhaben mehr als unwesentlich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung auswirken könnte. Die von der Beklagten vorgenommene Verträglichkeitsprüfung genüge nicht den Anforderungen, die an einen Nachweis konkret möglicher städtebaulicher Auswirkungen zu stellen seien. Die von der Beklagten vorgenommene sogenannte "Verträglichkeitsprüfung" beruht auf einem Zentrenkonzept zur Einzelhandelsversorgung, das die Beklagte im Rahmen ihrer Gesamtentwicklungsplanung erstellt hatte und dem die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten durch Beschluß vom 28.01.1982 zugestimmt hatte. Das Konzept teilt das Stadtgebiet in ein Stadtzentrum, acht Stadtteilzentren und fünf Nebenzentren auf und ordnet der jeweiligen Einwohnerzahl eine städtebaulich und für die Versorgung der Bevölkerung erwünschte Bruttogeschoßfläche zu, so daß sich für jedes einzelne Zentrum ein bestimmtes Einzelhandels-Geschoßflächenkontingent ergibt. Der Beschluß über die Festlegung des zentralen Gefüges - Teilbereich Einzelhandel hat folgenden Wortlaut: "1. Die in der Anlage 1 dargestellten zentralen Bereiche für den Einzelhandel mit ihren Verkaufsflächen und Zahl der zu versorgenden Einwohnern werden als Vorrangflächen für den Einzelhandel festgestellt. Diese Feststellung ist eine Entwicklungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBauG. 2. Es wird davon ausgegangen, daß die festgestellten Zentren mit ihrer Hierarchie eine Einzelhandelsversorgung aller Bevölkerungsschichten sicherstellen. 3. Für die zukünftige Beurteilung von Bauvorhaben, für Einkaufszentren, Verbrauchermärkte, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben, sind die bestehenden und geplanten zentralen Bereiche Einzelhandel hinsichtlich ihrer festgestellten Verkaufsflächen und Zahl der zu versorgenden Einwohner im Sinne des Abs. 3 und 4 DS.-Nr. 1018/91 heranzuziehen. Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.11.1981 DS.-Nr. 1018/81 unter Ziffer 2 den Magistrat beauftragt. ein Zentrenkonzept zur Einzelhandelsversorgung der Bevölkerung zu erstellen. Die Beurteilung künftiger Bauvoranfragen und Bauanträge von Handelsbetrieben kann nunmehr anhand der festgestellten Zentrengrößen und den zugeordneten Bevölkerungszahlen vorgenommen werden. Durch Ausweitung und Verlagerung (außerhalb der festgestellten zentralen Bereiche Einzelhandel) neuer zusätzlicher Verkaufsflächen, in andere, insbesondere Gewerbegebiete, tritt zwar kurzfristig eine Überversorgung ein, es ist jedoch damit zu rechnen, daß sich in bestimmten Stadtgebieten eine Unterversorgung langfristig einstellt. Es verändert sich hierdurch die gewünschte Versorgungsstruktur nachteilig. Außerdem geht hierbei dringend notwendiges Gewerbegebiet für produzierendes und weiterverarbeitendes Gewerbe verloren. Verkehrstechnische und zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen wären erforderlich und belasten unnötigerweise den städt. Haushalt. Für zukünftige Gewerbegebiete sollten daher unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbar Beziehung zum Endverbraucher haben, z. B. Kaufhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Discountgeschäfte nicht zugelassen werden. Ziel einer geordneten Einwicklungsplanung muß es jedoch sein, eine gleichmäßige und allen Bevölkerungsteilen zugängliche Einzelhandelsversorgung sicherzustellen. Da die Kaufkraft im Raume künftig durch eine vorhersehbare Stagnation der Bevölkerung sich nicht wesentlich erhöht, führt eine Überversorgung an strukturell ungeeigneter Stelle zu einer Unterversorgung und damit zur Schwächung bestehender Zentren (Beispiel Innenstadt gegen Verbrauchermärkte in Gewerbegebieten)." Am 31.01.1985 faßte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten einen Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 S (Bauleitplanverfahren Nr. 105, Bezeichnung: "Gewerbegebiet"), wonach die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wie folgt ergänzt werden sollten: "In Gewerbegebieten und Mischgebieten sind unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher haben, z. B. Kaufhäuser, Warenhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Discountgeschäfte, die üblicherweise in Einkaufszentren errichtet werden, nicht zulässig." Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.1985 den Vorbescheid vom 19.12.1984 auf und setzte gemäß § 15 BBauG die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin für 12 Monate aus. Gegen den Bescheid vom 17.04.1985 legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.1985 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 09.09.1985 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzungen des § 15 BBauG lägen vor, denn dem Aufstellungsbeschluß sei eindeutig zu entnehmen, daß in Gewerbegebieten des einschlägigen Bebauungsplanes Einzelhandelsbetriebe mit unmittelbarer Beziehung zum Endverbraucher ausgeschlossen werden sollten. Entscheidend sei, daß es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen solchen Betrieb handele, der die nach dem Planungsbeschluß der Gemeinde beabsichtigte zukünftige Nutzung unmöglich machen würde. Am 08.07.1985 hatte die Klägerin für das Vorhaben die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Mit Bescheid vom 25.07.1985 setzte die Beklagte die Entscheidung hierüber ebenfalls gemäß § 15 BBauG für 12 Monate aus. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.1985 Widerspruch ein. Am 28.11.1985 beschloß die Beklagte für einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bauleitplanverfahrens Nr. 105, in dem auch das Grundstück der Klägerin liegt, eine Veränderungssperre, die am 16.03.1986 in Kraft trat. Mit Bescheid vom 06.01.1986 wies der Regierungspräsident in Darmstadt auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 25.07.1985 zurück. Am 17.01.1986 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.1986 bezüglich des Bauantrages bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.01.1988 stattgegeben (Az.: II/2 E 128/86). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 UE 1225/88 anhängig. Am 07.10.1985 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.04.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1985 bezüglich der Zurückstellung der Bauvoranfrage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß der Bescheid vom 17.04.1985 rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht vorlägen. Die Zurückstellung einer Entscheidung sei begrifflich nur denkbar, solange die Entscheidung über den Antrag noch nicht getroffen worden sei. Im vorliegenden Fall sei aber die Voranfrage bereits am 19.12.1984 abschlägig beschieden worden. Darüber hinaus sei die Zurückstellung auch deshalb fehlerhaft, weil die Grundvorstellungen der Planung rechtlich nicht zulässig seien. Nach dem Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes vom 31.01.1985 seien im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit direkter Beziehung zum Endverbraucher unzulässig. Hiermit werde eine einzelne Nutzung aus dem Katalog der in Gewerbegebieten an sich zulässigen Nutzungsarten ausgeschlossen. Dies sei nur rechtmäßig, wenn besondere städtebauliche Gründe vorlägen, z. B. wenn der neu anzusiedelnde Einzelhandelsmarkt in erheblichem Umfang nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche befürchten ließe. Der Neubau mit einer Netto-Verkaufsfläche von nur 445 qm erfülle nicht diese Voraussetzung. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. April 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 9. September 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 16. Oktober 1984 positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die geplante Einschränkung der Nutzungsarten hinsichtlich der Errichtung von Handelsbetrieben gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Gemäß dem Zentrenkonzept Einzelhandel der Beklagten werde eine Konzentration der Einzelhandelsbetriebe in den Stadtzentren angestrebt, um diesen Gebieten für den Einkauf durch ein hinreichendes Angebot Attraktivität zu erhalten, während die Gewerbegebiete im Hinblick auf den zunehmenden Mangel an Gewerbefläche im Stadtgebiet solchen handwerks- und mittelständischen Betrieben vorbehalten bleiben sollten, die vornehmlich Handwerks- und Dienstleistungen erstellten. Insbesondere sollten solche Gewerbebetriebe gefördert werden, die die Erhaltung der vorhandenen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel hätten. Diese besonderen städtebaulichen und planerischen Gründe seien in dem neuen Bebauungsplanentwurf in hinreichendem Maße dargelegt worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.01.1988 stattgegeben (Az.: II/2 E 1847/85). Es hat die Frage, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, offengelassen. Wegen des Ablaufs der Zurückstellungsfrist nach § 15 BBauG und der Veränderungssperre sei die Beklagte verpflichtet, über die Bauvoranfrage der Klägerin zu entscheiden. Bei der Fristberechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG hat es auf die Zweijahresfrist der Veränderungssperre den seit der Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BBauG abgelaufenen Zeitraum angerechnet. Es sei von dem im Entscheidungszeitpunkt rechtsverbindlichen Bebauungsplan auszugehen, wonach das Grundstück der Klägerin in einem Gewerbegebiet liege. Nach § 8 BauNVO dienten derartige Gebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, wozu auch das von der Klägerin geplante Einzelhandelsgeschäft zähle. Am 25.02.1988 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 72/6 6. Änderung, als Satzung beschlossen. Hiernach werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes um folgende Ziffer 13 ergänzt, die folgenden Wortlaut hat: "In dem südlich des nges gelegenen Gebietes innerhalb des Geltungsbereichs sind Handelsbetriebe mit Verkauf von Lebensmitteln und/oder Getränken an letzte Verbraucher (§ 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung) unzulässig". Die Begründung des Bebauungsplanes hat folgenden Wortlaut: "Der Mangel an Gewerbeflächen im Stadtgebiet hat sich in den letzten fünf Jahren vergrößert. Deshalb sollten diese Flächen nur noch für solche Gewerbebetriebe zur Verfügung gestellt werden, die eine sinnvolle Ergänzung zur weitgehend monostrukturierten Wirtschaft sein sollen. Insbesondere sollten solche Gewerbebetriebe gefördert werden, die die Erhaltung der vorhandenen und, wenn möglich, die Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel haben. Demzufolge müssen die Flächen solchen handwerks- und mittelständischen Gewerbebetrieben vorbehalten bleiben, die vornehmlich Waren und Dienstleistungen produzieren und weiterverarbeiten. Handelsbetriebe mit Verkauf von Lebensmitteln und/ oder Getränken an letzte Verbraucher gehören nicht dazu. Im Sinne von § 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung sind so geartete Betriebe zur Sicherung einer gesunden Stadtentwicklung nur in den hierfür ausgewiesenen Sonder- oder Kerngebieten bzw. für die Deckung des täglichen Bedarfs in den allgemeinen Wohngebieten anzusiedeln." Mit Verfügung vom 18.05.1988 hat der Regierungspräsident in den geänderten Bebauungsplan genehmigt. Die Genehmigung ist am 30.05.1988 ortsüblich bekanntgemacht worden. Am 25.02.1988 hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten zugleich die Verlängerung der am 28.11.1985 als Satzung beschlossenen Veränderungssperre um 1 Jahr beschlossen. Die Verlängerung der Veränderungssperre ist am 07.03.1988 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Beklagte hat gegen das ihr am 01.03.1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 15.03.1988 Berufung eingelegt. Sie führt aus, daß sich das Verwaltungsgericht bei der Fristberechnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.09.1976, NJW 1977, 404) setze, wonach sich ein Betroffener nicht auf einen früheren Fristablauf infolge Anrechnung berufen könne, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG verlängert werden könnte. Da die Beklagte die bis zum 17.03.1988 laufende Veränderungssperre habe verlängern dürfen, sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frist für die Zurückstellung und die Veränderungssperre noch nicht abgelaufen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß an die Stelle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und des Verpflichtungsausspruchs die Feststellung tritt, daß 1. der Bescheid der Beklagten vom 17. April 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom 9. September 1985 rechtswidrig war und 2. die Versagung eines positiven Vorbescheides rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß auf die Veränderungssperre der Zeitraum der Zurückstellung des Baugesuchs anzurechnen sei. Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG. Demgegenüber würde eine Ausschluß der individuellen Anrechnung der Zurückstellungsdauer gegen den Gesetzeswortlaut verstoßen und den Regelungszweck der Vorschrift aushöhlen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre somit keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Selbst wenn man wegen der einjährigen Verlängerung der Veränderungssperre deren Fortdauer bis zum 15.03.1989 annehmen wollte, kämen ihr bezüglich der Klägerin keine Rechtswirkungen mehr zu. Auch in diesem Falle habe eine Anrechnung der Zurückstellungsdauer zu erfolgen. Für die Berechnung der Zurückstellungsdauer sei nicht auf das Datum der Zustellung des Zurückstellungsbescheides, sondern auf das Datum der rechtswidrigen Ablehnung der Bauvoranfrage, also den 19.12.1984, abzustellen, da die rechtswidrige Ablehnung der beantragten Bauvoranfrage eine faktische Zurückstellung darstelle. Anrechenbar seien somit die bis zum Inkrafttreten des Beschlusses über die Veränderungssperre am 15.03.1986 vergangenen 15 Monate. Angewandt auf eine bis zum 15.03.1989 verlängerte Veränderungssperre bedeute dies, daß diese trotz ihrer Verlängerung bereits im Dezember 1987 ihre Wirkung verloren habe. Ihr, der Klägerin, Feststellungsinteresse bezüglich der erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage folge daraus, daß ihr wegen der rechtswidrigen Ablehnung des Vorbescheides Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden. Sie habe beim Landgericht Darmstadt eine entsprechende Schadensersatzklage erhoben. Die Beklagte meint, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei, da ein Schadensersatzprozeß völlig aussichtslos sei. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil der Beklagten zu keinem Zeitpunkt die Pflicht zur Erteilung eines positiven Vorbescheides oblegen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Verfahrens 4 UE 1225/88 und folgende Behördenakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: Bauakten der Beklagten (2 Hefter) und die Behördenvorgänge betreffend die Bauleitplanung Verfahren Nr. 105 sowie die Veränderungssperre (1 Hefter).