Beschluss
4 TH 1263/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0831.4TH1263.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung auf dem Grundstück Flur Flurstück / in der Gemarkung K -, K -K Straße 8, das mit einem Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten und Tiefgarage bebaut ist. Die Eigentumswohnung befindet sich im westlichen Teil dieses Hauses im Erdgeschoß. Die zur Wohnung der Antragstellerin gehörige Terrasse hält zu dem nordwestlich angrenzenden Baugrundstück der Beigeladenen - Flurstück, K -K -Straße 6 - einen Grenzabstand von 2,5 m ein. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 714.1 "nordöstlich der P straße" der Stadt H. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bauschein vom 12.11.1992 die Genehmigung zum Bau von 6 Eigentumswohnungen mit Tiefgarage. Mit Befreiungsbescheid vom selben Tage erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Befreiung von § 8 Abs. 1 und 5 HBO sowie Festsetzungen des Bebauungsplanes 714.1. Danach darf die Beigeladenen u. a. die Tiefgarage zum Teil innerhalb der Gebäudeabstandsfläche und ohne Abstandsfläche zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze sowie außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Fläche errichten, wenn die Höhenlage (Oberkante Überzug) der Tiefgarage auf 105.11 m über NN zurückgenommen wird. Dies bedeutet, daß die begrünte Oberkante der Tiefgarage 53 cm über der festgelegten Geländeoberfläche des Baugrundstücks und 15 cm unter dem tatsächlichen Niveau des Grundstücks Flurstück / liegen darf. Nach den genehmigten Bauunterlagen soll die Zufahrt zur Tiefgarage mit einem Gefälle von 14,5 % entlang der Grenze zum Grundstück Flurstück / führen. Mit Schreiben vom 02.12.1992 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 22.02.1993 suchte die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Dezember 1992 gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage K -K - Straße 6, H 7 (Az.: 700 BA 0610.92) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen. Durch Beschluß vom 05.04.1993 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.12.1992 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.11.1992 insoweit wiederhergestellt, als in einem Abstand von 2,50 m ab der Grenze zum Grundstück 1001/1 der Beigeladenen die Zu- und Abfahrtsrampe zur Tiefgarage sowie die Tiefgarage selbst genehmigt sind. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung der Zu- und Abfahrtsrampe zur Tiefgarage auf einer Länge von ca. 18 m mit einem Gefälle von 14,5 % entlang der Grenze zu dem Flurstück / verstoße gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 4 HBO i.V.m. § 8 Abs. 10 HBO. Die grundlegende Abstandsflächenvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 HBO bestimme, daß vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten seien. Gemäß § 8 Abs. 10 HBO gelte diese Regelung, welche in Abs. 5 Satz 4 darüber hinaus eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m festlege, für bauliche und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, entsprechend. Die Zufahrtsrampe erfülle nicht die Gebäudedefinition gemäß § 2 Abs. 2 HBO; sie stelle aber eine bauliche Anlage im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO dar. Ob von ihr Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, sei danach zu beurteilen, ob die Errichtung oder Nutzung dieser baulichen Anlagen Wirkungen zu äußern geeignet sei, die den Zweck der Abstandsregelung tangierten. § 8 HBO bezwecke die Einhaltung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes, der natürlichen Belüftung und Belichtung der Grundstücke und der Aufenthaltsräume und die Wahrung des Nachbarfriedens. Es sei offensichtlich, daß die Nutzung einer Tiefgaragenzufahrt als Ein- und Ausfahrt für 6 Stellplätze Geräuschimmissionen für das Nachbargrundstück zeitige. Den somit erforderlichen Grenzabstand halte die Zufahrtsrampe nicht ein. Der Antragstellerin stehe auch insoweit ein Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung vom 12.11.1992 zur Seite, als unter Erteilung einer Befreiung von § 8 Abs. 1 und 5 HBO die Errichtung einer Tiefgarage innerhalb der Gebäudeabstandsfläche und ohne Abstandsfläche zur östlichen Grundstücksgrenze zugelassen worden sei. Die erteilte Befreiung sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da die gemäß § 94 Abs. 4 Satz 1 HBO erforderliche Begründung nicht vorliege. Eine Befreiung könne auch nicht rechtmäßig erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 HBO lägen nicht vor. Hinsichtlich der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze sei ein Abwehrrecht der Antragstellerin nicht zu erkennen. Im übrigen sei der umfassend gestellte Eilantrag abzulehnen, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, daß die Baugenehmigung für das Wohnhaus und die sonstigen Nebenanlagen derart nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verletzten, daß eine weitere Beeinträchtigung der Antragstellerin bei der Nutzung ihres Wohnungseigentums zu befürchten sei. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend, § 8 Abs. 12 HBO regele, daß u. a. eine Garage je Grundstück mit bestimmten Abmessungen ohne Abstandsfläche gegenüber der Nachbargrenze zulässig sei. Seien aber Garagen ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig, so sei damit auch die Zufahrt zu dieser Einrichtung entlang der Grundstücksgrenze verbunden. Dies bedeute, daß der Gesetzgeber es zulasse, daß Nachbarn die mit Stellplätzen und Garagen verbundenen Belästigungen an der Grundstücksgrenze hinnehmen müßten. Die im vorliegenden Fall genehmigte Tiefgarage sei mit weniger Belästigungen für die Umgebung verbunden als oberirdische Stellplätze an der Grundstücksgrenze, die nach der Hessischen Bauordnung zulässig wären. Da das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück 15 cm höher liege als die Oberkante der Tiefgarage auf dem Baugrundstück, sei nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin durch das 53 cm hohe Herausragen der Tiefgarage über die festgelegte Geländeoberfläche des Baugrundstücks beeinträchtigt werde. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1993 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. Dezember 1992 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. November 1992 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt im wesentlichen vor, die Antragsgegnerin verkenne, daß die Errichtung der Tiefgarage mit der Zufahrt rechtlich als Einheit zu behandeln sei. Die Anordnung der Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze stehe in enger Verbindung mit der Errichtung des Tiefgaragengebäudes. Ausgangspunkt für die auf dem Grundstück gewählte Anordnung der Zufahrt sei die unmittelbar an die Grundstücksgrenze gesetzte Tiefgarage. Indem diese Garage 53 cm über die Geländeoberfläche des Baugrundstücks hinausrage, handele es sich um eine bauliche Anlage, für die die Grenzabstandsvorschriften des § 8 HBO selbstverständlich Geltung hätten. Es liege auf der Hand, daß das Tiefgaragengebäude gegen § 8 Abs. 5 HBO verstoße. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als weitere Voraussetzung geforderte tatsächliche Beeinträchtigung sei in der Anordnung der Zufahrt zu erblicken. Ohne die Errichtung der grenznahen Tiefgarage wäre die Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze nicht errichtet worden. Bei dem Grad der Beeinträchtigung, der von der baulichen Anlage insgesamt ausgehe, sei nicht nur auf die Anzahl der Fahrzeuge, sondern auch auf die zusätzliche Lärmbelästigung abzustellen, die durch die nicht unerhebliche Steigung hervorgerufen werde. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Antragstellerin ihre Terrasse unmittelbar gegenüber der Zufahrt besitze. Die von der Zufahrt ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen seien im besonderen Maße geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Die Beigeladene macht sich den Vortrag der Antragsgegnerin zu eigen. Die das Grundstück der Antragstellerin und das Grundstück der Beigeladenen betreffenden Bauakten liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO), und begründet, denn der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht teilweise stattgegeben. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Im vorliegenden Verfahren werden Widerspruch und Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die zugehörige Befreiung voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtenen Bescheide nach Lage der Akten Rechte der Antragstellerin nicht verletzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es fraglich, ob die Baugenehmigung der Tiefgarage gegen die Abstandsflächenvorschriften gemäß § 8 Abs. 1, 4 und 5 HBO verstößt. Der Senat läßt es ausdrücklich offen, ob diese Abstandsflächenvorschriften nur für oberirdische bzw. im wesentlichen oberirdische oder auch für unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile wie Keller oder Tiefgaragen gelten. Die Tiefe der Abstandsfläche bemißt sich gemäß § 8 Abs. 4 HBO in erster Linie nach der Wandhöhe; als Wandhöhe gilt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 HBO das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand, bei Giebelwänden bis zur waagerechten Grundlinie der Giebelfläche. Es kommt also insoweit zunächst ausschließlich auf den oberirdischen Teil eines Gebäudes an. Dies spricht dafür, daß insgesamt die Abstandsregelung nach § 8 HBO nur oberirdische Gebäude bzw. Gebäudeteile betrifft. Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 4 HBO, wonach in allen Fällen die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 2,50 m betragen muß, enthält demgegenüber keinen Hinweis auf die oberirdische Wandhöhe, könnte mithin also auch für unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile gelten. Nach der Systematik der Abstandsvorschriften des § 8 HBO ist jedoch § 8 Abs. 5 Satz 4 HBO als Auffangvorschrift einzuordnen, die nach ihrem systematischen Stellenwert nicht das Gewicht haben dürfte, den Grundsatz, daß die Abstandsvorschriften ausschließlich oberirdische Gebäude(teile) betreffen, in Frage zu stellen. Aufgrund des systematischen Standortes des § 8 Abs. 5 Satz 4 HBO innerhalb des Normengefüges des § 8 HBO spricht viel dafür, daß im Rahmen dieser Auffangvorschrift selbstverständlich unterstellt worden ist, daß sie ebenso wie alle anderen Abstandsvorschriften lediglich oberirdische Gebäude betrifft. Für diese Annahme spricht im übrigen auch die frühere Regelung nach § 7 Abs. 4 HBO 1977, wonach unterirdische oder die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Anlagen von der Pflicht zur Einhaltung von Grenzabständen ausdrücklich ausgenommen waren. Es ist nichts dafür ersichtlich und es ist auch unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Abstandsvorschriften im Jahre 1990 bewußt durch Einfügung der Auffangvorschrift des § 8 Abs. 5 Satz 4 HBO unter Durchbrechung der Systematik im übrigen eine Pflicht zur Einhaltung von Grenzabständen für unterirdische oder die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Gebäude einführen wollte. Diese Fragen mögen hier auf sich beruhen. Selbst dann, wenn man unterstellt, daß § 8 Abs. 5 Satz 4 HBO für die hier streitige Tiefgarage gilt und wenn man weiterhin zugunsten der Antragstellerin annimmt, daß im vorliegenden Fall eine Befreiung von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht zulässig sein sollte, so steht der Antragstellerin dennoch kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Tiefgarage zu. Die Antragstellerin könnte nämlich eine in der Nordostecke des Baugrundstückes plazierte Grenzgarage mit einer Länge von 8 m und einer mittleren Wandhöhe bis zu 2,5 m nicht angreifen, da diese nach § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO ohne weiteres zulässig wäre. Die Antragstellerin könnte auch nichts gegen einen westlichen Anbau von drei weiteren Garagen an diese Grenzgarage unternehmen, da diese Garagen sich außerhalb der Abstandsfläche zum Grundstück Flurstück 1 / befänden. Da die Antragstellerin somit selbst eine gleichartige oberirdische Garagenanlage nicht mit Erfolg rechtlich angreifen könnte, steht ihr auch gegen die streitige Tiefgarage kein Nachbarrecht zu. Im übrigen erscheint eine tatsächliche Beeinträchtigung der Antragstellerin durch einen Baukörper, dessen begrünte Oberfläche 15 cm unter dem Niveau des Grundstücks Flurstück 1 / liegt, ausgeschlossen. Auch gegen die Zu- und Abfahrtsrampe zu der Tiefgarage steht der Antragstellerin kein Abwehrrecht zu. Die streitige Rampe braucht keinen Grenzabstand einzuhalten, denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei um keine Anlage oder Einrichtung, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 8 Abs. 10 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 5 HBO. Ob von der Rampe Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - danach zu beurteilen, ob die Errichtung oder Nutzung dieser baulichen Anlage Wirkungen zu äußern geeignet ist, die den Zweck der Abstandsregelung tangieren. Dabei sind die Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn maßgebend, vor denen die Regelung der Absätze 1 bis 9 schützen sollen, nämlich die Gefahr der Brandübertragung, die Gefahr einer unzumutbaren Verschattung oder unzureichenden Lüftung sowie die Beeinträchtigung des Nachbarfriedens. Von der Rampe gehen keine besonderen Brandgefahren oder Beeinträchtigungen der Belichtung oder -lüftung aus. Soweit durch das Befahren der Rampe Geräusche oder Abgase entstehen, handelt es sich nicht um Wirkungen wie von Gebäuden, sondern um Wirkungen, wie sie von Verkehrsflächen ausgehen. § 8 Abs. 10 HBO ist somit nicht einschlägig. Belange des Nachbarfriedens werden durch das Befahren der Rampe nicht tangiert, denn die Antragstellerin müßte auch eine ebenerdige Zufahrt zu - wie oben ausgeführt - zulässigen oberirdischen Garagen hinnehmen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß beim Befahren einer Rampe mit 14,5 % Steigung möglicherweise erhöhte Geräusch- und Abgasimmissionen entstehen, ist die Antragstellerin durch die Benutzung der Rampe und der Tiefgarage insgesamt nicht nennenswert beeinträchtigt, denn es handelt sich nicht um eine öffentliche Anlage mit zahlreichen Stellplätzen und Publikumsverkehr, sondern lediglich um 6 Stellplätze für 6 Wohneinheiten. Die wenigen zu erwartenden Fahrzeugbewegungen pro Tag stellen keine unzumutbare Belastung für die Antragstellerin dar. Soweit die Antragstellerin die Nähe der Rampe zu ihrer Terrasse beklagt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie von der Beigeladenen nicht die Freihaltung der Flächen beanspruchen kann, die auf dem Grundstück 1 / vielleicht wünschenswert wären, wegen der verdichteten Bebauung und wegen des Heranrückens der Terrasse bis zu einem Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze aber fehlen.