Urteil
4 C 2760/16.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0817.4C2760.16.00
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Leitsätze
Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung eines Straßenanliegers dar. Bei dem Interesse, von einem derartigen Mehrverkehr verschont zu bleiben, handelt es sich nicht um einen abwägungsbeachtlichen Belang.
Bei der Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs, der durch ein neues Wohngebiet erzeugt wird, kann davon ausgegangen werden, dass je Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge vorhanden sind und dass jedes Fahrzeug ca. 2,5 mal am Tag bewegt wird. Ferner ist ein motorisierter Besucherverkehr sowie ein Güterverkehr von insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag in Ansatz zu bringen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung eines Straßenanliegers dar. Bei dem Interesse, von einem derartigen Mehrverkehr verschont zu bleiben, handelt es sich nicht um einen abwägungsbeachtlichen Belang. Bei der Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs, der durch ein neues Wohngebiet erzeugt wird, kann davon ausgegangen werden, dass je Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge vorhanden sind und dass jedes Fahrzeug ca. 2,5 mal am Tag bewegt wird. Ferner ist ein motorisierter Besucherverkehr sowie ein Güterverkehr von insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag in Ansatz zu bringen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag erweist sich bereits als unzulässig, da es dem Antragsteller an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Nach der vorgenannten Bestimmung ist derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es reicht aus, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zu überprüfende Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185,186). Eine unmittelbar planbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition kann der Antragsteller nicht geltend machen, weil er nicht Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks ist. Der Antragsteller kann sich als Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet grenzendes Grundstück auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat zwar drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht dem von einer Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Ein Antragsteller kann sich somit im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er aber einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nicht jeder private Belang beachtlich ist, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185,187; Hessischer VGH, Urteil vom 6. April 2017 - C 969/16.N -, juris Rdnr. 40). Die Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteil vom 24 September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnrn. 8, 12; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 202). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Verletzung des Abwägungsgebots vor, genügen diesem Darlegungserfordernis nicht. An einem substantiierten Tatsachenvortrag des Antragstellers zu seiner möglichen Verletzung in eigenen Rechten mangelt es hier. Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis ganz wesentlich auf sein Interesse, als Eigentümer eines Grundstücks, das an die A...straße grenzt, von der planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und der befürchteten Belastung für den Verkehrsfluss verschont zu bleiben. Bei diesem Interesse handelt es sich in der konkreten Situation allerdings nicht um einen für die Abwägung beachtlichen Belang. Als Eigentümer des Grundstücks A...straße ... ist er von dem planbedingt zunehmenden Verkehr auf der A...straße allenfalls geringfügig und somit nicht abwägungserheblich betroffen. Derartige geringfüge Betroffenheiten muss eine planende Gemeinde nicht in ihre Abwägungsentscheidung einstellen. Somit stellt die Geringfügigkeit der Verkehrszunahme ein Kriterium dar, dass bereits die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags steuert und - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht erst bei der Begründetheit des Normenkontrollantrags zu prüfen ist. Ein Antragsteller benennt keinen abwägungsbeachtlichen Belang, wenn er sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis allein auf eine geringfügige Zunahme des Straßenverkehrs auf der vor seinem Grundstück verlaufenden Erschließungsstraße beruft. Wirkt sich die Zunahme des Straßenverkehrs und die dadurch bedingte Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen nur unwesentlich bzw. geringfügig auf die Nachbargrundstücke aus, muss dieser Umstand nicht in die Abwägung einbezogen werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rdnr. 27; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, juris Rdnrn. 6 ff. m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 VR 1.07 -, juris Rdnr. 5; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 C 2108/10.N -, juris Rdnrn. 26 f.; Urteil vom 7. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -, juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 C 1338/16 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. August 2016 - 9 NE 16.1512 -, juris Rdnr. 15; Urteil vom 16. Mai 2017 - 15 N 1485 -, juris Rdnr. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 - 3 S 748/13 -, juris Rdnr. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 R 94/14 -, juris Rdnr. 27 ). Dabei erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Zunahme des Straßenverkehrs und seiner Immissionen mehr als nur geringfügig anzusehen sind, eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesses eines Straßenanliegers, von planbedingtem Mehrverkehr, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, verschont zu bleiben (Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 C 1338/16 -; Urteil vom 13. März 2014 - 4 C 2148/11.N-, juris Rdnrn. 71 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N-, juris Rdnr. 32 ; Urteil vom 23. März 2011 - 4 C 2708/09.N -, juris Rdnr. 20; Urteil vom 7. Juli 2009 - 3 C 1203/08.N -, juris Rdnr. 25;). Diese Anzahl zusätzlicher Verkehrsbewegungen wird durch die Bebauung des Plangebiets nicht erreicht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans gehen sämtliche Beteiligte davon aus, dass im Plangebiet 14 Einzelhäuser mit 28 Wohneinheiten geschaffen werden können. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, dass bei 28 Wohneinheiten im Plangebiet ein Mehrverkehr erzeugt wird, der die beschriebene Schwelle zu einer abwägungsbeachtlichen Beeinträchtigung von etwa 200 Kraftfahrzeugbewegungen am Tag überschreitet. Eine solche Annahme erscheint dem Senat auch nicht plausibel. Die Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass je Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge vorhanden sind und dass jedes Fahrzeug ca. 2,5 Mal am Tag bewegt wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 N 3707/88 -, n.V.; Urteil vom 28. Mai 2001- 9 N 1626/96 -, juris Rdnr. 66 und Beschluss vom 26. März 2004 - 3 N 2180/99 -, juris Rdnr.18). Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes, dem andere Oberverwaltungsgerichte bis in die jüngste Zeit folgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - 15 N 15.1485 -, juris Rdnr. 23; Beschluss vom 19. August 2016 - 9 NE 16.1512 -, juris Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 - 3 S 748/13 -, juris Rdnr. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 R 94/14 -, juris Rdnr. 27) ist täglich von 3,75 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit auszugehen. Dies ergibt eine planbedingte Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs von 105 Fahrzeugbewegungen täglich. Ferner ist ein motorisierter Besucherverkehr sowie ein Güterverkehr von insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - 15 N 15.1485 -, juris Rdnr. 24). Dies führt bei 28 Wohneinheiten zu einem weiteren planbedingten Mehrverkehr von 56 Fahrzeugbewegungen. Die planbedingte Erhöhung des Kfz-Verkehrs auf dem vorhandenen Abschnitt der A...straße vor dem Grundstück des Antragstellers beträgt danach 161 Fahrzeugbewegungen täglich. Bei einer Verteilung dieser Fahrzeugbewegungen auf 16 Tagesstunden hat der Antragsteller in Höhe seines Grundstücks mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von etwa 10 Kraftfahrzeugen pro Stunde oder anders ausgedrückt alle sechs Minuten mit einer Kfz- Bewegung zu rechnen. Diese geringe Zusatzbelastung stellt keine abwägungsbeachtliche Belastung dar, deren eventuelle Fehlgewichtung eine Antragsbefugnis zu begründen vermag. Auch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen es nicht, trotz der geringfügigen Zunahme des Straßenverkehrs in dem bestehenden Abschnitt der A...straße die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Das Plangebiet ist fußläufig gut erreichbar. An der West- und an der Südgrenze des Baugebiets verläuft ein Fußweg, über den sowohl das Sportgelände der SKG Bauschheim als auch das östlich davon befindliche Einkaufszentrum "Rhein-Main-Centrum" ohne die Benutzung von Verkehrsmitteln gut zu erreichen sind. Auch die Otto-Hahn-Schule - eine Grundschule - an der Straßburger Straße ist fußläufig erreichbar. Zwischen dem westlich des Plangebiets verlaufenden Karolinenring und dem Plangebiet wird ein Fußweg in wasserundurchlässiger Bauweise hergestellt. Schließlich entfällt im Rahmen der Umgestaltung des Sportplatzgeländes für die Schüler der Otto-Hahn-Schule der direkte Zugang zur Sportanlage über die A...straße. Zukünftig gelangen die Schüler über den Europaring und die Böhmerwaldstraße bzw. die Spreewaldstraße zum Sportgelände "Am Steinmarkt". Im Übrigen hat die Antragsgegnerin weitergehende Festsetzungen getroffen, die das Verkehrsgeschehen auf der bisherigen A...straße entlasten. So wurden sämtliche in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen (verkehrsintensiven) Nutzungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen - durch Nr. I. 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Auch einer Belastung der bisherigen A...straße durch Parkvorgänge - auch Parksuchverkehr -, die durch das Neugebiet indiziert werden, wurde durch planerische Festsetzungen entgegengewirkt. So besteht für Grundstückseigentümer in dem Neubaugebiet die Verpflichtung zur Herstellung von 2 privaten Stellplätzen je Wohneinheit über 50 m 2 , wohingegen die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin lediglich zur Schaffung von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit über 50 m 2 vorsieht. Die Befürchtung des Antragstellers, dass Garagen im Baugebiet wegen des untergrundbedingten Verzichts auf die Errichtung von Kellergeschossen, zweckentfremdet werden könnten, vermag an dieser Einschätzung nicht zu ändern. Denn einem derartigen rechtswidrigen Verhalten ist mit Mitteln des Bauordnungsrechts entgegenzuwirken. Darüber hinaus werden Parkflächen an der Westseite der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße vorgesehen (Parktaschen für ca. 8 Besucherfahrzeuge). Weitergehend entlastend für die Anlieger an der bisherigen Riesengebirgsstraße wirkt, dass diese Straße Teil der "Tempo-30-Zone" im gesamten Wohngebiet "In der Rittergewann" ist. Vor diesem Hintergrund führt auch die Tatsache, dass es sich bei der A...straße um eine ruhige Wohnstraße handelt, nicht dazu, die geringfügige Verkehrszunahme als abwägungsbeachtlich anzusehen. Selbst wenn - so der Vortrag des Antragstellers - infolge der Bebauung des Plangebiets die Wohneinheiten, die durch die A...straße erschlossen werden, verdreifacht werden, vermag der Senat angesichts der geringen Zahl der Verkehrsbewegungen sowie des geschilderten Charakters des Neubaugebiets in der Zunahme des Straßenverkehrs keine abwägungsbeachtliche Position zu erkennen. Im Übrigen hat der im Termin zur mündlichen Verhandlungen gehörte Gutachter bestätigt, dass die A...straße, obwohl bei der Querschnittsaufteilung noch Verbesserungsmöglichkeiten bestehen, zur Bewältigung des Mehrverkehrs uneingeschränkt geeignet ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit der Verkehrszunahme wird auch nicht dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin diese durch die Einholung eines Verkehrsgutachtens im Planaufstellungsverfahren aufgeklärt hat. Die Antragsbefugnis ist nach objektiven Umständen zu beurteilen. Ein lediglich geringfügig tangiertes Interesse kann durch Ermittlungsmaßnahmen der planenden Gemeinde nicht zu einer abwägungserheblichen Position werden, es sei denn, aus den Ermittlungsmaßnahmen ergeben sich nachvollziehbar andere Tatsachen. Abgesehen davon wurde die Verkehrsuntersuchung nicht mit dem Ziel in Auftrag gegeben, eine eventuelle Betroffenheit des Antragstellers durch Mehrverkehr auf der A...straße aufzuklären. Vielmehr ist der Gutachter der Frage nachgegangen, ob die vom Mehrverkehr betroffen Straßen und Knotenpunkte geeignet sind, diesen zu bewältigen. Dies hat der Verkehrsgutachter im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Schon weil die Verkehrsuntersuchung einer anderen Zielsetzung diente, vermag ihr Ergebnis der vom Senat angestellten Betrachtung zur Geringfügigkeit der Verkehrszunahme auf der A...straße vor dem Grundstück des Antragstellers nicht entgegengehalten werden. Ungeachtet dessen stützt die Verkehrsuntersuchung die Grobabschätzung der Verkehrszunahme in Bezug auf den künftigen Bewohnerverkehr des Neubaugebiets wie sie vom Senat oben vorgenommen wurde. Der Gutachter hat seiner "Verkehrsuntersuchung Bebauungsplanänderung 'Wohngebiet Steinkaute'" aus dem Februar 2014 die "Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Verkehrsplanung -, Ausgabe 2006 (im Folgenden: FGSV-Hinweise), die nach Angaben des Gutachters nach wie vor den aktuellen Stand der Verkehrswissenschaft wiedergeben, zugrunde gelegt. Er ist von 3 Bewohnern je Wohneinheit ausgegangen, wobei es sich um eine Überschätzung handelt, da nach Nr. 3.1.5 der FGSV-Hinweise bei bekannter Anzahl der Wohneinheiten ohne genaue Kenntnis der Wohnungsgrößen die durchschnittliche Wohnungsbelegungsziffer 2,2 Personen pro Wohnung beträgt. Je Bewohner hat er 3,75 Wege angenommen. Nr. 3.2.2 der FGSV-Hinweise führt in Bezug auf die spezifische Wegehäufigkeit aus, dass diese im Durchschnitt in Neubaugebieten aufgrund eines höheren Anteils mobiler Bevölkerungsgruppen zwischen 3,5 bis 4,0 Wegen pro Werktag betrage. Der Anteil heimgebundener Wege - die Wege, die die Bewohner außerhalb des Wohngebietes vornehmen, werden ausgeschieden - veranschlagt der Gutachter mit 85% (Nr. 3.2.3 der FGSV-Hinweise empfehlen einen Abschlag von 10% bis 15%). Dies ergibt eine Wegehäufigkeit 9,6 je Wohneinheit. Der Anteil des motorisierten Verkehrs an diesen Wegen wird vom Gutachter mit 60% geschätzt (Nr. 3.2.5 der FGSV-Hinweise besagen, dass der Anteil der Wege, die in einem Wohngebiet mit Pkw, als Fahrer oder Mitfahrer unternommen werden, zwischen 30% und 70% liegt). Der Kfz-Besetzungsgrad wird mit 1,2 veranschlagt (Nr. 3.2.7 der FGSV-Hinweise: 1,2 bis 1,3 Personen pro Pkw). Daraus ergeben sich 4,8 bewohnerbezogene Verkehrsbewegungen je Wohneinheit. Der Besucherverkehr wird vom Gutachter mit 20% des bewohnerbezogenen Verkehrs veranschlagt (Nr. 3.2.4 der FGSV-Hinweise empfehlen lediglich 5% des bewohnerbezogenen Verkehrs), mithin 1 Verkehrsbewegung täglich. Hinzu kommt noch der bewohnerbezogene Wirtschaftsverkehr, den der Gutachter mit 0,10 täglichen Fahrten je Bewohner schätzt (entspricht Nr. 3.2.8 der FGSV-Hinweise). Daraus resultieren 0,3 Verkehrsbewegungen täglich. Insgesamt kommt der Verkehrsgutachter mithin zu 6,1 Kfz-Bewegungen je Wohneinheit, die auf dem bestehenden Abschnitt der A...straße durch das Neubaugebiet täglich hervorgerufen werden, während die Abschätzung durch den Senat zu einem Mehrverkehr von 5,75 Verkehrsbewegungen je Wohneinheit täglich führt. Wenn die "Verkehrsuntersuchung Bebauungsplanänderung 'Wohngebiet Steinkaute'" aus dem Februar 2014 trotzdem zu einer Mehrbelastung von 256 Kfz-Bewegungen täglich auf der bisherigen A...straße gelangt, beruht dies darauf, dass der Gutachter davon ausgegangen ist, dass 4 der insgesamt 28 Wohneinheiten zu Dienstleistungszwecken genutzt werden. Der Gutachter ist bei dieser Abschätzung des Beschäftigtenverkehrs von der Tabelle 3.2 (Nettodichten für Baugebietstypen) ausgegangen. Daraus ergibt sich für allgemeine Wohngebiete eine Einwohnerzahl von 60 bis 300 je Hektar sowie eine Beschäftigtenzahl von 5 bis 30 je Hektar. Hieraus hat der Gutachter ein Verhältnis von Bewohnern zu Beschäftigten von 10 zu 1 ermittelt. Er hat dieses Verhältnis zu Gunsten des verkehrsintensiveren Beschäftigungsverkehrs auf 4 zu 1 (72 Bewohner zu 18 Beschäftigte) verändert. sodass er von 24 Wohneinheiten und 4 Dienstleistungseinheiten ausgeht. Er hat in diesem Zusammenhang aus Nr. 3.6 der FGSV-Hinweisen entnommen, dass auf 100 m 2 Geschossfläche 4,5 Beschäftigte tätig sind, während auf 100 m 2 Geschossfläche 3 Personen wohnen, woraus sich ein Verhältnis Bewohner zu Beschäftigte von 1 zu 1,5 ergibt. Je Beschäftigter bringt der Gutachter 3 Wege in Ansatz (Nr. 3.3.7 der FGSV-Hinweise zwischen 2,5 und 3,0), wobei er von einem Anwesenheitsgrad von 85% (FGSV-Hinweise, S. 21, rechts Spalte, 5. Spiegelstrich zwischen 80% und 90%), von einem Anteil des motorisierten Verkehrs von 75% (Nr. 3.3.8 der FGSV-Hinweise) und von einem Besetzungsgrad von 1,1 (Nr. 3.3.10 der FGSV-Hinweise) ausgeht, sodass er 31 Kfz-Bewegungen errechnet. Auf jeden Beschäftigten entfallen darüber hinaus 5 Wege von Kunden (vgl. Tabelle 3.9 der FGSV-Hinweise "publikumsorientierte Dienstleistungen"), wobei er einen Anteil des motorisierten Verkehrs von 75% (Nr. 3.3.13 der FGSV-Hinweise) und einen Besetzungsgrad von 1,1 (3.3.10 der FGSV-Hinweise) in Ansatz bringt. Dies ergibt 61 kundenindizierte Kfz-Bewegungen. Schließlich berücksichtigt der Gutachter einen dienstleistungsbezogenen Wirtschaftsverkehr von 1 Fahrt pro Beschäftigten und Tag (3.3.17 der FGSV-Hinweise 0,5 bis 1,0) bei einem Anteil des motorisierten Verkehrs von 95% und einem Besetzungsgrad von 1,1. Dies entspricht 16 Kfz-Bewegungen täglich. Ferner macht er einen Zuschlag von 3 Kfz-Bewegungen für "von außen in das Gebiet eingetragenen Verkehr". Insgesamt kommt der Gutachter danach zu einem durch die angenommene Dienstleistungsnutzung im Gebiet hervorgerufenen Verkehr von 111 Kfz-Bewegungen täglich. Der Annahme, in dem Neugebiet werde ein erheblicher Verkehr durch Dienstleister erzeugt werden, kann - auch nach den Erläuterungen des Gutachters im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht gefolgt werden. Auf ausdrückliches Befragen hat er angegeben, dass er überhaupt Beschäftigtenverkehr in Ansatz gebracht habe und dann auch noch in einem Verhältnis von Bewohnern zu Beschäftigten von 1 zu 4 beruhe nicht auf konkreten Anhaltspunkten, sondern sei ausschließlich von dem Bestreben getragen gewesen, das Ergebnis der Untersuchung "auf die sichere Seite" zu bringen. Im Übrigen hat der Gutachter betont, dass die Verkehrsuntersuchung ausschließlich dem Ziel gedient habe, die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes zu überprüfen, nicht aber die konkrete Mehrbelastung auf der A...straße zu ermitteln. Überdies hat der Gutachter seine Verkehrsuntersuchung auf der Basis des Offenlegungsexemplars des Bebauungsplans gefertigt. In den textlichen Festsetzungen dieses Planentwurfs waren lediglich die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen "Betriebe des Beherbergungsgewerbes", "Gartenbaubetriebe" und "Tankstellen" ausgeschlossen. Im dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan werden aber darüber hinaus die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" und Anlagen für Verwaltungen" für unzulässig festgesetzt, was vom Gutachter folglich nicht berücksichtigt werden konnte. Auch die Lage des Gebiets an der nördlichen Peripherie von Bauschheim an einer Sackgasse spricht gegen die Annahme eines nennenswerten Beschäftigtenverkehrs. Angesichts der Randlage und aufgrund des Fehlens jeglichen Durchgangsverkehrs erweist sich das Wohngebiet für Gewerbetreibende und Freiberufler wenig attraktiv. Da nach den FGSV-Hinweisen (Seite 18, rechte Spalte, 7. Spiegelstrich) der Anteil des externen Zielverkehrs entsprechend dem Abschnitt 3.3 zu schätzen ist, wenn im Gebiet in nennenswertem Umfang mit Beschäftigtenverkehr gerechnet wird, hätte auch nach diesen Hinweisen der Ansatz von Beschäftigtenverkehr unterbleiben müssen. Denn eine derartige Prognose ist hier aufgrund des oben Gesagten - auch unter Berücksichtigung der Angaben des Gutachters im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht realistisch. Auch der Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert, er gehe davon aus, dass (allenfalls) eine im Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehende freiberufliche oder freiberufsähnliche Betätigung wie die einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers in dem Wohngebiet verwirklicht werde. Selbst dies unterstellt, erreicht die Zunahme des Verkehrs in der A...straße angesichts der des Bewohnerverkehrs von 6,1 Kfz-Bewegungen mal 28 Wohneinheiten = 170 Kfz-Bewegungen (Abschätzung des Gutachters) beziehungsweise 5,75 Kfz-Bewegungen mal 28 Wohneinheit = 161 Kfz-Bewegungen (Grobabschätzung des Senats) nicht die Qualität einer abwägungsbeachtlichen Position. Das Vorbringen des Antragstellers, er befürchte die Zunahme von Sportlärmimmissionen auf seinem Grundstück, vermag die Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu begründen. In tatsächlicher Hinsicht ist dieser Einwand nicht plausibel. Warum die Schließung des unmittelbar nördlich des Grundstücks des Antragstellers vorhandenen Hartplatzes und die Verlagerung der auf diesem Hartplatz stattfindenden Aktivitäten auf den östlich des Hartplatzes weiter vom Grundstück des Antragstellers entfernt liegenden Sportplatz zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers führen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als am nördlichen Rand des Plangebiets bis zum Fußweg der zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Plangebiet verläuft, eine dem Schutz des Plangebiets dienende Schallschutzwand in einer Höhe von mindestens 4,35 m festgesetzt ist. Diese Wand schirmt auch das Grundstück des Antragstellers von Teilen des Sportplatzgeländes ab. Aufgrund dessen wird sich die Situation des Antragstellers in Bezug auf den Sportplatzlärm infolge der Umsetzung der Planung eher verbessern. In rechtlicher Hinsicht fehlt es - eine mehr als geringfügige Erhöhung des Sportplatzlärms unterstellt - an dem von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderten Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und der zur Begründung der Antragsbefugnis behaupteten Belangbeeinträchtigung. Wenn man eine Erhöhung des Sportplatzlärms auf dem Grundstück des Antragstellers unterstellt, wäre diese dem angegriffen Bebauungsplan nicht mehr rechtlich zuzurechnen, sodass es an einer möglichen Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten durch den Bebauungsplan fehlt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, UPR 1991, 274). Die durch die Verlagerung der Sportaktivtäten vom bisherigen Hartplatz auf das östlich liegende Sportplatzgelände bedingte Lärmbelastung des Grundstücks des Antragstellers stellt keine unmittelbare Auswirkung der Planung dar, sondern wird allenfalls mittelbar durch die Bebauung des Hartplatzgeländes bewirkt. Eine Beeinträchtigung tritt unmittelbar erst durch die Regelung der Benutzung des Sportgeländes ein, die aber derart auszugestalten ist, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken. An der erforderlichen Substanz mangelt es auch dem Vortrag des Antragstellers, er werde zukünftig durch Fußgänger, die den Sportplatz besuchen wollten, und vermehrte Lichtimmissionen des Sportplatzes abwägungsbeachtlich beeinträchtigt. Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die entsprechenden Belange überhaupt beeinträchtigt werden. Schon gar nicht ist eine Beeinträchtigung in abwägungsbeachtlicher Weise ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die den Sportplatz nutzende Fußballabteilung der SKG Bauschheim "unterklassig" spielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Wohngebiet Steinkaute, An der B 42, 3. Änderung". Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Bauschheim, Flur ..., Flurstück ... (A...straße ..., Rüsselsheim-Bauschheim). Der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans befindet sich nördlich des Grundstücks des Antragstellers. Zwischen dem Grundstück und der südlichen Grenze des Plangebiets befindet sich ein ca. 9 m breiter Fußweg. Das Grundstück grenzt unmittelbar östlich an die A...straße, die zur Erschließung des Plangebiets um ca. 85 m nach Norden verlängert werden soll. Der überplante Bereich wurde bisher von der SKG Bauschheim als Hartplatz genutzt. Im Zuge der Sanierung und Umgestaltung des Sportgeländes soll der Spielbetrieb zukünftig auf dem östlich des Plangebiets befindlich Rasenplatz konzentriert werden, der zu einem Kunstrasenplatz umgestaltet wird. Der Bebauungsplan, den die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nach Durchführung eines beschleunigten Verfahrens am 9. Juli 2014 als Satzung beschlossen hat und der am 10. November 2014 bekannt gemacht wurde, überplant eine Fläche von ca. 11.000 m 2 . Er setzt ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und zwei Vollgeschossen fest. Ferner trifft er die Festsetzungen "offene Bauweise", "nur Einzelhäuser zulässig" und "pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten zulässig". Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über einen befahrbaren Wohnweg (Mischverkehrsfläche), der im nördlichen Teil des Plangebiets mit einem Wendehammer endet und südlich - wie oben beschrieben - an die A...straße angeschlossen ist. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am 8. Juli 2015, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, als Anwohner der A...straße sei er antragsbefugt. Es sei planbedingt mit einer abwägungsbeachtlichen Zunahme des Straßenverkehrs auf der A...straße zu rechnen. Die Abwägungsbeachtlichkeit setze ein Überschreiten der für Lärm in einschlägigen technischen Regelwerken enthaltenen Orientierungswerte nicht voraus. Die Vermeidung einer Verkehrszunahme könne selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme, bezogen auf den ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar sei. Der angegriffene Bebauungsplan ermögliche - ausgehend von 14 Bauplätzen im Plangebiet - 28 neue Wohneinheiten. In der A...straße befänden sich derzeit 15 Wohneinheiten, sodass durch das Plangebiet die Anzahl der Wohneinheiten in etwa verdreifacht werde. Der gesamt Ziel- und Quellverkehr des Neubaugebietes werde über die A...straße abgewickelt. Seine - des Antragstellers - Antragsbefugnis ergebe sich ferner daraus, dass die Antragsgegnerin nicht berücksichtigte, dass für sein Grundstück in Folge der Konzentration des Sportbetriebes auf den östlichen Sportplatz eine Lärmzunahme nicht ausgeschlossen werden könne. Danach sei der Sportlärm bei der Beurteilung der Gesamtlärmbeeinträchtigung zu berücksichtigen gewesen. Ferner ergebe sich die Antragsbefugnis daraus, dass verstärkte Lichtimmissionen durch die Konzentration des Sportbetriebes auf den heutigen westlichen Sportplatz auftreten könnten. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Personen an der Beschlussfassung beteiligt gewesen seien, die nach der Hessischen Gemeindeordnung nicht hätten mitwirken dürfen. Der Unterschrift des Oberbürgermeisters vom 6. November 2014 auf der Planurkunde sei nicht zu entnehmen, dass die Übereinstimmung des beschlossenen mit dem bekanntgemachten Satzungsinhalt bestätigt werde. Die in der Offenlegungs- und Schlussbekanntmachung angegebenen Auslegungszeiten widersprächen der Hauptsatzung der Antragsgegnerin und der Bekanntmachungsverordnung. Der in der Offenlegungsbekanntmachung enthaltene Hinweis, es könnten Anregungen - und nicht wie vom Gesetz vorgesehen Stellungnahmen - vorgebracht werden, führe dazu, dass die Bekanntmachung die ihr zugedachte Anstoßfunktion nicht erfülle. Im Anschluss an die Offenlegung sei es zu Planänderungen gekommen, die eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht hätten. Die Antragsgegnerin sei auch ohne ersichtlichen Grund von der Sollvorschrift des § 27a VwVfG abgewichen, indem sie auf eine Veröffentlichung der Beteiligung im Internet verzichtet habe. Einige Festsetzungen des Bebauungsplans genügten nicht den Anforderungen an die notwendige Planklarheit und Planbestimmtheit. Die Planung stelle teilweise einen Etikettenschwindel dar. Sie stimme auch nicht mit übergeordneten Planungen überein und es fehle ihr an der notwendigen Rechtfertigung. Die Ausweisung des Wohngebiets diene der "Gegenfinanzierung" eines Kunstrasenplatzes. Mithin gehe es der Antragsgegnerin nicht um eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Es sprächen auch durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Abwägung. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Wohngebiet Steinkaute, An der B 42, 3. Änderung" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dem Antragsteller fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Als Eigentümer und Bewohner eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks könne er sich lediglich auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen. Der von ihm vorgebrachte Belang, von zusätzlichem Straßenverkehrslärm durch die Erschließung des Neubaugebietes verschont zu bleiben, sei hier aber nicht abwägungsbeachtlich, da dieser Belang allenfalls geringfügig tangiert werde. Unter Berücksichtigung der Verkehrsuntersuchung vom Februar 2014 betrage bei einer vollständigen Bebauung des Plangebiets die Zunahme des Straßenverkehrs vormittags und nachmittags jeweils 11 Fahrzeuge. Dies führe lediglich zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms, die nicht abwägungsbeachtlich sei. Soweit sich der Antragsteller auf eine zukünftige Zunahme von Sportlärmimmissionen durch die Konzentration des Sportbetriebes auf einen Platz berufe, sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers nicht unmittelbar an den Sportplatz angrenze und durch die vorgesehene Schallschutzwand größtenteils auch sein Wohnhaus geschützt werde. Durch die Schallschutzwand und die Stilllegung des bisherigen Sportplatzes sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Antragsteller zukünftig eher von geringeren Sportlärmimmissionen betroffen sei. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (3 Bände) und die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Leitzordner), die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.