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Beschluss

4 UE 40/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0925.4UE40.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W. Flur 6, Flurstück 621, Am S. 1 in R. 6. Es liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, für den kein Bebauungsplan besteht. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem freistehenden Wohnhaus bebaut; hinter dem Haus steht an der Ostgrenze ein Nebengebäude, das als Garage und Abstellraum dient. Die Umgebung ist in einem Ausschnitt aus der Flurkarte in Anlage 1 zum Teil I der Gründe (S. 7) dargestellt. Die Klägerin beantragte am 1. Juni 1984 eine Baugenehmigung für ein eingeschossiges unterkellertes "Betriebsgebäude für elektronische Geräte" auf dem rückwärtigen Teil ihres Hausgrundstücks und ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze, dessen Grundriß auf dem Lageplan als Anlage 2 zum Teil I der Gründe (S. 8) aufgezeichnet ist. Gemäß der zum Bauantrag gegebenen Begründung soll der Schwiegersohn der Klägerin, der ein eigenes kleines Unternehmen in der Computerbranche betreibt, das Betriebsgebäude nutzen. Der Wunsch nach Bebauung der rückwärtigen Grenze wird damit erklärt, daß Jugendliche vom nördlich gelegenen Gemeindegrundstück den vorhandenen Lattenzaun teils beschädigten, teils überstiegen und daß dem künftig vorgebeugt werden solle. Die beigeladene Stadt stellte ihr Einvernehmen mit der beantragten Genehmigung nicht her, weil sich das Vorhaben nach der zur Bebauung vorgesehenen rückwärtigen Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Im Hinblick darauf und mit der ergänzenden Begründung, Hinterlandbebauung in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks bestehe nur in Form von Garagen und anderen Nebenanlagen wie Schuppen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1984 den Bauantrag ab. Er äußerte dabei auch Bedenken gegen die Nichteinhaltung des Grenzabstandes. Den Widerspruch der Klägerin wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 11. Oktober 1985 als unbegründet zurück, wobei er näher begründete, warum sich das Vorhaben der Klägerin im Sinne des § 34 BBauG nicht einfügen würde. Er sah außerdem wegen der geplanten Unterschreitung des Grenzabstandes § 7 Abs. 1 und 3 HBO als verletzt und Voraussetzungen für eine Befreiung als nicht gegeben an. Die Klägerin hat am 18. November 1985 Klage erhoben und vorgetragen, ihr Bauvorhaben füge sich nach der Art der Nutzung und dem vorgesehenen Standort in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese Umgebung bestehe teils aus Wohngrundstücken und teils aus Gemeinbedarfs und Sportflächen. Es seien. auch größere Gebäude zum Teil im hinteren Bereich der maßgeblichen Grundstücke errichtet. Die Beigeladene und der Beklagte hätten die maßgebende Umgebung fehlerhaft abgegrenzt und ihren baulichen Charakter falsch beurteilt. Die Klägerin hat beantragt, den angefochtenen Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat aus den Gründen der angegriffenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Oktober 1986 die Klage als unbegründet abgewiesen. Bauplanungsrechtlich hat es das Bauvorhaben der Klägerin für unzulässig gehalten, weil es von der vorgesehenen Stellung auf dem Grundstück her der vorhandenen Bebauung und Nutzung der Hinterlandbereiche auf den in der Umgebung ganz überwiegend vorhandenen und prägenden Wohnhausgrundstücken widersprechen würde, denn dort fänden sich Nebengebäude und Gärten. Die Bebauung auf dem benachbarten Gemeindegrundstück gehöre zwar zur Umgebung, präge aber weder nach der Art der Nutzung noch nach der Gebäudestellung, weil sie sich vom Wohngebiet völlig abhebe. Von Vorder- und Hinterlandbebauung könne dort nicht gesprochen werden. Bauordnungsrechtlich halte das klägerische Vorhaben den erforderlichen Bauwich zur nördlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Die Klägerin hat gegen das mit Berichtigungsvermerk am 19. Dezember 1986 zugestellte Urteil am 29. Dezember 1986 Berufung eingelegt. Sie greift die tatsächliche Würdigung hinsichtlich der Frage, inwieweit die Bebauung der Umgebung prägt, und die darauf aufbauenden Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts in planungsrechtlicher Hinsicht an. Sie meint auch, daß sie, die Klägerin, wegen einer "Winkellage" ihres Grundstücks die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Einhaltung eines Bauwichs an der Nordgrenze erfülle. Die Klägerin stellt klar, daß Pläne für ein zweites Wohnhaus mit allseitig ausreichendem Bauwich, die während des Vorverfahrens als Alternative ausgearbeitet worden waren, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheids des Beklagten vom 22. November 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stützt sich dabei auf die seine Auffassung bestätigenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Beigeladene pflichtet in der bauplanungsrechtlichen Beurteilung dem Beklagten bei. Sie stellt keinen Antrag. Die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten und eine Flurkarte liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Der Senat weist die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 03.07.1985 (BGBl. I S. 1274) durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch nach Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ursprünglich einen Bescheidungsantrag gestellt und ist in der Berufungsinstanz zum Verpflichtungsantrag übergegangen. Darin liegt eine zulässige Klageerweiterung; §§ 173 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist nicht begründet. Vor der Entscheidung im Berufungsverfahren ist klargestellt worden, daß die Klägerin nach wie vor ausschließlich die Genehmigung für das für ihren Bauantrag vom 21. Mai 1984 beim Beklagten eingereicht am 1. Juni 1984, bezeichnete Bauvorhaben erstrebt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Baugenehmigung zu versagen. Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag zu Recht abgelehnt, das Verwaltungsgericht die - zunächst nur auf Neubescheidung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dem Bauvorhaben der Klägerin steht Bauordnungsrecht so eindeutig entgegen, daß das Rechtsmittel allein daran schon scheitern muß, selbst wenn man von der planungsrechtlichen Situation, die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilt wird, absehen wollte. Das geplante Haus würde zur nördlichen Grundstücksgrenze keinen Bauwich einhalten, ohne daß die Voraussetzungen der geschlossenen Bauweise oder einer anderen Ausnahme nach § 7 Abs. 2 HBO gegeben sind. Damit ist es nach § 7 Abs. 1 und 3 HBO ohne Befreiung nicht zulässig. Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 Abs. 2 HBO sind jedoch nicht ersichtlich. Mit der gegebenen Begründung, daß die Grenzbebauung vorbeugen solle, daß Jugendliche den Grenzzaun Überklettern oder beschädigen, sind sie mit Sicherheit nicht dargetan. Auch bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben der Klägerin im unbeplanten Innenbereich von R.-W. nicht zulässig. Dabei kann der Senat gemäß § 7 EntlG von einer eigenen Begründung absehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweisen, soweit nicht im folgenden entsprechende Einschränkungen gemacht worden. Das klägerische Vorhaben fügt sich, selbst wenn man seine Zulässigkeit nach Art und Maß der Nutzung offenläßt, vom Standort her in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein; § 34 Abs. 1 Bundesbaugesetz - BBauG -, jetzt Baugesetzbuch - BauGB -. Insoweit ist im Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen. Der Senat schränkt allerdings bei seiner Beurteilung nach Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne und dazu gegebenen Beschreibungen der Beteiligten, den für die Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblichen Bereich auf die Bebauung nördlich der Straße Am S. und östlich der H.Straße bis an die Südseite der S.-straße ein. Bei der Bestimmung der für das Bauvorhaben den Maßstab bildenden Bebauung der Umgebung ist das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend der Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt, zu nächst die Bebauung der in der Nähe im gleichen Abstand zum vorgesehenen Baugrundstück, also innerhalb eines gedachten Kreises um diese herum, liegenden Grundstücke zu prüfen, wobei der Radius nach den möglichen Auswirkungen des fraglichen Bauvorhabens auf seine Umgehung und umgekehrt nach deren Einwirkungen auf das Baugrundstück zu bestimmen ist (vgl. Hess. VGH, B. v 17.12.1984, 4 TG 2545/84, u.a. in ESVGH Bd. 35, S. 126, teilweise in BRS Bd. 42 Nr. 77). Diese Prüfung kann - und wird auch häufig - dazu führen, daß an die Stelle einer kreisförmigen Abgrenzung unter Berücksichtigung der die Umgebung prägenden Strukturen insbesondere der Grundstückszuschnitte, der Bebauung, Wegeerschließung und Oberflächengestalt eine andere Abgrenzung, z.B. in Form von Grundstücksreihen, Straßengevierten und dergleichen gefunden wird. Auch insoweit folgt das Verwaltungsgericht der gemeinsamen, allgemein üblichen Methode. Ein Verfahren nach dieser Methode ist. aus reichend, wenn die Umgebung des Baugrundstücks entweder ziemlich einheitlich ist oder aber sich als annähernd gleichmäßig gemischt oder, wie auch gesagt wird, "diffus" darstellt. Dagegen ist bezüglich der Begrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eine weitere Unterscheidung angebracht, wenn innerhalb einer durch einen Kreis, ein Viereck, Vieleck oder dergleichen umschriebenen Fläche in verhältnismäßig geringem Abstand vom vorgesehenen Bauplatz zwei oder mehr unterschiedliche Baugebiete oder Flächen anderer Bodennutzung aneinanderstoßen. Hier muß in einer schon in der zitierten Rechtsprechung auch des beschließenden Senats beschriebenen wertenden Betrachtung die Zugehörigkeit des Bauplatzes zu einem bestimmten Baugebiet oder Gebiet sonstiger Bodennutzung festgestellt und dieses Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob der Bauplatz in seiner Mitte oder mehr am Rande liegt, von anderen Gebieten abgegrenzt werden, dies auch im Hinblick auf § 4 Abs. 3 BBauG und jetzt § 34 Abs. 2. BauGB. Ein solcher Fall liegt hier vor: Die vorgenannte Reihe von Grundstücken auf der Nordseite der Straße Am S., auf der Ostseite der H. Straße und um die Straßenecke herum auf der Südseite der S.-straße ist mit Wohnhäusern und Nebenanlagen bebaut. Andere bauliche Anlagen und Nutzungen sind dort nicht genehmigt und möglicherweise mit einer von der Klägerin genannten Ausnahme, einer angeblichen Schreinerwerkstatt in einem kleinen Nebengebäude, die gegebenenfalls ein ungenehmigter Fremdkörper wäre, auch nicht vorhanden. Insoweit handelt es sich um Wohngebiet, und zwar nach Aktenlage um reines Wohngebiet. Die durch Kindergarten, Sozialstation und Bürgerhaus gekennzeichnete Gemeinbedarfsfläche ist nach ihrer Größe und Bebauung ein eigenes Baugebiet von hinreichendem Gewicht im Verhältnis zum benachbarten Wohngebiet. Auch die Sportflächen am östlichen Ende der Straße Am S. und hinter der östlichen Reihe der Grundstücke an der W.-straße bis zu der im Osten verlaufenden B.-straße 45 gehören nicht zum Wohngebiet, sondern bilden eine öffentliche Grünfläche samt ihren Nebenanlagen, auch soweit sie baulicher Art sind. Die Zuordnung der zwischen dem Kindergarten im Norden und dem Sportplatz im Süden und Westen gelegenen Turnhalle kann offenbleiben, da sie jedenfalls durch das Sportgelände vom Wohngebiet im Westen getrennt wird. Speziell für die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, also nach seinem Standort, in die Eigenart der Umgebung einfügt, ist es gerechtfertigt, den prägenden Bereich eng zu begrenzen, weil der Standort der Gebäude und damit die Freiflächenverteilung und Bebauungstiefe schon von Straßenseite zu Straßenseite und von Grundstücksreihe zu Grundstücksreihe sich ändern können. In dem maßgeblichen Bereich fällt das Vorhaben der Klägerin aus dem Rahmen, weil sich dort auf den rückwärtigen Grundstücksfreiflächen, die zum Teil gärtnerisch genutzt werden, im übrigen nur Nebengebäude, aber keine Hauptgebäude finden. Das Vorhaben fügt sich bei Überschreitung des vorgegebenen Rahmens auch nicht ausnahmsweise seiner Umgebung ein. In dem durch verhältnismäßig kleine, gleichwohl durch freistehende Einzelhäuser bebaute Grundstücke gekennzeichneten Wohngebiet würde das vorgesehene Betriebsgebäude im Bereich der rückwärtigen Hof- und Grünflächen, die neben der Unterbringung von Nebengebäuden auch der Erholung dienen, sowohl durch sein Vorhandensein als auch durch seine negative Vorbildwirkung für den baulichen Verbrauch der restlichen Freiflächen bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen. Eine Zulassungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus dem während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen § 34 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein neues gewerbliches bauliches Element, das der vorhandenen Wohnbebauung eingefügt werden soll. Da die Klägerin mit der Berufung unterliegt, hat sie die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen; §154 Abs. 2 VwGO. Die Billigkeit gebietet nicht, der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, außergerichtliche Kosten zu erstatten; § 162 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14, 25 GKG und folgt der mit zutreffenden Erwägungen begründeten Festsetzung der ersten Instanz. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist. durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des. Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).