Urteil
4 UE 884/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1028.4UE884.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erklärung, daß die Sanierung für das Grundstück Flur ... Nr. ... in der Gemarkung ... abgeschlossen ist. Ein Anspruch gemäß § 163 Abs. 1 BauGB auf Erteilung der Abschlußerklärung scheidet aus, weil das Grundstück nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut oder in sonstiger Weise genutzt oder das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. Es genügt nicht, daß das Grundstück überhaupt bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wird, oder daß das Gebäude überhaupt modernisiert oder instandgesetzt ist. Vielmehr ist es erforderlich, daß sich Gebäude und Grundstück in einem den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechenden Zustand befinden. Welche Zwecke und Ziele mit der Sanierung verwirklicht werden sollen, richtet sich nach dem Sanierungskonzept der Gemeinde gemäß § 140 Nr. 3 BauGB. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung werden im Rahmen vorbereitenden Untersuchungen erarbeitet und festgestellt; sie werden im Laufe des weiteren Sanierungsverfahrens konkretisiert und schlagen sich in ihren städtebaulichen Elementen in den aufzustellenden Sanierungsbebauungsplänen nieder (Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar Rdnr. 6 zu § 140). Im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte ihre Sanierungsziele zunächst in dem Rahmenplan für die Sanierung M-viertel und sodann in den Neuordnungsvorschlägen des Amtes für Sanierung und Stadterneuerung vom April 1989 näher konkretisiert. Daraus ist zu entnehmen, daß im sogenannten H-Block, zu dem das Grundstück der Klägerin gehört, eine gemeinschaftliche Gartenanlage mit Kinderspielplatz entstehen soll. Zur Verwirklichung dieser Vorstellungen wäre es u. a. erforderlich, die Garagen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Klägerin abzubrechen und an etwas anderer Stelle in geringerem Umfang neu zu errichten. Diese Sanierungsziele sind auf dem Grundstück der Klägerin nicht verwirklicht und könnten von ihr allein auch gar nicht realisiert werden, da die von der Beklagten angestrebte Neuordnung u. a. auch Maßnahmen zur Bodenordnung voraussetzt. Denn es ist angestrebt, private Gemeinschaftsgärten zu schaffen, die nur von den anliegenden Hausgrundstücken zugänglich sind und allen dort Wohnenden zur Verfügung stehen. Sie sollen so ausgestattet sein, daß die Familien mit Kleinkindern Spielmöglichkeiten finden und allgemein die Wohnsituation verbessert wird. Im Rahmen einer Umlegung der Grundstücksgrenzen sollen Miteigentumsanteile an diesen Gemeinschaftsanlagen gebildet und den Eigentümern der angeschlossenen Hausgrundstücke übereignet werden. Die Kosten der vorher notwendigen Ordnungsmaßnahmen sollen aus Sanierungsmitteln finanziert werden. Danach steht fest, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abschlußerklärung nach § 163 Abs. 1 BauGB nicht gegeben sind. Entsprechendes gilt für eine Abschlußerklärung nach § 163 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann die Sanierung für einzelne Grundstücke für abgeschlossen erklärt werden, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Insbesondere wegen der nach den Sanierungszielen der Beklagten erforderlichen neuen Bodenordnung würde die von der Klägerin erstrebte Abschlußerklärung die Ziele der Sanierung gefährden. Abgesehen von den in §§ 162, 163 BauGB geregelten Fällen käme ein auf Art. 3 und 14 GG gestützter Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Abschlußerklärung dann in Betracht, wenn die Sanierungssatzung entweder von Anfang an nichtig war oder inzwischen unwirksam geworden ist. Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Sanierungssatzung sei von Anfang an nichtig, liegen dicht vor. Insbesondere ist es unschädlich, daß im Zeitpunkt der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes die positiven Sanierungsziele noch nicht im einzelnen konkretisiert waren (BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 - 4 C 48.76 - BRS 33 Nr. 198). Es genügt, daß die Konkretisierung nachträglich durch den Rahmenplan für die Sanierung des M-viertels und die sich daran anschließenden Bebauungspläne und anderen Neuordnungsvorschläge erfolgt ist. Die Sanierungssatzung ist auch nicht inzwischen unwirksam geworden. Gewohnheitsrecht, das der Satzung entgegensteht und sie außer Kraft gesetzt haben könnte, kann sich nicht gebildet haben, da die Beklagte stets an der Geltung der Sanierungssatzung festgehalten und sie, wie das vorliegende Verfahren zeigt, durchgesetzt hat. Die Sanierungssatzung ist auch nicht funktionslos geworden. Funktionslosigkeit würde voraussetzen, daß die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Satzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten ist davon auszugehen, daß die Beklagte ursprünglich drei verschiedene Sanierungsziele im M-viertel verfolgte, nämlich: -eine Neuordnung des Straßenverkehrs durch den Bau einer "Osttangente" und Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in den Seitenstraßen, -Sanierung des Wohnungsbestandes und -Entkernung der Blockinnenbereiche. Während der Wohnungsbestand im großen und ganzen saniert ist und die Verkehrsberuhigungsmaßnahmen weit vorangeschritten sind, fehlt die Entkernung der Blockinnenbereich noch weitgehend. Den Bau einer "Osttangente" strebt die Beklagte nicht mehr an. Auch dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt führt jedoch nicht dazu, daß die Sanierungssatzung insgesamt oder teilweise funktionslos geworden wäre. Die Beklagte hat lediglich eines der nach Erlaß der Satzung formulierten Sanierungsteilziele fallen gelassen mit der Folge, daß im Bereich der ursprünglich geplanten Verkehrstrasse (Osttangente) die übrigen Sanierungsteilziele stärker zur Geltung kommen können. Auf den Bereich des H-Blocks und dessen nähere Umgebung wirkt sich diese Modifikation nicht aus. Allgemein mag sich geändert haben, daß mittlerweile der Verkehrsberuhigung im öffentlichen Straßenraum größeres Gewicht im Verhältnis zur Sorge um die Unterbringung des ruhenden Verkehrs zukommt. Die Sanierungssatzung ist auch nicht wegen bloßen Zeitablaufs bzw. wegen unzureichender Förderung der Sanierung außer Kraft getreten. Die gesetzliche Regelung des Städtebauförderungsrechtes sieht anders als etwa § 17 BauGB eine Frist für die zulässige Geltung von Sanierungssatzungen nicht vor. Außer den oben erörterten Rechtsgründen des Außerkrafttretens wegen entgegenstehenden Gewohnheitsrechtes oder wegen Funktionslosigkeit gibt es einen weiteren anerkannten allgemeinen Rechtsgrund eines Außerkrafttretens "wegen Zeitablauf" oder "wegen Verzögerung" nicht (BVerwG, a.a.0. und Urteil vom 07.09.1984 - 4 c 20.81 - NJW 1985 S. 278 bis 280 ; OVG Bremen, Urteil vom 30.10.1979, BRS 35 Nr. 227; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 25.06.1990, UPR 1991, 450). Eine derartige Rechtsfigur wäre mit den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit unvereinbar ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung erscheint es unmöglich, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens wegen Zeitablaufs oder verzögerlicher Handhabung auch nur einigermaßen präzise festzulegen. Die Beschränkungen, die die Geltung des Städtebauförderungsrechts im M in D der Klägerin als Grundstückseigentümerin auferlegt, sind auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht so gravierend, daß der Kerngehalt ihres Grundrechts aus Art. 14 GG verletzt wäre; denn die Beklagte hat in der Vergangenheit alle Anträge der Klägerin auf Genehmigung von genehmigungspflichtigen Rechtsvorgängen positiv beschieden. Die negativen Auswirkungen der Tatsache, daß das Grundstück der Klägerin im Sanierungsgebiet liegt, erschöpfen sich mithin darin, daß die Klägerin weiterhin verpflichtet ist, die nach § 144 BauGB erforderlichen Genehmigungen für genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge einzuholen und daß sich möglicherweise Kaufinteressenten, die sich nicht mit den Einzelheiten der Sanierung des M-viertels in D vertraut gemacht haben oder machen wollen, durch den im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerk abschrecken oder irritieren lassen. Andererseits erscheint es als denkbar, daß die Klägerin durch eine noch mögliche Teilsanierung des H-Blocks auch Vorteile erlangt, indem etwa mit Hilfe von Landesmitteln eine Verbesserung der Situation im Blockinnenbereich erreicht wird, die den Wohn- und Verkehrswert des Grundstücks der Klägerin hebt. In Anbetracht der schon bei Klageerhebung, erst recht aber bis heute verflossenen Zeit von inzwischen 21 Jahren seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung ist es verständlich, daß die Klägerin daran Anstoß nimmt, daß die Sanierung noch nicht abgeschlossen ist und ihr Ende auch nicht zuverlässig in greifbare Nähe gerückt ist, ,so daß ihr Grundeigentum weiterhin den Vorschriften des besonderen Städtebaurechts über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, also einem Sonderrecht, unterliegt. Während die Rechtfertigung dieses Sonderrechts, das zugleich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, gegenüber der Eigentumsgarantie des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift und dem Schutz des Wesensgehalts des Grundrechts nach Art. 19 Abs. 2 GG eher eine Frage der Eingriffsintensität als der Dauer ist, gewinnt die zunehmende Dauer der Sonderbehandlung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG Bedeutung. Denn die vom allgemeinen Städtebaurecht abweichende Regelung der Sanierungsmaßnahmen rechtfertigt sich nicht allein durch den Befund städtebaulicher Mißstände, sondern auch durch das öffentliche Interesse an einheitlicher und zügiger Durchführung einer Sanierung. Die ,zeitliche Dimension, mindestens in der Einschätzung im Planungsstadium, ist also bin gesetzliches Wesensmerkmal der Sanierungsmaßnahme. Zwar ist die zügige Durchführung sicherlich immer im Verhältnis zur Größe und Schwierigkeit der Aufgabe zu sehen, auch nimmt ein nicht erwarteter zäher Verlauf der Sanierungsmaßnahme ihr nicht ohne Weiteres ihren Charakter, doch drängt sich die Frage auf, ob bei einem Durchführungszeitraum, der im vorliegenden Fall zwei Jahrzehnte überschreitet und drei vielleicht ausfüllt, nicht letztlich eine absolute Höchstgrenze wirksam werden muß. Der Senat hält eine solche aus der Auslegung des Gesetzes und der Verfassung nur schwer mit hinreichender Eindeutigkeit zu ermittelnde Grenze, wenn es sie gibt, hier jedenfalls noch nicht für überschritten. Wünschenswert wäre eine auf die Erfahrung, daß Sanierungsmaßnahmen und ebenso städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Zeiträume in Anspruch nehmen können, die dem gesetzlichen Leitbild nicht mehr gerecht werden, antwortende Entscheidung des Gesetzgebers. Sie wäre auch deshalb angebracht, weil mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Veränderung wirtschaftlicher, technischer und sozialer Gegebenheiten in Jahrzehnten sich auf die Planung und Durchführung einer so lange dauernden Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme auswirken und zu wiederholten Anpassungen führen muß, die ihrerseits wieder zur Verlängerung der Laufzeit des Verfahrens beitragen. Ebenso ist damit zu rechnen, daß in einer Serie von Kommunalwahlperioden, die in die Ausführungszeit einer Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme fällt, sich die Zielvorstellungen des Planungsträgers auch politisch bedingt ändern. Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer städtebaulicher Sanierungen und Entwicklungsmaßnahmen würde außerdem dazu beitragen können, daß der Umfang einer vorgesehenen Maßnahme von vornherein so bemessen wird, daß sie in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum mit einiger Sicherheit abgewickelt werden kann. Die Rechtsprechung kann jedoch die fehlende gesetzliche Festlegung einer Höchstdauer nicht ohne Weiteres ersetzen. Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob ein Grundstückseigentümer auch dann einen Anspruch auf Erteilung der Abschlußerklärung hat, wenn die Sanierung vollständig steckengeblieben, aufgegeben oder unmöglich geworden ist, ohne daß die Gemein die Sanierungssatzung aufheben würde. Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den nicht bestrittenen Bekundungen der Beklagten hat diese allein im Planungsamt seit 1975 ständig 3 bis 5 Mitarbeiter beschäftigt, um die Sanierung des M voranzutreiben. Die Sanierung schreitet nach wie vor langsam, aber stetig voran. Da Geldmittel derzeit und, wie die Beklagte annimmt, jedenfalls noch bis etwa zum Jahr 2000 zur Verfügung stehen, ist die Sanierung bis jetzt auch nicht unmöglich geworden. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ... Flurstück Nr. ... in der Gemarkung ... Das 604 qm große Grundstück ist mit einem viergeschossigen Wohnhaus und im rückwärtigen Teil mit sechs Garagen bebaut. Es liegt im Sanierungsgebiet M, das von der Beklagten mit Sanierungssatzung vom 25.05.1972 förmlich festgelegt wurde. Der beschlossene Rahmenplan für die Sanierung des M sieht u. a. vor, im hinteren Bereich des Grundstücks der Klägerin sowie in den hinteren Bereichen der umliegenden Grundstücke im sogenannten "Blockinneren" durch Umlegung und Neuordnung der Grundstücke Flächen für Grünanlagen und Kinder- bzw. Kleinkinderspielplätze zu schaffen. Die Festlegung hierzu im einzelnen soll nach dem beschlossenen Rahmenplan nach der Durchführung von Erhebungen blockweise in Einzelbebauungsplänen erfolgen. Im Gegensatz zu einer Reihe anderer Blöcke des Sanierungsgebietes liegt für den Bereich, in dem das klägerische Grundstück liegt, kein planreifer Entwurf für einen Einzelbebauungsplan vor. Aus den Neuordnungsvorschlägen des Amtes für Sanierung und Stadterneuerung für den S-Block und den H-Block (in dem sich das Grundstück der Klägerin befindet) vom April 1989 ergibt sich, daß dort private Gemeinschaftsgärten geschaffen werden sollen, die nur von den anliegenden Hausgrundstücken zugänglich sind und allen dort Wohnenden zur Verfügung stehen. Sie sollten so ausgestattet sein, daß die Familien mit Kleinkindern Spielmöglichkeiten finden und allgemein die Wohnsituation verbessert wird. Im Rahmen einer Umlegung der Grundstücksgrenzen sollten Miteigentumsanteile an den Gemeinschaftsanlagen gebildet und den Eigentümern der angeschlossenen Hausgrundstücke übereignet werden. Die Kosten der vorher notwendigen Ordnungsmaßnahmen (z.. B. Gebäudeerwerb und -abbruch, Gewerbebetriebsverlagerung etc.) sollten aus Sanierungsmitteln finanziert werden. Mit Schreiben vom 22.04.1985 beantragte die Klägerin, die Sanierung für ihr Grundstück als abgeschlossen zu erklären und den im Grundbuch der Stadt D eingetragenen Sanierungsvermerk zu löschen. Diesen Antrag lehnte der Magistrat der Stadt D durch Bescheid vom 30.05.1985 mit der Begründung ab, die Sanierung des Gebietes, zu der auch die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen zähle, sei noch nicht abgeschlossen. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin am 11.06.1985 Widerspruch ,ein, den der Magistrat der Stadt D durch Widerspruchsbescheid vom 16.04.1986, zugestellt am 21.04.1986, zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin könne sich weder auf § 15 Abs. 1 Städtebauförderungsgesetz- StBauFG - noch auf Abs. 2 dieser Vorschrift berufen, da die Sanierung noch nicht abgeschlossen sei und ihr Zweck im Falle einer Abschlußerklärung für das klägerische Grundstück gefährdet wäre. Auch auf eine Aufhebung der Sanierungssatzung habe die Klägerin keinen Rechtsanspruch. Am 20.05.1986 hat die Klägerin Verpflichtungsklage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei gemäß § 50 Abs. 1 StBauFG verpflichtet, die beantragte Abschlußerklärung abzugeben, da das Grundstück ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 10.08.1985 saniert worden sei. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die Sanierungssatzung vom 25.05.1972 gemäß § 51 Abs. 2 StBauFG aufzuheben, da sie offenbar nach einem derart langen Zeitraum nicht in der Lage sei, die Sanierung der Satzung entsprechend durchzuführen. Die Satzung sei deshalb infolge Zeitablaufs ungültig. Außerdem werde sie, die Klägerin, durch die Eintragung des Sanierungsvermerks im Grundbuch über einen unzumutbar langen Zeitraum hinweg an einer Verwertung ihres Grundstücks zu einem marktgerechten Preis gehindert und dadurch in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1986 die Beklagte zu verpflichten, die Sanierung für das Grundstück ... Flur Nr. ..., als abgeschlossen zu erklären und ihre Zustimmung zur Löschung des in Abteilung ... des Grundbuchs Bezirk ... Band ... Blatt ... eingetragenen Sanierungsvermerks zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß sie ihre Sanierungsabsichten inzwischen konkretisiert habe, wie sich aus den Neuordnungsvorschlägen des Amtes für Sanierung und Stadterneuerung vom April 1989 ergebe. Durch Urteil vom 10.01.1990, der Klägerin zugestellt am 28.02.1990, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Abschlußerklärung gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei hier nicht gegeben, weil die Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks nach den konkretisierten Planungsabsichten der Beklagten noch nicht durchgeführt sei. Abgesehen davon, daß nach § 163 Abs. 2 Satz 2 BauGB ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung nicht bestehe, seien die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht erfüllt, da das Grundstück der Klägerin nach den Zielen und Zwecken der Sanierung, also nach dem Sanierungszweck der Beklagten, noch benötigt werde und nicht ohne Gefährdung des gesamten Konzeptes aus der Sanierung entlassen werden könne. Auch im Hinblick auf die Dauer des Sanierungsverfahrens stehe der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abschlußerklärung zu. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Gültigkeitsdauer einer Sanierungssatzung eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen. Ein aus dem Grundrecht des Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - abgeleiteter Anspruch auf Erteilung der Abschlußerklärung würde voraussetzen, daß die Sanierungssatzung der Beklagten aufgrund übermäßigen Zeitablaufs oder wegen zögerlicher Durchführung der Sanierung außer Kraft getreten und somit die Sanierung als durchgeführt zu betrachten sei. Eine solche der Rechtslage bei der Veränderungssperre entsprechende Möglichkeit bestehe im Städtebauförderungsrecht nicht. Sie sei auch zum Eigentumsschutz nicht erforderlich, weil diesem durch großzügige Handhabung der Vorschriften des § 145 BauGB über etwa gemäß § 144 BauGB erforderliche Genehmigungen Rechnung getragen werden könne. Die Klägerin am 14.03.1990 Berufung eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend, daß die Sanierungssatzung seit 1972 in Kraft sei, ohne daß die Planung der Gemeinde hinsichtlich des klägerischen Grundstücks über das hinausgegangen wäre, was im Rahmenplan für die Sanierung M-viertel bereits im Jahr 1976 festgelegt worden sei. Im Hinblick auf den Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG sei zu fordern, daß sich die Verfügungsbeschränkungen, die ein Grundstückseigentümer wegen einer gemeindlich beschlossenen Sanierung dulden müsse, in angemessenen Grenzen hielten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde verletzt, da sie, die Klägerin, seit über 21 Jahren in der betriebswirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums beschränkt werde. Wegen des Sanierungsvermerks sei ein geplanter Verkauf des klägerischen Grundstücks gescheitert, bei dem sie, die Klägerin, einen Verkaufserlös von 2 Millionen DM hätte erzielen können; dabei hätte sie den gutachterlich ermittelten Verkehrswert um 900.000,-- DM übertroffen. Es gehe nicht an, daß die Eigentumsrechte beschränkt wurden, die Gemeinde aber nicht plane und letztlich ihre Sanierungsziele nicht verwirkliche. Es dürfe der Gemeinde nicht möglich sein, durch bloße Untätigkeit die Abschlußerklärung für die Sanierung auf Dauer zu verhindern. Zwar dürften zu Beginn des Sanierungsverfahrens keine zu hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele gestellt werden. Die Sanierungsziele müßten sich während des Verfahrens jedoch zunehmend verdichten und konkreter werden. Wenn nach extrem langem Zeitablauf die Sanierung nicht wirklich vorangetrieben worden sei, müsse dies zur Folge haben, daß die der Sanierung zugrundeliegende Satzung unwirksam werde. Da die Sanierungssatzung unwirksam geworden sei, sei der auf ihr beruhende Sanierungsvermerk rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Mai 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1986 zu verpflichten, die Sanierung für das Grundstück Gemarkung als abgeschlossen zu erklären und ihre Zustimmung zur Löschung des in Abteilung w des Grundbuchs von Darmstadt Bezirk ... Band ... Blatt ... eingetragenen Sanierungsvermerk zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, die Behauptung der Klägerin, die Verfügungsbeschränkung beeinträchtige die Nutzung des Eigentums, sei nicht nachvollziehbar. Durch den Sanierungsvermerk werde die Veräußerung nicht behindert. Es bestehe lediglich die Genehmigungspflicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Einen entsprechenden Antrag habe die Klägerin zu keiner Zeit gestellt. Es werde bestritten, daß das, fragliche Grundstück für 2 Millionen DM hätte verkauft werden können, falls keine Genehmigungspflicht bestünde. Die einschlägigen Behördenakten der Beklagten sowie ein Exemplar des Rahmenplans für die Sanierung M-viertel und ein Exemplar "Neuordnungsvorschläge..." des Amtes für Sanierung und Stadterneuerung vom April 1989 liegen vor und sind zusammen mit Übersichtsplänen, die den Stand des Sanierungsverfahrens für die verschiedenen Teilbereiche des Sanierungsgebietes angeben, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.