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Beschluss

4 A 2197/20.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0817.4A2197.20.Z.00
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Leitsätze
1. Einer Hegegemeinschaft fehlt die Klagebefugnis gegen die Regelungen der Schalenwildrichtlinie, da diese nicht unmittelbar in ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte eingreift. 2. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie hindert eine Hegegemeinschaft nicht an ihrer Mitwirkung nach § 26a HJagdG. 3. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden einer Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt. 4. In Rechte, die einer Hegegemeinschaft nicht eingeräumt werden, kann die Schalenwildrichtlinie nicht eingreifen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2020 - 6 K 1218/19.WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitwertgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Hegegemeinschaft fehlt die Klagebefugnis gegen die Regelungen der Schalenwildrichtlinie, da diese nicht unmittelbar in ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte eingreift. 2. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie hindert eine Hegegemeinschaft nicht an ihrer Mitwirkung nach § 26a HJagdG. 3. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden einer Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt. 4. In Rechte, die einer Hegegemeinschaft nicht eingeräumt werden, kann die Schalenwildrichtlinie nicht eingreifen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2020 - 6 K 1218/19.WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitwertgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin, eine Hegegemeinschaft, wendet sich gegen die Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Januar 2019 sowie deren Änderung vom 3. Juli 2019 („Schalenwildrichtlinie“). Die am 15. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage der Klägerin mit den Anträgen 1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die der Klägerin gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse sowie die darauf gestützten Vorgaben der Klägerin durch eigene, abweichende Regelungen im Rahmen und in Vollzug der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Januar 2019, Az. VI 3-88a 08.03.02/1/2010, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 25. Februar 2019, Ausgabe Nr. 9/2019, Seite 193 ff., in Kraft getreten am 26. Februar 2019, sowie der Änderung der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Hessen vom 3. Juli 2019, Az. VI 3-88a 08.03.1.2.2010 - Gült.Verz. 87 -, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 15. Juli 2019, Ausgabe Nr. 29/2019, Seite 638 ff., in Kraft getreten am 16. Juli 2019, zu ersetzen und 2. festzustellen, dass die Schalenwildrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung, wie vorstehend zitiert, für den Fall einer zusprechenden Entscheidung über den Antrag zu 1), durch den Beklagten im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft nicht anzuwenden ist. hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2020, der Klägerin zugestellt am 4. August 2020, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die erhobene Feststellungsklage sei zwar statthaft, aber wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, da sich die Schalenwildrichtlinie als reines Verwaltungsinternum darstelle. Es handele sich nicht um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern um eine bloß norminterpretierende Weisung. Sie beträfe ausschließlich die Unteren Jagdbehörden, denen sie ohne starre Richtwerte helfen solle, das eingeräumte Ermessen auszuüben, und deren Ermessensausübung sie zu vereinheitlichen bezwecke. Sie sei nicht an die Klägerin adressiert und enthalte keine Regelungen, die die Klägerin unmittelbar verpflichteten oder in ihren Rechten berührten. Sie mache die Mitwirkungsrechte der Klägerin im Rahmen der Abschussplanfestsetzung nach § 26a HJagdG nicht obsolet. Für einen effektiven Rechtsschutz sei die Möglichkeit der Klägerin, gegen dasjenige Verwaltungshandeln vorzugehen, durch welches ihre Rechte erst betroffen würden, nämlich die Abschussplanfestsetzung, ausreichend. Die von der Klägerin behauptete mangelnde Berücksichtigung ihrer Vorschläge könne - wenn überhaupt - erst im Rahmen der Abschussfestsetzung, nicht aber in deren Vorfeld stattfinden, da die Untere Jagdbehörde befugt sei, den Vorschlägen der Hegegemeinschaften auch in Abweichung von der Schalenwildrichtlinie zu folgen, wenn diese prognostisch gleichermaßen geeignet seien, Wildschäden auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Am 14. August 2020 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020, einem Montag, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet und auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt und die Begründung mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2021 und 16./17. August 2022 weiter vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (7 Bände) und die Behördenvorgänge des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte, form- und fristgerecht gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) und innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründete Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und vorliegt. Dies ist in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe unter Berücksichtigung ihrer im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen nicht der Fall. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung begegnet im Ergebnis nicht den von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 124a Rdnrn. 50 und 52). Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten Darlegungen der Klägerin sowie ihre ergänzenden Ausführungen mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2021 und vom 16. August 2022 lassen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht mangels Klagebefugnis als unzulässig abgelehnt. Der Ansicht der Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht sich auf den in Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -) selbst gebildeten Rechtssatz stütze, dass zur Klageerhebung nur befugt sei, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit die Klägerin mit diesem Einwand nicht allein die vermeintliche Aufstellung eines divergierenden Rechtssatzes (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, siehe dazu unten) oder eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, siehe dazu unten), sondern daneben der Sache nach auch die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht rügt, ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegeben, wonach eine Feststellungsklage nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32). Das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32). Diese Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend angewandt. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze darin zu erblicken meint, das Verwaltungsgericht habe das Kriterium „oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen“ unbeachtet gelassen, obwohl von der Frage der Gültigkeit der Schalenwildrichtlinie eigene Rechte der Klägerin abhingen - etwa, weil Mitgliederbeschlüsse zu Regelungen, die nicht in der Schalenwildrichtlinie vorgesehen seien, nicht in die Abschussplanfestsetzung übernommen würden -, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Verletzung der in § 26a HJagdG normierten subjektiven Mitwirkungsrechte der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Abschussplanung durch die Schalenwildrichtlinie selbst nicht in Betracht komme und dass die subjektiven Rechte der Klägerin unmittelbar erst durch die Abschussplanfestsetzung berührt würden (Seite 13 des Urteils). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG ist der für die Erlegung von Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) erforderliche Abschussplan „auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaften“ festzusetzen. Dementsprechend sieht § 35 Nr. 2 HJagdV vor, dass der Hegegemeinschaft die Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Mitwirkung bei der Abschussplanung nach § 26a HJagdG obliegt. Das Verfahren der Abschussplanung ist in § 26a HJagdG näher ausgestaltet. Nach § 26a Abs. 5 HJagdG leitet die Hegegemeinschaft ihren nach § 26a Abs. 4 HJagdG zustande gekommenen Vorschlag zur Abschussplanung der zuständigen Jagdbehörde zu. Der Hegegemeinschaft steht danach ein Vorschlagsrecht sowie ein Vorschlagsrecht über die Höhe einer möglichen Abschussüberschreitung (§ 26a Abs. 5 Satz 2 HJagdG) zu. Bezogen auf einen Abschussplan für Rot-, Dam- und Muffelwild, das nach § Abs. 3 BJagdG zum Schalenwild gehört, ist nach § 26b Abs. 2 Satz 2 HJagdG das Benehmen mit der Hegegemeinschaft herzustellen, wenn die Jagdbehörde eine Umverteilung des Abschusses wegen in den einzelnen Jagdbezirken stark voneinander abweichender Abschusserfüllung vornehmen möchte. Die Hegegemeinschaft ist ferner nach § 26 Abs. 1 Satz 6 HJagdG vor der Entscheidung der oberen Jagdbehörde über eine Änderung des Abschussplans anzuhören, wenn die Abschussfestsetzung der Jagdbehörde von den Abschussplanvorschlägen der staatlichen Jagdbezirke abweicht und aufgrund des forstlichen Gutachtens die Gefahr besteht, dass dadurch die Vorgaben zum Wald- und Feldschutz in § 21 HJagdG erheblich beeinträchtigt werden. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (- 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 31) hat der Senat ausgeführt, dass die Anwendung der Schalenwildrichtlinie nicht dazu führt, dass die Jagdbehörde angehalten würde, die unter Anwendung anderer Richtlinien aufgestellten Planungen der Hegegemeinschaften zu ignorieren. Die Anwendung der Schalenwildrichtlinie hindert eine Hegegemeinschaft nicht an ihrer Mitwirkung nach § 26a HJagdG. Weitergehende Rechte als die gesetzlich geregelten Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte werden der Hegegemeinschaft gesetzlich nicht eingeräumt (Beschluss des Senats, a.a.O., Rdnr. 34). Die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 HJagdG bedeutet dabei nicht, dass der Vorschlag einer Hegegemeinschaft unverändert festzusetzen ist. Vielmehr muss die Jagdbehörde die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Abschussplanes und den damit verfolgten Zweck verantworten. Damit kann es zwangsläufig vorkommen, dass die Jagdbehörde den Abschussplan im Ergebnis dann abweichend vom Vorschlag der Hegegemeinschaft festsetzt (Beschluss des Senats, a.a.O., Rdnr. 31). Entscheidend ist, dass die Jagdbehörde ihren Abschussplan auf Grundlage der Planungen der Hegegemeinschaft festsetzt. Der Umstand, dass das Ergebnis des festgesetzten Abschussplans wegen der Anwendung der Schalenwildrichtlinie vom Ergebnis der Hegegemeinschaft - wie in dem von der Klägerin angeführten Beispiel - abweicht, verletzt die Hegegemeinschaft nicht in ihren eigenen Rechten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O., Rdnr. 32) und vermag erst recht keine Verletzung ihrer Rechte unmittelbar durch die Schalenwildrichtlinie selbst zu begründen. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass es in einem Bericht der Abteilung VI des Ministeriums an die Staatsministerin vom 15. Januar 2019 u.a. heißt, die Regelung in der Schalenwildrichtlinie bedeute „ein Eingreifen in die originären Aufgaben der Hegegemeinschaften“ führt zu keiner anderen Einschätzung. Nicht die in diesem Bericht geäußerte Auffassung, sondern die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Schalenwildrichtlinie ist für die Bewertung maßgeblich, ob durch die Richtlinie in die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Klägerin eingegriffen wird. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Verletzung eigener Rechte der Klägerin vorliegen müsse, und negiere, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein „Verletzt-sein-Können“ der subjektiven Rechte der Klägerin die Anforderungen an die Klagebefugnis erfülle und der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung nicht erforderlich sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zutreffend die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe zur Klagebefugnis wiedergegeben und angewendet. Die Klägerin blendet in ihrer Rüge den - ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierten und angewendeten - weiteren Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach es an der für eine Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht - wie die Klägerin meint - unter Aufstellung eines eigenen divergierenden Rechtssatzes die bloße Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung abstrakt für nicht ausreichend erachtet, sondern vielmehr in Anwendung des genannten höchstrichterlichen Rechtssatzes im konkreten Fall die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig für ausgeschlossen befunden. Die Anwendung dieses Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht ist aus den bereits ausgeführten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin aufgrund des Abwägungsgebotes ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerichtliche Überprüfung der Schalenwildrichtlinie besitze, dringt die Klägerin nicht durch. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 35) ausgeführt, dass die Geltung des Abwägungsgebots weder von seiner fachgesetzlichen Normierung noch von einer bestimmten Handlungs- oder Verfahrensform abhängt und dass das Abwägungsgebot vielmehr bereits aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgt und dementsprechend allgemein gilt. Im vorliegenden Fall erwächst der Klägerin aus dem Abwägungsgebot jedoch keine wehrfähige subjektive Rechtsposition gegen die Schalenwildrichtlinie. In Bezug auf die Klägerin stellt die Schalenwildrichtlinie keine Abwägungsentscheidung dar. Denn der Klägerin werden gesetzlich lediglich Beteiligungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte eingeräumt. Die Beachtung (oder Nicht-Beachtung) dieser Verfahrensrechte ist kein Belang, über den bei der Erstellung der Schalenwildrichtlinie im Wege einer Abwägungsentscheidung, die am Abwägungsgebot zu messen wäre, befunden wurde. Überdies besteht im vorliegenden Fall auch keine Rechtsschutzlücke, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin genannten Entscheidung gesehen hat. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht eine Klagebefugnis gegen Bestimmungen einer luftverkehrsrechtliche Rechtsverordnung auf Grundlage des Abwägungsgebots gerade auch deshalb bejaht, da eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf ein Vorgehen gegen die Genehmigungsbehörde im konkreten Fall Art. 19 Abs. 4 GG verletzen würde; mit den im konkreten Fall verbleibenden Klagemöglichkeiten hätten lediglich unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen, nicht hingegen die Verlegung der Abflugstrecke als solche abgewehrt werden können. Damit wäre der Rechtsschutz hinter dem subjektiven Recht des Klägers des dortigen Falles zurückgeblieben (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 39). Eine vergleichbare Rechtsschutzlücke ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Klägerin gegen einzelne Abschussplanfestsetzungen vorgehen müsste, wenn sie ihre Verfahrensrechte verletzt sähe, keine gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßende Beschränkung ihres Rechtsschutzes dar. Vielmehr werden ihre gesetzlichen Verfahrensrechte nicht durch die Schalenwildrichtlinie selbst, sondern allenfalls im Rahmen der konkreten Durchführung eines Verfahren der Abschussplanung im jeweiligen Einzelfall verletzt, weswegen sich ihr Rechtsschutz auch auf die Rüge möglicher Verletzungen von Verfahrensrechten im Einzelfall beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 -, juris Rdnr. 33). Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. August 2022 (korrigiert durch Schriftsatz vom 17. August 2022) anführt, das Verwaltungsgericht habe sich in der angegriffenen Entscheidung auf den Beschluss des Senats vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - gestützt, diese Entscheidung aber im Lichte des später ergangenen Senatsbeschlusses vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - nicht richtig verstanden, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die subjektiven Rechte der Klägerin würden unmittelbar erst durch die Abschussplanfestsetzung berührt und die Klägerin habe die Möglichkeit, gegen dasjenige Verwaltungshandeln vorzugehen, durch welches ihre Mitwirkungsrechte betroffen werden, nämlich die Abschussplanung. Die Richtigkeit dieser grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auch durch diese klarstellende Senatsrechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Denn der Senat hat nicht die Anfechtungsmöglichkeit einer Abschussplanfestsetzung durch eine Hegegemeinschaft kategorisch ausgeschlossen, sondern vielmehr die im Rahmen einer Anfechtung einer Abschussplanfestsetzung wehrfähigen Rechte einer Hegegemeinschaft klargestellt. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 B 2222/21 - klarstellend ausgeführt (juris Rdnr. 33), dass seine Ausführungen im Beschluss vom 18. November 2019 - 4 B 2165/19 - nicht dahingehend zu verstehen sind, dass ein Abschussplan durch die Hegegemeinschaft insgesamt der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, sondern sich nur auf die gesetzlichen Mitwirkungsrechte, also Verfahrensrechte einer Hegegemeinschaft, bezieht, deren mögliche Verletzung gerügt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dieser Klarstellung jedoch nicht, dass sie wegen des eingeschränkten Umfangs ihrer Anfechtungsmöglichkeiten gegen Abschussplanfestsetzungen nunmehr gegen die Schalenwildrichtlinie an sich vorgehen können müsste. Vielmehr hat der Senat klargestellt, welche Rechte einer Hegegemeinschaft im Abschussplanverfahren gesetzlich zukommen. In Rechte, die der Klägerin nicht eingeräumt werden, kann weder eine Abschussplanfestsetzung noch die Schalenwildrichtlinie eingreifen. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils von verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der sog. Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargetan. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 36.13 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 4 A 2032/17.Z -, juris Rdnr. 17). Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris) divergierenden Rechtssatz aufgestellt, dass zur Klageerhebung nur befugt sei, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei, lässt sich der behauptete Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung schlicht nicht entnehmen. Wörtlich findet sich der behauptete Rechtssatz in der Entscheidung nicht. Wie die Klägerin darüber hinaus selbst einräumt, gibt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (Seite 12) vielmehr die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen wörtlich wieder. Zwar kann eine Divergenz auch vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem von dem oberen Gericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, juris Rdnr. 14; Beschluss vom 10. Juli 1997 - 9 B 18.95 -, juris Rdnr. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 13; Beschluss vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A -, ESVGH 48, 296 = juris Rdnr. 3 m.w.N.). Die behauptete stillschweigende Divergenz des Verwaltungsgerichts liegt jedoch nicht vor. Wie bereits ausgeführt, blendet die Klägerin den - ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierten - weiteren Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach es an der für eine Feststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 32 m.w.N.). Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht keinen eigenen divergierenden Rechtssatz aufstellt, sondern gerade den letztgenannten höchstrichterlichen Rechtssatz anwendet. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, § 26 Abs. 1 HJagdG räume der Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans Ermessen ein, und dieser Rechtssatz weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 62.89 - juris Rdnr. 25) ab, hat sie nicht dargetan, dass die Entscheidung auf dem vermeintlich abweichenden Rechtssatz beruht. Im Rahmen der Frage, ob eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin durch die Schalenwildrichtlinie möglich erscheint, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Regelungen der Schalenwildrichtlinie ausschließlich die Unteren Jagdbehörden beträfen, „indem sie das ihnen durch § 26 Abs. 1 HJagdG eingeräumte Ermessen auszuüben helfen sollen und das Ziel verfolgen, die Ermessensausübung insoweit zu vereinheitlichen“. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Klägerin insoweit zutreffend hinweist - entschieden, dass das Ob und Wie der behördlichen Entscheidung nicht von einer Ermessensausübung abhängig ist und dass nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG der Abschussplan festzusetzen ist, gleichgültig wie die Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall ausfallen mag (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 25). Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, inwieweit es für die im vorliegenden Verfahren unstreitig entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin wegen der Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiven Mitwirkungsrechte durch die Regelungen der Schalenwildrichtlinie klagebefugt ist, tragend auf die verwaltungsgerichtliche Einordnung der Abschussplanfestsetzung durch die Jagdbehörde als Ermessensentscheidung ankommt. Zudem erfolgt auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Abschussplanfestsetzung durch die Jagdbehörden unter „Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Auch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den vom Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2003 - 3 C 12.02 - abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift über den allgemeinen Gleichheitssatz eine zumindest mittelbare Außenwirkung entfalte, wohingegen die Schalenwildrichtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ein bloßes Verwaltungsinternum ohne jede Außenwirkung sei, so dass durch sie keine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin in Betracht komme, hat die Klägerin keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargetan. Den klägerischen Ausführungen lässt sich bereits nicht entnehmen, welcher abstrakte Rechtssatz des Verwaltungsgerichts von welchem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwieweit die behauptete Divergenz überhaupt für die Entscheidung tragend sein soll. Zwar verweist die Klägerin darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt habe, dass Verwaltungsvorschriften über die interne Bindung der Verwaltung hinaus unter der Geltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und des Vertrauensschutzgebots (Art. 20, 28 GG) eine Außenwirkung zu dem betroffenen Bürger entfalten könnten, sofern die Verwaltungsvorschrift eine Willensäußerung der Exekutive darstelle, zukünftig alle ihr entsprechenden Fälle hiernach zu behandeln. In der Sache beruft sich die Klägerin jedoch nicht auf eine aus dem Gleichheitssatz oder dem Vertrauensschutzgebot folgende einheitliche Anwendung der Schalenwildrichtlinie, sondern möchte deren Anwendung gerade verhindern. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der von der Klägerin geltende gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht dargelegt. Die Geltendmachung der Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74.19 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zu Unrecht als Ausforschungsbeweis abgelehnt. Die in ihrem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache, dass es objektiv nicht möglich sei, vor Erlass der Abschussverfügung im Rahmen des Abschussplanvorschlagverfahrens zu belegen, dass ein Vorschlag einer Hegegemeinschaft, welcher von den allgemeinen Vorgaben der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwilds abweiche, eine „gleichermaßen geeignete Regelung“ darstelle, Wildschäden auf das in Abschnitt 1.1 der benannten Richtlinie genannte Maß zu reduzieren, war nach dem in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils angeführten materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nämlich nicht entscheidungserheblich und damit nicht aufklärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus (Seite 15 des Urteils), dass es nicht erforderlich sei, im Rahmen des Abschussplanvorschlagsverfahrens zu belegen, dass ein Vorschlag der Hegegemeinschaft gleich geeignet zur Reduzierung von Wildschäden sei, wie die Vorgaben der Schalenwildrichtlinie; vielmehr verlange die Schalenwildrichtlinie von den Unteren Jagdbehörden lediglich eine Prognoseentscheidung; selbst wenn diese Prognoseentscheidung aufgrund der Kürze der hierfür verbleibenden Zeit nicht begründet werden könne, komme eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin nur im Rahmen der Abschussplanfestsetzung selbst in Betracht. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Entscheidungserheblichkeit - und damit die fehlende Aufklärungsbedürftigkeit - ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht bereits in der mündlichen Verhandlung als Grund für die Ablehnung des Beweisantrags angeführt hat, sondern erst in den schriftlichen Entscheidungsgründen, begründet keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch auch kein Verfahrensmangel in Form der Versagung rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris Rdnr. 23). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris Rdnr. 40). Eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 -, BVerfGE 54, 43 = juris Rdnr. 9; Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvR 399/81 -, BVerfGE 65, 293 = juris Rdnr. 11; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 = juris Rdnr. 39). Dafür bedarf es jedoch besonderer Anhaltspunkte (Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rdnr. 68, 69). Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den bereits genannten Beweisantrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt hat, es handele sich um einen Ausforschungsbeweis, hat die Klägerin keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dargetan. Die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO verstößt zwar gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48/15 -, juris Rdnr. 10, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rdnr. 18). Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrags in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ergänzt oder ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre (Hess. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 UZ 1249/98.A - juris Rdnr. 41 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. September 1977 - V CB 68.74 -, juris Rdnr. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2002 - 8 A 1530/02.A -, juris Rdnr. 12 und Beschluss vom 7. September 2020 - 13 A 4088/18.A -, juris Rdnr. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 ZB 17.31318 -, juris Rdnr. 7 und Beschluss vom 1. April 2020 - 14 ZB 19.31233 -, juris Rdnr. 8). Nach diesen Maßgaben kann vorliegend dahinstehen, ob die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung des Beweisantrags der Klägerin als Ausforschungsbeweis prozessordnungswidrig erfolgte. Denn jedenfalls die in den schriftlichen Entscheidungsgründen daneben zur weiteren Begründung angeführte Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache sei auch nicht entscheidungserheblich, findet eine Stütze im Prozessrecht. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2015 - 5 B 48/15 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Letzteres war vorliegend - wie bereits ausgeführt - der Fall. Indes hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht im Ansatz dargelegt, was sie erklärt und welche anderen Tatsachen oder Beweismittel sie vorgetragen hätte, wenn ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der in den schriftlichen Urteilsgründen gegebenen Begründung der fehlenden Entscheidungserheblichkeit abgelehnt worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ist auch nicht darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zum Feststellungsinteresse und zur Klagebefugnis mit dem Satz abgetan habe, die Klägerin störe sich ersichtlich nur daran, dass die von ihr erarbeiteten Vorschläge ihrer Ansicht nach von der Unteren Jagdbehörde bei der Abschussfestsetzung wegen der Schalenwildrichtlinie nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden könnten. Denn entgegen dem Vortrag der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich auf insgesamt 6 Seiten der Entscheidungsgründe (Seiten 12 bis 17 des Urteils) mit dem Vorbringen der Klägerin zur Klagebefugnis auseinandergesetzt. Dass das Verwaltungsgericht Schlussfolgerungen gezogen hat, die die Klägerin nicht teilt, begründet keine Verletzung ihres Gehörs. Aus den gleichen Gründen ergibt sich auch aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass das Verwaltungsgericht den in einem Bericht der Abteilung VI des Ministeriums an die Staatsministerin enthaltenen Satz „Die Regelung bedeutet demnach ein Eingreifen in die originären Aufgaben der Hegegemeinschaften“ nicht in seine Überlegungen einbezogen habe, keine Gehörsverletzung. Wie die Klägerin selbst angibt, nimmt das Verwaltungsgericht im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich und unter Nennung der Blattzahlen der Behördenakte Bezug auf den besagten Bericht (Seite 3 des Urteils). Dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich und in ausführlicher Breite mit diesem Satz auseinandersetzt, stellt nach den eingangs genannten Maßstäben keine Gehörsverletzung dar. Die Klägerin schließt aus den Äußerungen in dem besagten Bericht auf eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die Schalenwildrichtlinie. Mehr als eine Indizwirkung kommt diesen Äußerungen indes nicht zu; maßgeblich ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Schalenwildrichtlinie. Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob die Klägerin wegen der Möglichkeit einer Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensrechte durch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen der Schalenwildrichtlinie klagebefugt ist, hat sich das Verwaltungsgericht umfassend auseinandergesetzt. Sonstige Umstände, aus denen sich ergäbe, dass das Gericht seiner Pflicht, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen, nicht nachgekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin schließlich eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin zu erblicken meint, dass es sich bei dem angegriffenen Urteil um eine Überraschungsentscheidung handele, da materiell-rechtliche Fragen nicht Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen seien und die Klägerin nicht habe damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Klagebefugnis von der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Erlasses ausgehen und diesen als norminterpretierende Weisung bewerten würde, teilt der Senat die klägerische Ansicht nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als Überraschungsurteil (§ 108 Abs. 2 VwGO) dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 21.77 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.; Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 -, juris Rdnr. 7; Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 -, juris Rdnr. 11, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 8 C 8.21 -, juris Rdnr. 9). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr führt sie in der Begründung ihres Zulassungsantrags selbst an, in der mündlichen Verhandlung sei der rechtliche Gesichtspunkt erörtert worden, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Verwaltungsvorschrift nicht in ihren Rechten verletzt würde (Seite 17 der Begründung ihres Zulassungsantrags). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung gab das Verwaltungsgericht zudem den Hinweis, dass es Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage habe (Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Außerdem trug die Klägerin in der mündlichen Verhandlung u.a. dazu vor, dass die bisherigen Möglichkeiten der Hegegemeinschaften bei den Vorschlägen zu den Abschussplänen eingeschränkt würden und dass dem Beklagten die Befugnis zum Erlass der Schalenwildrichtlinie fehle, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung bzw. Negierung der Kompetenzen der Hegegemeinschaften (Seite 3 der Sitzungsniederschrift). Gerade auf diese erörterten Umstände ist die angegriffene Entscheidung gestützt, denn das Verwaltungsgericht sieht keine Beschränkung bzw. Negierung der Kompetenzen der Hegegemeinschaften durch die Schalenwildrichtlinie und verneint in der Folge die Zulässigkeit der Klage, da der Klägerin mangels einer subjektiven Rechtsverletzung die Klagebefugnis fehle. Dass die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, macht das Urteil nicht zu einer Überraschungsentscheidung im Rechtssinne. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des prozessrechtlichen Kriteriums der Klagebefugnis unzulässigerweise die materiell-rechtlichen Bewertungen zur Rechtsnatur der Schalenwildrichtlinie zugrunde gelegt. Zwar kann ein Verfahrensfehler darin liegen, dass ein Gericht - sei es auch nur zum Teil - durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1968 - VIII B 110.67 -, BVerwGE 30, 111; Beschluss vom 18. Januar 2022 - 6 B 21/21 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 –, juris Rdnr. 2). Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht verkannt. Es hat geprüft, ob auf der Grundlage des tatsächlichen Prozessstoffes eine Rechtsverletzung der Klägerin jedenfalls möglich erscheint. Eine derartige Möglichkeit hat es für offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen befunden. Indem das Verwaltungsgericht § 42 Abs. 2 VwGO dahin verstanden hat, dass eine Feststellungsklage nur zulässig ist, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32), und dass dies nicht der Fall ist, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, juris Rdnr. 32), folgt es der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dass das Verwaltungsgericht hierbei die materielle Rechtslage zum Nachteil der Klägerin als offensichtlich und eindeutig gewürdigt hat, stellt - für sich genommen - keinen Verfahrensfehler dar. Ohne einen Rückgriff auf die objektiv gegebene materielle Rechtslage lässt sich nämlich nicht beurteilen, ob eine Verletzung klägerischer Rechte immerhin möglich ist, wenn nicht die bloße Behauptung einer derartigen Rechtsverletzung genügend sein soll (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 -, juris Rdnr. 7; Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 -, juris Rdnr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 4 M 112/94 -, juris Rdnr. 7). Danach ist der Rekurs des Verwaltungsgerichts auf die materiell-rechtlichen Vorfragen der Rechtsnatur der Schalenwildrichtlinie und des Umfangs der gesetzlichen Verfahrens- und Mitwirkungsrechte der Klägerin bei der Abschussplanfestsetzung nicht zu beanstanden. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen materiell-rechtlichen Vorfragen bestehen - wie bereits ausgeführt - nicht. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel in der Gestalt einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt. Gemäß (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Gerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = juris Rdnr. 18 ff.; Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = juris Rdnr. 18 ff.; Beschluss vom 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris Rdnr. 8). Soweit die Klägerin meint, ein Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Überzeugungsbildung sei in der Ablehnung des bereits genannten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung zu sehen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin für erheblich gehaltene und unter Beweis gestellte vermeintliche Unmöglichkeit der Erstellung eines Abschussplanvorschlages, der zur Begründung einer behördlichen Prognoseentscheidung dienen könne, seinerseits nicht für erheblich gehalten. Die Klägerin stellt hingegen nur eine abweichende Bewertung der Entscheidungserheblichkeit auf, legt aber kein weitergehendes Übergehen entscheidungserheblicher Akteninhalte oder einen Verstoß gegen die Denkgesetze durch das Verwaltungsgericht dar. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).