OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 313/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0408.4A313.20.Z.00
12Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a.F. (heute § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO) können bei der Zulassung von Werbeanlagen zwischen Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung (Fremdwerbeanlagen) und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (Eigenwerbeanlagen) differenzieren. Es handelt sich nämlich um verschiedene Arten von Werbeanlagen i.S. dieser Ermächtigungsgrundlage, weil diese unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Die Homogenität eines Teilgebiets wegen einheitlicher historisch und deshalb städtebaulich bedeutsamer Prägung kann den generalisierenden Ausschluss bestimmter Werbeanlagen rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. November 2019 - 2 K 1694/18.KS - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Örtliche Bauvorschriften gemäß § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a.F. (heute § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO) können bei der Zulassung von Werbeanlagen zwischen Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung (Fremdwerbeanlagen) und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung (Eigenwerbeanlagen) differenzieren. Es handelt sich nämlich um verschiedene Arten von Werbeanlagen i.S. dieser Ermächtigungsgrundlage, weil diese unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegen. Die Homogenität eines Teilgebiets wegen einheitlicher historisch und deshalb städtebaulich bedeutsamer Prägung kann den generalisierenden Ausschluss bestimmter Werbeanlagen rechtfertigen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. November 2019 - 2 K 1694/18.KS - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt. Das Gericht kann gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils mit Schriftsätzen vom 30. März 2021 bzw. vom 7. April 2021 einverstanden erklärt haben. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. November 2019 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Anbringung einer Fremdwerbeanlage im sog. Euro-Format (3,80 m Breite und 2,70 m Höhe) an einer Außenwand des unter der Adresse C-Straße … in Fulda errichteten Wohngebäudes abgelehnt. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, das Vorhabengrundstück befände sich innerhalb eines Teilgebiets im räumlichen Geltungsbereich der örtlichen Satzung der Stadt Fulda über die Gestaltung im Städtebau, von Freiräumen, baulicher Anlagen und über Werbeanlagen (Gestaltungssatzung) vom 20. Februar 2006, wo Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung (Fremdwerbeanlagen) unzulässig seien. Die Gestaltungssatzung ihrerseits verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, sie sei insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Nr. 1 und Nr. 2 HBO in der zur Zeit des Erlasses der Gestaltungssatzung maßgeblichen Fassung (im Folgenden: a.F.) gedeckt. Der Umstand, dass das Vorhabengrundstück zugleich in einem Bereich des Bebauungsplans liege, der als Mischgebiet ausgewiesen sei, stehe dem nicht entgegen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und das Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), liegen unter Berücksichtigung der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht vor. Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Die Klägerin legt mit ihrer Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung nicht dar. Ihr Vortrag, im Internet sei der Geltungsbereich nicht abgedruckt, sondern nur auf der Homepage der Beklagten als Anlage 1, daher nicht ohne weiteres zugänglich, zudem sei die Plankarte mit einem Maßstab von 1:5000 zu „grobkörnig“ und es bleibe unklar, welche der einzelnen im Randbereich gelegenen Grundstücke dem Fremdwerbeanlagenausschluss unterlägen, reicht hierfür nicht aus. Auf diesen - erstmals im Berufungszulassungsverfahren erfolgten Vortrag - führt die Beklagte nämlich aus, ihre Gestaltungssatzung vom 13. Februar 2006 sei am 25. Februar 2006 in der Fuldaer Zeitung öffentlich bekannt gemacht worden und der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung sei - aufgeteilt nach den verschiedenen Ortsteilen der Beklagten - „für jedermann“ auch parzellengenau im Internet abrufbar; dieser Vortrag wird von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen. Warum der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung an mangelnder Bestimmtheit leiden soll, erschließt sich dem Senat nicht. Das von der Klägerin zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg (vom 16. Juni 2003 - 3 S 2533/02 -) betrifft eine insoweit nicht vergleichbare Fallkonstellation, denn dort war der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mangels Karte und nur unpräziser textlicher Formulierungen - anders als hier - nicht hinreichend ableitbar. Die Klägerin legt auch keinen Verstoß der Gestaltungssatzung gegen höherrangiges Recht dar. Soweit das Verwaltungsgericht von der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für die Gestaltungssatzung, nämlich des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a. F. (entspricht der heute in § 91 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HBO erfolgten Regelung) ausgegangen ist, will die Klägerin dies „auch nicht bezweifeln“ (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 15. September 1994 - 4 UE 4184/88 -, juris Rdnr. 44 m.w.N.). Aber das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Regelungen der Gestaltungssatzung von der Ermächtigungsgrundlage des § 81 HBO a.F. gedeckt sind. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Klägerin - zunächst für die in § 11 Abs. 4 Gestaltungssatzung erfolgte Differenzierung zwischen den als bauliche Anlagen zu qualifizierenden Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung (Fremdwerbeanlagen) und den an der Stätte der Leistung (Eigenwerbeanlagen). Die differenzierende Regelung, dass im räumlichem Geltungsbereich gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 Gestaltungssatzung Fremdwerbeanlagen insgesamt unzulässig, und gemäß § 11 Abs. 4 Nrn. 1 bis 7 Gestaltungssatzung Eigenwerbeanlagen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sind, ist von der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Ermächtigungsgrundlage für örtliche Bauvorschriften umfasst. Die Gemeinde ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - beim Erlass der örtlichen Gestaltungssatzung nämlich nicht auf Regelungen für „das gestalterische Erscheinungsbild“, wie etwa „bewegte oder blinkende Werbung“, beschränkt. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 HBO a.F. (entspricht heute § 91 Abs. 1 Nr. 2 HBO) können Gemeinden durch Satzung vielmehr u.a. auch Vorschriften über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern erlassen; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere „bestimmte Arten von Werbeanlagen“ ausgeschlossen werden. Nach Überzeugung des Senats stellt sich der Ausschluss von Fremdwerbeanlagen als Ausschluss einer „bestimmten Art von Werbeanlagen“ im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 2 a.E. HBO a.F. dar. Insoweit differenzieren die insgesamt restriktiven Regelungen für Werbeanlagen in § 11 Abs. 4 Gestaltungssatzung nach der Art ihrer jeweiligen bauplanungsrechtlichen Anforderungen zwischen Fremdwerbeanlagen (Nr. 1) einerseits und Eigenwerbeanlagen (Nrn. 2 bis 7) andererseits. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an diese Arten von Werbeanlagen sind unterschiedlich. Während Anlagen der Fremdwerbung den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eigenständiger gewerblicher Nutzungen unterworfen sind, handelt es sich bei Anlagen der Eigenwerbung bauplanungsrechtlich um Nebenanlagen zu gewerblichen Bertrieben im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Den Ansatz einer grundsätzlichen Differenzierung beim Ausschluss bzw. der Zulässigkeit bestimmter Arten von Werbeanlagen zwischen Eigen- und Fremdwerbeanlagen hält auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sachgerecht (vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251 ff.; ebenso Hornmann, Kommentar zur HBO, 3. Auflage 2019, § 91, Rdnr. 48). Dabei erweist sich die inhaltliche Differenzierung in der angegriffenen Gestaltungssatzung im Hinblick auf die zur Erreichung der in ihrer Präambel genannten Ziele - auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG - als sachgerecht. Zwar sind in der Gestaltungssatzung Fremdwerbeanlagen in Teilgebieten der Stadt Fulda generell unzulässig, aber selbst die dort - im Hinblick auf die im Interesse der dort ansässigen Gewerbetreibenden - nicht gänzlich ausgeschlossenen Eigenwerbeanlagen sind nur in sehr geringem Umfang zulässig. So sind nach § 11 Abs. 4 Nrn. 2 bis 7 Gestaltungssatzung bei Eigenwerbeanlagen z.B. keine über den Erdgeschossbereich hinausgehenden Reklamen, keine Großflächenwerbung auf Brandgiebeln und Plakattafeln, keine Dachreklamen, keine Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht und/oder wechselnden Schriften, keine frei aufgestellten Werbeanlagen über 1 m² Ansichtsfläche und keine Transparente ab 0,6 m² Größe zulässig; zusätzlich sind für die Zulässigkeit von Eigenwerbeanlagen weitere Vorgaben (vgl. § 11 Abs. 5 bis 7 Gestaltungssatzung) zu erfüllen. Der Eigenwerbung werden in der Gestaltungssatzung gegenüber der Fremdwerbung nur in einem sehr geringen Umfang Vorteile eingeräumt, und zwar auch nur im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Interessen der örtlichen Gewerbetreibenden. Damit dient die in der Gestaltungssatzung erfolgte Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdwerbeanlagen insgesamt den Zielsetzungen der Satzung. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen Charakters eines Gebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 15. September 1994 - 4 UE 4184/88 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.) ein beachtenswertes öffentliches Anliegen. Dabei ist auch der Umfang des erfolgten Fremdwerbeausschluss in der Gestaltungssatzung – entgegen der Auffassung der Klägerin – von der Ermächtigungsnorm des § 81 HBO a.F. umfasst. Die Klägerin kann nicht erfolgreich geltend machen, das Urteil „erscheine fragwürdig im Lichte“ der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (- 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 - 1995 -, auch abgedruckt in juris). Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass durch § 1 Gestaltungssatzung i.V.m. Anlage 1 ein nach der Rechtsprechung (vgl. zusätzlich auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 44.76 -, juris) grundsätzlich - im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG - als unzulässig anzusehendes generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen bezogen auf in sich inhomogene Gebietstypen, wie hier einem Mischgebiet, erfolgt sei. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts umfasst der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Gestaltungssatzung - entgegen dem Vortrag der Klägerin - weder „diverse inhomogene Gebietstypen“ nach der Baunutzungsverordnung, in denen Fremdwerbung aber grundsätzlich zulässig ist, noch ist in ihr ein Fremdwerbeausschluss „quasi mit der Gießkanne“ bzw. „rigoros“ für bestimmte Gebietstypen, wie Mischgebiete, erfolgt. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil vielmehr davon aus, dass die Gemeinde hier für ein bestimmtes Teilgebiet, in der das Vorhabengrundstück liegt, durch Ortssatzung zu einem Fremdwerbeausschluss befugt war, weil die Homogenität dieses Teilgebiets - trotz Lage im Mischgebiet - durch seine historische und deswegen städtebaulich bedeutsame Prägung „bewirkt“ sei. Das ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 44.76 -, juris Rdnr. 17) kann die für den generalisierenden Ausschluss bestimmter Werbeanlagen in Ortsregelungen erforderliche Homogenität des zu schützenden Gebiets auch durch eine einheitliche historische und deshalb städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets der Stadt gewährleistet sein; dies folgert das Bundesverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, Beeinträchtigungen historischer Bereiche durch Werbeanlagen zu verhindern. Denn historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsame Gebiete rechtfertigten einen noch vor der Schwelle des Verunstaltungsverbots liegenden Schutz vor unpassender und damit den „einheitlichen“ Charakter solcher Gebiete beeinträchtigender Werbung. Das Verwaltungsgericht führt unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Satzungsgeberin auch für das streitgegenständliche Grundstück in der C-Straße - ungeachtet seiner Lage in einem Mischgebiet - durch Ortssatzung einen Fremdwerbungssauschluss festschreiben durfte. An der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und seiner Umgebung vom 30. Oktober 2019 habe ergeben, dass im optischen Wirkungsbereich der geplanten Werbeanlage ein homogenes Orts- und Straßenbild erhalten sei, das der von der Satzungsgeberin aus nachvollziehbaren Gründen für schützenswert erachteten historisch bedeutsamen städtebaulichen Prägung entspreche, legt die Klägerin ernstliche Zweifel nicht hinreichend dar. Der Vortrag der Klägerin, ausweislich der Ortsbesichtigung vom 30. Oktober 2019 erweise sich die Örtlichkeit entlang der C-Straße nicht als „historische Ein- und Ausgangsstraße“, sondern sei „ohne besondere gestalterische Auffälligkeiten“ und daher nicht schutzwert im Rechtsinne, reicht für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus. Denn die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit der ausführlich dargelegten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 13, 2. Abs. bis S. 15, 1. Abs. des Urteils) zum Vorhabengrundstück und seiner Umgebung auseinander. Warum sich die Ausführungen zur C-Straße als „bloße Blankettargumentation“ erweisen soll, erschließt sich dem Senat daher nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalten die auf Landesrecht gestützten örtlichen Bauvorschriften in der Gestaltungssatzung keine in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Art. 72 GG) fallenden bodenrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), die der Bundesgesetzgeber für das Bodenrecht bereits kodifiziert hat, insbesondere also im Baugesetzbuch. Da der Ausschluss von Fremdwerbung nur partiell in Teilgebieten der Gestaltungssatzung erfolgt, erweist er sich nicht als „verkappte Bauleitplanung“ im Sinne einer bodenrechtlichen Ausschlussregel gemäß § 9 Abs. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Insofern betreffen die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen vom 22. Januar 2019 - 6 K 5395/17 -, Arnsberg vom 27. November 2012 - 4 K 3242/11 - und München vom 30. Juli 2013 - M 1 K 13.1791 - jeweils andere Lebenssachverhalte. Denn in den dort entschiedenen Fällen ging es um generalisierende Verbote von Werbeanlagen ohne Rücksicht auf die planungsrechtlich bestimmte oder tatsächlich vorhandene Nutzung dieser Bereiche, etwa ohne Rücksicht darauf, ob die diese einheitlich geprägt waren. Aus diesem Grund legt die Klägerin zugleich die erhobene Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht genügend dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Klägerin zitierten Beschlüssen vom 10. Juli 1997 (- 4 NB 15.97 -, juris Rdnr. 3) bzw. vom 31. Mai 2005 (- 4 B 14.05 -, juris Rdnr. 7) entschieden, dass die Gemeinden in auf Landesrecht gestützten örtlichen Bauvorschriften nicht befugt sind, in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallende bodenrechtliche Regelungen zur Ortsbildgestaltung (§ 9 Abs. 1 BauGB) „im Gewande von Baugestaltungsvorschriften“ zu treffen. Das Verwaltungsgericht stellt - auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin im Berufungszulassungsantrag - einen von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz nicht auf. Das Verwaltungsgericht stellt - wie oben ausgeführt - keinen gebietstypenumfassenden Ausschluss von Fremdwerbung in der Gestaltungssatzung fest. Es erachtet insbesondere keinen generelleren Ausschluss von Fremdwerbung im durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, im Sinne einer bodenrechtlichen Regelung gemäß § 9 Abs. 1 BauGB oder nach § 1 Abs. 9 BauNVO für zulässig. Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag sinngemäß eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen will, sind diese - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt. Schließlich legt die Klägerin den wörtlich mit „§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO“ zitierten Zulassungsgrund (wenn die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist), nicht einmal ansatzweise dar. Soweit sie mit ihrem knappen Vortrag sinngemäß den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat) geltend macht, ist dieser ebenfalls nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage, die einer Klärung zugeführt werden könnte. Der Vortrag, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass die bodenrechtlich sich auswirkende fremdwerbeausschließende Gestaltungssatzung der Beklagten nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a.F. habe gestützt werden dürfen und dies zugleich die Klärungsbedürftigkeit des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a.F. begründe, genügt nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht entschieden, dass im Mischgebiet generell und bodenrechtlich sich auswirkend, ein Fremdwerbeverbot zulässig sei. Auch die weitere sinngemäß gestellte Frage der Klägerin, ob die Differenzierung der Beklagten in der gegenständlichen Gestaltungssatzung in Teilgebieten zwischen (nur sehr eingeschränkt) erlaubter Eigenwerbung und dem Verbot von Fremdwerbung von der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HBO a.F. umfasst werde, wird nicht hinreichend dargelegt. Die Auffassung der Klägerin, die Norm erlaube nur Regelungen zum „gestalterischen Erscheinungsbild von Werbung“, übersieht - wie bereits oben ausgeführt -, dass die Ermächtigungsnorm des § 81 Nr. 2 a.E. HBO a.F. ausdrücklich auch den Ausschluss bestimmter Arten von Werbeanlagen in einer Gestaltungssatzung zulässt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).