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Beschluss

4 B 1416/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:1128.4B1416.19.00
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Leitsätze
Die Nutzung eines Gebäudes als "Jugendhilfe-Kinderhaus", in welchem Kinder, Jugendliche und junge Volljährige auf ein selbstständiges Leben vorbereitet werden, ist in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO 1968 bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Einer eigenständigen Haushaltsführung steht nicht entgegen, dass die Bewohner auf dem Weg dorthin durch ausgebildete Sozialpädagogen und eine Hauswirtschaftskraft angeleitet und unterstützt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung eines Gebäudes als "Jugendhilfe-Kinderhaus", in welchem Kinder, Jugendliche und junge Volljährige auf ein selbstständiges Leben vorbereitet werden, ist in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO 1968 bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Einer eigenständigen Haushaltsführung steht nicht entgegen, dass die Bewohner auf dem Weg dorthin durch ausgebildete Sozialpädagogen und eine Hauswirtschaftskraft angeleitet und unterstützt werden. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige, insbesondere gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte sowie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Darlegungen der Antragsteller, auf die der Senat bei der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohnhaus, Kinderhaus der EVIM Jugendhilfe“ auf dem Grundstück X.straße ... in Wiesbaden anzuordnen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Baubeschreibung handele es sich bei dem geplanten Gebäude mit der Nutzung „Kinderhaus“ um ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vermag durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung nicht zu begründen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdnr. 11 ff.), der sich der Senat mehrfach angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Oktober 2019 - 4 C 2447/17.N -, zur Veröffentlichung vorgesehen), dass sich die Frage, ob eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO 1968 gegeben ist, danach beurteilt, ob eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gegeben sind. Damit soll der Begriff des Wohnens insbesondere von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer sozialer Einrichtungen abgegrenzt werden. Maßgeblich ist das Nutzungskonzept (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdnr. 12). Die Frage, ob der Wohnbegriff des § 3 BauNVO 1968 auch Wohngebäude umfasst, die der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen, kann nur differenziert danach beantwortet werden, inwieweit - trotz der Betreuung und Pflege - noch die für das "Wohnen" konstituierenden Merkmale erfüllt sind. Diese Frage lässt sich nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beantworten. Dabei schließt eine gewisse Betreuung und Pflege den Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 BauNVO 1968 - entgegen der offenbar von den Antragstellern vertretenen Ansicht - dann nicht aus, wenn gleichwohl noch die das "Wohnen" prägenden Merkmale im Grundsatz erhalten bleiben (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdnr. 13). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bestehen nach Überzeugung des Senats keine Zweifel daran, dass es sich bei der mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Nutzung um ein Wohnen im Sinne des § 3 BauNVO 1968 handelt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung in das „Jugendhilfe-Kinderhaus“ acht Kinder und Jugendliche bzw. junge Volljährige (vgl. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII) im Alter ab sechs Jahren einziehen sollten, die unter familienähnlichen Bedingungen von einer kleinen konstanten Gruppe pädagogisch geschulter Betreuungskräfte in wechselnder Besetzung unter Hinzuziehung einer Hauswirtschaftskraft versorgt und betreut würden. Es handele sich um eine sonstige betreute Wohnform im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, die eine auf längere Zeit angelegte Lebensform biete und auf ein selbstständiges Leben vorbereite. Die Wohngruppe sei gedacht für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die dauerhaft nicht in ihren Familien leben könnten, und bis zu ihrem Schul- und/oder Berufsabschluss und bis zur Gründung eines eigenen Haushalts dort aufwüchsen. Somit sei der Aufenthalt auf einen langjährigen Verbleib ausgerichtet. Die Nutzung des genehmigten Gebäudes, wie es in diesem Nutzungskonzept beschrieben ist, fällt auch nach Auffassung des Senats unter den Begriff des Wohnens im Sinne des § 3 BauNVO 1968. Wie im Nutzungskonzept dargestellt, ist der Aufenthalt der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in dem „Jugendhife-Kinderhaus“ auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. Dies entspricht auch der Leistungsbeschreibung in § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII für die Erziehung von Jugendlichen in betreuten Wohnformen. Dort ist bestimmt, dass die Hilfe in einer betreuten Wohnform die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung fördern und dabei eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten soll (vgl. auch Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 34 Rdnr. 8 ff.). Es handelt sich insoweit um einen Fall des sogenannten „Verselbstständigungswohnens“ (vgl. zu diesem Begriff VG Bremen, Urteil vom 27. November 2013 - 1 K 582/11 -, juris Rdnr. 37). Dieses Nutzungskonzept gewährleistet auch, dass die Bewohner - die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen - ihre Haushaltsführung in einer dem Wohnbegriff genügenden Weise hinreichend selbst gestalten. Das Verwaltungsgericht ist insofern zutreffend davon ausgegangen, dass das angestrebte gemeinsame Zusammenleben der Bewohner unter Anleitung eines Betreuers sich in weiten Teilen als vergleichbar mit dem Zusammenleben in einer Familie darstelle. Die Bewohner sollten gerade auf ein selbstständiges Leben vorbereitet und damit zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten erzogen werden (vgl. auch § 1 Abs. 1 SGB VIII). Dass dies aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation nur unter Anleitung von sozialpädagogisch geschulten (wechselnden) Betreuungskräften und einer Hauswirtschaftskraft geschehen kann, schließt ein „Wohnen“ im Rechtssinne nicht aus. Wie oben bereits erwähnt, steht eine gewisse Betreuung und Pflege dem Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 BauNVO 1968 nicht entgegen, wenn noch die vom Verwaltungsgericht festgestellten das "Wohnen" prägenden Merkmale im Grundsatz erhalten bleiben. Diese prägenden Merkmale sind nach dem Konzept des „Jugendhif^Kinderhaus“ geradezu unabdingbare Voraussetzung der Jugendhilfemaßnahme, da die Bewohner auf die Führung eines eigenständigen Lebens vorbereitet werden sollen. Dieses Ziel kann durch eine dauernde „Rundumbetreuung“, wie sie für eine Unterbringung kennzeichnend ist, nicht erreicht werden. Das hier zu beurteilende Konzept des „Jugendhilfe-Kinderhauses“ unterscheidet sich auch wesentlich von dem Konzept, das der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 49.16 -, juris, zu beurteilenden Einrichtung zugrunde lag. In jener Entscheidung ging es um die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer psychotherapeutischen Wohngruppe mit dem Schwerpunkt Traumapädagogik. In jener Wohngruppe lebten sieben Mädchen im Alter zwischen sechs und 13 Jahren, die von Fachkräften betreut wurden. Die Einrichtung sollte den Mädchen helfen, wieder in ihre Familien zurückzukehren oder, wenn dies ausgeschlossen erschien, mittelfristig in eine andere geeignete Hilfeform übergeleitet zu werden. Die Kinder hielten sich dauerhaft in der Wohnung auf und übernachteten dort. Sie konnten den Haushalt aber nicht selbst führen und ihren häuslichen Wirkungskreis auch nicht gestalten. Die zur Betreuung vorgesehenen Erwachsenen arbeiteten im Schichtdienst, übernachteten dort aber nicht. Vormittags war eine Hauswirtschafterin anwesend und im Übrigen Betreuer oder Psychologen (siehe zu dieser Sachverhaltsdarstellung auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 13/2017 Anm. 2). Der Aufenthalt der Kinder in jenem „Wohnhaus“ diente danach - jedenfalls nicht vorrangig - der Verselbstständigung, sondern der psychotherapeutischen Betreuung mit dem Schwerpunkt Traumapädagogik in einer Notsituation. Demzufolge war primäres Ziel der dahinter stehenden Jugendhilfemaßnahme nicht die Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen und jungen Volljährigen auf ein selbstständiges, eigenverantwortliches Leben. Vielmehr sollten sie auf eine Rückkehr in ihre eigenen Familien bzw. auf eine Überleitung in eine andere geeignete Hilfeform vorbereitet werden. Dies verdeutlicht, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall das therapeutische Element verbunden mit der Betreuung und der Pflege der „untergebrachten“ Kinder im Vordergrund stand. Die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises der Bewohner traten dahinter zurück bzw. waren nicht vorhanden. Demgegenüber verfolgt das Konzept des „Jugendhilfe-Kinderhaus“ des Beigeladenen die Befähigung der Bewohner zu einem eigenständigen Leben und damit auch zu einer eigenständigen Lebens- und Haushaltsführung. Dass die Bewohner auf dem Weg dorthin durch ausgebildete Sozialpädagogen und eine Hauswirtschaftskraft angeleitet und unterstützt werden, ist nach dem oben Gesagten unschädlich. Eine Unterbringung und psychotherapeutische Betreuung ist im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2016 entschiedenen Fall vom Konzept des „Jugendhilfe-Kinderhauses“ nicht umfasst. Bei dem „Jugendhilfe-Kinderhaus“ handelt es sich mithin, wenn man allein auf die sich dort aufhaltenden Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen abstellt, um ein Wohngebäude im Sinne des § 3 BauNVO 1968. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).