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Beschluss

4 B 1860/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1205.4B1860.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. August 2013 - 7 L 765/13.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. August 2013 - 7 L 765/13.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der angegriffene Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Eigenbetrieb „Immobilienmanagement Darmstadt (IDA)“ der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Kleinspielfeldes für Ball- und Bewegungsspiele auf dem Gelände einer Grundschule angeordnet worden ist, ist auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vom 23.08.2013 vorgebrachten Gründe rechtlich nicht zu beanstanden. So vermag zum einen der Verweis der Antragsgegnerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.1989 (- BVerwG 4 B 26.89 -, juris-Dokument) der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch in einem reinen Wohngebiet der benachbarte Grundeigentümer keinen Anspruch auf Versagung einer Baugenehmigung habe, durch die die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung verwirklicht werden soll, nur weil die Anlage "geeignet" sei, durch Jugendliche, Erwachsene und "Penner" missbräuchlich genutzt zu werden. Störungen solcher Art seien polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung. In diesem Zusammenhang hatte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Benutzung des zu bewertenden Kinderspielplatzes nicht von vornherein größer sei, als die allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Benutzung öffentlicher Kinderspielplätze generell, wie auch überhaupt öffentlicher Einrichtungen, insbesondere Grünanlagen, weil im Gegenteil hier der Anreiz zum Ausprobieren der Mopeds und zur Ansammlung Jugendlicher offenbar nicht von dem Kinderspielplatz, sondern von der natürlichen Beschaffenheit des Geländes ausgegangen sei. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Zurechenbarkeit und Verantwortlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters durch die Beschaffenheit der Anlage und ihre Eignung für Missbrauchstatbestände beeinflusst und verstärkt wird, konnte vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 29. Mai 1989 – 4 B 26/89– offen gelassen werden. Indes ist in Bezug auf das im vorliegenden Eilverfahren zu bewertende genehmigte Kleinspielfeld auf dem Gelände der Grundschule davon auszugehen, dass - anders als in der vorzitierten Fallgestaltung - die Anlage nicht nur "geeignet" ist, durch nicht zugelassene Benutzer missbräuchlich genutzt zu werden, sondern dass über die grundsätzlich immanente Missbrauchsgefahr öffentlicher, frei zugänglicher Anlagen hinaus hier eine erhöhte Missbrauchsgefahr anzunehmen ist, die von der Anlage selbst und nicht wie in der vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Fallgestaltung von der natürlichen Beschaffenheit des Geländes ausgeht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht zu Recht auf die zitierten Rechtsprechungsnachweise (u.a. auch die oben wiedergegebene höchstrichterliche Entscheidung) gestützte Auffassung, dass hier - ausnahmsweise - sich der Betreiber der Anlage die durch deren bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten (Lärm-) Beeinträchtigungen zurechnen lassen muss. Nach der vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 06. März 2012 – 10 S 2428/11–, juris-Dokument), die sich u.a. wiederum auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung sowie auf ein Urteil des Hess. VGH vom 25.07.2011 - 9 A 125/11 - (NVwZ-RR 2012, 21) stützt, ist dem Betreiber einer öffentlichen Anlage zunächst das an Auswirkungen zuzurechnen, was durch ihre Funktion (in dem vom VGH Bad.-Württ. entschiedenen Fall ein Spielplatz) bedingt wird. Der Betreiber muss sich aber darüber hinaus bei Hinzutreten besonderer Umstände auch die durch zweckfremde Nutzungen der Anlage verursachten Beeinträchtigungen zurechnen lassen. Für eine Zurechnung zweckfremder Nutzungen reicht es dabei freilich nicht aus, dass die Anlage nur „geeignet“ ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinderspielplätzen ist wie öffentlichen Grünanlagen dabei die Gefahr nicht bestimmungsgemäßer Nutzung im Grundsatz immanent; die Gefahr gelegentlicher Missbräuche ist daher unvermeidbar. Störungen solcher Art sind grundsätzlich polizeirechtlich oder ordnungsrechtlich zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1989 - 4 B 26.89 - a.a.O.). Der Betreiber einer solchen Anlage ist aber ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hat. Der VGH Baden-Württemberg hat dies angenommen, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist bzw. als Folge des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist, wenn er mithin eine Einrichtung geschaffen hat, bei der ein Missbrauch durch einen nicht zugelassenen Personenkreis wie auch in der Art der Benutzung wahrscheinlich ist. Diese Rechtsaufassung steht nicht in Widerspruch zu der von der Antragsgegnerin ferner in Bezug genommenen Entscheidung des 9. Senats des Hess. VGH in seinem Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11–, juris-Dokument, Rn 48). Denn auch dort ist ausgeführt, dass sich bei Hinzutreten besonderer Umstände der Spielplatzbetreiber Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, zurechnen lassen muss und solche besonderen Umstände dann gegeben sind, wenn der Betreiber den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung geht der Senat aufgrund einer im Eilverfahren gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhaltes davon aus, dass hier wegen der getroffenen Standortwahl für das Kleinspielfeld - Beibehaltung des ursprünglichen Bolzplatzstandortes -, aber vor allem auch wegen dessen in der Vergangenheit, d.h. vor Genehmigungserteilung, tatsächlich erfolgter Nutzung, die von der Antragsgegnerin (Schulleitung der Grundschule) gebilligt, zumindest jedoch über lange Zeit (auch bauaufsichtlich) geduldet worden ist, besondere Umstände vorliegen, die für einen Anreiz zur missbräuchlichen Nutzung des Kleinspielfeldes sprechen und damit die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin auch für zweckwidrige Nutzungen dieser Anlage nach den obigen Ausführungen begründen. Zwar dürften entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht die Größe und die Ausstattung des in Rede stehenden Kleinspielfeldes einen besonderen Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung bieten. Indes liegen solche, eine missbräuchliche Nutzung fördernden besonderen Umstände hier deswegen vor, weil diese Anlage mit nahezu derselben Ausstattung (anstelle eines massiven Ballfanggitters aus Metall ist nunmehr jeweils ein Ballfangnetz an den beiden Schmalseiten des Platzes genehmigt worden) und an demselben Standort weiter betrieben wird, an dem sie in der Vergangenheit, also vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung vom 04.04.2013, als Bolzplatz diente, d.h. also nicht nur von Schülern der Grundschule, sondern auch von Jugendlichen und jüngeren, aber auch älteren Erwachsenen für ihr oft spontanes, weitgehend regelloses Ballspielen ("Bolzen") genutzt wurde. Diese Nutzung des auf dem nicht eingezäunten, sondern frei zugänglichen Schulgelände gelegenen Spielfeldes stellte sich in der Vergangenheit zwar als formell illegale Nutzung dar, da es an einer entsprechenden Nutzungsgenehmigung fehlte und somit auch die Zumutbarkeit von mit dieser Nutzung verbundenen Lärmauswirkungen noch nicht bauaufsichtlich überprüft war. Allerdings erfolgte diese Nutzung als Bolzplatz nicht gegen den Willen der Antragsgegnerin (Schulleitung der Grundschule) und wurde von der Bauaufsicht der Antragsgegnerin auch nicht unterbunden. Erst aufgrund der Beschwerden des Antragstellers über die von der Anlage ausgehenden Lärmbelästigungen wurde ein Genehmigungsverfahren eingeleitet und die Nutzung nur noch in einem - im Vergleich zu der zuvor zumindest hingenommenen tatsächlichen Nutzung - stark eingeschränkten Umfang zugelassen. Die Nutzung zu Ballspielen oder auch zu anderen Bewegungsspielen darf aufgrund der streitgegenständlichen Genehmigung nur noch im Rahmen von Schulangeboten erfolgen (Schulsport, Schulpausen und Freistunden, Schulbetreuungsangebote, betreute Sport-, Ballspiel- und Fußball-Arbeitsgemeinschaften) und ist damit auf eine - regelmäßig unter Beaufsichtigung stattfindende und auch zeitlich limitierte - Nutzung durch Kinder beschränkt, während zuvor - und zwar an demselben Standort - Jugendliche und Erwachsene auf einem wegen des Konzeptes "offene Schule" frei zugänglichen Schulgrundstück ohne Aufsicht und ohne zeitliche Beschränkungen bolzten. Diese besonderen Umstände, die eine erhöhte Gefahr einer missbräuchlichen, weil nicht schulischen Zwecken dienenden Nutzung des Kleinspielfeldes begründen, führen dazu, dass dessen weitere Nutzung vorerst zu unterbleiben hat. Denn es ist bauaufsichtlich nicht gewährleistet, dass eine hier nach obigen Ausführungen zu erwartende missbräuchliche und allein schon wegen der geringen Entfernung des Spielfeldes zum benachbartem Wohnhaus des Antragstellers - jedenfalls bei summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren - als rücksichtslos zu bewertende Nutzung als Bolzplatz, die neben die genehmigte Nutzung tritt, zukünftig von der Antragsgegnerin wirksam verhindert werden wird. Dazu bedarf es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch nach Auffassung des beschließenden Senats einer ausdrücklichen Regelung in der Baugenehmigung, an der es bislang fehlt. Nur dann ist auch für den Betreiber der Anlage hinreichend bestimmt festgelegt, welche Maßnahmen von ihm zur Verhinderung des zu erwartenden und ihm zuzurechnenden Missbrauchs bauaufsichtlich erwartet werden. Als verbindliche Konkretisierung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots müssen sie in der Baugenehmigung selbst geregelt sein (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 08.07.1986 - 11 A 1288/85 -, vollständiger Abdruck in: BRS 46 Nr. 46). Die Beifügung entsprechender nachbarschützender Auflagen in der Baugenehmigung stellt sich auch als das mildere Mittel im Vergleich zur Aufhebung der Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren oder in einem sich anschließenden Klageverfahren wegen Nichtgenehmigungsfähigkeit der Anlage dar. Eine Aufhebung müsste aber erfolgen, wenn eine wirksame Verhinderung zweckwidriger und den Nachbarn in seinen Rechten verletzender Nutzung durch entsprechende Regelungen der Baugenehmigung nicht gewährleistet ist. Als wirksame Nebenbestimmung dürfte sich auch nach Auffassung des Senats in erster Linie die rechtliche Vorgabe anbieten, dass das Spielfeld so eingezäunt wird, dass es nur noch durch eine verschließbare Tür betreten werden kann. Ergänzend dürfte es sich unter Lärmminderungsgesichtspunkten anbieten, dass zusätzlich Ballfangnetze angebracht werden. Da die angegriffene Baugenehmigung eine Nutzung des Spielfeldes nur im Rahmen von Schulangeboten zulässt und diese Nutzung daher im Regelfall unter Aufsicht eines Lehrers / Betreuers stattfindet, dürfte es mithin eine effektive Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung darstellen, dass das Spielfeld nur von dem zugelassenen Nutzerkreis mittels eines den betreuenden Personen oder auch dem Schulhausmeister verfügbaren Schlüssels zu den zugelassenen Nutzungszeiten betreten werden kann. Eine vergleichbare Wirksamkeit der Überwachung der in der Genehmigung durch die Nutzungsbeschreibung vorgegebenen Nutzungseinschränkungen dürfte hingegen durch zweimal tägliche Kontrollen durch einen Sicherheitsdienst, wie sie in der Vergangenheit - häufig auch zu Nachtzeiten - erfolgt sind, nicht gegeben sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Senat belässt es bei der von der ersten Instanz vorgenommenen Wertfestsetzung, die - spiegelbildlich - auch dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung der von ihr verteidigten Baugenehmigung entspricht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).