OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 TH 1205/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0624.4TH1205.92.0A
3mal zitiert
12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Altreifen, die ohne Weiterverarbeitung an ausländische Firmen verkauft bzw. an die weiterverarbeitende Industrie zur Runderneuerung verkauft werden, sind Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt AbfG und bleiben dies solange, bis sie in der Weise verwertet werden, daß sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt worden sind. 2. Nicht wiederverwertbare Altreifen, die in ihre Bestandteile zerlegt und an die weiterverarbeitende Industrie veräußert werden, stellen ebenfalls Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs dar, da durch das Zerlegen der Altreifen die Verwertung lediglich vorbereitet wird. 3. Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind in Hessen ausschließlich die Abfallbehörden zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Altreifen, die ohne Weiterverarbeitung an ausländische Firmen verkauft bzw. an die weiterverarbeitende Industrie zur Runderneuerung verkauft werden, sind Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt AbfG und bleiben dies solange, bis sie in der Weise verwertet werden, daß sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt worden sind. 2. Nicht wiederverwertbare Altreifen, die in ihre Bestandteile zerlegt und an die weiterverarbeitende Industrie veräußert werden, stellen ebenfalls Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs dar, da durch das Zerlegen der Altreifen die Verwertung lediglich vorbereitet wird. 3. Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind in Hessen ausschließlich die Abfallbehörden zuständig. I. Die Antragstellerin betreibt seit 1981 auf dem Grundstück... Flur 17, Flurstück 58/5, Gemarkung G., das nach dem Bebauungsplan "Im E." im Gewerbegebiet der Stadt G. liegt, einen Handel mit Altplastik und Altreifen. Auf dem Grundstück der Antragstellerin lagern drei Kategorien von Altreifen: Altreifen, die an Drittländer ohne weitere Bearbeitung verkauft werden können, werden auf dem Grundstück gelagert, bis sich ein Käufer findet. Reifen, die nicht ohne Weiterverarbeitung verkauft werden können, werden der weiterverarbeitenden Industrie zur Runderneuerung verkauft. Nicht wiederverwertbare Altreifen werden von der Antragstellerin in der Weise verarbeitet, daß von den Reifen die Gummierung mechanisch entfernt und das abgeschälte Gummi sowie der verbleibende Stahlgürtel an die verarbeitende Industrie veräußert werden. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit verschiedenen Wohn- und Bürogebäuden sowie Produktionshallen, in denen die Altreifen zerlegt werden, bebaut. Das Betriebsgrundstück wird als Lagerplatz für Altreifen genutzt. Der Betrieb war im Jahre 1972 von Herrn L. P. gegründet worden. Dieser hatte den Betrieb beim Regierungspräsidenten in Darmstadt gemäß § 5 i.V.m. § 9 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vom 7.6.1972 (BGBl. 1 S. 873) angezeigt. Am 17.4.1992 brach auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin ein Brand aus, durch den das Altreifenlager, die eingelagerten Gummireste und Kunststoffe zu einem erheblichen Teil verbrannten und die Produktionhallen beschädigt wurden. Mit Verfügung vom 24.4.1992 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, ab Zustellung der Verfügung die bei dem Brand beschädigten Produktionshallen - außer zum Zwecke der Räumung oder des Abbruchs - zu betreten oder betreten zu lassen sowie das gesamte Betriebsgelände als Lagerplatz, insbesondere zur Lagerung von Altreifen und sonstigen Gummiprodukten, zu nutzen oder nutzen zu lassen. Für den Fall der Nichteinhaltung des Betretungsverbotes drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM an und für den Fall der Nichteinhaltung des Nutzungsverbotes ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM an. Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Betretungs- und Nutzungsverbotes an. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, daß die Nutzung des Grundstückes als Altreifenlagerplatz ohne die nach § 87 Abs. 1 HBO erforderliche Baugenehmigung formelles Baurecht verletze. Bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage rechtfertige ein bauaufsichtliches Nutzungsverbot. Die Vollziehung des Nutzungsverbotes sei eilbedürftig, da anderenfalls derjenige, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetze, zumindest einen zeitweiligen Vorteil gegenüber dem gesetzestreuen Bürger verschaffen könnte und eine präventive Kontrolle des baurechtlichen Geschehens wirkungslos bliebe. Das Betretungsverbot für die Produktionshallen sei anzuordnen, da die noch stehenden Gebäudereste einsturzgefährdet seien und die Anforderungen des § 16 HBO nicht mehr erfüllten. Um die akuten Gefahrenzustände zu beseitigen, müsse zunächst ein Betretungsverbot der Hallen gemäß § 83 HBO angeordnet werden, da im Falle Ihres Einsturzes große Gefahr für die sich in den Gebäuden aufhaltenden Personen bestehen würde. Um die Beseitigung dieses Gefahrenzustandes zu sichern, sei die sofortige Vollziehung des Betretungsverbotes anzuordnen. Die Antragstellerin legte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten am 4.5.1992 Widerspruch gegen diese Verfügung ein. Mit Schriftsatz vom 28.4.1992 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, daß die Verfügung rechtswidrig sei, da für das Altreifenlager die Abfallbehörde zuständig sei. Selbst wenn nunmehr für die Errichtung von Lagerplätzen der von der Antragstellerin betriebenen Art eine Baugenehmigung erforderlich sei, könne dies nicht für den im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits errichteten Lagerplatz gelten. Überdies wäre, wenn eine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, diese zu erteilen, da Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. Zwar seien die Brandschäden vor einer vollständigen Inbetriebnahme zu beseitigen. Bis dahin könne der Betrieb jedoch auf einem teilgeräumten Bereich fortgesetzt werden. Damit sie, die Antragstellerin, nicht ihre wirtschaftliche Existenz verliere, sei sie darauf angewiesen, ihr Betriebsgelände schnellstmöglich nutzen zu können. Die Nutzungsuntersagung habe einen wöchentlichen Umsatzausfall von 100.000,-- bis 200.000,00 DM zur Folge. Das Betretungsverbot werde nur insoweit beanstandet, als die Möglichkeit einer Instandsetzung der Hallen nicht in Betracht gezogen werde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt: Erst vor zwei Jahren sei er von der Abfallbehörde überprüft worden. Diese habe festgestellt, daß aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Umsatzes mit Gummi- und Kunststoffmaterialien ein Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz nicht vorliege. Zu seinen Hauptkunden zähle die Firma M., die ihn mit Altreifen und sonstigem Kunststoff- und Gummimaterial beliefere. Seine Firma liefere weltweit aus. Beispielsweise seien Lieferungen von ca. 18 t pro Monat mit der Firma J. aus der CSFR vereinbart worden. Allein die Firma W. Import/Export habe gemäß dem in Kopie beiliegenden Telefax 10.000 Altreifen bestellt. Hierbei handele es sich nicht um Einzelfälle, sondern um sich ständig wiederholende Vorgänge. Daneben handele er auch bereits mit fertig verarbeiteten Kunststoffen, die angekauft und im unmittelbaren Anschluß hieran wieder verkauft würden und in der Zwischenzeit in seinem Unternehmen lagerten. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.4.1992 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, daß die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Er habe nach § 83 Abs. 1 Satz 2 HBO die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HBO abzuwehren, die durch bauliche oder sonstige Anlagen hervorgerufen würden. Dabei stehe außer Frage, daß es sich bei den Produktionshallen und dem Lagerplatz um bauliche Anlagen handele, deren Errichtung und Nutzung dem baurechtlichen Genehmigungserfordernis unterlägen. Die Nutzung der noch stehenden Gebäudereste der Produktionshallen verbiete sich aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen. Auch die Nutzung des Grundstücks als Altreifenlagerplatz sei formell illegal. Lagerplätze bedürften seit jeher, insbesondere nach der zur Zeit der Gründung des Betriebes im Jahre 1972 geltenden Vorschrift des § 62 Abs. 1 Nr. 2 HBO i.d.F. vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 171), der baurechtlichen Genehmigung. Die Verfügung sei auch nicht formell rechtswidrig. Zwar gehe der 4. Senat den Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf den objektiven Abfallbegriff von einer Verdrängung der bauaufsichtlichen Zuständigkeit zur Anordnung der Räumung eines Lagerplatzes für Altreifen aus. Darum gehe es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Überdies sei der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes von der Rechtsprechung des 4. Senats abgewichen und gelange zu dem Ergebnis, daß Altreifen im Hinblick auf nahe Verwertungsmöglichkeiten nicht mehr Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffes seien. Wegen der gebotenen Einzelfallbetrachtung könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Ermächtigung des § 83 HBO von einer etwa daneben bestehenden abfallrechtlichen Zuständigkeit vollständig verdrängt werde. In diesem Sinne sei auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.1991 (DÖV 1992, 353 ) zu verstehen, wonach der Vorrang des Abfallrechtes nur bestehe, sofern die Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Sei dagegen der Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter, so bleibe es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluß vom 21.5.1992 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die angegriffene Verfügung bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig sei, da der Antragsgegner als untere Bauaufsichtsbehörde für die darin enthaltenen Regelungen sachlich nicht zuständig sei. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage im Sinne der §§ 4, 7 des Abfallgesetzes mit der Folge, daß nicht baurechtliche, sondern abfallrechtliche Vorschriften Anwendung fänden. Die auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin lagernden Materialien seien Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AbfG (sog. objektiver Abfallbegriff). Danach seien Abfälle im Sinne dieses Gesetzes auch solche beweglichen Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles des Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten sei. Diese von der Antragstellerin auf dem Betriebsgelände gelagerten Materialien seien Abfall im objektiven Sinn, da sie ein Gefahrenpotential aufwiesen, das Schutzgüter der Allgemeinheit berühre und nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden könne. Wie durch den eingetretenen Großbrand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin dokumentiert werde, gehe von den dort lagernden Stoffen eine erhebliche Brandgefahr aus. Darüber hinaus bestehe im Falle einen Brandes die Gefahr, daß es zu Emissionen und zu einer Boden- und Grundwasserverschmutzung komme. Zwar habe der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes entschieden, daß eine abfallrechtliche Entsorgung nicht mehr geboten sei, wenn der Eigentümer z.B. dadurch, daß er die betreffenden Gegenstände aufgrund entsprechender Verträge mit Dritten in andere Länder, in denen sie eine neue Verwendung finden, transportieren läßt, mit einer Einbeziehung der Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf befaßt ist und damit dem abfallpolitischen Ziel, Abfälle nicht erst entstehen zu lassen., Rechnung trage (Hess. VGH, Urteil vom 30.1.1992 - 5 UE 1928/86 -). Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung dieser Auffassung zur Folge, daß eine geordnete Entsorgung der auf dem Betriebsgelände lagernden Materialien zur Wahrung des Allgemeinwohls nicht mehr geboten wäre, da die Antragstellerin diese Gegenstände selbst weiterverarbeite und sie als Rohstoffe für die kunststoff- und gummiverarbeitende Industrie weiterveräußere und damit mit der Einbeziehung dieser Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf befaßt sei. Die Kammer teile jedoch die Auffassung des 5. Senats nicht. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AbfG stelle für den Charakter der Abfalleigenschaft einer Sache maßgebend darauf ab, ob sie eine Gefahrenlage für das Wohl der Allgemeinheit geschaffen habe. Dies müsse unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter festgestellt werden. Dabei sei die Gefahrenlage für diese Schutzgüter entsprechend den Anforderungen des objektiven Abfallbegriffes auch ausschließlich objektiv zu beurteilen. Die Frage, ob der Besitzer oder der Eigentümer von potentiell gefährlichen Gegenständen diese selbst verwerte und sie damit wieder in den Wirtschaftskreislauf einbeziehe, stelle dagegen ein subjektives Moment dar, das allenfalls im Rahmen des subjektiven Abfallbegriffs Berücksichtigung finden könne. Da es sich danach bei den auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin lagernden Materialien um Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffes handele, seien für die darauf bezogenen Regelungen nicht die Bauaufsichtsbehörden, sondern gemäß § 19 AbfG i.V.m. § 27 Abs. 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) das Regierungspräsidium Darmstadt als Abfallbehörde zuständig. In dem Beschluß vom 21.5.1992 setzte das Verwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 13.500,00 DM fest. Das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Betretungs- und Nutzungsverbotes bewertete es für das Hauptsacheverfahren jeweils mit dem Hilfsstreitwert von 6.000,-- DM. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens reduzierte es den sich daraus ergebenden Betrag um die Hälfte und rechnete die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldbetrages hinzu. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am 24.6.1962 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, daß die Vorschriften des Abfallrechtes dann nicht mehr einschlägig seien, wenn eine Weiterverwertung des gelagerten Wirtschaftsgutes vorgenommen werde. Dies sei vorliegend der Fall, da der Antragsteller selbst ausführe, daß das verbrannte Material zerkleinert und mit neu hinzuerworbenem Material gemischt werden solle. Das Material sei dann als Rohstoff für neue Produkte verwendungsfähig. Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei es überdies, der Antragstellerin die künftige Lagerung von Altreifen und anderen in der Verfügung genannten Gegenständen zu untersagen. Es überzeuge nicht, diese Materialien allein deshalb dem objektiven Abfallbegriff zuzuordnen, weil von Altreifen eine potentiale Brandgefahr ausgehe. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21.5.1992 den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die, Verfügung den Antragsgegners vom 24.4.1992 abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die streitgegenständliche Verfügung des Antragsgegners zu Recht als formell rechtswidrig angesehen. Bei Altreifen handele es sich naturgemäß um bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AbfG geboten sei. Die Entsorgung von verbrauchten Reifen liege nicht nur im Allgemeininteresse, sondern diene auch dem Umweltschutz. Dies betreffe nicht nur die von Altreifen ausgehende potentielle erhebliche Brandgefahr und den damit verbundenen Gefährdungen der Bevölkerung, des Grundwassers etc.. Bereits ohne Berücksichtigung dieses Gefahrenpotentials sei die Entsorgung der Altreifen nicht nur sinnvoll, sondern gemessen an der immensen Anzahl von Altreifen, die jährlich anfallen, gerade aus Gründen des Umweltschutzes dringend geboten. Ohne die geordnete Altreifenentsorgung würde der hierdurch entstehende Abfall ins Unermeßliche wachsen. Gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 21.5.1992 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Während sie vor Erlaß des Nutzungsverbotes einen monatlichen Umsatz in Höhe von 500.000,-- DM erzielt habe, erziele sie derzeit, nach Wiedererlangung der Nutzung ihres Grundstückes einen monatlichen Umsatz in Höhe von nur 150.000,-- DM. Es könne dahingestellt bleiben, in welchem Umfang dieser Umsatzrückgang auf den Brand oder auf die Tatsache zurückzuführen sei, daß sich durch die Nutzungsuntersagung potentielle Kunden anderweitig orientiert hätten. Unter Zugrundelegung eines sechsmonatigen Umsatzausfalles ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 900.000,00 DM. Darüber hinaus ergebe sich aus einer Bescheinigung ihres Steuerberaters, daß sie im ersten Kalendervierteljahr 1992 einen betrieblichen Rohgewinn in Höhe von 810.000,00 DM und im zweiten Kalendervierteljahr 1992 nur noch einen Gewinn von 74.000,-- DM erwirtschaftet habe. Hieraus werde deutlich, daß der durch die Betriebsstillegungveranlaßte Rückgang des betrieblichen Rohgewinnes bei 736.000,-- DM gelegen habe. Die Antragstellerin beantragt, den Wert des Streitgegenstandes auf 900.000,00 DM festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen. Er halte die angegriffene Streitwertfestsetzung für zutreffend. Es könne dahinstehen, ob der Umsatzausfall überhaupt ein geeignetes Kriterium für die Berechnung des Streitwertes darstelle. Jedenfalls könne die Höhe des Umsatzausfalles nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könne den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, in welchem Umfang infolge des Brandes auf dem Betriebsgelände nicht ohnehin ein entsprechender Umsatzausfall entstanden wäre und inwieweit dieser gegebenenfalls durch eine Versicherung gedeckt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Behördenakte des Antragsgegners, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, denn in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.6.1965 - B 21/65 - ESVGH 15, 153, 154; vom 14.7.1971 - 4 TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.7.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde ist für den Erlaß des angefochtenen Betretungs- und Nutzungsverbotes sachlich nicht zuständig. Die Verfügung ist auf die §§ 83, 112 HBO i.V.m. § 7 HSOG gestützt. Die Hessische Bauordnung ist jedoch nicht anwendbar. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handelt es sich um eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage i.S. der §§ 4, 7 AbfG. Die auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin lagernden Altreifen, die zum Teil ohne Weiterverarbeitung an ausländische Firmen verkauft und zum Teil an die weiterverarbeitende Industrie zur Runderneuerung verkauft werden, sind Abfall i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Nach § 1 Abs. 1, 1. Alt. AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff). Entledigen bedeutet, daß der Besitzer den Gewahrsam an einer Sache mit dem alleinigen Ziel aufgibt, sich von der Sache zu befreien, ohne damit zugleich einen anderen Zweck i.S. einer irgendwie gearteten weiteren Verwendung der Sachen (wirtschaftliche Verwertung, Verschenken oder ähnliches ) zu verfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die auf dem Betriebsgelände lagernden Altreifen nach dem Willen der Antragstellerin einer neuen Verwendung zugeführt werden sollen. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des sogenannten objektiven Abfallbegriffes vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AbfG sind Abfälle i.S. dieses Gesetzes auch bewegliche Sachen, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Altreifen der vorliegenden Art sind als Reifen für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr tauglich. Ihre geordnete Entsorgung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit bereits deshalb geboten, da andernfalls jährlich mehrere hunderttausend Altreifen im Bundesgebiet ungeordnet abgelagert würden. Die Anhäufung von Altreifen weist zudem ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann. Insbesondere besteht aufgrund der Art des Materials eine erhebliche Brandgefahr. Durch die bei einem Brand entstehenden Emissionen werden sowohl die unmittelbar benachbarte Wohnbevölkerung als auch die zur Brandbekämpfung eingesetzten Personen erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Belastung des Grundwassers durch unkontrolliertes Abfließen von verschmutztem und mit Giftstoffen belastetem Löschwasser (Hess. VGH, Beschluß vom 11.4.1991 - 4 TH 3549/90 - Hess.VGRspr. 1991, 89 = UPR 1991, 457; Beschluß vom 25.1.1993 - 4 TH 1676/92 - und Beschluß vom 2.3.1993 - 4 TH 2148/92 -). Somit werden durch die Lagerung der Altreifen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 AbfG), des Naturschutzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 AbfG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 AbfG), des Immisionsschutzes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 AbfG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im allgemeinen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6 AbfG) berührt, so daß eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist. Der Abfalleigenschaft der Altreifen steht nicht entgegen, daß diese zur Weiterverwendung ins Ausland bzw. zur Runderneuerung an die weiterverarbeitende Industrie verkauft werden sollen. Vielmehr bleiben die Altreifen solange Abfall i.S. des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in der Weise verwertet werden, daß sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt worden sind (Hess. VGH, Beschluß vom 11.4.1991, a.a.O.). Wiederverwertbare Altstoffe sind nur dann keine Abfälle im objektiven Sinne, wenn angenommen werden kann, daß der tatsächliche Besitzer diese alsbald tatsächlich verwertet. Diese Annahme ist nur begründet, wenn bei dem jeweiligen Unternehmer in rechtlicher, technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß dieses Ziel erreicht werden kann (BayVGH, Urt. v. 24.11.1992 - 20 Cs 92.3069 -) und die Verwertung der Abfallstoffe tatsächlich begonnen wird. Bis zur Wiedereingliederung der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf, wobei sich im Einzelfall die Frage nach dem Zeitpunkt des Umschlags von Abfall in Wirtschaftsgut stellt, ist eine geordnete Entsorgung geboten (Hess.VGH, Beschluß vom 25.1.1993, a.a.O.; Beschluß vom 2.3.1993, a.a.O.). Auch derjenige Teil der Altreifen, der von der Antragstellerin in seine Bestandteile zerlegt und an die weiterverarbeitende Industrie veräußert wird, stellt Abfall i.S. des objektiven Abfallbegriffs dar. Durch die Zerlegung der Reifen und das Sortieren der Ausgangsprodukte wird eine weitere und endgültige Beseitigung als Abfall vorbereitet. Es handelt sich somit nicht um gezielt aus Abfall hergestellte Stoffe und Produkte, deren Weiterverwendung vorgesehen ist (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 30.12.1991 - 21 B 2540/90 - UPR 1992, 355, wonach die Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe durch die Herstellung von Pellets als Brennmaterial nach der Durchführung von Zerkleinerungs- und Sortierungsmaßnahmen aus Hausmüll und Altreifen entfällt). Da durch das Zerlegen der Altreifen die Verwertung lediglich vorbereitet wird und dieses nicht bereits selbst die abschließende Verwertung darstellt, handelt es sich um ein "Behandeln" von Abfällen i.S. des § 4 Abs. 1 AbfG). Für Maßnahmen innerhalb des vom Abfallgesetz erfaßten Sachbereichs sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschließlich die Abfallbehörden zuständig (Hess. VGH, Urt. vom 13.7.1977 - 4 OE 59/75 - Hess. VGRspr. 1978, 9; Urt. v. 15.11.1990 - 4 OE 3638/87; Beschluß vom 11.4.1991, a.a.O.). Sie können gemäß § 11 HAbfAG die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Es liegt nicht, wie der Antragsgegner vorträgt, eine bloße Überlagerung verschiedener Rechtsmaterien vor, die von verschiedenen Behörden angewendet werden. Zwar besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.1991 - 7 C 2.91 - DÖV 1992, 353) nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden, und besteht dann nicht, wenn Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen ist. Dies gilt indes nicht auf der Grundlage des hier maßgeblichen Landesrechts. Daß die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden von der Zuständigkeit der Abfallbehörden verdrängt wird, kommt in der Regelung des § 7 Abs. 3 HAbfAG zum Ausdruck. Hiernach entscheidet die zuständige Abfallbehörde auch dann, wenn für eine Abfallentsorgungsanlage, deren Zulassung nicht durch Planfeststellung, sondern durch Plangenehmigung erfolgt, auch eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Annahme einer ausschließlichen Kompetenz der Abfallbehörden verhindert überdies einen Kompetenzkonflikt der Behörden und trägt der Notwendigkeit eines raschen und reibungslosen Eingreifens Rechnung. Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Senat ist der Ansicht, daß der Unterschied zwischen dem Nutzungsvorteil vor Erlaß der angefochtenen Verfügung und dem verbleibenden Nutzungswert in der der Antragstellerin aufgrund des Nutzungsverbotes entgegenstehenden Gewinnmöglichkeit für vier Monate liegt, da die Antragstellerin nach ihren Angaben ca. vier Monate benötigt, um Ersatzflächen für die Einlagerung ihrer Waren zu finden Laut der Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin beträgt die Differenz zwischen dem im ersten Kalendervierteljahr 1992 und dem im zweiten Kalendervierteljahr 1992, also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung, erwirtschafteten betrieblichen Rohgewinn 736.000,-- DM. Es ist zu berücksichtigen, daß der Rückgang des betrieblichen Gewinnes zu einem nicht unerheblichen Teil auf den am 17.4.1992 erfolgten Brand auf dem Betriebsgelände zurückzuführen ist, weshalb von dem Reingewinn ein Abschlag von geschätzten 50% vorzunehmen ist. Es verbleibt danach ein Rückgang des betrieblichen Gewinnes in Höhe von 368.000,-- DM. Berechnet für vier Monate ergibt sich somit ein Rückgang des Gewinnes in Höhe von 490.666,66 DM. Hinzuzurechnen ist die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes, d.i. 7.500,00 DM, so daß sich als Wert der Hauptsache ein Betrag von 498.166,66 DM ergibt. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist hiervon die Hälfte in Ansatz zu bringen, also (abgerundet) 249.000,-- DM. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 25 Abs. 3 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem Antrag des Rechtsmittelführers ( §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3, 25 GKG). Der Senat bewertet das Verwaltungsinteresse des Antragsgegners an dem Nutzungsverbot hier mit dem Achtfachen des Hilfsstreitwertes für ein Klageverfahren, d.i. 48.000,-- DM, und bringt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hiervon die Hälfte in Ansatz. Die Streitwertbeschwerde bleibt außer Betracht. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).