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Beschluss

4 A 1907/10.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1001.4A1907.10.Z.0A
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Leitsätze
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfumfang gehörenden Gründen (z. B. bauordnungsrechtlichen Vorschriften) nicht verwirklicht werden darf.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2010 - 2 K 314/10.DA - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Bauvorhaben aus anderen als den zum Prüfumfang gehörenden Gründen (z. B. bauordnungsrechtlichen Vorschriften) nicht verwirklicht werden darf. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Mai 2010 - 2 K 314/10.DA - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Werbeanlage. Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 12. August 2009 eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Werbeanlage weder nach Art und Maß der baulichen Nutzung noch nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Auch stehe der Erteilung der Genehmigung das Fehlen des gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen planungsrechtlichen Einvernehmens entgegen. Schließlich hätte die Errichtung der Werbeanlage eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge. Mit am 20. Mai 2010 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung abgewiesen. Der Erteilung der Baugenehmigung stehe die Tatsache entgegen, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung zu einem offenkundigen Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts führen würde. Die Errichtung der Werbetafel würde die durch § 15 Abs. 2 HBO geschützte Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gefährden. Zwar seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 HBO Vorschriften des Bauordnungsrechts an sich nicht zu prüfen. Soweit jedoch offenkundig ein Verstoß gegen nicht in § 57 Abs. 1 HBO genannte Vorschriften des öffentlichen Baurechts vorliege, sei die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, das Vorliegen eines solchen Verstoßes zu prüfen und gegebenenfalls den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung bereits aufgrund des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens zu versagen gewesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen. Sie macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. II. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 124 Rdnr. 7 m.w.N.). Die Klägerin macht geltend, die Bauaufsichtsbehörde dürfe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einen Bauantrag nicht deshalb wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil dem Bauvorhaben ihrer Ansicht nach im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO nicht zu prüfende, bauordnungsrechtliche Vorschriften (z. B. § 15 Abs. 2 HBO) entgegenstehen. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Zwar ist der bauaufsichtliche Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass vor allem die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften zu prüfen ist. Zu den nicht prüfpflichtigen, aber einzuhaltenden Vorschriften zählen demnach die Vorschriften des Bauordnungsrechts, also auch die Vorschrift über die Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen (§ 15 HBO). Ungeachtet des reduzierten Prüfungsumfangs hat die Bauaufsichtsbehörde jedoch auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO die ihr allgemein in § 53 HBO übertragene Pflicht, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, und die zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das insoweit der Behörde eingeräumte Ermessen zum bauaufsichtlichen Tätig werden soll und kann demgemäß bereits anlässlich des Baugenehmigungsverfahrens und im Baugenehmigungsverfahren ausgeübt werden, soweit dies zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Denn an der Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung durch eine Baueinstellungsverfügung verhindert oder dessen Beseitigung verlangt werden kann, besteht kein Sachbescheidungsinteresse. Eine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, bei Rechtsverstößen außerhalb des Prüfungsumfangs des vereinfachten Genehmigungsverfahrens einzugreifen, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter - wie Leben und Gesundheit - vorliegen. Die Bauaufsichtsbehörden dürfen, unter dem Gesichtspunkt der Bauüberwachung, nicht in allen Fällen „sehenden Auges“ das Entstehen rechtswidriger Bauvorhaben zulassen. Der Bauherr hat kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung eines Vorhabens, das er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen kann. Die fehlende Möglichkeit, einen Bauantrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, hätte zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörden in derartigen Fällen zwar die Baugenehmigung erteilen müssten, gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss aber gegebenenfalls eine Beseitigungsanordnung bzw. eine vorbeugende Baueinstellung erlassen müssten. Dies stellte ein nicht sachgerechtes und widersprüchliches Handeln der Behörde dar. Dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt fehlenden Sachbescheidungsinteresses versagen kann, wenn das Bauvorhaben im Widerspruch zu Anforderungen steht, die nicht Gegenstand des eingeschränkten Prüfungsprogramms sind, entspricht mittlerweile auch der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BRS 73 Nr. 147; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.1996 - 8 A 11337/95 - AS RP-SL 26, 227; Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2006 - 26 B 05.555 - BayVBl. 2006, 537; VG Darmstadt, Urteil vom 07.06.2005 - 2 E 2905/04 - NVwZ-RR 2006, 680; Wolf, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Band I, Stand: Mai 2010, Art. 59 Rdnr. 64 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Band II, Stand: 1. Juni 2010, § 68 Rdnr. 39 ff.; Jäde, BayVBl. 2006, 538 ). Bei einem Rechtsverstoß kommt daher bei entsprechender Ermessensbetätigung eine Ablehnung der Baugenehmigung unter Berufung auf das Fehlen des Sachbescheidungsinteresses in Betracht. Auf eine wie auch immer zu definierende Offensichtlichkeit oder Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes gegen nicht zum bauaufsichtlichen Prüfprogramm gehörendes öffentliches Recht kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses nicht an. Voraussetzung ist nur, dass der für den Rechtsverstoß maßgebliche Sachverhalt abschließend ermittelt worden ist und sich dieser Rechtsverstoß nicht - etwa durch die Zulassung einer Abweichung nach § 63 HBO - ausräumen lässt. Die Frage, ob der Rechtsverstoß so schwer wiegt, dass er zu einer sofortigen Beseitigung der gerade erst genehmigten Anlage führen müsste, ist erst im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensbetätigung zu prüfen. Soweit die Klägerin darüber hinaus als widersprüchlich und damit fehlerhaft rügt, dass das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bejaht habe und dennoch die Versagung der Baugenehmigung wegen des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 BauGB) als rechtmäßig erachte, kann auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung auch deshalb verneint, weil die Ausnutzung der Baugenehmigung zu einem Verstoß gegen eine Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 15 Abs. 2 HBO) führen würde und daher der Bauantrag zu Recht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat mithin die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Da das Urteil auf einer weiteren selbständig tragenden, nicht erfolgreich (siehe oben) gerügten Begründung beruht, scheidet eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung jedenfalls aus. Es bedarf auch keiner Ausführungen dazu, ob die weitere Begründung fehlerhaft ist, denn die fehlerhafte Begründung könnte hinweg gedacht werden, ohne dass sich etwas am Ergebnis des Urteils ändern würde (vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124 Rdnr. 100). Die besondere innerstädtische Verkehrssituation im Bereich der geplanten Werbeanlage, die nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichts eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Werbeanlage zur Folge hätte, wurde als solche im Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon bestehen nach den in den Akten befindlichen Lageplänen, den Ausführungen der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 15 Abs. 2 HBO gefährden würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und mithin kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, die ihr entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§§ 47, 52 GKG) und entspricht der nicht zu beanstandenden Festsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).