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Beschluss

4 C 2708/09.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0328.4C2708.09.N.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 28 „An der Ahna“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur …, Flurstück …/… in Ahnatal-Heckershausen. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut und grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Plan umfasst eine ca. 6.100 m 2 große Fläche, die derzeit als Pferdeweide genutzt wird. Vorgesehen ist im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes eine Bebauung mit insgesamt neun Einzelhäusern sowie maximal zwei Wohnungen je Gebäude. Acht der neun Grundstücke sollen über eine private Verkehrsfläche, die von der Bergstraße abzweigt und in einer Länge von ca. 45 Metern am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführt, erschlossen werden. Am 27. September 2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21. Dezember 2007 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde als Informationsveranstaltung am 10. Januar 2008 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. November 2007 unterrichtet und bis einschließlich 31. Dezember 2007 zur Äußerung aufgefordert. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss sodann in der Sitzung am 12. März 2008 den Aufstellungsbeschluss dergestalt abzuändern, dass der Bebauungsplan nunmehr nach § 2 BauGB aufgestellt und das Regelverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB durchgeführt werden soll. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der beschlossene Entwurf lag in der Zeit vom 26. März 2008 bis einschließlich 30. April 2008 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 14. März 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Am 11. Dezember 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute Auslegung des Bebauungsplanes. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 lag in der Zeit vom 29. Dezember 2008 bis einschließlich 16. Januar 2009 nochmals öffentlich aus; die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 19. Dezember 2008. Am 29. April 2009 beschloss die Gemeindevertretung den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 28. Mai 2009 ausgefertigt und am folgenden Tage bekannt gemacht. Im Hinblick auf rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausfertigung beschloss der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin am 6. Mai 2010, der Bürgermeister solle den Bebauungsplan erneut ausfertigen und sodann bekannt machen. Demgemäß fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nochmals aus; die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 14. Mai 2010. Mit Schriftsatz vom 30. September 2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen des Anliegerverkehrs werde sie unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus sei wegen der geplanten massiven Bebauung davon auszugehen, dass die entstehenden Emissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück führen werden. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, vor erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und weitergehenden, durch die Wohnnutzung entstehenden Emissionen verschont zu bleiben. Unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung sowie der aktuellen Leerstände an Wohnungen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bestünden bereits Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Die unvollständige Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie die Fehlerhaftigkeit von der Abwägung stünden zudem in Widerspruch zu den vom Gesetzgeber aufgestellten und von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bauleitplanung. So würden die geplanten neun Häuser über die Schornsteine erheblichen Rauch emittieren, worunter insbesondere Bewohner, die am Hang des Stahlbergs wohnen, leiden würden. Hinzu komme, dass die Bergstraße, in die die geplante private Zufahrtsstraße münde, bereits jetzt wegen der dort gelegenen Grundschule morgens und mittags häufig verstopft sei. Diese Situation werde wesentlich verschärft, wenn die geplante weitere Einmündung hinzukomme. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gebe es im Plangebiet auch schützenswerte Tierarten. Denn in den Sommermonaten seien dort insbesondere regelmäßig Fledermäuse zu beobachten, was durch sämtliche Anwohner bestätigt werden könne. Die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche als Haupterschließungsstraße für das Plangebiet sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil sie in den Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin liege. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt, dass es eine Alternative zur vorgesehenen Erschließung gebe, nämlich über den Stichweg von der Schuhkaufstraße aus. Zudem hätte im Hinblick auf die Lärmrelevanz der an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge eine entsprechende Lärmprognose erfolgen müssen. Dies habe die Antragsgegnerin unterlassen, was einen weiteren wesentlichen Mangel der Abwägung darstelle. Des Weiteren sei die Festsetzung Ziffer 3.4 des Bebauungsplanes „Gestaltung der Grundstücksfreiflächen (nicht überbaute Grundstücksflächen)“ unwirksam, weil diese Festsetzung zu unbestimmt, nicht vollzugsfähig und nicht zu realisieren sei. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unreflektiert dem Bauausschuss gefolgt sei und das vorgegebene Ergebnis nur „abgenickt“ habe. Die Gemeindevertretung habe aber die abschließende Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zu treffen und könne in diesem Zusammenhang die Abwägung der berührten Belange nicht einem Ausschuss überlassen. Mit Schriftsätzen vom 1. März sowie vom 18. März 2011 hat die Antragstellerin ihren Vortrag insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags vertieft. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 28 „An der Ahna“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgenerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheine. So stelle das Belegensein eines Grundstückes in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Plangebiet keinen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO dar. Durch die mögliche Bebauung des fraglichen Bereichs mit acht Einzelhäusern werde zudem die Umgebung nicht nennenswert nachteilig beeinflusst, was im Umweltbericht und in der Begründung zum Bebauungsplan ausreichend dargelegt worden sei. Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche entlang des Grundstückes der Antragstellerin vermittele ihr keinen Nachteil. Die zu erwartenden Verkehrsbewegungen zu und von denkbaren 16 Wohnungen seien sowohl in der Tages- als auch in der Nachtzeit als so gering anzusehen, dass sie weit unterhalb jeglicher Schwelle der Beachtlichkeit einzustufen seien. Aus diesem Grunde sei auch die Einholung vertiefender schalltechnischer Gutachten nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefte) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da es der Antragstellerin an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, a. a. O.). Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, a. a. O.), reicht es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass die Antragstellerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. März 1999 – BVerwG 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Indes reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, also ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. September 1998 und 5. März 1999, a. a. O.) sind nicht abwägungsbeachtlich unter anderem geringwertige Interessen sowie solche, auf deren Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war die Betroffenheit durch die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen Nachteil begründen, wenn sie 1. mehr als geringfügig, 2. in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und 3. für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19. Februar 1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 2007 - 4 N 2104/06 - m. w. N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheint. Hinsichtlich der Lärmproblematik gilt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründet. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 - BRS 71 Nr. 35). Das von dem Bebauungsplan Nr. 28 erfasste Baugebiet sieht die Bebauung mit lediglich neun Einzelhäusern und maximal 18 Wohneinheiten vor, wobei acht der neun Grundstücke über eine private Verkehrsfläche, die von der Bergstraße abzweigt und in einer Länge von ca. 45 Metern am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführt, erschlossen werden sollen. Bei der privaten Verkehrsfläche handelt es sich um eine reine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr. Pro Wohneinheit ist von etwa 1,5 Fahrzeugen auszugehen und je Fahrzeug von ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. März 2004 - 3 N 2180/99 - und vom 21. August 2001 - 4 N 894/00 -). Dies bedeutet einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt dies etwa vier Fahrzeugbewegungen stündlich, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig ist. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr zu 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück eines Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er eine Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom 22. Februar 2000 - 3 N 3561/99 - , bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000 – BVerwG 4 BN 11.00 -). Gleiches gilt im Fall der Errichtung eines Terrassenhauses mit maximal 20 Wohneinheiten im Hinblick auf den dadurch ausgelösten nur geringfügigen Verkehr (Beschluss vom 26. März 2004 - 3 N 3180/99 - ESVGH 54, 193). Auch der erkennende Senat hat (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 N 3707/88 -) 192 Verkehrsbewegungen pro Tag als geringfügig angesehen, ebenso 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom 22. August 2007 - 4 N 2104/06 -) mit der Folge, dass er die Antragsbefugnis verneint hat. Schließlich hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer neueren Entscheidung bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag eine Geringfügigkeit angenommen (Urteil vom 7. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 – BVerwG 4 BN 950.09 - BRS 74 Nr. 48). Vorliegend kommt hinzu, dass das Wohnhaus der Antragstellerin zur vorgesehenen Erschließungsstraße hin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer abgeschirmt wird, wodurch Lärmbelastungen entsprechend abgemildert werden. Auch die Grundstücksfreiflächen sind im Wesentlichen nach Süden, und damit von der Erschließungsstraße abgewandt, ausgerichtet, was ebenfalls zu einer Lärmreduzierung in diesem Bereich führt. Wenn die Antragstellerin dem entgegenhält, der Senat lege einen zu engen Maßstab an, da vorliegend neben der Wohnnutzung auch andere Nutzungsarten möglich seien, ist zunächst zuzugestehen, dass die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, auch davon abhängt, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – BVerwG 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246). Allerdings entspricht es erkennbar der Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet lediglich Wohnnutzung zuzulassen. So ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, dass Planungsanlass die Realisierung eines Wohnbauprojekts mit freistehenden ein- bis zweigeschossigen Einzelhäusern gewesen sei. Wegen der innerörtlichen Lage, der Größe, der vorhandenen Erschließung und der Nähe zu Infrastruktureinrichtungen seien die genannten Flächen für eine Wohnbebauung und Nachverdichtung gut geeignet. Insbesondere für junge Familien mit Kindern sei der Standort, nicht zuletzt wegen der in direkter Nähe vorhandenen Schule und dem Spielplatz, ein interessanter Wohnstandort. Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden, wodurch dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen werden solle. Demgemäß seien neun einzelne kleine Baufelder als überbaubare Fläche festgesetzt worden, so dass maximal neun Wohnhäuser entstehen würden. Die Realisierung weiterer, über die Wohnnutzung hinausgehender Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO sowie ein damit im Zusammenhang stehender erhöhter Kraftfahrzeugverkehr stellt sich daher nicht als wahrscheinlich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Hiervon geht ganz offensichtlich auch die Antragstellerin aus. Denn in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2009 heißt es (vgl. dort S. 4 oben), dass sie ein Interesse daran habe, vor erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen durch Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und weitergehenden durch die Wohnnutzung entstehenden Emissionen verschont zu bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellen würde, dass sich der Kraftfahrzeugverkehr aufgrund einer zum Teil wohnfremden Nutzung auf 120 Fahrzeugbewegungen täglich und damit acht Fahrzeugbewegungen stündlich verdoppelt, bliebe es bei einer Geringfügigkeit im oben dargestellten Sinne. Eine Antragsbefugnis ließe sich auch damit nicht begründen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch rügt, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, im Hinblick auf die Lärmrelevanz der an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Lärmimmissionsprognose einzuholen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Antragsbefugnis nicht - wie im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrags - darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen Lärmbelange insgesamt hinreichend ermittelt hat. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lärmbelange der Antragstellerin mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Insoweit zeigt der Vortrag der Antragstellerin einen konkreten Ermittlungsbedarf jedoch nicht auf (siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009, a. a. O.). Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiert auch nicht etwa daraus, dass die private Verkehrsfläche ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche in einer Länge von ca. 45 Metern an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden soll. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukommt, was hier zu verneinen ist. Ob von der privaten Verkehrsfläche Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, ist nämlich danach zu beurteilen, ob die Errichtung oder Nutzung dieser baulichen Anlage Wirkungen zu äußern geeignet ist, die den Zweck der Abstandsregelung tangieren. Dabei sind die Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn maßgebend, vor denen die Regelungen der Absätze 1 bis 7 schützen sollen, nämlich die Gefahr der Brandübertragung, die Gefahr einer unzumutbaren Verschattung oder unzureichenden Lüftung sowie die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 1993 - 4 TH 1263/93 - BRS 55 Nr. 122). Die Existenz derartiger Gefahren oder Beeinträchtigungen ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass von der privaten Verkehrsfläche keine gebäudeähnlichen Wirkungen ausgehen (vgl. S. 321 f. des Aufstellungsvorgangs). Auch der Umstand, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung zur Frage der Verbrennung von Festbrennstoffen enthält, führt nicht zu einer Antragsbefugnis der Antragstellerin. Denn dieser Umstand stellt keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerin dar (vgl. bereits gerichtliche Verfügung vom 19. März 2010). Wie bereits ausgeführt, reicht für das Vorliegen der Antragsbefugnis nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der genannten fehlenden Festsetzung keine städtebaulich relevante Bedeutung zukommt. Selbst wenn man von einer Abwägungsbeachtlichkeit ausgehen würde, könnte sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen, da sie bei lediglich neun geplanten Gebäuden mit jeweils maximal zwei Wohnungen durch die entstehenden Emissionen allenfalls geringfügig betroffen wäre, was - wie bereits dargelegt - im Hinblick auf die Antragsbefugnis nicht ausreicht. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Belange des Naturschutzes, die Unwirksamkeit der Festsetzung bezüglich der Gestaltung der Grundstücksfreiflächen, die Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans sowie Formfehler im Verfahren aufruft, handelt es sich bereits nicht um Rechtspositionen, die zumindest auch ihre subjektiven Rechte betreffen und eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO begründen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 5. Oktober 2009.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 28 „An der Ahna“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur …, Flurstück …/… in Ahnatal-Heckershausen. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut und grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Plan umfasst eine ca. 6.100 m 2 große Fläche, die derzeit als Pferdeweide genutzt wird. Vorgesehen ist im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes eine Bebauung mit insgesamt neun Einzelhäusern sowie maximal zwei Wohnungen je Gebäude. Acht der neun Grundstücke sollen über eine private Verkehrsfläche, die von der Bergstraße abzweigt und in einer Länge von ca. 45 Metern am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführt, erschlossen werden. Am 27. September 2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21. Dezember 2007 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde als Informationsveranstaltung am 10. Januar 2008 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. November 2007 unterrichtet und bis einschließlich 31. Dezember 2007 zur Äußerung aufgefordert. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss sodann in der Sitzung am 12. März 2008 den Aufstellungsbeschluss dergestalt abzuändern, dass der Bebauungsplan nunmehr nach § 2 BauGB aufgestellt und das Regelverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB durchgeführt werden soll. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der beschlossene Entwurf lag in der Zeit vom 26. März 2008 bis einschließlich 30. April 2008 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 14. März 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Am 11. Dezember 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB die erneute Auslegung des Bebauungsplanes. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 28 lag in der Zeit vom 29. Dezember 2008 bis einschließlich 16. Januar 2009 nochmals öffentlich aus; die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 19. Dezember 2008. Am 29. April 2009 beschloss die Gemeindevertretung den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 28. Mai 2009 ausgefertigt und am folgenden Tage bekannt gemacht. Im Hinblick auf rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausfertigung beschloss der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin am 6. Mai 2010, der Bürgermeister solle den Bebauungsplan erneut ausfertigen und sodann bekannt machen. Demgemäß fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nochmals aus; die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 14. Mai 2010. Mit Schriftsatz vom 30. September 2009 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen des Anliegerverkehrs werde sie unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus sei wegen der geplanten massiven Bebauung davon auszugehen, dass die entstehenden Emissionen zu erheblichen Beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück führen werden. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, vor erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und weitergehenden, durch die Wohnnutzung entstehenden Emissionen verschont zu bleiben. Unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung sowie der aktuellen Leerstände an Wohnungen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bestünden bereits Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Die unvollständige Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie die Fehlerhaftigkeit von der Abwägung stünden zudem in Widerspruch zu den vom Gesetzgeber aufgestellten und von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bauleitplanung. So würden die geplanten neun Häuser über die Schornsteine erheblichen Rauch emittieren, worunter insbesondere Bewohner, die am Hang des Stahlbergs wohnen, leiden würden. Hinzu komme, dass die Bergstraße, in die die geplante private Zufahrtsstraße münde, bereits jetzt wegen der dort gelegenen Grundschule morgens und mittags häufig verstopft sei. Diese Situation werde wesentlich verschärft, wenn die geplante weitere Einmündung hinzukomme. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gebe es im Plangebiet auch schützenswerte Tierarten. Denn in den Sommermonaten seien dort insbesondere regelmäßig Fledermäuse zu beobachten, was durch sämtliche Anwohner bestätigt werden könne. Die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche als Haupterschließungsstraße für das Plangebiet sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil sie in den Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin liege. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt, dass es eine Alternative zur vorgesehenen Erschließung gebe, nämlich über den Stichweg von der Schuhkaufstraße aus. Zudem hätte im Hinblick auf die Lärmrelevanz der an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge eine entsprechende Lärmprognose erfolgen müssen. Dies habe die Antragsgegnerin unterlassen, was einen weiteren wesentlichen Mangel der Abwägung darstelle. Des Weiteren sei die Festsetzung Ziffer 3.4 des Bebauungsplanes „Gestaltung der Grundstücksfreiflächen (nicht überbaute Grundstücksflächen)“ unwirksam, weil diese Festsetzung zu unbestimmt, nicht vollzugsfähig und nicht zu realisieren sei. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unreflektiert dem Bauausschuss gefolgt sei und das vorgegebene Ergebnis nur „abgenickt“ habe. Die Gemeindevertretung habe aber die abschließende Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zu treffen und könne in diesem Zusammenhang die Abwägung der berührten Belange nicht einem Ausschuss überlassen. Mit Schriftsätzen vom 1. März sowie vom 18. März 2011 hat die Antragstellerin ihren Vortrag insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags vertieft. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 28 „An der Ahna“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgenerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheine. So stelle das Belegensein eines Grundstückes in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Plangebiet keinen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO dar. Durch die mögliche Bebauung des fraglichen Bereichs mit acht Einzelhäusern werde zudem die Umgebung nicht nennenswert nachteilig beeinflusst, was im Umweltbericht und in der Begründung zum Bebauungsplan ausreichend dargelegt worden sei. Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche entlang des Grundstückes der Antragstellerin vermittele ihr keinen Nachteil. Die zu erwartenden Verkehrsbewegungen zu und von denkbaren 16 Wohnungen seien sowohl in der Tages- als auch in der Nachtzeit als so gering anzusehen, dass sie weit unterhalb jeglicher Schwelle der Beachtlichkeit einzustufen seien. Aus diesem Grunde sei auch die Einholung vertiefender schalltechnischer Gutachten nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefte) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da es der Antragstellerin an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592). Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, a. a. O.). Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, a. a. O.), reicht es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus, dass die Antragstellerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. März 1999 – BVerwG 4 CN 18.98 - NVwZ 1999, 987). Indes reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, also ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. September 1998 und 5. März 1999, a. a. O.) sind nicht abwägungsbeachtlich unter anderem geringwertige Interessen sowie solche, auf deren Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Damit wird im Wesentlichen die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Nachteils gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. fortgeführt. Danach war die Betroffenheit durch die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs abwägungsbeachtlich und konnte demgemäß einen Nachteil begründen, wenn sie 1. mehr als geringfügig, 2. in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und 3. für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungserheblich erkennbar war (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87; Beschluss vom 19. Februar 1992, DVBl. 1992, 1099). Wann ein Antragsteller mehr als geringfügig betroffen wird, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen, wobei die allgemeinen Wohn- und Lebensverhältnisse in einem bestimmten Gebiet zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 2007 - 4 N 2104/06 - m. w. N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, da eine Verletzung ihrer Rechte nicht möglich erscheint. Hinsichtlich der Lärmproblematik gilt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründet. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 – BVerwG 4 BN 16.07 - BRS 71 Nr. 35). Das von dem Bebauungsplan Nr. 28 erfasste Baugebiet sieht die Bebauung mit lediglich neun Einzelhäusern und maximal 18 Wohneinheiten vor, wobei acht der neun Grundstücke über eine private Verkehrsfläche, die von der Bergstraße abzweigt und in einer Länge von ca. 45 Metern am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführt, erschlossen werden sollen. Bei der privaten Verkehrsfläche handelt es sich um eine reine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr. Pro Wohneinheit ist von etwa 1,5 Fahrzeugen auszugehen und je Fahrzeug von ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. März 2004 - 3 N 2180/99 - und vom 21. August 2001 - 4 N 894/00 -). Dies bedeutet einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt dies etwa vier Fahrzeugbewegungen stündlich, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig ist. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr zu 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück eines Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – BVerwG 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er eine Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom 22. Februar 2000 - 3 N 3561/99 - , bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. März 2000 – BVerwG 4 BN 11.00 -). Gleiches gilt im Fall der Errichtung eines Terrassenhauses mit maximal 20 Wohneinheiten im Hinblick auf den dadurch ausgelösten nur geringfügigen Verkehr (Beschluss vom 26. März 2004 - 3 N 3180/99 - ESVGH 54, 193). Auch der erkennende Senat hat (Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 N 3707/88 -) 192 Verkehrsbewegungen pro Tag als geringfügig angesehen, ebenso 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom 22. August 2007 - 4 N 2104/06 -) mit der Folge, dass er die Antragsbefugnis verneint hat. Schließlich hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einer neueren Entscheidung bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag eine Geringfügigkeit angenommen (Urteil vom 7. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 – BVerwG 4 BN 950.09 - BRS 74 Nr. 48). Vorliegend kommt hinzu, dass das Wohnhaus der Antragstellerin zur vorgesehenen Erschließungsstraße hin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer abgeschirmt wird, wodurch Lärmbelastungen entsprechend abgemildert werden. Auch die Grundstücksfreiflächen sind im Wesentlichen nach Süden, und damit von der Erschließungsstraße abgewandt, ausgerichtet, was ebenfalls zu einer Lärmreduzierung in diesem Bereich führt. Wenn die Antragstellerin dem entgegenhält, der Senat lege einen zu engen Maßstab an, da vorliegend neben der Wohnnutzung auch andere Nutzungsarten möglich seien, ist zunächst zuzugestehen, dass die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, auch davon abhängt, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – BVerwG 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246). Allerdings entspricht es erkennbar der Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet lediglich Wohnnutzung zuzulassen. So ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, dass Planungsanlass die Realisierung eines Wohnbauprojekts mit freistehenden ein- bis zweigeschossigen Einzelhäusern gewesen sei. Wegen der innerörtlichen Lage, der Größe, der vorhandenen Erschließung und der Nähe zu Infrastruktureinrichtungen seien die genannten Flächen für eine Wohnbebauung und Nachverdichtung gut geeignet. Insbesondere für junge Familien mit Kindern sei der Standort, nicht zuletzt wegen der in direkter Nähe vorhandenen Schule und dem Spielplatz, ein interessanter Wohnstandort. Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Wohngebäuden, wodurch dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen werden solle. Demgemäß seien neun einzelne kleine Baufelder als überbaubare Fläche festgesetzt worden, so dass maximal neun Wohnhäuser entstehen würden. Die Realisierung weiterer, über die Wohnnutzung hinausgehender Nutzungen nach § 4 Abs. 2 BauNVO sowie ein damit im Zusammenhang stehender erhöhter Kraftfahrzeugverkehr stellt sich daher nicht als wahrscheinlich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar. Hiervon geht ganz offensichtlich auch die Antragstellerin aus. Denn in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2009 heißt es (vgl. dort S. 4 oben), dass sie ein Interesse daran habe, vor erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen durch Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und weitergehenden durch die Wohnnutzung entstehenden Emissionen verschont zu bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellen würde, dass sich der Kraftfahrzeugverkehr aufgrund einer zum Teil wohnfremden Nutzung auf 120 Fahrzeugbewegungen täglich und damit acht Fahrzeugbewegungen stündlich verdoppelt, bliebe es bei einer Geringfügigkeit im oben dargestellten Sinne. Eine Antragsbefugnis ließe sich auch damit nicht begründen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch rügt, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig unterlassen, im Hinblick auf die Lärmrelevanz der an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Lärmimmissionsprognose einzuholen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Antragsbefugnis nicht - wie im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrags - darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen Lärmbelange insgesamt hinreichend ermittelt hat. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lärmbelange der Antragstellerin mehr als geringfügig beeinträchtigt werden. Insoweit zeigt der Vortrag der Antragstellerin einen konkreten Ermittlungsbedarf jedoch nicht auf (siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009, a. a. O.). Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiert auch nicht etwa daraus, dass die private Verkehrsfläche ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche in einer Länge von ca. 45 Metern an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden soll. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukommt, was hier zu verneinen ist. Ob von der privaten Verkehrsfläche Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, ist nämlich danach zu beurteilen, ob die Errichtung oder Nutzung dieser baulichen Anlage Wirkungen zu äußern geeignet ist, die den Zweck der Abstandsregelung tangieren. Dabei sind die Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn maßgebend, vor denen die Regelungen der Absätze 1 bis 7 schützen sollen, nämlich die Gefahr der Brandübertragung, die Gefahr einer unzumutbaren Verschattung oder unzureichenden Lüftung sowie die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 1993 - 4 TH 1263/93 - BRS 55 Nr. 122). Die Existenz derartiger Gefahren oder Beeinträchtigungen ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass von der privaten Verkehrsfläche keine gebäudeähnlichen Wirkungen ausgehen (vgl. S. 321 f. des Aufstellungsvorgangs). Auch der Umstand, dass der Bebauungsplan keine Festsetzung zur Frage der Verbrennung von Festbrennstoffen enthält, führt nicht zu einer Antragsbefugnis der Antragstellerin. Denn dieser Umstand stellt keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerin dar (vgl. bereits gerichtliche Verfügung vom 19. März 2010). Wie bereits ausgeführt, reicht für das Vorliegen der Antragsbefugnis nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der genannten fehlenden Festsetzung keine städtebaulich relevante Bedeutung zukommt. Selbst wenn man von einer Abwägungsbeachtlichkeit ausgehen würde, könnte sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen, da sie bei lediglich neun geplanten Gebäuden mit jeweils maximal zwei Wohnungen durch die entstehenden Emissionen allenfalls geringfügig betroffen wäre, was - wie bereits dargelegt - im Hinblick auf die Antragsbefugnis nicht ausreicht. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Belange des Naturschutzes, die Unwirksamkeit der Festsetzung bezüglich der Gestaltung der Grundstücksfreiflächen, die Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans sowie Formfehler im Verfahren aufruft, handelt es sich bereits nicht um Rechtspositionen, die zumindest auch ihre subjektiven Rechte betreffen und eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO begründen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 5. Oktober 2009.