Beschluss
11 LA 389/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist gerechtfertigt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die bei Antragstellung zur Versagung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geführt hätten.
• Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG ist zukunftsbezogen zu beurteilen; auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur fehlenden Zuverlässigkeit führen.
• Nicht nur Verlust, sondern auch das Unterlassen zumutbarer Meldungs- und Sicherungsmaßnahmen begründet die Prognose fehlender Zuverlässigkeit.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Waffenbesitzkarten bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit • Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist gerechtfertigt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die bei Antragstellung zur Versagung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geführt hätten. • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG ist zukunftsbezogen zu beurteilen; auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur fehlenden Zuverlässigkeit führen. • Nicht nur Verlust, sondern auch das Unterlassen zumutbarer Meldungs- und Sicherungsmaßnahmen begründet die Prognose fehlender Zuverlässigkeit. Der Kläger besaß zwei Waffenbesitzkarten und beantragte die Verlängerung seines Jagdscheins. Der Beklagte widerrief am 13.10.2008 die beiden Waffenbesitzkarten und lehnte die Jagdscheinverlängerung ab. Anlass für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers waren mehrere Vorfälle: Im November 2003 ging seine Sportpistole verloren, weil er sie in der Hosentasche und nicht in einem Holster trug. Bei einer Überprüfung 2006 fehlten zwei auf seinen Karten eingetragene Waffen; für eine Flinte konnte der Kläger einen Verkauf nachweisen, für eine Büchse der Fa. Mauser blieb der Verbleib ungeklärt. Zudem hat der Kläger nicht immer zeitnah die vorgeschriebenen Meldungen beim Behörden erfolgen lassen. Das Verwaltungsgericht bejahte die fehlende Zuverlässigkeit und wies den Antrag des Klägers zurück; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Bewertung. • Rechtliche Grundlagen sind § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Widerruf), § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Versagungsgründe) und § 5 WaffG (zuverlässigkeit). • Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist zukunftsbezogen und berücksichtigt alle Umstände; es genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass künftig nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen umgegangen wird. • Ein einmaliges Fehlverhalten kann ausreichen, weil Waffen ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Leben und Gesundheit bergen. • Die sichere Verwahrung erfordert Ausnutzung aller Sicherungsmöglichkeiten gemäß § 36 WaffG; das Tragen einer ungeladenen Waffe in der Hosentasche ohne Holster stellt eine leichtfertige Missachtung dieser Pflichten dar. • Der Verlust oder das Fehlen eingetragener Waffen spricht zu Lasten des Inhabers, der für den Verbleib nachweis- und meldepflichtig ist; unterlassene oder nicht zeitnahe Meldungen verschlechtern die Prognose. • In der Gesamtschau rechtfertigen die Vorfälle die Annahme, dass der Kläger künftig nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen umgehen wird, sodass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG fehlt. • Liegt absolute Unzuverlässigkeit vor, sind die Regelungen über die Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG) nicht zugunsten des Betroffenen heranziehbar. • Mangels Zuverlässigkeit besteht auch kein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins nach §§ 17 Abs.1 und 15 Abs.7 BJagdG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung wird bestätigt. Die Widerrufe der beiden Waffenbesitzkarten waren rechtmäßig, weil der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Maßgeblich sind der Verlust einer Pistole durch leichtfertiges Tragen ohne Holster, das Fehlen einer eingetragenen Büchse und nicht stets zeitnahe Meldungen, die zusammen die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Damit besteht auch kein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins; der Kläger verliert seine Rechtsposition aus den Waffenbesitzkarten und die begehrte jagdrechtliche Erlaubnis wurde zu Recht versagt.