Beschluss
4 A 2032/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:1011.4A2032.17.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. August 2017
wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
haben die Klägerinnen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsver-
fahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. August 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Klägerinnen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsver- fahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerinnen begehren die An- bzw. Rückgliederung der dem staatlichen Eigenjagdbezirk „Domäne Blankenheim“ angegliederten Grundflächen der „Enklave Weinberg“ an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk „Bebra-Blankenheim“. Sie beantragen ferner, festzustellen, dass bestimmte Grundstücke (nunmehr) dem gemeinschaftlich Jagdbezirk Bebra-Blankenheim angehören. Den nach Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Angliederungsverfügung vom 17. Juli 1953 und Zuordnung der verbliebenen Fläche der „Enklave Weinberg“ zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bebra-Blankenheim von den Klägerinnen gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 2 L 1690/16.KS) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerinnen wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. März 2017 (Az.: 4 B 2984/16) zurück. Die Klage der Klägerinnen wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 9. August 2017 (Az.: 2 K 1689/16.KS) - am 27. September 2017 zugestellt - ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG für die Rückgliederung der Flächen der Angliederungsgenossenschaft „Enklave Weinberg“ an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk „Bebra-Blankenheim“ lägen nicht vor. Eine Rückgliederung sei nur dann zulässig, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Dies sei nicht der Fall. Auch der Kreisjagdberater Wolfgang Grau habe in seiner Stellungnahme vom 2. November 2015 dies keineswegs als notwendig angesehen. Die Abrundungsverfügung vom 17. Juli 1953 enthalte keine zeitliche Beschränkung oder sonstige auflösende Bedingung. Da es in Hessen - anders als in einigen anderen Bundesländern - auch keine Bestimmung gebe, die speziell den nachträglichen Entfall der ursprünglichen Grundlage einer Angliederung regele, gebe es keinen automatischen Wegfall der Angliederungsregelung aus dem Jahre 1953. Die damit einhergehenden Beschränkungen der Rechtsstellung des Grundeigentümers, dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden zustehe, stellten eine gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 ff. BJagdG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Mit am 6. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 haben die Klägerinnen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 9. August 2017 beantragt. Mit am 13. November 2017 bzw. am 17. November 2017 eingegangenen Begründungen machen die Klägerinnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz zur Rechtsprechung des „Oberverwaltungsgerichts“ und des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (3 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (3 Bände) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 2 L 1690/16.KS - 4 B 2984/16, 2 Bände) genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn keiner der vier geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der von den Klägerinnen in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z -, m. w. N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -an- wendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Berufungsgericht grundsätzlich auf die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Beschluss des Senats vom 20. März 2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50). Der Vortrag der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht würdige und beachte nicht in ausreichendem Maße, dass das Jagdausübungsrecht dem Eigentumsrecht folge, setzt sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel auseinander. Das Verwaltungsgericht Kassel macht in seinem Urteil vom 9. August 2017 (Seite 13, letzter Absatz, bis Seite 16, erster Absatz, des amtlichen Urteilabdrucks) umfangreiche Ausführungen zum Verhältnis des Jagdausübungsrechts zum Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. In ihrer Berufungszulassungsbegründung befassen sich die Klägerinnen mit diesen Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die vertretene Auffassung der Klägerinnen, allein durch die Eigentumsverschiebung verändere sich „automatisch per Gesetz, ohne dass es noch eines besonderen Verwaltungsaktes“ bedürfe, die jeweilige Jagdgrenze bzw. das jeweilige Jagdrevier, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Diese Auffassung ist im hier vorliegenden Fall einer durch Verwaltungsakt ergangenen Abrundungsverfügung rechtlich unzutreffend. Die in diesem Zusammenhang von den Klägerinnen vorgetragenen Zitate aus dem Jagdrechtskommentar von Mitzschke/Schäfer betreffen jeweils andere, nicht mit dem hier entschiedenen Fall vergleichbare Konstellationen. Die erste zitierte Fallkonstellation betrifft den Untergang eines Eigenjagdbezirkes, wenn dieser unter die gesetzliche Mindestgröße gesunken ist, mit der Folge, dass die im Wege der Abrundung erfolgte Angliederung von Fremdflächen ipso jure erlischt. Diese Konstellation liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Eigenjagdbezirk „Domäne Blankenheim“ nicht unter die gesetzliche Mindestgröße von 75 ha gesunken, damit nicht untergegangen und daher weiterhin ein Eigenjagdbezirk im Sinne von § 7 BJagdG ist. Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil besteht - auch nach Abgang einiger Flächen - immer noch eine domänenfiskalische Eigentumsfläche des Landes Hessen von insgesamt 86,7527 ha fort. Dem treten die Klägerinnen auch nicht entgegen. Auch die zweite von den Klägerinnen zitierte Fallkonstellation „zum Wegfall von Angliederungen“ kraft Gesetzes aus der Kommentierung von Mitzschke/Schäfer zu § 8 BJagdG (dortige Anmerkung 16), ist nicht einschlägig. Denn der letzte Satz dieser Anmerkung 16 lautet, dass die Jagdbehörde ein Erlöschen der Angliederung kraft Gesetzes dadurch verhindern kann, dass sie Abrundungsanordnungen nach § 5 Abs. 1 BJagdG trifft. Hier hat aber die Jagdbehörde im Jahr 1953 gerade eine solche Abrundungsanordnung getroffen. Aufgrund dieser Abrundungsanordnung erfolgt bei nachträglichen Eigentumsverschiebungen der davon betroffenen Flächen gerade keine automatische Veränderung der Jagdgrenzen bzw. Jagdbezirke. Vielmehr ist bei einer rechtlich wirksamen Abrundungsanordnung eine Aufhebung dieser und gegebenenfalls der Erlass einer neuen Abrundungsanordnung erforderlich, um Flächen, die von der Abrundungsverfügung betroffen sind, wieder dem ursprünglichen bzw. einem anderen Jagdbezirk zuzuordnen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 1995 - 3 C 28.94 -, juris Rdnr. 22). Auch die Rüge der Klägerinnen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung ihrer ferner gestellten Feststellungsanträge, nämlich der Klageanträge zu 2. und 3. auf Feststellung, dass bestimmte Grundstücke der „gemeinschaftlichen Jagdgenossenschaft“ bzw. dem „gemeinschaftlichen Jagdgenossenschaftsbezirk“ Bebra-Blankenheim (wieder) angehörten, ist nicht erfolgreich. Ihr Vortrag, nach der Kommentierung von Mitzschke/Schäfer sei eine Feststellungsklage zulässig, setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch das Verwaltungsgericht geht nämlich von einer grundsätzlichen Statthaftigkeit der beiden Feststellungsanträge zu 2. und zu 3. gemäß § 43 Abs. 1 VwGO aus. Das Verwaltungsgericht verneint hier aber die Zulässigkeit der Feststellungsklage beim Klageantrag zu 2. wegen deren Subsidiarität zur Gestaltungsklage des Klageantrags zu 1., der „im Ergebnis das identische Klagebegehren“ zugrunde liege. Mit dieser Begründung setzen sich die Klägerinnen nicht auseinander. Beim Klageantrag zu 3. differenziert das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage zwischen drei Gruppen von Grundstücken. Auch zu dieser Begründung des Verwaltungsgerichts verhält sich das Vorbringen der Klägerinnen im Zulassungsverfahren nicht. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr lassen sich die von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen „nach den grundsätzlichen Erwägungen im Bundesjagdgesetz“ - soweit entscheidungserheblich - ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis klären. Dem steht auch nicht der von den Klägerinnen vorgetragene angebliche „enorme Aktenumfang und Begründungsaufwand“ entgegen. Zudem liegt der von den Klägerinnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Die Klägerinnen haben schon keine konkrete entscheidungserhebliche Frage aufgeworfen, aus der sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben könnte. Der Vortrag, Eigentümer von Grundflächen innerhalb einer ehemaligen Enklave dürften nicht „als Grundeigentümer zweiter Klasse“ behandelt werden, es sei nicht richtig, dass „Grundeigentümer wie hier in Hessen gegenüber Grundstückseigentümern in anderen Bundesländern benachteiligt“ würden und das Jagdrecht folge dem Eigentum an Grund und Boden, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Soweit die Klägerinnen zunächst pauschal auf „Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts“ Bezug nehmen und lediglich vortragen, das erstinstanzliche Urteil beachte die „Grundsätze im Jagdrecht, dass nämlich das Jagdrecht dem Grund und Boden folgt“ nicht, mangelt es bereits an einer angemessenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. April 1967 - BVerwG I C 23.66 - legen die Klägerinnen ebenfalls nicht hinreichend dar. Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn im Zulassungsverfahren ein inhaltlich bestimmter, die angegriffene Entscheidung tragender Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, juris Rdnr. 13). Wenn man hiervon ausgeht, zeigen die Klägerinnen im Zulassungsverfahren die von ihnen behauptete Divergenz zum erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1967 nicht auf. Die Klägerinnen tragen nur vor, das Bundesverwaltungsgericht führe „klipp und klar“ aus, dass das Bundesjagdgesetz vom Grundgedanken beherrscht werde, dem Eigentümer einer Fläche sei auch das Jagdrecht zuzuordnen. Die Klägerinnen tragen aber nicht vor, in wie weit das erstinstanzliche Verwaltungsgericht diesem Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in seinem Urteil widersprochen haben soll. Soweit die Klägerinnen insoweit eine unrichtige Anwendung von Rechtsgrundsätzen behaupten, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz. Ungeachtet dessen verkennen die Klägerinnen mit der von ihnen geäußerten Auffassung, das erstinstanzliche Gericht berücksichtige nicht, dass das Jagdrecht bzw. das Jagdausübungsrecht dem Eigentumsrecht folge, die bestehende Rechtslage. Danach ist das Jagdrecht definiert als die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Jagdrecht steht zwar - wie die Klägerinnen zu Recht ausführen - dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG). Es darf aber nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Dabei sind Jagdbezirke besondere jagdrechtliche Gebilde des öffentlichen Rechts, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den zuständigen Behörden in ihrer Form und Gestalt geändert werden können (vgl. Köster, KommJur 2015, 281 m. w. N.). Dass hier die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Gestaltung der bestehenden Jagdbezirke nicht vorliegen, hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 27. März 2017 (- 4 B 2984/16 -, juris) zutreffend ausgeführt. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, von Jagdgenossenschaften und über die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften stellen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, BVerfGE 10, 66, 68ff.; auf diese Entscheidung insoweit nochmals ausdrücklich bezugnehmend BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 3251/14 -, juris Rdnr. 10) eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar; diese Regelungen verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig. Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (§162 Abs. 3 VwGO), da dieser im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich zur Sache geäußert hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).