Beschluss
4 B 2471/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0205.4B2471.17.00
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Leitsätze
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. März 1978 - 1 B 32.78 -) ergibt sich, dass die Landwirtschaftsgerichte auch für Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, die die Weiterveräußerung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken betreffen, die die Siedlungsbehörde zuvor im Wege des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSiedlG erworben hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. März 1978 - 1 B 32.78 -) ergibt sich, dass die Landwirtschaftsgerichte auch für Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, die die Weiterveräußerung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken betreffen, die die Siedlungsbehörde zuvor im Wege des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSiedlG erworben hat. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. November 2017 ausgesprochene Verweisung der Rechtssache an das Amtsgericht Eschwege ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch nach § 147 Absatz 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Klage an das zuständige Amtsgericht Eschwege (Landwirtschaftsgericht) verwiesen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Kläger geht zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei der von ihm erhobenen Feststellungsklage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Er begehrt nämlich mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. nach der Ausübung des Vorkaufsrecht an dem landwirtschaftlich nutzbaren Grundstück Gemarkung E., Flur ..., Flurstück ... gemäß § 4 Reichssiedlungsgesetz (RGBl 1919, 1429; im Folgenden: RSiedlG) im Dezember 2013 die Auswahlentscheidung, an welchen von mehreren interessierten Landwirten das Grundstück weiterveräußert wird, hätte zu seinen Gunsten treffen müssen. Der Verkauf des Grundstücks an den Beigeladenen verletze ihn in seinem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Recht auf Erwerb der vom Beklagten zu 2. zur Förderung von landwirtschaftlichen Kleinbetrieben erworbenen Acker- und Grünfläche. Gleichwohl ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, weil die Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - Landwirtschaftsverfahrensgesetz - (BGBl I1953, 667; im Folgenden: LwVfG) ausdrücklich im ersten Rechtszug dem Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht zugewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine "ausdrückliche" Zuweisung durch ein Bundesgesetz an ein anderes Gericht im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO auch dann anzunehmen ist, wenn sie zwar nicht in den Wortlaut des Gesetzes Eingang gefunden hat, sie sich aber aus dem Sinngehalt der Sonderzuweisung, dem Sachzusammenhang sowie der besonderen Sachnähe hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt. Diese Anforderungen an eine Sonderzuweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit an ein Gericht eines anderen Rechtswegs sind hier in § 2 Abs. 1 LwVfG erfüllt. Danach ist das Landwirtschaftsgericht unter anderem für solche Verfahren sachlich zuständig, die gemäß § 1 Nr. 2 LwVfG die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Grundstücken nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (BGBl I 1961, 1091; im Folgenden: GrdstVG) zum Gegenstand haben. Damit verweisen diese Regelungen im Landwirtschaftsverfahrensgesetz auf die Vorschriften im ersten Abschnitt des Grundstücksverkehrsgesetzes. Dort ist zunächst in §§ 1-11 normiert, in welchen Fällen die Veräußerung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, die in Kultur gebracht werden können, der behördlichen Genehmigung bedürfen und unter welchen Voraussetzungen eine solche Genehmigung zu erteilen ist. Innerhalb des ersten Abschnitts wird in § 12 GrdstVG die Genehmigungsbehörde verpflichtet, der Siedlungsbehörde den Grundstückskaufvertrag vorzulegen und ihr die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSiedlG einzuräumen. Die Frage, wie der mit dem vollzogenen Vorkaufsrecht verfolgte Zweck bei der Weiterveräußerung durch die Siedlungsbehörde verwirklicht wird, ist zwar im Grundstücksverkehrsgesetz nicht niedergelegt. Darauf weist der Kläger auch zu Recht hin. Jedoch steht die weitere Verwendung solcher landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke in einem untrennbaren engen sachlichen Zusammenhang mit dem zuvor ausgeübten Vorkaufsrecht. Die angestrebte Förderung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG) kann nämlich nur Erfolg haben, wenn die Siedlungsbehörde auch bei der Weiterveräußerung die im Grundstücksverkehrsgesetz enthaltenen Ziele beachtet. Daher ergibt sich aus dem Sinngehalt der Regelungen in §§ 2 Abs. 1,1 Nr. 2 LwVfG, dass auch Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Weiterveräußerung durch die Siedlungsbehörde dem Landwirtschaftsgericht zugewiesen sein sollen. Für die vom Verwaltungsgericht getroffene Auslegung des Sinngehalts der §§ 2 Abs. 1, 1 Nr. 2 LwVfG spricht ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich der spezielleren Sonderzuweisung des § 22 Abs. 1 GrdstVG eine erweiternde Auslegung zu Gunsten der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 29. März 1978 - 1 B 32.78 -, juris Rdnr. 8). Es hat in diesem Zusammenhang die Landwirtschaftsgerichte für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs für zuständig erachtet und nicht nur für solche über Entscheidungen der Genehmigungsbehörde nach §§ 1-11 GrdstVG. Eine andere rechtliche Bewertung der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten und den Landwirtschaftsgerichten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht aus dem von ihm angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2014 (- BLw 3/13 -). Der Senat für Landwirtschaftssachen hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Frage, ob ein Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG bestanden hat, nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach § 10 RSiedlG gehört, in dem die Sachentscheidung der Genehmigungsbehörde überprüft wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Beschwerdeverfahren nach § 3 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr anfällt. Die Voraussetzung für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Frage des eröffneten Rechtswegs nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Kriterien ohne weiteres entschieden werden kann. Auch eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gerichte liegt nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).