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Beschluss

4 A 133/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0515.4A133.13.Z.0A
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Leitsätze
Auf § 13 Abs. 11 AWaffV und damit auf eine Freistellung von den (regulären) Aufbewahrungsanforderungen für Waffen und Munition (nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV) kann sich nicht berufen, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert. Dieses Verhalten lässt ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwahrung von Waffe und Munition erkennen und rechtfertigt als einmaliges Fehlverhalten die Ungültigerklärung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2012 - 5 K 3329/12.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf § 13 Abs. 11 AWaffV und damit auf eine Freistellung von den (regulären) Aufbewahrungsanforderungen für Waffen und Munition (nach §§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV) kann sich nicht berufen, wer bereits ca. 1,5 Stunden vor dem beabsichtigten Transport der Waffe und der Munition zum Ort der Jagd sein Jagdgewehr und die Munition gemeinsam im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert. Dieses Verhalten lässt ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwahrung von Waffe und Munition erkennen und rechtfertigt als einmaliges Fehlverhalten die Ungültigerklärung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2012 - 5 K 3329/12.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung der Vorinstanz ist zulässig, insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt und auch begründet worden. Der Antrag bleibt aber ohne Erfolg. Der vom Kläger zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift bestehen nicht. Von ernstlichen Zweifeln im Sinne der zuvor genannten Vorschrift ist auszugehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 124 Rn 7 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, ist das Gericht, das über die Zulassung der Berufung zu befinden hat, auf die von dem jeweiligen Zulassungsantragsteller (fristgerecht) dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht, wie in dem angestrebten Berufungsverfahren, eine umfassende Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vornehmen. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im oben genannten Sinne zu begründen. Soweit der Kläger einen Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen die Denkgesetze rügt, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts auf eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der sorgfältigen Verwahrung von Waffen oder Munition stütze, obwohl der Kläger wegen der waffenrechtlichen Verfügung vom 10.04.2014 (Widerruf der Waffenbesitzkarte) keine Waffen mehr in seinem Besitz habe und auch nicht haben dürfe, so verkennt er damit die Grundlage der hier gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG zu treffenden Unzuverlässigkeitsprognose. Diese Prognose hat zum Gegenstand, ob ein bestimmtes Verhalten des Klägers in der Vergangenheit auch ein zukünftiges Fehlverhalten im Umgang und bei der Verwahrung von Waffen und Munition erwarten lässt und muss dazu - denknotwendig - den Besitz von Waffen unterstellen, auch wenn tatsächlich der Kläger aufgrund des als Rechtsfolge der Ungültigerklärung des Jagdscheins ergangenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen zur Zeit keine solchen Waffen mehr besitzen darf. Die von der Beklagten getroffene und vom erstinstanzlichen Gericht in seinem sorgfältig begründeten Urteil bestätigte Unzuverlässigkeitsprognose ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe nach Auffassung des beschließenden Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es zulässig, eine solche Prognose auf nur einen Vorfall zu stützen, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit etwa bei der Verwahrung von Waffen und Munition zu Tage getreten ist (s. Leonhardt, Jagdrecht, Bd. 1 (BJagdG), Stand: Dezember 2013, § 17, Gl.Nr. 2.1.2.1 m.w.N. aus der Rechtsprechung; vgl. auch: Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Stand: April 2014, § 17 BJagdG, Rn 16). Die zu der (mit § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG inhaltsgleichen) Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG ergangene obergerichtliche Rechtsprechung lässt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG regelmäßig ein einmaliges Fehlverhalten genügen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.08.2007 - 11 LA 272/07 -; Bay. VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -). Denn im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2010 - 11 LA 389/09 -, juris). Mangelnde Sorgfalt bei der Verwahrung von Waffen und Munition liegt vor, wenn nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Entgegen der vom Kläger vorgebrachten Auffassung kann dieser sich nicht auf die Sonderregelung in § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 - AWaffV -, berufen, mit der die in der zentralen Vorschrift des § 36 WaffG geregelten Pflichten für den Umgang und die Aufbewahrung von Waffen und Munition näher konkretisiert werden. § 13 Abs. 11 AWaffV macht Vorgaben für die so genannte „vorübergehende Aufbewahrung“ von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, also für Fallgestaltungen, in denen die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 der vorgenannten Vorschrift gerade nicht möglich ist. Eine Unmöglichkeit der die Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 WaffG wahrenden Aufbewahrung besteht beispielsweise in den Fällen des Transportes von Waffen und Munition in einem Kraftfahrzeug zum oder vom Ort der Jagd. Welche Sorgfaltspflichten in Bezug auf einen solchen Waffentransport anzunehmen sind und ob der Kläger diese eingehalten hat oder ob er dagegen verstoßen hat, und auch welcher Geschehensablauf nach der Verbringung von Waffe und Munition in das Kraftfahrzeug des Klägers zugrunde zu legen ist und mit welcher Wahrscheinlichkeit dieser Geschehensablauf zu erwarten war, sind allesamt Gesichtspunkte, die für die von der Beklagten zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich sind. Denn der Kläger kann sich auf die die so genannte vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung regelnde Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV deshalb nicht berufen, weil ihm erst mit dem Beginn des Transportes von Waffe und Munition zum Ort der von ihm in den frühen Morgenstunden beabsichtigten Jagd eine Aufbewahrung, wie sie in den vorangehenden Absätzen der genannten Vorschrift näher geregelt ist, nicht mehr möglich war. Dem entsprechend stellen auch die zu § 36 WaffG erlassenen Verwaltungsvorschriften unter der Gl. Nr. 36.2.15 darauf ab, was „bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug“ zu beachten ist. Vorliegend war es dem Kläger indes ohne weiteres möglich, bis zu seinem Aufbruch zur Jagd noch die sichere Aufbewahrungsmöglichkeit der für die Jagd benötigten Waffe / Munition innerhalb seiner Wohnung zu nutzen und erst unmittelbar vor seiner Wegfahrt Waffe und Munition in seinem PKW so zu verwahren, wie dies in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift näher beschrieben wird. Der Kläger kann sich auch auf keinen triftigen Grund berufen, der sein gezeigtes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Der von ihm zunächst benannte Grund, seine Ehefrau und die sechsjährige Tochter nicht im Schlaf stören zu wollen bzw., wie in der Klagebegründung vorgetragen, Diskussionen mit seiner Ehefrau zu entgehen, oder der Umstand, dass die Deponierung der Waffe und der Munition im PKW zur Nachtzeit erfolgte und dass der PKW in einem Hinterhof abgestellt war, sind keinesfalls geeignet, den Verstoß gegen die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 bis Abs. 8 AWaffV in seiner Schwere abzumildern. Darüber hinaus legt der vom Kläger zuletzt geschilderte Geschehensablauf die Vermutung nahe, dass dessen Ehefrau dieses (Fehl-) Verhalten des Klägers aus der Vergangenheit bekannt war und damit auch nicht von einem ersten bzw. einzigen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes auszugehen sein dürfte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn auch nach Auffassung des über den Zulassungsantrag beschließenden Senats stellt sich das gezeigte Verhalten als äußerst leichtsinnig dar und lässt ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwahrung von Waffe und Munition erkennen. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften wiegt zudem noch dadurch schwerer, dass vom Kläger ohne zwingenden Grund auch bereits die zur Jagd benötigte Munition (laut Polizeibericht 6 Patronen) gemeinsam mit der Waffe im Kofferraum seines im Innenhof einer Wohnanlage abgestellten PKW deponiert worden ist. Darauf, wie von der Strafverfolgungsbehörde das Verhalten des Klägers unter Anwendung von Bußgeldvorschriften bewertet worden ist, kommt es in Bezug auf die für die jagdbehördliche Ungültigerklärung des Jagdscheins vorzunehmende Unzuverlässigkeitsprognose, die von den Verwaltungsgerichten in eigener Bewertung nachzuprüfen ist, rechtserheblich nicht an, so dass es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht der Beiziehung der entsprechenden staatsanwaltlichen Ermittlungsakte bedurfte. Die vom Kläger benannten Gründe rechtfertigen auch keine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Die Abgrenzung, wann die in § 13 Abs. 11 AWaffV geregelte Freistellung von den Aufbewahrungsvorschriften des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV im sachlichen Zusammenhang mit der Jagd eintritt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 13 Abs. 11 AWaffV, die auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der regulären Aufbewahrungsanforderungen abstellt, im oben dargestellten Sinne zu beantworten und daher nicht von besonderer rechtlicher Schwierigkeit. Auch für eine tatsächliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind Gründe nicht dargelegt. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, hat der Kläger gleichfalls nicht dargelegt. Der Kläger hat danach gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger (§§ 47 Abs. 3, 52 GKG) und folgt dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Gl.Nr. 20.3 empfohlenen Streitwert für Klagen, die die Erteilung bzw. den Entzug des Jagdscheins zum Gegenstand haben. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.