Urteil
3 A 1024/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0625.3A1024.13.0A
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Leitsätze
1. Aus dem Schriftformerfordernis der Baugenehmigung folgt, dass Inhalt der Baugenehmigung nur dasjenige sein kann, was schriftlicher Inhalt der Genehmigungsurkunde einschließlich Genehmigungsvermerk geworden ist.
2. Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden, was bei wesentlichen Nutzungsänderungen voraussetzt, dass jeweils nach Nutzungsänderung in einem relevanten zeitlichen Umfang von den Nachbarrechten kein Gebrauch gemacht worden ist.
Tenor
Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2012 - 1 K 399/11.GI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beigeladene sowie der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Schriftformerfordernis der Baugenehmigung folgt, dass Inhalt der Baugenehmigung nur dasjenige sein kann, was schriftlicher Inhalt der Genehmigungsurkunde einschließlich Genehmigungsvermerk geworden ist. 2. Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden, was bei wesentlichen Nutzungsänderungen voraussetzt, dass jeweils nach Nutzungsänderung in einem relevanten zeitlichen Umfang von den Nachbarrechten kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2012 - 1 K 399/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beigeladene sowie der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 15. August 2012 - 1 K 399/11.GI - zu Recht unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2011 verpflichtet, der Beigeladenen die Nutzung der auf ihrem Anwesen (Flur a, Flurstück d Gemarkung Nieder-Weisel) an der Grenze zum Grundstück der Kläger (Flur a, Flurstück b Gemarkung Nieder-Weisel) errichteten Stellplätze zu untersagen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Befugnisnorm für die von dem Kläger begehrte Nutzungsuntersagung § 72 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung i.d.F. vom 15. Januar 2011 - HBO -. Danach kann die Benutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder benutzt werden, untersagt werden, wobei grundsätzlich bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage den Erlass eines Nutzungsverbotes rechtfertigt. Denn ein auf der formellen Illegalität beruhendes Nutzungsverbot weist die Betroffenen nur in die durch die §§ 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO gesetzten Schranken, nämlich kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben vor Zustellung der Baugenehmigung zu realisieren und zu nutzen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Aufl. 2011, § 72 Rn. 212 ff. m.w.N.). Wie im Polizeirecht und allgemeinen Ordnungsrecht ist auch im Bauordnungsrecht anerkannt, dass in bestimmten Fällen ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu Gunsten Einzelner bestehen kann (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 196 ff. m.w.N.). Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO besteht, wenn die Voraussetzung für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null, gegeben ist und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts nach ihrem aus dem Gesamtzusammenhang der Allgemeininteressen zu erschließenden Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. ihm ein Abwehrrecht vermittelt und somit nachbarschützend ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999 - 4 UE 2222/92 -, HessVGRspr. 2000, 73), und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (st. Rspr. der hessischen Verwaltungsgerichte, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Allerdings geht der Senat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung vom 15. August 2012 und entgegen den Ausführungen in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 15. April 2013 - 3 A 1932/12.Z - nunmehr nach nochmaliger Einsichtnahme in die Behördenakten davon aus, dass die an der Grenze zu dem Flurstück b errichteten Stellplätze zu keinem Zeitpunkt bauaufsichtlich genehmigt worden und daher formell illegal sind. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten ist der Beigeladenen am 30. Juni 1982 (Az.: 0023/82-B-003) die Baugenehmigung zur Erweiterung der Bundesschule erteilt worden. Laut Genehmigungsurkunde wurde der Beigeladenen auf ihren Antrag gemäß § 96 HBO 1977 unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das vorgenannte Bauvorhaben entsprechend den beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen unter Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Hinweise auszuführen. Auf den dem Senat vorliegenden Bauantragsunterlagen der Beigeladenen sind Genehmigungsvermerke nicht angebracht, allerdings befindet sich in den Bauakten eine Verfügung vom 29. Juni 1982, die im Einzelnen auflistet, was Bestandteil der Baugenehmigung sein soll. Zwar ist naheliegend, dass mit dem so genannten „Flächengestaltungsplan“ der in der Bauakte befindliche „Freiflächenplan“ gemeint ist, in dem auch die streitgegenständlichen Stellplätze eingezeichnet sind. Die Verfügung vom 29. Juni 1982 kann jedoch einen Genehmigungsvermerk auf den Bauantragsunterlagen nicht ersetzen, da nur so zweifelsfrei festgestellt und verbindlich bestimmt werden kann, was tatsächlich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht und damit formell legalisiert worden ist. Die Notwenigkeit eines Genehmigungsvermerks auf den Bauantragsunterlagen ist Ausdruck des Schriftformerfordernisses, zu dem der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2008 - 3 UZ 473/07 - (juris) ausgeführt hat: „…Der Inhalt und der Umfang einer Baugenehmigung werden durch den Bauschein und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantragstellers bestimmt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.04.2001 - 9 UE 1066/97 -; OVG Berlin, Beschluss vom 26.01.1995 - 2 S 35.94 - BRS 57 Nr. 193; OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1982 - 3 R 182/81 - BRS 220 Nr. 220; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.1993 - 5 S 874/92 - BRS 55 Nr. 162; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1996 - 10 A 4248/92 - BRS 58 Nr. 216). Die nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Zeichnungen oder Dokumente, ungeachtet dessen, ob sie in der Baugenehmigungsakte enthalten sind, werden nicht zum Bestandteil der Baugenehmigung. Ohne den Genehmigungsvermerk nehmen Pläne und andere Dokumente nicht an der Schriftform der Baugenehmigung und damit an ihrer Beweisfunktion teil, gleichgültig, ob und inwieweit mündliche Absprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung bzw. der das Einvernehmen zur Baugenehmigung erteilenden Gemeinde und dem Bauherrn erfolgt sind. Maßgeblich ist allein, was als objektiver Erklärungsinhalt in der Baugenehmigung zum Ausdruck gebracht worden ist. Stillschweigende oder konkludente Genehmigungen sind dem Baurecht angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform fremd (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.04.2001 - 9 UE 1066/97 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.1996 - 10 A 4248/92 - a. a. O.). Umstände, die nicht im Bauschein selbst oder aus den mit Genehmigungsvermerk versehenen und vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen hervorgehen, können nicht zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung werden. Dies gilt selbst für Umstände, über die zwischen Bauaufsichtsbehörde und Bauherr bei Erteilung Einigkeit bestanden hat. Diese Auslegung ist nicht nur aufgrund der Regelung des Gesetzgebers geboten, dass eine Baugenehmigung schriftlich zu erteilen ist. Auch der dingliche Charakter einer Baugenehmigung, der darin zum Ausdruck kommt, dass die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger wirkt, macht es notwendig, einer Baugenehmigung nur den Inhalt beizumessen, der ihr bei objektiver Betrachtung des Bauscheins und der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zukommt. Absprachen oder einseitige Vorbehalte sind für den Inhalt der Baugenehmigung solange belanglos, wie sie nicht ihren Niederschlag im Bauschein oder den genehmigten Bauvorlagen gefunden haben (vgl. insgesamt Hess. VGH, Urteil vom 09.04.2001 - 9 UE 1066/97 -; Beschluss vom 16.01.2006 - 3 UZ 2024/05 -).“ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.02.2008, 3 UZ 473/07, juris). Hieran ist festzuhalten. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Schrifterfordernisses im Baugenehmigungsverfahren sowie in Anbetracht der Tatsache, dass ein Genehmigungsvermerk in den Bauakten nicht vorhanden ist, ist der Nachweis, dass die an der Grundstücksgrenze der Kläger befindlichen Stellplätze mit Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 genehmigt worden sind, nicht erbracht. Kann aus den dem Senat vorliegenden Behördenakten nicht entnommen werden, dass die Stellplätze an der Grenze zu dem klägerischen Grundstück mit der Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 formell legalisiert worden sind, konnte auch die Beigeladene einen entsprechenden Nachweis mit den ihr vorliegenden Genehmigungsunterlagen nicht erbringen. Nach Aufforderung des Senats, die Originalbaugenehmigung vorzulegen, hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 vorgelegt, die ebenfalls keine Genehmigungsvermerke hinsichtlich des Freiflächenplans bzw. hinsichtlich der an der Grundstücksgrenze errichteten Stellplätze enthält. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier um das Vorhandensein einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 gestritten wird, da auch die Hessische Bauordnung i.d.F. vom 16. Dezember 1977 - HBO 77 - vom Schrifterfordernis geprägt gewesen ist, wie die Vorschriften der § 90, 91, 96 Abs. 2 HBO 77 deutlich machen. Gemäß § 96 Abs. 2 HBO 77 bedurfte auch zum damaligen Zeitpunkt die Baugenehmigung der Schriftform, wobei eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen war. Entsprechend bestimmte § 90 Abs. 1 HBO 77, dass der Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) schriftlich vom Bauherrn bei der Gemeinde einzureichen ist, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weitezuleiten hatte. Die an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger befindlichen Stellplätze sind auch nicht durch nachfolgende Baugenehmigungen legalisiert worden, insbesondere nicht durch die der Beigeladenen im Jahr 2010 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Hotelgebäudes mit 21 Einzelzimmern und Büroetage. Zwar hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sie nach ihrer Einschätzung im Jahr 2010 die Baugenehmigung für den Neubau eines Hotelgebäudes mangels ausreichenden Stellplatznachweises ohne Einrechnung der an der Grenze zu dem klägerischen Grundstück befindlichen Stellplätze nicht erhalten hätte. Die (nachrichtliche) Einrechnung vermeintlich bereits genehmigter Stellplätze in einen Stellplatznachweis sagt jedoch über deren - nochmalige oder erstmalige - Legalisierung nichts aus. Die streitigen Stellplätze sind in den nachfolgenden Genehmigungen unter Verweis auf die Genehmigung vom 30. Juni 1982 jeweils als Bestand fortgeschrieben worden, ohne einem materiellen Genehmigungsverfahren unterzogen worden zu sein. Für eine nochmalige baurechtliche Überprüfung bestand nach Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen auch kein Anlass, da nach deren Ansicht - irrtümlich - die Genehmigung vom 30. Juni 1982 auch hinsichtlich der Stellplätze Bestand hatte. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass der Vertreter des Beklagten (zu Recht) davon ausgeht, dass die Stellplätze zum heutigen Zeitpunkt an dem streitigen Standort nicht mehr genehmigungsfähig wären. Mangels bestandskräftiger Genehmigung der Stellplätze kann eine solche der Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Nutzungsverbotes auch nicht entgegenstehen. Die Kläger haben ihre Nachbarrechte hinsichtlich des Erlasses eines Nutzungsverbotes auch nicht verwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, bedeutet Verwirkung (im materiell-rechtlichen Sinne) als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, nämlich dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben, namentlich gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, erscheinen lassen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 und juris, Rn. 22, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Verwirkung setzt einen gewissen Zeitablauf („Zeitmoment“) und als „Umstandsmoment“ jedenfalls eine Vertrauensgrundlage und einen Vertrauenstatbestand voraus (vgl. dazu auch de Vivie/Barsuhn, Baurecht 1995, S. 492, 494). Mithin kommt die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein genehmigtes Bauvorhaben in Betracht, wenn der Nachbar in Kenntnis der Erteilung einer Baugenehmigung oder im Falle des Kennenmüssens ihrer Erteilung über längere Zeit untätig geblieben ist, dieses Verhalten des Nachbarn Grundlage für die Entstehung des Vertrauens des Bauherrn in das Ausbleiben von Nachbareinwendungen ist und der Bauherr aufgrund dieses Vertrauens von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht, namentlich vermögenswirksame Dispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung oder Verlust ihm nicht zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 und juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 und juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 21 ff.; Beschluss vom 16.03.2010 - 4 B 5.10 -, juris, Rn. 8; zusammenfassend in der Literatur: de Vivie/Barsuhn, a.a.O., 492 ff. und Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl. 2010, § 33, Rn. 11 ff.; vgl. insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2011, 8 A 10196/11 m.w.N., juris). Weiter können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat ebenfalls folgt, materielle Abwehrrechte des Nachbarn auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden (BVerwG, Beschluss vom 11.02.1997 - 4 B 10.97 - juris). Die Kläger haben ihre Nachbarrechte bereits deshalb nicht verwirkt, da durch die wesentlichen Änderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen, die im Laufe der Jahre auch zur Durchführung von mehreren Baugenehmigungsverfahren geführt haben, die Nutzung der damit in Zusammenhang stehenden Stellplätze jeweils neu zur Disposition gestellt wurde und die Kläger anlässlich der Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen in den Jahren 2007, 2008 und 2010 ihre Nachbarrechte aufgerufen haben. So haben sich die Kläger mit Schreiben vom 17. August 2007, 2. Juni 2009 und 28. Oktober 2010 an den Beklagten gewandt um gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch einzulegen (28. Oktober 2010) bzw. um ein Nutzungsverbot zu erwirken. Ihre materiellen Abwehrrechte haben sie daher nicht verwirkt. Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbotes nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO vor, so ist die für eine Verpflichtung zum Einschreiten erforderliche Ermessensreduzierung auf Null ebenfalls gegeben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Demnach hat die Bauaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gemäß § 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 40 HVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) einzuhalten. Ziel der Ermessensausübung ist die verwaltungsmäßig richtige Entscheidung, d.h. das Ermessen ist dahingehend zu betätigen. Folglich hat sich die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde nach der in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe zu richten, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O.). Dies bringt die Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzung für das Nutzungsverbot „werden Anlagen oder Einrichtungen nach Satz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt" deutlich zum Ausdruck. Dem der Behörde für Nutzungsverbote in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist somit die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen (sog. intendiertes Ermessen) (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 227, 42). Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBI. 1997, 16). Eine solche Ausnahmekonstellation ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch von einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Kläger auszugehen. Anders als bei der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ist bei Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zu den Nachbargrundstücken haben, eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn regelmäßig zu bejahen. Nur bei Hinzutreten günstiger Umstände kann eine tatsächliche Beeinträchtigung trotz Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften ausnahmsweise verneint werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.03.1999 - 4 UE 3309/94 -, HessVGRspr 1999, 81 ff.). Derartige Umstände in Form topographischer oder baulicher Besonderheiten sind hier nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Da das Ermessen objektiv-rechtlich auf Null reduziert ist, kann es im vorliegenden Fall, in dem auch ein Abwehrrecht der Kläger verletzt ist, nur durch den begehrten Erlass des Nutzungsverbotes gegenüber der Beigeladenen ausgeübt werden. Dieses ist auf sämtliche streitgegenständlichen Stellplätze zu beziehen, da die Beigeladene ausweislich der in den verschiedenen Genehmigungsverfahren vorgelegten Freiflächenpläne die nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 HBO an einer Nachbargrenze zulässigen drei Stellplätze bereits durch die im östlichen Bereich des Grundstücks errichteten Stellplätze ausgeschöpft hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen wegen der Nutzung einer in der Abstandsfläche zu dem Grundstück der Kläger errichteten Stellplatzanlage. Nachdem das Verwaltungsgericht den Beklagten zum Einschreiten verpflichtet hatte, wendet sich der Beigeladene im Berufungsverfahren gegen diese Verpflichtung. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flur a, Flurstück b und c,(A Weg ) in der Gemarkung Nieder-Weisel, die mit einem Mehrfamilienwohnhaus sowie einer Garage bebaut sind. An das Flurstück a grenzt in östlicher Richtung das Grundstück des Beigeladenen Flur a, Flurstück d (A Weg ) an. Die Grundstücke liegen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Stadtteils Butzbach/Nieder-Weisel. Ein Bebauungsplan für das betreffende Gebiet liegt nicht vor. Mit Bescheiden vom 30. Juni 1982 (Az.: 0023/82-B-003 und 0024/82-B-003) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau des ehem. X...-Krankenhauses sowie des Schwesternhauses in eine Bundesschule der X...-Unfallhilfe - X...UH - sowie zur Neuerrichtung einer Unterbringung für Zivildienstleistende. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen des Beklagten ist die Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 unbeschadet der Rechte Dritter entsprechend den beigefügten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erteilt worden. In der Baugenehmigungsakte befindet sich ein Vermerk vom 29. Juni 1982, nach dem Bestandteile der Genehmigung u. a. ein amtlicher Lageplan, ein Flächengestaltungsplan, zehn Blatt Bauzeichnungen, vier Blatt Baubeschreibungen, zwei Blatt Betriebsbeschreibungen, zwei Blatt Berechnung des umbauten Raums, sieben Blatt Berechnung der Wohnfläche/Nutzfläche usw. sind. In dem in der Bauakte befindlichen Freiflächenplan sind auf dem Baugrundstück insgesamt 47 Stellplätze eingezeichnet, wobei sich 13 unmittelbar an der östlichen Grenze des Flurstücks a befinden. Diese sind ebenfalls in dem Plan „Einstellplätze“ eingezeichnet, der jedoch in dem Bestandsverzeichnis zu der Baugenehmigung nicht aufgeführt worden ist. Die Baubeschreibung zu dem Bauvorhaben enthält eine Berechnung der Zahl der Kfz-Einstellplätze, die mit einer Gesamtzahl von 44 angegeben wurde. Mit Bescheid vom 6. Januar 1984 (Az.: 1420/83-N-003) genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen auf seinen Änderungsantrag hin anstelle eines ursprünglich vorgesehenen zweigeschossigen Neubaus für Zivildienstleistende die Errichtung eines eingeschossigen „Freizeithauses". Mit Bescheid vom 23. März 1999 (Az.: 03066-98-B-005) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Umnutzung des südlichen Bautrakts des ehem. X...-Krankenhauses (nachfolgend Bundesschule) zu Büroräumen zur Unterbringung der Geschäftsstelle des Landesverbandes der X...UH. Mit Bescheid vom 20. August 2001 (Az.: 1420/83-N-003) genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen das „Freizeithaus" um 6 m in südlicher Richtung zu verlängern. Mit Bescheid vom 11. April 2006 (Az.: 1420/83-N-003) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung, ein Satteldach auf das „Freizeithaus" aufzubauen. Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 (Az.: 0692-06-B-005) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zum Neubau eines Tagungszentrums auf dem westlich gelegenen Grundstück f. Der hierfür vorgelegte Stellplatznachweis weist die streitgegenständlichen Parkplätze im Umfang von zehn als Bestand aus. Einen von dem Beigeladenen gestellten Antrag auf Genehmigung des Abrisses des im südöstlichen Eckbereich errichteten Holzschuppens und Errichtung von fünf Fertiggaragen im streitgegenständlichen Bereich lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 (Az.: 1067-07-B-005) ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die erforderliche Abstandsfläche werde nicht eingehalten, zudem sei auch kein Grund für die beantragte Abweichung nach § 63 HBO erkennbar. Im Rahmen dieses Verfahrens wandten sich die Kläger gegen die Nutzung der Stellplätze an ihrer Grundstücksgrenze und beantragten mit Schreiben vom 17. August 2007 ein Nutzungsverbot. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 16. September 2007, die vorhandenen Stellplätze seien mit Bauschein vom 30. Juni 1982 genehmigt worden und daher bestehe kein Handlungsbedarf zum Erlass eines Nutzungsverbotes. Mit Bescheid vom 19. November 2007 (Az.: 1263-07-B-005) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im Verfahren nach § 58 HBO die Genehmigung zu einer umfangreichen Nutzungsänderung des Haupthauses und des Gartenhauses mit teilweisem Tausch der Funktionen (Übernachtung ins Haupthaus, Verwaltung ins Garten- und Akkonhaus). Zur Genehmigung gestellt wurden u. a. 41 Übernachtungszimmer (58 Betten), die Neuerrichtung einer Cafeteria (175 qm, 80 Plätze) sowie ein Biergarten/Terrasse (150 qm, 60 Sitzplätze). Im Freiflächenplan werden die streitgegenständlichen Parkplätze mit der Kennzeichnung „14 genehmigte Kfz-Stellplätze Az. 6024/82-B-003 aus 1982" ausgewiesen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 (Az.: 0448-10-B-005) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im Verfahren nach § 58 HBO die Genehmigung zum Neubau eines Hotelgebäudes mit 21 Einzelzimmern und Büroetage. Im Freiflächenplan werden die streitgegenständlichen Parkplätze mit der gleichen Kennzeichnung wie im vorhergehenden Verfahren ausgewiesen. Über den hiergegen von den Klägern mit Schreiben vom 28. September 2010 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 begehrten die Kläger erneut von dem Beklagten, gegen den Beigeladenen ein Nutzungsverbot für die Stellplätze an der Grundstücksgrenze zu dem Flurstück a zu verfügen (Az.: 0280-09-VB-005). Zur Begründung trugen sie u.a. vor, die im Jahr 1982 genehmigte Stellplatzanlage sei bis 2007 nicht hergestellt worden. Der gesamte Bereich sei mit Schotter aufgeschüttet und voller Schlaglöcher gewesen. In der südöstlichen Ecke habe sich ein Holzschuppen befunden, der in 2008 abgerissen worden sei. Die zahlreichen Um-und Neubaumaßnahmen hätten zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auch der Stellplätze geführt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2009 ab. Die Stellplätze seien mit Bauschein vom 30. Juni 1982 genehmigt. Ein Verstoß gegen die seinerzeit geltenden Abstandsvorschriften habe nicht vorgelegen, da § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO 1977 Stellplätze im Bauwich und in der Abstandsfläche zugelassen habe. Die Stellplätze seien somit materiell legal gewesen. Die behauptete langjährige Nutzungsunterbrechung sei nicht nachgewiesen. Mit anwaltlichen Schreiben legten die Kläger gegen diesen Bescheid am 28. Oktober 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, die für die Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO 1977 erforderliche Befreiung sei weder beantragt noch erteilt worden. Von 1982 bis 1987 hätten an der Grenze lediglich manchmal Fahrzeuge geparkt, ohne dass dort Stellplätze errichtet gewesen wären. Nach Durchführung einer Anhörung vor dem Anhörungsausschuss am 16. März 2010 und dem Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Regelung half der Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 21. Januar 2011 insoweit ab, als die beiden südlichst gelegenen Kfz-Stellplätze betroffen sind. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Januar 2011 unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids zurück. Die Kläger haben am 22. Februar 2011 Klage erhoben und ergänzend zu ihrem Vortrag im Vorverfahren vorgetragen, die mit Bauschein vom 30. Juni 1982 formal genehmigten 13 Stellplätze seien materiell niemals rechtmäßig gewesen. Der hierfür erforderliche Antrag auf Befreiung sei nicht gestellt worden, so dass diese nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Die Kläger haben beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid des Wetteraukreises vom 28. September 2009, Aktenzeichen 01280-09-VB-005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Wetteraukreises vom 24. Januar 2011, Aktenzeichen aufzuheben und den beklagten Wetteraukreis zu verpflichten, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Untersagung der Nutzung für die 12 erstellten nördlichen Stellplätze der X…., Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flur a, Flurstück d, zu erlassen, 2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte sowie der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 15. August 2012 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2011 verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung der auf seinem Anwesen (Flur a, Flurstück d) in der Gemarkung Nieder-Weisel an der Grenze zum Grundstück der Kläger (Flur a, Flurstück b) in der Gemarkung Nieder-Weisel errichteten Stellplätze zu untersagen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen die an ihrer Grundstücksgrenze befindliche Stellplatzanlage, da diese seit ihrer Entstehung im Jahr 1983 wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen durchgehend materiell illegal und in ihrer gegenwärtigen Nutzung zudem auch formell illegal seien. Zwar seien die Stellplätze am 30. Juni 1982 trotz materieller Illegalität formell genehmigt worden, aufgrund der in den Folgejahren durchgeführten umfangreichen Umbaumaßnahmen mit entsprechenden baurechtlichen Genehmigungen hätten jedoch zur Folge, dass der durch die Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 vermittelte Bestandsschutz entfallen sei. Auf den Zulassungsantrag des Beigeladenen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2013 - 3 A 1932/12.Z - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Zur Begründung der Berufung (Bl. 409 ff. GA) macht der Beigeladene geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die für den Erlass einer Nutzungsuntersagung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Die streitbefangenen Stellplätze seien seit der Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 und seit ihrer Errichtung im Jahr 1983 sowohl formell als auch materiell legal. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die von ihm aufgeführten Bauanträge vom 8. März 2006, 23. April 2007 und 3. März 2010 die streitbefangenen Stellplätze nicht erfasst hätten. Die Stellplätze seien nicht Gegenstand eines der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gewesen und seien deshalb nach wie vor formell legal. Sie seien auch materiell rechtmäßig, da sich die im Übrigen auf dem Baugrundstück erfolgten Nutzungsänderungen nicht auf die Baugenehmigung für die Stellplätze bezogen hätten. Durch die heutige Nutzung werde die mit der Genehmigung vom 30. Juni 1982 genehmigte Nutzung der Stellplatzanlage nicht überschritten. Darüber hinaus verletze das Urteil des Verwaltungsgerichts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da gemessen an einem Nutzungsverbot ein milderes Mittel - etwa durch die Auflage, die Stellplätze nur durch Betriebsangehörige zu nutzen - bestanden habe. Der durch die Baugenehmigung vom 30. Juni 1982 vermittelte Bestandsschutz für die streitbefangenen Stellplätze sei zu keinem Zeitpunkt beseitigt worden. Die streitbefangenen Stellplätze seien seit ihrer Errichtung von dem Beigeladenen bzw. den Gästen des Beigeladenen durchgängig bis heute genutzt worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. August 2012 - 1 K 399/11.GI - abzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des VG Gießen vom 15. August 2012 zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte der Kläger auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerseite vom 17. April 2012 (Bl. 167 GA) und nimmt insoweit Bezug auf die als persönliche Erklärung der Kläger verfasste Begründung des Zurückweisungsantrages sowie eine weitere persönliche Erklärung der Kläger, die sich auf Bl. 444 bis 474 der Gerichtsakte befindet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (31 Hefter) Bezug genommen. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.