Urteil
4 UE 259/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1110.4UE259.90.0A
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Leitsätze
Eine Plakatanschlagtafel ist auch dann im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn sie in räumlicher Nähe einer Stätte der Leistung (hier: Lebensmittelmarkt) mit der Beschränkung beantragt wird, daß nur in der Verkaufsstelle erhältliche Produkte beworben werden sollen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Plakatanschlagtafel ist auch dann im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn sie in räumlicher Nähe einer Stätte der Leistung (hier: Lebensmittelmarkt) mit der Beschränkung beantragt wird, daß nur in der Verkaufsstelle erhältliche Produkte beworben werden sollen. Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO), aber nicht begründet, weil die Klage unbegründet ist. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Anwendung findet die Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) - HBO -. Die Klägerin hat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Die geplanten Werbetafeln sind gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig, da sie nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10 b) aa) HBO (Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 qm) baugenehmigungsfrei sind. Für die geplanten Werbetafeln, die als Bauzubehör keine baulichen Anlagen im Sinne des § 2 HBO sind, gelten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 HBO die Vorschriften u.a. des § 12 HBO entsprechend. § 13 Abs. 4 HBO steht der Genehmigung der Werbetafeln entgegen. Nach dieser Vorschrift sind u. a. in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters im Rahmen dieser Vorschrift ist ebenso wie bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks auszugehen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.1.2.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166; U. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 - HessVGRspr. 1988, 12). Ergibt sich bei der Ermittlung der maßgeblichen "näheren Umgebung", daß unterschiedliche Baugebiete oder Flächen anderer Nutzung aneinanderstoßen, so muß die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet festgestellt und dieses Gebiet von benachbarten abgegrenzt werden (Hess. VGH, B. v. 25.09.1987 - 4 UE 40/87 - BRS 47 Nr. 64). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei der maßgeblichen Bebauung um ein allgemeines Wohngebiet. Das gilt sowohl, wenn man die Bebauung zu beiden Seiten der G. Straße in ihrem südlichen Teil nördlich der T-straße als einheitliches Baugebiet ansieht, als auch dann, wenn man auf das Straßengeviert zwischen G. Straße, G-straße, A-straße und T-straße, in dem das Baugrundstück liegt, abstellt. Zu beiden Seiten der G. Straße befinden sich in diesem Bereich ausschließlich Nutzungen, die im allgemeinen Wohngebiet zulässig sind: An der Ostseite stehen das Anwesen G. Straße 15, an dem die Werbetafeln angebracht werden sollen, mit einem Lebensmittelmarkt, einer größeren Anzahl von Wohnungen, Arztpraxen, einer Zahnarztpraxis und weitere Wohnhäuser (G. Straße 13 - 3). An der gegenüberliegenden Westseite stehen vier Wohnhäuser mit einem Ladengeschäft (G. Straße 18 - 24). Auch im weiteren Bereich des genannten Straßengevierts sind - mit zwei Ausnahmen - keine Nutzungen vorhanden, die im allgemeinen Wohngebiet nicht oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Ausnahmen sind die vorhandenen Werbetafeln, insbesondere eine Reihe von 7 Werbetafeln am nördlichen Straßenrand der T-straße östlich vom Haus G. Straße 15. Sie bilden zwar eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - BRS 54 Nr. 126), stellen aber gegenüber der übrigen Grundstücksnutzung - es handelt sich um Grünflächen, Rasen und teilweise kleingärtnerisch angelegte Flächen, auf denen auch mehrere Gartenhütten stehen - lediglich eine untergeordnete Randnutzung mit Abschirmungs- und Einfriedungscharakter dar. Gegenüber dem Gebietscharakter eines faktischen allgemeinen Wohngebietes bilden diese Plakatanschlagtafeln als gewerbliches Element einen das Straßengeviert nicht prägenden Fremdkörper. Dies gilt in ähnlicher Weise für die Nutzung der straßenseitigen Außenwand eines Transformatorenhäuschens am Rande des Grundstücke der ehemaligen Schule, des heutigen Fachberaterzentrums, zur Anbringung einer Plakatwerbetafel. Der Senat läßt dahingestellt, in welchem Maß die Bebauung auf der Südseite der T-straße, in der sich vereinzelt gewerbliche Nutzung befindet, von der Nutzung der Bebauung an der Nordseite abweicht. Jedenfalls handelt es sich um eine Fläche, die zum Teil anders geprägt ist als das Gebiet nördlich der T-straße. Die Breite der Straße zwischen G. Straße und A-straße und ihre Ausgestaltung mit Straßenbahn mit eigenem Gleiskörper, Gittereinfriedungen zum Teil mit Spritzschutz und zwei überdachten Warteplätzen mit jeweils undurchsichtiger Rückwand hat zur Folge, daß die Straße in diesem Bereich die sie säumende Bebauung nicht verbindet, sondern eine optische Zäsur darstellt, die trennt. Nach alledem sind die geplanten Werbeanlagen in dem Gebiet, einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, unzulässig. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Baugenehmigung auch nicht mit der Auflage erteilt werden, nur im Lebensmittelmarkt erhältliche Produkte zu bewerben. Unterstellt, daß eine derartige Entscheidung prozessual möglich wäre - die Klägerin hat weder einen entsprechenden Bauantrag gestellt noch den Klageantrag in diesem Sinne ergänzt - kann eine Plakatanschlagtafel auch bei einer Beschränkung der Werbung auf Produkte einer in räumlicher Nähe gelegenen Stätte der Leistung keine zulässige Werbeanlage im Sinne dieser Vorschrift sein. Für die Qualifizierung einer Werbeanlage als solche an der Stätte der Leistung reicht eine funktionale Zu- und Unterordnung zu einem Lebensmittelmarkt in der Weise, daß nur für Leistungen dieses Marktes namentlich für das dort angebotene Warensortiment geworben wird, nicht aus. Der Begriff der Werbung an der Stätte der Leistung erfaßt ausschließlich die Werbung des Leistungserbringers. Die Stätte der Leistung, betriebswirtschaftlich "Point of sale", ist hier die Verkaufsstelle. Werbender ist aber die Werbefirma, die die Wechselwerbung betreiben will, nicht der Ladeninhaber und auch nicht der Produkthersteller, dessen Produkte in der Verkaufsstelle vertrieben werden sollen und für die möglicherweise zugleich mit Wechselwerbung geworben werden soll. Etwas anderes vertreten - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch Rasch/ Schaetzell (Kommentierung zur HBO 1990, § 15 zu Abs. 3, S. 124) nicht, wenn sie als Stätte der Leistung des Werbenden u. a. den Ort der Veräußerung eines Erzeugnisses angeben. Die Vertragsgestaltung zwischen Grundstückseigentümer, dem Inhaber der Stätte der Leistung und dem Betreiber einer Anlage für Wechselwerbung ist regelmäßig derart, daß die Dispositionsbefugnis über die Werbefläche und die Stätte der Leistung auseinanderfallen und die Wechselwerbung bereits aus diesem Grunde der Stätte der Leistung nicht zugeordnet werden kann. Das gilt allerdings auch, wenn nach den Eigentumsverhältnissen oder aufgrund besonderer Vertragsgestaltung die Werbefirma im Einzelfall als verlängerter Arm einer im räumlichen Zusammenhang mit Plakatwerbung betriebenen Stätte der Leistung angesehen werden könnte. Entscheidend ist, daß die Öffentlichkeit die Aussage von Plakatwerbung regelmäßig nicht zu einer Stätte der Leistung in räumlicher Nähe, etwa einer Verkaufsstelle, in Beziehung setzt, sondern davon losgelöst aufnimmt und bewertet. Aus diesem Grunde hat eine Plakattafel eine andere werbliche Wirkung als ein Schaufenster an der Stätte der Leistung und kann nicht als zusätzliches Schaufenster dieser Stätte zugerechnet werden. Auch mit der von der Klägerin angeregten Beschränkung der Wechselwerbung können die Werbeanlagen der Klägerin nach alledem nicht zugelassen werden. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin, eine Werbefirma, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für vier Plakatanschlagtafeln im Euroformat (260 cm x 360,5 cm). Zwei Tafeln sollen an der Westwand und zwei an der Südwand des Hauses auf dem nordöstlichen Eckgrundstück zwischen G. Straße und T-straße, (Flur 20, Flurstück 11/3) G. Straße 15 in F.-N. angebracht werden und zwar jeweils im Anschluß an die Schaufenster des in diesem Gebäude befindlichen Lebensmittelmarktes (früher HL-Markt, heute Penny-Markt). Der geplante Standort der Werbetafeln liegt innerhalb des unbeplanten Innenbereichs der Stadt F.; das Baugebiet entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung. Mit Bauantrag vom 10.07.1985 beantragte die Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung. Mit Bescheid vom 20.09.1985 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Das fragliche Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet (WA) zu beurteilen, so daß Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04.11.1985 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Plakattafeln dienten der Werbung an der Stätte der Leistung, weil für Produkte geworben würde, die bei dem dortigen Lebensmittelmarkt geführt würden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1986 mit der ergänzenden Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der Werbeanlage an dem geplanten Standort in der G. Straße nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, weil für unterschiedliche Produkte geworben werden solle. Deshalb liege eine normale Wechselwerbeanlage vor. Daran ändere auch nichts, daß der Lebensmittelmarkt die Produkte, für die geworben werden solle, in seinem Sortiment führe. Bezüglich der zur T.straße ausgerichteten Werbeanlagen könne dahingestellt bleiben, ob dieser Teil der T.straße als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet anzusehen sei. Die Werbeanlage sei wegen der störenden Häufung unzulässig. Am 31.10.1986 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung, ausgeführt: Würde die G. Straße insgesamt in Betracht gezogen, müßte der Charakter des allgemeinen Wohngebietes in Frage gestellt werden, weil die Grundstücke auf der westlichen Seite in starkem Maße gewerblich genutzt würden. Die T.straße sei eine durch und durch gewerblich geprägte Straße im Süden F.`s. Hier befinde sich zu Recht eine Reihe von Werbeanlagen, da es auf die Funktion einer Straße und die tatsächlichen Umstände ankomme. Der Lebensmittelmarkt hätte die Wandflächen, an denen nunmehr Tafeln angebracht werden sollten, durch Schaufenster ersetzen können, die ebenfalls Werbeanlagen darstellten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.09.1985 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 06.10.1986 zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von vier Großflächen in F., G. Straße/T-straße zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 14.11.1989 nach Einnahme des Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, die geplanten Werbeanlagen würden mit den 11 bereits an der T-straße errichteten Anlagen der Wechselwerbung und den mit Werbung beklebten Schaufenstern des Lebensmittelmarktes zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führen. Gegen das der Klägerin am 18.12.1989 zugestellte Urteil hat diese am 17.01.1990 Berufung eingelegt und sie wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht vermeide eine Differenzierung zwischen dem Gebietscharakter der Straßen, denen die Werbeanlagen jeweils zugewandt seien. Die T-straße sei eine stark befahrene vierspurige Verkehrsader. Beide Straßenseiten seien optisch so weit auseinandergerückt, daß die störende Häufung nicht im Additionsverfahren angenommen werden könne. Sie seien durchaus unterschiedlich gewerblich geprägt. Zumindest liege ein Mischgebiet mit starkem Zurückweichen der Wohnmöglichkeiten vor. In Übereinstimmung mit dieser Zweckbestimmung befinde sich auf beiden Seiten der T-straße eine Reihe von Werbeanlagen. Demgegenüber sei die G. Straße eine zweispurige Nebenstraße. Hier fehle die optische Zäsur eines Straßenbahnkörpers. Während die nordöstliche Seite der Straße Wohnzwecken diene, sei die südwestliche Seite bis zur G-straße gewerblich genutzt. Wenn der Gebietscharakter auf Gewerbe und Wirtschaft ausgerichtet sei, trete eine Störung durch Werbeanlagen nur in Ausnahmefällen ein. Auf dem Grundstück G. Straße 8 - auf der südwestlichen Straßenseite - sei im Verfahren IV OE 104/81 im Rahmen eines Vergleichs eine Werbetafel zugelassen worden. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß unter Stätte der Leistung des Werbenden der Ort der Herstellung eines Erzeugnisses, der Ort seiner Verwaltung, seiner Lagerung und seiner Veräußerung falle. Im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffs solle die Baugenehmigung mit der Auflage erteilt werden, nur im Lebensmittelmarkt erhältliche Produkte zu bewerben. Diese Auflage sei von der Klägerin zu erfüllen, was heute aufgrund der elektronischen Auftragsbearbeitung problemlos sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14.11.1989 - AZ.: IV/2-E 2505/86, den Bescheid der Beklagten vom 20.09.1985 - AZ.: 63.12.4 Ti/Ar - sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 06.10.1986 -AZ.: W 6 - 456/85 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von 4 Großflächentafeln in F., G. Straße/T-straße, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat eine Nutzungsübersicht vorgelegt und trägt ergänzend vor: Die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Auflage, nur im angrenzenden Penny-Markt erhältliche Produkte zu bewerben, sei nicht zulässig. Selbst wenn sich die Klägerin auf derartige Produkte beschränkte, handele es sich nicht um Werbung an der Stätte der Leistung. Die Klägerin unterhalte am geplanten Aufstellungsort der Plakatwände keine Leistungsstätte. Die Zulässigkeit der Werbung an der Stätte der Leistung sei eine Ausnahme von dem Verbot der Werbung in allgemeinen Wohngebieten. Beweggrund dieser Ausnahme sei es, den Unternehmen, die in allgemeinen Wohngebieten angesiedelt seien, zu ermöglichen, werbend nach außen auf ihre Existenz hinzuweisen. Das Merkmal der eigenen Leistung sei sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur anerkannt. Somit seien Werbeanlagen der Klägerin, die nicht Betreiberin des Penny-Marktes sei, auch dann keine Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn sie ausschließlich zur Werbung für Waren eingesetzt würden, die der angrenzende Penny-Markt verkaufe. Die die Werbeanlagen auf dem Grundstück G. Straße 8 betreffenden Gerichtsakten mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen IV/1 E 4507/79 und dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen IV OE 104/81, die Behörden- und Widerspruchsakten (je ein Hefter), eine Nutzungsübersicht vom 08.07.1992 sowie die Stadtkarte, Blatt SW 42 c A.-M.-Straße sind vorgelegt worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Senat hat den vorgesehenen Anbringungsort der Werbetafeln und, soweit erforderlich, seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 02.11.1994 verwiesen.