Urteil
4 C 59/15.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1214.4C59.15.00
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Leitsätze
Wenn eine Gemeinde überwirkenden Bestandsschutz von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, muss sie Ermittlungen dazu anstellen, ob und wie diese Voraussetzungen technisch und wirtschaftlich zumutbar erfüllt werden können.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 57 "Rhönbergstraße/Margretenhauner Straße" der Gemeinde Petersberg vom 18. September 2014 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 57 "Rhönbergstraße/Margretenhauner Straße" der Gemeinde Petersberg vom 18. September 2014 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. A. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris). Die Antragsbefugnis ist demzufolge hier zu bejahen, da der Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks ist, das zumindest teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, und sich gegen sein Eigentumsrecht betreffende Festsetzungen des Bebauungsplans wendet. Nach dem Vorbringen des Antragstellers erscheint ein über die zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgehender normativer Eingriff in das Eigentum des Antragstellers möglich. 2. Der Zulässigkeit steht auch nicht die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316) - VwGO a.F. - entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschrift auch nach ihrem Außerkrafttreten auf bereits vorher anhängig gemachte Normenkontrollverfahren anwendbar ist oder unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts insoweit allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 29. August 2017 - 1 KN 10/16 -, juris). Selbst wenn man die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. auf Fälle wie den vorliegenden, in dem die Frist für die Stellung eines erneuten Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. bereits abgelaufen war, weiterhin für anwendbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 -, juris Rdnrn. 24-29), wäre der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht präkludiert. Der Antragsteller macht im Normenkontrollverfahren Einwendungen geltend, die er auch bereits im Planaufstellungsverfahren vorgebracht hat. Dabei verlangt § 47 Abs. 2a VwGO a.F. nur, dass der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Der Antragsteller ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren darüber hinaus auch auf solche Einwendung zu berufen, die er zuvor nicht erhoben hat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris; Rieger in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 10 Rdnr. 89). Der Antragsteller hat im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 9. Januar 2014 Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und sich unter anderem gegen die Ausweisung eines reinen Wohngebiets bzw. eines allgemeinen Wohngebiets gewandt. Auch im Rahmen der ergänzenden Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die beschränkt war auf die geänderte Festsetzung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, hat der Antragsteller Einwendungen erhoben. Er sei mit der Konkretisierung und Klarstellung der Festsetzung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen nicht einverstanden, weil die darin geregelte Forderung der Emissionsminderung zu Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebes führe. Diese Einwendungen bringt er auch im Normenkontrollverfahren vor. 3. Es fehlt dem Antragsteller auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn ihm bei Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans kein Baurecht für landwirtschaftlich genutzte Anlagen zukommen sollte, weil das planbetroffene Gebiet einschließlich der planbetroffenen Grundstücksteilfläche des Antragstellers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet anzusehen ist, bietet ihm die Unwirksamkeitserklärung Vorteile. Ein Rechtschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts offensichtlich als für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, juris; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, juris Rdnr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 89). Maßgeblich ist deshalb, ob eine Erklärung der angegriffenen Vorschrift für unwirksam dem Antragsteller rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 12 MN 160/11 -, juris; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 C 11082/09 -, juris). Nutzlos ist die Unwirksamkeitserklärung unter anderem dann, wenn der angefochtene Bebauungsplan für das Grundstück eines Antragstellers weitergehende Bebauungsmöglichkeiten vorsieht als dies im Falle der Unwirksamerklärung des Plans nach § 34 Abs. 1 BauGB der Fall wäre und wenn keine reale Aussicht besteht, dass der Plangeber ggf. einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen erlassen oder die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben erteilen würde (Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 1998 - 10a D 139/94.NE -, juris). Offensichtlich ist dies, wenn es zur Feststellung der fehlenden Vorteilhaftigkeit keiner aufwändigen Vorprüfung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 93 a. E.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 1988 - 22 N 85 A.2635 -, juris betreffend eine kerntechnische Anlage). Hier bieten sich dem Antragsteller im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit von eigenen baulichen Vorhaben selbst bei einer Einstufung des Gebiets der Grundstücksteilfläche als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO durch die Erklärung des Bebauungsplans als unwirksam Vorteile gegenüber den Regelungen des Bebauungsplans, denn dann entfällt der im Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen in Nr. 2.2 geregelte Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Dieser - zumindest theoretisch gegebene - Vorteil für den Antragsteller, macht eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auch bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nach § 34 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO nicht nutzlos. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verstößt der Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht. Der Bebauungsplan weist bereits in formell-rechtlicher Hinsicht einen Fehler auf, der beachtlich ist und der deshalb zu seiner Unwirksamkeit führt. 1. Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebes entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht vollständig ermittelt und bewertet. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt das Abwägungsgebot nach dieser Regelung, dass die Gemeinde vor ihrer Beschlussfassung alle öffentlichen und privaten Belange herausarbeitet, die entweder von der Zielsetzung der Bauleitplanung erfasst werden oder auf die sich die beabsichtigte Planung auswirkt. Hierzu bedarf es der vollständigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Plangebiet und in der näheren Umgebung, soweit der zuletzt genannte Bereich möglicherweise von Auswirkungen der Planung betroffen ist. Nach der Feststellung, in welcher Art und in welchem Umfang öffentliche und private Belange durch die Planung berührt werden, ist von der Gemeinde zu bewerten, wie schwer die konkreten Beeinträchtigungen wiegen und ob die Beeinträchtigungen als beachtlich anzusehen sind. Wird dies bejaht, so sind die betroffenen Belange bei der später zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (Hessischer VGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 C 567/13.N -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - 5 S 782/09 -, juris Rdnr. 28; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 2 BauGB Rdnrn. 146 und 147). Zu den Belangen, die bei der Bauleitplanung in den Blick zu nehmen sind, zählen insbesondere die durch Art. 14 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellten Eigentumsrechte von Personen, deren Grundstücke entweder im Plangebiet liegen oder deren Grundstücke sich zwar außerhalb dieses Gebiets befinden, deren Rechte aber gleichwohl durch die Auswirkungen der Planung betroffen sind. Im Falle einer Überplanung eines bereits bebauten Bereichs ist es daher in der Regel erforderlich, das Ausmaß der Betroffenheit von Eigentumsbelangen, die durch die mit der Überplanung entstehenden Wirkungen verbunden sind, bei der Aufstellung des Bebauungsplans in hervorgehobener Weise zu ermitteln und zu bewerten (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23. April 2015 - 4 C 567/13.N -, juris Rdnr. 65). Dieser Belang umfasst bei Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Nutzung neben dem Interesse des Landwirts an der Erhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes auch das Interesse an einer normalen Betriebsentwicklung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, juris zum berücksichtigungsbedürftigen Belang der Landwirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB a.F.). Die Antragsgegnerin hat die Belange des Antragstellers im Hinblick auf die mit der Fremdkörperfestsetzung verbundene Emissionsminderungspflicht einhergehenden abwägungsbeachtlichen Belastungen (a) für den Antragsteller nicht ermittelt und bewertet (b). a) Aus der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin zwar die Festsetzung der Grundstücksteilfläche des antragstellerischen Grundstücks und der übrigen Flächen als allgemeines Wohngebiet bzw. reines Wohngebiet durch die vorgesehenen Überplanung in den Blick genommen und als abwägungserheblichen Belang auch und besonders die Interessen des Antragstellers an der Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes erkannt hat. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets im Bereich der planbetroffenen Grundstücksteilfläche dem Antragsteller landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten nur im Rahmen des Bestandsschutzes zukommen. Damit sind insbesondere Erweiterungsmaßnahmen ausgeschlossen. Denn der Bestandsschutz umfasst grundsätzlich keine Erweiterungen zur Anpassung an die Marktlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rdnr. 19). In Berücksichtigung dieser Beschränkung und des bestehenden Konflikts der vorhandenen bestandgeschützten landwirtschaftlichen Nutzungen des Antragstellers und der umgebenden Wohnnutzungen hat die Antragsgegnerin zugunsten der landwirtschaftlichen Nutzung die in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen erfolgte Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen und zugleich in dieser als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen sowie für Änderungen die Verminderung der Emissionen normiert. Jedoch hat die Antragsgegnerin keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, welche Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen technisch möglich sind und ob diese dem Antragsteller wirtschaftlich zumutbar sind. Wenn bei einer Überplanung bestandsgeschützter Anlagen zugunsten einzelner Nutzungen Fremdkörperfestsetzungen erfolgen und diese von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, sind Ermittlungen und Bewertungen dazu geboten, ob und in welcher Form diese Voraussetzungen technisch erfüllbar sind und welche wirtschaftlichen Auswirkungen damit für die von der Fremdkörperfestsetzung Begünstigten einhergehen. Insbesondere sind die Investitionsbelange zu ermitteln und bewerten, u.a. ob und wie die normierten Voraussetzungen wirtschaftlich sinnvoll umsetzbar sind (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1 BauGB Rdnr. 239). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - im Falle der Überplanung einer Gemengelage mit den in der Fremdkörperfestsetzung normierten zusätzlichen Voraussetzungen eine Entlastung der konfligierenden Nutzungen - hier der umgebenden Wohnnutzungen - erreicht werden soll. Weitergehender Ermittlungen bedarf es nur dann nicht, wenn die technische und wirtschaftlich sinnvolle Erfüllbarkeit der Voraussetzungen auf der Hand liegt. b) Ermittlungen dazu, welche technischen Möglichkeiten dem Antragsteller zur Emissionsminderung zur Verfügung stehen und ob damit verbundene Kosten dem Antragstellers zumutbar sind, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob Emissionsminderungsmaßnahmen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll umsetzbar sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Dr. Stefan Schmitz ausgeführt, dass eine Minderung der Emissionen bezogen auf den Altstall, in dem überwiegend Mastschweine gehalten werden, nur durch eine vollständige Änderung der Ablufttechnik möglich ist. Die bisherige diffuse Entlassung der Abluft des Altstalles über Türen und Fenster müsste in eine Sammlung dieser Abluftströme geändert und diese vollständig einer Reinigung (Abluftwäsche) zugeführt werden. Diese Maßnahmen erforderten - neben laufenden erheblichen Kosten für Betrieb und Wartung der Abluftsammlungs- und Hreinigungsanlage - erhebliche Baumaßnahmen, die mit einmaligen Investitionskosten von ca. 200.000,00 € verbunden wären. Selbst eine schlichte Änderung der Abluftführung, indem die Abluft nach Sammlung über einen Schornstein abgeleitet wird, die zwar nicht zu einer Verminderung der Emissionen führt, aber je nach Höhe des Schornsteins eine Verbesserung der Immissionssituation in der unmittelbaren Umgebung bedeuten würde, riefe Kosten von ca. 50.000,00 bis 80.000,00 € hervor. Angesichts dieser Ausführungen liegt es auf der Hand, dass Ermittlungen und Bewertungen zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der mit der Fremdkörperfestsetzung verbundenen Emissionsminderungspflicht erforderlich waren. 2. Dieser Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Eigentumsbelange des Antragstellers ist auch nicht gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit betrifft einen wesentlichen Punkt im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein nicht zutreffend ermittelter Belang in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rdnr. 19). Dies ist aus den dargestellten Gründen zu bejahen. Wenn eine Gemeinde überwirkenden Bestandsschutz von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, muss sie sich vergewissern, dass diese Voraussetzungen auch technisch und wirtschaftlich zumutbar erfüllt werden können. Des Weiteren ist der Fehler offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er die äußere Seite des Abwägungsvorgangs in der Weise betrifft, dass er auf objektiv erkennbaren Sachumständen beruht, die sich aus den Verwaltungsakten oder aus sonstigen Unterlagen nachvollziehen lassen (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 24). Auch dies trifft hier zu, da das Defizit bei der Ermittlung und Bewertung des Eigentumsbelangs aus den Verwaltungsvorgängen nachzuvollziehen ist. Ferner sind die genannten Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dieses Kausalitätserfordernis ist immer dann erfüllt, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rdnrn. 24 und 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - 5 S 782/09 -, juris Rdnr. 35). Dies ist hier anzunehmen. Es kann nicht in vernünftiger Weise ausgeschlossen werden, dass die Gemeindevertretung bei ihrer Entscheidung über den Bebauungsplan andere Maßnahmen zur Konfliktlösung in Bezug auf die Immissionssituation in den Bebauungsplan aufgenommen hätten, um die Verträglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung mit den Belangen der umliegenden Wohnbebauung zu erzielen. Der Antragsteller hat den aufgezeigten Mangel im Abwägungsvorgang mit seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 innerhalb der nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geltenden Frist gerügt. Er hat die unzureichende Berücksichtigung seines Belangs der Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung geltend gemacht. Auf Seite 4 des Schriftsatzes im vorletzten Absatz führt er aus, dass seinem Belang im Hinblick auf die Hofstelle, die vom Plangebiet erfasst werde, nur unzureichendes Gewicht beigemessen worden sei, weil ihn die Regelung in Nr. 2.3 unzumutbar einschränke. Zwar hat der Antragsteller damit nicht ausdrücklich eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB geltend gemacht, jedoch diesen Einwand im Anschluss an Ausführungen zur Geltendmachung von Fehlern im Abwägungsvorgang ausgeführt. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die verletzte Vorschrift benannt wird (Kukk in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 215 Rdnr. 16). Auch dass der Antragsteller nicht ausdrücklich die zweifelhafte wirtschaftliche Durchführbarkeit von Emissionsminderungsmaßnahmen darstellt, steht dem nicht entgegen. Es genügt insoweit die Rüge der unzureichenden Berücksichtigung seines Belangs des Nutzungsinteresses seines Eigentums im planbetroffenen Bereich. Welche anderweitigen konkreten Ermittlungen dafür erforderlich sind, ergibt sich ohne weiteres. C. Im Hinblick darauf, dass der Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizits unwirksam ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die übrigen vom Antragsteller gerügten Mängel durchgreifen. Der Senat weist lediglich auf die folgenden weiteren Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans hin. 1. Der Bebauungsplan könnte unter einem weiteren formellen Fehler leiden, weil es an Ermittlungen dazu fehlt, in welchem Umfang die von den planbetroffenen Anlagen ausgehenden Emissionen zu den die umgebende Wohnnutzung belastenden Geruchsimmissionen beitragen. Hierin könnte eine unvollständige Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange des Antragstellers in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb und der umgebenden Wohnnutzung unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB zu erblicken sein. Will eine Gemeinde, wie ihr dies § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht, Fremdkörperfestsetzungen bezogen auf bestimmte Anlagen treffen, in denen Regelungen betreffend die Emissionen dieser Anlagen normiert werden, muss sie grundsätzlich auch den Anteil an der Immissionsbelastung, der den Emissionen dieser Anlagen zuzurechnenden ist, ermitteln (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1 BauGB Rdnr. 239). Insbesondere wenn eine Planung nur einen Teil einer Grundstücksfläche betrifft, auf dem zudem nur ein Teil derjenigen emittierenden Anlagen liegt, deren Gesamtemissionen zu einer konfliktträchtigen Immissionssituation beitragen, muss eine gesonderte Betrachtung der von den planbetroffenen Anlagen ausgehenden Emissionen und Ermittlung ihres Anteils an der Immissionssituation erfolgen. Denn nur mit einer solchen differenzierten Betrachtung kann erfasst werden, ob überhaupt und in welchem Umfang Einschränkungen der Belange des Antragstellers im Rahmen der Fremdkörperfestsetzung, die sich nur auf einen Teil der Anlagen bezieht, erforderlich sind. Nur dann kann auch die Eignung der getroffenen Regelung zur Konfliktminderung zutreffend beurteilt werden. Der von der Antragsgegnerin eingeholte Bericht TÜV-Süd verhält sich aber nur zur Gesamtimmissionsbelastung im planbetroffenen Gebiet. Zwar werden hierbei auch die von dem im Bebauungsplangebiet liegenden Altstall und (im Übrigen nur zwei von vier zum Zeitpunkt der Einnahme des richterlichen Augenscheins vorhandenen) Fahrsilos ausgehenden Emissionen eingestellt. In diesem Rahmen werden zutreffender Weise die genehmigten Tierhaltungen zugrunde gelegt unabhängig von einer illegalen Über- oder Fehlbelegung der Ställe. Jedoch werden die auftretenden Immissionen nur in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung auch des Boxenlaufstalls, der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, ausgewiesen. Eine Differenzierung danach, welche Anteile der Immissionen auf die Emissionen der landwirtschaftlichen Nutzungen der baulichen Anlagen des Antragstellers im Plangebiet zurückzuführen sind, fehlt. Eine Regelung, die aber nur einen Teil der emittierenden Anlagen betrifft, kann nur abwägungsfehlerfrei getroffene werden, wenn ermittelt ist, in welchem Umfang die von den Regelungen erfassten Anlagen zu den Immissionen beitragen. 2. Weitere Bedenken bestehen betreffend der Beachtung des Bestimmtheitsgebots im Rahmen der nach §§ 9 Abs. 1, 9a BauGB i.V.m. nach § 1 Nr. 10 BauNVO grundsätzlich zulässigen Regelung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen dabei nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so ungenau sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2016 - 10 A 1112/14 -, juris Rdnr. 48). Ob Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans diesen Anforderungen entspricht ist zumindest zu überdenken. a) Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit bestehen im Hinblick auf den geforderten Umfang der Verminderung der Emissionen. Dieser müsse "mehr als geringfügig" sein. Inwieweit eine Verminderung mehr als geringfügig ist, ist zwar grundsätzlich als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung zugänglich. Auch im Rahmen der Normsetzung durch einen Bebauungsplan können unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Deren Auslegung hat sich an den Vorgaben und Zielen des Normgebers, hier der Antragsgegnerin, zu orientieren. Im Falle der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist es deshalb erforderlich, dass der Bebauungsplan selbst oder dessen Begründung eindeutige Anhaltspunkte für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs bietet. Ob die Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung eine hinreichend eindeutige Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ermöglichen und damit dessen Bestimmtheit herbeiführen, ist zweifelhaft. Anhand der von der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans mit Nr. 2.3.1 verfolgten Zielsetzung, eine Verminderung des Konflikts zwischen der landwirtschaftlichen und der Wohnnutzung zu erreichen, erschließt sich nicht, in welchem Umfang eine mehr als geringfügige Verminderung der Emissionen als erforderlich angesehen wird. Auch die übrige Begründung des Bebauungsplans bietet keinen zweifelsfreien Anhaltspunkt für eine sachgerechte Auslegung. So wird einerseits formuliert, dass mit der Verminderung die Einhaltung der Richtwerte nach der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (https://umwelt.hessen.de/umwelt-natur/luft-laerm-licht/luftreinhaltung/gerueche) - GIRL - für Wohn-/Mischnutzung erreicht werden soll. Demgegenüber sollte nach der ebenfalls am 18. September 2014 beschlossen Abwägung Ziel der Fremdkörperausweisung sein, dass künftig im Rahmen der aufgrund der Fremdkörperfestsetzung zulässigen Erweiterungen etc. Immissionswerte eingehalten werden, die "für Wohn- und Mischgebiete bzw. Dorfgebiete zulässig sind". Damit ist unklar, bis zu welchem Immissionswert eine Minderung der Emissionen erfolgen soll, denn für Wohn- und Mischgebiete gilt nach der GIRL ein Immissionswert von 0,1 und für Dorfgebiete von 0,15. Zudem erscheint unklar, ob diese Zielwerte bereits bei einer ersten Erneuerungs-, Erweiterungs- oder Änderungsmaßnahme erreicht werden sollen oder ob eine Verminderung in Teilschritten erfolgen kann. Angesichts der divergierenden Wortwahl erscheint auch eine Auslegung in Anlehnung an § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG, der insoweit von einer "deutlichen" Reduzierung spricht, zweifelhaft. b) Ferner bestehen Bedenken an der Bestimmtheit der Nr. 2.3 im Hinblick auf eine Obergrenze der angeordneten Emissionsminderungspflicht. Auch diese lässt sich allenfalls durch Auslegung ermitteln. Grundsätzlich trifft die Regelung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Beschränkung der Verpflichtung zur Emissionsminderung für den Fall des Erreichens bestimmter Werte. Nach dem Wortlaut wäre daher grundsätzlich selbst im Falle wiederholter Erneuerungen, Erweiterungen, Änderungen oder Nutzungsänderungen jeweils erneut eine mehr als nur geringfügige Verminderung erforderlich. Dies würde nach dem Wortlaut der textlichen Festsetzung sogar dann gelten, wenn die Emissionen bereits im Zuge vorhergehender Maßnahmen derart vermindert wurden, dass eine Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht mehr anzunehmen ist. c) Darüber hinaus bestehen Bedenken, weil die von § 1 Abs. 10 BauNVO erfassten vorhandenen baulichen Anlagen nicht eindeutig bestimmt sind. Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung "bestimmte" Anlagen sein müssen, ist zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkret anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 N 06.2609 - juris Rdnr. 59; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1 BauNVO Rdnr. 108, 114; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2015 - 10 D 115/12.NE -, juris Rdnr. 47). Nr. 2.3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezieht sich indes nur pauschal auf "die landwirtschaftlichen baulichen Anlagen" und wiederholt damit im Wesentlichen nur den Wortlaut des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, ohne die konkret betroffenen Anlagen zu bezeichnen. Ob es ausreichend wäre, wenn sich der Begründung des Bebauungsplans entnehmen ließe, auf welche konkreten Anlagen sich die Bestandsschutzfestsetzung beziehen soll (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2017, § 1 BauNVO Rdnr. 108 mit weiteren Nachweisen; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 N 06.2609 -, juris Rdnr. 61), kann dahinstehen, weil die Begründung hierzu keinen näheren Aufschluss gibt. Sie enthält nur allgemeine Darlegungen. Ausgeführt wird in der Begründung aber auch, dass der Altstall nur noch als "Quarantänestall" genutzt werde. Daher ist nicht zweifelsfrei erkennbar, von welchen Anlagen mit welcher genehmigten Nutzung als Ausgangspunkt der Emissionen, die zu mindern seien, die Antragsgegnerin ausgeht. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass nicht von allen landwirtschaftlichen Anlagen - beispielsweise dem Scheunengebäude und dem früher errichteten Wohngebäude - Geruchsemissionen ausgehen dürften, so dass offen ist, ob auch bei Erneuerung, Erweiterung oder Änderung dieser Anlagen eine Emissionsminderungspflicht gelten und worauf sich diese beziehen soll. d) Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Regelung in Nr. 2.3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben sich auch, weil sie als in sich widersprüchlich aufgefasst werden könnte. So wird einerseits bestimmt, dass Erneuerungen, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung zulässig "sind". Dies deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin eine gebunden Regelung im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 1, 1. Alt BauNVO schaffen wollte. Andererseits wird mit der Formulierung, dass Erneuerungen, Erweiterung, Änderung und Nutzungsänderungen "nur ausnahmsweise" zulässig seien, auf § 1 Abs. 10 Satz 1, 2. Alt. BauNVO Bezug genommen. Dies deutet darauf hin, dass die fraglichen Maßnahmen nur im Ausnahmefall nach Ermessen zulässig sein sollen. Für welche Form der Zulassung der sog. Fremdkörperfestsetzung sich die Antragsgegnerin entscheiden wollte, ist auch der Begründung oder den Abwägungsentscheidungen nicht zu entnehmen. e) Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit bestehen auch im Hinblick auf die Frage, welche Art von Emissionen - Licht, Lärm, Staub und/oder Geruch - zu mindern sind. Unter Rückgriff auf die Begründung des Bebauungsplans könnte davon auszugehen sein, dass lediglich Geruchsemissionen erfasst werden sollen, da allein solche Gegenstand der Ermittlungen im Rahmen der Planung waren. Allerdings erschließt sich dann nicht, weshalb die landwirtschaftlich genutzten Anlagen ausnahmslos von der Regelung benannt werden, obgleich vom Scheunengebäude und dem früher errichtete Wohngebäude, keine Geruchsemissionen zu erwarten sind. 3. In Betracht zu ziehen sein könnte auch ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot, indem im Rahmen der Fremdkörperfestsetzung allein die Verminderung von Emissionen gefordert wird. Die Antragsgegnerin könnte damit den Belang des Antragstellers außer Verhältnis zurückgestellt haben. Denn sie hat damit ausgeschlossen, dass der Antragsteller - ggf. wesentlich kostengünstigere und damit wirtschaftlichere - Maßnahmen ergreift, die zwar die Emissionen nicht mindern, aber dennoch eine ebenso effektive Verringerung der Immissionsbelastungen der Umgebung bewirken. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. E. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungsplan Nr. 57 "Rhönbergstraße / Margretenhauner Straße" im Ortsteil Petersberg. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Bebauungsplangebiet liegenden Grundstücks Rhönbergstraße D (Gemarkung Petersberg, Flur D, Flurstück D/D). Das Grundstück ist insgesamt ca. 3 ha groß und bildet im Wesentlichen ein nach Süden spitz zulaufendes Dreieck. Die nordwestliche Grundstücksgrenze liegt an der Rhönbergstraße an bzw. verläuft parallel zu dieser. Die südöstliche Grundstücksgrenze verläuft an der Margretenhauner Straße. An die nordöstliche Grundstücksgrenze schließt ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an. Auf dem Grundstück des Antragstellers wird seit den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts Landwirtschaft im Vollerwerb mit Tierhaltung betrieben. Auf der südwestlich gelegenen Grundstücksteilfläche von ca. 4.700 qm befindet sich die hufeisenförmig angelegte Hofreite, bestehend aus zwei Wohn-, einem Scheunen- und einem Stallgebäude, dem Altstall. Ein weiteres Stallgebäude, ein Boxenlaufstall, ist auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks errichtet worden. Am 27. Oktober 2011 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich und machte diesen Beschluss am 2. November 2011 im Amtsblatt Petersberg bekannt. Als Ziel wurde die Schaffung eines Dorfgebietes formuliert. Diesen Beschluss änderte die Antragsgegnerin am 6. November 2012, weil sich im Zuge der Bearbeitung des Planvorentwurfs der Geltungsbereich und die Art der baulichen Nutzung geändert hätten. Als Planziel wurde beschrieben, die erfassten Flächen als ein allgemeines Wohngebiet bzw. reines Wohngebiet i.V.m. differenzierten Festsetzungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auszuweisen. Damit solle ein Bereich, der gegenwärtig im Wesentlichen durch eine Gemengelage aus Wohngebäuden und unmittelbar angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung gekennzeichnet sei, erfasst werden, so dass weitergehende städtebauliche und immissionsschutzrechtliche Konflikte verhindert werden könnten und somit eine geordnete städtebauliche Entwicklung ermöglicht werde. Das zu beplanende Gebiet umfasst vom antragstellerischen Grundstück nur eine südwestliche Teilfläche von etwa 4.700 m 2 (Rhönbergstraße D, Flur D, Flurstück D/... tlw.) sowie die sich daran in nordöstliche Richtung anschließenden, südöstlich der Rhönbergstraße liegenden Grundstücke Rhönbergstraße 34, 36, 38, 40, 42, 44 und 46 a-g (Flur 4, Flurstücke 23/11, 23/12, 23/13, 23/3, 23/4, 23/5 und 23/8). Ferner wurden die Margretenhauner Straße (Flur 4, Flurstück 79/18, Flur 6, Flurstück 7/2 tlw.) und die südlich von dieser liegenden Grundstücke Rhönbergstraße 24, 26, 28 und 30 sowie Igelstück 23, 25, 27, 27a, 29, 31, 33, 35 und Neuwiesenfeld 29, 31, 33, 35, 37, 39 und 41 (Flur 7, Flurstücke 18/12, 19/10, 19/1, 19/3, 158, 159, 160, 161/1, 161/2, 162, 163, 164, 165, 166, 167/1, 167/2, 167/3, 167/4, 167/5, 168/2, 168/3, 168/4, 168/5 und 168/6) in das beplante Gebiet einbezogen. Diese wurden bisher vom Bebauungsplan Nr. 18 "Igelstück/Stockacker" erfasst, der für diese Flächen ein Mischgebiet auswies. Der geänderte Aufstellungsbeschluss wurde am 21. November 2012 öffentlich bekannt gemacht. Zugleich machte die Antragsgegnerin die bevorstehende frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB bekannt, in deren Rahmen der Planvorentwurf einschließlich der Begründung in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis einschließlich 11. Januar 2013 öffentlich ausgelegt wurde. Mit Schreiben vom 29. November 2012 wurden die Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 10. Dezember 2012. Er führte im Wesentlichen an, dass der Bereich des Bebauungsplangebiets, in dem seine Hofstelle liege, bisher als "Mischgebiet Dorf" ausgewiesen sei. Die Ausweisung dieser Fläche und der angrenzenden Grundstücke als allgemeines bzw. reines Wohngebiet führe zu erheblichen Nachteilen für seinen Betrieb. Dies könne unter Umständen zu einer weiteren Beschränkung der Tierhaltung in diesem Bereich führen. Zurzeit betreibe er auf der Hofstelle sowohl Schweinemast als auch Rindviehhaltung. Im Bereich eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebiets müsse er als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit sehr viel größeren Einschränkungen hinsichtlich der bei landwirtschaftlichen Betrieben üblichen Immissionen rechnen. Der gesamte Bereich des Bebauungsplans sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollständig bebaut, so dass eine Planung für die zukünftige bauliche Nutzung dieses Bereichs nicht notwendig sei. Es habe in der Vergangenheit auch mit keinem der in diesem Planungsbereich ansässigen Anwohner Konflikte gegeben. Die Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der Begründungen, des Umweltberichts, der umweltrelevanten Stellungnahmen der Fachbehörden und der Öffentlichkeit sowie des von der Antragsgegnerin eingeholten Berichts zu den Geruchsstoffimmissionen des TÜV-Süd vom 8. Oktober 2013 erfolgte vom 19. Dezember 2013 bis einschließlich 31. Januar 2014. Dies wurde am 11. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 wurden die Träger der öffentlichen Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2014 erneut gegen die Bauleitplanung und wiederholte seine bereits in der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeführten Bedenken. Die Antragsgegnerin machte am 28. Mai 2014 die erneute eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit aufgrund einer Änderung der Nr. 2.3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans bekannt. Die Offenlage, einschließlich des Berichts zu den Geruchsstoffimmissionen des TÜV-Süd vom 21. Mai 2014 - Bericht TÜV-Süd -, erfolgte vom 10. Juni 2014 bis einschließlich 27. Juni 2014. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 erfolgte eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 24. Juni 2014 nochmals gegen den Bebauungsplan. Zur Begründung führte er nunmehr ergänzend aus, dass er mit der Konkretisierung und Klarstellung der zulässigen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet "2" in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen nicht einverstanden sei. Die Möglichkeit, bauliche Erneuerungen, Erweiterungen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Bereich der landwirtschaftlichen baulichen Anlagen nur für den Fall der Reduzierung von Emissionen zu genehmigen, führe zu einer Einschränkung seines landwirtschaftlichen Betriebes über das Maß der bisher bestehenden Einschränkungen hinaus. Dies könne er nicht akzeptieren. In ihrer Sitzung vom 18. September 2014 traf die Antragsgegnerin einen Abwägungsbeschluss über die im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 19. November 2014 im Amtsblatt Petersberg öffentlich bekanntgemacht. In Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Absatz 10 BauNVO und § 4 BauNVO für das allgemeine Wohngebiet Nr. 2 gelte: " In dieser Teilfläche des Allgemeinen Wohngebietes sind 1. Erneuerungen, Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen der landwirtschaftlichen baulichen Anlagen nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung zulässig, dass sich die von den erneuerten, erweiterten oder geänderten Anlagen ausgehenden Emissionen mehr als nur geringfügig vermindern (Nachweis muss durch Gutachten erfolgen). 2. Sonstige Nutzungsänderungen in nicht landwirtschaftliche Nutzungen sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Nachfolgenutzung auch in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zugelassen werden könnte." In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass das Ziel die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets i.V.m. differenzierten Festsetzungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sei. Ergänzend sollten bestehende Ausweisungen übernommen werden (reines Wohngebiet im Norden) oder umgewandelt werden, da sich die Nutzung anders entwickelt habe und nun gesichert werden solle (Mischgebiet in allgemeines Wohngebiet im Süden). Damit solle ein Bereich, welcher gegenwärtig im Wesentlichen durch eine Gemengelage aus Wohngebäuden und unmittelbar angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung (Tierhaltung) gekennzeichnet sei, planungsrechtlich erfasst werden, so dass bestehende und künftige städtebauliche und immissionsschutzrechtliche Konflikte vermindert werden könnten und eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich für die Zukunft ermöglicht werde. Die bauliche Weiterentwicklung bzw. der bauaufsichtlich genehmigte Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung habe einen Umfang erreicht, der einer planungsrechtlichen Steuerung bedürfe. Angrenzende Bereiche seien planungsrechtlich durch Bebauungspläne unter anderem aus den Jahren 1968 und 1985 erfasst. Der an den landwirtschaftlichen Betrieb nordöstlich grenzende Bereich sei bisher nach § 35 BauGB (Außenbereich im Innenbereich) beurteilt worden. Die angrenzende Bauzeile entlang der Rhönbergstraße sei in den Geltungsbereich einbezogen worden, um einheitliche planungsrechtliche Rahmenbedingung für den Gesamtbereich schaffen zu können. Am 13. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sein Belang, seine Hofstelle nutzen zu können, der von Art. 14 GG geschützt werde, unzutreffend ermittelt worden sei. Der Abwägungsvorgang sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auf die Ausführungen während der Offenlage werde Bezug genommen. Mit der Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen werde die weitere sachgemäße landwirtschaftliche Nutzung bzw. Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes verhindert. Für die Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans fehle es schon an einer Rechtsgrundlage, da es sich bei den landwirtschaftlichen Anlagen, die davon erfasst würden, nicht um einen Fremdkörper handele. Die landwirtschaftlichen Anlagen seien im Verhältnis zur umgebenden Bebauung von erheblichem Ausmaß und entfalteten eine stark prägende Wirkung, u.a. weil sie stark emittierten. Zudem genüge Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht dem Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht klar, was unter "mehr als nur geringfügig verminderten Emissionen" zu verstehen sei. Weder sei der Begriff der Geringfügigkeit eindeutig, noch lasse diese Formulierung erkennen, welche Art von Emissionen - Licht, Lärm, Staub und/oder Geruch - gemeint sei. Wann eine Ausnahme im Sinne der Nr. 2.3.1 der textlichen Festsetzungen vorliege, sei nicht erkennbar. Auch sei nicht hinreichend bestimmt, welche baulichen Anlagen von der Regelung erfasst werden sollen. Ferner liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB vor. Insbesondere die Regelung in Nr. 2.3.1 der textlichen Festsetzungen schränke den Antragsteller in unzumutbarer Weise ein, soweit er darin sogar für den Fall der Erneuerung, Erweiterung oder (Nutzungs-)Änderung einer in Bezug auf die Geruchsbelastung untergeordneten Anlage zur Emissionsminderung verpflichtet werde. Für diesen Fall, in dem eine untergeordnete Anlage erneuert, erweitert oder geändert werde, sei auch eine mehr als geringfügige Emissionsminderung völlig ungeeignet, das Ziel der Minderung der Belastungen der Nachbarschaft zu erreichen. Im Rahmen der Konfliktbewältigung habe die Antragsgegnerin auch den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verletzt. Nutzungen seien einander dergestalt zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden würden. Dieses Ziel habe die Antragsgegnerin zwar herausgestellt, sei ihm jedoch nicht gerecht geworden. Die Konfliktlage werde durch die Umwandlung eines Mischgebiets in ein allgemeines Wohngebiet noch verschärft. Die Einschränkung der Interessen des Antragstellers sei unzumutbar und das Gebot der planerischen Zurückhaltung damit verletzt. Der Bestandsschutz des Antragstellers werde damit ausgehöhlt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 57 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die beschriebenen Probleme seien dadurch entstanden, dass der zunächst als Aussiedlung im Außenbereich errichtete landwirtschaftliche Hof im Laufe der letzten 60 Jahre durch umfangreiche Wohnbebauung umfasst worden sei. Im Gegensatz zu dem auf dem nordöstlichen Grundstücksteil errichteten Boxenlaufstall sei die Grundstücksteilfläche, auf der sich der Altstall nebst einem Wohnhaus befinde, als Innenbereich aufzufassen. Wegen der umgebenden umfangreichen reinen Wohnbebauung erweise sich der landwirtschaftliche Betrieb als Fremdkörper. Diese bestehende Gemengelage werde dadurch verschärft, dass der Antragsteller selbst auf der Grundstücksteilfläche, auf der der Altstall liege, ein weiteres Wohnhaus errichtet habe, das nicht dem Betrieb des Altstalls diene. In Anbetracht der ganz überwiegenden Wohnbebauung habe der Altstall die früher einmal vorhanden gewesene prägende Wirkung für die Umgebung verloren. Etwaige Entwicklungen der Grundstücksteilfläche, auf der der Altstall liege, würden in Zukunft immer wieder zu baurechtlichen Auseinandersetzungen führen. Deshalb gelte es durch eine verantwortliche Stadtplanung weitere Konflikte zu vermeiden. Von diesen Erwägungen ausgehend sei ein ohnehin tatsächlich vorhandenes Wohngebiet als solches bauplanungsrechtlich verbindlich festgesetzt worden. Die Zuordnung der Baugebiete sei anhand der tatsächlichen Entwicklung vorgenommen worden. Einzelne landwirtschaftliche Betriebe in sonst im Laufe der Jahrzehnte entstandenen reinen Wohnbereichen prägten nicht den Charakter von Mischgebieten bzw. Dorfgebieten. Um einer sinnvollen immissionsschutztechnischen bzw. immissionsschutzrechtlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, sei von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch gemacht worden. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei sachgerecht. Sie diene der Investitionssicherung des Antragstellers. Eine weitere Konkretisierung der in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffenen Regelung sei nicht notwendig, da es sich nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele und auch nicht um einen vorweggenommenen Bauantrag. Sowohl der Bauherrschaft als auch der zuständigen Bauaufsicht müsse genügend Entscheidungsspielraum verbleiben, wobei der Hinweis auf ein auf den Einzelfall bezogenes Sachverständigengutachten richtig sei. Schließlich komme es auf all diese Fragen nicht (mehr) an, da entsprechende Einwendung vom Antragsteller während der Offenlage des Bebauungsplans nicht vorgetragen worden seien. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme richterlichen Augenscheins des Grundstücks des Antragstellers Gemarkung Petersberg, Flur ..., Flurstück .../... (Rhönbergstraße ... in Petersberg) und seiner näheren Umgebung. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Kassel (2 K 148/08.KS und 2 K 150/08.KS), die beigezogenen Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Aktenzeichen: 4 N 3189/02, 4 NG 469/03, 4 UE 1207/05, 4 A 1649/08 und 4 B 1902/14) und die Bauakte des Landkreises Fulda 7200-BA-2012-0734, Bl. 1-340). Ferner wird Bezug genommen auf die die 12. Änderung des Flächennutzungsplans und den streitigen Bebauungsplan betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (zwei Ordner). Diese sind sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.