Urteil
4 C 1813/19.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1119.4C1813.19.00
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Leitsätze
Zur Berechnung der zu erwartenden Immissionen in einem geplanten Wohn- oder Mischgebiet auf Grundlage des flächenbezogenen Schallleistungspegels können für die Emissionen eines bestehenden Gewerbegebiest die Orientierungswerte des technischen Regelwerks der DIN 18005 herangezogen werden.
Die DIN 18005 sieht eine Reduktion der nächtlichen Emissionswerte im Gewerbegebiet nicht vor.
Tenor
Der Bebauungsplan „4. Änderung des Bebauungsplans Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg“ vom 21. Juni 2018 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der zu erwartenden Immissionen in einem geplanten Wohn- oder Mischgebiet auf Grundlage des flächenbezogenen Schallleistungspegels können für die Emissionen eines bestehenden Gewerbegebiest die Orientierungswerte des technischen Regelwerks der DIN 18005 herangezogen werden. Die DIN 18005 sieht eine Reduktion der nächtlichen Emissionswerte im Gewerbegebiet nicht vor. Der Bebauungsplan „4. Änderung des Bebauungsplans Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg“ vom 21. Juni 2018 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Der Antragsteller ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs des geänderten Bebauungsplans, der angefochten wird. Es ist jedoch möglich, dass durch die 4. Änderung des Bebauungsplans mit der weiteren Ausweisung von Flächen als Mischgebiet Wohnbebauung dergestalt näher an seinen Gewerbebetrieb heranrückt, dass dieser dadurch Rücksicht auf die Wohnbebauung nehmen muss. Das Interesse des Antragstellers wegen der mit der Ausweisung des Mischgebiets heranrückenden Wohnbebauung nicht mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen nach §§ 22 Abs. 1, 24 BImSchG belastet zu werden, die ihn in seiner betrieblichen Tätigkeit bzw. Entwicklung behindern würden, ist abwägungsrelevant und damit drittschützend. Derartigen nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen zur Minderung vermeidbarer Lärmbelästigungen für die heranrückende Wohnbebauung steht auch nicht der Bestandsschutz entgegen, den die bauliche Nutzung auf dem Grundstück des Antragstellers genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1988 - 7 B 124.88 -, juris Rdnr. 5). Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenfalls gegeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn damit nicht nutzlos ist. Selbst wenn es bereits einen Bestand an Wohnbebauung in der Umgebung des Betriebs des Antragstellers gibt, so ist schon nicht offensichtlich, dass diese bereits jetzt den gleichen oder noch höheren Immissionsbelastungen seines Betriebs ausgesetzt ist, wie die nach der Planung künftig mögliche Wohnbebauung im durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet. Auch wenn der Antragsteller auf die vorhandene Wohnbebauung jetzt schon Rücksicht nehmen müsste, so ist nicht ausgeschlossen, dass die heranrückende Wohnbebauung dem Antragsteller noch mehr Rücksicht abverlangt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg, 4. Änderung“ verstößt im maßgeblichen Zeitpunkt seines Beschlusses gegen höherrangiges Recht. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt gegen das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung, denn er wird den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB nicht gerecht. Das Abwägungsgebot der §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, 1. eine Abwägung überhaupt durchzuführen, 2. in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, 3. weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen, noch 4. den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301). Die Kontrolle des Gerichts beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Ein Abwägungsfehler liegt darin, dass die Antragsgegnerin den bestehenden Lärmkonflikt zwischen dem nördlich des Geltungsbereichs des angegriffenen Plans befindlichen Gewerbegebiet und der planbedingt an dieses Gewerbegebiet heranrückenden Wohnbebauung nicht ordnungsgemäß ermittelt hat. Sie hat sich maßgeblich auf die schallschutztechnische Untersuchung des Büros für Schallschutz Y..., Solms, Immissionsgutachten Nr. 1607, vom 1. April 2016 gestützt, die sich in mehrfacher Hinsicht als fehlerbehaftet erweist. Denn sowohl die Berechnung auf Grundlage des flächenbezogenen Schallleistungspegels nach DIN 18005 mit der Annahme eines nächtlichen Emissionswerts von 45 dB(A) im Gewerbegebiet als auch die alternative Berechnung der dortigen Emissionen aufgrund abgefragter Nutzungen der bereits ansässigen Betriebe im Gewerbegebiet gehen von unzutreffenden Grundannahmen aus. Bei der Berechnung auf Grundlage des flächenbezogenen Schallleistungspegels setzt das Gutachten beim nicht nachvollziehbaren Ausgangspunkt von nachts auf 45 dB(A) herabgesenkten Emissionswert an. Das Gutachten stützt sich bei seiner Berechnung der Beurteilungspegel im geplanten Mischgebiet beim angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Gewerbegebiet ausdrücklich auf die DIN 18005. Das ist nicht zu beanstanden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1990 (- 4 N 6.88 -, juris Rdnr. 22) entschieden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete soweit wie möglich vermieden werden müssen; im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Orientierungswerte des technischen Regelwerks der DIN 18005, obwohl diese kein Ersatz für rechtliche Regelungen sind (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 27) zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 28). Doch die im Gutachten unter ausdrücklicher Berufung auf die DIN 18005 zu Grunde gelegten Emissionswerte für das bestehende Gewerbegebiet von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) sind bezüglich des nächtlichen Wertes nicht nachvollziehbar. Die DIN 18005 aus dem Jahr 2002 setzt bei der vom Gutachter nicht genau benannten, aber inhaltlich wohl herangezogenen Nr. 5.2.3 „Industrie- und Gewerbegebiete“ bei der Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Gewerbegebiets ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiets als eine Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln im Gewerbegebiet von 60 dB(A) tags und nachts an. Dieser abstrakte Ansatz ist auch bei der Planung an (bestehende) Gewerbegebiete angrenzender Wohn- und Mischgebiete als zulässiger Ausgangspunkt der Berechnung - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - methodisch nicht zu beanstanden; denn damit steht die Lärmermittlung – dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend – auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 S 942/10 -, juris Rdnr. 41, 49 zur insoweit vergleichbaren Nr. 4.5.2 der DIN 18005 aus dem Jahr 1987; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. August 2017 - 9 N 15.378 -, juris Rdnr. 61). Durch diese Werte werden die Nutzungsmöglichkeiten in einem nicht eingeschränkten Gewerbegebiet zutreffend abgebildet (vgl. Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018, Anm. 1). Im Gutachten vom 1. April 2016 wird dieser nächtliche Emissionswert von 60 dB(A) jedoch ohne weitere Begründung auf 45 dB(A) abgesenkt. Auch die Stellungnahme des Gutachters Y... vom 9. März 2018 auf die Einwendungen des Antragstellers bezüglich der Höhe des nächtlichen Emissionswerts macht die erfolgte Absenkung im Gewerbegebiet von 60 dB(A) auf 45 dB(A) nachts nicht nachvollziehbar. So räumt der Gutachter Y... in seiner Stellungnahme zunächst ein, dass bei Zugrundelegung eines nächtlichen Schallleistungspegels von 60 dB(A) im bestehenden Gewerbegebiet die Abstände zur Wohnbebauung größer sein müssten, um den Immissionsrichtwert für das geplante Mischgebiet von nachts 45 dB(A) einhalten zu können. Die vom Gutachter Y... in seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 abgegebenen Begründungen für die Absenkung der in der DIN 18005 genannten 60 dB(A) nachts um 15 dB(A) überzeugen nicht. Die DIN 18005 selbst sieht beim Ansatz des flächenbezogenen Schallleistungspegels keine Absenkung im Gewerbegebiet auf 45 dB(A) nachts vor. Die Begründung des Gutachters Y..., die TA Lärm rechtfertige die Absenkung um 15 dB(A) in Gewerbegebieten „mit entsprechender schutzwürdiger Nutzung zur Nachtzeit (Wohnen)“ im Hinblick auf eine zulässige „privilegierte Wohnnutzung“, verfängt ebenfalls nicht. Damit meint der Gutachter offenbar ausnahmsweise im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassene Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Aber auch diese Annahme ist nicht tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, juris Rdnr. 18 bis 20; ebenso: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 ME 203/13 -, juris Rdnr. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 S 250/16 -, Rdnr. 53 und Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 S 698/11 -, juris Rdnr. 25) muss der Nutzer einer solchen Wohnung die im Gewerbegebiet zulässigen Lärmpegel für Tages- und Nachtzeiten hinnehmen. Diese im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassenen Wohnungen sind räumlich so eng an den jeweiligen Betrieb angebunden, dass sie an der gewerblich-industriellen Prägung des Gebiets nichts ändern (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 18). Die Nutzer dieser Wohnungen müssen sich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung üblich sind (OVG Niedersachsen, a.a.O., Rdnr. 19). Die weitere Begründung des Gutachters, „beim direkten Aneinandergrenzen zweier Gebietskategorien, Gewerbegebiet an Mischgebiet“ müssten die „Emissionskontingente“ zur Nachtzeit um 15 dB(A) niedriger liegen, ist unverständlich. Von Emissionskontingenten ist im Gutachten vom 1. April 2016 nicht die Rede. Dasselbe gilt für die Begründung, „im Einklang mit DIN 18005“ seien in der Berechnung des Gutachtes „immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel – IFSP (Emissionskontingente LEK) angesetzt“ worden, die „genau diese angrenzenden Gebietsausweisungen berücksichtigen“. Diese Ausführungen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zum einen setzt der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet keine immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel fest, die der Gutachter hätte in Ansatz bringen können. Zum anderen geht der Gutachter offenbar davon aus, dass der bestehende Lärmkonflikt zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung eine Lärmkontingentierung für das Gewerbegebiet auf der Basis von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts verlange. Wenn man die Annahme, bereits die bisher in der Nähe des Gewerbegebiets vorhandene Wohnnutzung erfordere eine Kontingentierung auf der Basis eines Nachtwerts von 45 dB(A) als zutreffend unterstellt, ist nicht verständlich, warum dieser Wert durch eine näher an das Gewerbegebiet heranrückende Wohnbebauung, wie sie durch die Erweiterung des Mischgebiets nach Norden planungsrechtlich zugelassen wird, nicht weiter herabgesenkt werden müsste. Eine weitere Herabsenkung würde bedeuten, dass den Betriebsinhabern im Gewerbegebiet höhere Rücksichtnahmepflichten auferlegt werden. Es bleibt also auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 9. März 2018 bei einer nicht nachvollziehbaren Absenkung des nächtlichen Emissionswerts im Gewerbegebiet auf 45 dB(A). Die fehlende Nachvollziehbarkeit der erfolgten Absenkung bestätigt auch die von der Antragsgegnerin eingeholte Stellungnahme des schalltechnischen Büros … aus Ehringshausen vom 19. November 2019. Diese bekräftigt zunächst, dass bei Zugrundelegung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels für das Gewerbegebiet von nachts 60 dB(A) die nachts geltenden Immissionsrichtwerte im neu ausgewiesenen Mischgebiet überschritten würden; diese Überschreitung sei dann durch entsprechende Textfestsetzungen zum passiven Schallschutz im Bebauungsplan zu kompensieren, wenn aktiver Schallschutz in Form von Wänden oder Wällen nicht möglich sei. Beide Varianten hat der angefochtene Bebauungsplan nicht aufgegriffen. Das Schalltechnische Büro Pfeifer erachtet sodann die vom Gutachter Y... im Gewerbegebiet vorgenommene Absenkung des Nachtemissionswerts von 60 dB(A) auf 45 dB(A) explizit als „unverständlich“. Unabhängig davon ist Pfeifer – allerdings ohne weitere Begründung – zudem der Auffassung, dass sich im Hinblick auf das Heranrücken des Mischgebiets an die Gewerbeflächen auch mit den abgesenkten Werten eine Überschreitung der nächtlichen Immissionsrichtwerte im Mischgebiet ergebe. Auch die alternativ im Immissionsgutachten erfolgte Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich bislang ausgeübten Nutzungen ist fehlerbehaftet. Diese zweite Berechnung leidet unter einer unzureichend ermittelten Datengrundlage. In Bezug auf die bereits vorhandenen Betriebe im bestehenden Gewerbegebiet hätte die Bestandsaufnahme sich nicht auf das aktuelle Emissionsgeschehen durch Abfrage der aktuellen Betriebszeiten und betrieblichen Tätigkeiten beschränken dürfen. Vielmehr hätte die Ermittlung der Emissionen im Gewerbegebiet auf Grundlage der Genehmigungsbescheide verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen erfolgen müssen. Nur so hätte ermittelt werden können, welche Lärmemissionen einem ansässigen Betrieb „zustehen“; dabei wären zudem für noch ungenutzte Grundstücke fiktive Emissionswerte im Rahmen der üblichen gewerblichen Nutzung zu berücksichtigen gewesen (ebenso für den Fall der Festsetzung von Emissionskontingenten: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 2 K 194/12 -, juris Rdnr. 1). Denn um eine verwertbare Grundlage für eine Immissionsprognose zu erhalten, ist es grundsätzlich unerlässlich, das tatsächlich zulässige Emissionspotential zu ermitteln, wie es sich aus der für den jeweiligen Betrieb erteilten Baugenehmigung bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt. Nur auf einer solchen Grundlage ist die Prognose hinreichend aussagekräftig, um die in der Abwägung einzustellenden widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und Gewerbebetrieb richtig gewichten und in einem gerechten Ausgleich bringen zu können (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.). Da die Ausgangsdaten im bestehenden Gewerbegebiet sowohl bei der Berechnung auf Grundlage des flächenbezogenen Schallleistungspegels als auch aufgrund der ermittelten Emissionen der ansässigen Betriebe nicht maßgeblich sind, können die Ergebnisse dieser Berechnungen die zu erwartenden Lärmimmissionen im Mischgebiet nicht belastbar darstellen. Da die Ausgangspunkte für die Berechnungen nicht fehlerfrei sind, sind die jeweils errechneten Ergebnisse für die drei Immissionsorte an der nördlichen Grenze des zukünftigen Mischgebietes nicht plausibel. Das Ergebnis des Gutachtens, auch im Falle von Betriebserweiterungen und bezüglich derzeit ungenutzter Grundstücke im Gewerbegebiet sei „sichergestellt“, dass „ein ausreichender Anteil an den Immissionsrichtwerten zur Verfügung“ stünde (vgl. Nr. 3.3.1 der Begründung des Bebauungsplans), suggeriert unzutreffend, dass die Planung der Antragsgegnerin Interessen der Gewerbetreibenden nicht berühre. Diese Fehlannahme ist von der Antragsgegnerin in ihren Abwägungsvorgang übernommen worden, da sie sich bei ihrer Abwägung ausdrücklich auf dieses Gutachten und seine Ergebnisse gestützt hat. Dies stellt einen Mangel in der Abwägung dar. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Planung nicht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Interessen der Gewerbebetriebe in diesem Lärmkonflikt nicht beeinträchtigt sein können und hat demzufolge deren schutzwürdige Interessen in die Abwägung nicht mit dem ihnen zukommendem Gewicht eingestellt. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung eine Alternativbetrachtung unter Ansatz des flächenbezogenen Schallleistungspegels von 50 dB(A) nachts im Gewerbegebiet gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 und Nr. 6. 1 TA Lärm anstellt, lag diese dem Abwägungsvorgang nicht zugrunde. Außerdem übersieht die Antragsgegnerin, dass es sich bei dem von ihr herangezogenen Wert von 50 dB(A) nachts jeweils um einen Immissionswert und nicht um einen Emissionswert handelt. Unabhängig davon fehlt der Alternativbetrachtung eine nachvollziehbare (zumindest überschlägige) schalltechnische Berechnung der zu erwartenden Immissionen im Mischgebiet. Nicht nachvollziehbar ist auch der von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleich mit den nächtlichen Emissionen des außerhalb des Plangebiets angesiedelten Rewe-Marktes, die angeblich bei über 60 dB(A) liegen sollen. Der Mangel bei der Ermittlung der Belange der Gewerbetreibenden ist auch beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind hiernach nur beachtlich und erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33) hat insoweit hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmende Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 214 Rdnr. 58 mit weiteren Nachweisen). Weitere Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucksache 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein; anderenfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen noch ersichtlich sind (vgl. Schrödter, a.a.O., § 214 Rdnr. 59). Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antraggegnerin sind bei ihrer Beschlussfassung von der nicht nachvollziehbaren Annahme ausgegangen, das Interesse der Gewerbetreibenden im bestehenden Gewerbegebiet, von immissionsschutzrechtlichen Auflagen verschont zu bleiben, sei in diesem Lärmkonflikt nicht tangiert. Dabei sind sie bei ihrer unter Nr. 3.3.1 der Begründung des Bebauungsplans erfolgten Bewertung des Lärmschutzes dem Immissionsgutachten Nr. 1607 vom 1. April 2016 gefolgt. Daher sind sie davon ausgegangen, dass nach beiden Berechnungsvarianten die nächtlichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) an allen drei Immissionsorten an der nördlichen Grenze des zukünftigen Mischgebietes in Obergeschosshöhe „sicher“ eingehalten werden. Die Antragsgegnerin ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Interesse der Gewerbetreibenden, nicht mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen belastet zu werden, durch die Planung nicht tangiert ist. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Abwägungsmangel. Dieser offensichtliche Mangel wirkte sich auch auf das Abwägungsergebnis und den Planinhalt aus. Denn die Gemeinde hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes unter Nr. 1.1 ausdrücklich betont, dass die Sicherung der bestehenden gewerblichen Nutzung im Interesse der Stadt Runkel sei. Ausweislich Nr. 3.1.1 „Bewertung“ der Begründung des Bebauungsplans sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung davon ausgegangen, mit dem Gutachten sei sogar sichergestellt, dass auch für die derzeit noch ungenutzten Grundstücke wie auch für eine mögliche Betriebserweiterung ansässiger Firmen (gemeint ist: im bestehenden Gewerbegebiet, in dem der Antragsteller seinen Betrieb hat) „ein ausreichender Anteil an den Immissionsrichtwerten zur Verfügung steht“. Deswegen sei im Vorfeld der Planung ein Immissionsgutachten erstellt worden, das nachweise, dass die geplante Neubebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betriebsbestand haben werde. Damit hat die nicht korrekt ermittelte Lärmsituation Einfluss auf das Abwägungsergebnis genommen. Bei korrekter Ermittlung der Lärmsituation kann die konkrete Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das Abwägungsergebnis wegen des von der Antragsgegnerin explizit bei der Planung verfolgten Ziels der Sicherung der bestehenden gewerblichen Nutzung anders ausgefallen wäre. Dieser beachtliche Mangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB inzwischen unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den Mangel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe des Bebauungsplans vom 16. August 2018 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Denn das Rügeschreiben vom 15. August 2018 ist noch am selben Tag der Antragsgegnerin zugegangen. Ob der Bebauungsplan noch aus weiteren Gründen unwirksam ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg, 4. Änderung“ in der Gemarkung Ennerich. Das ca. 1,76 ha große Plangebiet befindet sich im Westen der Gemarkung des Runkeler Stadtteils Ennerich und grenzt unmittelbar an die bebaute Siedlungslage des Limburger Stadtteils Eschhofen an. Der Geltungsbereich der streitgegenständlichen 4. Bebauungsplanänderung umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Ennerich, Flur 2, Flurstücke 218/1, 220/1 (teilw.), 221/1 und 223/3. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Großmannswiese … in der Gemarkung Ennerich (Flur …, Flurstück …/…). Dieses Grundstück liegt im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg“ in der Urfassung. Es liegt nicht in dem Teilgebiet des Bebauungsplans, auf die sich die streitgegenständliche 4. Änderung des Bebauungsplanes bezieht. Der Antragsteller ist zugleich Inhaber eines auf diesem Grundstück ausgeübten Betriebs für Schlosserarbeiten, Reparaturarbeiten an fremden Betriebseinrichtungen, Handel mit Maschinen sowie Herstellung, Auslieferung und Vermietung von Baugerüsten. Die dem Antragsteller vom Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg am 25. September 2001 erteilte Baugenehmigung enthält weder Einschränkungen der Betriebszeiten noch lärmschutzrechtliche Auflagen. Im ursprünglichen Bebauungsplan „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg“ der damals noch selbständigen Gemeinde Ennerich aus dem Jahr 1962 war bis auf einem 20 Meter schmalen Streifen entlang der L 3020, das gesamte (ca. 7 ha große) Plangebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Mit der 1. Änderung dieses Bebauungsplans im Jahre 2006 setzte die (wegen zwischenzeitlich erfolgter Eingemeindung von Ennerich nunmehr zuständige) Antragsgegnerin neben der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche für Flurstücke im südlichen Teil des Plangebiets ein Mischgebiet fest, welches vorwiegend der planungsrechtlichen Legalisierung der bereits bestehenden Wohnbebauung in diesem Teil des Plangebiets dienen sollte. Mit der 2. Änderung aus dem Jahr 2009 erfolgten Anpassungen an die aktuelle Erschließungssituation und inhaltliche Bestimmungen zu den Gewerbe- und Mischgebieten. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2014 erweiterte die Antragsgegnerin das mit der 1. Änderung festgesetzte Mischgebiet in nord-westliche Richtung. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin traf am 15. Juni 2016 den Beschluss zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg, öffentlich bekannt gemacht (erst) am 19. bzw. 20. Januar 2018. Ziel der Planung war die nochmalige Erweiterung der Mischgebietsfläche nach Norden. Im Vorfeld des Beschlusses hatte die X... GmbH …, Runkel, das Büro für Schallschutz Y... mit der Erstellung eines Immissionsgutachtens beauftragt. Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2020 war die Firma X... zu dieser Zeit Eigentümerin von Grundstücken im streitgegenständlichen Plangebiet. Das vom Gutachter Y... erstellte Immissionsgutachten Nr. 1607 vom 1. April 2016 kommt zum Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der bestehenden und künftigen Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet durch das heranrückende Mischgebiet nicht gegeben sei. Auf den Inhalt dieser schalltechnischen Untersuchung vom 1. April 2016 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Einstellung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens und Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses. Er begründete dies u.a. damit, die Immissionsbelastungen von sensibler Wohnnutzung im geplanten Mischgebiet durch lärmintensive gewerbliche Nutzungen seien fehlerhaft ermittelt worden. So hätte im Immissionsgutachten zur Berechnung des zu erwartenden Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel nach Nr. 5.2.3 DIN 18005 im Gewerbegebiet auch nachts mit 60 dB(A) angesetzt werden müssen. Die Hinweise des Antragstellers wies die Antragsgegnerin unter inhaltlicher Zugrundelegung der - im gerichtlichen Verfahren am 29. Oktober 2020 vorgelegten - Stellungnahme des Gutachters Y... vom 9. März 2018 zurück. Der nächtliche Emissionswert im Gewerbegebiet sei auf 45 dB (A) herabzusenken, da das bestehende Gewerbegebiet ansonsten Abstände zu einem Mischgebiet von etwa 200 Metern und zu einem allgemeinen Wohngebiet von etwa 400 Metern einhalten müsste. Diese Vorgabe sei bereits bei der Bestandsbebauung nicht erfüllt. Die nächstgelegene Wohnbebauung innerhalb des Bebauungsplans sei vom Rand des Gewerbegebiets höchstens 40 Meter südöstlich und 100 Meter südwestlich im Mischgebiet sowie 210 Meter südwestlich im allgemeinen Wohngebiet entfernt. Im bestehenden Gewerbegebiet sei zudem schutzwürdige, privilegierte Wohnnutzung zulässig, daher sei der Nachtwert im Gewerbegebiet gemäß der TA Lärm um 15 dB(A) niedriger als der Tageswert, nämlich auf 45 dB(A) anzusetzen. Andernfalls seien größere Abstände zur Wohnnutzung gemäß DIN 18005 „zwingend erforderlich“, dies widerspreche aber den „tatsächlichen Gegebenheiten des Plangebietes“. Daher seien „im Einklang mit DIN 18005“ in der Berechnung im Gutachten „immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel - IFSP (Emissionskontingente LEK) angesetzt, die genau diese angrenzenden Gebietsausweisungen berücksichtigen“. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 21. Juni 2018 im beschleunigten Verfahren den Bebauungsplan „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg, 4. Änderung“ im Stadtteil Ennerich als Satzung, die am 16. August 2018 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ziel sei, dem „konkreten Bedarf an Wohn- und Geschäftsbebauung durch Nachverdichtung“ Rechnung zu tragen. Laut Begründung der 4. Bebauungsplanänderung soll u.a. die bereits im Zuge der 3. Änderung initiierte Arrondierung der als Mischgebiet festgesetzten südlichen Spitze des Plangebietes „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg“ kleinflächig durch einen 24 Meter tiefen Geländestreifen in Richtung Norden ausgedehnt werden. Hintergrund sei die aktuelle Planungsabsicht der Z... GmbH, die bereits seit vielen Jahren im Gewerbegebiet eine Behindertenwerkstatt betreibe, eine Wohnanlage in unmittelbarer räumlicher Nähe auf dem südlichen Teil des Flurstücks …/… zu errichten. Gleichzeitig solle die Verwertungsmöglichkeit für das bislang noch ungenutzte rückseitige südliche Grundstücksteil des Flurstücks …/… (Firmensitz der Firma D... GmbH) erhöht werden. Mit der Festsetzung als Mischgebiet werde ein linearer Abschluss der Gebietszonierung erreicht. Da insbesondere die Sicherung der bestehenden gewerblichen Nutzungen im Interesse der Antragsgegnerin sei, habe im Hinblick auf die (geringfügige) Ausweitung der Wohnnutzung im Vorfeld der Planung das Büro für Schallschutz, Ing. grad. Y..., Solms, am 1. April 2016 ein Immissionsgutachten erstellt. Die Berechnungen dieses Gutachten ergäben sowohl unter Ansatz des flächenbezogenen Schallleistungspegels als auch auf der Grundlage der von den ansässigen Betreibern genannten Emissionsdaten, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Mischgebiet von tags 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) unterschritten würden. Nach DIN 18005 sei in Gewerbegebieten tagsüber ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) anzunehmen. Die Berechnung der Beurteilungspegel bei Ansatz flächenbezogener Schallleistungspegel für die bereits bestehenden Gewerbegebietsflächen ergebe für an den Immissionsorten 1 bis 3 an der nördlichen Grenze des erweiterten Mischgebiets eine Belastung von tagsüber 57 bis 58 dB(A) und nachts von 42 bis 43 dB(A). Auch die alternative Berechnung, basierend auf abgefragten Emissionsdaten der bestehenden Betriebe und der Betriebsvorgänge inklusive der Verkehrserschließung, weise nach, dass die geplante Neuzonierung (von Mischgebiet und eingeschränktem Gewerbegebiet) und Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betriebsbestand im bestehenden Gewerbegebiet haben werde. Insoweit würden sich die Beurteilungspegel am nördlichen Rand des geplanten Mischgebiets zwischen 49 und 52 dB(A) tags und 28 bis 33 dB(A) nachts bewegen. Somit würden die Immissionsrichtwerte im gesamten Mischgebiet von tags 60 dB(A) und von nachts 45 dB(A) auch nach dieser Berechnung sicher unterschritten. Ausweislich der unter Nr. 3.3.1 der Begründung des Bebauungsplans vorgenommenen Bewertung des Lärmschutzes folgt die Antragsgegnerin den Ausführungen im Gutachten vom 1. April 2016. Daher werden nach Überzeugung der Antragsgegnerin sowohl beim anzusetzenden flächenbezogenen Schallleistungspegel für Gewerbegebiete als auch bei Betrachtung der tatsächlichen Geräuschimmissionen auf der Grundlage der „von den Betreibern genannten Emissionen“ die Immissionsrichtwerte für das „gesamte Mischgebiet“ von 60 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts unterschritten. Damit sei „sichergestellt, dass auch für die derzeit ungenutzten Grundstücke, wie auch für mögliche Betriebserweiterungen ansässiger Firmen, ein ausreichender Anteil an Immissionsrichtwerten zur Verfügung“ stehe. Das Immissionsgutachten vom 1. April 2016 ist ausweislich Nr. 1.1 der Begründung des Bebauungsplans „als Anlage fester Bestandteil der Unterlagen des Bauleitplanverfahrens“. Der Antragsteller faxte am 15. August 2019 eine Rügeschrift unter Beifügung des streitgegenständlichen Normenkontrollantrages direkt an die Antragsgegnerin. Ebenfalls am 15. August 2019 hat der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei antragsbefugt, denn er könne geltend machen, dass seine von der Planung berührten Belange als außerhalb des Gebiets der 4. Änderung betroffener Grundstückseigentümer und Inhaber eines Gewerbebetriebs unrichtig in die Abwägung der Antragsgegnerin eingestellt worden seien. Er verfüge nämlich mit seiner zeitlich wie vom Emissionsverhalten unbeschränkten Baugenehmigung zur Führung eines Betriebs über eine dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallende Rechtsposition, die in der Abwägung über die beabsichtigte Änderung der Bauleitplanung nicht gerecht abgewogen sei. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Ausweisung schutzbedürftiger Gebiete in seiner Nachbarschaft sein Emissionsverhalten sachlich falsch, nämlich zu niedrig berücksichtigt. Bei der vom Gutachter angestellten Berechnung nach DIN 18005 hätte der flächenbezogene Schallleistungspegel für das nördlich gelegene Gewerbegebiet, zu dem sein Betriebsgrundstück gehöre, auch nachts mit 60 dB (A) berücksichtigt werden müssen. Für die alternativ vorgenommene Abschätzung nach den tatsächlich bislang vorhandenen störenden Betrieben im nördlichen Gewerbegebiet hätte die Immissionsprognose das Emissionsverhalten anhand der den Betrieben jeweils erteilten Baugenehmigungen ermitteln müssen, welche berechtigt seien, ihre das Wohnen wesentlich störende Tätigkeit auch vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr auszuüben. Dies fehle aber. Da er nicht ausschließen könne, dass nachts sein Betrieb richtwertüberschreitenden Lärmemissionen an mehr als 10 Kalendertagen und an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden produziere, rechne er mit nachträglichen Beschränkungen seiner gewerblichen Nutzung, da sich die nicht weiter abgeschirmte Wohnbebauung im weniger als 100 Metern Luftlinie von seinem Grundstück entfernt liegenden Mischgebiet befinde. Der streitgegenständliche Bebauungsplan weise deswegen zugleich u.a. erhebliche Abwägungsfehler und beachtliche Verstöße gegen materielles Recht auf. Hätte die Antragsgegnerin bei der Abwägung seine Einwendungen gegen die Immissionsbelastung für das neu ausgewiesene Mischgebiet richtig beurteilt, wäre das Abwägungsergebnis anders ausgefallen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg, 4. Änderung“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. Juni 2018, bekannt gemacht am 16. August 2018, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis fehle. Es sei weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich, dass es zu den vom Antragsteller befürchteten „nachträglichen Beschränkungen seiner gewerblichen Nutzung“ kommen könnte, da solche Auflagen nur bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von Ziffer 6.1 der TA Lärm in Betracht kämen. Sollte aber tatsächlich nachts ein Schallleistungspegel von 60 dB (A) im Gewerbegebiet angesetzt werden, so würde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm auch die Bestandswohngebäude betreffen, die außerhalb des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Änderung lägen. Für diese gelte bereits jetzt der Immissionsrichtwert der TA Lärm. Dies belege, dass eine Verschlechterung durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht eintrete. Dem Antragsteller fehle daher das Rechtsschutzinteresse, weil das Ergebnis der Normprüfung für ihn wertlos wäre. Soweit er die Auffassung vertrete, dass der flächenbezogene Schallleistungspegel für sein Grundstück im Rahmen der Immissionsprognose nach der DIN 18005 auch nachts mit 60 dB(A) hätte angesetzt werden müssen, sei dies unzutreffend. Unabhängig davon sei auf Nachbargrundstücken des Antragstellers laut Abbildung 4 des Gutachtens vom 1. April 2016 nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) (Rewe) errechnet worden und diese Grundstücke befänden sich näher am Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans als das Grundstück des Antragstellers. Da diese Emissionen von Rewe aber die Orientierungswerte der DIN 18005 (für Immissionen) im neu festgesetzten Mischgebiet nicht überschreiten würden, könne denknotwendig ein nächtlicher Beurteilungspegel von 60 dB(A) auf dem (weiter entfernt liegenden) Grundstück des Antragstellers ebenfalls nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 im Mischgebiet führen. Zudem sei der Antrag unbegründet. Nr. 5.2.3 der DIN 18005 sei nicht anwendbar, da diese Regelung nur für ein Gewerbegebiet gelte, das an ein schutzwürdigeres Gebiet heranrücke. Hier rücke aber das Mischgebiet an ein weniger schutzwürdiges Gewerbegebiet heran. Soweit der Antragsteller die Ermittlung der dort vorhandenen oder noch zulässigen Schall-immissionen im Immissionsgutachten vom 1. April 2016 angreife, sei dies nur eine alternativ und ohne Verpflichtung durchgeführte Berechnung. Im Übrigen sei sowohl gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005, Teil 1 als auch nach Nr. 6.1 TA Lärm in Gewerbegebieten nachts ein Wert von 50 dB(A) anzusetzen. Auch ergebe sich - wie bereits ausgeführt - aus S. 30, Abb. 4, des Immissionsgutachtens, dass die Emissionen auf Nachbargrundstücken des Antragstellers (Rewe) nachts mit mehr als 65 dB(A) angegeben seien und an der Grenze des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans sich auf weniger als 45 dB(A) abschwächten. Daher habe der Antragsteller keine nachträglichen Auflagen zu befürchten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (ein Ordner, ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.