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Beschluss

4 N 589/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0705.4N589.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u.a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 -- IV N 8/68 -- BRS 22 Nr. 31 die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive öffentliche Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 Bundesbaugesetz zu beachten waren (B. des Senats vom 26.06.1973 -- IV N 1/72 -- BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 09.11.1979 -- IV N 1.78 -- IV N 2.79 bis 4.79 -- BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplans oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte. Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müßte, gehört das Grundeigentum (B. des Senats vom 12.03.1982 -- IV N 14/77 -- ESVGH Nr. 32, 106 (107 m.w.N.)). Bei alledem ist anerkannt, daß bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch Interessen von Grundeigentümern außerhalb des Planbereichs beachtlich sein können (vgl. Hess.VGH, B.v. 27.01.1987 -- IV N 2172/86 -- NVwZ 1987, 514 m.w.N.). Ob der Antragsteller durch die Anwendung des Bebauungsplans verletzend in einem Interesse getroffen wird, hängt zunächst davon ab, ob sich die frühere Rechtslage vergleichbar oder stärker auf diesem Anwesen ausgewirkt hätte, als auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans zu erwarten wäre. Darauf hat der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen abgestellt, in denen sich Planungsbetroffene gegen Art und Maß der durch einen Bebauungsplan eröffneten Bebauung gewandt haben (vgl. Hess.VGH, B.v. 17.12.1984 -- 4 N 2918/84 -- BRS 42 Nr. 33). Der Antragsteller kann sich als Eigentümer auf den nachteilig betroffenen Wohnwert seines Anwesens im Hinblick auf eine Verschlechterung der Verkehrssituation in Folge der nach dem Bebauungsplan östlich von seinem Grundstück vorgesehenen einzigen Ausfahrt aus der Tiefgarage stützen. Anders als in den Fällen, in denen die Planung Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" ist, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten läßt, hat der Plangeber hier für eine relativ kleine Fläche von 1.800 qm Festsetzungen unterschiedlicher Art getroffen und damit für die erfaßten Grundstücke die konkrete planerische Entscheidung über Art und Maß der baulichen Nutzung und insbesondere auch die Entscheidung über die zulässige Zahl der Einstellplätze und die Lage der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage festgelegt, die in anderen Fällen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Zahl von ca. 130 Einstellplätzen mit einer einzigen Ausfahrt an der vorgesehenen Stelle an der Straße K übersteigt das, was nach § 34 BauGB auf der nicht bebauten Fläche zwischen K und S-straße zulässig wäre. Dabei ist auch der durch ein Bauvorhaben ausgelöste Verkehrslärm auf einer öffentlichen Straße als Merkmal für die Beurteilung des "Einfügens" zu berücksichtigen, soweit das zusätzliche Verkehrsaufkommen noch nicht zum ununterscheidbaren Teil des allgemeinen Straßenverkehrs, insbesondere auf einer Durchgangsstraße, geworden ist (Hess. VGH, Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- Hess. VGRspr. 1988, 33 = UPR 1988, 153).- Dabei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß das Vorliegen der Antragsbefugnis keine Schlüsse hinsichtlich der Vertretbarkeit einer planerischen Abwägung in der Sache rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung ist auch die Kompensation der Ausfahrt mit der Einfahrt von der S-straße und damit von einer die Anlieger der kleinen B-straße nicht berührenden Straße zu berücksichtigen. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Formelle Fehler im Aufstellungsverfahren, die zur Nichtigkeit des Planes führen, sind nicht ersichtlich. Allerdings hat der Antragsteller die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gerügt, die darin gesehen wird, daß der Bebauungsplanentwurf nicht während der gesamten Dauer der Dienstzeit einsehbar war. Maßgeblich ist die Regelung in der Hauptsatzung der Gemeinde, deren inhaltliche Anforderungen § 3 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. 1987 I S. 409) -- BekanntmachungsVO -- entsprechen muß. Daraus sich ergebende Beschränkungen der Einsichtmöglichkeit werden durch Bundesrecht, dem Zweck der Regelung über die Auslegung, dahingehend beschränkt, daß sie nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtmöglichkeiten führen dürfen (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar § 3 Rn. 22). Die für den Zeitpunkt der Auslegung maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung der Kreisstadt H in der Fassung vom 19.12.1987 lehnt sich in ihrem Wortlaut an § 3 der BekanntmachungsVO an. Danach sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen in der Weise bekanntzumachen, daß sie während der Dienststunden der Stadtverwaltung in H, G 1, zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung, wie sie in der S Post erfolgt ist, bleibt hinter den Anforderungen in § 3 BekanntmachungsVO nicht zurück. Insbesondere ist die Formulierung der Auslegung "zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden" nicht so zu verstehen, daß die Einsichtsmöglichkeit während der gesamten Dienstzeit gewährleistet sein muß, wie die Erwähnung der Tageszeit in § 3 Satz 3 der BekanntmachungsVO bestätigt. Etwas anderes ergibt sich allerdings aus dem Erlaß über Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise des Hessischen Ministers des Innern vom 05.11.1987 (StAnz. 1987 S. 2294) der § 3 wie folgt interpretiert: "Die Auslegung muß während der Dienststunden erfolgen. Bei gleitender Arbeitszeit genügt die Auslegung während der Kernarbeitszeit nicht; vielmehr ist sicherzustellen, daß die Einsichtnahme während der Regelarbeitszeit möglich ist." Der Festlegung der Gemeinden auf eine über die Anforderungen des § 3 BekanntmachungsVO hinausgehende Regelung in diesem Erlaß fehlt die Rechtsgrundlage. Die Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit auf die in der Bekanntmachung genannten Zeiten führt auch nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtnahmemöglichkeiten. Unzulässig nach Bundesrecht wäre etwa, die Einsichtnahmemöglichkeit an einzelnen Werktagen des allgemeinen Dienstbetriebs gänzlich auszuschließen oder z. B. auf nur zwei Stunden am Tage oder an allen Werktagen nur auf die Vormittage oder nur auf die Nachmittage zu beschränken (Gaentzsch a.a.O.). Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Regelung, nämlich die Einsichtsmöglichkeit an vier Werktagen jeweils an Vor- und Nachmittagen (für jeweils zwei Stunden) sowie am Freitagvormittag, liegt über diesem Mindesterfordernis. Das gilt sowohl für die befristete Auslegung des Entwurfs im Rahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) als auch das Bereithalten des Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht (§ 12 Satz 2 BauGB). Andere formelle Fehler im Aufstellungsverfahren sind nicht gerügt und auch sonst nicht ersichtlich. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt in rechtlich relevanter Weise gegen das Gebot zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der als Kerngebiet (MK) festgesetzte Bereich ist im Flächennutzungsplan lediglich als Sanierungsgebiet ohne weitere Zuordnung dargestellt. Nach dem Zuordnungssystem des § 1 BauNVO sind die Baugebiete bestimmten Bauflächen zugeordnet; die Kerngebiete gehören zu der Gruppe der gemischten Bauflächen. Gemäß § 5 Abs. 5 BBauG sollten Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände besondere der Stadterneuerung dienende Maßnahmen erforderlich sind (Sanierungsgebiete), kenntlich gemacht werden. Der Flächennutzungsplan ist in diesem Falle -- ohne daß es eines förmlichen Bauleitplanänderungsverfahrens bedarf -- intern durch die Gemeindeverwaltung zu berichtigen (vgl. Bielenberg in Zinkahn-Bielenberg; BBauG § 5 Rdnr. 48). Vorliegend ist jedoch die Darstellung der Nutzungsart für den Geltungsbereich des Sanierungsgebietes nicht etwa nachträglich im Zuge der Kenntlichmachung des Sanierungsgebietes im Bebauungsplan entfallen, vielmehr fehlte sie von Anfang an. Die rechtliche Relevanz eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist ebenfalls gegeben. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitplanung eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Über die Art der Nutzung hat die Antragsgegnerin unwidersprochen festgestellt, es könne kein Zweifel darüber bestehen, "daß es sich bei dem hier interessierenden Bereich um das Kerngebiet der Stadt H handelt." Nach Lage der Dinge muß das Fehlen der Darstellung der Nutzungsart für einen zentralen Bereich der Stadt im Flächennutzungsplan zu einer Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung führen. Der Bebauungsplan ist auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB unwirksam. Das Abwägungsgebot erfordert, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Belange eingestellt werden und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 -- 4 C 105.66 -- BVerwGE 34, 301, 309 und 01.11.1974 -- 4 C 38.71 -- BVerwGE 47, 144, 146). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin es unterlassen, die technische Durchführung der vom Landesamt für Denkmalpflege zum Zwecke des Erhalts des Fachwerkhauses K 12 geforderten Translozierung "in einem Stück" zu klären. Wie aus ihrer Entscheidung über die Bedenken und Anregungen deutlich wird, ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, daß der Nachweis durch den Bauträger des Hotels geführt werden wird, und hat damit eine Abwägung der Belange für den Fall unterlassen, daß sich die technische Undurchführbarkeit der Translozierung im Baugenehmigungsverfahren herausstellen sollte. Das Landesamt hat ausdrücklich gefordert, daß zur Überprüfung der "Denkmalverträglichkeit" eine gutachterlich abgestützte Gesamtkonzeption sowie die technische Durchführung der Translozierung "in einem Stück" vorgelegt werde. Im vorliegenden Fall steht und fällt das den Gegenstand der Planung bildende Konzept aber mit der technischen Durchführbarkeit dieser Maßnahme. Was in anderen Fällen, etwa bei einer gleichförmigen Beplanung größerer Flächen als konkrete Sondersituation einzelner Grundstücke oder im Falle einer bereits erwähnten "planerischen Zurückhaltung" einer Planung eine zulässige Verschiebung eines Konflikts in das Baugenehmigungsverfahren bedeuten würde, führt bei dieser konkreten, das Baugenehmigungsverfahren weitgehend bis ins planerische Detail vorausnehmenden Planung zu einer unbewältigten Konfliktlösung, die den Plan unwirksam macht. Diese Problematik wird im übrigen in der Verfügung des Regierungspräsidenten in D vom 27.07.1988 angesprochen, ohne daß dieser allerdings die Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB geltend gemacht hätte. Man kann bei einer in der vorliegenden Weise konkreten Planung nicht davon ausgehen, daß für den im Bebauungsplan vorgesehenen Hotelbau eine Realisierungschance besteht, wenn das Problem der Translozierung der Gebäudesubstanz K 12 technisch nicht gelöst wird. Aus diesem Grunde hätten die vom Landesamt für Denkmalpflege geforderten Untersuchungen und Nachweise vor dem Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan erbracht werden müssen, wenn dieser hätte Bestand haben sollen. Auch dieser Mangel ist erheblich (§ 214 Abs. 3 BauGB), denn es bestand die konkrete Möglichkeit, daß die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die technische Undurchführbarkeit der Translozierung vor dem Satzungsbeschluß herausgestellt hätte. Im Hinblick auf das gefundene Ergebnis braucht den vom Antragsteller gerügten weiteren Abwägungsfehlern nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin für den Bereich K ... -- S-straße -- Hotel. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks K 5 in H. Es ist mit einem unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhaus mit einem teilweise über Straßenniveau liegenden Kellergeschoß mit hohem Sockel, drei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoß bebaut. Die Bebauung an der Südseite der K-straße, zu der das Anwesen des Antragstellers gehört, weist geschlossene Bauweise zum Teil mit Traufwichen auf. Die Firstrichtung der Häuser K 3 -- 5, R Straße 10 und 11, der straßennahe Teil des Hauses K 9 sowie des Hauses A 10 verlaufen von Norden nach Süden. Die Traufseiten der Häuser K 1, der rückwärtige Hausteil des Hauses K 9 sowie der Häuser 15 -- 17 sind dagegen der K zugewandt. Die Nordseite der K bis zu der parallel zu ihr verlaufenden S-straße (B ...) ist gegenüber dem Anwesen des Antragstellers nach dem Abriß des Hauses S-straße 1 unbebaut. Östlich der unbebauten Flächen etwa in Höhe des Hauses R Straße 11 befindet sich eine der Bebauung an der Südseite vergleichbare zweigeschossige Bebauung mit steilem Giebel in geschlossener Bauweise (K 10 -- 18). Die baurechtliche Entwicklung des Gebiets stellt sich wie folgt dar: Die Bebauung beiderseits der K begrenzt von der S-straße liegt im Geltungsbereich der Satzung der Kreisstadt H über die Gestaltung und Unterhaltung baulicher Anlagen im historischen Stadtkern vom 20.02.1985. Der Flächennutzungsplan der Stadt H vom 06.04.1982 stellt das Gebiet als Sanierungsgebiet dar. Unter dem 08.03.1985 machte die Antragsgegnerin die zuvor am 06.12.1984 beschlossene und vom Regierungspräsidenten in D am 22.02.1985 genehmigte Satzung der Kreisstadt H über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt", bestehend u.a. aus dem Bereich a) Z, K, S-straße, W, H L Weg und G-straße bekannt. Im Flächennutzungsplan H aus dem Jahre 1982 ist u. a. der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Sanierungsgebiet ohne weitere Zuordnung zu einer baulichen Nutzung dargestellt. Der Bebauungsplan für den Bereich K -- S-straße -- Hotel -- wurde wie folgt aufgestellt: Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt H beschloß in ihrer Sitzung vom 29.10.1987, die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Aufstellungsbeschluß ortsüblich bekannt zu machen. Als Form der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wurde die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs im Rathaus auf die Dauer von zwei Wochen festgelegt. Unter dem 17.11.1987 wandte sich die Antragsgegnerin an die Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Entwurf. Unter dem 04.01.1988 nahm das Amt für Denkmalpflege wie folgt Stellung: "Innerhalb des o.a. Planungsgebietes liegen die nach Hessischem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmäler: K 12 und 16 (vorderer Hausteil auf Flurstück 485/3). Schutz und Erhaltung vorstehender Kulturdenkmäler liegen im öffentlichen Interesse. Als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BBauG bitte ich, gem. § 10 (1) Städtebauförderungsgesetz die oben aufgeführten zu erhaltenden Bauten entsprechend der DIN 18003 -- 14.10 mit einem D entsprechend der beigefügten Anlage im Sanierungs-/Bebauungsplan zu kennzeichnen. Gegen den uns übersandten Bebauungsplan werden vom Landesamt für Denkmalpflege folgende Bedenken vorgebracht: Nach den Ausweisungen des Planes ist für das geschützte Kulturdenkmal K 12 eine Niederlegung des Hauses und anschließender Wiederaufbau vorgesehen. Diesem Vorhaben können wir aus unserer denkmalpflegerischen Erfahrung nicht zustimmen, da durch diese Prozedur mit Sicherheit ein hoher Substanzverlust eintreten wird. Wir müssen deshalb mit Nachdruck die Erhaltung und Sanierung vor Ort fordern, da wir den Denkmalwert des um 1560 erbauten Hauses hoch einschätzen. Die im Plan ausgewiesene Baugrenze ist an dieser Stelle zu korrigieren. Gleichzeitig ist bauleitplanerisch sicherzustellen, daß die ursprüngliche Einzelständigkeit des Hauses durch Abbruch des rückwärtigen Anbaus wieder hergestellt wird. Dem ersatzlosen Abbruch des Hauses K 16 können wir nicht zustimmen, da es sich bei dem auf Flurstück 485/3 liegenden Hausteil um ein bauhistorisch äußerst bedeutsames Fachwerkgefüge aus der Zeit um 1450 handelt, an dessen Erhaltung aus denkmalpflegerischer Sicht ein erhöhtes öffentliches Interesse besteht. Da es sich bei dem Fachwerkgefüge um den erhaltenen Teil eines ehemals größeren Hauses handelt und eine sinnvolle Nutzung nur durch eine Verbindung dieses Hausteils mit einem bereits stehenden Gebäude (aktueller Zustand) oder einem Neubau gewährleistet wird, ist die Fachbehörde bereit, einer Translozierung unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen. So ist an eine räumlich nur geringfügige Entfernung vom jetzigen Standort zu denken, z. B. Verschiebung auf Flurstück 487/2 bei Beibehaltung der Giebelstellung zur Straße. Bis zu einer bauleitplanerischen Fixierung des neuen Standortes -- in Absprache mit der Denkmalfachbehörde -- ist der Bestand des Hauses 16 an Ort und Stelle festzuschreiben." In ihrer Sitzung vom 04.02.1988 beschloß die Stadtverordnetenversammlung die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs auf die Dauer eines Monats. In der S Post vom 12.02.1988 wurde bekannt gemacht, daß der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung in der Zeit vom 22.02.1988 bis 23.03.1988 (einschließlich) im Rathaus in H G 1, Zimmer 20, während der Dienststunden (Montags bis Donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt werde. Im Rahmen der Beteiligung gingen u. a. Anregungen und Bedenken des Antragstellers ein. Sein Schreiben vom 08.03.1988 lautete auszugsweise wie folgt: "Als unmittelbar betroffener Anlieger erhebe ich hiermit Einspruch gegen den Bebauungsplan und möchte nachstehend die Gründe für meine Ablehnung nennen: Der durch den Bebauungsplan-Entwurf zulässige Umfang der Bebauung verstößt gegen § 2 der Altstadtsatzung, der die Erhaltung des Altstadt-Charakters und der Maßstäblichkeit zwingend vorschreibt. Im Rahmen der von mir durchgeführten Sanierungsmaßnahme fühle ich mich in meiner privaten, aber auch wirtschaftlichen Situation betroffen. Die negativen Aspekte sind für mich so ausschlaggebend, daß ich auf keinen Fall mein Einverständnis zu diesem Bebauungsplan geben kann. Die in meinen Augen grobe Verletzung des § 2 der Altstadtsatzung beeinträchtigt die Wohnqualität in meinem Anwesen äußerst negativ. Abgesehen davon, daß an einen halbwegs freien Ausblick nicht mehr zu denken wäre, werden sich die Lichtverhältnisse in meinen Wohnräumen enorm verschlechtern. Gemäß Bebauungsplan befindet sich die Tiefgaragen-Ausfahrt direkt gegenüber meinem Anwesen. Ich rechne mit einer wesentlich erhöhten unzumutbaren Lärmbelästigung. Desweiteren befürchte ich ein unverhältnismäßig hohes Beschädigungsrisiko für mein denkmalgeschützes Anwesen, welches insbesondere aus dem durch den Bebauungsplan zulässigen Umfang der Tiefgaragenbebauung resultiert." In ihrer Sitzung vom 19.05.1988 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin über die Behandlung der Bedenken und Anregungen wie folgt: "Die Anregung, gem. § 10 (1) Städtebauförderungsgesetz die Gebäude "K 12 und 16 mit einem "D" zu kennzeichnen, wurde zur Kenntnis genommen. Die beiden Gebäude sind im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. Bezüglich des Gebäudes "K 12" wird der Nachweis zur Translozierung "in einem Stück" durch den Bauträger des Hotels geführt, so daß insoweit eine positive Entscheidung des Landesamtes für Denkmalpflege erwartet werden kann. Das Restgebäude "K 16" wird abgetragen und die Fachwerk-Giebelwand in das neu zu erstellende Hotelgebäude an der Seite "K" integriert. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Architekten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geführt." Über die Anregungen und Bedenken des Antragstellers beschloß sie wie folgt: Durch den Umfang des geplanten Hotelneubaus wird nicht gegen den § 2 der Altstadtsatzung verstoßen. Die vorhandene Maßstäblichkeit der "K" bleibt in vollem Umfang erhalten, einmal durch die Giebelständigkeit und die geplanten Traufhöhen von max. 8,0 m aneinandergereihter Gebäudeteile, zum anderen durch die Erhaltung des Gebäudes "K 12" und der Giebelwand des Hauses Nr. 16. Der First des höchsten Gebäudeteiles in Ost-West-Richtung wird zwar ca. 5,0 m höher zu liegen kommen als bei der bisherigen Bebauung. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß der First der höheren Dachfläche in 20,0 m bis 25,0 m Abstand zur vorhandenen Bebauung an der Südseite der "K" verläuft. Hieraus ergibt sich, daß durch das geplante Hotel entsprechend den Bindungen des Bebauungsplanes keine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse zu befürchten ist. Nach den Ausweisungen des Bebauungsplanes befindet sich die Ausfahrt der mit ca. 130 Plätzen zweigeschossigen Tiefgarage in der "K", in der Nachbarschaft des Gebäudes des Herrn T. Diese Konzeption entspricht den Ausweisungen in der "vorbereitenden Untersuchung zur Sanierung der Altstadt H", die Herrn T bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs seines Gebäudes bekannt war. Im Gegensatz zur damaligen Planung wurde im Rahmen des nun vorliegenden Bebauungsplanentwurfes eine Reduzierung des zu erwartenden Verkehrsanteils auf der "K" dadurch erzielt, daß die geplante Garagenzufahrt in die S-straße verlegt wurde. Bei der Abwägung der vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Tiefgaragenausfahrt ist miteinzubeziehen, daß derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft des Anwesens von Herrn T sowie in angrenzenden öffentlichen Bereichen eine große Anzahl parkender Fahrzeuge festgestellt wird, deren Zahl im Zuge der Modernisierung der Altbausubstanz und damit in der Regel mit dem Zuzug jüngerer Einwohner noch zunehmen wird. Ebenso ist mit abzuwägen, daß es sich bei der geplanten Tiefgarage nicht um eine Parkeinrichtung in einem zentralen Geschäftsbereich mit häufig wechselnden Kurzzeitparkern handelt, sondern diese Anlage dient vorrangig den Hotelbenutzern, den Altstadtbewohnern und den Besuchern im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung. Auch ist bei der Beurteilung der Garagenanlagen mit zu berücksichtigen, daß von den zwar genannten Garagennutzern in den Abendstunden und in der Nachtzeit die Garagenausfahrt weniger frequentiert wird. In jedem Fall wird mit dem geplanten Gebäude und der ebenfalls zur Ausführung vorbereiteten Bebauung "N K" eine Lärmabschirmung von der S straße bewirkt, die bei dem dortigen Verkehrsaufkommen nicht gering eingeschätzt werden darf. Die Tiefgarage wird in einem Abstand von ca. 8,0 m zu dem Anwesen des Herrn T eingerichtet. Im Hinblick auf die in der "K"verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen und im Hinblick auf die zu schützenden, auf der Südseite der "K" stehenden Wohngebäude, wird die Baugrube des geplanten Hotels in ihren Dimensionen so gering wie möglich gehalten und durch entsprechende technische Maßnahmen (Verbau etc.) gegen "K", S und S-straße abgesichert. Die Standsicherheit des Gebäudes von Herrn T ist bei o.g. Maßnahmen nicht gefährdet. Um aber keinen Streit über vermutete Gebäudeschäden führen zu müssen, liegt es auch im Interesse des Bauträgers, vor Baubeginn für alle umliegenden Gebäude durch Fotoaufnahmen und Gebäudezustandsbeschreibungen eine Beweissicherung durchzuführen. In ihrer Sitzung vom 19.05.1988 beschloß die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB. Mit Verfügung vom 27.07.1988 teilte der Regierungspräsident in D der Antragsgegnerin mit, daß aufgrund des § 11 BauGB gegen den Bebauungsplan keine Verletzungen von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würden, geltend gemacht würden. Der Bescheid wurde mit folgender Nebenbestimmung verbunden: Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist entsprechend § 17 (1) BauNVO zu reduzieren. Die Geschoßflächenzahl darf in Kerngebieten bei vier Vollgeschossen max. 2,2 betragen. Ferner enthielt die Verfügung unter "sonstige Hinweise" die folgende Ziffer 1: Die Nichtbeanstandung des angezeigten Bebauungsplans kann die nach Hess. Denkmalschutzgesetz erforderlichen Einzelentscheidungen zur Bausubstanz der Gebäude K ... 12 und 16 nicht präjudizieren. Bei meiner Rechtskontrolle habe ich mich davon leiten lassen, daß die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die im Rahmen der Abwägung getroffenen Aussagen eine, wie auch immer geartete Hotelnutzung auch unter Beibehaltung der Gebäudesubstanz K 12 ermöglichen. Im Rahmen der sonstigen bauaufsichtlichen Prüfungen, die auch vor Rechtskraft des Bebauungsplans begonnen werden können, sind insbesondere die vom Landesamt für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 25.01.1988 geforderten Untersuchungen und Nachweise zu erbringen. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin trat der Nebenbestimmung des Regierungspräsidenten in der Verfügung vom 27.07.1988 in ihrer Sitzung vom 11.10.1988 bei. In der S Post vom 20.10.1988 wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 12 BauGB bekanntgemacht. Der Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich zwischen der S-straße und der Straße "K" westlich des S Kerngebiet geschlossene Bauweise mit einer GRZ von 1,0 und einer GFZ von 2,2 mit mindestens zwei max. vier Vollgeschossen sowie Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 45 und 48 Grad fest. In zusätzlichen zwei Untergeschossen ist eine Tiefgarage vorgesehen mit Einfahrt von der S (B ...) und Ausfahrt zur K-straße in Höhe des Anwesens R Straße 10. Die Baugrenzen lassen einen Baukörper mit einer Länge in Ost-West-Ausrichtung von 75 m in der Erdgeschoßebene zu. Für den Hauptbaukörper ist eine Hauptfirstrichtung längs der S-straße in Ost-West-Richtung vorgesehen. Zur K-straße hin -- auch zum Anwesen des Antragstellers -- sind Bauteile in der bisherigen Form in Giebelstellung mit einer Traufhöhe von max. 8 m vorgeschrieben. Die Gebäude K 12 und 16 sind als Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt, gekennzeichnet. Ersteres mit der folgenden Maßgabe: Das Gebäude K Nr. 12 wird in seiner Grundsubstanz auf einer Fläche von 7 x 7 m erhalten. Hinsichtlich des Hauses K. 16 heißt es: Teilweise Verwendung der Bausubstanz (Giebelwand) im neuen Gebäude -- Nachbarschaft. In der Begründung zum Bebauungsplan, die ausweislich des Inhaltsverzeichnisses zu den vorgelegten Aufstellungsunterlagen mit dem Bebauungsplanentwurf vom 28.03.1988 identisch ist, heißt es auszugsweise: Zu den planerischen Absichten: ... insgesamt (wird) erreicht, daß das Gebäude entlang der "K" sowie an den Schmalseiten im Westen und Osten, gemessen bis zur Traufe, als zweigeschossige Anlage entsprechend der benachbarten Bebauung erscheint und entlang der S-straße nur in einer Länge von ca. 45 m der insgesamt ca. 75 m langen Anlage mit 9,0 m Traufhöhe dreigeschossig in Erscheinung tritt. ...Entlang der "K" wird außerdem mit den ebenfalls zweigeschossigen "Querhäusern" ein weiterer optischer Bezug zu der auf der Straßensüdseite vorhandenen Bebauung hergestellt, wobei die zu erhaltende Bausubstanz des Hauses Nr. 12 als maßstabgebendes Element miteinbezogen ist. Mit der teilweise dreigeschossigen Nordfassade werden Traufhöhen der dortigen Nachbarschaft aufgenommen, so daß auch hier eine Einbindung in die abschließende Bebauung gegeben ist. Die Firsthöhe des höchsten Gebäudeteils entlang der S-straße wird max. 17 m betragen. Damit kommt diese Dachzone ca. 2,0 m über die bisher höchsten ca. 20 und 25 m Abstand benachbarten Gebäude K 5 und R Straße 8 zu liegen. Am 22.02.1989 ist der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller macht geltend: Er sei durch das Hotelbauvorhaben aufgrund seiner Dimensionierung, der Verkehrsauswirkungen und der Beeinträchtigung des Ensembles denkmalgeschützter Häuser in der historischen Altstadt von H in seinen schutzwürdigen individuellen Belangen in unmittelbarer Weise betroffen. Das zu errichtende Hotel werde den Wohnwert und den wirtschaftlichen Wert des Hausgrundstücks erheblich mindern. Die Errichtung eines Hotelkomplexes mit fünf Geschossen und einer Firstrichtung von Westen nach Osten in einer Länge von über 50 m beeinträchtige ihn erheblich. Es bestehe ein großer Unterschied, ob einzelne Häuser oder ein Gesamtkomplex mit 70 m errichtet werde. Der Antragsteller habe nicht nur die Beeinträchtigung durch die im ersten Untergeschoß befindlichen Garagenplätze hinzunehmen, sondern er werde insbesondere auch durch die im zweiten Tiefgaragengeschoß vorgesehenen öffentlichen Stellplätze beeinträchtigt. Eine Bebauung mit neuen Einzelhäusern würde allenfalls 14 Stellplätze notwendig machen. Es würden jedoch insgesamt 132 Stellplätze geschaffen, wovon 55 Stellplätze auf das Hotel entfielen und weitere 77 Stellplätze für öffentliche Zwecke vorgesehen seien. Gerade die öffentlichen Stellplätze würden in den frühen Morgenstunden und an den Wochenenden den Antragsteller erheblich beim Schlafen und Wohnen beeinträchtigen. Die Nichtigkeit des Bebauungsplans ergebe sich aus Verfahrensverstößen bei Bekanntmachung der Auslegung. Der Bebauungsplan sei lediglich für die Dauer von 28 Stunden pro Woche ausgelegt worden. Dies widerspreche dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 05.11.1987 (StAnz. 1987, S. 2294) i.V.m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung in den Gemeinden. Inhaltlich wende sich der Antragsteller gegen die Verletzung der auf Freiflächenschutz gerichteten Zielsetzung des § 21a BauNVO durch Erhöhung der Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan. Zielrichtung dieser Vorschrift sei, dem Bauherrn, der Freiflächen von an sich zulässigen Garagen freihalte, indem er diese in eine Tiefgarage verlege, einen Bonus in Form der Erhöhung der GFZ zu gewähren. Nach ihrem Zweck gelte die Vorschrift des § 21a Abs. 5 BauNVO aber nicht, wenn unterirdisch plazierte Garagen nach Lage der Dinge überhaupt nicht auf dem Grundstück hätten plaziert werden können. Ferner wende er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes im Bebauungsplan. § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB sei verletzt. Nicht nur der Schutz formell unter Denkmalschutz gestellter Gebäude, sondern aller schutzwürdigen Gebäude sowie der Schutz des Ortsbildes sei Leitsatz der Planung. Der Planungsleitsatz nach § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB werde in seinem Gewicht vorwiegend dadurch verstärkt, daß die Stadt H eine Altstadtsatzung aufgestellt habe, die ausdrücklich ein Einfügungsgebot enthalte. Die in dieser Satzung zum Ausdruck kommende generelle Wertung hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Altstadt könne bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht einfach übergangen werden. Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren, die Nichtigkeit des Bebauungsplans für den Bereich K/S-straße (Hotel) festzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie macht geltend: Es fehle an einem Nachteil. Verglichen mit der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans für die umgebende Bebauung in keiner Beziehung negative Auswirkungen. Gerade im nach Süden gelegenen Teil des Plangebiets seien Traufhöhenfestsetzungen zugunsten der südlich der "K" gelegenen Grundstücke erfolgt. Ohne diese Festsetzungen würden sich die Eigentümer jenseits der Straße nach § 34 BauGB wesentlich schlechter stehen. Auch evtl. Verkehrsauswirkungen würden im Falle der Geltung des § 34 BauGB wesentlich beeinträchtigender stattfinden dürfen als im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans. Dieser regele zugunsten der Bebauung südlich der "K", daß lediglich eine Ausfahrt von der Tiefgarage zulässig sei. Damit werde insbesondere zugunsten der Anlieger vermieden, daß sich immittierende "Warteschlangen" bilden könnten. In vorbildlicher Weise werde zur "K" hin der bisherige kleinteiligere Maßstab in der Planung berücksichtigt, indem nicht nur das Haus Nr. 12 als denkmalgeschützes Gebäude erhalten werde, sondern die benachbarten neuen Bauteile in der bisherigen Form in Giebelstellung errichtet und an den in der S-straße verlaufenden Längsbaukörper angeschlossen werden müßten. Mit dem künftigen Hotelgebäude werde für den Antragsteller selbst eine große Abschirmung von der stark befahrenen S-straße bewirkt. Im übrigen sei bei der Beurteilung der Garagenanlage mitzuberücksichtigen, daß die Zufahrt von der S-straße erfolge und bei der vorgegebenen Nutzung insbesondere durch Hotelgäste und Altstadtbewohner davon auszugehen sei, daß die Garagenausfahrt in den Abendstunden und in der Nachtzeit wie auch an den Wochenenden verhältnismäßig gering frequentiert werde. Der Hinweis auf den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 05.11.1987 sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans in Zweifel zu ziehen. Einem Minister stehe es nicht zu, ohne entsprechende Rechtsgrundlage durch Erlaß das Bauleitplanverfahren der Gemeinden derart zu reglementieren, daß nur eine Offenlegung der Bebauungsplanentwürfe mit Begründung während der gesamten Dauer der Dienstzeiten in Betracht komme. Die Hessische Bekanntmachungsverordnung regele insoweit nur, daß die maßgeblichen Pläne während der Dienststunden offenzulegen seien. Von der Gesamtdauer der Dienststundenzeit sei in der Verordnung nirgends die Rede. Von einer Vernachlässigung denkmalpflegerischer Belange im Bauleitplanverfahren könne keine Rede sein. Nachdem das Landesamt für Denkmalpflege zur Planung ausführlich Stellung genommen habe, habe am 27.01.1988 nochmals ein Gespräch mit dem zuständigen Landeskonservator wegen des Abbruchs des Hauses K 12 stattgefunden und dieser habe am 25.01.1988 mitgeteilt, seine Forderung nach Erhalt und Sanierung an Ort und Stelle habe solange uneingeschränkte Priorität, bis ihm aufgrund aussagekräftiger Unterlagen eine Entscheidung zu den beabsichtigten Baumaßnahmen möglich sei. Dem Senat liegen folgende Unterlagen vor: -- Bebauungsplan für den Bereich K -- S-straße -- Flächennutzungsplan der Kreisstadt H -- Satzung der Kreisstadt H über die Gestaltung und Unterhaltung baulicher Anlagen im historischen Stadtkern -- Satzung der Kreisstadt H über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" -- zwei Bände des Beklagten mit den Aufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan und den Flächennutzungsplan, die maßgeblichen Hauptsatzungen der Antragsgegnerin, eine Berechnung der Ausnutzungsziffern betreffend Grundstücke in der Umgebung des Grundstücks K Nr. 5, eine Aufrißskizze betreffend die Gebäude K Nr. 5, 3 und 1, in der die nach dem Bebauungsplan zulässige Traufhöhe eines Hotelneubaus dargestellt ist, die vorbereitenden Untersuchungen nach StBauFG in H -- sowie die Bauakten des Kreises B betreffend das Anwesen K 5 (ein Heft, eine Akte). Sie waren Gegenstand der Beratung.