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Beschluss

23 C 2728/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 23. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0222.23C2728.09.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2009 gegen den Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – vom 6. Juli 2009 – UF 1833 Beselich-Heckholzhausen – B 49 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2009 gegen den Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – vom 6. Juli 2009 – UF 1833 Beselich-Heckholzhausen – B 49 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Flurbereinigungsbeschluss des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – vom 6. Juli 2009 – UF 1833 Beselich-Heckholzhausen – B 49 in der Fassung vom 11. September 2009. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich fasste am 22. September 2003 den Beschluss, den Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ aufzustellen und machte dies am 14. November 2003 ortsüblich bekannt. Am 26. September 2006 regte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens im betroffenen Gebiet an. Daraufhin stellte das Regierungspräsidium Gießen als Enteignungsbehörde beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation den Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens und führte zur Begründung aus, die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür seien nach § 87 FlurbG erfüllt. Die Flurbereinigungsbehörde führte am 2. Juli 2009 eine Aufklärungsversammlung durch, zu der alle Eigentümer von Grundstücken des vorgesehenen Flurbereinigungsgebiets eingeladen worden waren. Darüber hinaus wurden unter anderem der Ortslandwirt, der Kreisbauernverband, das Regierungspräsidium Gießen sowie der Landkreis Limburg-Weilburg angehört. Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 6. Juli 2009 ordnete das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – die beantragte Flurbereinigung gemäß § 87 FlurbG an und führte aus, das Flurbereinigungsgebiet habe eine Fläche von ca. 415 ha. Für den geplanten Ausbau der B 49 in der Gemarkung Heckholzhausen würden ländliche Grundstücke in großem Umfange dauerhaft in Anspruch genommen (ca. 24,5 ha). Der durch die erforderliche Inanspruchnahme eintretende Landverlust sowie der Flächenbedarf über die festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (ca. 24 ha) sollten auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Um den Landabzug gering zu halten, sei vom Unternehmensträger beabsichtigt, möglichst viele Grundstücke gemäß § 52 FlurbG zu erwerben. Die Straßentrasse führe überwiegend durch intensiv genutzte Ackerflächen und zerschneide das vorhandene Wege- und Gewässernetz und die landwirtschaftlichen Grundstücke erheblich. Dadurch entstehende Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollten durch das Flurbereinigungsverfahren möglichst vermieden oder ausgeglichen werden. Darüber hinaus könnten Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung durchgeführt werden. Die aufgrund der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens entstehenden Kosten fielen dem Unternehmensträger zur Last, soweit sie durch ihn verursacht würden. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde in den Gemeinden Beselich und Waldbrunn sowie in der Stadt Weilburg öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 31. Juli 2009 Widerspruch eingelegt, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 11. September 2009 die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses an und führte zur Begründung aus, die Leistungsfähigkeit der B 49 sei für die heute schon vorhandene Verkehrsbelastung (ca. 21.400 Kfz pro Tag) im dritten Bauabschnitt Heckholzhausen als unzureichend einzustufen. Der Verkehr laufe in Teilbereichen in den Hauptverkehrszeiten zähflüssig. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die Senkung der Unfallzahlen sowie die vorhandene hohe Verkehrsbelastung und die prognostizierten Verkehrsmengen für das Jahr 2015 von bis zu 27.400 Kraftfahrzeugen pro Tag mit einem Schwerlastverkehrsanteil von 15 % erforderten einen vierstreifigen Ausbau. Nur so könne die Leistungsfähigkeit und besonders die Sicherheit der Strecke gewährleistet werden. Dies werde auch durch die Einstufung „vordringlicher Bedarf“ im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen deutlich. Bei dem für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrsaufkommen würde sich die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Anwohner noch steigern. Durch die Verlegung der B 49 um rund 700 Meter in südöstlicher Richtung werde die Schadstoffsituation in der Ortslage von Heckholzhausen und damit die Belastung der Einwohner positiv verändert. Für die nunmehr beginnenden Baumaßnahmen sei der Flurbereinigungsbeschluss zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens dringende Voraussetzung. Erst im Zuge des Verfahrens könnten zu Gunsten des Unternehmensträgers der Besitz und die Nutzung der für die Straßenbaumaßnahme benötigten Flächen bei gleichzeitiger Regelung der Entschädigung für die Betroffenen als Voraussetzung für den Baubeginn sichergestellt werden. Der schnellstmögliche Baubeginn sei Voraussetzung für die Erreichung der Verbesserung der Verkehrs- und Lebensraumverhältnisse im Bereich Beselich-Heckholzhausen. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter. Die sofortige Vollziehung liege aber auch im überwiegenden Interesse der privaten Beteiligten. Es liege insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen werde, damit die infrastrukturellen Nachteile des Ausbaus der B 49 möglichst zeitnah behoben würden und damit die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen und betriebswirtschaftlichen Vorteile der Bodenordnung möglichst bald eintreten. Am 22. September 2009 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. September 2009 – 2 L 1167/09.WI - an das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, der Flurbereinigungsbeschluss sei offensichtlich rechtswidrig. Er, der Antragsteller, werde durch die geplanten Maßnahmen schwer belastet, weil durch das Verfahren seinem Betrieb ca. 18 ha Land bei einer Gesamtbetriebsfläche von 94,44 ha entzogen werden. Der Bebauungsplan sei bereits rechtsfehlerhaft. Die Gemeinde sei zur Planung einer Ortsumgehung durch Bebauungsplan nicht befugt, da im fraglichen Bereich bereits eine Ortsumgehungsstraße vorhanden sei. Die Straßenplanung hätte daher in Form eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgen müssen. Weiterhin verstoße die im Bebauungsplan vorgesehene Trassenführung gegen den Regionalplan Mittelhessen sowie gegen den bisher geltenden Flächennutzungsplan. Soweit der Regionalplan Mittelhessen 2008 und der neue Flächennutzungsplan die nunmehr vorgesehene Trasse enthielten, seien diese rechtswidrig. Die neue Trassenführung bewirke einen erheblichen Verbrauch an wertvollen landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere Ackerland. Betroffen seien mehrere Haupterwerbslandwirte. Eine nennenswerte Kompensation des Flächenverbrauches sei weder absehbar noch gewährleistet. Ein Flächenzuwachs finde an keiner Stelle statt. In der Gemarkung sei bereits eine massive Flächenverknappung durch Erwerb von Grundstücken durch den Antragsgegner bzw. die Straßenbauverwaltung eingetreten. Dies mache sich bemerkbar durch den Verlust von Pachtflächen und den Anstieg der Pacht- und Grundstückspreise. Weiterhin sei der dem Bebauungsplan angegliederte Umweltbericht fehlerhaft. So sei in dem faunistischen Funktionsraum 8 (Wacheckerkopf) der naturnahe Zustand, der dort vor 2003 geherrscht habe, unbeachtet geblieben. Der Nachweis des streng geschützten Steinkauzes, des Rebhuhnes sowie des Feuersalamanders im Jahr 1997 bei der Aufstellung des faunistischen Katasters sei der Erfolg für ein über Jahrzehnte naturüberlassenes Gebiet gewesen. Seit dem Jahr 2003 werde die Fläche intensiv genutzt. Der vermutete Hintergrund dieser Nutzungsaufnahme sei die Schaffung zusätzlicher Ausgleichsflächen. Durch die intensive Nutzung seit dem Jahr 2003 sei es logische Konsequenz, dass in den Beobachtungsjahren 2003 und 2006 eventuell kein Steinkauz oder Rebhuhn nachgewiesen wurden, da ihr Lebensumfeld durch die intensive Nutzung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Somit sei der Umweltbericht für das Anlegen eines biologischen Funktionsraumes im Bereich Wacheckerkopf nicht akzeptabel. Auch im faunistischen Funktionsraum 9 (Grünland im Kerkerbachtal) sei der Umweltbericht zu beanstanden. Es werde in dem Umweltbericht immer wieder auf die hohe Bedeutung für die Fauna im Bereich des Kerkerbaches hingewesen. Damit sei völlig unverständlich, dass ein völlig naturnahes Tal in diesem besonders sensiblen Bereich durchschnitten werde, besonders vor dem Hintergrund der unter Naturschutz stehenden Tierarten. Im Umweltbericht werde auf den Seiten 57/58 auf die Neuverlärmung besonderer Brutvogelarten hingewiesen, wie z. B. Dorngrasmücke, Feldlerche, Goldammer, Grünspecht und den besonders schützenswerten Steinkauz. Es sei völlig unverständlich, dass der Umweltbericht zwar alle Annahmen der negativen Beeinträchtigungen im Bereich des Wacheckerkopfes und des Kerkerbachtales anspreche, dann aber keine Gründe gegen den Bau der B 49 in den sensiblen Bereichen nenne. Auch der Flurbereinigungsbeschluss selbst entspreche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei abwägungsfehlerhaft. Anhand der zugrundeliegenden Unterlagen sei in keiner Weise erkennbar, wie die Ortsgemeinde unter den verschiedenen Trassenvarianten ausgewählt habe. Die Kosten seien enorm. Die Straße werde nicht nur länger, sie verlaufe auch in Hanglage, was erhebliche Bodenbewegungen erforderlich mache. Weiterhin müsse sehr aufwändig eine Brücke errichtet werden. Da die Straße das Kerkerbachtal überquere, verursache sie massive Eingriffe in die bisher unberührte Natur und Landschaft. Durch Straßenbau und Ausgleichsmaßnahmen würden wertvolle Ackerflächen dauerhaft in Anspruch genommen und der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die dadurch eingetretene Zerschneidung der landwirtschaftlichen Flächen und die verursachte Flächenverknappung führe zur Existenzgefährdung mehrerer landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe. Die Betroffenheit des Betriebes der Antragsteller durch Lärm und Gerüche sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht plausibel nachprüfbar. Es drängten sich Fragen des Immissionsschutzes für die Antragsteller auf. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese beabsichtigten, zur Existenzsicherung Direktvermarktung anzubieten und Ferienwohnungen vorzuhalten. Das Flurbereinigungsverfahren könne nicht verhindern, dass direkt am Hof gelegene und zusammengeschlossene arrondierte Flächen durch den Straßenbau entzogen und zerschnitten würden. Das Flurbereinigungsverfahren könne bei einem effektiven Flächenverlust innerhalb der Gemarkung keine neuen Flächen erschaffen. Es sei daher mit deutlichen Nachteilen zu rechnen. Schräg angeschnittene Flächen führten zu notwendigen Teilflächenstilllegungen, da die Anschnitte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nutzbar seien. Der Flurbereinigungsbeschluss müsse die von ihm geschaffenen und vorgefundenen Konflikte bewältigen. Dies gelinge ihm jedoch nicht. Der Flurbereinigungsbeschluss verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Entgegen den ursprünglichen Planungsabsichten müsse die Straßenbauverwaltung auf die Errichtung von Schutzwällen verzichten. Aufgrund der exponierten Hanglage sei dies auch nicht möglich. Unwägbarkeiten ergäben sich auch aus der nicht abschätzbaren Entwicklung der Verkehrszahlen. Offenbar werde auch eine Steigerung über die prognostizierten Zahlen hinaus noch für möglich gehalten. Dies ergebe sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie. Dadurch ergäben sich erhebliche Unwägbarkeiten für die Antragsteller. Soweit in der Umweltverträglichkeitsstudie ausgeführt werde, dass der unmittelbare Trassenbereich im Neubauabschnitt keinen längerfristigen Aufenthaltsbereich für Menschen darstelle und daher Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe nicht zu erwarten seien, sei dies nicht nachvollziehbar, da die Trasse unmittelbar an dem landwirtschaftlichen Anwesen des Antragstellers vorbeiführe. Die Landesstraßenverwaltung habe ihm, dem Antragsteller, bisher keine Ersatzflächen in vergleichbarer Qualität in geeigneter Lage zur Verfügung gestellt. Auch in Bezug auf das Wegenetz setze sich der Antragsgegner nicht mit den Belangen des Antragstellers in nachvollziehbarer Weise auseinander. Schließlich verkenne der Antragsgegner auch die Auswirkungen auf den Jagdbezirk und etwaige Mindereinnahmen der Jagdgenossenschaft. Insgesamt stelle sich die geplante Baumaßnahme für den Betrieb des Antragstellers als existenzvernichtend dar. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2009 gegen den Flurbereinigungsbeschluss vom 6. Juli 2009 im Flurbereinigungsverfahren Beselich-Heckholzhausen – B 49 – UF 1833 in der Fassung vom 11. September 2009 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, die Flächeninanspruchnahme bezüglich des Antragstellers betrage nicht ca. 18, sondern ca. 12 ha. Der Bebauungsplan sei entgegen der Darstellung des Antragstellers dem Landesentwicklungsplan Hessen und dem Regionalplan Mittelhessen angepasst. Auf Antrag des ASV Dillenburg habe das Regierungspräsidium Gießen am 15. Juli 2003 die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 zugelassen. Die neue Trassenführung sei zugleich Bestandteil des in Aufstellung befindlichen Regionalplans Mittelhessen 2008. Durch den Straßenbau und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen würden insgesamt ca. 48 ha in Anspruch genommen. Das ASV Dillenburg und die Gemeinde Beselich verfügten im Verfahrensgebiet bereits über eine Fläche von ca. 92 ha, um die Last der Teilnehmer entsprechend zu reduzieren. Es sei daher zu erwarten, dass eine wertgleiche Abfindung in Land für den Antragsteller möglich sei. Eine Existenzgefährdung des Betriebes sei nicht ersichtlich. Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens werde angestrebt, die durch die neue Trassenführung entstehenden An- und Zerschneidungsschäden auf Seiten der Landwirtschaft zu mindern. Dies geschehe durch Ausweisung und Herstellung neuer Wege, die Verbesserung vorhandener und bestehender Wege und die Einziehung überflüssig gewordener Wegeflächen. Hierbei werde das Wege-, Gewässer- und Biotopverbundnetz auf die Baumaßnahme abgestimmt, und es würden darüber hinaus zeitgemäße Bewirtschaftungstechnologien berücksichtigt. Die Neuordnung des Grundeigentums und der Bewirtschaftungsverhältnisse für eine zeitgemäße Landbewirtschaftung würden so erreicht. Zur Schaffung optimaler Produktionsbedingungen würden die Schlaglängen vergrößert, und es werde ein funktionales Wege- und Gewässernetz geschaffen. Ein Ordner und ein Hefter Verfahrensakten, eine Akte zum Stoppantrag und eine Widerspruchsakte des Antragsgegners sowie die das Normenkontrollverfahren des Antragstellers betreffende Gerichtsakte 4 C 2302/09.N nebst den dort beigezogenen Beiakten waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen von der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen kann, sind nicht gegeben. Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache zu treffen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich schon bei der im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch offensichtlich aussichtslos oder offensichtlich begründet ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist der Senat der Auffassung, dass sein anhängiger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss der oberen Flurbereinigungsbehörde keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG sind erfüllt. Der Flurbereinigungsbeschluss ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Enteignungsbehörde, das Regierungspräsidium Gießen, hat einen Antrag auf Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG gestellt. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer sind gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG aufgeklärt, die übrigen Beteiligten im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG angehört bzw. unterrichtet worden. Dies wird vom Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren auch nicht gerügt. Im Zeitpunkt des Ergehens des Flurbereinigungsbeschlusses war der Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der Gemeinde Beselich, der die Grundlage für das streitbefangene Unternehmen ist, bereits in Kraft getreten (12. Juni 2009). Der Umstand, dass dieser Bebauungsplan noch im Normenkontrollverfahren angegriffen werden konnte und vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch mit der Normenkontrollklage angegriffen worden ist (Az.: 4 C 2302/09.M), steht dem Flurbereinigungsbeschluss gemäß § 87 Abs. 2 FlurbG nicht entgegen, denn der bloße Umstand eines Normenkontrollantrages macht einen rechtskräftigen Bebauungsplan nicht unwirksam und hat auch nicht etwa aufschiebende Wirkung. Der Flurbereinigungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist aus besonderem Anlass, nämlich aufgrund der vorgesehenen Straßenbaumaßnahme, eine Enteignung der hierfür vorgesehenen Flächen zulässig. Denn für die Baumaßnahme besteht ein vordringlicher Bedarf, wie sich aus ihrer Einstufung in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen und aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 11. September 2009 ergibt. Dem Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968, DVBl. 1969, 190) wird gerade die Unternehmensflurbereinigung gerecht, weil sie für die Betroffenen das mildere, verhältnismäßigere Mittel darstellt (Beschluss des Senats vom 22. Juni 1989 – F 1732/89 -). Ob sich der Unternehmensträger um einen freiwilligen Erwerb der für die Straßenbaumaßnahme erforderlichen Flächen bemüht hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung. Zwar kann auch im Wege der Unternehmensflurbereinigung Land erst in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmensträger sich zuvor ernsthaft, aber vergeblich bemüht hat, die für das Unternehmen benötigten Grundflächen zu angemessenen Bedingungen freiwillig zu erwerben; allerdings muss der Versuch des freiwilligen Grunderwerbs nicht schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen werden, vielmehr genügt es, wenn er bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 – 5 C 51.87 -, RdL 1989, 264). Die für den vorgesehenen Straßenbau und die zugehörigen Ausgleichsmaßnahmen benötigten landwirtschaftlichen Flächen haben mit ca. 48 ha einen großen Umfang im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die beanspruchte Fläche über 5 ha groß ist (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 – 5 C 2.81 -, RdL 1983, 293), eine Fläche, die hier erheblich überschritten wird. Im Bereich des geplanten Straßenabschnitts werden landwirtschaftliche Grundstücke angeschnitten und ungünstig durchschnitten. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird unterbrochen. Ohne eine Flurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG würden den betroffenen Grundstückseigentümern neben der Bereitstellung von Flächen für den Straßenbau erhebliche Nachteile durch ungünstige Formen der verbleibenden Restparzellen entstehen. Der Landverlust einzelner von der Trassenführung unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer soll auch auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Wie sich aus dem Grundstücksverzeichnis und der Gebietsübersichtskarte in den Behördenakten ergibt, ist diese Möglichkeit erkennbar gegeben. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass der Bebauungsplan „B 49 – Zweiter und Dritter Abschnitt“ der Gemeinde Beselich unwirksam sei. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Straßenplanung nicht durch einen Planfeststellungsbeschluss, sondern durch einen Bebauungsplan gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes erfolgt ist. Entgegen der Meinung des Antragstellers lässt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes, der für den Neubau von Ortsumgehungen einer Straßenplanung durch Bebauungsplan zulässt, nicht entnehmen, dass dies nur für den Neubau einer Ortsumgehung gilt. Die vom Antragsteller gerügte Abweichung des Bebauungsplans vom Regionalplan Mittelhessen 2001 stellt die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht in Frage, da diese Abweichung durch die bestandskräftige Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 15. Juli 2003 ausdrücklich zugelassen worden ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stimmen mit den Darstellungen des im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geänderten Flächennutzungsplans überein. Soweit der Antragsteller die im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan gewählte Trassenführung für abwägungsfehlerhaft hält und rügt, aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht erkennbar, wie die Ortsgemeinde unter den verschiedenen Trassenvarianten gewählt habe, wird dies der Planbegründung nicht gerecht. Aus dieser wird nämlich deutlich, dass die Gemeinde Beselich alternativ zum ortsnahen Ausbau mehrere Varianten geprüft und unter Würdigung der Belange der Wohnbevölkerung, der Verkehrsbelange, der wasserwirtschaftlichen Belange, des Immissionsschutzes, der Bergaufsicht, der Belange der Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie der Belange von Naturschutz- und Landschaftspflege die am weitesten vom Ort entfernte Trassenführung als die geeignetste angesehen hat. Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung vermag der Senat der Rüge, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, daher nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Gemeinde Beselich, die mit der Trassenführung verbundenen Bodenbewegungen und Kosten und den von der Trasse ausgehenden Lärm sowie die Schadstoffimmissionen verkannt hat. Die schalltechnischen Berechnungen zum Ausbau der Bundesstraße haben im Bereich des dritten Bauabschnittes lediglich eine Überschreitung der einzuhaltenden Richtwerte an drei Immissionspunkten zur Nachtzeit ergeben. Für die insoweit betroffenen Höfe im Außenbereich sind passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Gemeinde Beselich hat im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans dargelegt, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen in den Bereichen der Abschnitte 2 und 3 nicht erforderlich sind, da mit Ausnahme der genannten Überschreitungen alle potentiell Betroffenen unterhalb der Grenzwerte liegen. Aus diesem Grund komme auch kein stärker lärmmindernder Fahrbahnbelag als der jetzt vorgesehene zum Einsatz. Auch wenn der aktive Lärmschutz Vorrang vor dem passiven Lärmschutz habe, stehe der Bau einer Lärmschutzwand an der Bundesstraße aufgrund ihrer Lage, der schalltechnischen Berechnungen und angesichts der geringen Betroffenheit in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erreichbaren Schutzwirkung. Daher seien die vorgesehenen Maßnahmen aus Sicht des Kosten-Nutzen-Verhältnisses das richtige Mittel. Ein Rechtsanspruch auf die passiven Schutzmaßnahmen sei daraus herzuleiten, dass der Ausbau der B 49 eine wesentliche Änderung der Bundesfernstraße darstelle, für die nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts Vorsorgemaßnahmen gegen Umwelteinwirkungen zu treffen seien. Diese Ansprüche könnten gegenüber dem Straßenbaulastträger direkt geltend gemacht werden. Auf Ebene des Bebauungsplans wurden weitere Maßnahmen daher nicht für erforderlich gehalten. Für beide Ausbauabschnitte hätten die von der Straßenbauverwaltung durchgeführten Berechnungen ergeben, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe nach der 22. BImSchV nicht erreicht werden. Die Verlegung der Bundesstraße im Bereich Heckholzhausen um etwa 700 Meter in südöstlicher Richtung werde die Immissionssituation in der Ortslage von Heckholzhausen positiv verändern. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die schalltechnischen Berechnungen und die Berechnungen bezüglich der Schadstoffe nicht substantiiert angreift, ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Gemeinde Beselich insoweit kein Fehler unterlaufen ist. Soweit der Antragsteller unwidersprochen geltend macht, der Umweltbericht sei bezüglich der faunistischen Funktionsräume 8 und 9 (Wachecker Kopf und Grünland im Kerkerbachtal) fehlerhaft, braucht das Flurbereinigungsgericht dieser Frage nicht nachzugehen. Denn dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass es sich insoweit um Fehler handelt, die nicht in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 BauGB behoben werden könnten, falls sie tatsächlich vorliegen sollten. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, dass der Flurbereinigungsbeschluss die von ihm geschaffenen Konflikte nicht bewältige. Mit dieser Rüge verkennt der Antragsteller, dass der Flurbereinigungsbeschluss erst am Anfang des Flurbereinigungsverfahrens steht und dieses eröffnet. Das Flurbereinigungsverfahren dient gerade dazu, die durch das Straßenbauprojekt entstehenden Nachteile, insbesondere Flächenverluste und ungünstige Anschnitte landwirtschaftlicher Flächen sowie die Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Wegenetzes und des bestehenden Be- und Entwässerungssystems auszugleichen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht gelingen kann, ist unwahrscheinlich. Im Hinblick darauf, dass der Unternehmensträger und die Gemeinde Beselich bei einem Flächenbedarf von ca. 48 ha bereits über eine Fläche von 92 ha im Verfahrensgebiet verfügen (also mehr als 22 % der Gesamtfläche des Verfahrensgebietes), spricht viel dafür, dass der Antragsteller in vollem Umfang wertgleich in Land abgefunden werden kann und dass es gelingen kann, ein effektives Wege-, Gewässer- und Biotopverbundnetz zu erstellen. Diese Fragen werden jedoch erst durch den Flurbereinigungsplan, den der Antragsteller gegebenenfalls anfechten kann, abschließend geklärt. Daher ist auch die durch das Gutachten des Gutachters Bissel untermauerte Sorge der Existenzgefährdung des Betriebes des Antragstellers gegenwärtig nach Lage der Akten nicht begründet. Anlass zur Sorge bestünde dann, wenn der streitige Flurbereinigungsbeschluss nicht ergangen wäre. Auch die Erweiterung des Verfahrensgebietes im Dezember 2008 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller die Frage aufwirft, „ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des Verfahrensgebietes sowie für die Art und Weise“ vorliegen, ist dies völlig unsubstantiiert. Rechtsmängel sind jedenfalls nach Lage der Akten auch insoweit nicht erkennbar. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 147 Abs. 1 FlurbG, 154 Abs. 1 VwGO, 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).