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Beschluss

4 B 863/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0922.4B863.15.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 6) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. April 2015 - 6 L 192/15.WI - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6) im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 6) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. April 2015 - 6 L 192/15.WI - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6) im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 6) ist zulässig, insbesondere ist die Beigeladene zu 6) beschwerdebefugt. Sie ist durch den Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 Beteiligte am Verfahren im Sinne des § 63 Nr. 3 VwGO geworden und kann als solche gemäß §§ 66, 146 VwGO selbständig Beschwerde einlegen. Allerdings reicht ihre Stellung als Verfahrensbeteiligte für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen alleine nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die angefochtene Entscheidung sie auch beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 und vom 31. Januar 1969 - 4 C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, BRS 60 Nr. 186; Hessischer VGH, Urteil vom 21. Oktober 1975 - II OE 63/74 -, DÖV 1976, 607 sowie Beschlüsse vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15.Z -, DÖV 2016, 487 und vom 26. August 2010 - 5 A 2432/09.Z -, LKRZ 2010, 414). Dabei ist keine formelle Beschwer zu verlangen, weil ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen. Der Beigeladene muss jedoch materiell beschwert sein, also geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289). Dies ist unabhängig davon, ob er in erster Instanz einen Sachantrag gestellt hat (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 2 Bs 163/11 -, BRS 78 Nr. 200 = Baurecht 2012, 629). Die Beschwer des Beigeladenen steht deshalb in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht dem Verfahren beigeladen worden ist. Der zu Unrecht Beigeladene kann kein Rechtsmittel einlegen. Wird nämlich jemand zu einem Verfahren beigeladen, obgleich seine rechtlichen Interessen nicht im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO durch die Entscheidung berührt werden, so folgt daraus zwangsläufig, dass ihn die - mit welchem Inhalt auch immer - ergehende Entscheidung nicht in beachtlicher Weise beschweren kann (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, NVwZ 2000, 436; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. August 2010 - 5 A 2432/09.Z -, LKRZ 2010, 414). Dies führt zur Unzulässigkeit eines dennoch eingelegten Rechtsmittels, denn ansonsten würde der obsiegende Hauptbeteiligte durch die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ungerechtfertigt belastet. Diese Belastung hat ihre Rechtfertigung, wenn und soweit in einem Verfahren schutzwürdige Belange des Beigeladenen auf dem Spiel stehen. Daran fehlt es jedoch, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 - 4 C 83.66 -, a. a. O.). Es kann hier aber nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung der Beigeladenen zu 6) nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Als von den Immissionen des möglicherweise rechtswidrigen Betriebs der Antragstellerin betroffene unmittelbare Nachbarin könnte sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf (vollziehbares) bauaufsichtliches Einschreiten geltend machen. Die Entscheidung über die Vollziehbarkeit der ergangenen Anordnung berührt sie daher in ihrem rechtlichen Interesse (§ 65 Abs. 1 VwGO). Insoweit ist sie auch materiell durch die angegriffene Entscheidung beschwert. Maßgeblich für das Vorliegen der materiellen Beschwer ist dabei der Inhalt der angefochtenen Entscheidung, der gegenüber dem Beigeladenen als Folge der Erstreckung der Rechtskraft (§ 121 VwGO) Bindungswirkung entfaltet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 und Beschluss vom 5. März 1998 - 4 B 153.97 -, BRS 60 Nr. 186). Diese Anforderungen gelten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend. Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO kommt eine der materiellen Rechtskraft nach § 121 VwGO entsprechende sachliche Bindungswirkung zu (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 - 4 B 2233/16 -, vom 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, ESVGH 57, 245 [L] = NVwZ-RR 2007, 822 und 24. August 1989 - 4 TG 569/89 -, ESVGH 40, 317 [L] = HessVGRspr. 1990, 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2015 - 20 B 674/14 -, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 2 Bs 163/11 -, a. a. O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 12 CE 03.1817 -, BayVBl. 2004, 761; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rdnr. 4 m.w.N.). Abschließend geregelt wird ein vorläufiger Zustand, und zwar mit Wirkung auch gegenüber dem Beigeladenen. Die Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO hat in einem derartigen Verfahren u. a. gerade die Funktion, die diesbezügliche Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung auf den Beigeladenen zu erstrecken. Dies erfordert und rechtfertigt es, für den Beigeladenen unter der Voraussetzung eben der nachteiligen Betroffenheit in eigenen Rechten eine eigenständige Beschwerdebefugnis anzuerkennen. Dabei ist jedoch auf den Streitgegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abzustellen, also die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2015 - 20 B 674/14 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 2 Bs 163/11 -, a. a. O.). Hat ein Gericht - wie hier das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss - die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt aus materiellen Gründen wiederhergestellt, ist es der Behörde selbst bei eine Änderung der Sach- und Rechtslage verwehrt, bezüglich dieses Verwaltungsakts eine neue Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erlassen. Hält die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts, dessen Vollziehbarkeit durch gerichtlichen Beschluss aus materiellen Gründen ausgesetzt ist, für geboten, so muss sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine entsprechende Änderung der gerichtlichen Eilentscheidung beantragen (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 - 4 B 2233/16 - und vom 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 2 Bs 163/11 -, a. a. O.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 171, m. w. N.). Damit wäre es aber auch der Beigeladenen zu 6) verwehrt einen Anspruch auf sofort vollziehbares bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Betriebs der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin durchzusetzen. Ein solcher Anspruch stünde der Beigeladenen zu 6) zu, wenn sie substantiiert geltend machen könnte, durch die Unterlassung der Verhängung eines Nutzungsverbots gegen die Antragstellerin in rechtlich geschützten eigenen Interessen verletzt zu sein und der Sofortvollzug der Maßnahme in ihrem überwiegenden Interesse geboten wäre (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 TG 1480/96 -, BRS 58 Nr. 167; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002 - 3 S 590/02 - BRS 65 Nr. 196). Dies ist hier jedenfalls im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen. Insoweit könnte die Bindungswirkung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Beigeladene zu 6) unmittelbar in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigen. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da das Gericht erster Instanz dem Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin zu Unrecht entsprochen hat. Die Beigeladene zu 6) hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen entscheidend infrage gestellt, die das Verwaltungsgericht zu seiner stattgebenden Entscheidung bewogen haben. Daher ist hier das Begehren der Antragstellerin in vollem Umfang zu prüfen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rdnrn. 108 und 115). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie hier derjenige der Antragstellerin gegen das sofort vollziehbare Nutzungsverbot der Antragsgegnerin - begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interessen des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 4 TH 2109/92 -, DÖV 1994, 879 [L], juris und vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 -, BRS 57 Nr. 259). Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2014 als offensichtlich rechtmäßig dar. Werden baulichen Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO diese Benutzung untersagen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt dabei grundsätzlich bereits die formelle Baurechtswidrigkeit einer bauliche Nutzung den Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 B 1905/15 -, vom 7. Februar 2014 - 4 B 2207/13 -, und vom 2. April 2002 - 4 TG 575/02 -, ESVGH 52, 172 = BRS 65 Nr. 201). Die formelle Illegalität der Nutzung ist hier gegeben. Der Betrieb der Antragstellerin entspricht offensichtlich nicht mehr den bauaufsichtlichen Genehmigungen vom 5. Juni 1978 bzw. 28. November 1979. Seinerzeit war der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Erdgeschoss des Anwesens ...straße ... (Gestüt X...) eine Gaststätte mit Saal genehmigt worden. Die Antragstellerin betreibt im "Gestüt X..." nunmehr aber eine Vergnügungsstätte in Form eines Diskothekenbetriebs. Dabei verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird. Liegt jedoch der Nutzungsschwerpunkt bei wechselnden, in den Nachtstunden beginnenden Musikprogrammen, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Schank- und Speisewirtschaft einerseits und Vergnügungsstätte andererseits nach dem Gesamterscheinungsbild und der Angebotspalette vorzunehmen; nicht entscheidend ist dafür die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätten zu wertenden Betriebe wie Diskotheken, Nachtclubs, Nachtbars und ähnliches (Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 A 1112/11.Z -, ESVGH 62, 179, m. w. N.). Dabei handelt es sich bei einer Gaststätte, der regelmäßige Musikdarbietungen durch einen Discjockey (DJ) das Gepräge geben selbst dann um eine Diskothek, wenn keine Tanzfläche vorhanden ist (VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 4 K 3020/06 -, GewArch 2007, 42). Die Antragstellerin bietet hier regelmäßig an zwei Tagen am Wochenende Musikveranstaltungen mit DJ's an, die auch im Internet mit dem Angebot einer Tanzmöglichkeit beworben werden. Die Veranstaltungen tragen Titel wie "Jockey Club", "The Dirty Behaviour", "Reiterparty", "Saturday Night Ride", "Riding Wild", "Back to Black", "Love Satisfaction" und "Feierfete". Hinzu kommt eine diskothekenübliche Öffnungszeit, da die Musikveranstaltungen am Wochenende erst um 0 Uhr beginnen. Auch wird zu diesen Zeiten ein Eintrittsgeld erhoben. Demgegenüber tritt der reine Barbetrieb der Gaststätte jeweils vor den Tanzveranstaltungen sowie an zwei weiteren Wochentagen in den Hintergrund. Bezeichnenderweise erklärt auch der geschäftsführende Gesellschafter der Antragstellerin, dass ohne die Tanzveranstaltungen (mit Eintrittsgeld) dem "Gestüt X..." der Ruin drohe. Von ihrem gesamten Erscheinungsbild her stellt sich der Betrieb der Antragstellerin deshalb als diskothekenartige Vergnügungsstätte dar; die Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob es sich tatsächlich um eine Diskothek handelt, vermag der Senat bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage insbesondere angesichts der eindeutigen Bewerbung der Tanzveranstaltungen nicht zu teilen. Die Antragsgegnerin ist somit zu Recht von der formellen Baurechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung der Gaststätte durch die Antragstellerin ausgegangen. Eine Ausnahme erfährt der Grundsatz, dass bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt in den Fällen, in denen die Behörde, wie hier die Antragsgegnerin, das Nutzungsverbot sowohl mit der formellen als auch mit der materiellen Illegalität der Anlage begründet hat. Dann ist auch diese zu überprüfen, da der Erlass des bauaufsichtlichen Nutzungsverbots eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 4 TG 3126/88 -, HessVGRspr. 1989, 27). Die Antragsgegnerin ist hier zu Recht auch von der materiellen Baurechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung der Liegenschaft durch die Antragstellerin ausgegangen. Das Gaststättengrundstück liegt nämlich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "An der Bergkirche, Block 17, 1995/03" der Antragsgegnerin, der dort als Art der baulichen Nutzung ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO festsetzt, in dem Vergnügungsstätten gemäß Ziffer A 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ausnahmsweise nicht zulässig sind. Entgegen der von der Beschwerde angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es dem Bescheid der Antragsgegnerin auch nicht an der nötigen Bestimmtheit. Indem hier die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, nicht den Betrieb der Antragstellerin im Ganzen zu untersagen, sondern lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss als Vergnügungsstätte - hier als Diskothek -, und damit eine Weiternutzung als Schank- und Speisewirtschaft ohne weiteres bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren ermöglicht, ebnet sie der Antragstellerin gleichsam den Weg zur Rückkehr zur ursprünglich genehmigten Gaststättennutzung. Jedenfalls aus der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids wird für die Antragstellerin hinreichend deutlich, dass das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Nutzungsverbot den regelmäßigen Tanzbetrieb in dem Lokal an den Wochenenden erfassen soll. Nicht erforderlich ist, dass die Antragsgegnerin darüber hinaus bestimmte Handlungen angibt, die seitens der Antragstellerin zu unterbleiben hätten. Eine Rechtswidrigkeit des Nutzungsverbots der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht etwa aus der sog. "Duldung" aus dem Jahre 2004. Unter dem 21. Mai 2004 bestätigte die Bauaufsicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragstellerbevollmächtigten, dass "gegen den Betrieb der Gaststätte in der am 19.05.2004 besprochenen bzw. in der in ihrem Ergebnisprotokoll vom 19.05.2004 beschriebenen Art baurechtlich keine Bedenken bestehen". Inhaltlich sei eine Gaststätte dieser Art von der letzten Baugenehmigung vom 28. November 1979 gedeckt und habe damit baurechtlich Bestandsschutz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dieser Erklärung der Behörde nicht um einen Duldungsverwaltungsakt im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Ein Nutzungsverbot kann nicht auf die Rechtswidrigkeit der Nutzung gestützt werden, wenn in einem förmlichen Verwaltungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist, dass die Nutzung Bestandsschutz genießt. Der Bestandsschutz einer nach heutigem Recht materiell rechtswidrigen Nutzung, der daraus erwächst, dass die Nutzung in der Vergangenheit während eines beachtlichen Zeitraums materiell rechtmäßig ausgeübt wurde, gibt dem Bauherren ein Abwehrrecht gegen ein endgültiges Nutzungsverbot. Die Behörde ist verpflichtet eine formell und - nach gegenwärtigem öffentlichem Recht - auch materiell illegale Nutzung zu dulden. Eine derartige Duldung kann von der Bauaufsicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bauherrn ausgesprochen werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 -, BRS 57 Nr. 259). Der Bestandsschutz erwächst dabei gerade aus dem Umstand, dass die betroffene Nutzung zwar formell baurechtswidrig ist, aber früher materiell baurechtmäßig war, also legalisierbar. Diese Konstellation trifft den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen "Bestätigung" der Bauaufsicht der Antragsgegnerin gerade erklärt, dass die im Jahre 2004 beabsichtigte Nutzung der Antragstellerin von der bestehenden Baugenehmigung aus dem Jahre 1979 gedeckt, also formell legal sei. Die Erklärung der Antragsgegnerin kann angesichts ihres Wortlauts auch nicht als eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 HVwVfG mit dem Inhalt ausgelegt werden, ein Nutzungsverbot für die Gaststätte der Antragstellerin zu unterlassen. Es liegt auch kein Fall der Verwirkung vor. Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht anwendbar. Die Annahme der Verwirkung setzt neben einem entsprechenden Zeitablauf zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33). Zwar hat die Antragsgegnerin im Mai 2004 der Antragstellerin bestätigt, dass gegen deren Betriebskonzept "keine baurechtlichen Bedenken" bestünden, obwohl dies angesichts der von der Antragstellerin beabsichtigten "durchschnittlich bis zu zwei Tanzveranstaltungen in der Woche" durchaus zweifelhaft sein konnte. Auch ist die Bauaufsicht der Antragsgegnerin seitdem trotz andauernder Nachbarbeschwerden über 10 Jahre lang untätig geblieben. Beides führt indes nicht zur Verwirkung. Denn die Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, kann weder verjähren noch durch Untätigkeit verwirkt werden (Hessischer VGH, st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14 -, ESVGH 65, 163 = BRS 82 Nr. 207). Dauert die illegale Nutzung mit Wissen der Behörde schon längere Zeit an oder hat die Behörde andere Umstände gesetzt, aufgrund derer der Nutzer sich auf die Fortdauer des bisherigen Zustandes eingestellt hat, und benötigt er infolgedessen etwas Zeit zur Umstellung, so ist diesem Anliegen im Rahmen der von der Behörde zu setzenden Befolgungsfrist angemessen Rechnung zu tragen (vgl.: Hessischer VGH, Beschluss vom 4. November 1993 - 4 TH 2109/92 -, DÖV 1994, 879 [L]). Diese Umstände hat die Antragsgegnerin vorliegend hinreichend berücksichtigt, indem sie der Antragstellerin zur Befolgung des am 8. Dezember 2014 ergangenen Nutzungsverbots eine Frist bis zum 1. April 2015, also von mehr als drei Monaten gesetzt hat. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) in Nr. 1.2. des angegriffenen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Das Interesse an der Effizienz des bauaufsichtlichen Verfahrens rechtfertigt regelmäßig bei formell illegalen Nutzungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbots (ständige Rspr.; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. November 1997 - 4 TH 1864/94 -, BRS 57 Nr. 259, m. w. N.). Dass die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung durch den Betrieb der Antragstellerin und das Interesse der Nachbarn, vor Lärmimmissionen verschont zu werden, stärker gewichtet hat als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Weiterbetrieb der Diskothekennutzung, ist ermessensgerecht. Auch gegen die in Nr. 1.3 des Bescheids vorgenommene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000,00 EUR gemäß §§ 69, 76 HVwVG für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Nutzungsverbot bestehen keine Bedenken. Das Zwangsgeld ist nach § 76 Abs. 1 HVwVG das statthafte Zwangsmittel, um ein Unterlassen des Pflichtigen durchzusetzen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ihr sind aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6) im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, da diese durch Einlegung der Beschwerde am Kostenrisiko teilgenommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Kosten der Beigeladenen zu 1) - 5) sind hingegen nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch die erste Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).