Beschluss
9 L 1328/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0729.9L1328.19.00
35Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 3. Mai 2019 sinngemäß gestellten Anträge, 3 1. 4 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 18. April 2019 (Az.: 9 K 3272/19) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2017 (im Folgenden: Baugenehmigung) zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück L. 00 in N. (Gemarkung C. , G1 und G2, jetzt vereinigt zum Flurstück G3 – im Folgenden: Vorhabengrundstück) anzuordnen, 2. 5 der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück L. 00 in N. (Gemarkung C. , G 3) stillzulegen, 6 haben keinen Erfolg. 7 Der Antrag zu 1. dürfte zwar zulässig sein, ist aber jedenfalls unbegründet. 8 Hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen keine Bedenken an der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller sind jeweils hälftige Sondereigentümer der Wohnung Nr. 0000, Nr. 9 des Aufteilungsplanes (im Folgenden: Nachbarwohnung) im ersten Untergeschoss und Bauteil A2 des oberhalb des Vorhabengrundstücks bereits mit Bescheid vom 14. September 1968 genehmigten Terrassenwohnparks S. 0-0 (Gemarkung C. , G4). Als Sondereigentümer sind sie berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 7 und vom 15. Juli 2015 – 7 B 478/15 –, juris sowie Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 40. 10 Demgegenüber können sich die Antragsteller nicht auch auf eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer an dem Grundstück berufen, auf dem der Terrassenwohnpark errichtet ist und zu dem neben dem Flurstück G4 auch die Wegeparzelle im G 5 zählt. Insoweit wäre allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagebefugt. Denn nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 6 und vom 15. Juli 2015 – 7 B 478/15 –, juris sowie Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 43. 12 Auch die weiteren von der Beigeladenen erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage und des Eilrechtsschutzantrages dürften im Ergebnis nicht durchgreifen. Durch den Ablauf des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens könnten zwar nicht unbeachtliche Bedenken begründet werden, ob die Antragsteller mit der Erhebung ihrer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung vom 21. Februar 2017 erst am 18. April 2019 und der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrags am 3. Mai 2019 die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Verpflichtungen zur ungesäumten Geltendmachung ihrer nachbarlichen Einwendungen verstoßen haben, was zur Unzulässigkeit der Ausübung des Verfahrensrechts, d.h. des Klagerechts, aber auch – jedenfalls mittelbar wegen Eintritts der Bestandskraft – des Rechts auf Stellung eines entsprechenden vorläufigen Rechtsschutzantrags führen könnte. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff. und Beschluss vom 17. Februar 1989 – 4 B 28.89 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2016 – 10 A 447/14 –, juris, Rn. 37. 14 Denn die Antragsteller hatten ausweislich des Verwaltungsvorgangs schon von den Vorarbeiten auf dem Vorhabengrundstück in Form der Fällung des Baumbestandes im Februar 2018, dem Beginn der Erdarbeiten im Mai 2018 und ihrer Wiederaufnahme nach zwischenzeitlichem Baustopp im Juli/August 2018 Kenntnis, nahmen Anfang September 2018 in die Bauakte zum Vorhaben Einsicht, erhielten Abschriften unter anderem von zahlreichen Bauvorlagen und machten im September/Oktober 2018 nachbarliche Einwendungen bei der Antragsgegnerin geltend, auf die die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 reagierte, haben aber erst ein halbes Jahr später den statthaften förmlichen Rechtsbehelf erhoben. Der Annahme einer Treuwidrigkeit dieses Verhaltens dürfte aber im Ergebnis entgegenstehen, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller in dem genannten Schreiben vom 17. Oktober 2018 abweichend vom Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in der Baugenehmigung darauf hingewiesen hat, dass noch innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Baugenehmigung (Beginn der Bauarbeiten, spätestens Datum der Akteneinsicht) Klage eingereicht werden könne. 15 Selbst wenn den Antragstellern im Zusammenhang mit ihrer Akteneinsichtnahme die Baugenehmigung sogar bekannt gegeben worden sein sollte, dürfte zumindest die Rechtsbehelfsbelehrung seitens der Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis im Schreiben vom 17. Oktober 2018 im Ergebnis unrichtig gewesen sein, so dass die Klagefrist frühestens mit – bis heute noch nicht erfolgtem – Ablauf von einem Jahr nach der Akteneinsichtnahme hätte enden können (vgl. § 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO). 16 Schließlich lässt sich vor diesem Hintergrund derzeit auch nicht feststellen, dass die Antragsteller ihr Klagerecht sogar verwirkt haben, was voraussetzen würde, dass die Beigeladene aus aktivem Tun der Antragsteller oder einer ihm gleichzusetzenden Duldung auf deren Einverständnis mit dem Vorhaben hätte schließen können. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 28 und Beschluss vom 17. Februar 1989 – 4 B 28.89 –, juris, Rn. 6. 18 Dass es überhaupt – wie seitens der Beigeladenen behauptet, von den Antragstellern jedoch bestritten wird – im November 2017 am Vorhabengrundstück zu einem Gespräch zwischen dem Antragsteller zu 2. und dem Geschäftsführer der Beigeladenen gekommen ist, hat die insoweit darlegungspflichtige Beigeladene nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn, dass im Verlaufe dieses Gespräches zumindest sinngemäß ein Einverständnis der Antragsteller mit dem Vorhaben deutlich geworden ist. Angesichts der nachfolgenden Einwendungen der Antragsteller bei der Antragsgegnerin und deren Hinweisen im Schreiben vom 17. Oktober 2018 spricht Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene nicht darauf vertrauen durfte, dass die Antragsteller nicht noch innerhalb der ihnen mitgeteilten Klagefrist von einem Jahr einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegen. 19 Jedenfalls ist der Antrag aber unbegründet. 20 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. 21 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2017 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück L1. 00 in N. (Gemarkung C. , G 3) verstößt weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulasten des Sondereigentums der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. 22 Das Vorhaben ist nicht zum Nachteil des Sondereigentums der Antragsteller an der Nachbarwohnung bauordnungsrechtlich, insbesondere – wie insoweit allein geltend gemacht – abstandsflächenrechtlich unzulässig und die Baugenehmigung in dieser Hinsicht auch nicht zu unbestimmt. 23 Entsprechend obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis können die Antragsteller nur eine Verletzung ihres Sondereigentums an der Nachbarwohnung einschließlich der sich in Verlängerung deren nördlicher und südlicher Außenwände anschließenden Terrasse, nicht aber eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer an den Flurstücken G 4 und G 5 geltend machen. Daher können sie sich auf einen Verstoß der Baugenehmigung gegen die Vorgaben des Abstandsflächenrechts auch nur insoweit berufen, als sich die Abstandsflächen auf ihr Sondereigentum erstrecken. Dies ist denkbar allein für die Abstandsflächen vor dem nördlichen Abschnitt der westlichen Außenwand des Vorhabens (T15-T22). Soweit die Antragsteller eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in Bezug auf die Abstandsflächen vor dem südlichen Abschnitt dieser Außenwand (T11-T13), vor der südlichen Außenwand (T7) sowie der nördlichen Außenwand (T23-29) geltend machen, scheidet eine Verletzung ihrer Nachbarrechte dagegen von vornherein aus. 24 Auch eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen T15-T22 ist aber nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. 25 Der Einwand der Antragsteller, die Baugenehmigung sei mangels hinreichender Angaben zur Geländeoberfläche zu unbestimmt, greift insoweit nicht durch. So enthält der grün gestempelte Lageplan eine Nebenzeichnung (Darstellung der Abstandsflächen und Vermassung der geplanten Bebauung), in der in Bezug auf die westliche Außenwand des Vorhabens durch zahlreiche Eintragungen in roter Schrift die geplante (mittlere) Höhe der Geländeoberfläche angegeben wird, die der anschließenden Abstandsflächenberechnung zugrundegelegt worden ist (51,00 bzw. 52,00). Zu weiteren Detailmaßen des geplanten Geländeverlaufs verweist die Nebenzeichnung ausdrücklich auf die Bauzeichnungen. Insbesondere die Ansichten stellen den geplanten Verlauf der Geländeoberfläche mit zahlreichen weiteren Maßangaben exakt dar. Dies gilt insbesondere auch für die Ansicht der westlichen Außenwand, die dem Sondereigentum der Antragsteller an der Nachbarwohnung gegenüberliegt. Danach soll die Geländeoberfläche im südlichen Teil der westlichen Außenwand – abgesehen von einzelnen Absenkungen im Bereich der Fenster des 3. Obergeschosses – im Wesentlichen auf einer Höhe von 52,00 m verlaufen, während sie im nördlichen Teil einheitlich auf einer Höhe von 51,00 m liegt. Den Bauvorlagen fehlen entgegen der Einschätzung der Antragsteller auch nicht für die Abstandsflächenberechnung erforderliche Darstellungen geplanter Aufschüttungen und Stützwände. Über die auf dem Vorhabengrundstück im westlichen Bereich vorhandene Betonstützwand und die unterhalb der Terrasse der Nachbarwohnung der Antragsteller verlaufende Stützmauer aus Natursteinen sind zusätzliche Stützwände, die eigene Abstandsflächen auslösen könnten, im fraglichen Bereich in den Bauvorlagen nicht eingezeichnet und daher auch nicht genehmigt. Soweit in diesem Bereich der Boden aufgefüllt werden muss, um die zugrundegelegten Geländehöhen zu erreichen, handelt es sich nicht um Aufschüttungen, die eigene Abstandsflächen auslösen könnten, sondern um eine von der Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung erlaubte Veränderung der Geländeoberfläche nach § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000. Dass die Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat, ergibt sich eben aus der Grünstempelung der vorgenannten Bauvorlagen und ist den Antragstellern auch mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 17. Oktober 2018 ausdrücklich mitgeteilt worden. Diese Erlaubnis dürfte auch rechtmäßig sein. 26 Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW 2000 kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche verändert wird, um dieselbe der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen. Diese Vorschrift ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Fall eines ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörde beschränkt, sondern stellt auch eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Auch eine Geländeveränderung, die nicht auf einer Forderung der Baugenehmigungsbehörde beruht, sondern – wie hier – vom Bauantragsteller selbst in die Bauzeichnung eingetragen und von der Baugenehmigungsbehörde lediglich genehmigt wurde, ist mithin an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW zu messen. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 – 7 A 405/02 –, juris, Rn. 31 f. und Beschluss vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, juris Rn. 11 ff. 28 Eine Angleichung von Nachbargrundstücken im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings nicht generell zulässig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Erhöhungen der Geländeoberfläche die für die Ermittlung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 4 BauO NRW 2000 relevante Wandhöhe verringern und damit eine näher an die Nachbargrenze heranrückende Bebauung ermöglichen und die höhere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks begünstigen. Daher ist es zur Vermeidung von Umgehungen erforderlich, dass für die Angleichung von Nachbargrundstücken ein sachlicher Grund gegeben ist, die Angleichung ausschließlich als solche Ziel der Maßnahmen ist und allein durch die objektiven Gegebenheiten der Lage der beiden Nachbargrundstücke zueinander gefordert wird. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 – 7 A 405/02 –, juris, Rn. 36 und Beschluss vom 29. Mai 1995 – 7 B 1187/95 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. 30 Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Die genehmigte Erhöhung der Geländeoberfläche ist durch die außergewöhnlichen topographischen Besonderheiten des Vorhabengrundstücks gerechtfertigt. Das Vorhabengrundstück zeichnet sich durch erhebliche Höhenunterschiede aus. Die natürliche Geländeoberfläche der durch den Bebauungsplan der Beklagten „Innenstadt 00a – L. /H. -X. -Straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan) festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche weist ausweislich der Eintragungen im grün gestempelten Lageplan im Osten eine Höhe zwischen 41,24 und 41,55 m auf, während sie im nordwestlichen und südwestlichen Bereich bis zu 51,78 bzw. 53,34 m reicht. Dies führt bereits innerhalb der zwischen 18 und 24 m breiten überbaubaren Fläche des Vorhabengrundstücks zu einem Höhenunterschied von etwa 12 m. Das Grundstück des oberhalb gelegenen Terrassenwohnparks, in dem auch die Nachbarwohnung liegt, weist sogar eine Höhenlage zwischen 55 und 60 m auf. Die Erlaubnis der Veränderung der Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück dient vor diesem Hintergrund nicht nur der Angleichung an das Nachbargrundstück, sondern vor allem auch der Ermöglichung einer Bebauung des Vorhabengrundstücks innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entlang der westlichen Seite der überbaubaren Grundstücksfläche eine Betonstützwand im Gelände verläuft, deren Oberkante bereits Höhen von bis zu 50,96 m im nördlichen Bereich und 50,88 bzw. 50,18 m im südlichen Bereich erreicht. Unter Berücksichtigung des anschließenden weiteren erheblichen Geländeanstiegs bis zu den genannten Höhen von 51,78 und 53,34 m erscheint die Erhöhung der Geländeoberfläche auf 51,00 bzw. 52,00 m angemessen, um allzu große Geländeversprünge zu vermeiden. Dies gilt in besonderem Maße für die nordwestliche Gebäudeseite. Während weiter südlich das Vorhaben zumindest ab dem dritten Obergeschoss über die Betonstützwand reicht, springt es am Übergang der Abstandsflächen T16 und T18 auch in diesen Obergeschossen um mindestens 3 m und damit hinter die Stützwand zurück. Nähme man hier keine Geländeangleichung vor, würde sich bis zum Fuß der Wand auf einer Höhe von 45,82 m ein bis zu 5 m tiefes Loch ergeben. 31 Darüber hinaus führt auch nicht erst die Veränderung der Geländeoberfläche zur Einhaltung der Abstandsflächen. Insbesondere ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Antragstellern insoweit angeführten Abstandsflächen T15, T16 und T19 bei Rückgriff auf die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche ihr Sondereigentum an der Nachbarwohnung verletzen. 32 Bei dieser Einschätzung sind Vergünstigungen des Bauherrn durch die zum 1. Januar 2019 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in Kraft getretene Neufassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) gegenüber der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) zu berücksichtigen. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, da es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. 33 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9 und vom 23. April 1998 ‑ 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 – 7 A 3284/17 –, juris, Rn. 27. 34 Daher ist die über die 16 m-Privilegierung des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000 hinausgehende generelle Verringerung der Abstandsflächentiefe von 0,8 auf 0,4 H (vgl. § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018) zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. 35 Hinsichtlich der Abstandsflächen T15 und T16 gehen die Antragsteller von einer mittleren vorhandenen Geländehöhe von 50,82 m aus. Die Abstandsfläche T 15, die sich auf die Attika des 5. Obergeschosses (= 59,74 m) bezieht, beliefe sich damit auf 3,56 m ((59,74-50,82) x 0,4). Der geringste Abstand dieses Bauteils zur Grenze des sich in dieser Richtung westlich anschließenden Flurstücks G 4, auf dem in diesem Bereich auch die Nachbarwohnung liegt, beträgt jedoch ausweislich des Lageplans mehr als 4,5 m. Die durch die Attika des um gut 0,50 m zurückspringenden 6. Obergeschosses auf einer Höhe von 62,70 m ausgelöste Abstandsfläche T16 betrüge 4,75 m ((62,70-50,82) x 0,4) und wäre daher ebenfalls gewahrt. 36 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Abstandsfläche T19, die durch das auf einer Höhe von 57,42 m liegende Geländer der Terrasse des 5. Obergeschosses im weiteren nördlichen Verlauf der westlichen Außenwand ausgelöst wird. Ginge man insoweit von der vorhandenen Geländeoberfläche am Fuß der Betonstützwand i.H.v. 45,82 m aus, ergäbe sich nach geltendem Bauordnungsrecht eine Abstandsfläche von 4,64 m ((57,42 - 45,82) x 0,4). Selbst der geringste Abstand zum sich westlich insoweit anschließenden Flurstück G 5 beträgt indes mehr als 5 m. Dabei könnten sich die Antragsteller auf einen Abstandsflächenverstoß zulasten dieses Flurstückes nach obigen Ausführungen gar nicht berufen, da es sich hierbei um eine Wegefläche handelt, die nicht in ihrem Sondereigentum steht. Das Flurstück G 4, auf dem ihr Sondereigentum liegt, dürfte erst in einem Abstand von mehr als 9 m beginnen, so dass sogar nach altem Bauordnungsrecht nach Aufzehrung des 16 m-Privilegs noch die Abstandsfläche mit einer Tiefe von 0,8 H gewahrt gewesen sein könnte. 37 Auch der weitere Einwand der Antragsteller zur fehlenden Berücksichtigung ihrer Eigentumswohnung einschließlich deren Terrasse bei der Abstandsflächenberechnung geht fehl. Soweit sie monieren, dass dieser Bereich des Terrassenwohnparks S. 0-0 im grün gestempelten Lageplan gar nicht als Bestand dargestellt wird, so trifft dies nicht zu. Die Nachbarwohnung, die über einen eigenen Eingang mit der Hausnummer 5 verfügt, liegt vielmehr im südöstlichen Bereich des Bauteils A2 des Wohnparks und ist als solche auf dem Lageplan sehr wohl dargestellt. Lediglich die Terrasse ist nicht eingezeichnet. Sofern diese tatsächlich – wie von den Antragstellern unterstellt – 1 m über der dortigen Geländeoberfläche liegen und daher nach § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 BauO NRW 2000 eine eigene Abstandsfläche auslösen würde, wäre dies jedenfalls für die Abstandsflächenberechnung des Vorhabens irrelevant. Denn nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2000 müssen Abstandsflächen grundsätzlich auf dem betreffenden Grundstück selbst liegen. Sie dürfen sich gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 BauO NRW 2000 nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Eine solche Baulast besteht nach Darstellung der Antragsgegnerin nicht. Warum ihre Erklärung und Eintragung unterblieben ist, ist unbeachtlich. Sollte die Terrasse der Antragsteller tatsächlich die notwendige Abstandsfläche nicht wahren, könnten sich die Antragsteller sogar von vornherein nicht auf einen vergleichbaren Abstandsflächenverstoß durch das Vorhaben berufen. Denn die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück bewirkten Verstoß gegen § 6 BauO NRW 2000 stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Berechtigte mit der Bebauung seines Grundstücks selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandsflächenrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung der Abstandsflächenregeln nach § 6 BauO NRW 2000 die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Nachbar sich im Hinblick auf den in seiner Sphäre liegenden materiell-rechtlichen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften auf eine durch Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann. Denn die Erteilung der Genehmigung an den Nachbarn vermag ihm zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu vermitteln; sie ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandsflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. 38 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 14 und vom Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, juris, Rn. 8 ff., jeweils m.w.N. 39 Das Vorhaben ist des Weiteren auch nicht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig. 40 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ausschließlich nach dem Bebauungsplan, da dieser gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Ein Verstoß des Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes zulasten der Antragsteller lässt sich nicht feststellen. 41 Der allein in Bezug auf die vorgegebene Art der baulichen Nutzung (allgemeines Wohngebiet) bestehende Gebietswahrungsanspruch wird durch das Vorhaben als Wohngebäude nicht verletzt. 42 Auch eine Verletzung anderer nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht ersichtlich. 43 Die Vorgaben zur Bauweise wahrt das Vorhaben, so dass dahinstehen kann, inwieweit die betreffenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung haben. Soweit der Bebauungsplanentwurf für das Vorhabengrundstück noch eine geschlossene Bauweise mit der Spezifizierung „Terrassenbebauung“ vorsah, sind diese Festsetzungen noch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes in der Planurkunde mit grüner Farbe gestrichen worden. Dementsprechend ist rechts unten auf der Planurkunde im Auftrag des Oberstadtdirektors unter dem 5. Oktober 1967 vermerkt worden, dass die in grün eingetragenen Änderungen und Ergänzungen Gegenstand des Beschlusses des Rates der Stadt vom 25. September 1967 sind, mit dem der Rat den Bebauungsplan beschlossen hat. Die in dem von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Mai 2019 vorgelegten Aufstellungsvorgang (Beiakte Heft 2) enthaltene Drucksache Nr. 301/1967, die Vorlage zur betreffenden Sitzung des Rates, führt diese beiden Änderungen auf Seite 3 unter Ziffer 1 und 2 explizit auf. Die mit entsprechenden Grüneintragungen auch für das Vorhabengrundstück festgesetzte „gestaffelte Hangbebauung“ beachtet das Vorhaben. Denn wie etwa den grün gestempelten Nord- und Südansichten zu entnehmen ist, springt das Vorhaben ab dem zweiten Obergeschoss mit jedem Stockwerk an den Hangverlauf angelehnt zurück. 44 Eine Festsetzung, mit der die Höhe der baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück beschränkt und zugunsten der Antragsteller ein von ihnen geltend gemachtes Recht auf einen „Blick zur S1. “ geschützt wird, enthält der Bebauungsplan nicht. Während er für zahlreiche andere Grundstücke, insbesondere im Westen und Norden des Plangebietes, die Zahl der Vollgeschosse zwingend oder zumindest als Höchstgrenze festgesetzt, fehlt es für das Vorhabengrundstück an einer solchen Festsetzung wie auch an einer sonstigen Festsetzung zur Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen. Entsprechende Vorgaben lassen sich auch nicht mittelbar der festgesetzten Geschossflächenzahl entnehmen. Die danach im Verhältnis zur Grundstücksgröße beschränkte Geschossfläche ist zwar nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BauNVO). Mit der Geschossflächenzahl wird jedoch nicht die Höhe baulicher Anlagen beschränkt. Denn bei wie hier fehlenden Festsetzungen zur zulässigen Höhe bzw. Zahl der Vollgeschosse kann der Bauherr frei entscheiden, auf wie viele Vollgeschosse er die danach zulässige Geschossfläche verteilt. So kann er entweder die Grundfläche entsprechen klein halten und dafür sehr hoch bauen oder aber er bebaut einen großen Teil der Grundfläche, erstreckt das Bauwerk aber über weniger Vollgeschosse. Auch der Begriff der „gestaffelten Hangbebauung“ enthält keine Vorgabe zur Beschränkung der Höhe baulicher Anlagen. Ein entsprechender Inhalt lässt sich jenseits der Wortbedeutung auch nicht allein aus der Begründung des Bebauungsplans ableiten. Danach bieten zwar die topographischen Verhältnisse nach Einschätzung des Plangebers die Möglichkeit, das zum Teil in Stufen zur Straße L1. abfallende Gelände für eine gestaffelte Hangbebauung zu nutzen, die jeweils versetzt nach Westen ansteigt, grundsätzlich in zwei- und fünfgeschossigen Baukörpern ihren Abschluss findet und im Süden von einem bis zu elf Geschossen ansteigenden Baukörper städtebaulich dominiert sowie im Norden am Einmündungsbereich der Straße Am C1. C. in die Straße L1. von einer siebengeschossigen Bebauung beherrscht wird (S. 1). Ein klarer Wille des Plangebers zur Begrenzung der Höhe der Bebauung lässt sich diesen Ausführungen für das Vorhabengrundstück aber gerade nicht entnehmen. Denn für dieses Grundstück hat er im Unterschied zu den ausdrücklich in Bezug genommenen Baukörpern eben keine der genannten Geschosszahlen vorgegeben, sondern ganz auf eine Höhenbegrenzung verzichtet. Hieran vermag auch der Verweis auf das zum besseren Verständnis der städtebaulichen Grundgedanken dieser Begründung beigefügte Modellfoto samt Schnittzeichnungen nichts zu ändern, auch wenn diese die Höhenverhältnisse veranschaulichen sollen (S. 2). Im Übrigen ließe sich weder der Begründung noch den beigefügten Bezeichnungen ein konkretes Maß für die Begrenzung der Höhe der gestaffelten Hangbebauung auf dem Vorhabengrundstück entnehmen. 45 Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 1,2 überschreitet das Vorhaben zwar. Dieser Festsetzung kommt allerdings keine nachbarschützende Wirkung zu und die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit besonderer Verfügung gewährte Befreiung verletzt keine Rechte der Antragsteller. 46 Festsetzungen über die Geschossflächenzahl sind grundsätzlich von vornherein allein städtebauliche, den öffentlichen Interessen dienende Festsetzungen. 47 Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand: Februar 2019, § 16 BauNVO, Rn. 53. 48 Sie haben daher wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung allgemein grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. 49 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 CS 12.394 –, juris, Rn. 5. 50 Auch bei diesen Festsetzungen ist es den Gemeinden aber nicht versagt, ihnen eine drittschützende Wirkung beizulegen. Dies ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215.95 –, juris, Rn. 3 und Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, juris, Rn. 14. 52 Bauplanerische Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen indes nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers zumindest mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst, aus seiner Begründung oder aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt. Günstige Auswirkungen der Festsetzung auf die Grundstücksnachbarn allein reichen für die Annahme eines nachbarschützenden Charakters nicht aus. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 – 11 A 696/87 –, juris, Rn. 52 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 1998 – 4 TG 3269/97 –, juris, Rn. 16; Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO, Rn. 51 54 Der gezielte Schutz einer Aussichtslage kommt bei einer Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen eher in Betracht als bei anderen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. 55 Vgl. Söfker, a.a.O., § 16 BauNVO, Rn. 54. 56 Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur fehlenden planerischen Festsetzung zur Begrenzung der Höhe der baulichen Anlage bzw. der Zahl der Vollgeschosse auf dem Vorhabengrundstück, insbesondere zur fehlenden Aussagekraft der Geschossflächenzahl in Bezug auf die Höhe baulicher Anlagen keine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung der Geschossflächenzahl im Bebauungsplan feststellen. Der „reizvolle Anblick in das S2. “ wird in der Begründung des Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geschossflächenzahl zwar erwähnt (S. 2). Daraus lässt sich jedoch ein Wille des Plangebers, jedem Planbetroffenen einen Anspruch auf Einhaltung dieser Geschossflächenzahl zu gewähren, nicht ableiten. Denn dieser Anblick rechtfertigt nach Einschätzung des Plangebers gerade keine Begrenzung, sondern sogar eine Erhöhung der zulässigen Geschossflächenzahl in Überschreitung der allgemeinen Vorgaben. Danach soll der Anblick möglichst vielen Bürgern zugute kommen, weswegen eine hohe Wohndichte festgesetzt wird. Gegen die Absicht des Plangebers dieser Festsetzung trotzdem nachbarschützenden Charakter zu verleihen, spricht auch der Umstand, dass er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen Planbetroffener, die eine entsprechende Beschränkung ihrer Aussicht geltend gemacht hatten, nicht gefolgt ist (vgl. S. 5 und 10 des Wertungsvorschlags für die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan eingegangenen Anregungen und Bedenken, Beiakte Heft 2) 57 Drittschutz zu Gunsten eines Nachbarn bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur dann, wenn die betreffenden nachbarlichen Interessen bei der Befreiung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 58 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2018 – 10 B 1228/18 –, juris, Rn. 10 und vom 20. April 2017 – 7 A 697/16 –, juris, Rn. 6. 59 Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 60 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris, Rn. 66 und vom 25. Februar 1977 ‑ IV C 22.75 –, juris, Rn. 22 sowie Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48.12 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 15. Mai 2013 ‑ 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 64. 61 Dass von dem Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, zeigen die Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. 62 Die Enttäuschung der Antragsteller über die erhebliche Beeinträchtigung ihrer Aussicht insbesondere von der Terrasse auf die S1. und das S2. ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar. Eine Beschränkung der freien Aussicht führt allerdings nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. 63 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16 Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 10; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 1990 – 20 B 90.402 –, juris; so in Bezug auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht auch: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris, Rn. 62. 64 Denn das Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht ist kein allgemeiner städtebaulicher Belang. Die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt vielmehr die Möglichkeit einer Veränderung der Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, wenn – wie hier – das betroffene Grundstück an unbebaute Flächen angrenzt. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, Juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 – 10 D 25/03.NE –, juris, Rn. 33 66 Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Verschattung ihres Sondereigentums an der Nachbarwohnung, insbesondere der Terrasse durch das Vorhaben lässt sich eine Rücksichtslosigkeit nicht feststellen. Sind die Abstandsflächen gewahrt, scheidet nämlich grundsätzlich die Annahme einer planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit wegen der allgemeinen Beeinträchtigungen durch hinzutretende Gebäude in der Nachbarschaft aus. Denn bei einer Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen ist in der Regel die Annahme rechtfertigt, dass damit zugleich die damit verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 –, juris, Rn. 4 sowie vorgehend OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 43; differenzierend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 9 ff. 68 Soweit sich an der Geltung dieser Regelvermutung daraus Zweifel ergeben sollten, dass in der Begründung zur generellen Verringerung der Abstandsflächentiefe von 0,8 auf 0,4 H festgestellt wird, dass diese ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard zielt und keine städtebaulichen Nebenzwecke verfolgt, 69 vgl. Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2018, LT-Drs. 17/2166, S. 102, 70 ist zu berücksichtigen, dass sich auch nach alter Rechtslage und selbst unter Zugrundelegung der natürlichen Geländeoberfläche nach obigen Ausführungen jedenfalls keine erhebliche Verletzung der Rechte der Antragsteller an ihrem Sondereigentum an der Nachbarwohnung feststellen ließe. Die Abstandsflächen T15-T18 konnten bereits damals die Reduzierung ihrer Mindesttiefe auf 0,4 H im Rahmen des 16 m-Privilegs des § 6 Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2000 in Anspruch nehmen. Die Abstandsflächen T19-T22 würden nach diesen Maßstäben zwar zumindest teilweise über das Vorhabengrundstück hinaus in die Wegeparzelle G 5 hineinreichen, aber allenfalls geringfügig das Sondereigentum der Antragsteller an seinem äußersten nordöstlichen Rand erfassen. 71 Soweit die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens ausnahmsweise aus seiner erdrückenden Wirkung auf den Nachbarn abgeleitet wird, ist eine Solche zulasten der Antragsteller nicht festzustellen. Eine erdrückende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für die Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 49 und Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, jeweils m.w.N. 73 Dabei ist zulasten der Antragsteller bereits zu berücksichtigen, dass rückwärtig eine gewisse Einengung von dem Terrassenwohnpark ausgeht, zu dem das Sondereigentum der Antragsteller gehört und der in seinem nördlichen Bauteil A2 bis zum achten Obergeschoss auf eine Höhe von 86 m reicht. Außerdem beträgt der geringste Abstand der Nachbarwohnung zum Vorhaben immerhin etwa 9 m. Selbst die Terrasse reicht nur bis zu 6 m an das Vorhaben heran. Mit einer maximalen Höhenlage des Vorhabens von 62,70 m überragt dieses Terrasse und Fußboden der Nachbarwohnung (57,25 m) lediglich um etwa 5,5 m. Ein entsprechendes Heranrücken benachbarter Bebauung ist in einem städtischen Umfeld nicht ungewöhnlich. Angesichts des im Norden erfolgenden Rücksprungs des Vorhabens gerade auch hinsichtlich der drei oberen Geschosse sowie des nicht von Bauwerken beeinträchtigten Blicks nach Süden, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass das Vorhaben den Antragstellern förmlich die Luft nimmt und ihnen das Gefühl gibt, eingemauert zu sein. 74 Vor diesem Hintergrund ist die – zwischen den Beteiligten umstrittene – Frage der Höhe der Überschreitung der Geschossflächenzahl durch das Vorhaben unbeachtlich. Bereits die Darstellungen des Garagengeschosses in der Nord- und Südansicht des Vorhabens sprechen allerdings gegen die Einschätzung der Antragsteller, dass die Deckenoberkante des Garagengeschosses im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt, dieses Geschoss deshalb gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BauO NRW 2000 bzw. § 2 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BauO NRW 2018 als Vollgeschoss gilt und seine Fläche gemäß § 20 BauNVO auf die Geschossfläche anzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund kann erst recht dahinstehen, ob die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Definition des Vollgeschosses in der für den am 15. März 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplan hier maßgeblichen Fassung der §§ 18, 20 BauNVO 1962 statischer Natur ist, so dass noch der für die Beigeladene günstigere Vollgeschossbegriff des § 2 Abs. 5, insbesondere mit dessen S. 2 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 gelten würde, oder aber dynamisch zu verstehen ist. 75 Vgl. hierzu: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand: Februar 2019, § 20 BauNVO, Rn. 17 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW – Kommentar, Stand: April 2019, § 2, Rn. 79 ff. 76 Schließlich verletzt die Baugenehmigung die Antragsteller auch nicht deswegen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in ihren Rechten, weil die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang für die Garage im Erdgeschoss eine Befreiung von der südlichen Baugrenze erteilt hat. Denn das Sondereigentum der Kläger grenzt an die nordwestliche Seite des Vorhabens an, so dass die Antragsteller von dieser Entscheidung nicht betroffen sind. 77 Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag zu 2. zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 a.E., 80a Abs. 3 S. 1 VwGO wie der Stilllegung der Baustelle unbegründet. 78 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 79 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache hat sich die Kammer an den Ziffern 7a) und 14a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. 80 Rechtsmittelbelehrung: 81 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 82 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 83 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 84 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 85 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 86 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 87 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 88 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 89 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 90 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 91 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 92 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und 93 die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 94