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Beschluss

4 TG 3269/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0128.4TG3269.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht angeordnet. Dabei geht der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nach dem insoweit nunmehr unstreitigen Vortrag der Beteiligten davon aus, dass das Kellergeschoss und das Dachgeschoss des Bauvorhabens keine Vollgeschosse sind. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 des Baugesetzbuches zu beurteilen, da das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans der ehemaligen Stadt, genehmigt vom Regierungspräsidenten am 16.01.1973, liegt. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Bebauungsplan in formeller Hinsicht rechtmäßig zustandegekommen ist; materiellrechtliche Bedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Durch das Bauvorhaben wird auf dem Baugrundstück eine Geschossflächenzahl von 0,816 oder 0,843 verwirklicht. Bei der Feststellung der Geschossflächenzahl greift der Senat im Wesentlichen auf die dritte berichtigte Berechnung der Antragsgegnerin vom 17.11.1997 zurück, die allerdings nur zu einer Geschossflächenzahl von 0,782 geführt hat. Zu Recht hat die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12.10.1990 im Dachgeschoss die Flächen von Aufenthaltsräumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m voll, die Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m zur Hälfte und die Flächen mit einer lichten von weniger als 1 m nicht auf die Geschossflächenzahl angerechnet. In der Berechnung der Antragsgegnerin fehlt aber bezüglich des Dachgeschosses die 4,92 qm große Fläche der nordwestlichen Umfassungswand, die gemäß § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 einzubeziehen ist. Dementsprechend ist die maßgebliche Geschossfläche des Dachgeschosses 204,08 qm groß. Die Geschossfläche des Erdgeschosses hat die Antragsgegnerin mit 279,24 qm zutreffend errechnet. Im Kellergeschoss hätte die Antragsgegnerin über die Fläche von Hobbyräumen, Zimmern, Küchen und Treppenhaus (insgesamt 149,47 qm) hinaus noch mindestens einen in den Bauvorlagen so genannten "Mieterkeller", der nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin als Schlafzimmer genutzt wird, ohne dass die Antragsgegnerin hiergegen einschreiten würde, mit 22,48 qm (einschließlich Umfassungsmauer) berücksichtigen müssen. Dies hätte insgesamt eine Geschossfläche von 655,27 qm und eine Geschossflächenzahl von 0,81 ergeben. Möglicherweise ist auch der andere sogenannte Mieterkeller (ebenfalls 22,48 qm) wohnlich genutzt, ohne dass die Antragsgegnerin hiergegen einschreiten würde. Dies ergäbe eine Geschossflächenzahl von 0,843, die ungefähr der von den Beigeladenen eingeräumten Geschossflächenzahl von 0,85 entspricht. Diese Frage mag von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren abschließend geklärt werden. Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin unterstellt, dass das Bauvorhaben lediglich zu der Verwirklichung einer Geschossflächenzahl von 0,816 führt, ist es rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in eigenen Rechten. Die Antragsgegnerin durfte diese Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl nicht gemäß § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG zulassen. Denn nach dieser Vorschrift soll lediglich die maßvolle Überschreitung der in älteren Bebauungsplänen ermöglichten Geschossflächenzahl zugelassen werden, ohne dass die planerische Konzeption des Trägers der Bauleitplanung verlassen wird. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Verdoppelung der zugelassenen Ausnutzung berührt die Grundzüge der Planung. Dies hat zur Folge, dass öffentliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG dem Bauvorhaben entgegenstehen. Die Zulassung einer baulichen Ausnutzung, die das Maß des Doppelten der im Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzung überschreitet, würde jegliche gemeindliche Bauleitplanung sinnlos und überflüssig machen. Da die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl somit nicht gemäß § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG zugelassen werden durfte und eine Befreiung nicht erteilt ist, ist die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig. Die Festsetzungen, gegen die das Bauvorhaben verstößt, haben jedoch keinen nachbarschützenden Charakter. Bauplanerische Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, aus seiner Begründung oder aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt. Günstige Auswirkungen der Festsetzungen auf die Grundstücksnachbarn allein reichen für die Annahme eines nachbarschützenden Charakters nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte Geschossflächenzahl im vorliegenden Fall nachbarschützend sein sollte, liegen nicht vor. Gegenüber einem Vorhaben, das gegen nicht nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, ohne dass eine Befreiung erteilt wäre, genießt der Nachbar Schutz in demselben Umfang, wie er gegen eine Befreiung gegeben wäre, die das Vorhaben ermöglicht hätte (Hess. VGH, Beschluss vom 09.03.1990 - 4 TG 1478/89 - BRS 50 Nr. 195). Für die Bejahung eines Nachbarschutzes gegen die Veränderung einer baulichen Situation, an deren Aufrechterhaltung ein Nachbarinteresse besteht, ist bei der Entscheidung über eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht nur die Kontrollüberlegung anzustellen, ob der nachbarliche Belang sich bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Bauwerbers eindeutig durchsetzen müsste. Vielmehr findet bei der Ausübung des Ermessens, ob eine Befreiung gewährt werden soll, eine von der Bauaufsichtsbehörde selbst anzustellende Abwägung möglicherweise widerstreitender Belange des Bauwerbers und seiner Nachbarn unter Berücksichtigung auch öffentlicher Belange statt. Der Nachbar hat bei einer Entscheidung Anspruch auf eine sachgerechte Ermessensausübung insoweit, als seine Belange betroffen sind. In diesem Recht kann er durch eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen verletzt sein, die einem Abwägungsfehler bei der Bauleitplanung entsprechen, so dass es gegebenenfalls an der ausreichenden Beachtung, der zutreffenden Bewertung der Belange oder an einem gerechten Ausgleich mit anderen Belangen unter Berücksichtigung dessen, was einem Nachbarn billigerweise zuzumuten ist, fehlt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das genehmigte Bauvorhaben das Recht der Antragstellerin auf gebotene Rücksicht verletzt. Die streitige Baugenehmigung stellt nämlich entweder einen krassen Gleichheitsverstoß dar, indem sie den Beigeladenen auf Kosten der Nachbarschaft eine massive Überschreitung der im Baugebiet allgemein zugelassenen Nutzungsdichte ermöglicht, oder sie bringt das Gebiet insgesamt in Bewegung, in dem sie eine Fülle weiterer Nachverdichtungen auslöst. In diesem Fall wären die Festsetzungen des Bebauungsplans in Kürze funktionslos. Der Senat verkennt nicht, dass es dem Träger der gemeindlichen Planungshoheit nach Lage der Akten wohl freistünde, das Gebiet, in dem das Baugrundstück liegt, generell zu überplanen und unter Umständen sogar die hier von den Beigeladenen angestrebte bauliche Ausnutzung generell zuzulassen. Der Senat hält allerdings an der im Beschluss vom 23.11.1994 - 4 TH 2291/94 -, NVwZ-RR 1995, 381) dargelegten Auffassung fest, dass eine Grenze, die auch der Plangeber nicht oder nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise überschreiten darf, in einem bebauten Gebiet bei einer Verdoppelung des dort bisher zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unter Einschluss der Flächen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 sicherlich erreicht sein wird. Es wäre aber nicht möglich, das Baugrundstück in dieser Weise isoliert zu beplanen. Bei rechtmäßiger Ausübung planerischen Ermessens könnte nach Lage der Akten nicht für das Baugrundstück eine Geschossflächenzahl von 0,8 und für dessen nächste Umgebung eine Geschossflächenzahl von 0,4 festgesetzt werden. Die von der Antragsgegnerin genehmigte Dichte der baulichen Nutzung des Baugrundstücks löst ein generelles Planungsbedürfnis aus, um die zu Lasten der Antragstellerin in das Gebiet hineingetragenen Spannungen wieder zu lösen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.1995 - 4 TG 2447/95 - BRS 57, Nr. 220). Im Hinblick darauf, dass die hier genehmigte planwidrige Nutzungsdichte wegen Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme rechtswidrig ist, bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Feststellungen, inwieweit die Wohnruhe auf dem Grundstück der Antragstellerin in unzumutbarer Weise konkret beeinträchtigt wird. Es kann auch dahinstehen, ob durch die Zulassung zweier zusätzlicher Wohneinheiten ohne Stellplatznachweis der Anliegergebrauch der Erschließungsstraße beeinträchtigt wird. Der Senat weist aber darauf hin, dass der Verzicht auf Stellplätze trotz der bauordnungsrechtlichen Freistellung durch § 83 Abs. 2 HBO dann nicht möglich ist, wenn dadurch Störungen in die Umgebung hineingetragen werden, die zu einem Verstoß gegen § 15 BauNVO führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren und das gemeinsame Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in zweiter Instanz bezüglich eines Hauptsacheverfahrens jeweils mit 30.000,-- DM und bringt im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte hiervon in Ansatz. Die Befugnis zur Abänderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung im gelegenen Grundstücks Auf dem südwestlich gelegenen Nachbargrundstück wurde im Jahr 1969 ein Wohnhaus mit je zwei Wohneinheiten im Kellergeschoss und im Erdgeschoss errichtet. Die Beigeladenen sind inzwischen Wohnungseigentümer der beiden Wohnungen im Erdgeschoss. Die damalige Stadt überplante das Gebiet und traf für den Bereich, in dem die beiden vorgenannten Grundstücke liegen, durch Bebauungsplan (genehmigt vom Regierungspräsidenten am 16.01.1973) u. a. die Festsetzungen: Reines Wohngebiet, max. 1 Vollgeschoss, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,4. Mit Bescheid vom 28.11.1996 genehmigte die Antragsgegnerin die Errichtung eines Satteldaches mit Ausbau von zwei Wohneinheiten auf dem vorhandenen Flachdachgebäude auf dem Baugrundstück und ließ gemäß § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGBMaßnG) die weitere Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,4 durch Aufenthaltsräume im Dachgeschoss als nicht Vollgeschoss ausnahmsweise zu. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 09.06.1997 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens im Hinblick auf den nicht substantiiert bestrittenen konkreten Sachvortrag der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass das Kellergeschoss ein Vollgeschoss sei. Wegen des Vorhandenseins von zwei Vollgeschossen und der darin verwirklichten hohen Geschossflächenzahl sei die Antragsgegnerin bei der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 4 BauGBMaßnG von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze zu Lasten der Antragsgegnerin das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin haben die Zulassung der Beschwerde beantragt und unter Vorlage neuer Unterlagen erklärt, das Kellergeschoss rage im Durchschnitt 1,25 m aus dem vorhandenen Erdboden und sei daher kein Vollgeschoss. Die Antragstellerin hat ausgeführt, die maßgebliche Sockelhöhe betrage 1,36 m. Daraufhin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zugelassen. Die Antragsgegnerin trägt nunmehr im Wesentlichen vor, die Geschossflächenzahl betrage insgesamt 0,782 bei Anwendung der BauNVO 1968. Der Gesetzgeber habe aus Gründen der Wohnungsbauerleichterung die durch die Novelle 1990 eingeführte neue Anrechnungsregel des § 20 Abs. 3 BauNVO auch auf alte Bebauungspläne rückwirkend übertragen. Zweck dieser Regelung sei gewesen, dass ein Dachgeschossaufbau zur Wohnraumerweiterung nicht daran scheitern sollte, dass die zulässige Geschossfläche einzig wegen der alten Berechnungsmethode überschritten werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Rückwirkungsklausel als nichtig angesehen. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber in § 4 BauGBMaßnG eine Ersatzregelung getroffen, die es ermöglichen sollte, von einer bestimmten Anrechnungsregel für das zulässige Maß der baulichen Nutzung als Bestandteil der Festsetzungen alter Bebauungspläne abzuweichen. Dies bedeute, dass auf Altpläne zwar weiterhin die Fassung des jeweils gültigen § 20 Abs. 2 BauNVO Anwendung finde, im Verwaltungsvollzug jedoch von der Anrechnung der Aufenthaltsräume abgesehen werden könne. Die zulässige Geschossflächenzahl werde bei dem streitgegenständlichen Vorhaben ausschließlich wegen der alten Anrechnungsregel überschritten. Es liege daher ein typischer Fall des § 4 BauGBMaßnG vor. Sie, die Antragsgegnerin, habe von dieser gesetzlichen Zulassungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, da sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigt gesehen habe. Sollte das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die erteilte Baugenehmigung aufgrund der Überschreitung der Geschossflächenzahl gleichwohl rechtswidrig sei, so könne sich die Antragstellerin hierauf jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nämlich nicht nachbarschützend. Es sei bereits fraglich, ob die Wohnqualität des Grundstücks der Antragstellerin tatsächlich in gravierender Weise beeinträchtigt werde. Bislang habe die Antragstellerin lediglich angebliche Beeinträchtigungen infolge erhöhten Verkehrsaufkommens und Parkplatzmangels vorgetragen. Aus § 83 Abs. 2 HBO gehe jedoch hervor, dass solche Beeinträchtigungen zugunsten der Schaffung weiteren Wohnraums hingenommen werden müssten. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Wohnqualität des Grundstücks der Antragstellerin durch den geplanten Dachgeschossausbau nachteilig verändere, könne sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Das Interesse an der Beibehaltung des Gebietscharakters müsse nämlich so schutzwürdig sein, dass es im Falle einer Änderung des Bebauungsplans bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens nicht mehr entschädigungslos entzogen werden könnte. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe als jedenfalls noch zumutbare Höchstgrenze eine Verdoppelung der ursprünglich zulässigen Geschossflächenzahl für möglich angesehen. Die Beigeladenen tragen vor, die anrechenbare Geschossfläche im Kellergeschoss und Erdgeschoss betrage 484,06 m (GFZ 0,602). Im Dachgeschoss betrage die anrechenbare Fläche 198,81 qm. Danach ergebe sich insgesamt eine Geschossflächenzahl von 0,85. Diese Überschreitung sei in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG zugelassen worden. Die Antragsgegnerin sei zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aufgrund der in unmittelbarer Nähe befindlichen etwa 30 öffentlichen Stellplätze entstünden keinerlei Probleme für den ruhenden Verkehr, da ausreichender Parkraum vorhanden sei. Auch eine unzulässige Nutzungsdichte werde nicht hervorgerufen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in vergleichbaren Fällen regelmäßig eine unzulässige Nutzungsdichte mit der Folge der Annahme eines Planungsbedürfnisses nur dann gesehen, wenn das zulässige Höchstmaß der Geschossflächenzahl in Wohngebieten von 1,2 überschritten werde. Von diesem Höchstmaß sei das Bauvorhaben noch weit entfernt. Die Beigeladenen und die Antragsgegnerin haben im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die erhebliche Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl führe zu einer Nutzungsdichte, die nachbarliche Interessen beeinträchtige. In dem Baugebiet seien bisher Wohnhäuser mit einer Wohnung, allenfalls zwei Wohnungen vorhanden. Lediglich auf dem Baugrundstück existierten bereits vier Wohnungen. Durch die Baugenehmigung würden zwei weitere Wohneinheiten zugelassen. Dadurch werde der ohnehin bereits bestehende Mangel an Stellplätzen für Personenkraftwagen weiter verschärft. Die in der Nähe befindlichen 27 Parkplätze dienten dem Parken der Bewohner von zwei viergeschossigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 32 Wohnungen. Außerdem liege in unmittelbarer Nähe das evangelische Gemeindezentrum. Bei Veranstaltungen im Gemeindezentrum herrsche großer Mangel an Parkplätzen. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass das Bauvorhaben einen Präzedenzfall für das fragliche Gebiet darstelle. Die das Baugrundstück betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin (2 Hefte), der Bebauungsplan für das Gebiet "In den Bruchwiesen" der Stadt Großauheim und 2 weitere von der Antragsgegnerin eingereichte Heftstreifen (Veröffentlichungsrecht des Bebauungsplans und mehrere Berechnungen der Geschossflächenzahl) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung des Senats.