Beschluss
4 A 1438/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0412.4A1438.15.Z.0A
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Leitsätze
Das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 1 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235) ist auf den Fall der Nutzungsunterbrechung nicht anzuwenden.
Eine genehmigte Nutzung genießt nach hessischer Rechtslage trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder Veränderung der Nutzungsintensität Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung nach § 43 Abs. 2 HVwVfG wirksam bleibt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. April 2015 - 2 K 615/13.KS - wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 1 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235) ist auf den Fall der Nutzungsunterbrechung nicht anzuwenden. Eine genehmigte Nutzung genießt nach hessischer Rechtslage trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder Veränderung der Nutzungsintensität Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung nach § 43 Abs. 2 HVwVfG wirksam bleibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. April 2015 - 2 K 615/13.KS - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne der vorgenannten Bestimmung bestehen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten derart in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungsteile, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht erkennen. Die Vorinstanz ist auch unter Berücksichtigung der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Erlass des vom Beklagten begehrten Nutzungsverbots entgegensteht, dass die vom Beigeladenen ausgeübte Nutzung aufgrund einer wirksamen und fortgeltenden Baugenehmigung ausgeübt wird. Die gegenwärtig ausgeübte Nutzung ist von dem Bauschein Nr. 445/76 gedeckt, der der "Firma E." am 15. Oktober 1976 erteilt wurde. Der Senat geht ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass mit dem vorgenannten Bauschein die damals neu errichtete Halle nach Fertigstellung als Werkstatt genutzt werden und die vorhandene Halle als Lager- und Ausstellungsraum für Landmaschinen dienen sollte. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Baubeschreibung vom 14. September 1996 (Bl. 74 f. der Bauakte Band III). Diese Baubeschreibung ist mit einem "Grünstempel" (gehört zum Bauschein Nr. 445/1976) versehen. Entsprechend der genehmigten Baubeschreibung ist auch in der ebenfalls mit einem Grünstempel versehenen Grundriss- und Schnittzeichnung auf Blatt 82 der Bauakte III der Nutzungszweck der neu errichteten Halle mit "Werkstatt" angegeben. Aus dieser Zeichnung folgt im Übrigen auch die Nutzung des Gebäudetrakts zwischen den beiden Hallen. Soweit der Kläger es als "zumindest zweifelhaft" ansieht, dass mit dem Bauschein Nr. 445/76 die nördliche der beiden auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Hallen als Werkstatt für Landmaschinen genehmigt worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein muss. Dies folgt bereits aus § 37 Abs. 1 HVwVfG. Der Inhalt der Baugenehmigung erschließt sich aber regelmäßig aus der Baugenehmigung selbst allenfalls rudimentär, da diese keine Begründung und außer der Bezeichnung der Bauherrschaft und des Baugrundstücks und einer groben Umschreibung des Vorhabens keine Details über das Bauvorhaben selbst enthält. Maßgeblich für die Inhaltsbestimmung einer Baugenehmigung sind daher die mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen, die erkennbar zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht und nach § 64 Abs. 3 Satz 2 HBO dieser beigefügt worden sind. Diese Beifügung wird regelmäßig dadurch vorgenommen, dass die Bauvorlagen "grüngestempelt" werden (vgl. dazu Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Auflage 2011, § 64 Rdnr. 33). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die nördliche der beiden Hallen hinreichend bestimmt als Werkstatt genehmigt worden ist. Welchen Einfluss es auf den Bestand der Baugenehmigung haben soll, dass auch die Außenflächen zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Legalisierungswirkung der vorgenannten Baugenehmigung ist auch nicht durch eine Nutzungsunterbrechung entfallen. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob eine Nutzungsunterbrechung zum Erlöschen des Bestandsschutzes führt, auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235, abgestellt hat, von der das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich deutlich abgerückt ist. In der vorgenannten Entscheidung wird die Frage, wie lange die Wirkungen einer Baugenehmigung trotz einer Nutzungsunterbrechung Bestandsschutz vermittele, entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auslegung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelten Zeitmodell beantwortet (vgl. zu diesem Zeitmodell Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2915, § 35 Rdnr. 190). Das aus dieser Bestimmung folgende Zeitmodell sei auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes übertragbar. Demzufolge rechne die Verkehrsauffassung im ersten Jahr nach der Nutzungsaufgabe stets mit der Wiederaufnahme der Nutzung. Im zweiten Jahr gelte dafür eine - allerdings widerlegliche - Regelvermutung. Nach Ablauf des zweiten Jahres kehre sich diese Vermutung um. Die Verkehrsauffassung sehe die Grundstückssituation nach so langer Zeit nicht mehr für eine erneute Nutzungsaufnahme offen. Demzufolge müsse der Bauherr besondere Gründe dafür darlegen, dass die Aufgabe der Nutzung noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigefügt habe. Von der entsprechenden Anwendung des vorgeschilderten Zeitmodells in Fällen der Nutzungsunterbrechung ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735, abgerückt. Dort führt das Gericht aus, es habe die Unterscheidung zwischen der Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung und dem Bestandsschutz in der Vergangenheit vielfach nicht stets mit der gebotenen Strenge getroffen. Geht es um die Frage, wie lange eine Baugenehmigung noch eine dem Betreffenden günstige (bzw. seinem Nachbarn nachteilige) Legalisierungswirkung entfaltet, richtet sich die Beantwortung ausschließlich nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht. Der Landesgesetzgeber bestimmt durch sein Landesbauordnungsrecht, ggfs. auch durch das Verwaltungsverfahrensrecht, darüber, wie lange eine Baugenehmigung trotz Nutzungsunterbrechung noch gültig bleiben soll. Mit solchen Regelungen hat der Landesgesetzgeber als der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung dazu Berufener das Grundeigentum inhaltlich ausgestaltet und dabei die Reichweite der aufgrund landesrechtlicher Regelungen zu erteilenden Baugenehmigung bestimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, BRS 65 Nr. 92, und 18. März 2015 - 4 B 11.15 -, juris). Ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist unstatthaft. Für einen unabhängig von dieser landesrechtlichen Regelung, d. h. auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmenden "Bestandsschutz" ist insoweit kein Raum (siehe Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726 ; OVG Niedersachsen, Beschlüsse 20. Juli 2009 - 1 LA 103/07 -, BRS 74 Nr. 165 und vom 3. Januar 2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679; Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, juris; Uechtritz, DVBl. 1997, 347; Decker, BayVBl. 2011, 517; Mager, JA 2010, 79 ; Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590; Fischer, BauR 2014, 517; Schlarmann/Ruttloff, DVBl. 2012 869; Graf, ZfBR 2006, 215). In Hessen beurteilt sich die Frage, ob eine erteilte und auch ausgenutzte Baugenehmigung trotz zwischenzeitlicher Nutzungsaufgabe weiterhin wirksam ist, nach § 43 Abs. 2 HVwVfG (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -, juris). Die Bestimmung des § 64 Abs. 7 HBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder aber die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist, kann auf die Fälle der Nutzungsunterbrechung nicht angewendet werden (so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 19. November 2012 - 7 L 1204/12.DA -, NVwZ-RR 2013, 301). § 64 Abs. 7 HBO bezieht sich auf eine noch nicht "ins Werk gesetzte" Baugenehmigung. Im Falle der Nutzungsunterbrechung besteht dagegen die Situation, dass die bauliche Anlage bereits fertiggestellt ist und bereits genutzt wurde. Eine - wenn auch entsprechende - Anwendung der Bestimmung des § 18 BImSchG, wonach die Genehmigung erlischt wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden ist, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn diese Regelung ist in besonderer Weise zugeschnitten auf Anlagen, die gravierende schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und deshalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Nach § 43 Abs. 2 HVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die der Firma E. am 15. Oktober 1996 erteilte Baugenehmigung wurde weder aufgehoben noch hat sie sich allein durch Zeitablauf erledigt; sie war weder ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Regelungsinhalt eine zeitliche Grenze entnehmen. Die Baugenehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Eine Erledigung in anderer Weise tritt ein, wenn der Verwaltungsakt unabhängig von einer behördlichen Entscheidung gegenstandslos wird oder eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eintritt. Ferner ist von einer Erledigung auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich inne wohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, Urteil vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, BauR 1999, 733). Letzteres ist der Fall, wenn das Regelungsobjekt wegfällt, die getroffene Regelung inhaltlich überholt wird, die Regelung aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage gegenstandslos wird oder wenn ein eindeutiger einseitiger Verzicht erklärt wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 15 CS 13.1863 -, juris, m.w.N.). Hier kommt allenfalls ein Verzicht auf die Baugenehmigung in Betracht. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent - durch schlüssiges Verhalten - erklärt werden. Ein konkludenter Verzicht liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris). Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - insbesondere beim Fortbestehen der Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlage - lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen; dies gilt um so mehr, als das Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Bestandes kennt. Von einem dauerhaften Verzichtswillen kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung mit der ihr eigenen Variationsbreite auf Dauer durch eine insbesondere funktional andere Nutzung ersetzt wird. Entsprechendes kann bei einsetzendem Verfall der Bausubstanz nach längerem Leerstand gelten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 14. März 1997 - 7 A 5179.95 -, BRS 59 Nr. 149, und 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. November 1999 - 1 EO 658/99 -, BRS 62 Nr. 203; Bayerischer VGH, Urteile vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726, und 1. Februar 2007 - 2 B 05.2470 -, BRS 71 Nr. 112; VG Darmstadt, Beschluss vom 19. November 2012 - 7 L 1204/12.DA -, NVwZ-RR 2013, 301). Ein dauerhafter Verzichtswille lässt sich im hier zu entscheidenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus schließen, dass über das Vermögen der Adressatin der Baugenehmigung vom 15. Oktober 1976 - die Firma E. GmbH & Co. KG - im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Gläubigerversammlung beschlossen hatte, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin endgültig einzustellen. Denn die Baugenehmigung wirkt als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks und nicht nur für den Bauherrn und dessen Rechtsnachfolger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2014 - 8 S 1071/13 -, BRS 82 Nr. 169). Die Einstellung des Geschäftsbetriebs der vom Grundstückseigentümer verschiedenen Insolvenzschuldnerin spricht nicht für einen Verzichtswillen des Grundstückseigentümers. Auch die Tatsache, dass nach der Insolvenz der Firma E. GmbH & Co. KG im Jahre 2003 nach einjähriger Nutzungsunterbrechung die Firma F. das Grundstück vom Eigentümer gepachtet hat und dort bis zum Jahre 2010 kleine landwirtschaftliche Geräte - Holzspalter, Rasenmäher und Kehrmaschinen, Ackerpflüge - vertrieb und reparierte, führt zu keiner anderen Betrachtung. Es stellt keine Nutzungsänderung dar, wenn sich die Nutzungsintensität eines Betriebes ändert, ohne dass der Betreiber etwas an den für die Bestimmung der Nutzungsart maßgebenden Merkmalen ändert (vgl. zur Nutzungsintensivierung: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68; VG Darmstadt, Beschluss vom 19. November 2012 - 7 L 1204/12.DA -, NVwZ-RR 2013, 301). Die Einschränkung der Nutzung durch die Fa. F. und die anschließend durch den Beigeladenen wieder erfolgte Intensivierung der Nutzung haben mithin nicht zu einer Erledigung der Baugenehmigung vom 15. Oktober 1976 geführt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass selbst wenn die Obere Bauaufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertreten würde, das Gericht hieran nicht gebundenen wäre. Ungeachtet dessen wird in dem Vermerk des Dezernats 33 des Regierungspräsidiums Kassel über den Ortstermin vom 1. September 2010 mit den Worten "Der von der Bauaufsicht hierfür (gemeint ist der Reparaturbetrieb) eingeräumte Bestandsschutz wird angezweifelt", offenbar die Auffassung der damaligen Beschwerdeführer wiedergegeben wird. Dies wird deutlich durch die Einleitung des entsprechenden Absatzes des Vermerks mit den Worten "Die Beschwerdeführer führen an ...". Soweit der Kläger anführt, dass die vom Beklagten zugunsten des Beigeladenen getroffene Ermessensentscheidung, nicht gegen die Nutzung einzuschreiten, rechtswidrig sei, ist nochmals zu betonen, dass mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO dem Beklagten kein Ermessen eröffnet war, dass unter Umständen rechtswidrig hätte ausgeübt werden können. § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stellt, setzt tatbestandlich voraus, dass Anlagen oder Einrichtungen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen setzt der Erlass eines Nutzungsverbots die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Nutzung voraus. Formell ist die Nutzung hier aber nicht rechtswidrig, da sie durch die wirksame Baugenehmigung vom 15. Oktober 1976 legalisiert ist. Dies steht dem Erlass eines Nutzungsverbots durch den Beklagten zwingend entgegen. Der neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung ruhen kann - kann bereits deshalb nicht zur Zulassung des begehrten Rechtsmittels führen, weil es an jeglicher Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Der Zulassungsantrag ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen zu erstatten, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit auch am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). In Bezug auf die Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 Abs. 3, Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).