Beschluss
5 S 2427/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan sind (§ 124 VwGO).
• Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ist auf den genehmigten Bauantrag und die zugehörigen Bauvorlagen abzustellen; tatsächliche nachträgliche Nutzungsänderungen sind für die Zulässigkeit der Ausnahmeentscheidung nicht entscheidend.
• Örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 1 LBO dienen auch der Selbstverwaltung der Gemeinde und begründen eine eigene Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Baurechtsbehörde.
• Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind konkret darzulegen; pauschale Hinweise genügen nicht, wenn unklar bleibt, ob es um Modernisierung oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum geht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Bindung an genehmigten Bauantrag bei Prüfung örtlicher Bauvorschriften • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unbegründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan sind (§ 124 VwGO). • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ist auf den genehmigten Bauantrag und die zugehörigen Bauvorlagen abzustellen; tatsächliche nachträgliche Nutzungsänderungen sind für die Zulässigkeit der Ausnahmeentscheidung nicht entscheidend. • Örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 1 LBO dienen auch der Selbstverwaltung der Gemeinde und begründen eine eigene Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Baurechtsbehörde. • Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind konkret darzulegen; pauschale Hinweise genügen nicht, wenn unklar bleibt, ob es um Modernisierung oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum geht. Die Klägerin, eine Gemeinde mit Altstadtsatzung, begehrte die Aufhebung eines Baubescheids und des Widerspruchsbescheids, soweit darin die Genehmigung zum Einbau von mehr als einem Dachflächenfenster pro Dachseite erteilt wurde. Der Beklagte als Baurechtsbehörde hatte eine Ausnahmegenehmigung nach § 56 Abs. 3 LBO erteilt. Die Beigeladene hatte mehr als die in der Satzung vorgesehenen Dachflächenfenster eingebaut; diese dienten nachträglich der Nutzung einer offenen Galerie als Büro, für die jedoch keine gesonderte Baugenehmigung vorlag. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hielt die Erteilung der Ausnahme für rechtswidrig, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Beklagte stellte fristgerecht den Antrag, die Berufung zuzulassen und rügte insbesondere die Auslegung der Altstadtsatzung und die Versagung der Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO. • Zulassungsmaßstab: Zulassung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) voraus; hier sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den genehmigten Bauantrag und die zugehörigen Bauvorlagen abgestellt; nach diesen Unterlagen liegt oberhalb des zweiten Dachgeschosses eine dem Geschoss gleichende Fläche vor, die in den Bauunterlagen nicht als genehmigte offene Galerie mit Aufenthaltsfunktion dargestellt war. Nachträgliche tatsächliche Nutzungen sind für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme unbeachtlich. • Die Voraussetzungen der in Betracht gezogenen Ausnahme nach Nr. VII.6 der Altstadtsatzung lagen nicht vor: Dachflächenfenster seien nur ausnahmsweise und soweit städtebaulich vertretbar zulässig und etwa dann, wenn sie die einzig mögliche Belichtung des Dachraums darstellen; hier war Belichtung durch die zwei zugestandenen Fenster gegeben oder die fragliche Fläche war nicht als Aufenthaltsraum genehmigt. • Der Einwand, § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO erlaube Abweichungen wegen Modernisierung oder Schaffung von Wohnraum, wurde nicht substantiiert dargelegt; der Zulassungsantrag setzte sich nicht hinreichend mit den unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen auseinander, sodass ernstliche Zweifel nicht begründet wurden. • Die vom Beklagten benannten Vergleichsfälle sind nicht vergleichbar, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht ersichtlich ist. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Frage der Klagebefugnis der Gemeinde kann anhand des Gesetzeswortlauts und gängiger Auslegungsregeln beantwortet werden; örtliche Bauvorschriften nach § 74 Abs. 1 LBO sind Teil der kommunalen Selbstverwaltung und begründen eine eigene Rechtsposition der Gemeinde, sodass keine grundsätzliche Bedeutung für die Weiterführung nötig war. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Zulassungsantrag des Beklagten ist unbegründet, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den genehmigten Bauantrag und die Bauvorlagen abgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die erteilte Ausnahme nach der Altstadtsatzung nicht vorliegen. Der Beklagte hat die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht substantiiert belegt und Vergleichsfälle nicht vergleichend darlegen können. Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.