Beschluss
4 A 839/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0810.4A839.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 2015
-
2 K 1634/13. DA
-
wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 2015 - 2 K 1634/13. DA - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 2015 - 2 K 1634/13. DA - kann der Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das oben näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Weder die von dem Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vermögen eine Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. I. Aus der Begründung des Zulassungsantrages ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z-m. w. N.; Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - BRS 69 Nr. 176). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage 2017, § 124a Rdnr. 52), wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage 2017, § 124a Rdnr. 50). Das Verwaltungsgericht hat die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 14. Mai 2012, mit der dieser den Kläger aufforderte, die nicht genehmigten Wohnungen in dem Objekt X...straße ... in Heusenstamm bis zum 15. November 2012 vollständig zu räumen und die weitere Nutzung bzw. Neuvermietung der betroffenen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken zu unterlassen, hinsichtlich der Räumungsverfügung sowie in Bezug auf die damit verbundene Zwangsmittelandrohung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, während die Räumungsverfügung wegen der fehlenden Störerauswahl zwischen dem Verhaltensund dem Zustandsstörer (vgl. §§ 6 und 7 HSOG) ermessensfehlerhaft erfolgt und die pauschale Zwangsgeldandrohung in der Verfügung zu unbestimmt sei, könne das Weitervermietungsverbot an den Kläger rechtlich nicht beanstandet werden. Es sei insbesondere hinreichend bestimmt, dass von dem Verbot nur die als Gewerbeeinheiten genehmigten Räume des Gebäudes umfasst seien. Auch die Störerauswahl der Behörde sei nicht zu beanstanden, da in den Fällen der baurechtswidrigen Nutzung von Räumen die Störung nach Beendigung der aktuellen rechtswidrigen Nutzung dauerhaft nur durch ein Nutzungs- und Weitervermietungsverbot gegenüber dem Eigentümer erreicht werden könne. Der Kläger behauptet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils soweit darin seine Klage abgewiesen worden ist, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers durch den Beklagten schon aus dem Zeitablauf ergeben könne. Der Beklagte habe hier die Nutzung der streitbefangenen Räumlichkeiten 23 Jahre lang geduldet, der Voreigentümer und der Kläger hätten sich hierauf eingestellt. Da eine Umnutzung der streitbefangenen Räume in Büroräume aufwendig und "praktisch nicht möglich" sei und von der baurechtswidrigen Nutzung der Räume auch keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft oder der Umwelt ausgingen, stelle sich das Weitervermietungsverbot als unverhältnismäßig gegenüber dem Kläger dar. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Rechtsgrundlage für die hier in Streit stehende Verfügung Nr. 2 der bauaufsichtlichen Anordnung des Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013 ist § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Benutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden, untersagen. Die Bauaufsichtsbehörden haben somit die Aufgabe und die Befugnis, baurechtmäßige Zustände herzustellen und auch aufrecht zu erhalten, wozu sie die notwendigen Maßnahmen treffen und die verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 6 und 7 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I Seite 14) heranziehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HSOG). Dabei ist die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig bereits in den Fällen der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage gerechtfertigt, also bereits dann, wenn eine Anlage baugenehmigungspflichtig ist und die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 - , juris, Beschluss vom 17. November 2014 - 4 B 1270/14 - , ESVGH 65, 153 = BRS 82 Nr. 194; Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 - , ESVGH 65, 53). Die Ingebrauchnahme des Bauwerks vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung ist deshalb nicht bloß ungenehmigt, sondern auch unzulässig. All diese Voraussetzungen liegen hier unbestritten vor. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann weder verjähren, noch verwirkt werden. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse, die neben einem längeren Zeitablauf auch ein bestimmtes Verhalten des Beklagten voraussetzen würde, dass ein späteres Einschreiten als grob unbillig erscheinen ließe, ist ausgeschlossen. Denn eine unzulässige, weil verspätete Rechtsausübung kommt nur bei verzichtbaren subjektiven Rechten in Betracht, etwa bei Abwehrrechten des Nachbarn gegen ein Bauwerk, nicht aber bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Dürr/Hinkel, Baurecht Hessen Rdnr. 249; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 4 TH 3408/90 - , RdL 1992, 221; Urteil vom 29. April 1982 - IV OE 40/79 - , HessVGRspr 1982, 89 = NJW 1984, 318; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 - , BRS 73 Nr. 184). Der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit kein Recht eingeräumt, sondern eine Pflicht auferlegt (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14 - , ESVGH 65, 163 = BRS 82 Nr. 207). Ein Einschreiten gegen den Kläger erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass der Beklagte bereits kurz nach Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahr 1989 Hinweise auf eine möglicherweise ungenehmigte Nutzung des Bauwerks erhalten hat, ohne dies zum Anlass für ein konsequentes Einschreiten zu nehmen. Der Kläger legt indes nicht dar, woraus sich für ihn ein positiver Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Beklagte auch weiterhin nicht gegen die ungenehmigte Nutzung auf dem Grundstück des Klägers einschreiten werde, herleiten lassen soll. Das Vertrauen, dass ein rechtswidriger Zustand aufgrund langjähriger Duldung aufrechterhalten wird, ist weder schutzwürdig noch geschützt (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14-, ESVGH 65, 163 = BRS 82 Nr. 207; Urteil vom 7. April 1994 - 4 UE 156/90 - ). Im Übrigen ist der Kläger von dem Beigeladenen vor dem Erwerb des Grundstücks eigens darauf hingewiesen worden, sich über die tatsächliche Genehmigungslage des Objekts zu erkundigen. Auch der Umstand, dass die erstmalige Herstellung der im Jahre 1988 genehmigten Büroräume anstelle der tatsächlich errichteten Wohnungen mit Aufwendungen für den Kläger verbunden sein wird, führt nicht dazu, dass das Weitervermietungsverbot des Beklagten unverhältnismäßig wäre. Die mit der Herstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten können von dem Pflichtigen grundsätzlich nicht mit Erfolg gegen eine Bauordnungsverfügung eingewandt werden, da sonst die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften weitgehend in das Belieben des jeweiligen Bauherrn gestellt wäre. Das Vorhaben des Klägers weicht auch nicht etwa nur in ganz unbedeutender Weise von der erteilten Baugenehmigung ab, sondern setzt sich durch die dem im Bebauungsplan der Beigeladenen festgesetzten Gebietscharakter eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO zuwiderlaufende Art der Nutzung massiv ins Unrecht. Da das Nutzungsverbot in Form des Weitervermietungsverbots hier regelmäßig bereits bei der formellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens gerechtfertigt ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 - , juris), kommt es nicht darauf an, ob von der tatsächlich ausgeübten Nutzung ein gleich großes oder geringeres Störpotenzial als von der genehmigten Nutzung ausgeht. Der Kläger hat schließlich auch seine Behauptung, dass eine Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude praktisch unmöglich sei, nicht weiter substantiiert, weshalb auch dies nicht gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügung des Beklagten ins Feld geführt werden kann. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe hier kein Einschreitensermessen ausgeübt, kann er damit nicht durchdringen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO vor, so ist regelmäßig auch die für eine Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten erforderliche Ermessensreduzierung auf null gegeben. Demnach hat die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gemäß § 40 HVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 40 HVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Ziel der Ermessensausübung ist die verwaltungsmäßig richtige Entscheidung, d. h. das Ermessen ist dahingehend zu betätigen. Folglich hat sich die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde nach der in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe zu richten, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE 2222/92 - , HessVGRspr 2000, 73 = BRS 62 Nr. 184). Dies bringt die Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzung für das Nutzungsverbot "werden Anlagen oder Einrichtungen nach Satz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt" deutlich zum Ausdruck. Dem der Behörde für Nutzungsverbote in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist somit die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sogenanntes intendiertes Ermessen). Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnen, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 - , ESVGH 65, 53 = Baurecht 2014, 2138; Urteil vom 25. Februar 1999 - 4 UE 2222/92 - , HessVGRspr 2000, 73 = BRS 62 Nr. 184). Ein solcher Ausnahmefall ist aber weder vom Kläger dargelegt noch nach Aktenlage ersichtlich. Auch soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, weil das Verwaltungsgericht die Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 450,00 Euro zu seinen Lasten in dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten nicht aufgehoben habe, bleibt er ohne Erfolg. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Räumungsgebot und die Zwangsmittelandrohung aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass die Kostentragungspflicht des Klägers im Verwaltungsverfahren bereits vollständig entfallen wäre. Denn das Weitervermietungsverbot (Nr. 2 der Verfügung vom 14. Mai 2012) ist durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden. Allein hierfür wäre nach Nr. 64.913 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Beklagten eine Gebühr nach Zeitaufwand, mindestens aber 250,00 Euro zu erheben gewesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der insoweit anzusetzende Zeitaufwand des Beklagten dadurch geringer geworden wäre, wenn der Kläger nur mit einem Weitervermietungsverbot, nicht auch mit einem Räumungsverbot belegt worden wäre. II. Auch soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht hat, bleibt dies ohne Erfolg. Die Berufung ist nach der genannten Vorschrift zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei setzt eine Berufungszulassung wegen Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den das obere Gericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des oberen Gerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem von dem oberen Gericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A - ESVGH 48, 296). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen von dem oberen Gericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht, den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt und damit Rechtsgrundsätze unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschriften des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesichert werden soll (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A - ESVGH 48 296). Diese Voraussetzungen erfüllt die von dem Kläger geltend gemachte Divergenzrüge nicht. Er rügt der Sache nach, das Verwaltungsgericht weiche in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - ab, worin das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass die Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen aufgrund eingetretenen Zeitablaufs grundsätzlich unverhältnismäßig sein könne. Der von dem Kläger angenommene Rechtssatz ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber gerade nicht. Vielmehr hat es in der zitierten Entscheidung ausgeführt: "Die Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen bemisst sich im Übrigen nicht nach starren zeitlichen Grenzen. ( ... ) Nicht nur ist es für die Erfüllung der Voraussetzungen der Zustandsverantwortlichkeit unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist, auch der zeitliche Rahmen, in dem es zu einer Konkretisierung der Zustandsverantwortlichkeit kommt, ist bei Fehlen besonderer Umstände ohne Bedeutung, da der Eigentümer ausschließlich aufgrund seiner Rechtstellung pflichtig gemacht wird." Hat das Bundesverwaltungsgericht schon nicht den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz aufgestellt, kann das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung hiergegen auch nicht verstoßen haben. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind hier gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären. Für eine solche Billigkeitsentscheidung ist allerdings nicht allein ausreichend, dass die Beigeladene beantragt hat, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 2015 abzulehnen. Denn sie hat sich mit dieser Antragstellung keinem Kostenrisiko im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Für die Beigeladene hätte sich auch dann, wenn der Senat entgegen ihrem Antrag entschieden hätte, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, keine Kostenfolge ergeben, sondern die Entscheidung über die Kosten wäre der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten worden. Die Gerichtsgebühr, die für das Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung vorgesehen ist (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 5120), fällt nur bei einer Ablehnung des Antrags an und entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird (Kostenverzeichnis Nr. 5121). Der Beigeladenen wären im Falle der Zulassung der Berufung auch keine zusätzlichen Kosten für die Vergütung der von ihr beauftragten Rechtsanwälte entstanden, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Berufungsverfahren gemäß § 16 Nr. 11, 1. Halbsatz RVG kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Die Beigeladene hätte demzufolge trotz ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden können, wenn sie im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr gestellt hätte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 - , juris m. N.). Der Beigeladenen ist mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Mai 2015 jedoch ein Doppel der Antragsbegründung des Klägers mit der Bitte um Kenntnis- und gegebenenfalls Stellungnahme übersandt worden. Sie hatte damit Veranlassung, sich zum Berufungszulassungsantrag des Klägers zu äußern. Da die Beigeladene der gerichtlichen Verfügung mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 nachgekommen ist, indem sie zur Sache vorgetragen und die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat, entspricht es hier der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 - , juris). Dabei durfte die Beigeladene, unbeschadet der nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO gegebenen Möglichkeit sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten zu lassen, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betrauen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 23. Auflage 2017 § 162 Rdnr. 10). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt das Gericht für das maßgebliche Interesse des Klägers an einer weiteren Vermietung des betroffenen Objekts zu Wohnzwecken einen Betrag von 1.500,00 Euro für jede der zwölf betroffenen Einheiten zugrunde. Die Summe ergibt den ausgeworfenen Streitwert für das Zulassungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).