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Urteil

2 E 2905/04

VG Darmstadt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2005:0607.2E2905.04.0A
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Leitsätze
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HessBauO 2002 berechtigt, das Vorliegen von offenkundigen Verstößen gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts zu prüfen und einen Bauantrag, bei dem ein solcher Verstoß nicht ausgeräumt wird, wegen Fehlens des Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. 2. Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen, das in § 13 Abs. 2 Satz 3 HessBauO 1993 normiert war, gilt nach Aufhebung des § 13 HessBauO 1993 als Unterfall des Verunstaltungsverbots des § 9 Abs. 2 HessBauO 2002 fort.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauaufsichtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HessBauO 2002 berechtigt, das Vorliegen von offenkundigen Verstößen gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts zu prüfen und einen Bauantrag, bei dem ein solcher Verstoß nicht ausgeräumt wird, wegen Fehlens des Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. 2. Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen, das in § 13 Abs. 2 Satz 3 HessBauO 1993 normiert war, gilt nach Aufhebung des § 13 HessBauO 1993 als Unterfall des Verunstaltungsverbots des § 9 Abs. 2 HessBauO 2002 fort. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung durch die Beklagte und das Regierungspräsidium Darmstadt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Gem. § 64 Abs. 1 der HBO vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218), ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig, da die Planen einen Ansichtsfläche von jeweils mehr als 1 m² haben (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 i. V. m. Ziffer 10.1.1 der Anlage 2 zur HBO 2002) und nicht in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 i. V. m. Ziffer 10.1.5 der Anlage 2 zur HBO 2002) errichtet werden sollen. Der Erteilung der Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass gegenüber der Firma B. eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung für die Werbebanner vorliegt. Diese Beseitigungsverfügung ist schon nicht gegenüber der Klägerin ergangen; im übrigen steht die Tatsache, dass eine Beseitigungsverfügung vorliegt, der Genehmigung eines erneut gestellten Bauantrags nicht entgegen, da die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn die in § 64 Abs. 1 HBO 2002 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehen auch keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Baugrundstück sowie auf den weiteren Grundstücken im Straßengeviert Schubertstraße/Odenwaldring/Senefelderstraße/Jacques-A-Stadt-Straße befinden sich Gewerbebetriebe. Die Werbeanlage soll somit in einem faktischen Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 der Baunutzungsverordnung) errichtet werden. In einem solchen Gebiet sind Werbeanlagen jeder Art zulässig. Der Erteilung der Baugenehmigung steht aber die Tatsache entgegen, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung zu einem offenkundigen Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts führen würde. Die Klägerin hat, als sie den Bauantrag einreichte, das im Bauvorlagenerlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 22.08.2002 (StAnz. S. 3432) vorgesehene Erklärungsblatt (Anlage 1 Nr. 15 zum Bauvorlagenerlass) nicht eingereicht und deshalb auch keine Erklärung dazu abgegeben, ob sie das Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 HBO 2002 wählt (§ 78 Abs. 10 HBO 2002). Da die Klägerin keine Verfahrenswahl getroffen hat, war das Verfahren im gesetzlich vorgesehen Verfahren durchzuführen. Daran ändert nichts, dass weder der Ablehnungsbescheid der Beklagten noch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt Ausführungen dazu enthalten, in welchem Verfahren die Prüfung des Bauantrags erfolgte. Die Prüfung hatte im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erfolgen, weil Baugenehmigungsanträge für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, im vereinfachten Verfahren nach § 57 HBO 2002 zu prüfen sind (§§ 57 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBO 2002). Die Stadt A-Stadt und das Regierungspräsidium Darmstadt hatten im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 HBO 2002 an sich nur die Zulässigkeit des Vorhabens (1.) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, (2.) von (beantragten) Abweichungen nach § 63 sowie (3.) nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, zu prüfen. Vorschriften des Bauordnungsrechts waren deshalb an sich nicht zu prüfen. Dennoch haben im vorliegenden Fall die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten und das Regierungspräsidium Darmstadt zurecht geprüft, ob das Vorhaben gegen die Vorschrift des § 9 HBO 2002 verstößt. Soweit nämlich offenkundig ein Verstoß gegen nicht in § 57 Abs. 1 HBO 2002 genannte Vorschriften des öffentlichen Baurechts vorliegt, ist die Baubehörde berechtigt, das Vorliegen eines solchen Verstoßes zu prüfen und ggf. den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. An der Erteilung einer Baugenehmigung, bei deren Ausnutzung offenkundig ein Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts eintreten würde, besteht kein Sachbescheidungsinteresse. Es besteht nämlich kein Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einem Nutzungsverbot oder gar einer Beseitigungsverfügung wieder unterbunden werden müsste. Diese Auffassung wird schon lange in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Länder, die schon länger ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit einem beschränkten Prüfungsumfang kennen, vertreten (vgl. etwa aus der Rechtsprechung des OVG Rheinl.-Pf., Beschluss v. 18.11.1991, Az.: 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 = BauR 1992, 219 = BRS 52 Nr. 148; Urt. v. 17.07.1996, Az.: 8 A 11337/95 - Juris -; Urt. v. 23.10.2002, Az.: 8 A 10994/02 - Juris -). Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16.07.2002, Az.: 2 B 01.1644, BRS 65 Nr. 149 = BayVBl. 2003, 505) ist nicht zu folgen. Diese Auffassung setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass für die Erteilung einer Baugenehmigung, gegen deren Ausnutzung sofort eingeschritten werden muss, kein Sachbescheidungsinteresse besteht. Die Beklagte weist auch zurecht darauf hin, dass auch das für die Durchführung der HBO verantwortliche Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in seinen Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (StAnz 2004, 746) eine solche Vorgehensweise empfiehlt (Gliederungspunkt 57.1.1 der Handlungsempfehlungen). Auch die Kommentarliteratur zur HBO empfiehlt, soweit sie sich mit der Frage auseinandersetzt, ein solches Vorgehen (vgl. etwa Rasch/Schaetzell, HBO, Stand: Juni 2006, § 57 HBO, Anm. 2.2). Im vorliegenden Fall liegt ein offenkundiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 HBO 2002 vor. Mit dem Inkrafttreten der HBO 2002 sind die detaillierten Bestimmungen des § 13 HBO 1993 über das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen ersatzlos entfallen. Damit ist auch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993, nach der die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig war, entfallen. Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen, das in § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993 enthalten war, gilt jedoch nach Auffassung des Gerichts als Unterfall des Verunstaltungsverbots (jetzt § 9 HBO 2002) fort. In das Hessische Bauordnungsrecht wurde der Verbotstatbestand der störenden Häufung durch die Hessische Bauordnung vom 16.12.1977 (GVBl. I S.1978, S. 2) eingeführt (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.04.1982, Az.: IV OE 83/79, HessVGRspr 1983, 38 = BRS 39 Nr. 139). In der Rechtsprechung des HessVGH (vgl. Urt. v. 25.02.1972, Az.: IV OE 64/70, BRS 25 Nr. 133) war es aber schon zuvor anerkannt, dass eine Häufung von Werbeanlagen zu einer Verunstaltung führen kann (entschieden in Auslegung des Verunstaltungsverbots des § 29 Abs. 3 HBO i. d. F. der Änderung vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 171)). Auch nach der HBO 2002 ist es deshalb so, dass eine Häufung von Werbeanlagen eine verbotene Verunstaltung (§ 9 Abs. 2 HBO 2002) darstellt, soweit die Häufung störend ist. Nach Auffassung des Gerichts ist dabei auch die gefestigte Rechtsprechung fortzuführen, das eine Häufung von Werbeanlagen bei mindestens drei innerhalb eines begrenzten Wirkungsbereichs gleichzeitig wahrnehmbaren Anlagen anzunehmen ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.04.1982, a. a. O.). Soweit eine Häufung von Werbeanlagen vorliegt, ist weitergehend zu prüfen, ob diese Häufung störend ist (vgl. auch dazu HessVGH, Urt. v. 14.04.1982, a. a. O.). Im vorliegenden Fall liegt bereits ohne Berücksichtigung der Werbebanner, die die Klägerin an dem Zaun auf dem Baugrundstück anbringen will, eine störende Häufung von Werbeanlagen vor. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass auf dem Baugrundstück bereits fünf Werbetafeln im sogenannten Euroformat vorhanden sind, für deren Aufstellung die Beklagte Baugenehmigungen erteilt hat. Außerdem befindet sich am Odenwaldring noch ein " Citylightboard ". Weiterhin ist das Dach und die Außenfassade des Gebäudes, dass für den Betrieb des "Jeans Depots" genutzt wird (Odenwaldring 86), mit großflächigen Werbeanlagen versehen. Auch das Gebäude auf dem Baugrundstück, in dem Möbel verkauft werden (Schubertstraße 52), ist mit Werbeaufschriften versehen. Letztlich befindet sich an der Einfahrt des Baugrundstücks noch ein Werbeständer. Bereits die fünf Werbetafeln im Euroformat, die auf dem Baugrundstück vorhanden sind und allesamt in einem Wirkbereich liegen, führen zum Vorliegen einer störenden Häufung von Werbeanlagen. Im Zusammenwirken mit dem " Citylightboard " und den großflächigen Werbeaufschriften auf den Gebäuden O. Ring 86 und S. Straße 52 liegt eine erhebliche Belästigung für den Betrachter vor, die ein weiteres Hinzutreten von Werbeanlagen nicht gestattet. Da somit eine Verunstaltung im Sinne des § 9 Abs. 2 HBO 2002 vorliegt, kommt es auf die Frage, ob für den Betrieb des "Jeans Depots" die Anbringung eher kleinerer Werbebanner an der letzten freien Stelle der Einfriedung des Baugrundstücks erforderlich ist, nicht mehr an. Liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 HBO 2002 vor, kann dieser Verstoß nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden. Auch der Umstand, dass schon ohne die Anbringung der Werbebanner, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, eine störende Häufung von Werbeanlagen vorliegt, führt nicht dazu, dass dem Bauantrag zu entsprechen ist. Einen Rechtssatz des Inhalts "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden" gibt es nämlich nicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 06.02.1992, Az.: 11 A 2235/89, BRS 54 Nr. 129). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 1.870,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 GKG und folgt der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 14.12.2004. Die Firma B. betreibt auf dem Grundstück in der Gemarkung A-Stadt, Flur 13, Flurstück .../... einen " Outletstore " für Jeans. Im Januar 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Firma B. an einem Drahtzaun, der das Grundstück zur Schubertstraße und zum Odenwaldring einfriedet, zwei Planen mit Werbeaufschriften für die Firma B. angebracht hatte. Nach Anhörung der Firma B. erließ die Beklagte am 02.03.2004 eine Verfügung gegen die Firma B., mit der sie die Beseitigung der Werbeplanen anordnete. Den Widerspruch der Firma B. gegen diese Verfügung wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2004 zurück. Bereits zuvor, mit Antrag vom 05.04.2004, beim Bauaufsichtsamt der Beklagten eingegangen am 21.04.2004, beantragte die Klägerin, ihr die Anbringung von zwei Werbebannern mit den Maßen 0,85m x 5,50 m an der Einfriedung des Grundstücks Flurstück 77/2 zu gestatten. Das Stadtplanungsamt der Beklagten versagte mit Erklärung vom 05.05.2004 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung wurde angeführt, dass aufgrund der Masse und der unterschiedlichen Werbeformen die Werbeanlage im Zusammenhang mit den übrigen äußerst verunstaltend wirke. Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erfolge dabei nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Mit Bescheid vom 12.07.2004 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Werbeanlage zwar in einem faktischen Gewerbegebiet angebracht werden solle und in einem solchen Gebiet die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art möglich sei. Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stünden jedoch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Nach § 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) seien Werbeanlagen so zu gestalten, dass sie das Straßen- und Ortsbild nicht beeinträchtigten. Eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes würde durch die Anbringung der Werbeanlage eintreten. Auf dem Grundstück befänden sich eine Vielzahl von Werbeanlagen der unterschiedlichsten Arten. Durch die Masse und die unterschiedlichsten Formate der vorhandenen Werbeanlagen wirkten die Werbeplanen mit den übrigen Werbeanlagen äußerst verunstaltend. Die einzige freie Fläche des Zauns, die bislang nicht von Werbeanlagen verdeckt werde, werde mit Werbeplanen zugehängt. Der Durchschnittsbetrachter würde die Werbeanlagen als missständig und verunstaltend empfinden. Mit Schreiben vom 12.08.2004, bei der Beklagten am selben Tag per Telefax eingegangen, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Bauantrags ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin an, dass sich in der näheren Umgebung des Aufstellungsorts Gewerbebetriebe befänden und das Objekt an einer stark befahrenen Durchgangsstraße liege. Die in der Nachbarschaft gelegenen Gewerbebetriebe, insbesondere die Jet-Tankstelle sowie das Ringcenter, würden mit großflächigen, zur Straße hin gelegenen Werbeanlagen werben. Die an der Außenfassade des Objekts Odenwaldring 86 angebrachten Werbeanlagen würden durch die massive, zur Straße hin gelegene Werbeanlage der Jet-Tankstelle in den Hintergrund gerückt. Für den Betreiber des Jeans Depot müsse es daher möglich sein, auch durch an der Einfriedung befestigte Werbeanlagen auf den Gewerbebetrieb hinzuweisen. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2004 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Darmstadt an, dass die Werbeanlage baugenehmigungspflichtig sei und eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da die Werbeanlage verunstaltend wirke und außerdem eine störende Häufung von Werbeanlagen vorläge. Die Klägerin hat am 10.12.2004 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beseitigungsverfügung gegen die Firma B. der Zulässigkeit des Bauantrags nicht entgegenstehe. Im übrigen vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren, insbesondere zu ihrer Auffassung, dass es auch der Firma B. möglich sein müsse, durch unmittelbar am Odenwaldring gelegene Werbeanlagen auf ihr Geschäft hinzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.07.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.11.2004 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Anbringung von zwei Werbebannern zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Versagung der Baugenehmigung rechtmäßig sei. Der Bauantrag sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO bearbeitet worden. Auch in diesem Verfahren könne die Regelung des § 9 der HBO berücksichtigt werden. Eine andere Ansicht führe dazu, dass die Bauaufsicht eine Baugenehmigung gem. § 57 HBO erteilen müsse und gleichzeitig auf Grundlage einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung die zuvor genehmigte Werbeanlage, auch im Wege der Ersatzvornahme, entfernen müsste. Diese paradoxen Folgen der Änderung der HBO und der Reduzierung des Prüfungsumfangs habe zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber erkannt. Im Einführungserlass sei daher dargelegt worden, dass Mängel außerhalb des zu prüfenden Bereichs die Versagung der Baugenehmigung rechtfertigten. Der Bauantrag sei auch zurecht abgelehnt worden, da die Werbeanlagen verunstaltend wirkten. Im übrigen fehle dem Bauantrag auch das Rechtsbescheidungsinteresse, da eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung vorliege. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2005 Beweis erhoben über die Frage des Vorhandenseins von Werbeanlagen auf dem Baugrundstück. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 07.06.2005 Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist auch ein Heft Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewesen.