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Urteil

8 A 764/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1011.8A764.06.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer aus drei Windkraftanlagen bestehenden Windfarm in E. -C. rechtswidrig gewesen ist. Unter dem 17. Dezember 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen vom Typ NEG Micon NM 82 mit jeweils einer Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 93,6 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstücke 4 und 41. In dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen war der geplante Standort der Windkraftanlagen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde unter anderem auch die Beigeladene beteiligt. Der Hauptausschuss der Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung am 18. März 2004, im Amtsblatt der Stadt öffentlich bekannt gemacht am 24. März 2004, die Einleitung der 127. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 473 "Südlich der Deponie H. ". Durch die 127. Änderung des Flächennutzungsplans sollten eine oder mehrere Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Stadtgebiet der Beigeladenen festgelegt werden. Mit dem Bebauungsplan Nr. 473 sollten planungsrechtliche Festsetzungen u.a. zum Standort, der Gestaltung und Höhenentwicklung von Windkraftanlagen erfolgen. Das Plangebiet umfasste auch den Bereich, den die Klägerin für die Errichtung der in Rede stehenden Windkraftanlagen vorgesehen hatte. Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die Entscheidung über das Genehmigungsverfahren bis zum 6. Mai 2005 aus und begründete dies wie folgt: Die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens sei erforderlich, da anderenfalls zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planungen der Beigeladenen hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 473 durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2004 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Planungsvorstellungen der Beigeladenen nicht das für eine Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung aufweisen würden. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 mit der Begründung zurück, die Beigeladene habe mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 473 konkrete planerische Absichten zum Ausdruck gebracht. Am 18. Dezember 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses wegen rechtswidriger Nichterteilung der beantragten Genehmigung. Im vorliegenden Fall sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren überhaupt zu einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB befugt gewesen sei. Darüber hinaus hätten aber auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens nicht vorgelegen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides sei keine hinreichend konkrete Planung der Beigeladenen gesichert worden. Vielmehr habe zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht festgestanden, ob im Flächennutzungsplan für den Bereich in E. -C. überhaupt eine Konzentrationszone in Betracht komme. Die angeblichen Planungsabsichten der Beigeladenen seien lediglich vorgeschoben gewesen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 aufzuheben. Während des anhängigen Rechtsstreits lief der von der Beklagten bis zum 6. Mai 2005 befristete Zeitraum für die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens ab. Die Klägerin hat nunmehr beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Sie sei zur Aussetzungsentscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB befugt gewesen. Die Voraussetzungen für die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens hätten vorgelegen. Der Inhalt der beabsichtigten Planung der Beigeladenen sei hinreichend bestimmt gewesen. Die Beigeladene habe keine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung betrieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 ergangenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens sei rechtmäßig erfolgt und habe der Sicherung der Planungsziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 473 gedient. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Mai 2006 auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückstellungsbescheides, da sie beabsichtige, sowohl gegen die Beklagte als auch gegen die Beigeladene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gegen-stand des Schadensersatzanspruchs sei entweder der durch die rechtswidrige Zurückstellung eingetretene Verzögerungsschaden oder der Schaden, der sich daraus ergeben könnte, dass ihr Vorhaben an dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan und dem ebenfalls nunmehr geänderten Flächennutzungsplan scheitern sollte. Für einen solchen Schadensersatzanspruch sei es unerheblich, dass der Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Wenn die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachtet hätte, hätte die Beigeladene mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beklagte aufgefordert, die sofortige Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheides anzuordnen. Zu einer entsprechenden Entscheidung wäre die Beklagte im Verhältnis zur Beigeladenen als Trägerin der kommunalen Planungshoheit auch verpflichtet gewesen. Im Hinblick auf die Beigeladene könne mit dem vorliegenden Verfahren festgestellt werden, dass die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen für den Zurückstellungsantrag nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen habe die Nichtentscheidung der Beklagten erkennbar auf dem Zurückstellungsbescheid beruht. Es sei unzulässig, die rechtswidrige Schadensverursachung durch die Beklagte und die Beigeladene diesen deshalb nicht zuzurechnen, weil sich der Schaden durch ein weiteres rechtswidriges Verhalten der Beklagten verfestigt habe. Der Hauptausschuss der Beigeladenen sei nach deren Zuständigkeitsordnung für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 473 nicht zuständig gewesen. Ferner habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden, welche Gebiete im Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen dargestellt werden sollten, weil das Windpotential der in Betracht kommenden Bereiche gutachterlich noch nicht bewertet worden und die Beigeladene noch auf der Suche nach einem alternativen Standort gewesen sei. Dementsprechend habe die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt auch nicht davon ausgehen können, dass in E. -C. überhaupt eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen darstellbar sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Situation bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides am 20. Juli 2004 etwas geändert habe. Die weiteren Entwicklungen ließen vielmehr erkennen, dass die Beigeladene ihre Planungen in der Folgezeit beliebig variiert habe und es ihr einzig und allein um die Verhinderung des beantragten Vorhabens gegangen sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 2. Dezember 2004 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Für die Zulässigkeit der Klage fehle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides sei für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht erheblich. In der Sache hätten die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Genehmigungsvorhabens vorgelegen. Aus dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 473 - der auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsordnung der Beigeladenen unwirksam sei - habe sich eindeutig entnehmen lassen, dass das Plangebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen gewesen sei und dass deren Standorte, Gestaltung und Höhenentwicklung näher geregelt werden sollten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides. Sie sei durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nicht gehindert gewesen, ihre Absichten weiter zu verfolgen. Die Zurückstellung sei aber auch rechtmäßig gewesen. Im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 473 habe sie konkrete Planungsvorstellungen für den streitgegenständlichen Planbereich gehabt. Sie habe das Gebiet für die Errichtung und Nutzung von Windkraftanlagen vorgesehen und damit eine bestimmte Art der baulichen Nutzung bereits ins Auge gefasst. Im Wege der Feinplanung habe sie durch die Festsetzung von Höhenbegrenzungen der einzelnen Anlagen und deren farbliche Gestaltung sicherstellen wollen, dass das Landschaftsbild an der Ortsgrenze auch für die Nachbargemeinden so wenig wie möglich beeinträchtigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte zum Verfahren 8 A 765/06, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Verfahren 3 K 5104/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der jeweilige Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin konnte ihr Begehren zwar von der ursprünglich gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2004 erhobenen Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen (1.), jedoch hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides (2.). 1. Die Klägerin konnte während des gerichtlichen Verfahrens von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, da sich der ursprünglich angefochtene Zurückstellungsbescheid, mit dem die Beklagte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin bis zum 6. Mai 2005 ausgesetzt hat, während des Klageverfahrens durch Zeitablauf erledigt hat. Auch war die zunächst erhobene Anfechtungsklage zulässig, insbesondere war das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. September 1998 - 3 S 87/96 -, VBlBW 1999, 216, Beschluss vom 9. August 2002 - 3 S 1517/02 -, NVwZ-RR 2003, 333; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 15 Rdnr. 59; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Auflage, 1998, § 15 Rdnr. 17. Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die (isolierte) Anfechtungsklage schon deshalb anzunehmen ist, weil die Klägerin zwischenzeitlich am 25. November 2005 auch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Genehmigung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (3 K 5104/05) erhoben hat. Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid bei gleichzeitiger Erhebung einer Verpflichtungsklage: Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 2005, § 15 Rdnr. 22. Denn für eine Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid besteht unabhängig davon, ob zugleich auch ein Verpflichtungsantrag gestellt wurde, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiellrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine - teilweise - Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden wäre. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Einlegung eines Widerspruchs oder Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse; denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - IV C 33.69 -, DVBl. 1972, 221; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 1993 - 4 UE 1391/88 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, 399; Urteil vom 28. September 1990 - 2 B 89.86 -, OVGE Bln. 19, 105; OVG Nds., Beschluss vom 7. Februar 1989 - 1 B 145 und 161/88, BRS 49 Nr. 156; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Mai 2002 - 8 B 10633/02 -, NVwZ-RR 2002, 708; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 4 K 1373/98 -, VBlBW 1999, 432; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, NVwZ 2002, 123; Bielenberg/Stock, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Band 1, § 15 Rdnr. 72; Gädtke/ Temme/Hintz, BauO NRW, 10. Auflage, 2003, § 72 Rdnr. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 42 Rdnr. 30; Rieger, Rechtsschutz gegen die Zurückstellung von Baugesuchen, BauR 2003, 1512; Hill, Rechtsfragen der Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BBauG, BauR 1981, 523. 2. Die Klägerin hat jedoch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2004. Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess führen zu wollen, kann ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, wenn sich der Verwaltungsakt, auf den sich diese Feststellung beziehen soll, - wie hier - nach Klageerhebung erledigt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1989 - 3 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, und vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, DVBl. 1998, 896. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für den beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess erheblich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 4 C 163.65 -, NJW 1967, 1819; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 113 Rdnr. 278; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, § 113 Rdnr. 95; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 113 Rdnr. 136, und dass die Verfolgung solcher Ersatzansprüche nicht offensichtlich aussichtslos ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926, vom 3. Mai 1989 - 4 C 33.38 -, NVwZ 1989, 1156, vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092, und vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 -, DVBl. 2004, 1294. Daran fehlt es hier. a) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides der Beklagten ist für einen von der Klägerin beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess unerheblich, weil dieser Bescheid jedenfalls nicht vollziehbar war, damit dem Fortgang des Genehmigungsverfahrens nicht entgegenstand und schon aus diesem Grund für einen etwaigen Schaden nicht adäquat kausal geworden ist. Der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid war bis zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Erledigung nicht vollziehbar. Die Klägerin hatte hiergegen mit Schreiben vom 2. August 2004 Widerspruch eingelegt und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2004 Anfechtungsklage erhoben. Sowohl der Widerspruch als auch die Anfechtungsklage hatten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine gesetzliche Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid ausnahmsweise ausgeschlossen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), besteht nicht. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Beklagten gewesen, die sofortige Vollziehung anzuordnen, um den Vollzug des Zurückstellungsbescheides sicherzustellen. Hiervon hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine derartige gesonderte Vollziehungsanordnung war auch nicht entbehrlich. Insbesondere ist in einem Zurückstellungsbescheid die sofortige Vollziehung nicht "immanent" enthalten. Mag auch die Dringlichkeit einer trotz eingelegter Rechtsmittel sofort eintretenden Vollziehbarkeit der Zurückstellung von Baugesuchen regelmäßig oder zumindest häufig anzunehmen sein, so befreit dies die Behörde jedoch nicht von der Einhaltung der im Gesetz eindeutig und ohne Ausnahmemöglichkeit in § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen, wenn sie den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels von vornherein verhindern will. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 - 2 S 28/94 -, NVwZ 1995, 399. Für den beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess der Klägerin ist es mithin unerheblich, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist; er war jedenfalls nicht vollziehbar und bot für die Beklagte bereits aus diesem Grund keine Grundlage dafür, den Genehmigungsantrag der Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6 a BImSchG weiter zu bearbeiten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, die Nichtentscheidung der Beklagten beruhe auf zwei Ursachen, nämlich dem Erlass eines rechtswidrigen Zurückstellungsbescheides und der ebenfalls rechtswidrigen Nichtberücksichtigung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Existenz des Zurückstellungsbescheides war zwar eine Vorbedingung dafür, dass die Beklagte das Genehmigungsverfahren nicht fortgeführt hat. Im Rahmen der Schadenszurechnung genügt jedoch nicht jedweder Kausalbeitrag im Sinne einer "conditio sine qua non"; vielmehr muss der Schaden die adäquate Folge der Amtspflichtverletzung sein. Vgl. Schäfer, in Staudinger, BGB 12. Auflage, 1986, § 839 Rdnr. 327 m.w.N.; Hecker, in: Erman, BGB, Band II, 11. Auflage, 2004, § 839 Rdnr. 57. Da der Zurückstellungsbescheid bis zum Zeitpunkt der Erledigung jedoch nicht vollziehbar war und mithin auch kein Hinderungsgrund für die Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags darstellte, ist der Klägerin hierdurch ein adäquat zurechenbarer Schaden nicht entstanden. Anknüpfungspunkt für einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch ist insoweit allein, dass der Genehmigungsbehörde die Amtspflicht zur unverzüglichen und zügigen Weiterbearbeitung des Antrags oblag, solange der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltete. Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Mai 2002 - 8 B 10633/02 -, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 3. April 2003 - 5 K 682/00 -, juris; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 15 Rdnr. 21. b) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides auch nicht deshalb, weil sich die Beklagte im Hinblick auf die fehlende Vollziehbarkeit des Bescheides und die Nichtbearbeitung des Genehmigungsantrags im Rahmen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen könnte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte, wenn sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachtet hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Beigeladenen aufgefordert worden wäre, die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides anzuordnen, und dem auch nachgekommen wäre. Im Kern zielt dieses Vorbringen darauf ab, dass sich die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses im Hinblick auf die Amtspflicht zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags darauf berufen könnte, dass die Verzögerung auch bei unterstelltem rechtmäßigen Alternativverhalten - hier bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides - eingetreten und der Schaden daher in gleicher Weise entstanden wäre mit der Folge, dass es für einen Schadensersatzanspruch auf die Frage ankommen würde, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte kann sich vorliegend jedoch in einem Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess nicht auf den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Die Amtshaftung einer Behörde kann im Rahmen eines Schadensersatzprozesses grundsätzlich zwar unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen sein, insbesondere wenn die Behörde eine bestimmte Verfahrensform, zu deren Einhaltung sie verpflichtet gewesen ist, nicht gewahrt hat, sich jedoch auch bei Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens in der Sache in gleicher Weise hätte entscheiden bzw. verhalten müssen. Vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1995 - III ZR 145/94 -, NJW 1995, 2778, vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 -, NVwZ 2000, 1206, und Beschluss vom 26. September 1996 - III ZR 244/95 -, UPR 1997, 71. Im vorliegenden Fall war die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Zurückstellungsbescheides aber nicht zwangsläufig, sondern stand im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Wenn sie - wie hier - darauf verzichtete, von diesem ihr zur Verfügung stehenden Instrument zur Durchsetzung der Wirkungen des Zurückstellungsbescheides Gebrauch zu machen, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - vgl. Beschluss vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 -, a.a.O. - keine Rechtfertigung dafür, ihr im Rahmen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute kommen zu lassen. c) Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine präjudizielle Wirkung für einen möglichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess gegen die Beigeladene. Zwar kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich auch ein Rechtsverhältnis gemacht werden, das nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Kläger und einem Dritten - hier der Beigeladenen - besteht. Voraussetzung hierfür aber ist, dass der Kläger gerade gegenüber dem Beklagten ein Interesse daran hat, insoweit eine Klärung herbeizuführen. Das ist nur dann der Fall, wenn das Drittrechtsverhältnis auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578, m.w.N. Anhaltspunkte, die im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten in diese Richtung weisen, sind weder vorgetragen worden noch sonst aus den Umständen ersichtlich. Dessen ungeachtet ist Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage allein, ob die von der Beklagten getroffene Zurückstellungsentscheidung rechtswidrig gewesen ist, nicht jedoch ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten der Beigeladenen, etwa weil sie ohne Vorliegen der erforderlichen formellen oder materiellen Voraussetzungen die Zurückstellung bei der Beklagten beantragt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.