Urteil
8 KN 236/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ist formell wirksam, nachdem eine fehlerhafte erste Bekanntmachung durch nachfolgende ordnungsgemäße Bekanntmachung im Amtsblatt geheilt wurde.
• Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch angrenzende landwirtschaftliche Flächen als Pufferzone erfassen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NNatSchG vorliegen.
• Repressive Verbote in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind zulässig, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen dem besonderen Schutzzweck oder dem Charakter des Gebiets schlechthin zuwiderlaufen; sonst sind präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt erforderlich.
• Die Verbote und Freistellungen sind unter Abwägung der Eigentümerinteressen und der Schutzgüter nach Maßgabe von § 1 NNatSchG mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Die Zulassung einer in Teilbereichen erlaubten Badestelle widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn naturschutzfachlich begründete, räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen getroffen wurden (§ 5 Abs. 2 Buchst. i VO).
Entscheidungsgründe
Unbedenklichkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung trotz anfänglicher Bekanntmachungsmängel • Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ist formell wirksam, nachdem eine fehlerhafte erste Bekanntmachung durch nachfolgende ordnungsgemäße Bekanntmachung im Amtsblatt geheilt wurde. • Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch angrenzende landwirtschaftliche Flächen als Pufferzone erfassen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 NNatSchG vorliegen. • Repressive Verbote in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind zulässig, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Handlungen dem besonderen Schutzzweck oder dem Charakter des Gebiets schlechthin zuwiderlaufen; sonst sind präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt erforderlich. • Die Verbote und Freistellungen sind unter Abwägung der Eigentümerinteressen und der Schutzgüter nach Maßgabe von § 1 NNatSchG mit höherrangigem Recht vereinbar. • Die Zulassung einer in Teilbereichen erlaubten Badestelle widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn naturschutzfachlich begründete, räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen getroffen wurden (§ 5 Abs. 2 Buchst. i VO). Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines ca. 15 ha großen Kiessees bei Bothmer und angrenzender Flächen, die der Landkreis durch Verordnung vom 19.6.1998 zum Landschaftsschutzgebiet erklärte. Die Karte war bei der ersten Bekanntmachung in der Walsroder Zeitung verkleinert abgedruckt; die Verordnung wurde deshalb später am 22.6.2001 ordnungsgemäß im Amtsblatt wiederholt. Die Verordnung bezweckt den Schutz des naturnahen Zustands des Sees, seiner Ufer und Verlandungszonen sowie die Sicherung von Pufferflächen. Sie enthält umfangreiche Verbote (z. B. Veränderungen der Ufer, Abgrabungen, Befahren mit Booten, Betreten der Ufer zur Brutzeit) sowie Ausnahmen und Freistellungen, darunter die Errichtung einer gekennzeichneten Badestelle. Die Antragstellerin beantragte Normenkontrolle und rügte formelle Mängel der Bekanntmachung, unzureichende textliche Beschreibung, fehlende Schutzwürdigkeit, Überschreitung der Verbotsbefugnisse nach § 26 Abs. 2 NNatSchG, Verletzung von Eigentumsrechten und Gleichheitsgrundsatz. Der Landkreis verteidigte die Verordnung mit naturschutzfachlichen Stellungnahmen und der Abwägung der betroffenen Interessen. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag war statthaft und die Antragstellerin antragsbefugt, da sie durch die Verbote betroffen ist. • Formelle Rechtmäßigkeit: Für die Verkündung von Landkreisverordnungen ist nach einschlägiger Regelung auch die Veröffentlichung in örtlichen Zeitungen möglich; die zuerst fehlerhafte Abdruckung der Karte machte die Erstbekanntmachung unwirksam, wurde aber durch die erneute korrekte Bekanntmachung im Amtsblatt am 22.6.2001 ex nunc geheilt, so dass die Verordnung danach in Kraft trat. • Bekanntmachungshinweis in weiteren Zeitungen: Ein Hinweis in zusätzlichen Lokalblättern ist keine konstitutive Voraussetzung der Wirksamkeit, weil die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung abschließend die Formvorschriften regelt. • Textliche Beschreibung: Eine grobe textliche Beschreibung nach § 30 Abs. 5 NNatSchG ist nur erforderlich, wenn die Karte nicht im Verkündungsblatt abgedruckt wird; hier wurde die Karte veröffentlicht, sodass diese Rüge unbegründet ist. • Materielles Recht—Schutzwürdigkeit: Nach § 26 Abs. 1 NNatSchG ist Schutzwürdigkeit gegeben; fachliche Gutachten und Biotopkartierung belegen Röhrichte, Verlandungszonen und gefährdete Arten sowie Bedeutung für wassergebundene Tierarten. • Pufferflächen: Die Einbeziehung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen als Puffer ist rechtlich zulässig und dient dem Schutzzweck. • Abwägungspflicht: Der Verordnungsgeber hat die widerstreitenden Interessen abgewogen; die Verordnung enthält zahlreiche Ausnahmen (§ 5) und zeigt Rücksicht auf Eigentümerinteressen. • Verbotsbefugnis (§ 26 Abs. 2 NNatSchG): Repressive Verbote sind nur zulässig, wenn die untersagten Handlungen dem besonderen Schutzzweck oder dem Charakter des Gebiets schlechthin zuwiderlaufen; hier trifft dies auf die untersagten Handlungen (z. B. Befahren mit Booten, Betreten während Brutzeit) zu, sodass die repressive Regelung verhältnismäßig ist. • Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG): Die Beschränkungen stellen Regelungen von Inhalt und Schranken des Eigentums dar und sind nicht unverhältnismäßig, weil Freistellungen, Erlaubnis- und Entschädigungsmöglichkeiten verbleiben. • Gleichheitssatz (Art. 3 GG): Die Zulassung einer räumlich und zeitlich begrenzten Badestelle ist naturschutzfachlich nachvollziehbar begründet und nicht willkürlich; unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, da die Badestelle geringfügige, begrenzte Auswirkungen hat und fachlich bewertet wurde. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet; die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kiessee bei Bothmer" vom 19.6.1998 ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. Formelle Mängel der ersten Bekanntmachung wurden durch die erneute, ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt geheilt; zusätzliche Hinweise in lokalen Zeitungen sind nicht konstitutiv. Die fachliche Bewertung und Biotopkartierung belegen Schutzwürdigkeit und Schutzzweck nach § 26 Abs. 1 NNatSchG; die Einbeziehung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen als Pufferzonen ist zulässig. Die Verbote des § 4 VO, einschließlich des Befahrensverbots und des Betretungsverbots während der Brutzeit, sind verhältnismäßig und mit § 26 Abs. 2 NNatSchG vereinbar, weil sie dem besonderen Schutzzweck schlechthin dienen, während § 5 VO angemessene Ausnahmen und Nutzungsfreistellungen gewährt. Dem Eigentumsschutz steht dies nicht entgegen, da hinreichender privatnütziger Gebrauch, Erlaubnis- und Entschädigungsmöglichkeiten bestehen; die Teilzulassung einer Badestelle ist naturschutzfachlich begründbar und verletzt nicht den Gleichheitssatz.