Urteil
4 C 1431/12.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0221.4C1431.12.N.0A
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 34/2 „Am Wiesenteich“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 34/2 „Am Wiesenteich“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und auch begründet, so dass der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 -). Die Antragsbefugnis ist danach regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Antragstellerin erfüllt, da sie sich dagegen wendet, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flurstück 2/2 durch den Bebauungsplan mit der Festsetzung „private Grünfläche“ überplant worden ist. Nach Auffassung des Senats ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch von einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den von ihr gestellten, umfassenden und nicht auf die Unwirksamkeitsfeststellung der Festsetzung einer privaten Grünfläche beschränkten Normenkontrollantrag auszugehen. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend auf die - auch vom Senat geteilte - Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach im Einzelfall bei Teilbarkeit des Bebauungsplans dem Normenkontrollantrag, soweit er auch solche Teile des Plans erfasst, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird, das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen kann (Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 09.04.2008 - BVerwG 4 CN 1/07 - NVwZ 2008, 899). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung weiter aus, dass es allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers sei, darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt habe, weil er regelmäßig überfordert wäre, müsste er das einem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzept nachvollziehen und daraus Erkenntnisse für die Abhängigkeit einzelner Festsetzungen voneinander bzw. über deren objektive Trennbarkeit und den für die Teilbarkeit ebenfalls erheblichen hypothetischen Willen des Plangebers gewinnen. Der Antragsteller könne mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans mit einbeziehe, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellten (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. m.w.N. aus seiner Rechtsprechung). Anders als die Antragsgegnerin geht der Senat in Bezug auf die beiden hier in Rede stehenden Bereiche, nämlich das allgemeinen Wohngebiet einerseits und den unmittelbar angrenzenden, als private Grünfläche festgesetzten Bereich andererseits, nicht von jeweils - offensichtlich erkennbar - abtrennbaren und selbständig lebensfähigen Teilen einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung aus. Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil gebildeten Beispielsfälle (Rn 15 des Urteils, juris-Dokument) verdeutlichen, dass jeweils eigenständige Baugebiete mit jeweils eigenen Festsetzungen zur planerischen Feinsteuerung, die lediglich unter dem Dach einer Gesamtplanung stehen, als offensichtlich abtrennbare und selbständige Teile eines Gesamtbebauungsplans angesehen werden können, dies aber dann nicht der Fall sein dürfte, wenn eine Gemeinde eine bislang weitgehend unbebaute Fläche überplant und die Festsetzung verschiedener Baugebiete dem Ziel dient, die Flächen nach dem Störpotential der zugelassenen Nutzungen baugebietsübergreifend zuzuordnen. Die hier in Rede stehende Planung der Antragsgegnerin steht dem letztgenannten Fallbeispiel deutlich näher als der erstgenannten Fallgestaltung. Die Einbeziehung des Gehölzzuges in die Bauleitplanung ist von der Antragsgegnerin bereits im Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 34 "Südlich der Heppenheimer Straße" aus dem Jahr 1998 verankert worden, in dem als Planziel (u.a.) neben der Schaffung weiterer Wohnbauflächen angegeben war, dass die siedlungsgliedernden Grünflächen im Bereich des (verrohrten) Landgrabens erhalten werden sollten. Diese Zielsetzung liegt ersichtlich auch dem Flächennutzungsplan sowie auch dem Stadtentwicklungsplan zugrunde, in denen jeweils als siedlungsgliederndes Element in dem Bereich des westlichen Plangebietes der Erhalt des vorhandenen Grünzugs vorgegeben wird. Damit steht die Festsetzung der privaten Grünfläche in diesem Bereich in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in unmittelbarer Nachbarschaft. Dies ist auch dem von der Antragstellerin angeführten Abschnitt der Bebauungsplanbegründung zu entnehmen, in dem unter der Gl.Nr. I.6.1.6 neben den artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten auch der Aspekt der Integration der Gehölzbestände in die Planung damit begründet wird, dass damit dem physischen und insbesondere psychischen Wohlbefinden der in dem Wohngebiet lebenden Menschen Rechnung getragen werden soll und dass nicht zuletzt die vorhandene Gehölzstruktur dem zukünftigen Siedlungsgebiet eine charakteristische Identität verleihen wird, die mit den entsprechenden Festsetzungen gesichert werden soll. Auch wenn diese Grünflächenfestsetzung nicht dazu dient, den mit der Planung insgesamt einhergehenden Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu kompensieren, dazu wird vielmehr auf das Ökokonto der Antragsgegnerin zugegriffen, so ist aufgrund der zuvor dargestellten inhaltlichen Verflechtung der beiden unterschiedlichen Festsetzungen von einer - wie der Wortlaut der Planbegründung bereits nahelegt - integrierten Planung und nicht von einer offensichtlich selbständigen Planung in Bezug auf die hier in Rede stehenden beiden Planbereiche auszugehen. Des Weiteren ist mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Fallbeispiele hier gerade nicht von zwei Baugebieten im Sinne der BauNVO auszugehen, für die sich die Frage der Eigenständigkeit stellt, sondern nur von einem Baugebiet (allgemeines Wohngebiet), das räumlich an eine Grünflächenfestsetzung angrenzt, der ein solcher eigenständiger Baugebietscharakter fehlt. Die Antragstellerin greift daher nach Auffassung des Senats mit ihrer Einbeziehung des gesamten Bebauungsplans Nr. 34/2 in ihren Normenkontrollantrag nicht in dem o.g. Sinne „zu weit“, dass ihr für ihren Antrag das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre. Der danach vollumfänglich zulässige Antrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan weist einen nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2, 1. HS BauGB beachtlichen formellen Fehler auf, der auch fristgerecht gerügt worden ist. Allerdings verstößt der Bebauungsplan nicht - wie die Antragstellerin meint - unter dem Aspekt unzureichender Einsichtnahmemöglichkeiten während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gegen § 3 Abs. 2, Satz 1 BauGB. Die hier in Rede stehende Planauslegung erfolgte entsprechend der vorgenannten (bundes-) gesetzlichen Vorgabe für die Dauer eines Monats, nämlich in der Zeit vom 08.02.2012 bis einschließlich 09.03.2012. Die Auslegungsbekanntmachung weist auf eine mögliche Einsichtnahme in den Planentwurf während der allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung (Mo., Di., Do., Fr. 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; Mo., Di. 14.00 Uhr - 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) hin. Dies ist nicht zu beanstanden, denn dieser Hinweis entspricht § 3 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (- BekVO -, GVBl I S. 409) und dem inhaltlich daran angepassten § 8 Abs. 3 Satz 1 der zum Zeitpunkt der Auslegung geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 18.12.2008. Diese Bestimmungen sind maßgeblich, denn soweit das Bundesrecht keine eigene Regelung trifft (wie beispielsweise die Monatsfrist für die Auslegung), bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht (s. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988 - BVerwG 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21, juris-Dokument, Rn 23). Zutreffend verweist die Antragsgegnerin aber auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geboten ist, dass jeder an der Planung Interessierte während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben muss. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, dass die Einsichtnahme -- wie hier -- auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt, als er auch sonst im Verkehr mit Behörden gestellt ist. Dafür, dass das Bundesbaugesetz (jetzt: BauGB) insoweit eine von der üblichen Behördenpraxis abweichende Handhabung hätte verlangen wollen, spricht nichts. Vielmehr streiten gerade Praktikabilitätsüberlegungen dafür, dass das Bundesrecht sich insoweit einer näheren Regelung enthalten wollte: Da es generell den Gemeinden obliegt, nach Maßgabe der zum Landesrecht gehörenden Organisationsgewalt Besucherzeiten für den Publikumsverkehr festzulegen, spricht alles dafür, dass das Bundesrecht, solange es nicht ausdrücklich eigene Regelungen trifft, in derartige Maßnahmen der Organisationsgewalt nicht eingreifen will. Die anderenfalls eintretenden Unterschiede innerhalb der örtlichen Regelungen über den Publikumsverkehr würden überdies auch nicht den Zugang des Bürgers zu den Behörden erleichtern, sondern wegen der unterschiedlichen Verkehrszeiten allenfalls unübersichtlich machen (BVerwG, Urt. vom 04.07.1980 - BVerwG 4 C 25.78 - BRS 36 Nr. 22). Die hier in der Auslegungsbekanntmachung vorgesehene Einsichtnahmemöglichkeit wäre aber dann rechtlich zu beanstanden, wenn die dort bestimmten Tageszeiten mit unvertretbaren Einschränkungen für den an der Planung Interessierten verbunden wären, die zeitliche Beschränkung also zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtnahmemöglichkeiten führen würde (vgl. dazu neben der zuvor zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung auch Krautzberger, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Loseblatt-Komm. zum BauGB, Stand: Sept. 2012, § 3 Rn 40 mit Hinweis u.a. auf Hess. VGH, Urt. vom 05.07.1989 - 4 N 589/89 - NVwZ-RR 1990, 291). Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die offen gelegten Planunterlagen während der (oben dargestellten) allgemeinen Dienststunden der Stadtverwaltung vorgesehen; diese belaufen sich im Wochenzeitraum auf 24 Stunden. Eine strikt zu wahrende Mindestzahl an Wochenstunden, an denen der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Planentwurf eingeräumt werden muss, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die hier die Zahl von 33 Wochenstunden nennt, weder dem Gesetz bzw. dem Zweck der Auslegung zu entnehmen, noch hat sich die höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die einschlägige Fachliteratur in diesem Sinne geäußert. Allein maßgeblich ist vielmehr, dass eine angemessene, sich am Zweck der Auslegung orientierende Zeit für eine Einsichtnahme gewahrt ist, wobei auch der Größe der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine Bedeutung zukommen kann (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn 41a). Wie der zitierten Literaturmeinung und auch der genannten Entscheidung des 4. Senats des Hess. VGH vom 05.07.1989 (a.a.O.) zu entnehmen ist, wäre es nach Bundesrecht beispielsweise unzulässig, die Möglichkeit der Einsichtnahme an mehreren Tagen, an denen allgemein Dienst ausgeübt wird, auszuschließen, oder an allen Tagen nur an Vor- oder Nachmittagen vorzusehen; unzulässig wäre wohl auch eine Beschränkung auf wenige, z.B. zwei Stunden täglich (Krautzberger, a.a.O.). Hingegen erscheint dem erkennenden Senat die von der Antragsgegnerin gehandhabte Regelung als sachangemessen und keinesfalls als unzumutbare Verkürzung des Rechtes jedes an der Planung Interessierten auf Einräumung angemessener Einsichtnahmemöglichkeiten in die Planunterlagen. Die Gelegenheit zur Einsichtnahme besteht hier an vier Werktagen in der Woche, lediglich der Mittwoch ist vom Publikumsverkehr ausgenommen. Des Weiteren besteht sie vormittags und nachmittags, vor allem aber ist am Donnerstag eine verlängerte Nachmittagsöffnungszeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehen. Gerade auch wegen der vorgesehenen, bis 18.00 Uhr währenden Nachmittagsdienststunden an jedem Donnerstag und mit Blick auch auf die in der Entscheidung des Hess. VGH vom 05.07.1989 bewerteten Zeiten trägt die dargestellte Handhabung durch die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger ausreichend Rechnung und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Text der Auslegungsbekanntmachung auch keinen irreführenden Hinweis, durch den das Recht der Öffentlichkeit auf Beteiligung beschnitten wird, so dass die Bekanntmachung auch nicht aus diesem Grund rechtlich zu beanstanden ist. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.4.1978 - BVerwG 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und vom 28.1.1997 - BVerwG 4 NB 39.96 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 -m.w.N. aus der Rechtsprechung). Unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können. Insofern muss etwa auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass Anregungen auch schriftlich ohne Erscheinen bei der Gemeinde vorgebracht werden können (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.07.2004 - 8 S 351/04 - und vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris-Dokumente). Diesen auch vom erkennenden Senat für geboten erachteten Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung im Bekanntmachungstext. Dort heißt es: „Eine Äußerung der Öffentlichkeit zur Planung ist innerhalb des oben genannten Zeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lorsch möglich“. Zum einen wird damit zulässigerweise die Schriftform einer möglichen Stellungnahme zur Planung gefordert, zugleich aber auch die Form der Niederschrift der Stellungnahme bei der Stadtverwaltung zugelassen. Dass Bedenken und Äußerungen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden können, widerspricht nicht dem Gesetz. Wenn solche Stellungnahmen die Gemeinde anhalten sollen, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, so ist es notwendig, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. Lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten, die nirgendwo fixiert werden, kommt das ihnen gebührende Gewicht nicht in gleicher Weise zu; denn bei ihnen besteht auch bei einer gewissenhaft arbeitenden Verwaltung die Gefahr, in Vergessenheit zu geraten oder abweichend von der eigentlichen Meinung des Einwenders festgehalten zu werden (s. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.1997 - BVerwG 4 NB 39.96 -, juris-Dokument). Unter die Schriftform fallen auch per Fax übersandte Stellungnahmen, nicht aber die von der Antragstellerin angesprochenen E-Mails. Dass nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden können, gibt der Gemeinde etwa die Befugnis, ergänzend zur öffentlichen Auslegung den Bebauungsplan ins Internet zu stellen. Ebenso könnte sie neben der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme die Einreichung von E-Mails unter Voraussetzungen, die eine eindeutige Identifizierung des Absenders ermöglichen, zulassen; sie ist dazu nach der vorgenannten Vorschrift indes nicht verpflichtet. Nur die Möglichkeit zur Stellungnahme mittels Niederschrift bei der Verwaltung ist zwangsläufig daran geknüpft, dass die Stadtverwaltung zu den allgemeinen Dienststunden durch den Stellungnehmenden persönlich aufgesucht werden muss. Eine Interpretation des Bekanntmachungstextes dahin, wie ihn die Antragstellerin vornimmt, nämlich dass jede schriftliche Stellungnahme nur während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung abgegeben werden könne, ist lebensfremd und entspricht nicht dem Verständnis eines am Gemeindeleben interessierten, aufgeschlossenen und mündigen Bürgers, der - im Bewusstsein, dass die Gemeindeverwaltungen ihre (hoheitlichen) Aufgaben heutzutage service- und „kundenorientiert“ erbringt, den genannten Hinweis zur Kenntnis nimmt (vgl. zu diesem Maßstab: VGH Bad.-Württ., Urt. vom 01.03.2007, a.a.O.). Denn mit dem Hinweis, dass die Äußerung zur Planung „innerhalb des oben genannten Zeitraumes“ schriftlich möglich ist, wird im Bekanntmachungstext ersichtlich auf den zuvor optisch durch Fettdruck hervorgehobenen Auslegungszeitraum Bezug genommen. Dies findet auch darin seine Bestätigung, dass im Bekanntmachungstext von einem Zeitraum die Rede ist, also der Singular verwendet wird, während bei einem Verweis auf die allgemeinen Dienststunden es nahe gelegen hätte, von Zeiträumen zu sprechen. Dass danach eine schriftliche Äußerung zur Planung nur während der allgemeinen Dienststunden möglich sein sollte - was sicherlich als eine unzulässigen Beschränkung des Beteiligungsrechtes anzusehen wäre - kann nach Auffassung des Senates aus der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierung nicht abgeleitet werden; diese ist damit auch nicht irreführend in dem zuvor genannten Sinne. Allerdings verstößt die hier in Rede stehende Auslegungsbekanntmachung insoweit gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als sie keinerlei Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Der am 31.01.2012 erfolgten amtlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 26.01.2012 beschlossenen Planentwurfs fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind. In diesem rechtlichen Zusammenhang verweist die Antragstellerin zutreffend auf die Rechtsauffassung des VGH Bad.-Württ. in dessen Urteil vom 12.06.2012 (- 8 S 1337/10 - DVBl 2012, 1177), das seinerseits weitere Oberverwaltungsgerichtsentscheidungen zu dieser Thematik anführt. Nach dieser Entscheidung, der der erkennende Senat folgt, muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr 14 sowie Krautzberger, a.a.O., § 3 Rn 36). Vorliegend ist in der Auslegungsbekanntmachung nur der Hinweis darauf erfolgt, dass der Umweltbericht und bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen ausgelegt werden, es fehlen aber jegliche Angaben dazu, welche Themen betroffen sind. Der bloße Hinweis auf den ausliegenden Umweltbericht und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen vermag unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion, der die Auslegungsbekanntmachung gerecht werden muss, nicht, dem an der Planung Interessierten durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber zu verschaffen, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft. Dies kann allein eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen umweltbezogenen Informationen leisten, an der es hier indes fehlt. Damit ist der Bebauungsplan bereits wegen dieses Verfahrensfehlers unwirksam. Denn von einer Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. HS, 2. Alt. BauGB kann nicht ausgegangen werden. Das schlichte Unterlassen von Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen bleibt auch nach der so genannten internen Unbeachtlichkeitsklausel ein beachtlicher Mangel (vgl. Stock, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, a.a.O., § 214 Rn 50). Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich, da die Antragstellerin ihn durch den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31.01.2013, der der Antragsgegnerin vom Gericht übersandt worden ist, und damit noch innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat. Ob die hier zu betrachtende Auslegungsbekanntmachung auch § 3 Satz 3 BekVO bzw. dem darauf basierenden § 8 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 18.12.2008 entspricht, soweit in Bezug auf den Ort der Auslegung nur das Gebäude, nicht aber ein Raum, sondern nur ein Stockwerk angegeben wird, kann hier offen bleiben. Zum einen ist dieser Punkt von der Antragstellerin nicht gerügt worden; des Weiteren ist er - da bereits wegen des zuvor dargestellten formellen Fehlers von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist - für die getroffene Entscheidung auch nicht erheblich. In materiell-rechtlicher Hinsicht hingegen ist der Bebauungsplan rechtlich nicht zu beanstanden. Weder weist er Verstöße gegen höherrangiges Recht auf noch sind Mängel gegeben, die erheblich sind und die Unwirksamkeit des Plans zur Folge haben. So ist ein Verstoß gegen den Anpassungsgrundsatz des § 1 Abs. 4 BauGB oder gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zu erkennen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes den Vorgaben des gültigen Regionalplans Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 genügt, in dem der Planbereich als „Vorranggebiet Siedlung, Planung“ dargestellt ist, zu dem die Festsetzung einer privaten Grünfläche in einem kleineren Teilbereich sowie auch die Festsetzung naturschutz- bzw. artenschutzrechtlicher Maßnahmen und verschiedener Pflanzgebote schon mangels Detailschärfe der Regionalplanung nicht in Widerspruch steht. Der Bebauungsplan ist auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser weist im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sowie des nördlich und des südlich angrenzenden Grundstücks einen Grünzug variierender Breite aus. Dieser Darstellung trägt die Festsetzung einer privaten und einer öffentlichen Grünfläche im westlichen Planbereich ersichtlich Rechnung. Aber auch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - Straßenbegleitgrün - in Verbindung mit dem vorgesehenen Anpflanzen von Bäumen entlang der Odenwaldallee / Friedensstraße im östlichen Planbereich dürfte als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu betrachten sein, da auch nach Auffassung des Senats die Ausweisung eines Grünzugs variierender Breite der Antragsgegnerin einen planerischen Spielraum belässt, in dem sich die genannten Festsetzungen noch bewegen (vgl. dazu auch: Bay. VGH, Beschluss vom 13.02.2007 - 14 ZB 05.2210 -, juris-Dokument). In der Behördenbeteiligung hat das Regierungspräsidium Darmstadt in Bezug auf diesen Bereich zwar zunächst eine Nichtübereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans gesehen. Indes hat die genannte Behörde in einer späteren, ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2012 ihre Bedenken zurückgestellt und eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan als gegeben betrachtet. Dabei hat die Behörde darauf abgestellt, dass es sich flächenmäßig nur um einen untergeordneten Teilbereich handele. Aber auch wenn man mit der Antragstellerin in Bezug auf die oben näher beschriebenen Festsetzungen im östlichen Teil des Plangebietes einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB annimmt, hat dies nicht die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen zur Folge. Gemäß der bereits von der Antragsgegnerin angeführten (Planerhaltungs-) Vorschrift des § 214 Abs. 2, Nr. 2 BauGB ist ein solcher Verstoß nur beachtlich, wenn hiermit die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Für diese Frage ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d. h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungselement der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - BVerwG 4 CN 6/98 - BRS 62 Nr. 48). Unter Berücksichtigung des vom Regierungspräsidium Darmstadt angeführten Aspekts, dass es sich bei der hier unterstellten planerischen Abweichung flächenmäßig nur um einen untergeordneten Teilbereich handelt und zudem gemäß Gl.Nr. 9.3 der textlichen Festsetzungen das Anpflanzen von Bäumen auf den entlang der Odenwaldalle / Friedensstraße vorhandenen öffentlichen Flächen vorgesehen ist, kommt der Abweichung im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans kein solches Gewicht zu, dass damit der Verlust des Plans als kommunales Steuerungsinstrument einherginge. Dafür ist die Abweichung schlicht zu unbedeutend. Die von der Antragstellerin in erster Linie angegriffene Festsetzung einer privaten Grünfläche u.a. auch auf ihrem Grundstück und die damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden textlichen Festsetzungen in Gl. Nr. A. 7.1, insbesondere die dort festgesetzte Maßnahme 02 (M 02), sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Nrn. 15, 20, 25 BauGB. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können zwar nicht allein aus Gründen des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes getroffen werden, sondern grundsätzlich nur aus städtebaulichen Gründen; zu denen zählt allerdings auch der Umweltschutz (s. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991, NVwZ 1991, 877 ), auf den sich die vorliegende Festsetzung stützen kann. Zudem sind von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans (S. 19 Mitte) auch weitere städtebauliche Gründe angeführt, die auf die positiven Wirkungen des zu erhaltenden Gehölzbestandes auf das geplante Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Gehölzzug abstellen. Insbesondere aber ist der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot in Bezug auf die Festsetzung „Private Grünfläche“ wie auch in Bezug auf die textlich festgesetzten artenschutzfachlichen Schutzmaßnahmen nach Auffassung des Senats nicht gegeben. So fehlt es der Festsetzung „Private Grünfläche“ nicht an der zugleich festzusetzenden (öffentlichen oder privaten) Zweckbestimmung der Grünfläche. Die in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bezeichneten speziellen Zweckbestimmungen stellen lediglich eine nicht abschließende Aufzählung dar (vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rn 124, 126; s. auch Hess. VGH, Urt. vom 25.11.2004 - 4 N 1795/01 -, Juris-Dokument, Rn 27), so dass auch andere Zweckbestimmungen festsetzbar sind. Vorliegend ist den inhaltlich auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche bezogenen textlichen Festsetzungen eine konkrete private Zweckbestimmung betreffend die zukünftige Nutzung der von dieser Festsetzung erfassten beiden Flurstücke zu entnehmen, die den Nutzungszweck hinreichend bestimmt beschreibt und die eine zusätzliche Bezeichnung der privaten Grünanlage, wie etwa die für die angrenzende öffentliche Grünfläche verwendete Bezeichnung „Parkanlage“, entbehrlich macht. In Gl.Nr. A. 7.1 ist unter dem Unterpunkt M 02 (Gehölzerhalt) nämlich bestimmt, dass der … als „private Grünfläche“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte, im Bestand flächig entwickelte Gehölzzug als wertvolles Bruthabitat, als relevanter Refugialraum und wichtiges Vernetzungselement der lokalen Avifauna in seiner Funktion für die vorhandene Fauna in seiner derartigen Ausprägung zu erhalten, vor schädlichen Einflüssen zu schützen und im Fortbestand dauerhaft zu sichern ist. Eine Rodung des Baum- und Strauchbestandes ist nicht zulässig. Sofern die Rodung einzelner Individuen erforderlich ist oder natürliche Abgänge zu verzeichnen sind, sind diese durch Neuanpflanzungen standortgerechter Arten zu ersetzen. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier nicht eine öffentliche, sondern eine private Grünfläche festgesetzt hat. Ob eine Grünfläche als öffentliche oder als private festzusetzen ist, beurteilt sich nach dem Nutzungszweck, den sie erfüllen soll. Dabei kann in der Regel auf den vorgesehenen Benutzerkreis abgestellt werden. Soll eine Grünfläche der Öffentlichkeit zugänglich sein, ist sie als öffentliche Grünfläche auszuweisen (z.B. öffentliche Parkflächen, Sport- oder Kinderspielplätze). Soll die Grünfläche der privaten Nutzung vorbehalten bleiben, ist sie als private festzusetzen (s. BVerwG, Urt. vom 30.08.2001 - BVerwG 4 CN 9.00 -, BRS 64 Nr. 36). Die Antragsgegnerin hat hier nachvollziehbar durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche eine nach dem Gutachten nicht vorstellbare, weil mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbare öffentliche Nutzung ausgeschlossen und es bei der privaten Nutzung belassen. Die zugleich für die (weitere) private Nutzung der beiden Grundstücke festgesetzten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB beruhenden Beschränkungen (Gehölzerhalt; Rodungsverbot; Ersatzanpflanzgebot) sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch hinreichend konkret. Der erste Satz der zuvor wiedergegebenen Maßnahme 02 dient in erster Linie der Klarstellung, welche Zielsetzung diese Maßnahme verfolgt und er begründet sie zugleich. Die weiteren Sätze stellen Konkretisierungen der festgesetzten Nutzungsbeschränkung dar, die jeweils aus der Zielsetzung „Gehölzerhalt“ abzuleiten sind. Dies wird auch aus der Bebauungsplanbegründung (Gl.Nr. I.6.1.6) deutlich. Damit wird für die zukünftige Nutzung des Grundstücks vor allem ein Belassen des Gehölzzuges in seiner derzeitigen Ausprägung vorgegeben. Sollte die Antragstellerin konkrete Maßnahmen für ihr Grundstück planen, in Bezug auf die sie nicht sicher ist, ob das beabsichtigte Handeln mit der beschriebenen Nutzungsbeschränkung (Gehölzerhalt) zu vereinbaren ist, so kann sie sich im Einzelfall an die Antragsgegnerin als den Satzungsgeber oder aber an die untere Naturschutzbehörde wenden, die beide verpflichtet sind, ihr bezüglich der Einhaltung der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung bei ihrer Grundstücksnutzung Auskunft zu erteilen bzw. sie zu beraten und sie auf ein evtl. notwendiges Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Ausnahme hinzuweisen. Damit geht auch der Vortrag der Antragstellerin ins Leere, von ihr werde damit etwas faktisch Unmögliches verlangt, da sie nicht über ornithologische Fachkenntnisse verfüge. Die vorgenannten textlichen Festsetzungen stellen auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum der von diesen Festsetzungen betroffenen Grundstückseigentümer dar, sie sind vielmehr aus Gründen des Natur- und Artenschutzes gerechtfertigt und mit Art. 14 GG zu vereinbaren (vgl. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2012 - 1 C 11236/11 -, ZfBR 2012, 779, m.w.N.). Festsetzungen eines Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nrn. 20, 25a und 25b BauGB fallen regelmäßig nicht unter den Tatbestand der Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern stellen Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird, was der Satzungsgeber bei seinen Festsetzungen zu berücksichtigen hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2012, a.a.O., m.w.N.). Die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse resultieren hier insbesondere aus der besonderen Eigenart der betroffenen beiden Flurstücke und deren naturschutz- bzw. artenschutzfachlicher Bedeutung, die gutachterlich unwiderlegt festgestellt worden ist. Nach den von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten kommt dem im Bestand flächig entwickelten Gehölzzug eine gesteigerte Bedeutung für die Gruppe der gehölzgebundenen Vogelarten zu. Nachweisbar waren sowohl hecken- und höhlenbrütende Arten als auch kleinere, mittlere und große Baumfreibrüter; allein Horste von Greifvögeln waren hier nicht festzustellen. Der Gehölzzug dient den festgestellten Vogelarten als wertvolles Bruthabitat, als relevanter Refugialraum und als wichtiges Vernetzungselement der lokalen Avifauna und ist zur Minderung der Eingriffswirkung für gehölzgebundene Vogelarten nach der vorgenommenen Artenschutzprüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG in seiner derzeitigen Ausprägung dauerhaft zu sichern. Dem gegenüber waren die Eigentümerbefugnisse in Bezug auf die genannten beiden Flurstücke, auf denen sich der Gehölzzug entwickelt hat, aufgrund der einschlägigen artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote und der Außenbereichslage der Flurstücke bereits stark eingeschränkt, wie unten zu den in die Abwägung einzustellenden privaten Belangen und deren Gewichtigkeit noch näher auszuführen sein wird. Daher bestehen gegen die Verhältnismäßigkeit der hier in Rede stehenden Festsetzungen keine Bedenken. Die Eigentümer der als private Grünfläche festgesetzten Flächen sind zur Durchführung der festgesetzten Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht bereits aufgrund des Bebauungsplans verpflichtet. Die Umsetzung der Nutzungsbeschränkungen ist aber gewährleistet, denn es kommen sowohl die Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB in Betracht als auch vertragliche Vereinbarungen der Gemeinde mit den jeweiligen Grundstückseigentümern; letztere können auch unter den in § 41 Abs. 2 BauGB genannten Voraussetzungen für ihre Aufwendungen oder für Wertminderungen von der Gemeinde eine Entschädigung verlangen. Der von der Antragsgegnerin in die textlichen Festsetzungen unter der Gl.Nr. F 8 aufgenommene Hinweis zum Umgang mit dem Riesenbärenklau, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans, insbesondere im Bereich des Grabens zwischen den geplanten Bauflächen und den privaten Grünflächen, angesiedelt habe, und dessen Pflanzenteile bei Hautkontakt eine gesundheitliche Gefahr darstellten, unterliegt nicht der Normenkontrollklage, da durch einen Hinweis keine verbindliche Regelung erfolgt, insbesondere wird dadurch keine Beseitigungsverpflichtung festgesetzt, die ihre rechtliche Grundlage in dem Bebauungsplan findet. Vielmehr enthält der Hinweis eine Information für die betroffenen Grundstückseigentümer über ihre Verpflichtungen, die sich je nach der konkreten örtlichen Situation aus ihrer Gefährdungshaftung als Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) ergeben können und darüber, wie dieser Gesundheitsgefährdung (vor allem für Kleinkinder) wirksam begegnet werden kann. Schließlich wahrt der angegriffene Bebauungsplan entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Anforderungen des Abwägungsgebots. § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat; es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin gerecht. Zum einen hat die Antragsgegnerin - wie § 2 Abs. 3 BauGB es vorgibt - zur vollständigen Ermittlung aller durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange für das gesamte Plangebiet, also für die geplanten Siedlungsflächen aber auch für den im Plangebiet bereits vorhandenen Gehölzzug, die jeweils erforderlichen Fachgutachten eingeholt. So hat sie eine schalltechnische Untersuchung zu Straßenverkehrslärmeinwirkungen auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans in Auftrag gegeben; des Weiteren hat sie in Bezug auf die nicht auszuschließende Wirkung des geplanten Siedlungsgebietes auf die lokale Fauna die standortgebundene Avifauna erfassen (Gutachten des Büros für Umweltplanung vom Oktober 2011) und den Eingriff unter artenschutzrechtlichen Aspekten bewerten lassen (Artenschutzprüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG des Büros für Umweltplanung vom Oktober 2011). Wie die Bebauungsplanbegründung und insbesondere der Umweltbericht deutlich machen, haben die in diesen Gutachten gewonnenen fachlichen Erkenntnisse Eingang in ihre Abwägungsentscheidung gefunden. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Belange der beiden Eigentümer der Flächen, die als private Grünfläche festgesetzt worden sind, und damit auch die Belange der Antragstellerin, mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Da mit einer solchen Festsetzung in der Regel - und so auch hier - ein Ausschluss der Bebaubarkeit des Grundstücks verbunden ist, kommt der Frage der Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks vor dem Erlass des Bebauungsplans besondere Bedeutung zu. Ausweislich der in den Planungsunterlagen dokumentierten Abwägungsentscheidung hat sich die Antragsgegnerin mit den von der Antragstellerin geltend gemachten, aus ihrem Eigentumsrecht abzuleitenden Belangen auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie darauf abgestellt, dass die bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin (und dies gilt gleichermaßen für das nördlich angrenzende Flurstück …/1) aufgrund der Außenbereichslage bereits beschränkt waren, nämlich auf die nach § 35 BauGB privilegierten Nutzungen. Die Außenbereichslage erschließt sich auch für den Senat nachvollziehbar aus den in den Planungsunterlagen vorhandenen Luftbildaufnahmen von der Örtlichkeit, aus denen deutlich zu ersehen ist, dass der für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich maßgebliche Bebauungszusammenhang westlich des so genannten Landgrabens an der letzten Häuserzeile des Baugebietes endet, das im Zuge des Bebauungsplans Nr. 34/1 „Die Tuchbleiche, Südlich der Heppenheimer Straße, TB1“ errichtet worden ist. Eine solche privilegierte Außenbereichsnutzung, wie etwa ein der gartenbaulichen Erzeugung dienender Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), liegt in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin aber nicht (mehr) vor und entsprechende Nutzungsabsichten sind der Antragsgegnerin auch nicht bekannt gegeben worden und konnten bzw. mussten daher auch nicht berücksichtigt werden. Privilegierte Nutzungsabsichten konnten zudem von der Antragstellerin auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend gemacht werden, denn dadurch, dass ihr Grundstück seit langem der natürlichen Sukzession anheim gefallen ist, stehen einer Nutzungsmöglichkeit nach § 35 BauGB die von der Antragsgegnerin in ihrer Abwägung gleichfalls zu berücksichtigenden und von ihr auch in die Abwägung eingestellten naturschutz-/artenschutzrechtlichen Belange entgegen, die die Errichtung eines Bauvorhabens und damit die Ausübung einer solchen privilegierten Nutzung nach §§ 44, 45 BNatSchG ausgeschlossen erscheinen lassen. Denn einer für die Bebauung des Grundstücks notwendig werdenden zumindest teilweisen Entfernung des Gehölzbestandes stehen die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen, deren Eingreifen von der gutachterlich durchgeführten Artenschutzprüfung nur deshalb ausgeschlossen werden konnte, weil von der Planung gerade der vollständige Gehölzerhalt vorgesehen war. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zum Zwecke der Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück erscheint hingegen in der jetzigen Situation nahezu ausgeschlossen. Dies hat seinen Grund darin, dass - wie oben bereits ausgeführt - nach den eingeholten Gutachten dem im Bestand flächig entwickelten Gehölzzug eine gesteigerte Bedeutung für die Gruppe der gehölzgebundenen Vogelarten zukommt und - zur Minderung der Eingriffswirkung für diese Vogelarten - nach der vorgenommenen Artenschutzprüfung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG in seiner derzeitigen Ausprägung dauerhaft zu sichern ist. Diesen gutachterlichen Einschätzungen ist die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Bauleitplanung gefolgt; sie hat die damit verbundenen städtebaulichen und artenschutzrechtlichen Belange den privaten Belangen der beiden betroffenen Grundstückseigentümer vorgezogen, was nach den obigen Ausführungen zur Gewichtigkeit der jeweiligen Belange nicht als abwägungsfehlerhaft betrachtet werden kann. Im Hinblick auf den oben dargestellten, zeitlich auch schon lange vor der gemeindlichen Bauleitplanung aufgrund der einschlägigen artenschutzrechtlichen Vorgaben bestehenden (gesetzlichen) Ausschluss einer Grundstücksnutzung in Gestalt einer (Außenbereichs-) Bebauung hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei die Belange des Natur- und Artenschutzes über die in ihrer Gewichtigkeit von der Antragstellerin deutlich überbewerteten, weil eine Bebaubarkeit nicht beinhaltenden privaten Belange gestellt. Zugleich hat sie neben den angeordneten artenschutzfachlichen Schutzmaßnahmen eine weitere private Verwendung des Grundstücks, wenn auch in einem durch diese Vorgaben eingeschränkten Umfang, etwa zu einer mit den Vorschriften über den besonderen Artenschutz zu vereinbarenden Nutzung (bspw. zu Freizeitzwecken) zugelassen. Dies stellt auch unter dem Aspekt des ebenfalls im Planungsrecht Bedeutsamkeit erlangenden Gleichbehandlungsgebotes keinen Abwägungsfehler dar. Denn die obigen, auf die eingeholten Gutachten sich stützenden Darlegungen zeigen, dass die auf den Artenschutz zurückzuführenden Beschränkungen der zulässigen Grundstücksnutzung sich allein auf den bestehenden Gehölzzug beschränken, für den die Festsetzung einer privaten Grünfläche erfolgt ist. Sie gelten nicht für die als Offenland zu bewertenden und daher mit diesen Flächen nicht vergleichbaren Ackerflächen, in Bezug auf die sich die Antragsgegnerin für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entschieden hat. Wegen des damit vorliegenden sachlichen Grundes für eine Differenzierung ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzunehmen; von einer willkürlichen Überplanung der Flächen kann daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gesprochen werden. Die oben beschriebene gesteigerte Bedeutung des Gehölzzuges für die dem Artenschutz unterfallenden gehölzgebundenen Vogelarten wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch geschmälert oder gar beseitigt, dass vom übrigen Plangebiet Verkehrs- und Wohnlärm auf den Gehölzzug einwirkt. In der Artenschutzprüfung gelangt der Gutachter zu der Feststellung, dass störökologische Belastungen durch die zukünftigen (Baugebiets-) Nutzer wie etwa Fahrzeugverkehr, Lärm und Licht, visuelle Reize durch Bewegungen im Bereich der Freiflächen und Wege zwar als betriebsbedingte Wirkfaktoren anzusehen sind, dass aber solche Beeinträchtigungen auch im aktuellen Zustand schon massiv von den angrenzenden Straßen, Siedlungsrändern und der intensiven ackerbaulichen Nutzung auf die überplante Fläche einwirken und dass das Plangebiet damit bereits aktuell erheblichen, fast umlaufend wirksamen Vorbelastungen unterliegt, die bei der Beurteilung des geplanten Eingriffs zu berücksichtigen sind. In Kenntnis dieser Vorbelastungen gelangt die artenschutzrechtliche Prüfung dann zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass im Vorhabengebiet keine Gehölzverluste entstehen und zudem noch weitere Gehölzbiotope im Zuge der Maßnahmenplanung (Durchgrünung des Plangebietes) entwickelt werden, für die gehölzgebundenen Vogelarten vorhabensbedingte Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Dem entspricht auch das Ergebnis der Einzelprüfungen - etwa für den Feldsperling - wonach die vorhandene störökologische Belastungsintensität nicht in erheblichem Maße überschritten wird, da die Art (Feldsperling) bereits aktuell im Umfeld der Straßen und der Siedlungsränder zu beobachten ist und die flächige Ausdehnung des Siedlungsgebietes (Gehölzzug) auch zukünftig noch ausreichend störungsgeschützte Areale enthält. Auch sind aufgrund der in den Planungsunterlagen dokumentierten umfassenden Erhebung der standortgebundenen Avifauna und der gutachterlich durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung sowie nach den nachvollziehbaren Ergebnissen dieser Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass - wie die Antragstellerin meint - die artenschutzrechtlichen Belange nur vorgeschoben sind. Den von der Antragsgegnerin in ihre Abwägung einzustellenden, sich aus dem Artenschutz ableitenden Belangen für die gehölzgebundenen Vogelarten konnte nach den eingeholten Gutachten maßgeblich auch nur auf den als private Grünfläche festgesetzten beiden Flurstücken Rechnung getragen werden. Damit stellte sich für die Antragsgegnerin die Frage einer „Alternativplanung“, die für die Eigentümer der betroffenen Gehölzflächen weniger einschneidend gewesen wäre, hier nicht, denn eine sich aufdrängende, offensichtliche Planungsalternative zeichnete sich nach der oben beschriebenen Situation nicht ab und nach den oben wiedergegebenen Erkenntnissen der Gutachten konnte auf die Festsetzung einer Grünfläche zum Erhalt des Gehölzbestandes auch nicht verzichtet werden („Nullvariante“). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 34/2 „Am Wiesenteich“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur …, Flurstück …/2 in der Gemarkung Lorsch, das im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegt. Dieses Grundstück ist nach ihren Angaben früher von ihren Großeltern zur Anzucht von Pflanzen für eine Baumschule/Gärtnerei genutzt worden. Diese Nutzung ist seit längerem aufgegeben worden. Das Grundstück ist der natürlichen Sukzession anheim gefallen und stellt sich heute als flächig entwickelter Gehölzzug dar. Am 10.9.1998 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 34 "Südlich der Heppenheimer Straße", der am 26./27.9.1998 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Als Planziel war (u.a.) formuliert, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung des bisher von der Turnervereinigung genutzten Geländes und der östlich angrenzenden unbebauten Grundstücke durch neue Wohnbebauung angestrebt werde. Zugleich sollten siedlungsgliedernde Grünflächen im Bereich des (verrohrten) Landgrabens erhalten werden. In einem ersten Schritt wurde im westlichen Teil des Planungsgebietes der Bebauungsplan Nr. 34 /1 "Südlich der Heppenheimer Straße, Teilbereich 1, Die Tuchbleiche" entwickelt, der seit dem 26.10.2005 rechtskräftig ist. Das geplante Wohnbaugebiet ist bereits bebaut. Für den östlichen Teil des Planbereichs fasste die Antragsgegnerin am 29.09.2011 den Beschluss, für einen bereits erarbeiteten Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 34 /2 „Südlich der Heppenheimer Straße“ eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchzuführen. Nach ortsüblicher Bekanntmachung des vorgenannten Beschlusses am 14.10.2011 im Bergsträßer Anzeiger lag der Planentwurf in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 11.11.2011 öffentlich aus. Im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.11.2011 gegen die vorgesehene Festsetzung ihres Grundstücks als private Grünfläche und sprach sich für eine Erweiterung der Wohngebietsausweisung nach Westen unter Einbeziehung ihres Grundstücks aus. Am 26.01.2012 billigte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den nach der frühzeitigen Beteiligung geänderten Planentwurf, wobei aber der Anregung der Antragstellerin nicht gefolgt und an der beabsichtigten Festsetzung als private Grünfläche festgehalten wurde. Gleichzeitig beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Auslegung des Planentwurfs und die Beteiligung der TÖB. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde am 31.01.2012 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 08.02.2012 bis zum 08.03.2012 lag der Planentwurf bei der Verwaltung der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht aus. Die Antragstellerin brachte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 06.03.2012 erneut Einwendungen und Anregungen vor, wiederum mit dem Ziel, dass planerische Festsetzungen auch für ihr Grundstück getroffen würden, die - entsprechend der geplanten Außenrandbebauung im westlichen Plangebiet (WA 3) - eine Bebaubarkeit zur Wohnnutzung zuließen. In ihrer Sitzung am 03.05.2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen; des Weiteren beschloss sie unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Planbezeichnung („Am Wiesenteich“) den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans am 04.05.2012 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin wurde der Satzungsbeschluss am 10.05.2012 ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst das östliche Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 34" Südlich der Heppenheimer Straße ", dessen Aufstellung im Jahr 1998 beschlossen wurde. Innerhalb des zusammenhängenden Siedlungsgebietes der Antragsgegnerin befindet sich das Plangebiet in östlicher Randlage und bildet damit den neuen Ortsrand nach Osten hin. Das Plangebiet wird umgrenzt durch die Heppenheimer Straße im Norden, die Odenwaldallee im Osten, die Friedensstraße im Süden und den Landgraben im Westen. Westlich des Landgrabens schließt das Baugebiet „Die Tuchbleiche“ an (1. Teilabschnitt des Bebauungsplans 34 „Südlich der Heppenheimer Landstraße“). Überplant werden überwiegend ackerbaulich genutzte Flächen, an die sich in westlicher Richtung zunächst eine Geländemulde und dann zwei mit Gehölz bestandene Grundstücke, u. a. das der Antragstellerin, anschließen, die den westlichen Abschluss des Geltungsbereichs des Bebauungsplans darstellen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für das 5,46 ha große Plangebiet als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet fest, das nach dem Maß der jeweils zulässigen baulichen Nutzung und der Größe der Baugrundstücke in drei Gebiete (WA 1 - 3) untergliedert ist. Die beiden Grundstücke am westlichen Rand des Plangebietes sind als private Grünfläche festgesetzt, an die sich in südlicher Richtung die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) anschließt. In den textlichen Festsetzungen (Nr. 7) werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Gestalt artenschutzfachlicher Schutzmaßnahmen im Sinne des §§ 44 BNatSchG vorgegeben. Insbesondere enthält die Maßnahme 02 einen so bezeichneten Gehölzerhalt für die beiden als private Grünfläche festgesetzten westlichen Grundstücke. Am 08.07.2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ihr Antrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und nicht lediglich einzelner Festsetzungen gerichtet sei, sei - entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung - nicht bereits teilweise unzulässig. Denn es bestehe keine Teilbarkeit des Plans in einen Teil, in dem Wohnbauflächen ausgewiesen seien und in einen Teil, der die Grünflächen am westlichen Gebietsrand festsetze. Vielmehr infizierten die von ihr aufgezeigten Abwägungsmängel die gesamte Planung, so dass die Grundzüge der Planung berührt seien und die Satzung als Ganzes für unwirksam erklärt werden müsse. Ohne die Festsetzung der privaten Grünfläche könne die Planung insgesamt nicht aufrecht erhalten werden, da bereits die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleich-Bilanzierung keinen Bestand mehr hätte. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie ohne den Erhalt des Grünstreifens am westlichen Gebietsrand den Bebauungsplan hinsichtlich des übrigen Plangebietes nicht mit unverändertem Inhalt beschlossen hätte. Ihr Antrag sei auch begründet, denn es lägen bereits Bekanntmachungsfehler in Bezug auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vor, die zur Aufhebung des Bebauungsplans führen müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es ausreichend, wenn die Einsichtnahme in den öffentlich ausgelegten Bebauungsplan während der Stunden des Publikumsverkehrs möglich sei, sofern diese Zeiten eine wöchentliche Öffnungszeit von 33 Stunden nicht unterschritten; diese Untergrenze sei vorliegend nicht gewahrt worden. Weiterhin sei in der Bekanntmachung der irreführende Hinweis enthalten, dass eine Äußerung zur Planung nur innerhalb des oben genannten Zeitraums schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung möglich sei. Dass außerhalb der Öffnungszeiten ebenfalls Stellungnahmen möglich seien und per Post, Fax oder E-Mail eingereicht werden könnten, bleibe unerwähnt, so dass der Bürger davon ausgehen müsse, nur während der allgemeinen Dienstzeiten Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgeben zu können, wodurch er in seinem Beteiligungsrecht beschnitten werde. Schließlich sei auch die Bekanntmachung der „Arten umweltbezogener Informationen“ nach § 3 Abs. 2, Satz 2 BauGB fehlerhaft erfolgt, weil eine zumindest schlagwortartige Kurzcharakterisierung der in Themenblöcken zusammengefassten Informationen zu fordern sei, und die Antragsgegnerin dem hier nicht einmal ansatzweise nachgekommen sei. Der angegriffene Bebauungsplan weise auch materielle Mängel auf. Er verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die die private Grünfläche betreffenden Festsetzungen seien zudem unbestimmt sowie auch unverhältnismäßig. Insbesondere aber sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung fehlerhaft. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit Pflegeauflagen auf ihrem Grundstück stelle eine faktische Enteignung ihres Grundeigentums dar und sei Folge eklatanter Abwägungsmängel. Durch sie werde die Nutzungsbefugnis der Antragstellerin in einem Maße eingeschränkt, wie es den Vorstellungen eines vernünftigen Eigentümers nicht mehr entspreche und wie es ohne Ausgleich trotz Sozialbindung des Eigentums nicht mehr hinzunehmen sei. Dies ergebe sich aus folgendem: Im Landschaftsplan der Antragsgegnerin zum Flächennutzungsplan sei sowohl am östlichen als auch am westlichen Rand des Plangebietes ein Grünzug in variierender Breite dargestellt. Während im Zuge der Konkretisierung der Planung der östliche Grünzug entfallen sei, sei der westliche, der ihr Grundstück beinhalte, in voller Breite aufrechterhalten geblieben. Rechtfertigungsgründe für dieses einseitige und gegen das Gebot der gleichmäßigen Belastung verstoßende Vorgehen seien der Planbegründung nicht zu entnehmen. Für die regionale Freiraumstruktur sei der östliche Gehölzstreifen ohne Belang. Im Plangebiet seien auch weder geschützte Landschaftsbestandteile noch schutzwürdige Biotope vorhanden, die die für ihr Grundstück getroffenen Festsetzungen legitimieren könnten. Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 34, in dessen Geltungsbereich ihr Grundstück mittig liege, und der erst später in zwei Teilbereiche aufgeteilt worden sei, sei ihr Grundstück zum Bauerwartungsland geworden und ein Baurecht begründet worden. Die von der Antragsgegnerin in der Planbegründung angeführte städtebauliche Arrondierung des nördlich des Plangebietes gelegenen Baugebietes "Kreuz- und Glockenwiese“ mit dem hier in Rede stehenden Plangebiet und dem nach dem Stadtentwicklungskonzept vorgesehenen, sich nach Süden anschließenden Baugebiet südlich der Friedensstraße, für das ebenso wie für das nördlich gelegene Baugebiet der östliche Grünzug weggefallen sei, lasse demnach keine tragfähigen Gründe erkennen, weshalb ausgerechnet ihr Grundstück als Grünfläche mit Pflegeauflagen festzusetzen sei. Bleibe der Grünzug erhalten, werde aufgrund seiner Sperrwirkung der Luftaustausch unnötig behindert. Wegen des in diesem Bereich vorzufindenden gesundheitsgefährdenden kaukasischen Riesenbärenklaus sei es im höchsten Maße unvernünftig, hier eine private Grünfläche festzusetzen und damit eine weitere Ausbreitung dieser vor allem für Kleinkinder gefährlichen Pflanze zu befördern. Insbesondere seien aber ihre Eigentümerbelange in die Abwägung nicht oder jedenfalls nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht eingestellt worden. Dass die im Flächennutzungsplan im östlichen Bereich als Grünzug ausgewiesenen Flächen vollständig zu Gunsten einer Wohnbebauung entfallen seien, während der im westlichen Bereich vorgesehene Grünzug in voller Breite durch die Planung aufrechterhalten bleibe, stelle eine willkürliche, gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung dar, da Gründe für eine derart unterschiedliche Vorgehensweise von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch ersichtlich seien. Ebenso sei es rechtsfehlerhaft, zum einen eine vollständige Überbauung hochwertiger Ackerflächen und Habitatstrukturen für Offenlandarten zuzulassen und andererseits den Eigentümern der westlichen Randbereichsgrundstücke aufzugeben, ihre Grünflächen zu erhalten. Naturschutzfachliche Gründe hierfür seien nicht erkennbar. Die ohnehin vernachlässigbare, naturschutzfachlich nicht ins Gewicht fallende ökologische Wertigkeit des Gehölzzuges als Lebensraum für Tiere und Pflanzen werde durch den mit der geplanten Wohnflächenausweisung einhergehenden Verkehrs- und Wohnlärm noch weiter beeinträchtigt bzw. gehe weitgehend verloren. Eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt fehle in der Planbegründung völlig. Es sei augenfällig, dass der artenschutzrechtliche Aspekt für die angegriffene Festsetzung nur vorgeschoben sei. Die für den Ausschluss jeglicher Bebauung auf ihrem Grundstück zu fordernden gewichtigen Allgemeinwohlbelange bestünden daher nicht. Die Bebaubarkeit ihres Grundstücks aufgrund seiner ungefähr mittigen Lage im Bebauungsplan Nr. 34 der Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls nach § 34 BauGB sei von der Antragsgegnerin falsch eingeschätzt und der schwerwiegende Entzug der Bebaubarkeit in seiner Eingriffstiefe von der Antragsgegnerin nicht erkannt worden. Darüber hinaus sei die Festsetzung als private Grünfläche auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar sei, welche bestimmte Personengruppe insoweit nutzungsbefugt sein solle. Da im vorliegenden Fall ihr Grundstück ausweislich der ersten Planentwurfsbegründung offenbar einem unbegrenzten Benutzerkreis zugänglich sein solle, liege in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche vor, die lediglich auf privatem Grund und Boden realisiert werden solle. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 34/2 „Am Wiesenteich“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans ziele, sei bereits teilweise unzulässig. Soweit er sich auf den Teil des Planes beziehe, mit dem Wohnbauflächen festgesetzt worden seien, fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es handele sich bei der vorgenannten Festsetzung um einen die Antragstellerin nicht berührenden Normteil, der schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für die Antragstellerin erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sei. Vorliegend wäre nämlich eine Ausweisung neuer Siedlungsflächen auch erfolgt, wenn die Antragsgegnerin den Bereich westlich des Grabens nicht als private Grünfläche festgesetzt hätte. Da der Gehölzzug bereits im Bestand vorhanden sei, hätte sich an der Planung im Übrigen nichts geändert. Der Prüfungsumfang sei daher auf die Frage der Wirksamkeit der planerischen Festsetzung einer privaten Grünfläche u.a. auf dem Grundstück der Antragstellerin beschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan weise entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine formellen Rechtsfehler auf. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs während der regulären Öffnungszeiten der Stadtverwaltung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bekanntmachungstext betreffend die Auslegung enthalte auch keine irreführenden Hinweise. Schließlich werde die hier in Rede stehende Bekanntmachung, in der auf den ausliegenden Umweltbericht hingewiesen worden sei, den von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderten Angaben zu den Arten der umweltbezogenen Informationen gerecht, da jedem mündigen Bürger bewusst sei, dass bei der Überplanung eines bisher unbebauten Gebietes der ausgelegte Umweltbericht auch Aussagen zu den Auswirkungen auf Mensch, Tiere und Pflanzen enthalte. Damit werde der Anstoßfunktion genügt. Materielle Mängel der Planung seien gleichfalls nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan setze gemäß § 1 Abs. 4 BauGB Vorgaben des Flächennutzungsplans um, indem eine neue Siedlungsfläche geschaffen und am westlichen Rand ein Grünzug festgesetzt werde. Dass - anders als im Flächennutzungsplan dargestellt - am östlichen Rand des Plangebiets keine Grünflächen, sondern teilweise auch Wohnbauflächen festgesetzt worden seien, stelle keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB dar. Denn der Flächennutzungsplan weise sowohl für den westlichen als auch für den östlichen Teil einen Grünzug variierender Breite aus. Dies ermögliche eine flexible Handhabung durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung. Der Bebauungsplan sehe als östliche Arrondierung das Anpflanzen einer Baumreihe vor, so dass die Vorgaben für eine Begrünung durch den Bebauungsplan umgesetzt worden seien. Im westlichen Teil weise der Flächennutzungsplan zwar auch einen Grünzug variierender Breite aus, allerdings sei das Grundstück der Antragstellerin dort auch als Grünfläche Bestand dargestellt, während im östlichen Planbereich ein Grünzug tatsächlich nicht existent sei. Damit lägen zwei unterschiedliche Sachverhalte vor, so dass die Antragsgegnerin ohne gegen das Gebot der Gleichbehandlung oder das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB zu verstoßen, im westlichen Teil des Plangebiets Wohnbauflächen mit neuen Baumanpflanzungen als Arrondierung habe festsetzen dürfen und in Bezug auf den westlichen Planbereich eine private Grünfläche habe festsetzen können. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Die Festsetzung u.a. auch des Grundstücks der Antragstellerin als private Grünfläche diene den Belangen des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes, und stelle damit einen städtebaulichen Belang im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB dar. Dass kein über den allgemeinen Nutzungszweck "private Grünfläche" hinausgehender spezieller Nutzungszweck im Sinne der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aufgeführten Beispiele festgesetzt worden sei, mache die Festsetzung nicht zu einer unzulässigen Negativplanung, auch wenn der Schwerpunkt der Planung auf der Freihaltung der Flächen von jeglicher Bebauung liege. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass die Antragsgegnerin daneben auch positive Festsetzungen zum Erhalt und zur Bepflanzung der Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB getroffen habe, durch welche die Zweckbestimmung der privaten Grünfläche mittelbar konkretisiert werde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lägen schließlich auch keine Abwägungsfehler vor. Zunächst führe es nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung, dass - wie die Antragstellerin meine - die Festsetzung einer privaten Grünfläche möglicherweise eine weitere Ausbreitung des kaukasischen Riesenbärenklaus befördere. Die Problematik der potentiellen Gesundheitsgefährdung bei Hautkontakt mit dem Riesenbärenklau sei von der Antragsgegnerin gesehen und im Rahmen der Abwägung sorgfältig bewertet worden. Anders als die Antragstellerin meine, bestehe die Gefahr einer flächendeckenden Ausbreitung dieser Pflanze im Gehölzbestand wegen der dort vorzufindenden Lichtverhältnisse nicht. Die Antragsgegnerin habe aber als Hinweis in die textlichen Festsetzungen die (räumlich begrenzte) Gefahr aufgenommen und auch Maßnahmen zur Bekämpfung vorgeschlagen, die zuvor naturschutzfachlich geprüft worden seien. Deshalb sei im Zuge der Planung auch eine zunächst angedachte Öffnung des Areals als Erholungsfläche wieder fallen gelassen worden. Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler darin sehe, dass von der Antragsgegnerin Planungsalternativen in Bezug auf die hier in Rede stehende Festsetzung nicht erwogen worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass ohne entsprechende Veranlassung in der Sache eine Alternativenprüfung von vornherein nicht erforderlich sei. Ausweislich des Umweltberichts sei hier aus artenschutzrechtlichen Gründen nur die vorliegend gewählte Planungsvariante vor dem Hintergrund der planerischen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin in Betracht gekommen. Dem bestehenden Gehölzbestand im Westen des Geltungsbereichs des Plans komme nach dem Umweltbericht für gehölzgebundene Vogelarten eine gesteigerte Bedeutung zu. Im westlichen Planbereich hingegen sei allein die Saatkrähe futtersuchend als Wintergast nachgewiesen worden. Im Übrigen handele es sich dort um planes Ackerland ohne jeglichen Bewuchs, das für die gehölzgebundenen Vogelarten nahezu keine Bedeutung besitze. Die angegriffene Überplanung des Grundstücks der Antragstellerin sei auch nicht unverhältnismäßig. Zum einen stünden gleich geeignete öffentliche Flächen für die Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, den vorhandenen Grünzug in voller Breite zu erhalten, nicht zur Verfügung. Den Abschluss des gesamten Grünzuges bilde überdies die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Fläche, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen worden sei. Auch in Bezug auf die angeordneten Pflegemaßnahmen sei eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Vor allem aber seien die von der Antragstellerin angeführte Bebaubarkeit des Grundstücks und damit die Eigentumsbelange der Antragstellerin von der Antragsgegnerin in ihrer Abwägung mit dem ihnen zukommendem Gewicht berücksichtigt worden. So sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das infolge der Außenbereichslage bereits erheblich beschränkte Grundeigentum der Antragstellerin durch den umfassenden Ausschluss jeglicher Bebauung nur in geringer Weise beeinträchtigt werde. Das Grundstück der Antragstellerin liege offensichtlich im Außenbereich, denn es sei nicht mehr Bestandteil des Bebauungszusammenhangs, der an der letzten Häuserreihe westlich des Landgrabens ende. Eine Vergleichbarkeit mit dem Entzug des Baurechts bei der Überplanung eines nach § 34 BauGB bebaubaren Grundstücks sei damit nicht gegeben. Hinzu komme, dass auch aus Gründen des Artenschutzes eine weitergehende Nutzung bzw. Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin ohnehin nicht in Betracht komme. Jeder Eingriff in den Gehölzzug, der bei einer Baumaßnahme auf dem Grundstück der Antragstellerin ohne weiteres zu bejahen wäre, führe zum Eintritt des naturschutzrechtlichen Tatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und stehe damit rechtlich einem Bauvorhaben der Antragstellerin entgegen. Allein durch die Festsetzung der privaten Grünfläche komme es daher zu einer Konfliktlösung, die auch der Antragstellerin keine Eigentümerpositionen, die ihr ohne den Bebauungsplan zustehen würden, entziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Eilverfahrens 4 B 1432/12.N und den der beigezogenen Planungsunterlagen der Antragsgegnerin (5 Ordner) Bezug genommen.