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Urteil

4 C 328/16.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0309.4C328.16.N.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. zu 5/7 und die Antragsteller zu 2. und 3. zu je 1/7 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. zu 5/7 und die Antragsteller zu 2. und 3. zu je 1/7 zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. A. Der Normenkontrollantrag ist statthaft (1.) und auch im Übrigen zulässig (2.). 1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Gültigkeit einer auf der Grundlage des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) -BNatSchG - als Rechtsverordnung erlassenen Landschaftsschutzgebietsverordnung und damit gegen eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 HessAGVwGO auf ihre Wirksamkeit überprüft werden kann. 2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 1296, m.w.N.). Die Antragsbefugnis kann sich zwar nicht aus der möglichen Verletzung eines Anspruchs auf Aufrechterhaltung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs ergeben. Denn ein solcher Anspruch besteht nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 -1 C 10604/00 -, NVwZ-RR 2002, 183; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 -8 S 2683/96 -, NJW 1998, 2235). Als möglicherweise verletztes Recht kommt hier aber die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt auch das Kanufahren als Betätigungsform menschlichen Handelns (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989-1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 [154 f.]). Die Antragsteller zu 2. und 3. wohnen in der Nähe des Landschaftsschutzgebietes und haben die Nidda in der Vergangenheit in den durch § 3 Nr. 3 LSG-VO gesperrten Bereichen mit dem Kanu befahren. Somit handelt es sich bei ihnen in Bezug auf dieses Verbot nicht um beliebige Personen, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckte Verbot der Popularklage von der Antragstellung ausgeschlossen sind. Sie sind vielmehr durch das Verbote in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO unmittelbar selbst betroffen. Da die Antragsteller zu 2. und 3. hier substantiiert geltend machen, dass das vorgenannte Verbot mit § 26 BNatSchG nicht im Einklang steht, weil es nicht erforderlich sei, steht ihnen die Antragsbefugnis zu. Entsprechendes gilt für den Antragsteller zu 1., der die gesperrten Abschnitte der Nidda in den vergangenen Jahren auch in dem der Sperrung unterliegenden Zeitraum genutzt hat, um den praktischen Teil der Prüfung der DKV-Fahrtenleiterlehrgangs abzuhalten. Da sich auch juristische Personen auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art 2 GG Rdnr. 8), ist auch der Antragsteller zu 1. antragsbefugt. B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Schutzgebietsverordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen (1.) und verstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht (2.) 1. Formell-rechtliche Mängel der angegriffenen Rechtsverordnung sind nicht ersichtlich. Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG nach Landesrecht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. 607) - HAGBNatSchG -, ist die obere Naturschutzbehörde, hier das Regierungspräsidium Darmstadt (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 HAGBNatSchG), für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes zuständig. Die Unterschutzstellung des Gebiets ist entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG als Rechtsverordnung erfolgt. Im Übrigen sind der Schutzgegenstand (§ 1 LSG-VO), der Schutzzweck (§ 2 LSG-VO) und die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote (§§ 3 bis 7 LSG-VO) in der Verordnung hinreichend bestimmt im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG beschrieben. Das während des Rechtssetzungsverfahrens durchgeführte Beteiligungsverfahren wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt (a.). Auch die Bekanntmachung der Schutzgebietsverordnung ist ordnungsgemäß erfolgt (b.). a. Nach § 12 Abs. 3 HAGBNatSchG sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen oder Objekten, die unter Schutz gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange in geeigneter Form von dem Vorhaben zu unterrichten; ihnen ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind darüber hinaus die nach § 3 UmwRG in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) zu beteiligen. Diesem Beteiligungserfordernis ist das Regierungspräsidium Darmstadt nachgekommen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 wurde den Trägern öffentlicher Belange und den in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen der Verordnungsentwurf mit Übersichtskarte übersandt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Verordnungsentwurf mit Übersichtskarte und Abgrenzungskarte in der Zeit vom 17. Dezember 2013 bis 22. Januar 2014 während der Dienststunden bei den Kreisausschüssen des Wetteraukreises, des Main-Kinzig-Kreises und des Landkreises Gießen eingesehen werden könne und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2014 bestehe. Die Unterrichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten erfolgte durch Veröffentlichung eines entsprechenden Textes mit dem Hinweis, welche Städte und Gemeinden flächenmäßig von der Schutzgebietsausweisung betroffen sind, in amtlichen Bekanntmachungsblättern der betroffenen Kreise, und zwar - im Amtsblatt des Wetteraukreises vom 12. Dezember 2013, - im Gießener Anzeiger und in der Gießener Allgemeinen Zeitung jeweils vom 14. Dezember 2013 sowie - im Hanauer Anzeiger vom 11. Dezember 2013. Bei der Bekanntmachung in den jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kreise, dass der Verordnungsentwurf mit Abgrenzungskarte bei den Verwaltungen der durch die Schutzgebietsverordnung betroffenen Kreise ausliegt, handelt es sich um eine geeignete Form der Unterrichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Flächen im Landschaftsschutzgebiet. Hierbei lässt sich der Senat von der Regelung in § 12 Abs. 4 HAGBNatSchG leiten, wonach es auch für die Ersatzverkündung der Abgrenzungskarten von Schutzgebieten ausreicht, wenn diese bei den unteren Naturschutzbehörden - den Kreisausschüssen (§ 1 Abs. 3 HAGBNatSchG) - bereitgehalten werden. Das Beteiligungsverfahren ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil im Main-Kinzig-Kreis die Offenlegungsbekanntmachungen nicht in sämtlichen Veröffentlichungsorganen erfolgt ist, in denen nach § 6 der Hauptsatzung des Main-Kinzig-Kreises in der Fassung vom 21. Dezember 2011 Beschlüsse des Kreistages bekannt zu machen sind. Die vorgenannte Regelung sieht eine Veröffentlichung in den Kinzigtal-Nachrichten, im Hanauer Anzeiger, im Gelnhäuser Tageblatt, in der Frankfurter Rundschau, im Gelnhäuser Boten, im Bergwinkel-Wochenboten, im Maintal-Tagesanzeiger und in der Gelnhäuser Neuen Zeitung vor. Da lediglich der äußerste nordwestliche Teil des Main-Kinzig-Kreises von der Schutzgebietsausweisung berührt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner darauf beschränkt hat, die Offenlage ausschließlich im Hanauer Anzeiger bekannt zu machen, dessen Erscheinungsgebiet das nordwestliche Kreisgebiet - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert - abdeckt (vgl. www.hanauer.de/ ha_312_0_Anzeigen.html). Die Vertreterin des Antragsgegners hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Übrigen angegeben, man habe sich vor der Offenlegungsbekanntmachung bei den Verwaltungen der von der Schutzgebietsausweisung betroffen Gemeinden vergewissert, dass der Hanauer Anzeiger dort erscheine. Vor diesem Hintergrund vermag der vom Bevollmächtigten der Antragsteller zitierte Eintrag in Wikipedia, wonach sich das Verbreitungsgebiet des Hanauer Anzeigers über den östlichen Raum des Main-Kinzig-Kreises erstrecke, die Eignung der Offenlegungsbekanntmachung zur Unterrichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Flächen im Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 12 Abs. 3 HAGBNatSchG nicht in Frage zu stellen. Auch das erneute Beteiligungsverfahren (Nachanhörung), das durchgeführt wurde, nachdem aufgrund eingegangener Einwendungen Änderungen des ursprünglich offengelegten Entwurfs der Schutzgebietsverordnung erfolgt waren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurden die Träger öffentlicher Belange und die im Land Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen erneut durch Übersendung des geänderten Verordnungsentwurfs mit Übersichtskarte unterrichtet und darauf hingewiesen, dass der neue Verordnungsentwurf mit Übersichtskarte und Abgrenzungskarte in der Zeit vom 12. August bis 13. September 2014 während der Dienststunden bei den Kreisausschüssen des Wetteraukreises, des Main-Kinzig-Kreises und des Landkreises Gießen eingesehen werden kann. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. September 2014 gegeben. Die Unterrichtung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten erfolgte erneut durch Veröffentlichung eines entsprechenden Textes mit dem Hinweis, welche Städte und Gemeinden flächenmäßig von der Schutzgebietsausweisung betroffen sind, in den oben zitierten amtlichen Bekanntmachungsblättern der betroffenen Kreise, und zwar - im Amtsblatt des Wetteraukreises vom 7. August 2014, - im Gießener Anzeiger und in der Gießener Allgemeinen Zeitung jeweils vom 9. Dezember 2014 sowie - im Hanauer Anzeiger vom 2. August 2014. Es bestand keine Notwendigkeit, die Antragsteller zu 2. und 3. individuell auf die Änderung des Verordnungsentwurfs hinzuweisen. Eine derartige Notwendigkeit ergab sich insbesondere nicht daraus, dass sie sich im ersten Beteiligungsverfahren geäußert hatten. Die im Rahmen der Nachanhörung veröffentlichten Karten, die den Geltungsbereich des Verordnungsentwurfs darstellen, stimmen mit den Anlagen 1 und 2 der bekanntgemachten Schutzgebietsverordnung überein. b. Die Schutzgebietsverordnung wurde auch ordnungsgemäß verkündet. Der Text der angegriffenen Verordnung ist im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) - VerkG - im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15. Januar 2015 verkündet worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz VerkG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in einer im Staatsanzeiger mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:75.000 (Anlage 1) den räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung dargestellt (§ 6a Abs. 5 Satz 3 HeNatG). Im Übrigen hat das Regierungspräsidium gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 VerkG auf eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 Bezug genommen, die das betroffene Gebiet darstellt (Anlage 2). Diese Abgrenzungskarte wird beim Regierungspräsidium Darmstadt archivmäßig verwahrt. Da das Regierungspräsidium außerhalb des Geltungsbereichs der Schutzgebietsverordnung belegen ist, werden die ersatzverkündeten Vorschriftenteile gemäß § 6a Abs. 1 Satz 4 VerkG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 HAGBNatSchG zusätzlich bei den unteren Naturschutzbehörden der von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Kreise (und darüber hinaus bei dem Regierungspräsidium Gießen) archivmäßig verwahrt. Dort werden die ersatzverkündeten Vorschriftenteile während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 5 VerkG), worauf in § 1 Abs. 4 LSG-VO hingewiesen wird (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Satz 5 VerkG). Damit ist auch den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bekanntmachung der den räumlichen Geltungsbereich einer Verordnung regelnden Vorschriftenteile entsprochen. Danach müssen Verordnungen bei bloß grober Umschreibung ihres Geltungsbereiches im Verordnungstext - hier durch Bezugnahme auf eine mitveröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1:75.000 - ihren exakten Geltungsbereich durch Verweisung auf eine bei der zu benennenden Amtsstelle niederzulegende und dort während der Dienststunden für jedermann einsehbare Karte bestimmen, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1982 - 4 B 233.82 -, BRS 39 Nr. 238; Beschluss des Senats vom 23. März 1995 - 4 N 2638/91 -, NuR 1998, 153). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Bekanntmachung der Schutzgebietsverordnung auch nicht deshalb vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips bedenklich, weil der Aufbewahrungsort der Karten ungebührlich weitab von den Betroffenen liege (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - IV C 105.65 -, BVerwGE 26, 129 [130] Staatsgerichtshofs des Landes Hessen, Urteil vom 10. Mai 1989 - P.St. 1073 -, DVBl. 1989, 656 = NVwZ 1989, 1153 = StAnz. 1989, 1237). Dabei ist nicht zwingend darauf abzustellen, wo die Betroffenen ihren Wohnort haben, sondern an welchem Ort ihre Betroffenheit stattfindet. Schließlich fehlt es an einer (abgeschlossenen) Verkündung und damit an einem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung gemäß § 10 Abs. 1 LSG-VO auch nicht deshalb, weil bei einzelnen der in § 1 Abs. 4 LSG-VO genannten Behörden die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:500 tatsächlich nicht archivmäßig verwahrt wird und demgemäß die Karte nicht von jedermann eingesehen werden kann. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die vollständige Verkündung eine öffentliche Bekanntmachung des Verordnungstextes und eine Hinterlegung der ersatzweise verkündeten Karte zu jedermanns Einsicht bei allen in der Verordnung genannten Behörden voraussetzt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 23. März 1995 - 4 N 2638/91 -, NuR 1998, 153). Erst nachdem beides erfolgt ist, ist die Verkündung abgeschlossen, so dass gemäß § 10 Abs. 1 LSG-VO die Schutzgebietsverordnung auch erst am dann folgenden Tage in Kraft treten konnte. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge des Beklagten werden aber Abschriften der Abgrenzungskarte seit dem 12. Januar 2015 bei der unteren Naturschutzbehörde des Wetteraukreises, seit dem 13. Januar 2015 bei der unteren Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises und seit dem 19. Januar 2015 beim Kreisausschuss des Landkreises Gießen archivmäßig verwahrt und dort während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Beim Regierungspräsidium Gießen erfolgen die archivmäßige Verwahrung und das Bereithalten zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden seit dem 13. Januar 2015. Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Abgrenzungskarte am 29. Dezember 2015 beim Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises nicht zur Einsichtnahme bereitgelegen habe und demzufolge von ihrem Beauftragten Herrn H. nicht habe eingesehen werden können, belegen die von den Antragstellern vorgelegten Bilddateien der Blätter 21, 22, 69a, 69b, 70, 71a, 71b und 71c der Abgrenzungskarte, die Herr. H. am 29. Dezember 2015 hergestellt hat, das Gegenteil. 2. Die Verordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen, die § 26 Abs. 1 BNatSchG an die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes stellt (a.). Insbesondere ist das in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO angeordnete Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres die beiden besonders gekennzeichneten renaturierten Abschnitten der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, mit höherrangigem Recht vereinbar (b.) a. Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist - erstens - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, -zweitens - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - drittens - wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Ein Schutzbedürfnis im vorgenannten Sinne besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass Schutzmaßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheint. Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten setzt neben der Schutzwürdigkeit der Landschaft vielmehr lediglich Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, NuR 1989, 37). Müsste die zuständige Behörde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, würde das mit § 26 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Ziel häufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den Fällen, in denen ein Gebiet besonders schutzwürdig und schutzbedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Hierfür reicht schon die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus. In diesem Sinne ist die Unterschutzstellung des Auenverbundes Wetterau aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen (aa.) sowie in den beiden besonders gekennzeichneten renaturierten Abschnitten der Nidda wegen des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tierarten (bb.) vernünftiger Weise geboten. aa. Nach § 2 Abs. 1 LSG-VO ist der Zweck der Unterschutzstellung die Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Insbesondere bezweckt die Verordnung die Sicherung noch weitgehend intakter, durch Feuchtwiesen geprägter Auenbereiche der Flusssysteme von Horloff, Nidda, Nidder, Wetter und Seemenbach aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen. Ferner ist die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ungestörter naturnaher Auen- und Fließgewässerbereiche als Lebensraum für auen- und fließgewässergebundene Tier- und Pflanzenarten bezweckt sowie die Gewährleistung einer Pufferfunktion für die eingeschlossenen und angrenzenden Naturschutzgebiete. Die vom Antragsgegner insoweit angenommene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Auenverbundes Wetterau wird von den Antragstellern ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der "Auenverbund Wetterau" bereits mit Verordnung vom 20. Dezember 1989 (GVBl. I 1990, S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2009 (StAnz. S. 1660), als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen war. Zweck der damaligen Unterschutzstellung war ebenfalls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Sicherung der noch intakten, durch Feuchtwiesen geprägten Auenbereiche von Horloff, Nidda, Nidder, Wetter und Seemenbach aus ökologischen und landschaftsästhetische Gründen und als Pufferzonen für einliegende Naturschutzgebiete. bb. Darüber hinaus ist nach § 2 Abs. 2 LSG-VO Zweck der Unterschutzstellung in den in der Abgrenzungskarte (Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 LSG-VO, Kartenblätter Nr. 21 und 22 sowie 68 bis 71) rot dargestellten Gewässerabschnitten der Nidda der Schutz und die Entwicklung von Habitaten der frei lebenden, besonders und streng geschützten Arten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Biber und Europäische Sumpfschildkröte sowie der Laich- und Aufwuchshabitate der bedrohten Fischarten Barbe, Bitterling, Elritze, Karausche, Nase, Schneider und Wildkarpfen, wobei der Schutz vor allem der Beruhigung der genannten Bereiche im Hinblick auf ihre Funktion als Lebensraum dient. Bei dem damit bezweckten Biotop- und Artenschutz handelt es sich um einen von einer Landschaftsschutzverordnung verfolgten legitimen Schutzzweck (aaa.). Die genannten Tierarten haben auch in den entsprechend gekennzeichneten Abschnitten der Nidda ihren Lebensraum (bbb.) und erweisen sich als schutzbedürftig (ccc). aaa. Mit den Mitteln einer Landschaftsschutzverordnung kann der Schutz von Tierarten verfolgt werden. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 a.E. BNatSchG. Dort wird der Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tierarten ausdrücklich als möglicher Schutzzweck aufgeführt (vgl. Hendrischke in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rdnr. 12). Der damit ermöglichte Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen geht über den Schutz hinaus, den das besondere Artenschutzrecht in § 44 Abs. 1 BNatSchG bietet. Während das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur eingreift, wenn eine Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich ist, mithin wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, sind in einem Landschaftsschutzgebiet zum Schutz von Lebensstätten (Lebensräumen) alle Handlungen zu verbieten, die geeignet sind, die Lebensbedingungen der Pflanzen und Tierarten zu beeinträchtigen (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 27). Dies schließt der Senat daraus, dass im Artenschutz der Schutzgedanke im Vordergrund steht, während in einem Landschaftsschutzgebiet neben der Erhaltung auch die Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zum Schutzgegenstand erhoben werden kann. bbb. Die in § 2 Abs. 2 LSG-VO aufgeführten Tierarten haben in den in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 LSG-VO, Kartenblätter Nr. 21 und 22 sowie 68 bis 71, rot gekennzeichneten renaturierten Gewässerabschnitten der Nidda ihre Lebensstätte. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sind Lebensstätten die regelmäßigen Aufenthaltsorte wild lebender Individuen einer Art. Die gesperrten Abschnitte "Ilbenstadt-Karben" (Blatt 21, 22 der Übersichtskarte in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 LSG-VO) und Klein-Karben-Dortelweil (Blatt 68 bis 71 der vorgenannten Übersichtskarte) befinden sich im Geltungsbereich des Vogelschutzgebiets "Wetterau" (Nr. 5519-401 der Vogelschutzgebietsliste in Anlage 5 der Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008, GVBl. I 2008, 30). Zu den Erhaltungszielen dieses Gebietes zählt u. a. der Eisvogel (Alcedo atthis). Aus der Grunddatenerhebung zum Vogelschutzgebiet Wetterau der Planungsgruppe Natur und Landschaft aus dem November 2010 (Blatt 210 der Akte des VG Gießen 1 L 1048/12.GI; im Folgenden: Grunddatenerhebung) ergibt sich, dass zwei Paare des Eisvogels ihre Brutstätte im Bereich der renaturierten Nidda bei Dortelweil haben. Auch nach der Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 23. Mai 2012 (Blatt 212 der Akte des VG Gießen 1 L 1048/12.GI; im Folgenden: Stellungnahme der Vogelschutzwarte) ist der Eisvogel Brutvogel an der renaturierten Nidda. Er nutzt (auch kleine) Uferabbrüche als Brutplatz. Im Jahre 2011 wurden im Bereich der Renaturierung Ilbenstadt ein Paar, bei Dortelweil zwei Paare und an der Erlenbachmündung ebenfalls zwei Paare nachgewiesen. Auch der Flussregenpfeifer zählt zu den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Wetterau". Nach der Grunddatenerhebung wurde der Flussregenpfeifer in der Nähe von Gronau nachgewiesen. Zwei Paare dieser Art nutzen als Brutvögel die Kiesbänke im Bereich bei Gronau. Ein weiteres Paar brütete im Jahre 2011 südlich der Erlenbachmündung, wobei dieses Gelege am 2. Juni 2011 durch rastende Kanuten zerstört worden ist. Im Jahre 2012 hat das Paar wieder südlich der Erlenbachmündung gebrütet. Im Übrigen hat die Renaturierungsstrecke Ilbenstadt-Karben (weiteres) Potential als Brutplatz für Flussregenpfeifer; durchziehende und rastende Tiere sind beobachtet worden (Stellungnahme der Vogelschutzwarte). Zeitnah zum Erlass der Schutzgebietsverordnung konnte im renaturierten Abschnitt der Nidda zwischen Ilbenstadt und Groß-Karben am 11. April 2014 auch der Flussuferläufer nachgewiesen werden (vgl. Dokumentation des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. April 2014, Blatt 367 ff. der Akte des VG Gießen 1 K 493/13.GI), der ebenfalls zu den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets "Wetterau" zählt. Diese Vogelart rastet gemeinsam mit anderen Limikolen während des Vogelzuges auf den Kiesbänken an der Nidda (Stellungnahme der Vogelschutzwarte). Ein Revier des Bibers wurde nach der Renaturierung im Jahre 2011 jeweils im Bereich des renaturierten Abschnitts zwischen Ilbenstadt und Okarben und zwischen Karben und Dortelweil nachgewiesen (vgl. Regierungspräsidium Darmstadt, Biber in Hessen, Kartierung der Biber in Hessen im Jahre 2011, Jahresbericht 2011, Blatt 220 ff. der Akte des VG Gießen 1 L 1048/12.GI). Ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29. Mai 2012 in dem Verfahren vor dem VG Gießen -1 L 1048/12.GI - (Blatt 184) wurden im Bereich des Niddaknies (Renaturierungsabschnitt Karben-Dortelweil) Jungtiere der Europäischen Sumpfschildkröte zur Wiederansiedelung ausgesetzt (vgl. auch Hessen Forst, Artensteckbrief für die Europäische Sumpfschildkröte [Emys orbicularis orbicularis], 2011). Aus Stellungnahmen des Büros für Fisch- und Gewässerökologie Riedstadt (BFS-Riedstadt) vom 21. Februar 2012 (Blatt 66 ff. der Akte des VG Gießen 1 K 932/12.GI) und vom 24. Mai 2012 (Blatt 192 ff. der Akte des VG Gießen 1 L 1048/12 GI) ergibt sich, dass die ökologische Funktionsfähigkeit der Nidda insbesondere in den renaturierten Gewässerabschnitten aufgewertet worden ist. Die Renaturierungsstrecken in den Bereichen der Niederwiesen bei Ilbenstadt, des Niddaknies bei Dortelweil, der Renaturierung am Gronauer Hof und zwischen der Erlenbachmündung und der Brücke B3a in Bad Vilbel-Massenheim stellen wichtige Laich- und Aufwuchshabitate sowie den Lebensraum für viele ehemals in der Nidda verschollene Fischarten, wie Elritze, Bitterling, Barbe oder Nase dar (vgl. auch BFS, Gewässerrenaturierung "Gronauer Hof, Dezember 2010, S. 7; Akte des VG Gießen -1 L 1048/12.GI - S. 216 ff.). Zudem wird im Bereich des Niddaknies bei Dortelweil und der anschließenden Renaturierungsstrecke "Gronauer Hof ein Wiederansiedlungsprojekt des Schneiders durchgeführt, das erste Erfolge zeigt. Aus einer beigefügten Tabelle folgt, dass die Nidda auch der Karausche und dem Wildkarpfen Lebensraum bietet. Dieser Befund wird in einer weiteren Stellungnahme der BFS-Riedstadt vom 24. Mai 2012 (Blatt 192 ff. der Akte des VG Gießen 1 L 1048/12 GI; vgl. auch BFS, Gewässerrenaturierung "Gronauer Hof, Dezember 2010, S. 8) bestätigt. Aus einer Stellungnahme der Oberen Fischereibehörde vom 12. April 2014 (Blatt 360 ff der Akte des VG Gießen 1 K 493/13.GI) folgt, dass die aktive Ausbreitung des Schneiders im Gewässersystem der Nidda nachgewiesen werden konnte und der Bereich der Renaturierung zwischen Okarben und Bad Vilbel verglichen mit anderen teils noch stark degradierten Abschnitten der Nidda sehr artenreich und von herausragender Qualität ist. Die Artenzusammensetzung werde u.a. geprägt durch die Elritze, die Barbe und den Bitterling als Begleitart der Schmerle. Auch das von den Antragstellern vorgelegte - im Auftrag des Antragstellers zu 1. erstellte - Gutachten des Büros für Ökologie und Geoinformatik (Blatt 52 ff. der Akte dieses Verfahrens; im Folgenden: Gutachten Schnellbächer-Bühler) bestätigt die Existenz der in § 2 Abs. 2 LSG-VO aufgeführten Tierarten im Bereich der gesperrten Abschnitte der Nidda. Dort hätten sich seltene Fisch- und Vogelarten wieder angesiedelt. Auswilderungsmaßnahmen von Schneider und Europäischer Sumpfschildkröte zeigen erste Erfolge. Auch die Existenz des Wildkarpfens im Bereich der Nidda wird nicht ausgeschlossen. Das Gutachten führt zu dieser Fischart aus, sie komme als Wildform nach der Roten Liste der Fische und Rundmäuler Hessens, 2013, zwar ausschließlich reproduzierend im Hessischen Rhein und seinen Altarmen vor. Vorkommen an der Nidda gingen daher vermutlich auf Aussetzungen zurück. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller die Aktualität der Untersuchungen und Stellungnahmen bestreitet, auf die der Antragsgegner sich stützt, gibt dies dem Senat keinen Anlass, an dem vom Antragsgegner festgestellten Arteninventar im Bereich der renaturierten Abschnitte der Nidda zu zweifeln. Zum einen geht auch das Gutachten Schnellbächer-Bühler von diesem Inventar aus. Zum anderen sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass einzelne der genannten Arten ihren Lebensraum nicht mehr im Bereich der renaturierten Gewässerabschnitte haben. Im Gegenteil ist zu vermuten, dass aufgrund der Renaturierung und der daraufhin erfolgten Sperrung der besagten Abschnitte der Nidda die Qualität und Quantität des Arteninventars eher zugenommen hat. ccc. Die in § 2 Abs. 2 LSG-VO aufgeführten Tierarten sind auch in hinreichendem Maße schutzwürdig. Der Eisvogel (Alcedo atthis) ist eine nach der Anlage 1 der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, (ABl. 2010 L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) -V-RL - geschützte Art. Er steht auf der Vorwarnliste der Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens (Stand: Mai 2014) und der Erhaltungszustand der Art wird dort insgesamt als "ungünstigunzureichend" bewertet. Der Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) ist nach der vorgenannten Liste eine Vogelart, die in die Gefährdungskategorie 1 - vom Erlöschen bedroht - eingeordnet ist. Der Erhaltungszustand der Art wird mit "ungünstig-schlecht" bewertet. Entsprechendes gilt für den Flussuferläufer (Actitis hypoleucos). Der Biber (Castor fiber) ist eine nach den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 368) - FFH-RL -, geschützte Art. In Hessen befindet sich der Biber mit kleineren Schwankungen im Aufwärtstrend. Seine Ausbreitung hat begonnen. Dennoch ist der Gesamtbestand nach wie vor sehr klein. Lediglich einige Gewässer im Spessart enthalten größere Bibervorkommen. In anderen Landesteilen kommt der Biber, wenn überhaupt, nur spärlich vor (vgl. HESSEN-FORST, Artengutachten Biber 2010/2011). Die Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis orbicularis) ist nach der Roten Liste Hessen ebenso wie nach der Roten Liste Deutschland vom Aussterben bedroht (HESSEN-FORST, Artensteckbrief 2011). Nach der Roten Liste der Fische und Rundmäuler Hessens (Pisces & Cyclostomata) -Stand: September 2013 - handelt es sich - bei dem Schneider (Alburnoides bipunctatus) um eine sehr seltene, gefährdete Fischart, deren langfristiger Bestandstrend sehr stark rückgängig ist, - bei der Barbe (Barbus barbus) um eine aktuell häufige Fischart, deren langfristiger Bestandstrend stark rückgängig ist, - bei dem Bitterling (Rhodeus amarus) um eine mäßig häufig Fischart, deren langfristiger Bestandstrend stark rückgängig ist, - bei der Elritze (Phoxinus phoxinus) um eine mäßig häufige, derzeit gefährdete Fischart, deren Bestandstrend stark rückgängig ist, - bei der Karausche um eine vom Aussterben bedrohte, sehr seltene Fischart, deren langfristiger Bestandstrend sehr stark rückgängig ist, - bei der Nase um eine mäßig häufige Fischart, deren Bestandstrend langfristig sehr stark rückgängig ist und - bei dem Wildkarpfen um eine sehr seltene Fischart, deren Bestandstrend stark rückgängig ist. Auch das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten Schnellbächer-Bühler zieht die vorgenannte Bewertung der Schutzwürdigkeit der in § 2 Abs. 2 LSG-VO aufgeführten Tierarten nicht in Zweifel. b. Das in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO angeordnete Verbot, die dort genannten Abschnitte der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es erweist sich in Bezug auf die Erreichung des Schutzzwecks - den Schutz und die Entwicklung von Habitaten der in § 2 Abs. 2 LSG-VO genannten Tierarten - als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Bei dem Verbot, die gekennzeichneten Abschnitte der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, handelt es sich um ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt. Ein derartiges Verbot kann in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur angeordnet werden, wenn ohne weiteres feststeht, dass die verbotene Handlung den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändert oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderläuft (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG). Denn Verbote in einer Landschaftsschutzverordnung dürfen nicht weiter reichen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil. vom 12. Juli 1956 -I C 91.54 -, Buchholz 406.40, § 24 NatSchG Nr. 3, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Dezember 2001 -8 KN 38/01 -, NuR 2002, 565, m.w.N.; Hendrischke in Schlacke, a.a.O., § 26 Rdnr. 21). Dem Schutzzweck nicht generell zuwider laufende Handlungen, dürfen daher nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen, die nur bei einer Häufung Beeinträchtigungen der Schutzgüter zur Folge haben können. Dass die Kontrolle präventiver Verbote und die Überprüfung der Vereinbarkeit der Handlungen mit dem Schutzzweck der Verordnung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge haben kann, ändert daran nichts, weil der Verwaltungsaufwand die Naturschutzbehörde -jedenfalls soweit er die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet - nicht dazu berechtigt, Verbote weiter zu fassen, als es im Interesse der Schutzgüter des § 26 Abs. 1 BNatSchG notwendig ist. Im Übrigen genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit negativer Folgen bei Vornahme der verbotenen Handlung, sondern sie müssen tatsächlich zu erwarten sein (vgl. Hendrischke in Schlacke, a.a.O., § 26 Rdnr. 21). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben verstößt das Verbot des § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen höherrangiges Recht. Vielmehr ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, das Befahren der Nidda in den gekennzeichneten Abschnitten laufe dem besonderen Schutzzweck des § 2 Abs. 2 LSG-VO sowohl in Bezug auf die Avifauna (aa.) als auch in Bezug auf die Fischfauna (bb.) generell zuwider. Aus den naturschutzfachlichen Stellungnahmen, die dem Senat vorliegen, ergibt sich, dass das Befahren der Nidda in den gesperrten Abschnitten geeignet ist, die Lebensbedingungen in § 2 Abs. 2 LSG-VO genannten Avifauna und der dort aufgeführten Fischarten zu beeinträchtigen. Aufgrund der vorhandenen Daten und Erkenntnisse erweist sich eine Sperrung der renaturierten Abschnitte der Nidda in der Zeit vom 1. März bis 30. September daher zur Erreichung des in § 2 Abs. 2 LSG-VO genannten besonderen Schutzzecks als geeignet, notwendig und verstößt auch unter Berücksichtigung der Staatszielbestimmung Sport der Hessischen Verfassung nicht gegen das Übermaßverbot (cc). Schließlich steht auch der in § 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG angeordnete Vorrang des Vertragsnaturschutzes dem Verbot nicht entgegen (dd.). aa. Nach der Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte ist zu befürchten, dass die an dem relativ engen Fließwasser und den angrenzenden Sandbänken der Nidda brütenden Flussregenpfeifer - ebenso wie andere wertbestimmenden Arten - bereits aufgrund der Nähe der vorbeifahrenden Kanus ihre Bruten aufgeben werden. Daher ist eine Sperrung der besagten Abschnitte der Nidda zur Brutzeit der sensiblen Vögel sowohl naturschutzfachlich als auch aus Artenschutzgründen erforderlich und gerechtfertigt. Der an den renaturierten Teilen der Nidda als Brutvogel ansässige Eisvogel nutze zwar anders als der Flussregenpfeifer als Brutplatz keine Kiesbänke, sondern Uferabbrüche. Eine der hauptsächlichen Ursachen für die Gefährdung des Eisvogels auch an diesen Brutplätzen sei die Störung durch intensiven Erholungsbetrieb (Kanu- und Bootsbetrieb, auch Angler, Fotografen und Vogelbeobachter). Auch für diese Tierart sei die Sperrung der Nidda erforderlich. Der Flussuferläufer komme zur Zugzeit, insbesondere im März/April und September/Oktober mit anderen Limikolen auf die Kiesbänke an die renaturierten Abschnitte der Nidda. Diese Arten fänden ansonsten in der Agrarlandschaft kaum Trittsteine. Insoweit solle überlegt werden, die Sperrung der Nidda auf die Zeit zwischen 1. März und 31. Oktober zu erweitern. Die von der Staatlichen Vogelschutzwarte geäußerten Befürchtungen werden grundsätzlich auch durch das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten Schnellbächer-Bühler bestätigt. Vom Kanusport gingen Störwirkungen aus, die zu einer Beunruhigung bis zur Entwertung des Lebensraums während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten führen könnten. Gerade Steilufer mit Brutröhren sowie vegetationsfreie oder wenig bewachsene Kiesinseln und Ufer werden in diesem Zusammenhang als besonders sensible Lebensräume bezeichnet. In Bezug auf den Eisvogel führt das Gutachten Schnellbächer-Bühler aus, dass dieser in Brutröhren in steilen Uferabbrüchen unmittelbar an Gewässern brüte. Die Brutzeit dauere sehr lange von Ende März bis Ende September (Hauptbrutzeit bis Ende Juni), wobei der Eisvogel mehrere Bruten (in der Regel 2 aber auch 4) mit bis zu 8 Jungen aufziehe. Dieser hohen Reproduktionsrate stünden eine kurze Lebenszeit und hohe Verlustraten, z. B. in sehr kalten Wintern oder nassen und kalten Sommern mit Hochwasser während der Brutzeit gegenüber. Bei Anflügen auf die Wohnröhre und beim Jagen seien Eisvögel für Störreize empfindlich. Eine vermehrte Freizeitnutzung der Gewässer durch Bootsfahren, Angeln und Badebetrieb stelle eine der Hauptgefährdungen für diese Vogelart dar. Eisvögel hätten eine hohe Brutorttreue, weswegen der Schutz von bestehenden Brutstandorten sehr zum Reproduktionserfolg beitragen könne. Der Eisvögel reagiere auf vorbeifahrende Kanuten mit Flucht (Fluchtdistanz 40-60 m). Bei anhaltenden Störungen reduziere sich die Fütterungsfrequenz. Es bestehe jedoch die Möglichkeit zur Kompensation vor allem am Abend bis zur Dämmerung und am Morgen, soweit diese Zeiten beruhigt seien. Auch ein Ausweichen auf beruhigte Seitenarme sei möglich. Ein relativ geringes Bootsaufkommen vermindere den Bruterfolg nicht, da für Eisvögel Einzelreize und Störungen keine erhebliche Störung bedeuteten, die mit einem verringerten Bruterfolg einhergingen. Werde die Befahrung im bisherigen Umfang (wie 2008-2010) gehalten, stelle der Kanubetrieb auf der Nidda keine erhebliche Störung für die Population des Eisvogels dar. Sollten dennoch Maßnahmen zum Schutz der Art ergriffen werden, genügten Regelungen in der Brutzeit März bis Juni aus. Dabei könne außer der Vollsperrung in dieser Zeit eine tageszeitliche Regelung erlassen werden (z. B. Sperrung 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ggf. in Verbindung mit einem spätesten Einstieg bzw. einer Kontingentierung). Für Kanuten bestehe im Übrigen die Notwendigkeit einer zügigen und ruhigen Vorbeifahrt in geschlossener Gruppe. Der Umstand - so die Vizepräsidentin des Antragstellers zu 2. im Termin zur mündlichen Verhandlungen -, dass der Eisvogel bis zu acht Meter tiefe Brutrühren baue, spricht nicht gegen eine Beeinträchtigung des Eisvogels durch vorbeifahrende Boote. Wie nämlich die Gutachterin Schnellbächer-Bühler überzeugend ausführt, erweist sich diese Vogelart bei Anflügen auf die Wohnröhre und beim Jagen als besonders sensibel. Für den Flussregenpfeifer konstatiert auch das Gutachten von Schnellbächer-Bühler eine erhebliche Störung im Falle des Betretens und des Lagerns auf der Brutkiesbank. Brutverluste, auch einzelner Bruten hätten erhebliche Auswirkung auf die lokale Population. Bei nur 2 bis 3 Brutpaaren an der Nidda und der generellen Gefährdung in Hessen sollten Regelungen in der Brutzeit erlassen werden in Form eines absoluten Betretungs- und Anlandeverbot für Kiesinseln in der Brut- und Zugzeit und eines ggf. tages-/ jahreszeitlich begrenzten Kanubetriebs, evtl. mit Kontingentierung oder Sperrung von April bis Ende Juni. Auch das Vorbeifahren an der Kiesinsel sei bereits störend, auch wenn "dazu eine erhebliche Störung nicht nachgewiesen ist für den Kanubetrieb in bisherigem Umfang". Ob dieser Nachweis tatsächlich als bisher nicht erbracht anzusehen ist, ist unerheblich, da auch eine unterhalb des Erheblichen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegende Störung dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderläuft. Zum Flussuferläufer, für den es keine Brutnachweise gebe, der aber zur Zeit des Vogelzuges auf den Kiesbänken der Nidda raste, heißt es im Gutachten Schnellbächer-Bühler, dass ein striktes Anlande- und Betretungsverbot von Kiesinseln und -bänken, sowie der Ufer gegenüber in der Zugzeit unerlässlich sei. Für die Zugzeit (September, Oktober) und ggf. im Hinblick auf die mögliche Reproduktion in der Zukunft auch für die Brutzeit von Anfang April bis Mitte Juni könne eine Befahrungsregelung eingeführt werden, wobei derzeit eine Kontingentierung ausreiche. Soweit das Gutachten Schnellbächer-Bühler mildere Schutzmaßnamen für die betroffene Avifauna als das Befahrensverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September für möglich erachtet, hat sie deren Wirksamkeit nicht hinlänglich nachgewiesen. Was den Eisvogel betrifft, geht das Gutachten selbst davon aus, dass lediglich aufgrund eines relativ geringen Bootsaufkommens keine Störung vorliege, die den Bruterfolg mindere. Das Gutachten lässt aber die Frage offen, was unter einem relativ geringen Bootsaufkommen zu verstehen oder anders ausgedrückt, ab welchem Aufkommen eine erhebliche Störung zu bejahen ist. Ungeachtet dessen läuft nicht erst eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dem Schutzzweck des § 2 Abs. 2 LSG-VO zuwider, sondern jegliche Beeinträchtigung der Lebensbedingungen. Abgesehen davon erkennt auch das Gutachten an, dass die Brutzeit des Eisvogels sehr lange anhalten und von Ende März bis Ende September dauern kann. Auch die Anregung der Gutachterin Schnellbächer-Bühler, zum Schutz der Avifauna über eine Kontingentierung nachzudenken, lässt nicht erkennen, welches Kontingent zugelassen werden soll; im Übrigen kann eine Kontingentierung, weil es an einem feststehenden Kreis an Benutzern - wie bspw. den Kunden eines Bootsverleihers - fehlt, nicht mit einem zumutbaren Verwaltungsaufwand überwacht werden. Offensichtlich meint die Gutachterin im Übrigen, durch eine Kontingentierung könne die Störung unter die Erheblichkeitsschwelle (des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) "gedrückt" werden (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2017, Blatt 3), worauf es hier jedoch nicht ankommt. Auch zugunsten des Flussregenpfeifers erachtet das Gutachten Schnellbächer-Bühler Schutzmaßnahmen für notwendig, da auch das Vorbeifahren an einer Kiesinsel, auf welcher dieser Vogel brüte (März bis Juni), bereits als Störung empfunden werde. Ausweislich der Ausführungen auf Blatt 20 des Gutachtens können solche Maßnahmen in einer Sperrung bestehen. Dass eine Kontingentierung des Bootsverkehrs als eine vergleichbar wirksame Maßnahme gegen eine Beeinträchtigung der Lebensbedingungen dieser Art denkbar wäre, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den Flussuferläufer geht das Gutachten Schnellbächer-Bühler ebenfalls davon aus, durch vorbeifahrende Kanus sei eine Beeinträchtigung der Lebensbedingungen der auf den Kiesbänken rastenden Vögel wahrscheinlich. Insoweit werden nicht näher bezeichnete Maßnahmen empfohlen. Nach Einschätzung des Senats können diese nur in einem Befahrensverbot während der Rastzeit im September und Oktober bestehen. Der Senat erachtet eine Kontingentierung bzw. eine andere Befahrensregelung als die "Vollsperrung" in der Zeit vom 1. März bis (mindestens) 30. September auch in Kenntnis der Ausführungen im Gutachten Schnellbächer-Bühler deshalb nicht als geeignetes milderes Mittel, weil die Gutachterin bei ihren Betrachtungen von einem sich "optimalverhaltenden Kanufahrer ausgeht, der sein Boot stets in der Mitte des Stroms hält, jeglichen Uferbereich meidet und in geschlossenen Gruppen zügig und ruhig fährt. Ein solches Verhalten kann jedoch nicht ohne weiteres bei jedem Kanufahrer vorausgesetzt werden. Im Übrigen wird selbst der geübte Kanufahrer auf den renaturierten Abschnitten der Nidda mit Totholzverklausungen rechnen müssen, die ihn zum Ausweichen oder zur Anlandung und zum Betreten des Ufers zwingen. Die Vizepräsidentin des Antragstellers zu 1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie bei einer Befahrung der Nidda Anfang 2017 eine derartige Totholzverklausung festgestellt hat. Mit solchen Verklausungen ist in den Biberrevieren, die sich im Bereich der gesperrten Abschnitte der Nidda befinden, stets zu rechnen. Das Gutachten Schnellbächer-Bühler führt hierzu aus, dass der Biber durch die Anlage von Biberdämmen und Burgen und das Fällen von Bäumen den Flusslauf erheblich verändere. Dies führe gelegentlich dazu, dass Flüsse nicht mehr mit dem Kanu befahren werden könnten. Diese Veränderungen von Fließgewässern seien teilweise bei Wasserbau und Naturschutz erwünscht und eine solche Entwicklung werde auch bereits im Bereich des Niddaknies beobachtet. Dort solle das Totholz im Fluss verbleiben. Das Entfernen solcher Verklausungen gehöre nicht zur Ausübung des Kanusports und werde auch nicht unterstützt. bb. In der Stellungnahme der BFS-Riedstadt vom 21. Februar 2012 (Blatt 66 der Akte des VG Gießen - 1 K 932/12.GI) wird ausgeführt, dass Jungfische der Arten Nase, Barbe, Elritze und Schneider im Bereich der gesperrten Abschnitte der Nidda deshalb ihre Habitate hätten, weil die betreffenden Uferbereiche flache nur wenige Zentimeter tiefe Kiesbankbereiche aufwiesen. Die Entwicklung vieler Fischarten vollziehe sich entlang dieser Uferlinien, so dass deren struktureller Ausprägung eine entscheidende Bedeutung auch für den Fortpflanzungserfolg der vorgenannten Fischarten zukomme. Die Jungfische benötigten in der Regel eine enge räumliche Verzahnung unterschiedlicher Lebensstrukturen, wie flache und gering überströmte Kiesbankstrukturen, flache stärker überströmte Kiesbankbereiche, strömungsberuhigte Gewässerbereiche mit hoher Tiefenvarianz und Strömungsdiversität, horizontale und vertikale Deckungsstrukturen (z.B. Wasserpflanzen, Totholzverklausungen). Nur bei der Existenz dieser Strukturen und bei einer ungestörten Entwicklung der Jungfische sei eine erfolgreiche Rekrutierung des Jahrgangs möglich. Eine Nutzung der gewässerökologisch wertvollsten Gewässerabschnitte der Nidda durch den Kanusport und die damit verbundenen Störungen (Anlandungen auf Kiesbänken, in Flachwasserbereichen, Entfernung von Totholzverklausungen etc.) beeinträchtigten die derzeit erzielten ökologischen Fortschritte und Erfolge an der Nidda und damit auch die die wichtigen fischökologischen Lebensraumfunktionen der Renaturierungsstrecken stark. Erst nachdem die Arten die Wintereinstände aufgesucht hätten, könne eine Nutzung der renaturierten Bereiche durch den Kanusport erlaubt werden. Daher sollten die renaturierten Bereiche für den Kanusport vom 1. März bis zum 30. September gesperrt werden. In einer weiteren Stellungnahme der BFS-Riedstadt vom 24. Mai 2012 (Blatt 192 der Akte des VG Gießen - 1 L 1048/12.GI) wird nochmals bestätigt, dass gerade der Bereich des Habitattyps "störungsberuhigte Sandbank" für die Entwicklung der Fischbrut eine wichtige Rolle spiele. Sei das Vorkommen der Larven anfangs aufgrund der Verdriftung noch zufallsbedingt, so erhöhe sich mit dem Wachstum, einem gesteigerten Nahrungsbedarf und der Verbesserung des Schwimmvermögens der Raumbedarf der Tiere. Dadurch werde dieser Kiesbankbereich für die älteren Larven und vor allen Dingen für die Jungfische zu einem wichtigen Habitat. Die Bereiche, in denen sich die Jungfische aufhielten, seien nur wenige Zentimeter tief. Diese flachen Bereiche böten den Jungfischen Schutz vor größeren Raubfischen und reichlich Nahrung; die wärmeren Wasserbereiche förderten auch das Wachstum der Fische. Es sei bekannt, dass vorzugsweise in strömendem Wasser lebende (rheophile) Arten wie Elritze, Nase, Barbe und Schneider in der Regel erst Mitte bis Ende September die flachen Kiesbankstrukturen verließen und sich erst dann zum Überwintern in tieferes Gewässer begäben. Die vorgenannten Lebensstrukturen könnten bei Befahren der entsprechenden Abschnitte mit Kanus nicht erhalten bleiben. Durch das Vorbeifahren von Booten könne es im Übrigen zu einer Vergrämung von Jungfischen kommen, da die Bootskörper als Gefahr gedeutet würden und es so zu Stressreaktionen und einem erhöhten Energieverbrauch bei den Jungfischen sowie zu einer möglichen Prädation durch größere Fressfeinde im tieferen Wasser kommen könne. Wie ein Vertreter des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen in dem Verfahren 1 K 932/12.GI am 12. Mai 2014 (Blatt 250 ff. der Akte des VG Gießen -1 K 932/12.GI -) angegeben hat, hänge die zeitliche Ausdehnung des Verbots, die renaturierten Strecken der Nidda mit Wasserfahrzeugen zu befahren, damit zusammen, dass nach Abschluss der Laichzeit die Aufzucht der Jungfische geschützt werden müsse. Diese Aufzucht ziehe sich bis Spätsommer/Herbst hin. Die daraus folgende Notwendigkeit, die renaturierten Abschnitte der Nidda für die Zeit vom 1. März bis 30. September für den Bootsverkehr zu sperren, um die Lebensbedingungen der Fischfauna nicht zu beeinträchtigen, wird durch das Gutachten von Schnellbächer-Bühler nicht erheblich in Frage gestellt. In Bezug auf die Fischfauna gelangt das vorgenannte Gutachten zu der Einschätzung, dass bislang der direkte Einfluss von Kanufahrten auf die Fischfauna trotz wissenschaftlichen Ansatzes nicht habe geklärt werden können. Dies liege daran, dass die direkten Auswirkungen, zum Beispiel Scheuchwirkungen (Störungen), zwar hätten beobachtet werden können, eine Quantifizierung der Auswirkungen jedoch nur sehr eingeschränkt möglich sei. Als potentielle Beeinträchtigung wird der Einfluss auf die Reproduktion genannt. Dabei spiele es eine Rolle, wo die einzelnen Arten laichten. Die Kieslaicher (lithophile Arten wie Barbe, Nase, Elritze, Schneider und Äsche) legten ihre Eier auf dem Kiesgrund ab; dieser werde häufig an das Substrat angeklebt. Durch Bodenkontakt mit Rumpf oder Paddel sei der Laich gefährdet. Phytophile Arten, die ihre Eier an Wasserpflanzen ablegten (Karausche), seien durch direkten Bootskontakt mit Beschädigung der Pflanzen gefährdet. Der Bitterling nutze zur Eiablage große Muscheln. Auch diese Muscheln seien durch direkten Bootskontakt gefährdet. Werde das Laichsubstrat - so Schnellbächer-Bühler - durch Bootskontakt, Paddelkontakt oder Verwirbelung geschädigt, komme es zu Einbußen in der Reproduktion. Überlagert würden diese Effekte von natürlichen Störungen, wie zum Beispiel Hoch- oder Niedrigwasser, weswegen die wissenschaftliche Beweisführung schwierig bleibe. Dies gelte sowohl für die Zeit der Eiablage, als auch für die Zeit des Dottersackstadiums. Kanufahren mit Grundkontakt führe zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung des Lebensraumes. Kanufahrten sollten nur ohne Grundberührungen und in ausreichendem Abstand zum Gewässergrund durchgeführt werden, um Verwirbelung und Verdriftung zu vermeiden. Dies gelte auch für das Befahren von flutender Vegetation. Als weitere Beeinträchtigung sieht auch das Gutachten Schnellbächer-Bühler die Scheuchwirkung auf Jungfische und adulte Tiere. Die Fische reagierten bei Annäherung der Boote mit Flucht. Diese Reaktion sei zwar zu beobachten, aber nicht zu quantifizieren. Die darauf zurückzuführende Fluchtreaktion habe Auswirkungen auf den Energieverbrauch und damit die Fitness. Bei fortgesetzten, häufigen Störungen könne dies Auswirkungen auf den Reproduktionserfolg und den Bestand haben. Besonders gefährdet seien Jungfische in den Flachwasserzonen. Diese Zonen sollten nicht befahren werden. Scheuchwirkungen könnten auch entstehen, wenn in die Ufervegetation gefahren werde. Das Gutachten Schnellbächer-Bühler zitiert im Übrigen Untersuchungen, wonach Schädigungen der Fischfauna vor allem dann aufgetreten seien, wenn Laichhabitate tangiert würden. Die Ergebnisse schlössen eine schädigende Wirkung des Kanusports nicht aus, sie seien lediglich mit den vorhandenen Methoden nicht belegbar. Eine Befahrung des Flusses mit Kanus könne bei einer zu geringen Wassertiefe zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Gewässersohle sowie der Flora und Fauna führen. Problematisch erscheine eine Unterschreitung der Wassertiefe von 30 cm, da die Einstechtiefe der Paddel bis zu 30 cm betragen könne. Das Aufwirbeln des Untergrundes könne zu einer nachhaltigen Zerstörung der Laichsubstrate der Fische führen. Darüber hinaus könnten laichbereite Fische bei ihrem Laichgeschäft gestört und verscheucht werden. Die direkten Reibwirkungen des Bootsrumpfes wirkten sich schädigend auf die Eier und Larven von kies- und sandlaichenden Fischarten aus. Den Laichhabitaten komme eine hohe Bedeutung zu, so dass Kanufahrten nur durchgeführt werden sollten, wenn dies ohne Grundberührung und Sedimentverwirbelungen möglich sei. Die Befahrung sollte auch ausschließlich im Hauptstromzug erfolgen, für den eine Wassertiefe von 30 cm angegeben werde. Die Schutzzeiten der Fischarten beinhalteten neben der eigentlichen Phase der Fortpflanzung auch die anschließende Zeit der Ei- und Larvalentwicklung bis nach dem Dottersackstadium. Es empfehle sich Pegelregelungen zu treffen, ggf. jahreszeitlich begrenzt von April bis Ende Juni. Im Übrigen reagierten Jungfische auf Befahren von Flachwasserzonen und nahe Vorbeifahrten mit Flucht, was Energieverluste zur Folge habe und eine gewisse erhöhte Exposition gegenüber Raubfischen. Bei dem angegeben Umfang des Kanubetriebes mit nur für Minuten andauernden Störungen pro Tag werden aber keine Beeinträchtigungen gesehen, die sich auf die lokale Population der Arten auswirkten. Bei dem geringen Umfang des Kanubetriebes auf der Nidda reiche eine Pegelregelung zur Befahrung ohne Grundberührung aus, um Störungen für Fischarten unter der Erheblichkeitsschwelle zu halten. Nach den vorbenannten fachbehördlichen und gutachterlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass während der Brutzeit des Eisvogels, des Flussregenpfeifers und des Flussuferläufers sowie der Laich- und Aufzuchtzeit der in § 2 Abs. 2 LSG-VO aufgeführten Fischarten ein Befahrensverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres zum Schutz der Habitate der genannten Tierarten geeignet und erforderlich ist. Wenn das Gutachten Schnellbächer-Bühler die von ihm bestätigten Gefährdungen der Fischfauna (und auch der Avifauna) geringer einstuft als der Antragsgegner und deshalb insbesondere ein zeitlich eingeschränkteres Kanufahrverbot verbunden mit einer Pegelregelung für ausreichend erachtet, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Soweit die Gutachterin einer Kontingentierung das Wort redet, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch hier unterstellt das Gutachten bei den erwähnten Alternativmaßnahmen in nicht realistischer Weise den "optimalen" Kanufahrer, der zügig in Gruppen und in der Mitte des Flusses fährt (vgl. dazu oben). Im Übrigen verweist der Senat nochmals darauf, dass § 2 Abs. 2 LSG-VO nicht nur das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG umsetzt (s.o.). Das im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Antragsteller nochmals betonte Argument, gegen eine erhebliche Störung der Fischfauna durch das Kanufahren spreche die Bestandsentwicklung des Schneiders, vermag nicht zu verfangen. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten über die Wiederansiedlung des Schneiders in Südhessen aus dem Jahre 2013 eine Stabilisierung und Ausbreitung der Population dieser Art auch in den nicht renaturierten und damit für den Kanusport nicht gesperrten Bereichen der Nidda. Dies spricht aber nicht gegen die Notwendigkeit des Verbots des § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO in Bezug auf diese Fischart. Denn der Antragsgegner hat überzeugend darauf hingewiesen, dass das zahlenmäßige Vorkommen des Schneiders in den nicht renaturierten Bereichen der Nidda auf Spenderpopulationen aus den renaturierten Bereichen zurückzuführen ist. cc. Schließlich verstößt das in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO ausgesprochene Verbot, die Nidda im Bereich der renaturierten Abschnitte mit Wasserfahrzeugen zu befahren, auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sperrung der Nidda lediglich auf einer Strecke von ca. 8 km und dort auch nur für die Zeit vom 1. März bis 30. September, also 7 Monate erfolgt. Dass die Nidda auf den nicht gesperrten Abschnitten und auf den renaturierten Abschnitten in den fünf Monaten von Oktober bis Februar uneingeschränkt befahrbar ist, macht deutlich, dass der Antragsgegner bei den Regelungen der Landschaftsschutzverordnung auch die Belange des Kanusports hinreichend in den Blick genommen hat. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass das Land Hessen für die Renaturierung der Nidda in den gesperrten Abschnitten erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet hat. Das zeitlich begrenzte lediglich abschnittsweise geltende Verbot, die Nidda mit Wasserfahrzeugen zu befahren, erweist sich damit nicht als unverhältnismäßig. Die Antragsteller haben weder dargetan noch ist ersichtlich, dass die Benutzung der gesperrten Abschnitte auch in den Monaten März bis September für ihre Sportausübung essentiell ist. Vor diesem Hintergrund kann den Kanufahrern zugemutet werden, auf die Avifauna und die Fischfauna an und in den gesperrten Streckenabschnitten der Nidda Rücksicht zu nehmen, indem sie dort über sieben Monate auf die Ausübung ihres Sports verzichten und auf andere Flüsse ausweichen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Art. 62a Hessische Verfassung - HV - seit dem Jahre 2002 als Staatsziel den Schutz und die Pflege des Sports durch den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände festlegt. Dieses Staatsziel wird durch das Verbot des § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO, auch soweit es den Kanusport auf den besagten Teilabschnitten der Nidda für sieben Monate untersagt, nicht berührt. Staatsziele sind programmatische Direktiven (Leitprinzipien) mit Verfassungsrang. Sie richten sich an den Staat und verpflichten ihn, deren Verwirklichung nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten. Sie haben bloß objektivrechtlichen Charakter und gewährleisten im Gegensatz zu den Grundrechten keine subjektiven Rechte (vgl. D. Merten in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und in Europa, Band VIII: Landesgrundrechte in Deutschland, Heidelberg 2017, § 232 Rdnr. 77). Durch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Auftrag zu Schutz und Pflege des Sports wird somit weder ein Anspruch auf eine konkrete sportfördernde Maßnahme noch ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Maßnahmen begründet, die eine Einschränkung sportlicher Aktivitäten betreffen. Wie die verschiedenen staatlichen Ebenen dem Auftrag des Schutzes und der Pflege des Sportes nachkommen, steht im weiten Ermessen der nach der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (so Hessischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 C 2759/15.N -; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 A 1474/14.Z -; und vom 8. Dezember 2014 -5 C 2008/13.N -, ESVGH 65, 170). Aufgrund dieses Verständnisses der Staatszielbestimmung "Sport" ist diese in die zu treffende Ermessensentscheidung mit dem ihr zukommenden Gewicht einzustellen. Wie bereits oben ausgeführt erweist sich angesichts der Gefährdungssituation der in § 2 Abs. 2 LSG-VO aufgeführten Tierarten das Ergebnis der Abwägung, aus Gründen des Naturschutzes ein siebenmonatiges Befahrensverbot auf einer ca. 8 km langen Strecke der Nidda anzuordnen, nicht als unverhältnismäßig. Dabei lässt sich der Senat auch davon leiten, dass nach Art. 26a HV die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Staates stehen und nach Art. 20a GG der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt. Im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung durfte der Antragsgegner mithin die Belange des Kanusports hinter die Belange des Naturschutzes zurückstellen. dd. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO angeordnete Befahrensverbot rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG vertraglichen Vereinbarungen Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben ist. Während nach § 3 Abs. 3 BNatSchG bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig geprüft werden soll, ob der Zweck der Maßnahme mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG davon abweichend, dass bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben ist, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Mit dieser Regelung wird im Gegensatz zu der bundesrechtlich bestehenden Pflicht zur vorrangigen Prüfung landesrechtlich ein Anwendungsvorrang zugunsten vertraglicher Vereinbarungen statuiert (vgl. Krohn in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 3 Rdnr. 61). Ein subjektives Recht auf vertragliche Regelung oder auf ermessensfehlerfreie Instrumentenwahl enthält aber auch das hessische Recht nicht (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Krohn in Schlacke, a.a.O. § 3 Rdnr. 58). Es handelt sich auch bei § 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG um eine allein aus Gründen des öffentlichen Interesses geregelte Differenzierung des naturschutzrechtlichen Instrumentariums, mit der die hohe praktische Bedeutung des Vertragsnaturschutzes - durch die hessische Reglung weitergehend als durch die bundesrechtliche Regelung - betont werden soll (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. § 3 Rdnr. 18). Die Bereitschaft Betroffener zum Vertragsabschluss steht danach einem hoheitlichen Schutz durch Verordnung nicht entgegen. Hier sind die Voraussetzungen des in § 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG niedergelegten Vorrangs des Vertragsnaturschutzes auch deshalb nicht gegeben, weil die Art der Maßnahme einer vertraglichen Regelung entgegensteht und der beabsichtigte Zweck des Verbots durch eine vertragliche Regelung nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die im Bereich der renaturierten Abschnitte der Nidda ansässige Fisch- und Avifauna auch durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Antragsteller zu 1. hätte hinreichend geschützt werden können. Bereits die Art der Maßnahme steht einer vertraglichen Vereinbarung entgegen. Wo die Notwendigkeit besteht, Lebensräume störanfälliger Tiere während eines fest umrissenen Zeitraums auch vor geringfügig erscheinenden Belastungen zu schützen, ist in der Regel kein Raum für vertragliche Vereinbarungen (vgl. auch Urteile des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -, und 25. Januar 2017 - 4 C 2759/15. N -). Ein hinreichender Schutz von Natur und Landschaft, wie ihn eine Schutzerklärung nach § 26 BNatSchG gewährleitet, ist regelmäßig durch Verträge allein nicht erreichbar. Denn Verträge wirken nicht gegen Dritte und können ein alle relevanten Naturbeeinträchtigungen erfassendes Regelwerk nicht ersetzen (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. § 3 Rdnrn. 24, 26). Handlungsspielräume für den Vertragsnaturschutz ergeben sich nur, wenn ein klar bestimmbarer Kreis von Akteuren definiert werden kann. Dies ist beim Kanusport offensichtlich nicht der Fall, da er nicht nur von im Hessischen Kanuverband organisierten Mitgliedern betrieben wird. Dem steht auch nicht die Regelung in § 3 Nr. 3 Buchst. d LSV-VO entgegen, wonach das Betreten der Uferbereiche der Nidda in dem gesperrten Bereich verboten ist mit Ausnahme der Angelfischerei, soweit hierzu vertragliche Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 HAGBNatSchG bestehen. Die Angelfischerei unterscheidet sich vom Kanusport oder anderen Freizeitnutzungen dadurch, dass das Recht zur Ausübung des Fischereirechts gemäß § 3 HFischG grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zusteht und von diesem zur Ausübung übertragen werden kann (§ 11 HFischG). Im Gegensatz zu den übrigen Freizeitnutzern handelt es sich bei den Gewässereigentümern und denjenigen, denen das Fischereirecht vom Gewässereigentümer zur Ausübung übertragen wurde, um einen Kreis feststehender Personen, die als Partner eines Vertrages zur Verfügung stehen. Mit den in dem im gesperrten Abschnitt zwischen Karben und Dortelweil Fischereiausübungsberechtigten hat der Antragsgegner einen Vertrag geschlossen, in welchem der gesperrte Abschnitt wiederum in vier Unterabschnitte unterteilt wurde. In den zwei größten Unterabschnitten bleibt die Angelfischerei vom 1. März bis 30. September untersagt bzw. ist ganzjährig nur am südlichen Ufer des ehemals begradigten Flusslaufs zulässig. In zwei kleineren Abschnitten ist die Angelfischerei (nur) vom 1. März bis zum 30. Juni untersagt bzw. ohne Beschränkungen ganzjährig zulässig. Ferner enthält der Vertrag die Regelung, dass weitergehende punktuelle Einschränkungen der Angelfischerei zu vereinbaren sind, sofern in den genannten Abschnitten Eiablageplätze der Sumpfschildkröte gefunden werden. Eine vergleichbare Vereinbarung wurde mit denjenigen geschlossen, denen das Fischereiausübungsrecht im gesperrten Abschnitt südlich von Ilbenstadt zusteht. Dass eine vergleichbare Vereinbarung, die den Zweck des Verbots des § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO mit angemessenen Aufwand erreicht hätte, auch mit den Kanufahrern hätte abgeschlossen werden können, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden. Dem steht nicht nur der nicht klar abgegrenzte Personenkreis, sondern auch die Andersartigkeit der vom Kanusport ausgehenden Belästigungen der Avifauna und der Fischfauna entgegen. Die Angelfischer üben ihre Tätigkeit stehend am Ufer aus, während die Kanuten den Fluss befahren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO, 708, 710, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller zu 1. - ein Dachverband, der 95 hessische Kanuvereine mit 8.700 Mitgliedern vertritt - sowie die Antragsteller zu 2. und 3. - zwei aktive Kanusportler - wenden sich gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Wetterau" vom 22. Dezember 2014 (StAnz. 2015 S. 72) - LSG-VO -. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 7.369 ha und umfasst Flächen im Landkreis Gießen, im Main-Kinzig-Kreis und im Wetteraukreis. Nach § 2 Abs. 1 LSG-VO ist Zweck der Unterschutzstellung "die Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, insbesondere - die Sicherung noch weitgehend intakter, durch Feuchtwiesen geprägter Auenbereiche der Flusssysteme der Horloff, Nidda, Nidder, Wetter und Seemenbach aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen - die Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ungestörter naturnaher Auen- und Fließgewässerbereiche - als Lebensraum für Auen und Fließgewässer gebundene Tier- und Pflanzenarten - zur Gewährleistung einer Pufferfunktion für die eingeschlossenen und angrenzenden Naturschutzgebiete." Gemäß § 2 Abs. 2 LSG-VO bezweckt die Unterschutzstellung darüber hinaus in den in der Abgrenzungskarte (Anlage 2 nach § 1 Abs. 3 LSG-VO) rot dargestellten Gewässerabschnitten der Nidda den Schutz und die Entwicklung von Habitaten der freilebenden, besonders und streng geschützten Arten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Biber und Europäische Sumpfschildkröte sowie der Laich- und Aufwuchshabitate der bedrohten Fischarten Barbe, Bitterling, Elritze, Karausche, Nase, Schneider und Wildkarpfen. Der bezweckte Schutz dient vor allem der Beruhigung der gekennzeichneten Bereiche im Hinblick auf ihre Funktion als Lebensraum. Zur Umsetzung dieses Schutzzweckes verbietet § 3 Nr. 3 LSG-VO in der Zeit vom 1. März bis 30. September in den in Anlage 2 (Kartenblätter Nr. 21 und 22 sowie Nr. 68 bis 71) der Schutzgebietsverordnung rot dargestellten renaturierten Gewässerabschnitten der Nidda a) das Befahren der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art, b) das Betreten des Gewässerbettes der Nidda, c) das Freilaufen und Baden lassen von Hunden in der Nidda und d) das Betreten der Uferbereiche der Nidda mit Ausnahme der Angelfischerei, soweit hierzu vertragliche Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bestehen. Nach Bekanntmachung der Schutzgebietsverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 19. Januar 2015 (StAnz. S. 72) haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am 11. Januar 2016, einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen, sie seien antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, durch das Verbot in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Art. 2 Abs. 1 GG finde gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts Anwendung. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Schutzgebietsverordnung sei formell rechtswidrig. Dies folge daraus, dass die verkündete Fassung der Verordnung in entscheidenden Regelungspunkten von dem Entwurf der Verordnung abweiche, zu dem die Anhörung durchgeführt worden sei. Nach der im Staatsanzeiger mitveröffentlichten Übersichtskarte des Landschaftsschutzgebiets gehöre die Nidda nordöstlich von Wöllstadt und nordwestlich von Ilbenstadt (Blatt 49 der Gerichtsakte; dort Blatt 20) zum Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung. In der den Antragstellern im Anhörungsverfahren zur Kenntnis gegebenen Übersichtskarte (Blatt 50 der Gerichtsakte) werde dieser Bereich nicht vom Schutzgebiet erfasst. Im Übrigen falle auf, dass zwischen den Blättern 19 und 20 (Blatt 49 der Gerichtsakte) ein Streifen liege, der offensichtlich nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehöre. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Die in § 1 Abs. 3 LSG-VO als Anlage 2 bezeichnete Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 sei nicht im Staatsanzeiger veröffentlicht worden. Die vorgesehene Verwahrung dieser Abgrenzungskarte sei rechtlich zweifelhaft. Soweit die Auslegung der Karte außer beim Regierungspräsidium Darmstadt ersatzweise bei dem Regierungspräsidium Gießen, Außenstelle Wetzlar, sowie bei den Kreisausschüssen des Landkreises Gießen, des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises vorgesehen sei, sei dies unzureichend. Die Kreisverwaltungen befänden sich "ungebührlich weit" entfernt von den betroffenen Antragstellern. Tatsächlich liege die Abgrenzungskarte bei dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises in Gelnhausen auch nicht aus. Eine Einsichtnahme am 29. Dezember 2015 habe ergeben, dass dort nur die Übersichtskarte bereitgehalten werde. Materiell-rechtlich verstoße das Verbot in § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO gegen höherrangiges Recht. Es sei erkennbar nicht mit § 26 Abs. 2 BNatSchG vereinbar, wonach in einem Landschaftsschutzgebiet (nur) diejenigen Handlungen verboten seien, die den Charakter des Gebietes veränderten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Es handele sich um ein repressives Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt, das nur angeordnet werden dürfe, wenn von vornherein feststehe, dass die verbotene Handlung dem Schutzzweck zuwiderlaufe. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich seien, dürften nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden. Das Befahren der von § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO umfassten Gewässerabschnitte der Nidda mit Booten und Fahrzeugen verändere nicht schlechthin den Charakter des Landschaftsschutzgebietes und laufe auch nicht dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwider. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Befahren der Nidda mit Booten und Fahrzeugen dem in § 2 Abs. 2 LSG-VO bezeichneten besonderen Schutzzweck widerspreche. Insoweit werde auf das Gutachten von Schnellbächer-Bühler, "Abschätzung des Störpotentials durch Bootsfahrten auf der Nidda, insbesondere in den derzeit gesperrten Abschnitten", verwiesen. Bei dem Befahren von Fließgewässern könne es zwar zur Beeinträchtigung wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere kommen. Eine Beeinträchtigung der am Gewässergrund lebenden Tiere und Pflanzen sei aber nur dann zu erwarten, wenn Boote benutzt würden, die zu groß seien und einen zu großen Tiefgang hätten. Entsprechendes gelte, wenn Kanufahrer über eine unzureichende Fahrtechnik verfügten und deshalb Sandbänken und Uferzonen nicht ausweichen könnten bzw. bei zu niedrigem Wasserstand Gewässerabschnitte nutzten, die generell zu flach seien. Auch das Ein- und Aussetzen der Boote an dafür nicht geeigneten Stellen könne die am Gewässergrund lebenden Tiere und Pflanzen gefährden. Darüber hinaus sei von Bedeutung, ob die Gewässer während der Reproduktionsphase der Fische befahren würden und wieviel Boote dort verkehrten. Maßgeblich sei ferner, ob die Gewässer während der Brut und der Aufzucht der Jungvögel befahren würden, weil die Störungsschwelle dann niedriger liege. Außerdem seien das Verhalten der Wassersportler und deren Kenntnis über die Empfindlichkeit des Fließgewässer-Ökosystems von Bedeutung. Allgemein lasse sich sagen, dass bei einer Gewässerbreite ab 3 m und einer Mindestgewässertiefe von 0,30 m ausgeschlossen werden könne, dass Kanus mit einem Tiefgang von 20 cm mit Untiefen und Gewässerrändern in Berührung kämen. Die Nidda selbst weise eine Gewässerbreite von mindestens 10 m und einer Gewässertiefe von 1 m bis 2 m auf. Dementsprechend könne bei der gebotenen Gesamtschau nicht festgestellt werden, dass das Befahren der Fließgewässer schlechthin zu nachhaltigen Störungen oder Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt oder spürbaren Eingriffen in die Lebensgrundlagen der Flora und Fauna führe. § 26 BNatSchG bezwecke auch nicht den Schutz einzelner Tierarten, sondern nur die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes für wildlebende Tiere. Damit seien die Verbote der Verordnung nicht auf den Schutz bestimmter Arten oder Lebensgemeinschaften ausgerichtet und es liefen nur solche Handlungen dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwider, die nachhaltige Störungen oder Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt als Teil des Naturhaushaltes zur Folge hätten und spürbare Eingriffe in die Lebensgrundlage der vorhandenen Flora und Fauna darstellten. Abgesehen davon sei das vorgenannte Verbot auch unter artenschutzrechtlichen Aspekten nicht haltbar. Der Annahme, dass die in der Verordnung in § 2 Abs. 2 genannten Arten ohne die Verbote des § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO erheblich beeinträchtigt würden, werde widersprochen. Das Befahren der Nidda mit Kanus, begrenzt auf die Flussmitte und ohne Anlandung am Ufer, laufe dem Schutzzweck des § 2 Abs. 2 LSG-VO nicht zuwider. Die Behauptung, jede Störung sei derart erheblich, dass ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht ausreiche, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Es liege bereits ein handgreifliches Ermittlungsdefizit vor. Es fehle an belastbaren Ermittlungen, aus denen sich ergebe, dass Kanusportler den Zweck der Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 2 LSG-VO gefährdeten. Soweit auf die Stellungnahme des Büros für Fisch- und Gewässerökologie Riedstadt abgestellt werde, handele es sich dabei um ein bestelltes Gutachten, dessen Ergebnis nach Intervention der Unteren Naturschutzbehörde nachgebessert worden sei. Die Beeinträchtigungen, die vom Kanufahren auf der Nidda auf die Avifauna und die Fischfauna ausgingen, seien ausweislich des vorgelegten Gutachtens von Schnellbächer-Bühler als insgesamt gering bis mäßig einzustufen. Im Falle der Überschreitung dieser Schwelle, z.B. bei Bruthabitaten von Flussregenpfeifer und Flussuferläufer, empfehle das Gutachten Maßnahmen, die geeignet seien, die Störungen unter die Erheblichkeitsschwelle zu drücken. Der Antragsgegner beschränke sich zur Rechtfertigung der Landschaftsschutzverordnung auf dieselben fachlichen Gutachten, Stellungnahmen und Beobachtungen, die auch den vorher ergangenen Allgemeinverfügungen zugrunde gelegen hätten. Diese Erkenntnisse seien jedoch veraltet. Soweit sich der Antragsgegner auf weitere Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde des Wetteraukreises in den E-Mails vom 17. April 2014 und 27. April 2014 stütze, seien diese nicht bekannt. Untersuchungen, aus denen sich ergebe, dass ein sachkundiges Befahren der Nidda mit Kanus zu erheblichen Störungen für Flora und Fauna führe, existierten nicht. Das alleinige Abstellen auf Erfahrungswerte oder bloße Vermutungen reiche hierfür nicht aus. Gegen erhebliche Störungen spreche auch das Gutachten über die Wiederansiedlung des Schneiders in Südhessen aus dem Jahre 2013. Aus diesem Gutachten folge eine Stabilisierung der Population des Schneiders ebenso wie eine Ausbreitung desselben in den nicht renaturierten und für den Kanusport freigegebenen Bereichen der Nidda. Anders als in dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Niedersächsischen OVG vom 13. März 2003 - 8 KN 236/01 - liege hier keine gutachterliche Stellungnahme vor, die, mit der notwendigen Sachkunde ausgestattet, belegen könne, dass die fraglichen Abschnitte der Nidda wegen der dort vorhandenen Flora und Fauna eines besonderen Schutzes dergestalt bedürften, dass selbst ein gelegentliches Befahren mit Kanus von vornherein und ausnahmslos für eine Zeitdauer von sieben Monaten ausgeschlossen werden müsse. Das gelegentliche Befahren des Flusssystems mit Kanus in der Flussmitte und ohne Anlandung am Ufer oder Kiesbänken im Fluss sei nicht geeignet, den Gebietscharakter und dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwider zu laufen. Die zeitliche Dauer des Verbots über sieben Monate im Jahr sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ausreichend sei insoweit eine Sperrung nur im Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai zum Schutz der Brutvögel. Zur Wahrung des Übermaßverbotes hätte zwingend zwischen naturverträglichem Kanusport einerseits und den scheinbar zur Beurteilung herangezogenen Freizeitnutzern an der Nidda, die Grillpartys am Fluss und auf den Kiesinseln im Fluss veranstalteten, unterschieden werden müssen. Darüber hinaus hätten dem Verordnungsgeber mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes zur Verfügung gestanden. Hierzu gehöre die Festlegung von Kontingenten, maximalen Gruppengrößen über tageszeitliche Einschränkungen und Uferbetretungsverboten bis hin zu einer Mindestpegelregelung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Störungen oder Beeinträchtigungen bei Heranziehung der milderen Mittel komme, wenn die Nidda von wenigen Personen mit guter Fahrtechnik und flachen Booten bei entsprechender Gewässertiefe befahren werde. Der Umstand, dass es praktisch keinen Zeitraum gebe, in dem nicht eine Tierart des Auen-Ökosystem besonders störempfindlich sei (OVG Niedersachsen, a. a. O.), ändere daran nichts. Eine nachhaltige Störung oder Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt könne bei Umsetzung der milderen Mittel ausgeschlossen werden. Dass der geordnete Kanubetrieb mit ausgebildeten Kanufahrern die geschützten Tierarten nicht beeinträchtige, ergebe sich auch aus einer Studie des Regierungspräsidiums Stuttgart, die auf Beobachtungen von Kanufahrten auf der Kocher in Hohenlohe und entsprechenden Eisvogel-Zählungen in den Jahren 2014 und 2015 beruhe. Die Zahl der Brutpaare des Eisvogels sei erheblich gestiegen, obgleich man bei dieser Studie von täglich bis zu 35 Kanufahrten ausgegangen sei. Im Ergebnis sei somit das Verbot des § 3 Nr. 3 Buchst. a LSG-VO wegen des Verstoßes gegen das Übermaßverbot nichtig. Es falle auf, dass die in § 3 Nr. 3 Buchst. d LSG-VO geregelte Ausnahme für Angelfischer sich auch für Kanufahrer angeboten hätte. Die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung könne nicht deshalb negiert werden, weil es sich bei den Kanuten im Gegensatz zu Anglern nicht um einen klar bestimmbaren Kreis von Akteuren handele. Soweit für die Angler eine Ausnahme vom repressiven Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt unter Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit ihnen gemacht worden sei, bleibe unklar, warum im Hinblick auf die Antragsteller keine Anstalten in diese Richtung gemacht worden seien. Insgesamt seien die Belange der sportausübungsberechtigten Kanufahrer nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden; konkurrierende verfassungsrechtliche Vorgaben würden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller beantragen, die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Wetterau" vom 22. Dezember 2014 für unwirksam zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Schutzgebietsverordnung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Den Beteiligungserfordernissen gemäß § 63 Abs. 2 BNatSchG und § 12 Abs. 3 HAGBNatSchG sei genüge getan. Nachdem im Dezember 2013 das erforderliche Beteiligungsverfahren eingeleitet und aufgrund zahlreicher Einwendungen und Stellungnahmen der Verordnungsentwurf geändert worden sei, habe anschließend eine ordnungsgemäße Nachanhörung stattgefunden. Es sei nicht richtig, dass die Antragsteller zu 2. und 3. in dieses Nachanhörungsverfahren nicht einbezogen worden seien. Die Unterrichtung der möglichen Betroffenen - mit Ausnahme der bekannten Träger öffentlicher Belange, Verbände, Kommunen und Behörden/Ämter - sei durch Veröffentlichung des geänderten Satzungsentwurfs in den einschlägigen Veröffentlichungsblättern der betroffenen Kreise erfolgt. Sowohl im Rahmen der ersten Anhörung als auch im Rahmen der Nachtragsanhörung seien die erforderlichen Unterlagen bei den Kreisausschüssen des Wetteraukreises, des Main-Kinzig-Kreises sowie des Landkreises Gießen zur Einsicht ausgelegt worden. Im Rahmen der Nachanhörung seien auch die Karten veröffentlicht worden, die der bekanntgemachten Schutzgebietsverordnung entsprächen. Der Umstand, dass sich die Antragsteller zu 2. und 3. im Rahmen des ersten Anhörungsverfahrens schriftlich beteiligt hätten, führe nicht dazu, dass sie im Rahmen der Nachanhörung zwingend durch ein persönliches Anschreiben von der Änderung des Verordnungsentwurfs hätten in Kenntnis gesetzt werden müssen. Die Schutzgebietsverordnung sei auch ordnungsgemäß verkündet worden. Nach § 12 Abs. 4 HAGBNatSchG seien abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 VerkG die Abgrenzungskarten bei den Unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. Zulässigerweise sei daher nur die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 und nicht auch die Übersichtskarte im Maßstab 1:75.000 ersatzverkündet worden. Die Übersichtskarte sei gemeinsam mit dem Verordnungstext im Staatsanzeiger bekanntgemacht worden. Die Behauptung der Antragsteller, bei der Kreisverwaltung des Main-Kinzig-Kreises habe die Abgrenzungskarte nicht vorgelegen, werde bereits durch die von ihnen vorgelegte Anlage K 14 widerlegt. Materiell-rechtlich halte sich die angegriffene Schutzgebietsverordnung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 26 BNatSchG und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gelte insbesondere auch für die von den Antragstellern angegriffenen Verbote des § 3 Nr. 3 Buchst. a und b LSG-VO. Diese Verbote seien im Wesentlichen bereits Bestandteil von Allgemeinverfügungen aus den Jahren 2012 bis 2014 gewesen, die verwaltungsgerichtlich überprüft worden seien. In den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei dargelegt worden, dass die nunmehr auch vom Schutzzweck der streitgegenständlichen Verordnung umfassten Arten (§ 2 Abs. 2 LSG-VO) ohne die angeordneten Betretens- und Befahrensverbote durch den Freizeitdruck im besagten Gebiet im Sinne der §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigt würden. Aufgrund der infolge der Allgemeinverfügungen eingetretenen Beruhigung des betroffenen Gebietes seien bereits erste Erfolge erzielt worden. Dadurch werde die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verbote in der Schutzgebietsverordnung belegt. Aus naturschutzfachlicher Sicht stütze er - der Antragsgegner - sich im Wesentlichen zunächst auf dieselben fachlichen Gutachten, Stellungnahmen und Beobachtungen, die auch fachliche Grundlage der Allgemeinverfügungen gewesen seien. Zusätzlich werde auf weitere Beobachtungen der Unteren Naturschutzbehörde des Wetteraukreises auf Blatt 827 und Blatt 830 der Akte verwiesen. Um die Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 LSG-VO zu erreichen, müsse in den hochwertigen, hochsensiblen Renaturierungsabschnitten der Nidda zu bestimmten Zeiten jegliches Betreten und Befahren der Gewässerfläche ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnis sei durch Gutachten, Stellungnahmen und Beobachtungen belegt. Ein milderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes sei nicht ersichtlich. Zeitlich seien die Verbote auf das notwendige Maß beschränkt. Die von den Antragstellern unterbreiteten Vorschläge seien ungeeignet als mildere Mittel, da sich mit ihnen der Schutzzweck in § 2 Abs. 2 LSG-VO nicht bzw. nicht gleichermaßen erreichen lasse. Auch insoweit werde auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den Allgemeinverfügungen verwiesen. Das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten von Schnellbächer-Bühler rechtfertige keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Gutachterin weise selbst darauf hin, dass es kaum eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Gewässer gäbe. Auf Seite 15 des Gutachtens werde eingeräumt, dass der Eisvogel verstärkte Störungen nicht tolerieren könne. Hinsichtlich des erforderlichen Sperrzeitraumes sei zudem zu beachten, dass die Brutzeit des Eisvogels aufgrund der Durchführung von bis zu vier Bruten länger als bis Ende Juli dauern könne. Für die Arten Flussläufer und Flussregenpfeifer komme die Gutachterin ebenfalls zu dem Schluss, absolute Beruhigungen seien durchaus erforderlich. Betrachte man alle hier relevanten Arten, komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Befahrensverbot für Kanuten vom 1. März bis 31. Juli gerechtfertigt sei. Für die übrige verordnungsrechtlich relevante Zeit August und September sei die Gutachterin zwar der Auffassung, ein Kanubetrieb sei unter Beachtung naturschutzfachlich erforderlicher Rücksichtnahmen vertretbar. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Gutachterin auf Blatt 38 des Gutachtens bei den relevanten Fischarten nur die Laichzeit betrachte. Gerade in der Phase kurz nach dem Schlüpfen, solange sich viele Jungfische noch vom eigenen Dottersack ernährten und sich dann langsam auf andere Nahrung (Zoo- oder Phytoplankton) umstellten, bedürften sie eines besonderen Schutzes. Für diese Zeit habe der Gutachter Dr. Korte festgestellt, dass es aufgrund von Scheuchwirkungen, die insbesondere durch Kanufahrer verursacht würden, zu höheren Verlusten bei den Jungfischen kommen könne. Die Gutachterin lasse ferner die ökologisch gewünschte Anreicherung des Gewässers mit Totholz außer Betracht. Diese Anreicherung werde durch von Bibern ins Gewässer gefällte Bäume bewirkt. Die dadurch hervorgerufenen natürlichen Verklausungen stellten für die Jungfische wichtige Schutzhabitate dar und bildeten für die Kanuten oft unüberwindbare Hindernisse. Sowohl eine Beseitigung dieser Verklausungen als auch ein an diesen Stellen aufwendiges und störungsträchtiges Umtragen der Boote führe zu erheblichen Störungen. In den Monaten August und September mit häufig anzutreffenden niedrigen Wasserständen halte sich im Übrigen auch die Sumpfschildkröte auf den zum Hauptstrom der Nidda gehörenden Kies- und Sandbänken auf. Bei der Beurteilung der Belastung der Nidda durch Freizeitaktivitäten könne auch nicht nur von einem organisierten Paddel- und Bootsbetrieb ausgegangen werden. Durch die Lage im Ballungsraum sei auf der Nidda mit einem weitaus höheren Anteil nicht organisierter Erholungssuchender zu rechnen. Im Übrigen könne auch selbst ein naturbewusster, geschulter, organisierter Kanute relevante Störungen der Gewässerhabitate und der dort schutzwürdigen Fauna verursachen. Außer Betracht gelassen werden dürfe ferner nicht, dass die Nidda sehr aufwendig renaturiert worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Abschnitte nicht ganzjährig gesperrt worden seien, sondern ein Befahren während fünf Monaten im Jahr ohne Einschränkung möglich sei. Die sieben Monate dauernde Sperrung umfasse auch lediglich eine Länge von ca. 8 km. Von Bad Vilbel-Dortelweil bis zum Main könne der Fluss ohne rechtliche Einschränkungen befahren werden. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Abwägung der Interessen des Kanusports werde auf den Aktenvermerk vom 4. Juli 2014 (Blatt 1379 ff. der Akte) verwiesen. Die Schutzgebietsverordnung verstoße auch nicht gegen den Vorrang des Vertragsnaturschutzes. Kanuten könnten nicht mit den Angelfischern verglichen werden, bei denen es sich um einen klar bestimmbaren Kreis von Akteuren handele, der durch die Ausübung des Nutzungsrechts im Rahmen von Pachtverträgen mit den Fischereirechtsinhabern eindeutig festgelegt sei. Auch ein Verstoß gegen Art. 62a der Hessischen Verfassung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen 1 L 1048/12.GI, 1 K 932/12.GI, 1 L 960/13.GI und 1 K 493/13.GI sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (7 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.