Beschluss
4 B 1371/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1022.4B1371.20.00
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Leitsätze
Ein Hotel mit 57 Zimmern und 94 Betten mit einem Frühstücksservice ausschließlich für Hotelgäste ist kein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. April 2020 - 7 L 495/20.DA - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Hotel mit 57 Zimmern und 94 Betten mit einem Frühstücksservice ausschließlich für Hotelgäste ist kein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. April 2020 - 7 L 495/20.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt im nördlichen Stadtgebiet von Darmstadt ein Pharma- und Chemieunternehmen. Der Betriebsstandort ist als Betriebsbereich nach der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 2017 (StörfallVO) klassifiziert. Die Antragstellerin wendet sich in diesem Verfahren gegen eine dem Beigeladenen am 13. Dezember 2017 erteilte Baugenehmigung für den Umbau, die Erweiterung und die Nutzungsänderung eines Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung Darmstadt, Flur …, Flurstücke …/… und …/… in ein Hotel in der Form eines Beherbergungsbetriebs mit einem Frühstücksservice ausschließlich für Hotelgäste. Nach der Bau- und Nutzungsbeschreibung verfügt das Hotel über 57 Zimmer mit insgesamt 94 Betten. Alle Fenster des Gebäudes werden so ausgerüstet, dass sie im Notfall sofort zentral von der Hotelrezeption aus geschlossen werden können. Nach den Immissionsschutzhinweisen zur Baugenehmigung hat der Hotelbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich des konkreten Verhaltens im Gefahrfall geschult werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass - auch ortsunkundige - Kunden/Besucher zu korrektem Verhalten angeleitet werden können. Die Schulungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu wiederholen. Ferner hat die Bauherrschaft bzw. die jeweiligen Mieter/Pächter des Gebäudes auf eine Alarmierung im Störungsfall durch die Brandschutzdienststelle oder den benachbarten Betriebsbereich mit geeigneten Maßnahmen (z. B. unverzügliche Abschaltung eventueller Lüftungsanlagen, Schließen der Fenster, Aufforderung an die Nutzer des Gebäudes, das Gebäude nicht zu verlassen) zu reagieren. Die notwendigen Maßnahmen sind in einem gesonderten Teil der zu erstellenden Brandschutzordnung darzustellen und mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen. Das Grundstück Gemarkung Darmstadt, Flur …, Flurstücke …/… und …/… befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8.3 „Alsfelder Straße“, der als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 22. November 2018 Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt. Am 26. März 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben - 7 K 496/20.DA - und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Seit dem 27. März 2020 ist das Hotel fertiggestellt. Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. April 2020 den Widerspruch der Antragstellerin unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 13a Seveso-III-Richtlinie handele, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2020 den Eilantrag ab. Am 12. Mai 2020 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 30. April 2020 zugestellten Beschluss vom 30. April 2020 Beschwerde eingelegt, die sie am 25. Mai 2020 begründet hat. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Akten der Verfahren 7 K 496/20.DA und 7 K 1566/15.DA und die Baugenehmigungsakte der Antragsgegnerin, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. März 2020 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2020 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin geht zwar zutreffend davon aus, dass ein Vorhaben nachbarliche Abwehrrechte eines Störfallbetriebes verletzt, wenn es mit dem in § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme in der aufgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1) - Seveso-III-RL - gebotenen richtlinienkonformen Handhabung unvereinbar ist, weil es den angemessenen Abstand nicht einhält und eine Abstandsunterschreitung nicht vertretbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 2019 - 4 B 544/19 -, juris Rdnr. 11 zu § 34 Abs. 2 BauGB). Das zu berücksichtigende Abstandserfordernis dient nicht nur dem Schutz der Nutzer des Vorhabens, sondern auch dem Recht des Störfallbetriebes auf Erhaltung und betriebliche Entwicklung (Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 2019, a.a.O., m. w. N.). Das Gebot des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, ist hier jedoch zulasten der Antragstellerin nicht verletzt, weil es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein Schutzobjekt im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelt. Das mit der angegriffenen Baugenehmigung vom 13. Dezember 2017 zugelassene Hotel ist kein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL. Ein öffentlich genutztes Gebäude ist ein Gebäude, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat, wobei im Hinblick auf den Zweck der Seveso-III-RL der Grund, aus welchem der Öffentlichkeit der Zugang gewährt wird, ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 -, juris Rdnr. 23). Öffentlich genutzte Gebäude sind Schutzobjekte im Sinne der Seveso-III-RL, weil dort ein allgemeiner Publikumsverkehr stattfindet. Maßgeblich für diesen Publikumsverkehr ist grundsätzlich, dass das Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis einschränkungslos genutzt bzw. aufgesucht wird, der nicht in der Weise der Obhut der besuchten Anlage zuzuordnen ist, dass er dort effektiv hinsichtlich des richtigen Verhaltens im Falle eines Störfalls angehalten werden kann (vgl. dazu Hobel in: Spannowsky/Manssen in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 1. Juni 2020, Art. 58 Rdnr. 24). Ein unbegrenzter und wechselnder Personenkreis kann anders als beispielsweise die ständigen Benutzer eines Gebäudes nicht auf einen Störfall (Alarmierungsfall) vorbereitet werden (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 50 Rdnr. 13). Stehen außerhalb des Abstandsgebots der Seveso-III-Richtlinie ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, die Nutzer eines Gebäudes vor den Folgen eines Störfalls zu schützen, beispielsweise durch entsprechende Vorabinformation der potenziell gefährdeten Personen zum Verhalten im Störfall, handelt es sich nicht um ein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-RL. Ist die Nutzung des Gebäudes von der vorherigen Eingehung von vertraglichen Beziehungen zwischen Nutzer und Betreiber abhängig, wird das Gebäude grundsätzlich nicht mehr im vorgenannten Sinne öffentlich genutzt. Geschäfts-, Verwaltungs- und Bürogebäude ohne allgemeinen Publikumsverkehr sind nicht schutzwürdig, es sei denn es findet ein unkontrollierter Strom von Besuchern statt (vgl. Hendler DVBl 2012, 532 [535]; Oerder/Schwertner/Wörheide, BauR 2018, 436 [439]). Der im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fitnesscenters vertretenen Auffassung, die mitgliedschaftliche Organisation der Nutzung stehe der Einordnung des entsprechenden Gebäudes als öffentlich genutzt nicht entgegen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2015 - 3 S 2101/14 -, juris Rdnr. 13, Tophoven, Beck OK UmweltR, Stand: 1. Juli 2020, § 50 BImSchG Rdnr. 12) folgt der Senat nicht. Ist die Nutzung von der vorherigen Eingehung eines Mitgliedschaftsverhältnisses abhängig, ist diese auf den Kreis der Mitglieder beschränkt und nicht einschränkungslos gewährleistet. Es kann nicht mehr von einem unbegrenzten, unkontrollierten Nutzerkreis ausgegangen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benutzung eines Hotels und seiner Einrichtungen von einem Beherbergungsvertrag abhängig ist. Im Zuge des Abschlusses des Beherbergungsvertrages können die Nutzer des Hotels für Störfallrisiken sensibilisiert und auf Verhaltensregeln für den Störfall hingewiesen werden (vgl. Hendler DVBl. 2012, 532 [535]; Oerder/Schwertner/Wörheide, BauR 2018, 436 [439]). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls das Vorhaben des Beigeladenen, wie es der Baugenehmigung vom 7. September 2018 zugrunde liegt, nicht als öffentlich genutztes Gebäude im Sinne des Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie qualifiziert werden. Es handelt sich um einen Beherbergungsbetrieb mit einem Frühstücksservice ausschließlich für die Hotelgäste. In dem Hotel ist über 24 Stunden im 3-Schicht-Betrieb personal (in der stärksten Schicht 10 Personen) anwesend. Ein unkontrollierter Zugang ist nicht möglich. Ob demgegenüber ein Hotel mit Konferenzräumen und mit einem öffentlich zugänglichen Restaurantbereich ebenso zu beurteilen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).