Beschluss
4 B 1629/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0826.4B1629.21.00
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Leitsätze
Die ehrenamtliche Tätigkeit sachkundiger Personen (Jagdberater und Sachkundige) im Rahmen des § 40 HJagdG fällt nicht unter den Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG. Einem Mitbewerber um dieses Ehrenamt steht ein Bewerbungsverfahrensanspruch daher nicht zu.
Die Bestellung ehrenamtlich tätiger sachkundiger Personen (Jagdberater und Sachkundige) bei den Jagdbehörden gemäß § 40 HJagdG ist für den nicht ausgewählten Mitbewerber nicht anfechtbar, da diese Vorschrift keinen Drittschutz vermittelt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2021 - 10 L 963/21.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ehrenamtliche Tätigkeit sachkundiger Personen (Jagdberater und Sachkundige) im Rahmen des § 40 HJagdG fällt nicht unter den Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG. Einem Mitbewerber um dieses Ehrenamt steht ein Bewerbungsverfahrensanspruch daher nicht zu. Die Bestellung ehrenamtlich tätiger sachkundiger Personen (Jagdberater und Sachkundige) bei den Jagdbehörden gemäß § 40 HJagdG ist für den nicht ausgewählten Mitbewerber nicht anfechtbar, da diese Vorschrift keinen Drittschutz vermittelt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2021 - 10 L 963/21.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Senat sieht aus verfahrensökonomischen Gründen davon ab, den vom Antragsgegner ausgewählten Sachkundigen, Herrn X..., gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen und wegen der unterbliebenen Beiladung des Herrn X... das Verfahren in die erste Instanz zurückzuverweisen, denn dem nicht beteiligten Dritten können durch die vorliegend getroffene Entscheidung keine Nachteile entstehen (vgl. dazu von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 65 Rdnr. 20 m. w. N.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Antragsteller mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zu seiner den Eilantrag des Antragstellers ablehnenden Entscheidung bewogen haben, nachvollziehbar infrage gestellt, sodass das Begehren des Antragstellers hier in vollem Umfang zu prüfen war (vgl. Beschluss des Senats vom 22. September 2016 – 4 B 863/15 –, juris Rdnr. 4 m. w. N.). Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch als im Ergebnis richtig, denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Bestellung von Herrn X... zum Sachkundigen für den Rotwildbezirk Mitteltaunus im Rotwildgebiet Taunus für die Zeit ab dem 1. April 2021 vorzunehmen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers im Rahmen eines durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung böten grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Bestellung einer Person als Sachkundigen nach § 40 HJagdG statusrechtlich kein Beamtenverhältnis begründe. Einer Anfechtung der Bestellung einer anderen Person als der des Antragstellers könne daher der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegenstehen. Dabei hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob ein Drittanfechtungsrecht auf § 40 HJagdG i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19. April 2021 - VI 6-088a 08.03.02-001/2020 - i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG oder auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden könne. Der Antragsteller hat die Wertung des Verwaltungsgerichts, gegen eine erfolgte Bestellung eines anderen Bewerbers zum Sachkundigen gemäß § 40 HJagdG könne er sich unter den Voraussetzungen der Drittanfechtung gerichtlich zur Wehr setzen, ernstlich in Zweifel gezogen. Nach Auffassung des Senats vermittelt die Bestellung zum ehrenamtlich tätigen Sachkundigen nach § 40 Abs. 1 HJagdG Bewerbern oder Interessenten für dieses Ehrenamt keine subjektiven Rechte, sodass nicht berücksichtigte Bewerber die von der Jagdbehörde getroffene Entscheidung grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle unterziehen können. Nach § 40 Abs. 1 HJagdG werden bei der unteren und bei der oberen Jagdbehörde nach Anhörung der Jägerschaft und des Jagdbeirates sachkundige Personen (Jagdberater und Sachkundige) für die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt. Sie sollen die Jagdbehörde beraten und die Behandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorbereiten. Zu Recht geht auch der Antragsteller davon aus, dass § 40 Abs. 1 HJagdG i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19. April 2021, der die Kriterien für die Auswahl geeigneter Personen als ehrenamtlich tätige Jagdberater und Sachkundige gemäß § 40 Abs. 1 HJagdG regelt, i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht drittschützend ist. Einem Mitbewerber für dieses Ehrenamt vermittelt § 40 Abs. 1 HJagdG weder einen Bewerbungsverfahrensanspruch darauf, die Bestellung eines von der Behörde ausgewählten Sachkundigen bereits im Vorfeld verhindern zu können, noch kann die von der Jagdbehörde getroffene Bestellung einer Person zum Sachkundigen nachträglich angefochten werden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 23. August 2021 (dort S. 11), dass § 40 HJagdG „ausschließlich an die Jagdbehörden adressiert“ sei und „auch nicht ansatzweise eine Schutzwirkung für Dritte“ biete. Ein subjektiver Anspruch eines Mitbewerbers auf ordnungsgemäße Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung für die zu bestellende Person als Sachkundiger würde den mit dieser Bestellung verfolgten Zwecken des Hessischen Jagdgesetzes zudem nicht gerecht. Für die Bestellung eines ehrenamtlich tätigen Sachkundigen nach § 40 HJagdG ist außer der Sachkunde der ausgewählten Person nach der Zweckrichtung der Norm zusätzlich erforderlich, dass diese Person mit der Jagdbehörde prognostisch vertrauensvoll und effektiv zusammenarbeiten wird. Denn die zu bestellende Person soll die Jagdbehörde beraten und die Behandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorbereiten. Auch fachlich kompetente Personen dürfen daher für diese ehrenamtliche Tätigkeit unberücksichtigt bleiben, wenn aus Sicht der Jagdbehörde mit diesen fachlich kompetenten Personen eine reibungslose Zusammenarbeit prognostisch nicht möglich sein wird. So ist es hier. Die Jagdbehörde hat ausgeführt, dass sich bei der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller „in den letzten Monaten und Jahren eine Reihe diverser Missverständnisse“ ergeben hätten, die zu „Reibungsverlusten“ geführt hätten. Die Behörde stellt dabei die Sachkompetenz des Antragstellers ausdrücklich nicht in Abrede, sondern würdigt vielmehr dessen „ausgesprochen herausragende Fachkompetenz“, verspricht sich mit der Bestellung einer anderen fachkundigen Person jedoch in Zukunft eine „harmonischere Zusammenarbeit im Sinne von Wild und Wald“. Soweit der Antragsteller selbst die Zusammenarbeit mit der Jagdbehörde positiver bewertet, hindert dies die Behörde nicht daran, prognostisch davon auszugehen, dass aufgrund der in der Vergangenheit mit dem Antragsteller als bestelltem Sachkundigen gemachten Erfahrungen aus ihrer Sicht (auch) eine Zusammenarbeit in Zukunft nicht harmonisch und ohne Reibungsverluste verlaufen würde. Somit ist der Annahme des Verwaltungsgerichts, die nach § 40 HJagdG erfolgte Bestellung sei drittschützend, nicht zu folgen. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Der Antragsteller hat hierfür das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. Der vom Antragsteller angenommene Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG kommt hier offensichtlich nicht zum Tragen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Mit der ehrenamtlichen Bestellung als sachkundige Person nach § 40 HJagdG hat der Bestellte kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG inne. Die Ausübung eines öffentlichen Amts gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der öffentlichen Gewalt verbunden. Da es auf die Ausübung öffentlicher Gewalt durch das öffentliche Amt eines Trägers öffentlicher Aufgaben oder Befugnisse ankommt, erfasst Art 33 Abs. 2 GG nur hoheitliche oder schlicht-hoheitliche Tätigkeiten (Badura in Maunz-Dürig, GG-Kommentar, Stand Januar 2021, Art. 33 Rdnr. 23). Eine solche hoheitliche oder schlicht-hoheitliche Tätigkeit kommt dem bestellten ehrenamtlich tätigen Sachkundigen nach § 40 Abs. 1 HJagdG gerade nicht zu. Der bestellte Sachkundige übt selbst keine öffentliche Gewalt aus, denn diese übt nach außen in jedem Fall die Jagdbehörde aus. Der bestellte Sachkundige ist nur Berater derselben, der nach außen nicht in Erscheinung tritt und auch keine Entscheidungsbefugnisse im Binnenverhältnis hat. Er ist darauf beschränkt, die Jagdbehörde zu beraten und die Behandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten vorzubereiten. Die Bestellung soll sicherstellen, dass bei auftretenden jagdrechtlichen Problemstellungen der Jagdbehörde ihr diese Person bei ihrem weiteren Vorgehen beratend und vorbereitend zur Seite steht. Die Bestellung dient also dem Ziel, dass gegebenenfalls erforderlicher jagdfachlicher Sachverstand der Jagdbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unkompliziert zur Verfügung steht. Der ehrenamtlich tätige Sachkundige gemäß § 40 HJagdG steht auch in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Jagdbehörde, in deren Aufgabenkreis er mitwirkt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 81 Rdnr. 5). Es handelt sich vielmehr um ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eigener Art (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O.) und fällt damit nicht unter den Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG. Das insoweit vom Antragsteller zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. April 2016 - 9 AZR 673/14 - stellt fest, dass unter den Begriff des öffentlichen Amts im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG auch Stellen bei öffentlichen Betrieben in privater Rechtsform fallen und betrifft damit eine mit der vorliegend maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht vergleichbare Fallkonstellation. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass auch für ehrenamtlich Verpflichtete die Regelungen der Amtshaftung zum Zuge kämen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Insoweit übersieht er, dass der Begriff des öffentlichen Amtes bei der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB nicht mit dem des Art. 33 Abs. 2 GG identisch ist. Die Auswahlentscheidung für die zu bestellende sachkundige Person kann den Antragsteller damit nicht in seinen eigenen Rechten verletzen, da er offensichtlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Hinblick auf eine Bestellung zum Sachkundigen nach Eignung, Befähigung und Leistung (Bestenauslese) hat. Wem die Jagdbehörde die ehrenamtliche Tätigkeit einer sachkundigen Person gemäß § 40 Abs. 1 HJagdG überträgt, liegt allein in ihrem Ermessen. Insoweit ist die Bestellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit als sachkundige Person gemäß § 40 Abs. 1 HJagdG durchaus mit der Übertragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde gemäß § 21 HGO vergleichbar. Auch insoweit wird ein subjektives Recht des Interessenten auf Übertragung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verneint (Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO, Stand Juli 2020, § 20 Rdnr. 63a; vgl. auch - zur Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen - VG Chemnitz, Urteil vom 29. Mai 2008 - 1 L 164/08 -, juris Rdnr. 4 und ferner – zur ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands – Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. August 2020 - St 3/19 -, juris Rdnr. 90). Mangels erforderlicher Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kann der Senat die - unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts - begehrte einstweilige Anordnung nicht treffen. Auf die vom Antragsteller weiter geltend gemachten Verfahrensmängel des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts braucht der Senat daher - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - nicht mehr eingehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).