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Urteil

4 C 2302/09.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0701.4C2302.09.N.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG von der Tatbestandswirkung einer Abweichungsentscheidung gemäß § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPLG -/ § 11 Raumordnungsgesetz - ROG - auszugehen ist, oder ob zur Wahrung ausreichenden Individualrechtsschutzes eine gerichtliche Inzidentprüfung dieser Entscheidung vorzunehmen ist. 2. Eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse ist bei offensichtlich gegebener Unverhältnismäßigkeit (im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG) der Kosten für eine Lärmschutzvorkehrung zu dem damit zu erreichenden Nutzen für die vom Lärm Betroffenen in der Regel entbehrlich. 3. Einzelfall einer bauplanungsrechtlichen Abwägung, in der die Gemeinde wegen der nachteiligen Auswirkungen einer Straßenplanung für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (Flächenverlust, Zerschneidungseffekt) zur Konfliktlösung auf ein nachfolgendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG) verweisen durfte.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG von der Tatbestandswirkung einer Abweichungsentscheidung gemäß § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPLG -/ § 11 Raumordnungsgesetz - ROG - auszugehen ist, oder ob zur Wahrung ausreichenden Individualrechtsschutzes eine gerichtliche Inzidentprüfung dieser Entscheidung vorzunehmen ist. 2. Eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse ist bei offensichtlich gegebener Unverhältnismäßigkeit (im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG) der Kosten für eine Lärmschutzvorkehrung zu dem damit zu erreichenden Nutzen für die vom Lärm Betroffenen in der Regel entbehrlich. 3. Einzelfall einer bauplanungsrechtlichen Abwägung, in der die Gemeinde wegen der nachteiligen Auswirkungen einer Straßenplanung für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (Flächenverlust, Zerschneidungseffekt) zur Konfliktlösung auf ein nachfolgendes Unternehmensflurbereinigungsverfahren (§ 87 FlurbG) verweisen durfte. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen kann. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46). Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10.03 1998, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Antragsteller erfüllt, denn diese sind Eigentümer von mehreren im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken. Die Antragsteller wenden sich gegen ihr Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplans und machen daher auch eine Rechtsverletzung geltend. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist noch aus einem weiteren Grund zu bejahen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.09.1998 (a.a.O.) entschieden hat, kann die Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - BVerwG 4 BN 38.00 - BRS 63 Nr. 45). Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich hier ersichtlich auch daraus, dass das von ihnen geltend gemachte private Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Ausübung ihres hauptberuflich geführten landwirtschaftlichen Betriebes durch die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für den geplanten Straßenbau berührt wird und dieses Interesse in die Abwägung nach §1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen war. Gleiches gilt in Bezug auf ihr Interesse, von einer Immissionsbelastung auf ihrem auch zu Wohnzwecken genutzten Betriebsgrundstück möglichst verschont zu bleiben. Von einer objektiven Geringwertigkeit beziehungsweise mangelnden Schutzwürdigkeit dieser Interessen der Antragsteller oder von deren fehlender Erkennbarkeit für die planende Gemeinde als Gesichtspunkte, die einer Abwägungserheblichkeit entgegenstehen könnten, ist hier nicht auszugehen. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Zunächst können die Antragsteller nicht mit ihrer formellen Rüge der fehlenden Unterzeichnung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin durchdringen, denn der geltend gemachte Mangel liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hatte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 14.09.2009 im vorliegenden Normenkontrollverfahren eine Kopie eines Ausschnitts aus der Planurkunde vorgelegt, aus der zu ersehen ist, dass die Angaben über die Einhaltung des Planaufstellungsverfahrens (Verfahrensvermerke) vom Bürgermeister unterzeichnet worden sind und dass auch die erforderliche Datumsangabe der Ausfertigung (05.06.2009) nicht fehlt. Diese Tatsache wird durch die gerichtliche Inaugenscheinnahme des von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Originals des Bebauungsplans bestätigt. Auch Im Übrigen weist der angegriffene Bebauungsplan weder Gesetzesverstöße noch Mängel auf, die erheblich sind und die die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. So können die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand der fehlenden "Zuständigkeit der Ortsgemeinde" für die Planung einer Bundesstraße durchdringen. Dieser im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB maßgebliche Aspekt der Kompetenz einer Gemeinde zur Fernstraßenplanung (siehe dazu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2009 - 1 KN 141/07 - DVBl 2010, 448) steht der vorliegenden Planung von zwei Bauabschnitten der Bundesstraße 49 nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das erlaubt es den Gemeinden, eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik betreiben, ohne dabei auf eine "Bedarfsprüfung" verwiesen zu sein (vgl. dazu das zuvor zitierte Urteil des OVG Niedersachsen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweist: z. B. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - BVerwG 4 C 5.98 - BRS 62 Nr. 4). Von dieser "Verkehrspolitik" der Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitplanung ist auch die Planung von Bauabschnitten einer Bundesstraße innerhalb des Gemeindegebietes nicht ausgeschlossen. Zwar dürfen - worauf die Antragsteller hinweisen - nach § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206 - FStrG -) Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Indes kennt das Bundesfernstraßengesetz vier mögliche Formen der Zulassungsentscheidung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, nämlich den Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung, die Fälle unwesentlicher Bedeutung, für die keine förmliche Vorhabenzulassung erforderlich wird, und den Bebauungsplan (Müller/Schulz, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 2008, § 17b Rdnr. 2 und 3). Nach § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG ersetzen nämlich Bebauungspläne nach § 9 BauGB die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Sinne des § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG fehlt nur dann die Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verkehrsplanung keinen örtlichen Bezug aufweist, weil sie dann nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dient. Die Anwendung dieser Vorschriften wird aber nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Vorhaben (zugleich auch) überörtliche Bedeutung hat. Überörtliche Verkehrsbedeutung und örtliche Bedeutung im städtebaulichen Sinne schließen sich nicht gegenseitig aus. Ausschlaggebend ist deshalb allein, ob die Planung (jedenfalls auch) städtebauliche Zielsetzungen, d.h. örtliche Anknüpfungspunkte hat (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2009 -, a.a.O.). In Bezug auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan zweifelt der Senat nicht daran, dass die Straßenplanung auch Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts ist. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet - wie oben bereits angesprochen - den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen. Der örtliche Bezug der hier in Rede stehenden Verkehrsplanung ist darin zu sehen, dass als Ziel der Planung von der Antragsgegnerin ausdrücklich bereits im Aufstellungsbeschluss vom 22.09.2003 angegeben worden ist, den Ortsteil H. von verkehrsbedingten Immissionen zu entlasten und die Wohnqualität des Ortes nachhaltig aufzuwerten. In der Bebauungsplanbegründung legt die Antragsgegnerin dar, dass für die beiden Bauabschnitte für das Jahr 2015 eine Verkehrsmenge von 27.200 bzw. 27.400 Kfz/24 h erwartet wird und dass in den Jahren 1985 bis 2004 in diesem Bereich eine Steigerung von 10.075 Kfz/24 h auf 21.600 Kfz/24 h, also um rund 114% zu verzeichnen war. Bereits heute sei die Bevölkerung von H. durch das Verkehrsaufkommen mit Lärm und Abgasen hoch belastet. Ein ortsnaher Ausbau und steigende Verkehrszahlen würden diese Belastung erheblich steigern. Um weitere und zusätzliche Beeinträchtigungen der Bevölkerung zu vermeiden, seien alternativ zu dem ortsnahen Ausbau weitere Varianten untersucht worden, wobei sich die am weitesten vom Ort entfernte Trassenführung (Variante 300) als die am besten geeignete Lösung herausgestellt habe. Des Weiteren verstößt der angegriffene Bebauungsplan entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen den weiterhin Geltung beanspruchenden Regionalplan Mittelhessen 2001. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, sie aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 - heute Abs. 7 - BauGB überwunden werden können. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Aus § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ableiten, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. (s. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 – BVerwG 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr.12). Diesem Anpassungsgebot ist die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung nachgekommen. In ihrer Planbegründung weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 in Abschnitt 7.3.1 "Straßenverkehr" bestimmt, dass der durchgehend vierstreifige Ausbau der B 49 mit Priorität zu realisieren ist und die dazu nötigen Planungsschritte zügig voranzubringen sind. Nach dem Regionalplan Mittelhessen 2001 (Abschnitt C 4.3-9 (Z)) ist der vierstreifige Ausbau der B 49 zwischen Wetzlar und Limburg als Ziel der Raumordnung verbindlich vorgegeben. Mit ihrer Planung hat die Antragsgegnerin diese - ausreichend bestimmte - Zielvorgabe eines vierstreifigen Ausbaus der B 49 umgesetzt. Von dem in der Plankarte des Regionalplans vorgegebenen, räumlich eng begrenzten Verlauf der B 49 weicht die angegriffene Planung ab, ohne dass damit jedoch ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB verbunden ist. Denn die von der Straßenbaubehörde beantragte und mit der Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 zugelassene Abweichung vom Regionalplan zwecks geplantem Neubau der B 49 im Bereich A-Stadt-H. in der (Trassen-) Variante 300 hebt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB insoweit auf (Vgl. dazu: Schmitz, in: Bielenberg / Runkel / Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2010, Bd. 2, § 11 Rdnr. 114). Da die vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen (ASV) Dillenburg erarbeitete Straßenplanung im Bereich H. von der im Regionalplan Mittelhessen 2001 vorgesehenen Trassenführung abwich, beantragte die Straßenbaubehörde beim Regierungspräsidium Gießen die Zulassung einer Abweichung, um die raumordnerischen Voraussetzungen für den Neubau der B 49 im Rahmen einer ortsfernen Trassierung (Variante 300) zu schaffen. Als Begründung nannte die Straßenbaubehörde, dass es primäres Ziel sei, die Bevölkerung von H. zu entlasten, welche derzeit durch die eng am Ortsrand verlaufende Trasse stark durch Schall- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt werde. Daneben ziele die Planung auf eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. In der Zeitspanne von 1993 - 1998 hätten sich in diesem Bereich insgesamt 130 Verkehrsunfälle mit schweren Personen- und Sachschäden ereignet. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens sowie eines Erörterungstermins fasste die Regionalversammlung am 15.07.2003 den Beschluss, die beantragte Abweichung zuzulassen. Zu Recht weist daher die Antragsgegnerin daher darauf hin, dass das Regierungspräsidium Gießen in seiner Stellungnahme vom 23.04.2009 im Rahmen seiner Beteiligung am Bauleitplanverfahren die Trassenführung der B 49, Zweiter und Dritter Bauabschnitt, als raumordnerisch abgestimmt bezeichnet hat, da sie mit der - auf dem Beschluss der Regionalversammlung vom 15.07.2003 basierenden - Abweichungsentscheidung vom 30.07. 2003 zugelassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.06.2007 - BVerwG 4 BN 17/07 - BRS 71 Nr. 45, dem folgend: Hess. VGH, Urteil vom 08.11.2007 - 3 N 3067/06 - BRS 71 Nr. 30) scheidet eine inzidente Überprüfung der bestandskräftigen (und ersichtlich auch nicht nichtigen) Abweichungsentscheidung im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft der Abweichungsentscheidung wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der Straßenbauverwaltung, die hier die Abweichung beantragt hatte, und der entscheidenden Behörde (hier: obere Landesplanungsbehörde). Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren i.S.v. § 11 ROG. Vorliegend hat die obere Landesplanungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen einer Abweichung vom Regionalplan geprüft und bejaht. Mit dem Beschluss der Regionalversammlung vom 15.07.2003 und dessen Umsetzung durch die Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 ist das Planvorhaben aus raumordnungsrechtlicher Sicht "freigegeben" worden. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und den Zielen der Regionalplanung besteht danach nicht mehr. Über die Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Abweichungsentscheidung kann sich das Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen (BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, a.a.O.; s. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Zwischenurteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 - BRS 73 Nr. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der zuvor zitierten Entscheidung kann bei Fehlen einer steuernden Zielvorgabe die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht von vornherein nicht zum Zuge kommen; § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertige es nicht, im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans die Entscheidung der Raumplanungsbehörde, von einer Zielaussage abzusehen, inzident zu überprüfen. Nichts anderes könne in dem Fall gelten, in dem raumordnerische Vorgaben im Wege einer Abweichungsentscheidung nachträglich punktuell eingeschränkt („zurückgenommen“) würden. Indes hat der Senat Zweifel, ob bei einem Absehen von einer Inzidentprüfung der Abweichungsentscheidung im vorliegenden Verfahren eine ausreichende Individualrechtsschutzgewährung (Artikel 19 Abs. 4 GG) für die Antragsteller gewährleistet ist. Ob von einer Inzidentprüfung auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung einer (planfeststellungsersetzenden) Straßenplanung durch einen Bebauungsplan abzusehen ist, ist deshalb zweifelhaft, weil den Antragstellern eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit dieser Planung nur in dem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeräumt ist, der die raumordnerisch zugelassene Straßentrasse planungsrechtlich umsetzt. An dem auf die Zulassung einer Abweichung gerichteten Verfahren nach § 12 Abs. 3 HLPG waren die Antragsteller nicht beteiligt, da die genannte Vorschrift dies nicht vorsieht, und zur Anfechtung dieser Entscheidung waren die Antragsteller nicht befugt, da diese nicht unmittelbar in (Eigentums-) Rechte der Antragsteller eingreift und auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet. Für eine Inzidentüberprüfung im Normenkontrollverfahren spricht die vom 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (beispielsweise in seinem Beschluss vom 15.07.2005 – 9 VR 43/04– UPR 2005, 390) vertretene Rechtsauffassung, dass die Entscheidung im Zielabweichungsverfahren (im Sinne des § 11 ROG), mit der für ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen wird, wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Mit einer solchen gerichtlichen Überprüfung ist für die von dem Planvorhaben in ihrem Grundeigentum Betroffenen, wie hier die Antragsteller, ein ausreichender Individualrechtsschutz in Bezug auf die in der Abweichungsentscheidung vorgenommene Trassenauswahl gegeben, der entfällt, wenn man dieser Entscheidung eine Tatbestandswirkung beimisst, weil eine gerichtliche Überprüfung der bauplanerischen Abwägung der Gemeinde auch nicht unter dem Aspekt einer rechtsfehlerfreien Trassenauswahl nach § 1 Abs. 7 BauGB vorgenommen werden kann. Denn dieser Aspekt ist der bauleitplanerischen Abwägung der Gemeinde entzogen, da die Gemeinde in ihrer Planung an die in der Abweichungsentscheidung zugelassene Trassenvariante gebunden ist. Nur für diese ist eine raumordnerische Abweichung zugelassen worden, so dass jede andere Variante einer erneuten Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung bedürfte, um einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auszuschließen. Die angesprochene Frage kann für das vorliegende Verfahren aber offen bleiben, da eine Inzidentprüfung nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis führt, dass die hier in Rede stehende Abweichungsentscheidung vom 30.07.2003 rechtmäßig ist. Durch diese Abweichungsentscheidung werden – wie § 12 Abs. 3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (vom 06.09.2002, GVBl. I. S. 548 - HLPG -) dies fordert – die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt, und die Abweichung ist auch unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. In Bezug auf den Straßenverkehr – Motorisierter Individualverkehr – enthält der Regionalplan in seiner Planungskonzeption als Zielvorgabe (s. C 4.3-3 (Z) und C 4.3-9 (Z)), dass die nach der vollzogenen Einheit angewachsenen Ost-West-Verkehrsströme gebündelt durch die Region geführt werden sollen. Hierfür ist u. a. der vierspurige Ausbau der B 49 zwischen Wetzlar und Limburg a. d. Lahn vorgesehen. Von der laut Regionalplan als abgestimmt bezeichneten, bestehenden Trasse der B 49 wird durch die Abweichungsentscheidung eine Abweichung allein von der in der Plankarte (nicht parzellenscharf) vorgesehenen Trassenführung zugelassen; nur von dieser Zielfestlegung wird abgewichen. Das zuvor näher beschriebene Ziel eines vierstreifigen Ausbaus zur gebündelten Führung der Ost-West-Verkehrsströme durch die Region wird hierdurch nicht berührt. Zur raumordnerischen Vertretbarkeit wird in der Abweichungsentscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass der zuvor dargestellte Verkehrsbelang herausgehobene Priorität hat und die nunmehr geplante ortsferne Trassierung – Variante 300 – die Wohnfunktion und die städtebauliche Qualität des Ortsteils H., die durch die Schall- und Schadstoffimmissionen der am Ortsrand verlaufenden Trasse stark beeinträchtigt sind, verbessert. Zudem wird die Verkehrssicherheit in diesem Bereich optimiert. Die Variante 300 entspricht daher unter verkehrlichen und städtebaulichen Gesichtspunkten im Grundsatz den regionalplanerischen Zielsetzungen. Die zugelassene Zielabweichung stellt sich - insbesondere auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern angeführten Belange der Landwirtschaft – nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Sie setzt sich mit den raumordnerischen Aspekten Verkehr, Landwirtschaft und Agrarstruktur, Freiraumsicherung und Naturschutz / Landschaftspflege und Wohnen / Wohnumfeld sowie insbesondere mit den im Anhörungsverfahren und im Erörterungstermin von den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken zu den Themen Landwirtschaft und Naturschutz auseinander. In der Abweichungsentscheidung wird dargelegt, dass großflächig ein "Bereich für die Landwirtschaft“ betroffen sei, in dem die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang vor entgegenstehender Nutzung habe. Allerdings handele es sich im Bereich der Trassenvariante 300 nicht um Gunststandorte, die mit den beispielsweise im Limburger Becken oder in der Wetterau vorkommenden vergleichbar seien. Die Flächeninanspruchnahme werde bei der Variante 300 durch die Entsiegelung beziehungsweise den Rückbau der bestehenden Trasse zumindest teilweise kompensiert. Dadurch könnten Böden reaktiviert werden, die zumindest prinzipiell auch wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen seien. Das Problem der Entstehung landwirtschaftlich schlecht oder nicht nutzbarer Restflächen (Zwickelflächen) werde im vorliegenden Fall dadurch verschärft, dass die im Planungsumfeld gelegenen Aussiedlerhöfe (davon zwei Vollerwerbsbetriebe) bei Realisierung der Variante 300 große Teile ihrer derzeit bewirtschafteten Flächen verlieren würden und in ihrer Existenz betroffen sein könnten. Diesem Konflikt könne aber dadurch begegnet werden, dass nach Angabe der Gemeinde Tauschflächen (insbesondere von einem Landwirt, der seinen Betrieb aufgeben wolle, sowie gemeindeeigene Grundstücke) in ausreichendem Umfang und in Nähe zum Vorhaben zur Verfügung stünden. Über einen Flächentausch ließen sich in Verbindung mit einer Flurneuordnung und einer Neustrukturierung des Wegenetzes auch künftig die Erreichbarkeit und die ökonomische Bewirtschaftung der Flächen sichern. Es erscheine realistisch und werde mit der Abweichungsentscheidung zugleich verlangt, den notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich so weit wie möglich zumindest teilweise außerhalb landwirtschaftlich gut nutzbarer Flächen (z. B. im Kerkerbachtal) durchzuführen. Ein weiterer Flächenverlust für die Landwirtschaft lasse sich dadurch vermeiden, dass auf eine Neutrassierung der K 449 im Bereich des Brückenbauwerks verzichtet werde. Einem weiteren möglichen Konflikt mit der Landwirtschaft, der darin bestehe, dass bei Realisierung der Variante 300 zukünftig eine Ausdehnung der Ortslage von H. nach Süden grundsätzlich denkbar erscheine, sei zu begegnen, indem der Gemeinde nur in sehr eingeschränktem Maße Möglichkeiten zur Eigenentwicklung durch kleinflächige Arrondierung im Bereich der derzeitigen Trasse der B 49 eingeräumt werde. Hinsichtlich der Belange von Wohnen und Wohnumfeld habe die ortsferne Variante 300 gegenüber der ortsnahen Variante 100 unbestreitbare Vorteile. Angesichts der von der Straßenbauverwaltung vorgelegten Unterlagen könnte allerdings argumentiert werden, dass auch bei Realisierung der Variante 100 (selbst ohne aktive Schallschutzmaßnahmen, aber erst Recht mit den vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen) eine Verlärmung der Siedlungsfläche mit Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV nur im unmittelbaren Nahbereich der Trasse auftrete. Die Realisierung der Variante 100 widerspreche aber dem raumordnerischen Vorsorgegrundsatz (Grundsätze C 2-1 und C 2-11), wonach das Schutzniveau für die Wohnbevölkerung gegenüber Lärm-und Schadstoffimmissionen höher sein sollte, als es die bloße Einhaltung der Grenzwerte garantiere. Auch entspreche die Variante 300, nicht jedoch die Variante 100, dem Grundsatz C 2-14, zwischen Wohnbebauung und Hauptverkehrsstraßen einen Abstand von mindestens 300 m einzuhalten. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass nicht nur in der Ortslage H. Menschen wohnten, sondern auch die in der Gemarkung liegenden landwirtschaftlichen Betriebe von Menschen bewohnt würden. Diese würden durch eine ortsferne Variante 300 durch Lärm-und Schadstoffemissionen, die von der tallagig geplanten Brückenanlage ausgingen, belastet. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Konflikte im Zuge des nachfolgenden Zulassungsverfahrens geregelt werden könnten und insofern für das Abweichungsverfahren nicht von grundlegender Relevanz seien. Ein weiterer Grund spreche für die Realisierung der ortsferne Variante 300: Eine Verlegung des Brückenbauwerks, das derzeit den Ortsrand von H. dominiere, bringe aus städtebaulichen und nicht zuletzt aus ästhetisch-psychologischen Gründen Vorteile für die ortsansässige Bevölkerung, die die derzeitige Situation zum Teil als bedrohlich empfinde. Dadurch ließe sich also die Wohn-und Wohnumfeldqualität der Bevölkerung wesentlich steigern, was den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspreche. Gegen den geplanten Neubau der B 49 im Bereich der Gemeinde A-Stadt-H. in der Variante 300 bestünden unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgutes "Mensch“ daher aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken. Diese raumordnerische Bewertung im Abweichungsbescheid vom 30.07.2003, die nach Abwägung der vorgebrachten unterschiedlichen Belange eine Trassenauswahl trifft und zur Zulassung der von der Antragsgegnerin in ihre Planung aufgenommenen Trasse gelangt, ist nach obigen Darlegungen nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß der Planung gegen § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist nicht festzustellen. Denn der Flächennutzungsplan ist von der Antragsgegnerin parallel zu der Bebauungsplanung an die Planvorstellungen zur der beabsichtigten ortsfernen Trassenführung angepasst worden; auf die vorhergehende Fassung des Flächennutzungsplans kommt es wegen der vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 BauGB eingeräumten Möglichkeit des so genannten Parallelverfahrens rechtlich nicht an. Weiterhin erweist sich auch das Artenschutzrecht für den angegriffenen Bebauungsplan nicht als seiner Vollziehung auf Dauer entgegenstehendes rechtliches Hindernis (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2007 - BVerwG 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162; Hessischer VGH, Urteil vom 21.02.2008 - 4 N 869/07 - NuR 2008, 352; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl., § 1 a Rdnr. 143). Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - (hier anwendbar in der Fassung, die das Gesetz durch Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I S. 2873, ber. 2008 S. 47, erhalten hat). Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern ist unmittelbar geltendes Recht. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Von den Antragstellern selbst ist nicht in substantiierter Form das Eingreifen eines Verbotstatbestandes im Sinne der vorgenannten Vorschriften dargelegt worden. Die Verträglichkeit des streitgegenständlichen Projektes mit artenschutzrechtlichen Belangen wurde im Rahmen eines eigenständigen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags überprüft. Grundlage der Prüfung waren die Ergebnisse diverser, in den Jahren 1997, 2003, 2006 und 2008 durchgeführter faunistischer Sonderuntersuchungen sowie die Auswertung sonstiger zum Raum verfügbarer Daten. Berücksichtigt wurden bei der Bewertung Maßnahmen, die zur Verminderung bzw. zur Vermeidung projektbedingter Beeinträchtigungen sowie zum Erhalt der ökologischen Lebensraumfunktion betroffener streng geschützter Arten beitragen. Diese Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen Begleitplan integriert worden. Die Prüfung gelangt zu dem Ergebnis, dass es bei einzelnen Tierarten zu Flächenverlusten tatsächlicher oder potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt. Darüber hinaus ist bei einigen Arten auch eine damit verbundene Verletzung bzw. Tötung einzelner Tiere nicht ausgeschlossen. Bei konsequenter Beachtung der festgelegten Verminderungs-/ Vermeidungsmaßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung/Tötung) und der Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift (Beschädigung / Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) aber bei keiner der betroffenen Arten erfüllt, da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Lebensräume im räumlichen Zusammenhang (im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) erhalten bleibt. Erhebliche, d.h. den Erhaltungszustand der lokalen Populationen beeinträchtigende, Störungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind im Zusammenhang mit der Straßenbaumaßnahme ebenfalls bei keiner der betroffenen Arten zu erwarten (s. Zusammenfassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Diese naturschutzfachliche Bewertung wird von den Antragstellern nicht substantiiert angegriffen oder gar erschüttert. Weder bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung standen bzw. stehen erkennbar artenschutzrechtliche Zugriffsverbote der Verwirklichung der Planung entgegen. Der Vortrag der Antragsteller, dass im Jahr 1997 für den faunistischen Funktionsraum 8 (Wachheckenkopf) noch ein Avifaunabestand mit Vorkommen des Steinkauzes und des Rebhuhns festgestellt worden sei und sich dieser Zustand nur dadurch verschlechtert habe, dass von der Antragsgegnerin wieder eine intensive landwirtschaftliche Nutzung zugelassen worden sei, ist daher wegen seines Vergangenheitsbezuges nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Umweltberichtes oder des faunistischen Fachbeitrags zu begründen. Die in den Jahren 2003, 2006 und 2008 durchgeführten faunistischen Untersuchungen vermochten in Bezug auf die genannten beiden Vogelarten den Nachweis nicht (mehr) zu führen, wohl aber führten sie zum Nachweis anderer, ebenfalls streng geschützter Vogelarten (Turteltaube, Grauspecht). In Bezug auf alle aktuell ermittelten Vorkommen ist dann auch eine naturschutzfachliche Beurteilung der möglichen Verwirklichung von Verbotstatbeständen sowie möglicher bzw. erforderlicher Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen vorgenommen worden, die zu dem oben dargestellten Ergebnis gelangte. Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, im Umweltbericht sei der Kerkerbach im Jahr 1997 als Reproduktionsgewässer des Feuersalamanders angeführt. Dieser Befund sei in den Untersuchungsjahren 2003 bis 2006 nicht bestätigt worden. Der Feuersalamander sei in diesem Gebiet jedoch nachweislich beheimatet; im Oktober 2009 hätten die Antragsteller auf ihrer Hofstelle einen Feuersalamander gefunden. Von Anwohnern könne auch bestätigt werden, dass der Steinkauz im Kerkerbachtal zu hören gewesen sei; ferner seien auch Rebhuhn und Kuckuck dort zu finden. Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf die artenschutzrechtliche Prüfung anzunehmen ist, ist jedoch nur maßgeblich, ob die Antragsgegnerin (nach hinreichender Sachaufklärung und methodisch einwandfreier Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahme nach den Kriterien des § 42 Abs. 1 BNatSchG) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom Vorkommen der vorgenannten Arten ausgehen musste oder sie außer Acht lassen durfte, weil sie bei der Begehung nicht angetroffen wurden (vgl. dazu auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2009, a.a.O.). Von Letzterem ist hier auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag methodische Mängel aufweist, sind nicht ersichtlich. Er legt mehrere empirische Erhebungen, zuletzt aus dem Jahr 2008, zugrunde, die eine Vielzahl von vorhandenen Arten ergeben haben. In Bezug auf die Erfassung des Abwägungsmaterials gilt: Was die planende Stelle nicht "sieht", und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 – BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87). Wird die planende Gemeinde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf Defizite bisheriger Untersuchungen hingewiesen, kann dies dazu führen, dass sie das Vorhandensein zusätzlicher Arten in diesem Sinne „sehen“ muss. Dabei muss die Gemeinde jedoch nicht jedem unsubstantiierten Hinweis nachgehen, sondern nur solchen, die einer unmittelbaren Überprüfung zugänglich sind. Solche substantiierten Hinweise auf weitere im Plangebiet vorhandene Arten sind hier im Beteiligungsverfahren weder von den Antragstellern noch von der unteren Naturschutzbehörde oder dem ortskundigen, ebenfalls im Bauleitplanverfahren beteiligten, Verein für Verschönerung und Naturschutz H. 1968 e.V. vorgetragen worden. Im Übrigen findet sich in Bezug auf den in den Jahren 2003 und 2006 im Kerkerbach nicht mehr vorgefundenen Feuersalamander auf Seite 52 des Umweltberichts der Hinweis, dass auch der ehemals nachgewiesene „Wasserfrosch-Komplex“ nicht mehr bestätigt werden konnte. Als Erklärung dafür erscheint dem Senat die nachfolgende Aussage des Umweltberichts nachvollziehbar, dass nämlich der im Bereich der Überführung der B 49 begradigte und teilweise befestigte Bach, der in Fließrichtung eine wiedereinsetzende Gewässerdynamik entwickelt habe, bereits 2003 u.a. aufgrund seiner relativ hohen Fließgeschwindigkeit als wenig geeignetes Laichgewässer für Amphibien eingestuft wurde. Hinsichtlich Steinkauz, Rebhuhn und Kuckuck finden sich in der Bestandsbeschreibung/-bewertung des Umweltberichts betreffend den faunistischen Funktionsraum 9 (Kerkerbachtal) keine Hinweise auf deren Vorkommen. Um diesbezüglich ein Ermittlungsdefizit darzulegen, reichen nach obigen Ausführungen die von den Antragstellern erst im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Erklärungen zum Vorkommen dieser Arten nicht aus. Im Übrigen geht der artenschutzrechtliche Fachbeitrag trotz der fehlenden aktuellen Nachweise auf das (besonders geschützte) Rebhuhn ein. Die potenzielle (hohe) Lebensraumeignung des Bereiches am Wachheckenkopf, in dem das Rebhuhn 1997 letztmalig beobachtet wurde, werde zwar durch den Verlust von Landwirtschaftsflächen eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Flächen sei aber davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibe. Um eine Beschädigung oder Zerstörung von Nestern oder Gelegen des Rebhuhns im Zuge der Bauarbeiten auszuschließen, erfolge die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, nämlich zwischen August und März. Weitergehende Maßnahmen seien nicht erforderlich. Die Verlegung der Baumaßnahmen in einen Zeitraum außerhalb der Brutzeit ist auch in Bezug auf eine Reihe anderer Vogelarten vorgesehen. Des Weiteren ist vorgesehen, dass während der Bauausführung eine ökologische Baubegleitung einschließlich einer Baueinweisung für die ausführenden Fachfirmen erfolgt, um zu erreichen, dass nicht notwendige Umweltbeeinträchtigungen vermieden und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Der angegriffene Bebauungsplan wahrt ferner auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat; es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin gerecht. Zunächst können die Antragsteller der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegengehalten, eine sachgerechte Abwägung der unterschiedlichen Varianten der Trassenführung sei nicht erfolgt; die Antragsgegnerin berufe sich insoweit allein auf die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung, deren Inzidentüberprüfung zulässig und auch geboten gewesen sei. Wie oben bereits ausgeführt, sind nach allgemeiner Auffassung (siehe die oben bereits zitierte grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1992, a.a.O.; s. auch Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, a.a.O., § 1 Rdnr. 41) die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen, mithin der Abwägung und damit auch einer "Überwindung" im Wege der Abwägung entzogen. Da die Trassenführung der Variante 300 im Raumordnungsverfahren bereits abgewogen worden ist und nur für die ausgewählte Trasse eine Abweichung von der entsprechenden Zielvorgabe des Regionalplans zugelassen worden ist, war - wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die normenkontrollrechtlichen Anträge zutreffend dargelegt hat - der Planungsspielraum der Antragsgegnerin aufgrund dieser bindenden Vorgaben eingeengt. Als Planungsalternativen standen mithin nicht mehr die verschiedenen Trassenvarianten zur Verfügung, sondern der Antragsgegnerin stand lediglich die Möglichkeit einer "Nicht-Planung" offen, falls sie im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu dem Schluss gekommen wäre, dass jede andere Entscheidung zwingend abwägungsfehlerhaft gewesen wäre. Von einer solchen Situation kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Zunächst sind Ermittlungs- oder Abwägungsfehler in Bezug auf die von den Antragstellern angeführten Immissionsbelastungen durch Lärm nicht zu erkennen. Gegenstand des Bebauungsplans ist der Bau sowie die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße, nämlich der B 49, was zur Folge hat, dass in Bezug auf den damit einhergehenden Verkehrslärm ein nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften vorgegebenes gestuftes System des Verkehrslärmschutzes zu beachten ist (s. etwa: BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995 – BVerwG 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2 sowie Urteil vom 28.01.1999 – BVerwG 4 CN 5.98 - BRS 62 Nr. 4; s. auch Hess. VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf Bay. VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449 u.a. - NVwZ-RR 2007, 161 sowie Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 4 N 1476/08.N). Auf der ersten Stufe steht das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG. Nach dem dort normierten Trennungsgrundsatz sind (auch) von Verkehrsanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, soweit wie möglich zu vermeiden. Dieser in der Abwägung mit relativem Vorrang zu beachtende Grundsatz kann wesentliche Bedeutung für die Trassenwahl haben. Sofern sich schädliche Lärmeinwirkungen durch Verkehrsanlagen nicht bereits auf dieser Stufe vermeiden lassen, greift auf der zweiten Stufe der in § 41 Abs. 1 BImSchG normierte Grundsatz, wonach beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, wofür insbesondere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an den Verkehrswegen wie Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle in Betracht kommen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG, wenn die Kosten aktiver Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden; in diesem Fall oder wenn aktiver Schallschutz nicht ausreicht, können sich die Lärmbetroffenen auf der dritten Stufe des immissionsschutzrechtlichen Schutzkonzepts durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, wie insbesondere Schallschutzfenster, gegen schädliche Umwelteinwirkungen schützen; in Höhe der hierfür erbrachten Aufwendungen billigt ihnen § 42 BImSchG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu. Die jeweiligen Schädlichkeitsgrenzen werden dabei durch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) bestimmt. Für die von dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erfasste Straßenplanung erlangt vorliegend die im Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes, nämlich die in § 41 Abs. 1 BImSchG als sogenannte "zweite Stufe" vorgesehene Abwehr erheblicher, mithin die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte überschreitender Verkehrslärmimmissionen Bedeutung. Wie oben dargestellt, war aufgrund der raumordnerischen Vorgabe der Trassenführung der Planungsspielraum der Antragsgegnerin eingeengt. Als Planungsalternativen standen mithin die verschiedenen Trassenvarianten nicht mehr zur Wahl. Eine Abwägung der Trassenvarianten unter dem Gesichtspunkt des Optimierungsgebotes nach § 50 BImSchG hatte hier also nicht durch die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren, sondern durch die die Abweichung zulassende Regionalversammlung zu erfolgen und sie ist - wie oben dargelegt - auch erfolgt. § 41 Abs. 1 BImSchG verlangt die Prüfung, ob sich schädliche Umwelteinwirkungen, die durch zu erwartende Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, vermeiden lassen. Dazu ist vom Plangeber zu prüfen, ob überhaupt und - falls von einer technischen Realisierungsmöglichkeit auszugehen ist - welche dem Stand der Technik entsprechenden Schutzvorkehrungen in Betracht kommen, um die als Zumutbarkeitsgrenze festgelegten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicherzustellen. Ferner ist für die Abwägung erheblich, ob die Kosten für an sich technisch mögliche Schutzvorkehrungen hinsichtlich der für sie aufzubringenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Erst wenn die festgelegten Grenzwerte aus technischen Gründen nicht eingehalten werden können oder die zuvor genannte Verhältnismäßigkeit zu verneinen ist, ist nach dem Lärmschutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Durchführung der Planung mit der Maßgabe zugelassen, dass der Vorhabenträger den von ihm geschaffenen Konflikt nicht unbewältigt lässt, sondern einen Ausgleich schafft (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 – BVerwG 4 CN 5/98 - BRS 62 Nr. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 17.05.1995 – BVerwG 4 NB 30/94 - BRS 57 Nr. 2) im Hinblick auf das vorgenannte (Verkehrs-) Lärmschutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes klargestellt, dass die Gemeinde sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 Abs. 2 BImSchG vor Augen führen muss, welche Dimension der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Das Interesse, das sie daran hat, von der Festsetzung solcher Schutzvorkehrungen abzusehen, die mit unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden sind, ist in der Abwägung in einen Ausgleich mit dem gegenläufigen Interesse zu bringen, das die betroffenen Grundstücksnachbarn daran haben, vor erheblichen Lärmeinwirkungen bewahrt zu bleiben. Hat die Planung zur Folge, dass eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, so hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Das gilt auch für bereits vorhandene Bebauung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.05.1995, a.a.O.; Hess.VGH, Urteil vom 21.02.2008, a.a.O.). Den zuvor wiedergegebenen Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung wird die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung gerecht. Ihre Abwägung stützt die Antragsgegnerin auf eine von der Straßenbaubehörde durchgeführte schalltechnische Berechnung (Bl. 52 - 60 der Gerichtsakte 4 B 2623/09.N), die unter Anwendung der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) zu dem Ergebnis gelangt, dass Wohngebiete durch die Planung nicht betroffen sind, dass aber im Bereich des zweiten Bauabschnitts eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Nachtzeit an drei Immissionsorten zu erwarten ist, nämlich an zwei Hofanlagen im Außenbereich (D Hof um 1 dB(A), Hof Y um 3-4 dB(A)) sowie an einer im Gewerbegebiet gelegenen Kfz-Werkstatt (1 dB(A) ). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Abwägungsbeschluss zu der auf die Verkehrslärmproblematik hinweisenden Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen zum einen darauf abgestellt, dass die Tagesgrenzwerte an allen in Betracht zu ziehenden Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten werden und sich der Aufenthalt in der Nachtzeit auf die Wohnung konzentriert. Während für die Außenwohnbereiche damit ein ausreichender Lärmschutz durch die Einhaltung der Tagesgrenzwerte gewährleistet sei, sei der Schutz der Innenräume durch passive Schallschutzmaßnahmen in einem Ausmaß gegeben, wie dies mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen überhaupt nicht möglich wäre. Bei der Kfz-Werkstatt handele es sich um ein gewerblich und nicht zu Wohnzwecken genutztes Gebäude. Ausschließlich dem Schutz des Wohnens dienende Maßnahmen entfielen hier. Stelle man die Kosten eines aktiven Lärmschutzes, der mit ca. 400,- € pro qm Lärmschutzwand zu veranschlagen sei, den geschätzten Kosten für den passiven Schallschutz an beiden Hofgebäuden in Höhe von ca. 5.000 € gegenüber, zeige sich ein krasses Missverhältnis zwischen Schutzzweck und Kosten, das eine weitere Vergleichsberechnung überflüssig mache. Diese Abwägung weist keine durchgreifenden Mängel auf. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung betreffend die zu erwartenden Lärmbelastungen der Straßenplanung auf die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnung des ASV Dillenburg abgestellt hat. Grundlage dieser Berechnungen waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt, denn die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt (s. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - Juris-Dokument). In der vorgenannten Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV wird die Berechnung des Beurteilungspegels an Straßen vorgegeben, wobei die Verordnung für spezielle Berechnungen auf die RLS-90 verweist. Allerdings ist für die Berechnung des Beurteilungspegels sowohl in der Anlage 1 zur 16. BImSchV (Tabelle B) als auch in Kapitel 4 der RLS-90 nur für unterschiedliche Straßenoberflächen (wie Betone, geriffelte Gussasphalte oder Pflaster) jeweils ein Korrekturfaktor vorgesehen. Ein Korrekturfaktor ist hingegen nicht vorgesehen für Fahrbahnübergänge an Brückenbauwerken und zwar weder im Sinne einer Korrektur nach oben (Lärmerhöhung) noch im Sinne einer rechnerisch berücksichtigungsfähigen Lärmminderung bei Verwendung des von der Antragsgegnerin in ihrer Abwägung zu der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Gießen zum Immissionsschutz angesprochenen lärmgeminderten Fahrbahnübergangs für Dehnungsfugen an Brückenbauwerken. Die von der Antragsgegnerin für die Abwägung zugrunde gelegte Berechnung, die auf der Grundlage der 16. BImSchV und der RLS-90 vorgenommen worden ist, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung in Bezug auf den von ihr für ausreichend erachteten passiven Lärmschutz vom Vorliegen einer von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Schutzmaßnahme und dem angestrebten Schutzzweck ausgegangen ist. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift kann nicht anhand einer abstrakt bestimmten Verhältniszahl zwischen den Kosten von aktivem und passivem Lärmschutz, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Je geringer danach die durch weiteren aktiven Lärmschutz zu bekämpfenden Grenzwertüberschreitungen sind und je weniger Häuser durch den zusätzlichen aktiven Lärmschutz geschützt werden, desto eher sind dessen Mehrkosten gegenüber passivem Lärmschutz als unverhältnismäßig anzusehen. Je mehr Häuser allerdings durch den technisch möglichen aktiven Lärmschutz geschützt werden und je höher die hierdurch zu bekämpfenden Grenzwertüberschreitungen sind, desto mehr dürfen die Kosten des aktiven Lärmschutzes die des passiven übersteigen, ohne als unverhältnismäßig angesehen werden zu müssen. (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 - BRS 65 Nr. 23 unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 30. August 1989, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5). Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die vorgenommene Abwägung als fehlerfrei. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass nur in Bezug auf zwei Einzelobjekte, nämlich die vorgenannten beiden im Außenbereich gelegenen Höfe, Überschreitungen der Lärmgrenzwerte zu erwarten sind, deren Bewohner, weil auch nur die Nachtzeit betroffen ist, durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm ausreichend geschützt werden können. Wird aber gerade keine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, und stehen deshalb unter den hier gegebenen Umständen die Kosten für an sich technisch mögliche Schutzvorkehrungen hinsichtlich der für sie aufzubringenden Kosten offensichtlich außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin wegen der hier gegebenen Unverhältnismäßigkeit der für einen aktiven Lärmschutz aufzubringenden Kosten und dem damit lediglich verbundenen Nutzen für die betroffenen beiden Höfe auf aktive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet und die Eigentümer der beiden landwirtschaftlichen Betriebe auf ihren Entschädigungsanspruch nach § 42 BImSchG verwiesen hat. Wegen der Offensichtlichkeit der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG bedurfte es seitens der Antragsgegnerin für ihre Abwägung auch keiner weiteren detaillierten Berechnungen der sich gegenüberstehenden Kosten. Die Antragsteller können sich ferner nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen berufen. Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin mit der Schadstoffproblematik befasst (S. 15 der Begründung des Bebauungsplanes). Dabei ist sie auf der Grundlage der von der Straßenbauverwaltung durchgeführten Berechnung zu der Einschätzung gelangt, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV nicht erreicht werden und durch die Verlegung der Bundesstraße im Bereich H. (Neubau der Talbrücke) um etwa 700 m in südöstlicher Richtung die Immissionssituation in der Ortslage von H. positiv verändert wird. Die vom ASV Dillenburg vorgenommene Abschätzung der verkehrsbedingten Schadstoffe gemäß dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen kommt zu dem Ergebnis, dass bezüglich NO2 der 1 h -Mittelwert sechs Mal überschritten wird, zulässig sind 18 Überschreitungen. Bezüglich PM10 (Feinstaub) wird der zulässige 24 h - Mittelwert achtzehn Mal überschritten, zulässig sind 35 Überschreitungen; der gleitende 8 h - CO - Mittelwert erreicht 16 % des Beurteilungswertes. Zutreffend geht deshalb der Umweltbericht (Gl.Nr. 2.3.1.4) davon aus, dass auch im Bereich des trassennahen Wohngebäudes (Hof Y) eine Überschreitung der Parameter NO2 und PM10 ausschließlich im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anzahl der Überschreitungen zu erwarten ist. Die Antragsteller halten es für nicht nachvollziehbar, dass der Umweltbericht davon ausgehe, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe seien nicht zu erwarten, weil der unmittelbare Trassenbereich im Neubauabschnitt auch keinen längerfristigen Aufenthaltsbereich für Menschen darstelle, obwohl - so die Antragsteller - die Trasse doch unmittelbar an ihrem landwirtschaftlichen Anwesen vorbeiführe. Damit haben die Antragsteller einen Abwägungsfehler nicht dargelegt. Denn im Umweltbericht wird an der von den Antragstellern zitierten Stelle ausdrücklich auf den unmittelbaren Trassen nah bereich abgestellt, der nicht dem längerfristigen Aufenthalt von Menschen dient, und für das der Trasse am nächsten gelegene Wohngebäude (Hof Y) - wie zuvor wiedergegeben - eine Einhaltung der gesetzlich zulässigen Zahl der Parameterüberschreitungen festgestellt. Schließlich sind Abwägungsfehler auch nicht in Bezug auf die von den Antragstellern vorgebrachten nachteiligen Auswirkungen der Straßenplanung auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Der entsprechenden Abwägung der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass sie sich mit dem auf die gutachterliche Stellungnahme Bs. vom 15.04.2009 gestützten Vorbringen der Antragsteller auseinandergesetzt hat. Zu dem zu erwartenden vollständigen Verlust von im Eigentum der Antragsteller stehenden oder von ihnen gepachteten Flächen sowie zu dem vorgetragenen "Zerschneidungseffekt" verweist die Antragsgegnerin zum einen auf das - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - unmittelbar vor der Einleitung stehende Flurbereinigungsverfahren, mit dem die in Folge der Planung entstehenden Flächenverluste ausgeglichen und Flächenzersplitterungen wieder zu effektiv nutzbaren Flächen zusammengeführt würden. Da dieses Verfahren bereits vorbereitet und kurz vor seiner förmlichen Einleitung stehe, dürfe die Gemeinde realistischerweise von einer Lösung der Probleme ausgehen. Darüber hinaus habe sie weitere Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Belange u.a. auch der Antragsteller zu berücksichtigen. Neben den vom Straßenbaulastträger erworbenen ca. 62 ha habe sie selbst 22 ha an landwirtschaftlichen Flächen erworben. Damit stünden derzeit insgesamt etwa 63 ha (84 ha abzüglich 21 ha für Ausgleichsflächen) für einen Flächentausch zur Verfügung. Zudem sei noch ein Rückgriff auf weitere ca. 70 ha im Gemeindebesitz befindlicher Flächen möglich. Auch könnten die als Ausgleichsflächen deklarierten Bereiche nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes trete im Flurbereinigungsverfahren der ebenfalls planfestzustellende Wege- und Gewässerplan hinzu, so dass eine effektive Nutzung der Flächen sichergestellt werde. Sie - die Antragsgegnerin - habe daher bei ihrer Bauleitplanung darauf vertrauen können, dass keiner der betroffenen Höfe unzumutbar stark in seiner Überlebensfähigkeit und Entwicklungsfähigkeit beeinträchtigt werde. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das Gebot der Konflikt- oder Problembewältigung; ein Bebauungsplan darf mithin Konflikte, die er selbst erst schafft, nicht unbewältigt lassen. Er muss indessen nicht alle Konflikte städtebaulicher Art lösen, die er in einem zu ordnenden Bereich vorfindet. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, zum Beispiel in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 14.07.1994 – BVerwG 4 NB 25. 94 und vom 08.11.2006 - BVerwG 4 BN 32.06). Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Flurbereinigungsverfahren stellt in der hier gegebenen Konstellation auch nach Auffassung des Senats ein zur Konfliktlösung geeignetes Verfahren dar. Es ist von seiner Zielsetzung her gerade darauf ausgerichtet ist, die durch das Straßenbauprojekt entstehenden Nachteile, insbesondere Flächenverluste und ungünstige Anschnitte landwirtschaftlicher Flächen sowie die Beeinträchtigung des vorhandenen landwirtschaftlichen Wegenetzes und des Be- und Entwässerungssystems, auszugleichen. Diese Zielsetzung hat der Flurbereinigungssenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem von dem Antragsteller zu 1) anhängig gemachten Eilverfahren betreffend den Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 06.07.2009 herausgestellt; die betreffende Gerichtsakte ist zum vorliegenden Verfahren beigezogen worden. In seinem, den Eilantrag ablehnenden, Beschluss vom 22.02.2010 (- 23 C 2728/09 -) betont der Flurbereinigungssenat zugleich, dass es unwahrscheinlich sei, dass dies im vorliegenden Fall nicht gelingen könne (s. Seite 12, letzter Absatz des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Im Hinblick darauf, dass der Unternehmensträger und die Antragsgegnerin bei einem Flächenbedarf von ca. 48 ha bereits über eine Fläche von 92 ha im Verfahrensgebiet verfügten (also mehr als 22 % der Gesamtfläche des Verfahrensgebietes), spreche viel dafür, dass der Antragsteller in vollem Umfang wertgleich in Land abgefunden werden könne und dass es gelingen könne, ein effektives Wege-, Gewässer- und Biotopverbundnetz zu erstellen. Weiter führt der Flurbereinigungssenat aus, dass daher auch die durch das Gutachten des Gutachters B. untermauerte Sorge der Existenzgefährdung des Betriebes des Antragstellers gegenwärtig nach Lage der Akten nicht begründet sei. Anlass zur Sorge bestünde dann, wenn der streitige Flurbereinigungsbeschluss nicht ergangen wäre. In dem Flurbereinigungsbeschluss vom 06.07.2009, mit dem die Obere Flurbereinigungsbehörde die beantragte Flurbereinigung angeordnet hat, wird ausgeführt, das Flurbereinigungsgebiet habe eine Fläche von ca. 415 ha. Für den geplanten Ausbau der B 49 in der Gemarkung H. würden ländliche Grundstücke in großem Umfange dauerhaft in Anspruch genommen (ca. 24,5 ha). Der durch die erforderliche Inanspruchnahme eintretende Landverlust sowie der Flächenbedarf über die festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (ca. 24 ha) sollten auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Um den Landabzug gering zu halten, sei vom Unternehmensträger beabsichtigt, möglichst viele Grundstücke gemäß § 52 FlurbG zu erwerben. Die Straßentrasse führe überwiegend durch intensiv genutzte Ackerflächen und zerschneide das vorhandene Wege- und Gewässernetz und die landwirtschaftlichen Grundstücke erheblich. Dadurch entstehende Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollten durch das Flurbereinigungsverfahren möglichst vermieden oder ausgeglichen werden. Durch die zuvor wiedergegebene Einschätzung des Flurbereinigungsgerichts wird die von der Antragsgegnerin in ihrer Abwägung in Bezug genommene Konfliktlösungsmöglichkeit außerhalb des Planverfahrens im Ergebnis nachträglich bestätigt. Die von der Antragsgegnerin für die Planung in Anspruch genommenen Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller belaufen sich nach Angaben der Flurbereinigungsbehörde auf ca. 12 ha und nicht auf 18 ha, wovon der Gutachter B. ausgegangen ist. Durch den Straßenbau und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden insgesamt ca. 48 ha in Anspruch genommen. Das ASV Dillenburg und die Antragsgegnerin verfügen (laut den aktuellen Angaben der Oberen Flurbereinigungsbehörde in dem oben angesprochenen Eilverfahren) im Verfahrensgebiet bereits über eine Fläche von ca. 92 ha, um die Last der Teilnehmer entsprechend zu reduzieren. Angesichts der Größenordnung des für die angeordnete Unternehmensflurbereinigung insgesamt zur Verfügung stehenden Ersatzlandes ist daher realistischerweise zu erwarten, dass eine wertgleiche Abfindung in Land für die Antragsteller möglich ist. Damit ist auch eine Existenzgefährdung des Betriebes nicht zu besorgen. Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens wird angestrebt, die durch die neue Trassenführung entstehenden An- und Zerschneidungsschäden auf Seiten der Landwirtschaft zu mindern. Dies geschieht durch Ausweisung und Herstellung neuer Wege, die Verbesserung vorhandener und bestehender Wege und die Einziehung überflüssig gewordener Wegeflächen. Hierbei wird nach den Erläuterungen der Oberen Flurbereinigungsbehörde im genannten Eilverfahren das Wege-, Gewässer- und Biotopverbundnetz auf die Baumaßnahme abgestimmt, und es werden darüber hinaus zeitgemäße Bewirtschaftungstechnologien berücksichtigt. Die Neuordnung des Grundeigentums und der Bewirtschaftungsverhältnisse für eine zeitgemäße Landbewirtschaftung würden so erreicht. Zur Schaffung optimaler Produktionsbedingungen würden die Schlaglängen vergrößert, und es werde ein funktionales Wege- und Gewässernetz geschaffen. Auch die Belange der Antragsteller in Zusammenhang mit den von ihnen beabsichtigten zusätzlichen Einnahmequellen, nämlich der Errichtung von Ferienwohnungen und eines Bauernhofcafes, sind von der Antragsgegneringesehen und in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin weist in ihrem diesbezüglichen Abwägungsbeschluss darauf hin, dass es für die Ferienwohnungen einen (verlängerten) positiven Bauvorbescheid gebe; das Genehmigungsverfahren betreffend das Bauernhofcafe, in dessen Rahmen sie mehrfach eine positive gemeindliche Stellungnahme abgegeben habe, ruhe. Durch den Bau der Bundesstraße würden die gewünschten Nutzungsarten, insbesondere durch die Veränderung des Landschaftsbilds, beeinträchtigt werden; allerdings hielten sich aufgrund der räumlichen Lage des X...hofs ungefähr in der Hälfte von B 49 alt und B 49 neu die Beeinträchtigungen dieses privaten Belangs mit den Entlastungswirkungen im Wesentlichen die Waage. Zumindest die Situation in Richtung H. werde erheblich verbessert werden. Unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an der Herstellung der Bundesstraße und der erheblichen Entlastung großer Bevölkerungsteile durch den Bau der neuen B 49 gingen in diesem Fall die öffentlichen den privaten Belangen vor. Die Antragsgegnerin durfte die durch das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren möglicherweise nicht vollständig auszugleichenden Nachteile und auch die aufgezeigten Beeinträchtigungen für die Bewirtschaftung von Ferienwohnungen und dem geplanten Bauernhofcafe - wie geschehen - in ihrer Abwägung zurückstellen. Sie kann sich dazu auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem vierstreifigen Ausbau der B 49 mit gleichzeitiger Verschiebung der Trasse in südöstliche Richtung um ca. 700 m (so genannte Variante 300) berufen. Bereits in der Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 wird unter dem Aspekt der raumordnerischen Bewertung der beantragten Abweichung darauf hingewiesen, dass die Ausbaunotwendigkeit der B 49 im Regionalplan Mittelhessen 2001 zentral hervorgehoben wird (C 4.3-3 (Z)). Die nunmehr geplante ortsferne Trassierung - Variante 300 - im Bereich von A-Stadt-H. werde die Wohnfunktion und städtebauliche Qualität des Ortsteils entscheidend verbessern, die durch die Schall- und Schadstoffimmissionen der am Ortsrand verlaufende Trasse stark beeinträchtigt sei. Zudem werde die Verkehrssicherheit in diesem Bereich optimiert. In der Bebauungsplanbegründung stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass der vierstreifige Ausbau der B 49 im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf festgelegt ist. Für den Senat nachvollziehbar war also für die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägung maßgeblich, dass weitere und zusätzliche Beeinträchtigungen der bereits jetzt mit Lärm und Abgasen hoch belasteten Bevölkerung in H. aufgrund der zu erwartenden steigenden Verkehrszahlen vermieden werden sollten und zugleich auf eine Verbesserung der Verkehrssicherheit hingewirkt werden sollte. Diese Aspekte stellen sich als gewichtige öffentliche Interessen dar, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung als die privaten Belange der Antragsteller und anderer betroffener landwirtschaftlicher Betriebe überwiegend betrachten durfte, ohne dass damit ein Abwägungsfehler verbunden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Haupterwerbslandwirte; sie führen einen in den Jahren 1956/1957 aus der Ortslage von H. ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betrieb, der als "X...hof" bezeichnet wird. Die von den Klägern bewirtschaftete Betriebsfläche, die sich auf insgesamt etwa 94 ha beläuft, wird in größerem Umfang von der von ihnen angegriffenen Straßenplanung für den Aus-/ Neubau der B 49 in Anspruch genommen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste am 22.09.2003 den Beschluss, den Bebauungsplan „B 49 – Bauabschnitt Tank- und Rastanlage bis zur Gemarkungsgrenze nach Allendorf mit Umfeld“ aufzustellen und machte dies am 14.11.2003 ortsüblich bekannt. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für den vierstreifigen Ausbau der B 49 auf der Basis der durch die Straßenbauverwaltung ausgearbeiteten Ausbauplanung zu schaffen und damit den Ortsteil H. von verkehrsbedingten Immissionen zu entlasten und die Wohnqualität nachhaltig aufzuwerten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 06.08.2007 bis zum 07.09.2007. Am 07.08.2008 fasste der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Umwelt und Landwirtschaft der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans (nunmehr mit der Bezeichnung „B 49, Zweiter und Dritter Abschnitt“) einschließlich der Begründung, der Umweltverträglichkeitsstudie, der Entwurfsunterlagen des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg, des landschaftspflegerischen Begleitplans mit Umweltbericht und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag sowie der wesentlichen, vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen von Bürgern sowie von den Trägern öffentlicher Belange offen zu legen. Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der vorgenannten Unterlagen lag sodann in der Zeit vom 23.03.2009 bis einschließlich 24.04.2009 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. In ihrer Sitzung am 04.06.2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung. Von dem Satzungsbeschluss ausgenommen wurden die Teilbereiche, die als Sondergebiete "Abfallwirtschaft“ festgesetzt sind. Diese Teilbereiche sollen laut dem Satzungsbeschluss in Kraft gesetzt werden, sobald ein städtebaulicher Vertrag über Fragen der infrastrukturellen Erschließung sowie das Mitspracherecht der Gemeinde bei der Ansiedlung von Unternehmen abgeschlossen ist. Am 12.06.2009 wurde der Satzungsbeschluss im ortsüblichen Bekanntmachungsorgan (Beselicher Wochenspiegel) bekannt gemacht. Der Bebauungsplan umfasst die Trasse des zweiten und dritten Bauabschnitts des Neubaus der B 49. Die vom Plan erfassten Bauabschnitte stellen damit zwei von insgesamt 13 Bauabschnitten der Ausbauplanung der B 49 zwischen Limburg/Ahlbach und Wetzlar dar, die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen die Einstufung "vordringlicher Bedarf" erhalten hat. Die Ausbautrasse verläuft durch die Gemarkungen O. und H. der Antragsgegnerin. In diesem Bereich ersetzt der vorgesehene vierstreifige Neubau die als Ortsumgehung H. vorhandene B 49, die in unmittelbarer Nähe zur Ortslage verläuft. Die Trassenführung der B 49 wird durch die streitgegenständliche Planung um circa 700 m in südöstliche Richtung verlegt. Zwischen der alten und der neuen Trasse der B 49 liegt der landwirtschaftliche Betrieb der Antragsteller, dessen Entfernung zu der neuen Trasse etwa 250 - 300 m beträgt. Der Bebauungsplan setzt die Straßentrasse der Bundesstraße einschließlich der Ein- und Ausfahrten als Verkehrsflächen sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Straßenbegleitgrün" fest. Des Weiteren sind Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt zur Verwirklichung von Maßnahmen, die der Minimierung und dem Ausgleich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft dienen. Schließlich werden Wasserflächen im Bereich der im Plangebiet vorhandenen Gewässer, Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser (Regenrückhaltebecken) sowie ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Tanken und Rasten" festgesetzt. Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller am 04.08.2009 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie würden durch den Vollzug des Bebauungsplans nachhaltig und existenzgefährdend getroffen, weil ihnen durch die Planung landwirtschaftliche Nutzflächen von ca. 18 ha bei einer Gesamtbetriebsfläche ihres landwirtschaftlichen Betriebes von ca. 94 ha entzogen würden. Zur näheren Begründung verweisen die Antragsteller auf eine von ihnen vorgelegte Stellungnahme des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bestellten und vereidigten Sachverständigen B. (im Folgenden: Stellungnahme Bs.) vom 15.04.2009. Danach beläuft sich die von den Antragstellern bewirtschaftete Betriebsfläche auf insgesamt 94,44 ha. 29,08 ha befinden sich in ihrem Eigentum, die restlichen 65,36 ha sind gepachtet. Die Betriebsfläche gliedert sich in 72,77 ha Ackerland, 20,59 ha Grünland und 1,08 ha Hof- und Gebäudefläche. Laut der Stellungnahme Bs. wurden von den Antragstellern zunächst etwa 28 Milchkühe mit entsprechendem Jungvieh gehalten, 1975 seien dann 50 Mastbullen hinzugekommen. Wegen einer Erkrankung der Antragstellerin zu 2) sei im Jahr 1999 die Milchviehhaltung vorübergehend eingestellt worden. Der geplante Bau eines Boxenlaufstalls, für den eine Genehmigung bereits eingeholt worden sei, sei aufgeschoben worden. Im Jahr 1997 sei der Sohn der Antragsteller in den elterlichen Betrieb eingestiegen, um die Antragstellerin zu 2) weitgehend von der schweren körperlichen Arbeit zu entlasten. Um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, sei beabsichtigt, in dem alten Stallgebäude vier Ferienwohnungen und zusätzlich noch ein Bauerhofcafe einzurichten. Eine entsprechende Bauvoranfrage sei positiv beschieden worden. Die Viehbestände beliefen sich zur Zeit auf 30 ein- bis zweijährige Rinder, 7 einhalb- bis einjährige Rinder und 12 Kälber (= 49 Stück). Durch die geplante Straßenbaumaßnahme würden dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller ca. 18 ha und damit etwa 20 % der Betriebsfläche verloren gehen. Arrondierte Eigentums- und Pachtflächen in einer Größenordnung von ca. 23 ha, die unmittelbar am Hof gelegen seien, würden durch die neue Trassenführung durchschnitten und von der landwirtschaftlichen Hofstelle abgetrennt. Die mit der Straßenplanung verbundenen Bewirtschaftungserschwernisse (auch durch Flächenanschneidungen) und zudem die in Kauf zu nehmenden Umwege hätten ganz erhebliche Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller, der dadurch stark in seiner Existenz gefährdet werde. Der angegriffene Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtsfehlerhaft, so dass ihr Normenkontrollantrag begründet sei. Bundesfernstraßen dürften nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt sei. Eine Ausnahme gelte für die Neuherstellung von Ortsumgehungen. Hier werde aber keine Ortsumgehungsstraße gebaut, denn eine solche sei bereits seit den 1960er Jahren vorhanden. Die Zuständigkeit der Ortsgemeinde zur Planung sei dadurch erloschen. Weiterhin verstoße die im Bebauungsplan vorgesehene Trassenführung gegen den Regionalplan Mittelhessen 2001 sowie gegen den bisher geltenden Flächennutzungsplan. Denn in diesen Plänen sei der Ausbau der bereits bestehenden Trasse, der einen geringeren Flächenverbrauch zur Folge habe, vorgesehen. Soweit der Regionalplan Mittelhessen 2008 und der neue Flächennutzungsplan die nunmehr vorgesehene Trasse enthielten, seien diese rechtswidrig. Die neue Trassenführung (so genannte Variante 300) bewirke demgegenüber einen erheblichen Verbrauch an wertvollen landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere Ackerland. Betroffen seien mehrere Haupterwerbslandwirte. Eine nennenswerte Kompensation des Flächenverbrauchs sei weder absehbar noch gewährleistet. Ein Flächenzuwachs finde an keiner Stelle statt. In der Gemarkung sei bereits eine massive Flächenverknappung durch Erwerb von Grundstücken durch die Antragsgegnerin bzw. die Straßenbauverwaltung eingetreten. Dies mache sich bemerkbar durch den Verlust von Pachtflächen und den Anstieg der Pacht- und Grundstückspreise. Ein weiterer formeller Fehler sei darin zu sehen, dass die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans nicht ausgefertigt sei; Unterschrift und Stempel des Bürgermeisters fehlten. Ferner seien einzelne zeichnerische Darstellungen nicht eindeutig zuzuordnen und die Bebauungsplangrenze werde nicht deutlich. Im Bereich der vorgesehenen Bebauung fehlten Festsetzungen betreffend Art, Zahl und Maß der Bebauung. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er entspreche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei abwägungsfehlerhaft. Anhand der zugrundeliegenden Unterlagen sei in keiner Weise erkennbar, wie die Ortsgemeinde unter den verschiedenen Trassenvarianten ausgewählt habe. Gegen die gewählte Trassenführung sprächen gewichtige Argumente. Die Kosten der Variante 300 seien enorm. Die Straße werde nicht nur länger, sie verlaufe auch in Hanglage, was erhebliche Bodenbewegungen erforderlich mache. Weiterhin müsse sehr aufwändig eine Brücke errichtet werden. Da die Straße das Kerkerbachtal überquere, verursache sie massive Eingriffe in die bisher unberührte Natur und Landschaft. Durch Straßenbau und Ausgleichsmaßnahmen würden wertvolle Ackerflächen dauerhaft in Anspruch genommen und der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die dadurch eingetretene Zerschneidung der landwirtschaftlichen Flächen und die verursachte Flächenverknappung führten zur Existenzgefährdung mehrerer landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe. Eine sachgerechte Abwägung dieser Belange im Hinblick auf die verschiedenen Varianten sei nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin berufe sich insoweit allein auf eine (Abweichungs-) Entscheidung der Regionalversammlung. Deren Inzidentüberprüfung in diesem Verfahren sei geboten und auch zulässig. Des Weiteren sei die Betroffenheit des Betriebes der Antragsteller durch Lärm und Gerüche anhand der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel nachprüfbar. Es drängten sich Fragen des Immissionsschutzes für die Antragsteller auf. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese beabsichtigten, zur Existenzsicherung Direktvermarktung anzubieten und Ferienwohnungen vorzuhalten. Das Flurbereinigungsverfahren, auf das die Antragsgegnerin verweise, könne nicht verhindern, dass direkt am Hof gelegene und zusammengeschlossene arrondierte Flächen durch den Straßenbau entzogen und zerschnitten würden. Das Flurbereinigungsverfahren könne bei einem effektiven Flächenverlust innerhalb der Gemarkung keine neuen Flächen erschaffen. Es sei daher mit deutlichen Nachteilen zu rechnen. Schräg angeschnittene Flächen führten zu notwendigen Teilflächenstilllegungen, da die Anschnitte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nutzbar seien. Der Bebauungsplan müsse die von ihm geschaffenen und vorgefundenen Konflikte bewältigen. Dies gelinge ihm jedoch nicht. Er verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Entgegen den ursprünglichen Planungsabsichten müsse die Straßenbauverwaltung auf die Errichtung von Lärmschutzwällen verzichten. Aufgrund der exponierten Hanglage sei dies auch unter Kostengesichtspunkten nicht möglich. Unwägbarkeiten ergäben sich - auch für die Antragsteller - aus der nicht abschätzbaren Entwicklung der Verkehrszahlen. Soweit in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeführt werde, dass der unmittelbare Trassenbereich im Neubauabschnitt keinen längerfristigen Aufenthaltsbereich für Menschen darstelle und daher Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe nicht zu erwarten seien, sei dies nicht nachvollziehbar, da die Trasse unmittelbar an dem landwirtschaftlichen Anwesen der Antragsteller vorbeiführe. Zu Recht habe das Regierungspräsidium Gießen die mangelnde Berücksichtigung von Störgeräuschen gerügt. Durch die Dehnungsfugen an den Brückenübergängen träten höhere als die berechneten Lärmimmissionen auf. Völlig ungeklärt lasse der Bebauungsplan die baubedingten Flächenbeanspruchungen und deren Auswirkungen, so dass sich für die Antragsteller auch insoweit eine völlig unkalkulierbare Betroffenheit ergebe. Des Weiteren werde bestritten, dass die Antragsgegnerin oder die Landesstraßenverwaltung Ersatzflächen in vergleichbarer Qualität und in geeigneter Lage zur Verfügung stellen könne. Auch entspreche das landwirtschaftliche Wegenetz nach der derzeitigen Planung nicht den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Nutzung; die Antragsgegnerin habe sich mit diesen Belangen nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Zudem verkenne die Antragsgegnerin auch die Auswirkungen auf den Jagdbezirk und etwaige Mindereinnahmen der Jagdgenossenschaft. Insgesamt stelle sich die geplante Straßenbaumaßnahme für den Betrieb der Antragsteller als existenzvernichtend dar. Im Ergebnis sei die über den Höhenzug, nahe der ursprünglichen Straße, verlaufende Trassenvariante eindeutig zu bevorzugen. Schließlich sei der dem Bebauungsplan angegliederte Umweltbericht fehlerhaft. So sei in dem faunistischen Funktionsraum 8 (Wacheckerkopf) der naturnahe Zustand, der dort vor 2003 geherrscht habe, unbeachtet geblieben. Der Nachweis des streng geschützten Steinkauzes, des Rebhuhnes sowie des Feuersalamanders im Jahr 1997 bei der Aufstellung des faunistischen Katasters sei der Erfolg für ein über Jahrzehnte naturüberlassenes Gebiet gewesen. Seit dem Jahr 2003 werde die Fläche intensiv genutzt. Vermutlicher Hintergrund dieser Nutzungsaufnahme sei die Schaffung zusätzlicher Ausgleichsflächen. Durch die intensive Nutzung seit dem Jahr 2003 sei es logische Konsequenz, dass in den Beobachtungsjahren 2003 und 2006 eventuell kein Steinkauz oder Rebhuhn nachgewiesen worden seien, da ihr Lebensumfeld durch die intensive Nutzung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Somit sei der Umweltbericht für das Anlegen eines biologischen Funktionsraumes im Bereich Wacheckerkopf nicht akzeptabel. Auch im faunistischen Funktionsraum 9 (Grünland im Kerkerbachtal) sei der Umweltbericht zu beanstanden. Es werde in dem Umweltbericht immer wieder auf die hohe Bedeutung für die Fauna im Bereich des Kerkerbaches hingewiesen. Damit sei völlig unverständlich, dass ein völlig naturnahes Tal in diesem besonders sensiblen Bereich durchschnitten werde, besonders vor dem Hintergrund der unter Naturschutz stehenden Tierarten. Im Umweltbericht werde auf den Seiten 57/58 auf die Neuverlärmung besonderer Brutvogelarten hingewiesen, wie z. B. Dorngrasmücke, Feldlerche, Goldammer, Grünspecht und den besonders schützenswerten Steinkauz. Es sei völlig unverständlich, dass der Umweltbericht zwar alle Annahmen der negativen Beeinträchtigungen im Bereich des Wacheckerkopfes und des Kerkerbachtales anspreche, dann aber keine Gründe gegen den Bau der B 49 in den sensiblen Bereichen nenne. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der von den Antragstellern bezweifelten Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Straßenplanung durch Bebauungsplan verweist die Antragsgegnerin auf § 17b Abs. 2 Fernstraßengesetz. Auch verstoße der Bebauungsplan nicht gegen den Regionalplan Mittelhessen 2001 oder den Regionalplanentwurf Mittelhessen 2009. Die Trassenführung der B 49, zweiter und dritter Bauabschnitt, sei mit der Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.07.2003 zugelassen worden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei von der oberen Landesplanungsbehörde unmissverständlich festgehalten worden, dass die Trassenführung raumordnerisch abgestimmt sei. Da die Antragsgegnerin an den Abweichungsbescheid gebunden sei, habe sie raumordnerisch keine Möglichkeit gehabt, eine andere Trassenführung umzusetzen. Der behauptete Verstoß gegen den Flächennutzungsplan in der bisher geltenden Fassung sei rechtlich irrelevant, da rechtlich maßgeblich der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Flächennutzungsplan sei, von dem nicht abgewichen werde. Der Vortrag der Antragsteller betreffend die mangelnde Ausfertigung des Bebauungsplans sei unbegründet und beruhe auf einen Missverständnis, da bei der Übersendung der Aufstellungsunterlagen eine Fotokopie der "Verfahrensleiste" vergessen worden sei. Der Vortrag der Antragsteller betreffend die nicht plausiblen zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan könne schlichtweg nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Abwägungsmängel, insbesondere zu der bemängelten Trassenauswahl, sei anzumerken, dass der (derzeit noch) geltende Regionalplan Mittelhessen 2001 den Ausbau der B 49 in im Süden von A-Stadt-H. als Ziel der Raumordnung (C 4.3-9 (Z.)) verbindlich vorsehe. Von der Beachtung dieser Zielfestlegung sei mit dem Abweichungsbescheid vom 30.07.2003 befreit worden. Die Entscheidung für die Trassenvariante sei daher nicht auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung getroffen worden, sondern vielmehr bereits auf der Ebene der Raumordnung durch die obere Landesplanungsbehörde. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen habe sich im Rahmen einer Alternativenprüfung mit dem Ausbau der bereits bestehenden ortsnahen Trasse und den so genannten Trassenvarianten 200 und 100 auseinandergesetzt. Entscheidender Grund gegen den Ausbau der bestehenden, ortsnahen Trasse sei die bereits vorhandene starke Belastung der Wohnbevölkerung mit Lärm- und Schadstoffimmissionen gewesen. Gegen die Trassenvariante 200 hätten besonders negative Auswirkungen auf die Umwelt gesprochen. Diese Alternativen seien im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens dargestellt und geprüft worden. Von der Antragsgegnerin könne daher nicht erwartet werden, dass sie die Entscheidung von Oberbehörden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nochmals rechtlich überprüfe. Die Antragsgegnerin habe somit gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die als raumordnerisch abgestimmt geltende Trassenvariante zu beplanen. Als Planungsalternative habe lediglich die Möglichkeit der "Nicht-Planung“ offen gestanden, falls sie im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zu dem Schluss gekommen wäre, dass jede andere Entscheidung zwingend abwägungsfehlerhaft gewesen wäre. Mit den naturschutzrechtlichen und -fachlichen Auswirkungen der Planung habe sich die Antragsgegnerin intensiv auseinander gesetzt, wie der umfangreiche Umweltbericht zeige. Die Antragsgegnerin habe sich auch um die Belange der Antragsteller gekümmert, von Immissionen und Schadstoffen verschont zu bleiben. Sie habe dafür kein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, sondern auf die Berechnungen einer Fachbehörde, nämlich die des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg, zurückgreifen können. Auch mit dem privaten Belang der Errichtung von Ferienwohnungen durch die Antragsteller habe sich die Antragsgegnerin beschäftigt. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich wegen der räumlichen Lage des X...hofs ungefähr in der Hälfte von B 49 alt und B 49 neu die Beeinträchtigung dieses privaten Belangs mit den Entlastungswirkungen im Wesentlichen die Waage hielten. Zumindest die Situation in Richtung H. werde erheblich verbessert werden. Unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses an der Herstellung der Bundesstraße und der erheblichen Entlastung großer Bevölkerungsteile durch den Neubau der B 49 gingen in diesem Fall die öffentlichen den privaten Belangen vor. Mit dem Belang der Direktvermarktung habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinander setzen können, da ihr die diesbezügliche Absicht der Antragsteller nicht bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei auf die schalltechnische Untersuchung gemäß RLS-90 und hinsichtlich der Luftschadstoffe auf die Abschätzung der verkehrsbedingten Schadstoffe gemäß dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, die beide vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen erstellt worden seien, zu verweisen. Zwar sei bei der schalltechnischen Untersuchung der durch die Dehnungsfugen an den Brückenübergängen entstehende Lärm nicht berücksichtigt worden. Das sei darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin beziehungsweise für die Antragsgegnerin das Amt für Straßen- und Verkehrswesen die Berechnung nach den Vorgaben der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) durchgeführt habe, die einen Zuschlag für Dehnungsfugen nicht vorsähen. Nach dem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 15/2002 des Bundesverkehrsministeriums könne der Straßenbaulastträger lärmgedämpfte Übergänge vorsehen, falls die vorgegebenen Belastungszahlen erreicht würden. Da dies im konkreten Fall nicht gegeben sei, habe die Antragsgegnerin davon abgesehen. Mit der von den Antragstellern angesprochenen Flächeninanspruchnahme und deren nachteilige Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller habe sich die Antragsgegnerin intensiv auseinander gesetzt. Der Ausgleich der entstehenden Nachteile sei durch die Antragsgegnerin auf zwei Ebenen geplant. Zum einen sollten die durch den Straßenbau eintretenden Landverluste im Rahmen eines noch durchzuführenden Flurbereinigungsverfahrens ausgeglichen werden. Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin entschlossen, zusätzlich zum Flurbereinigungsverfahren eigene Maßnahmen zur Kompensation zu ergreifen. Neben den bereits vom Straßenbaulastträger erworbenen 62 ha habe die Antragsgegnerin 22 ha an landwirtschaftlichen Flächen zweckgebunden für einen durch den Bebauungsplan erforderlichen Flächentausch erworben. Somit würden insgesamt 84 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Abmilderung von planbedingten Nachteilen vorgehalten. Die Folgen einer durch die Straßenbauarbeiten bedingten vorübergehenden Inanspruchnahme von Flächen seien bei der bauplanerischen Abwägung stets konkludent mit umfasst, solange die Folgen nicht so gravierend seien, dass eine eigenständige Untersuchung dieser - zeitlich begrenzten - Folgen erforderlich werde. Für Letzteres seien weder Anhaltspunkte ersichtlich noch seien solche von den Antragstellern vorgetragen. Dem Vortrag der Antragsteller, das Wegenetz entspreche nach der derzeitigen Planung nicht den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Nutzung, sei entgegenzuhalten, dass diese Probleme nicht sachgerecht durch die Bauleitplanung gelöst werden könnten; zuständig hierfür sei die Flurbereinigungsbehörde, die im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Wege- und Gewässerplan aufstelle. Zu dem im Umweltbericht abgehandelten faunistischen Funktionsraum 8 (Wacheckerkopf) sei bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller die Ausgleichsfähigkeit der Flächen anzunehmen. Von der Erstellerin des Umweltberichts sei nochmals bestätigt worden, dass durch die zur Eingriffskompensation vorgesehenen Maßnahmen eine Verbesserung der Lebensraumfunktion des Biotopkomplexes für eine Reihe von Arten erreicht werde. Ein Verstoß gegen ein artenschutzrechtliches Verbot im Sinne des § 42 BNatSchG sei von den Antragstellern nicht dargelegt worden und nach dem Umweltbericht auch nicht ersichtlich. Für den faunistischen Funktionsraum 9 (Grünland im Kerkerbachtal) gelte das zuvor Gesagte entsprechend. Die Rechtsverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Taunus sei durch § 61 Abs. 2 Nr. 2c HENatG vom 04.12.2006 aufgehoben worden. Die Antragsteller haben am 15.09.2009 einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans begehren (4 B 2623/09.N). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des normenkontrollrechtlichen Eilverfahrens (4 B 2623/09.N), des beigezogenen (Eil-) Verfahrens des Flurbereinigungssenats (- 23 C 2728/09 -) sowie auf die Verfahrensunterlagen betreffend den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ " der Antragsgegnerin (2 Ordner) Bezug genommen.