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Beschluss

4 A 629/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0315.4A629.20.Z.00
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Leitsätze
Auch unter der Geltung der HBO 2018 ist eine Gemeinde gegen eine unter Verstoß gegen ihre gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 4, 52 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 erlassene Stellplatzsatzung erteilte Baugenehmigung klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch eine rechtswidrig erteilte Abweichung gemäß § 63 HBO von Bestimmungen der Stellplatzsatzung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2020 - 7 K 1335/15.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch unter der Geltung der HBO 2018 ist eine Gemeinde gegen eine unter Verstoß gegen ihre gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 4, 52 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 erlassene Stellplatzsatzung erteilte Baugenehmigung klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch eine rechtswidrig erteilte Abweichung gemäß § 63 HBO von Bestimmungen der Stellplatzsatzung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2020 - 7 K 1335/15.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin wendet sich gegen den Ausnahme-/ Befreiungs- und Abweichungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2015, soweit darin zugunsten des Beigeladenen eine Abweichung hinsichtlich der Länge von vier Stellplätzen im Bereich der D-Straße auf 4,50 m und hinsichtlich einer Überschreitung der Breite der Stellplätze von 7,50 m zugelassen wurde. Der Beigeladene hatte die Abweichung betreffend das Bauvorhaben auf den in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Grundstücken Gemarkung Traisa, Flur …, Flurstücke …, …/… (D-Straße …/… in Mühltal/Traisa) beantragt. Am 11. Februar 2015 legte die Klägerin gegen den Abweichungsbescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 zurückwies. Am 28. August 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 14. Januar 2020 stattgab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die angegriffenen Bescheide im streitgegenständlichen Umfang wegen Verstoßes gegen die Stellplatzsatzung der Klägerin rechtwidrig seien und die Klägerin in ihrer Satzungshoheit verletzten. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung aus der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2019 - 4 A 246/18.Z -). Den Darlegungen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorgenannten Sinne nicht entnommen werden. 1. Die Rüge des Beigeladenen, dass die Klage unzulässig sei, soweit das Verwaltungsgericht in der der Abweichungsentscheidung einen Verstoß gegen § 5 der Garagenverordnung (GaV) gesehen habe, weil insoweit eine Verletzung der gemeindlichen Satzungshoheit von vornherein ausgeschlossen sei, greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf einen Verstoß gegen die GaV gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vielmehr darauf abgestellt, dass eine Verletzung von § 3 der Stellplatzsatzung der Klägerin vorliege, in dem diese bestimme, dass Garagen und Stellplätze so ausgebildet sein müssten, dass sie ihren Zweck erfüllten und im Übrigen auf die GaV vom 16. November 1995 verwiesen werde, wonach ein notwendiger Stellplatz mindestens 5 m lang sein müsse. Da diese Regelung in einer gemeindlichen Satzung enthalten ist, kommt auch eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungshoheit in Betracht, so dass eine Rechtsverletzung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Senat hält auch unter Geltung der HBO 2018 und der hier anzuwendenden HBO 2011 an der Auffassung fest, dass eine Gemeinde bei dem Erlass von Satzungsbestimmungen über die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 4 HBO 2018 (entsprechend § 81 Abs. 1 Nr. 4 HBO 2011) bzw. über die Größe, Zahl und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellplätze gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 (entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 3 HBO 2011) in Ausübung ihrer Satzungshoheit als Ausprägung des durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 137 Abs. 1 HV verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Selbstverwaltung handelt und sie Angriffe in ihre Satzungshoheit durch rechtswidrige Verwaltungsakte der Bauaufsichtsbehörde durch Anfechtungsklage abwehren kann (Hessischer VGH, Urteil vom 10. April 2000 - 9 UE 2459/96 -, juris, Rdnr. 39 ff. zur damaligen, vergleichbaren Rechtslage). Der 9. Senat hat diesbezüglich in dem Urteil vom 10. April 2000 ausgeführt: „Aus der Tatsache, dass das Garagen- und Stellplatzrecht als Teil des Bauordnungsrechts (BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 -, NJW 1968, 1842, 1843) gemäß § 81 Abs. 1 HBO 1977 und 1990 (jetzt § 60 Abs. 1 HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993, GVBl. I S. 655 - im Folgenden HBO 1993 -) Sache des Staates ist, kann nichts anderes entnommen werden. Die Zugehörigkeit des Stellplatzrechts zu der dem Staat zugewiesenen Rechtsmaterie des Bauordnungsrechts hindert eine Einbeziehung der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft zur Verfolgung der mit den Regelungen über die Herstellung von Stellplätzen verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht. Deutlich zu Tage tritt dies an den (…) Bestimmungen des heute geltenden Stellplatzrechts. Dieses beschränkt sich darauf, grundlegende Aspekte der Verkehrssicherheit bezüglich der Anlage von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen zu regeln (§ 50 Abs. 1 bis 5 HBO 1993, [heute teilweise in § 2 Abs. 11; § 16, § 14 Abs. 1 HBO 2018, der Generalklausel § 3 HBO 2018 und GaV enthalten oder weggefallen]), verzichtet aber - im Gegensatz zur früheren, bis zum 31. Mai 1995 geltenden Regelung gemäß § 67 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 HBO 1977 und 1990 - auf die Normierung gesetzlicher Vorgaben bzw. Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde bezüglich der Herstellung notwendiger Stellplätze und Garagen, und überträgt die Entscheidung über die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellplätze in vollem Umfange den Gemeinden zur eigenverantwortlichen Regelung im eigenen Wirkungskreis. Nach § 50 Abs. 6 HBO 1993 [heute § 52 Abs. 1 HBO 2018] legen die Gemeinden nunmehr selbst unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse fest, ob und in welchem Umfang Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen. Sie können durch Satzung u.a. bestimmen, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet oder geändert werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie an einem geeigneten Standort hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze), wobei die Verpflichtung auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle beschränkt werden kann (§ 50 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 HBO 1993 [entspricht heute im wesentlichen § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HBO 2018]). Weiterhin können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass auch für bereits bestehende bauliche und sonstige Anlagen für genau begrenzte Teile des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze herzustellen sind, soweit die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern (§ 50 Abs. 6 Nr. 4 HBO 1993), dass auf die Herstellung von notwendigen Stellplätzen oder Garagen unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise verzichtet (§ 50 Abs. 6 Nr. 6 HBO 1993 [heute § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018]) oder die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern (§ 50 Abs. 6 Nr. 7 HBO 1993 [heute § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018]) sowie dass die zur Herstellung Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlen, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (§ 50 Abs. 6 Nr. 9 HBO 1993 [heute § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 HBO 2018]). Macht eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach § 50 Abs. 6 Nr. 1 bis 4 HBO 1993 Gebrauch, hat sie gemäß § 50 Abs. 6 Satz 2 HBO 1993 [heute § 52 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018] in der Satzung Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen. Mit Blick auf die durch die vorgenannten Bestimmungen des geltenden Rechts den Gemeinden eingeräumte umfassende Ermächtigung zur Entscheidung über Herstellung, Verzicht, Untersagung und Ablösung notwendiger Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze sowohl für neu zu errichtende wie auch bereits bestehende bauliche und sonstige Anlagen mit zu erwartendem Zu- und Abgangsverkehr und die ihnen dadurch eröffnete Möglichkeit, die Stellplatzpflicht in vollem Umfang als Steuerungsinstrument der örtlichen Verkehrsplanung zu nutzen (Müller/Weiss u.a., Das Baurecht in Hessen, Stand: April 1996, § 50 HBO 1993, Seite 8), kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die (…) Regelung nach § 50 Abs. 6 Satz 2 HBO 1993 dem Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde zuzuordnen ist. Die der Gemeinde in dieser Bestimmung auferlegte Verpflichtung zur Bestimmung von Größe, Zahl und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellplätze im Rahmen der Stellplatzsatzung ist Ausfluss und Bestandteil der ihr nach geltendem Recht allein überantworteten Entscheidung über die Schaffung notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellplätze. Der Umstand, dass die Gemeinde bei der satzungsmäßigen Festsetzung von Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze die gesetzliche Vorgabe in § 50 Abs. 6 Satz 2 HBO 1993 [heute § 52 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018] zu beachten hat, wonach die Festlegung unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu erfolgen hat, die die Anlagen ständig benutzen oder besuchen, vermag an der Zugehörigkeit zu dem der Satzungshoheit der Gemeinde umfassend übertragenen Regelungskomplex nichts zu ändern.“ An der der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Rechtslage hat sich nichts grundlegendes geändert. Die gegen die in der Entscheidung vertretene Auffassung vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Soweit Allgeier/Rickenberg (Die Bauordnung für Hessen, 9. Auflage 2013 § 44 Rdnr. 4 f.) darauf abgestellen, dass es sich bei der Satzungsgebung nach § 44 Satz 1 HBO 2011 um übertragene Aufgaben handelt, die nicht dem Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde zuzuordnen seien und deshalb keine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung darstellten, wird diese Auffassung nicht näher begründet. Insofern wird lediglich argumentiert, dass der Gesetzgeber nicht auch die Entscheidungskompetenz über die Stellplatzpflicht in die Entscheidungskompetenz der Kommunen entlassen und auch auf die Aufnahme einer Einvernehmensregelung in das Gesetz verzichtet hat. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Kommunen bei einer rechtswidrigen Abweichung von ihrer Stellplatzsatzung nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sein könnten, ist jedoch zu kurz gegriffen, denn insofern handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Regelung, der nach Auffassung des Senats keine derartige konstitutive Wirkung beigelegt werden kann (vgl. auch Hessischer VGH, a.a.O., Rdnr. 49). Auch hat der Landesgesetzgeber, wie dies von den Kommentatoren zutreffend wiedergegeben wurde, auf die Aufnahme einer Einvernehmensregelung verzichtet, weil eine derartige Regelung der angestrebten Beschleunigung der Genehmigungsverfahren entgegengewirkt hätte und nicht etwa deshalb, weil das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden beschränkt werden sollte (vgl. zur Entstehungsgeschichte die Darstellung bei Hornmann, HBO, 3. Auflage 2019, § 52 Rdnrn. 181, 182). Auch Hornmann vertritt die Ansicht, dass die Gemeinden die örtlichen Bauvorschriften aufgrund der Ermächtigungen in §§ 52 bzw. 91 HBO 2018 (auch über Stellplätze) nicht im eigenen, sondern im übertragenen Wirkungskreis erlassen würden und der Erlass von gemeindlichen Satzungen aufgrund dieser bauordnungsrechtlichen Ermächtigungen keine Selbstverwaltungsangelegenheit i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art 137 Abs. 1 HV sei, weshalb sich die Gemeinden nicht auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts berufen könnten (Hornmann, a.a.O., § 91 Rdnrn. 3, 4). Zur Begründung dieser Auffassung führt er an, dass der hessische Landesgesetzgeber die ursprüngliche Absicht, die bisher von den Bauaufsichtsbehörden zu treffende Entscheidung über die Stellplatzpflicht in die Entscheidungskompetenz der Gemeinden zu geben, nicht realisiert habe. Wie dargestellt, ist dies jedoch vor dem Hintergrund der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren erfolgt und nicht mit der Absicht per se zu vermeiden, den Kommunen weitere Mitspracherechte einzuräumen. Auch der Umstand, dass der hessische Landesgesetzgeber es - anders als der bayerische - unterlassen hat, eine Einvernehmensregelung zu schaffen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich der Gesetzgeber damit eindeutig dafür ausgesprochen habe, die örtlichen Bauvorschriften nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen. Soweit Hornmann diese Absicht daraus folgert, dass dem Gesetzgeber das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1997 (- 14 B 95.3645 -, juris (Ls.)), in dem dieser aufgrund der bayerischen Rechtlage, in der das gemeindliche Einvernehmen zu einer Abweichung einzuholen ist, entschieden hatte, dass örtliche Bauvorschriften im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden erlassen werden und diese bei einem Verstoß in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sein können, bekannt sein musste (vgl. Hornmann, a.a.O., § 91 Rdnr. 8 Fn. 11), ist dies rein spekulativ. Aus Sicht des Senats ist auch die Erwägung nicht überzeugend, dass örtliche Bauvorschriften nach §§ 52 und 91 HBO 2018 dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen seien, weil sie anders als in Baden-Württemberg keinem Bürgerentscheid unterliegen würden (so Hornmann, a.a.O., § 91 Rdnr. 8 unter Hinweis auf einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28. März 2017, - 5 S 2427/15 -, juris), der die Klagebefugnis einer Gemeinde im Fall einer unter Verstoß gegen eine örtliche Bauvorschrift erteilte Baugenehmigung bejaht hatte. Die Möglichkeit eines Bürgerentscheides kann zwar ein Indiz dafür sein, dass es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handelt. Der Umkehrschluss ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht zulässig, denn ein Bürgerentscheid findet gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGO z.B. auch nicht statt über die Haushaltssatzung und die Gemeindeabgaben, obwohl die kommunale Finanzhoheit zweifellos Teil der durch Art 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, juris Rdnr. 13). Bezüglich des weiteren Einwandes des Beigeladenen, die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bezüglich der Unterschreitung der Stellplatzlänge von 5 m verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass dies nicht den hiesigen Streitgegenstand betrifft. Streitgegenständlich ist der Ausnahme-/Befreiungs- und Abweichungsbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015, den die Klägerin teilweise angegriffen und den das Verwaltungsgericht als rechtswidrig erachtet hat, soweit die Stellplatzregelungen betroffen sind. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht den Abweichungsbescheid - soweit er angegriffen wurde - nicht wegen eines fehlenden gemeindlichen Einvernehmens als rechtswidrig erachtet, sondern die Zweckwidrigkeit der Abweichung festgestellt. 2. Auch bezüglich der vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig erachteten Abweichung, nach der eine Überschreitung der zulässigen Breite der Zufahrt nach § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung der Klägerin zugelassen wurde, können die Darlegungen des Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken. Soweit der Beigeladene einwendet, die Stellplatzsatzung diene alleine dem Schutz öffentlicher, nicht aber gemeindlicher oder privater Interessen und die alleinige Kompetenz einer Gemeinde beschränke sich auch auf die Entscheidung über die Herstellungspflicht und die Zahlung der Stellplatzablösung, kann auf die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis der Gemeinde verwiesen werden. Zur Begründetheit der Klage, also der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Abweichungsentscheidung eingetreten oder (aus Sicht des Beigeladenen) nicht eingetreten ist, lässt sich dem Vorbringen nichts entnehmen. Der Zulassungsantrag setzt sich auch mit dem entscheidungstragenden Argument des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei (sinngemäß) bei seiner Abweichungsentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da die Zufahrtsbreite nicht wie im Abweichungsantrag angegeben pro Grundstück 7,50 m betrage, sondern 8,10 m nicht auseinander. Insoweit ist folgerichtig davon auszugehen, dass der Beklagte seine Abweichungsentscheidung aufgrund einer unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen hat, woraus folgt, dass diese rechtswidrig war. Es liegt ein Ermessensfehler in Form des Ermessensdefizits vor (vgl. Geis in Schoch/Schneider: VwVfG, Stand Juli 2020 § 40 Rdnr. 107). Dass der Beklagte insofern von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Abweichungsbescheid selbst, aber aus der von dem Beklagten im Widerspruchsverfahren gegebenen Begründung. So hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 ausgeführt, dass durch die Abweichung von der zulässigen Zufahrtsbreite „bezüglich der geplanten Zufahrten von jeweils 7,50 m Breite“ eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu befürchten sei (S. 6 des Bescheides). In der Klageerwiderung hat der Beklagte ausgeführt, dass ausweislich des gestellten Antrags auf die Abweichung zwei Zufahrten mit einer Breite von je 7,50 m geplant seien (vgl. Blatt 53 der Gerichtsakte). Auch mit dem Vorbringen, dass eine andere Möglichkeit des Nachweises der erforderlichen Stellplätze tatsächlich nicht möglich sei, was zwangsläufig zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, da ein Antrag auf Stellplatzablösung angesichts der insoweit restriktiven Haltung der Klägerin von vornherein sinnlos wäre, vermag der Beigeladene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Der Beigeladene legt damit nicht dar, dass das Ermessen hinsichtlich der begehrten Abweichungsentscheidung auf Null reduziert gewesen wäre. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze ist für das Bauvorhaben des Beigeladenen allein deshalb so schwierig, weil die Grundstücke durch das Wohngebäude weitgehend überbaut wurden, was letztlich in der Verantwortung des Bauherrn liegt. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil des VG Darmstadt in die Gewaltenteilung eingreife. Soweit der Beigeladene auf die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gemeinde und Landkreis als Bauaufsichtsbehörde abstellt, ist der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht betroffen. Der Gemeinde wird auch nicht zu Unrecht die Befugnis eingeräumt, Einfluss auf die Entscheidung über Abweichungen zu nehmen, sondern in dem Urteil wurde lediglich die Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichungen festgestellt. Schließlich entfällt nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil sie zwischenzeitlich ihre Stellplatzsatzung geändert hat. Die hier streitgegenständlichen Regelungen sind unverändert geblieben (§ 3 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 2 der Stellplatzsatzung vom 15. Mai 2020). Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).