Urteil
4 A 2158/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:1215.4A2158.20.00
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Leitsätze
Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sich der Rechtsinhaber hierdurch in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10/97 -, juris Rdnr. 2).
Ein neuer Grundstückeigentümer muss sich vertrauenschaffende Handlungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2018 - 6 K 1317/18.WI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sich der Rechtsinhaber hierdurch in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10/97 -, juris Rdnr. 2). Ein neuer Grundstückeigentümer muss sich vertrauenschaffende Handlungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2018 - 6 K 1317/18.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die in dem vom Senat zugelassenen Umfang statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2018 - 6 K 1317/18.WI - ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1., als auch im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 2. abgewiesen. Die in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Der Klageantrag zu 1. ist nur teilweise zulässig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin zwar klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Begehrt ein Nachbar bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber einem Dritten, so muss er eine Verletzung von Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts geltend machen, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, also nicht nur im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit erlassen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Februar 2010 - 4 A 2410/08 -, juris, Rdnr. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin begehrt als Eigentümerin eines unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücks bauaufsichtliches Einschreiten wegen einer Verletzung von Abstandsflächenbestimmungen aus § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 8 HBO. Diese Regelungen entfalten nachbarschützende Wirkung (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 1982 - IV TG 23/82 - BRS 39 Nr. 124; Beschluss des Senats vom 22. Juni 1998 - 4 TZ 94/98 -, juris Rdnr. 6 = BRS 60 Nr. 104; Urteil des Senats vom 4. März 1999 - 4 UE 3309/94 -, juris Rdnr. 25 = BRS 62 Nr. 209; Urteil des Senats vom 26. Mai 2008 - 4 UE 1626/06 -, juris Rdnr. 24 = BRS 73 Nr. 137; Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 6 Rdnr. 9) Der Antrag ist jedoch teilweise bereits unzulässig, soweit die Klägerin mit ihren Klageanträgen zugleich die Entfernung des betonierten Aufsatzes auf dem ersten Mauerabschnitt der Grenzmauer in Höhe von 55 cm und der hierauf gesetzten Formsteine (Rauten) in Höhe von weiteren 55 cm (insgesamt ca. 1,10 m), des Hochbeets im ersten Terrassenfeld und der Formsteine (Rauten) in Höhe von 55 cm auf dem zweiten Mauerabschnitt der Grenzmauer anstrebt. Insoweit fehlt es ihr am Rechtsschutzbedürfnis, denn der Beklagte hat in diesem Umfang bereits dem klägerischen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten entsprochen, indem er dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. April 2018 die Entfernung im genannten Umfang aufgab. Soweit der Klageantrag zu 1. im Übrigen zulässig ist, ist er unbegründet. Die Rechtsgrundlage für die weitergehende Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Beseitigungsanordnung in Bezug auch auf den in den beiden Mauerabschnitten jeweils ca. 1962 errichteten unteren Mauerteil - unterhalb des betonierten Aufsatzes und der Formsteine - zu erlassen, ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde in dem Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Vorschrift regelt allerdings nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten. Es steht danach im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage anordnet, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist. Ergibt sich der Widerspruch zum öffentlichen Recht allerdings aus der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift, dann hat der Nachbar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser Anspruch kann sich zu einem Rechtsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten verdichten, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, juris Rdnr. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Ermessensreduzierung auf Null allerdings nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 = juris Rdnr. 10; Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 B 93.88 -, juris Rdnr. 6; Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 - juris Rdnr. 17; ebenso Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, juris Rdnr. 19 m.w.N.; Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 6 Rdnr. 14). Dies kann der Fall sein, wenn eine unmittelbar auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (Beschluss des Senats vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, juris Rdnr. 19 m.w.N.). Die Klägerin beruft sich vorliegend auf eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Gestalt der Abstandsflächenbestimmungen aus § 6 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 8 HBO. Ob die streitgegenständlichen baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen - Stützmauer und Aufschüttungen - im Widerspruch zu den dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen errichteten Baugenehmigungen errichtet wurden und ob sie gegen Abstandsflächenbestimmungen verstoßen, kann vorliegend indes offenbleiben. Denn der Klägerin ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich in dem nunmehr noch streitgegenständlichen Umfang auf einen etwaigen Verstoß zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nachbarn stehen in einem besonderen „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis“ zueinander, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert. Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, juris Rn. 4). Ein solcher im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung ist die Verwirkung, wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = juris Rdnr. 18; Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 18.76 - BVerwGE 52, 16 = juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rdnr. 22). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rdnr. 22; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 -, juris Rdnr. 15). Die Verwirkung eines Rechts ist aber nur eine von den unterschiedlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 –, BVerwGE 48, 247 = juris Rdnr. 15). Die Ausübung eines - materiell- oder auch verfahrensrechtlichen - Rechts kann nach Treu und Glauben auch aus anderen Gründen unzulässig sein als aus denen, die zu seiner Verwirkung führen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Rdnr. 23; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rdnr. 29; Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10.97 -, juris Rdnr. 2). Hierfür kommt etwa in Betracht, dass sich ein Kläger durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine einem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten, insbesondere zu etwaigen früheren als Einverständnis auszulegenden Erklärungen, in Widerspruch setzt. Für einen solchen der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Einwand kommt es tatbestandlich nicht auf eine längere Untätigkeit des Klägers nach Erteilung der Baugenehmigung an (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rdnr. 29). Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung wendet. Auch gegenüber einem ungenehmigten Bauvorhaben kann die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung scheitern, sondern auch aus anderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10/97 -, juris Rdnr. 2 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = juris Rdnr. 23; Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, juris; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rdnr. 22). Hierzu kann der Einwand gehören, der Rechtsinhaber setze sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B 10/97 -, juris Rdnr. 2 m.w.N. vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 -, BVerwGE 48, 247 = juris Rdnr. 15). Dabei muss sich ein neuer Grundstückeigentümer das Verhalten seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Denn das Abwehrrecht eines Nachbarn wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Baurechts ist nicht höchstpersönlicher Natur, sondern ein grundstücksbezogenes Recht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4 UE 2318/86 -, juris Rdnr. 75; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - 3 A 1844/15.Z -, juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1991 - 3 S 2000/91-, juris Rdnr. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 L 56/11 -, juris Rdnr. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 15 ZB 19.2263 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. September 2020 - 10 A 4034/18 -, juris Rn. 62 f. m.w.N.). Ein neuer Eigentümer rückt in die Rechtsstellung des früheren ein. Vertrauenschaffende Handlungen bzw. vertrauenschaffendes Nichtstun des Rechtsvorgängers muss sich der neue Eigentümer entgegen halten lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 A 2757/12 -, juris Rn. 139 f. m.w.N.) Nach diesen Maßgaben ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin sich durch ihren Antrag auf weitergehendes bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Grenzmauer samt Aufschüttungen zu dem vorausgegangenen Verhalten ihres Rechtsvorgängers in Widerspruch zu Treu und Glauben setzt. Es steht im Widerspruch zu Treu und Glauben, wenn ein Kläger bauaufsichtliches Einschreiten gegen bauliche Anlagen eines Nachbarn verlangt, an deren Errichtung er selbst oder ein Rechtsvorgänger, dessen Handeln er sich zurechnen lassen muss, bei der Errichtung der baulichen Anlage selbst mitgewirkt hat. So liegt der Fall hier. Der Senat ist überzeugt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen bei der Errichtung des unteren - unter dem Aufsatz aus Formsteinen befindlichen - Teils der der streitgegenständlichen Mauer im Jahr 1962 oder 1963 in aufeinander abgestimmter Weise zusammengewirkt haben und dass der Rechtsvorgänger der Klägerin dabei in billigender Kenntnis des Oberflächenniveaus der sich auf dem Grundstück des Beigeladenen unmittelbar an diese Mauer anschließenden Terrassen gehandelt hat. Dabei stützt sich der Senat im Wesentlichen auf die sich aus einer Gesamtschau der Behördenakten ergebenden Umstände, die sich überdies mit den Ausführungen des Beigeladenen in entscheidenden Punkten in Einklang bringen lassen. Ein Zusammenwirken des Rechtsvorgängers der Klägerin und des Rechtsvorgängers des Beigeladenen bei der Errichtung der streitgegenständlichen Mauer zeigt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere an dem Umstand, dass der Bauantrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 4. September 1962 (Antragsverfahren 1280/62) und der Bauantrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen vom 9. Oktober 1962 (Antragsverfahren 1411/62) in engem zeitlichem Zusammenhang und in inhaltlicher Abstimmung aufeinander erfolgten. Der zeitlich enge Zusammenhang zeigt sich außer an den nur knapp einen Monat auseinander liegenden Daten der Antragstellung sogar noch deutlicher daran, dass die dem Bauantrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen beigefügte Planzeichnung bereits auf den 10. September 1962 datiert ist - also nicht einmal eine Woche nach Einreichung des Bauantrags des Rechtsvorgängers der Klägerin gefertigt wurde. Eine inhaltliche Abstimmung der beiden Bauanträge aufeinander ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin ausdrücklich die Errichtung einer Grenzmauer beantragte („Neubau einer Garage und einer Grenzmauer“), während der Rechtsvorgänger des Beigeladenen sich ausweislich der Bauantragsunterlagen zwar offenkundig zeitgleich mit der Thematik einer Verschiebung der bisherigen Grenzmauer befasst hatte, gleichwohl aber davon absah, selbst die Errichtung einer Grenzmauer an geänderter Stelle zu beantragen. Dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen sich mit einer Verschiebung der bisherigen Grenzmauer befasst hatte, ergibt sich aus der Planzeichnung, in der die Grenzmauer an versetzter Stelle eingezeichnet und mit dem Zusatz „Mauer soll um 1,81 [m] auf die neue Grenze versetzt werden“ versehen ist. Dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen gleichwohl die Versetzung der Grenzmauer nicht selbst beantragte, ergibt sich unter anderem daraus, dass die seinem Bauantrag die von ihm beantragten baulichen Änderungen in der Planzeichnung in roter Farbe gekennzeichnet sind, die zeichnerisch dargestellte Verschiebung der Grenzmauer hingegen nicht rot gekennzeichnet ist. Darüber hinaus zeigt die in der Planzeichnung verwendete Formulierung „Mauer soll um 1,81 [m] auf die neue Grenze versetzt werden“ zur Überzeugung des Senats, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen keine Versetzung der Mauer selbst beantragen, sondern nur eine anderweitig beabsichtigte Versetzung der Mauer nachrichtlich mitteilen wollte. Schließlich wird das Vorhaben in dem Bauantragsformular des Rechtsvorgängers des Beigeladenen auch nur als „Bau einer Auto-Garage und Blumen-Beet-Ziermauer“ - ohne Nennung einer Grenzmauer - bezeichnet. Ausweislich der Planzeichnung handelte es sich bei der genannten Ziermauer dabei nicht um eine Mauer entlang der hier streitgegenständlichen Grundstücksgrenze, sondern um ein Blumenbeet mit Ziermauer nordöstlich des Wohngebäudes an der Straße Herrenberge. Weiterhin ist der Senat davon überzeugt, dass die vom Rechtsvorgänger der Klägerin beantragte Grenzmauer auch tatsächlich errichtet wurde. Dies ergibt sich aus dem Vermerk über die am 30. Mai 1963 bei dem Rechtsvorgänger der Klägerin erfolgte Abschlusskontrolle durch das Kreisbauamt des damaligen Landkreises Limburg. Denn in diesem Vermerk wurden die vorgedruckten Sätze „Das Bauvorhaben ist nicht ausgeführt. Der Bauantragsteller ist dahingehend unterrichtet, daß der Bauschein verfallen ist.“ händisch gestrichen. Wäre die Grenzmauer, die ausweislich der Bauantragsunterlagen des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 4. September 1962 ausdrücklich als Bestandteil des Vorhabens genannt worden war („Neubau einer Garage und einer Grenzmauer“), nicht errichtet worden, so ließe sich diese Streichung nicht ohne weiteres erklären. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass die letztendlich errichtete Grenzmauer nicht - wie beantragt - auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auf dem Grundstück des Beigeladenen, und überdies in größerer Länge errichtet wurde, zur Überzeugung des Senats nichts Gegenteiliges. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand einer abweichenden Bauausführung nicht entnehmen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen gerade auch von einem Zusammenwirken bei der Errichtung abrücken wollten. Da die Grenzmauer zugleich als Stützmauer für dahinterliegende Terrassenfelder dient, ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin bei Neuerrichtung der Grenzmauer in billigender Kenntnis von dem Oberflächenniveau der dahinter befindlichen Terrassenfelder handelte. Dass die Höhe dieser Terrassenfelder auch mit der heutigen Höhe noch übereinstimmt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass in der Planzeichnung des Nachtrags zum Bauschein Nr. 18/57 das Oberflächenniveau des ersten sich an das Wohnhaus des Beigeladenen anschließenden Terrassenfeldes als etwa höhengleich mit der Türschwelle einer Tür des Kellergeschosses des Wohnhauses eingezeichnet ist und nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten auch heute noch - bis auf ein zusätzlich aufgeschüttetes Hochbeet - ca. 20 bis 30 cm tiefer als der Fußboden des Kellergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen liegt. Dies spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass das Oberflächenniveau dieses Terrassenfeldes seit der Errichtung des Wohnhauses des Beigeladenen und Anlegung der Terrassenfelder, die unstreitig 1957 oder 1958 erfolgten, unverändert geblieben ist. Da der Höhenversatz zwischen diesem und dem nächsten Terrassenfeld dem Höhenversatz in den beiden Abschnitten der streitgegenständlichen Grenzmauer entspricht, ist der Senat davon überzeugt, dass auch das Oberflächenniveau des sich anschließenden Terrassenfeldes jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Neuerrichtung der Grenzmauer unverändert bestand. Selbiges gilt für die Länge der Terrassenfelder, die jeweils mit der Länge der sie zum Grundstück der Nachbarin hin begrenzenden Abschnitte der Grenzmauer korrespondieren. Diese Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Klägerin an der Errichtung der streitgegenständlichen Grenzmauer in Kenntnis der dahinter befindlichen Geländetopographie, lässt für einen verständigen Empfänger erkennen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin die Grenzmauer samt der dahinter befindlichen Terrassenfelder mit ihren Wirkungen hinzunehmen bereit war und deren Existenzberechtigung anerkennen wollte. Infolge dessen durfte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin keine nachbarlichen Einwendungen gegen gerade dieses Vorhaben erheben werde. Soweit die Klägerin meint, ein solches Vertrauen habe aufgrund eines „fortdauernden Streitverhältnisses“ nicht entstehen können, und hierzu auf eine Beschwerde ihres Vaters gegen die Errichtung des Wohnhauses durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen im Jahr 1957 sowie auf ein zwischen dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen und ihrem Vater in den Jahren 1958 bis 1961 geführtes Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - II/2 - 667/58 - verweist, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Zum einen fallen diese Streitigkeiten in einen Zeitraum vor Beantragung und Errichtung der Grenzmauer in den Jahren 1962 oder 1963. Zum anderen hatten diese Streitigkeiten auch nicht die Grenzmauer an gegenwärtiger Stelle zum Gegenstand. Für die Beschwerde gegen die Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1957 ergibt sich dies bereits daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt die Grundstücksgrenze noch nicht an der gegenwärtigen Stelle, sondern weiter westlich verlief. Hinsichtlich des Gerichtsverfahrens ergibt sich dies daraus, dass nicht der Vater der Klägerin, sondern der Vater des Beigeladenen Kläger des damaligen Verfahrens war. Überdies war Gegenstand dieses Verfahrens die durch eine Baulandumlegung im Jahr 1958 aufgeworfene Frage des Verlaufs der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken, nicht die Frage der Rechtmäßigkeit einer Grenzbebauung. Eine Geltendmachung etwaiger nachbarrechtlicher Abwehrrechte durch den Vater der Klägerin ist hierin nicht zu erkennen. Schließlich fand dieses Gerichtsverfahren seinen Abschluss durch Urteil vom 23. Juni 1961 - und damit mehr als ein Jahr vor Einreichung des die Grenzmauer betreffenden Bauantrags vom 4. September 1962 (Antragsverfahren Nr. 1280/62) durch den Rechtsvorgänger der Klägerin und des hieran anknüpfenden Bauantrags des Rechtsvorgängers des Beigeladenen vom 9. Oktober 1962. Gegen ein zum Zeitpunkt der Errichtung der Grenzmauer bestehendes und gerade die Grenzmauer betreffendes Streitverhältnis spricht auch der Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin bei behördlicher Anhörung keine Einwendungen gegen den dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 14. Februar 1963 für die Rohbauarbeiten an dessen grenzständiger Garage erteilten Teilbaubescheid Nr. 1411/62 (Bl. 64 BA, Ordner D. I) äußerte (Bl. 65 R BA, Ordner D. I). Auch in der Zeit nach Errichtung der Grenzmauer hat der Rechtsvorgänger der Klägerin ausweislich der Behördenakten davon abgesehen, wegen dieser Grenzmauer ein bauaufsichtliches Vorgehen gegen den Rechtsvorgänger des Beigeladenen anzustrengen. Hinsichtlich eines Zusammenwirkens des Vaters der Klägerin und des Vaters der Beigeladenen lässt sich der Hergang, wie er sich bei einer Gesamtschau der sich aus den Behördenakten ergebenden Umstände darstellt, schließlich auch mit der Schilderung des Beigeladenen in Einklang bringen, wonach ursprünglich im Jahr 1957 oder 1958 eine Grenzmauer entlang der damaligen Grundstücksgrenze errichtet worden sei, diese jedoch - auch auf Bitten der örtlichen Feuerwehr - zwecks Schaffung eines Zugangs zu einer Löschwasserquelle, dem Mühlgraben, im Jahr 1962 oder 1963 abgetragen und unter Mitwirkung des Rechtsvorgängers der Klägerin an versetzter Stelle neu errichtet worden sei. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt danach, dass die Berufung der Klägerin auf ein nachbarliches Abwehrrecht im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben verstößt. Hierdurch setzt sie sich zu dem vorausgegangenen - vertrauensbegründenden - Verhalten ihres Rechtsvorgängers in Widerspruch und handelt treuwidrig. Der Senat kann daher offen lassen, ob sich ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend auch daraus ergeben könnte, dass das Wohnhaus der Klägerin womöglich seinerseits nicht den gebotenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhält und diese Abweichung möglicherweise gleichgewichtig zu der Abweichung durch die Mauer des Beigeladenen ist. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass ein Nachbar, der selbst den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Mindestabstand im gleichen Grenzbereich nicht einhält, sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Unterschreitung des Mindestabstandes durch ein benachbartes Vorhaben nicht berufen und insoweit kein Abwehrrecht geltend machen kann. Der Hilfsantrag zu 2. ist im gleichen Umfang und aus den gleichen Gründen wie ihr Hauptantrag zu 1. bereits teilweise unzulässig. Im Übrigen ist er unbegründet. Da der Klägerin nach dem oben Gesagten verwehrt ist, sich auf ein nachbarliches Abwehrrecht zu berufen, bleibt auch ihr auf Neubescheidung gerichteter Hilfsantrag ohne Erfolg Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für die Klägerin. Dabei bringt der Senat für den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai 2012, 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh. § 164 Rdnr. 14) hinsichtlich des Hauptantrags einen Streitwert von 7.500 € in Ansatz, der wegen wirtschaftlicher Identität des Haupt- und des Hilfsantrags entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Erhöhung findet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt eine bauaufsichtliche Verfügung gegen ihren Nachbarn, den Beigeladenen, durch die ihm der Rückbau einer Grenzmauer und von Geländeaufschüttungen im Grenzbereich aufgegeben werden soll. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks Gemeinde Brechen, Gemarkung E., Flur …, Flurstück …/…. Östlich hieran grenzt das Wohngrundstück des Beigeladenen, Gemeinde Brechen, Gemarkung E., Flur …, Flurstück …. Beide Grundstücke sind südwestlich der Wohnbebauung hangabwärts terrassiert. Die Terrassen auf dem Grundstück des Beigeladenen werden entlang der Grenze zum niedriger liegenden Grundstück der Klägerin in verschiedenen Abschnitten durch eine auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Betonmauer aufgefangen. Laut Liegenschaftskataster verläuft die Grenze zwischen den Grundstücken zunächst in gerader Linie von Nordosten nach Südwesten, springt auf Höhe der Südwestseite des Wohnhauses und der Garage des Beigeladenen um ca. 2 m nach Südosten zurück und verläuft ab dort wieder in gerader Linie von Nordosten nach Südwesten. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die Grenzmauer und die Terrassen im Einklang mit Baugenehmigungen errichtet worden ist, die dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - seinem Vater - erteilt worden sind, und ob die Klägerin eine Beseitigung verlangen kann. Gegenwärtig stellen sich Grenzmauer und Terrassenfelder wie folgt dar: Der erste Mauerabschnitt beginnt an der Garage des Beigeladenen, hat dort - gemessen ab der Oberfläche des Grundstücks der Klägerin - eine Höhe von ca. 1,67 m einschließlich eines 55 cm hohen Betonaufsatzes und einer 55 cm hohen Brüstung aus Formsteinen (Rauten), erstreckt sich in südwestlicher Richtung und erreicht an seinem Ende eine Höhe von insgesamt ca. 2,73 m. Der Betonaufsatz und die Brüstung wurden im Jahr 1973 auf die früher - ca. 1962 oder 1963 - errichtete darunterliegende Betonmauer aufgesetzt. Die Länge dieses Mauerabschnitts beträgt ca. 6,85 m. Das Bodenniveau des durch diesen Mauerabschnitt abgegrenzten Terrassenfeldes auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt - bis auf ein im Jahr 1975 zusätzlich aufgeschüttetes Hochbeet - ca. 20 bis 30 cm tiefer als der Fußboden des Kellergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen. Der anschließende Mauerabschnitt hat eine Länge von ca. 4,75 m, am nordöstlichen Ende eine Höhe von ca. 1,65 m und am südwestlichen Ende eine Höhe von ca. 1,95 m - jeweils gemessen ab der Oberfläche des Grundstücks der Klägerin und einschließlich einer 55 cm hohen Brüstung aus Formsteinen (Rauten). Auch diese Brüstung wurde im Jahr 1973 auf die früher - ca. 1962 oder 1963 - errichtete darunterliegende Betonmauer aufgesetzt. Das Bodenniveau des durch diesen Mauerabschnitt abgegrenzten Terrassenfeldes liegt ca. 93 cm tiefer als dasjenige des vorangegangenen Terrassenfeldes. Ursprünglich genehmigte der Kreisausschuss des damaligen Landkreises Limburg auf Antrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen mit Bauschein Nr. 18/1957 vom 5. November 1957 die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen mit einem Wohnhaus. Aufschüttungen, Abgrabungen, Terrassierungen oder eine Grenzmauer entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin waren nicht vorgesehen. Auf ein Nachtragsbaugesuch des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zu diesem Vorhaben erteilte ihm der Kreisausschuss des damaligen Landkreises Limburg am 24. März 1958 eine weitere Genehmigung - Bauschein Nr. 54/57. Ausweislich der zugehörigen Antragsunterlagen waren südwestlich des Wohnhauses drei Terrassenfelder vorgesehen, die jeweils durch eine Zwischenmauer abgefangen werden sollten. Dabei ist das Oberflächenniveau des ersten Terrassenfeldes als höhengleich mit der Türschwelle einer Tür des Kellergeschosses des Wohnhauses eingezeichnet. Zum damaligen Zeitpunkt verlief die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin noch ohne Rücksprung in gerader Linie von Nordosten nach Südwesten; der dortige Abschluss der Terrassen ist als durchgehende gerade Linie dargestellt. Ob und inwieweit durch diese Genehmigung auch eine Grenzmauer entlang dieser Grenze genehmigt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 4. September 1962 stellte der Rechtsvorgänger der Klägerin einen Bauantrag für das Vorhaben „Neubau einer Garage und einer Grenzmauer“ auf seinem Grundstück. In dem beigefügten amtlichen Lageplan ist der auch gegenwärtig vorhandene Rücksprung der Grundstücksgrenze verzeichnet. Ausweislich der eingereichten Planzeichnung sollte die Garage im nördlichen Bereich an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen - entlang des nicht zurückspringenden Teils der Grundstücksgrenze - errichtet werden. An die südwestliche Außenwand der Garage sollte sich die Grenzmauer anschließen und zunächst auf einer Länge von 1,79 m (1,55 m zuzüglich einer Mauerstärke von 24 cm) den Verlauf der Außenwand in südöstlicher Richtung fortsetzen. Anschließend sollte die Grenzmauer im rechten Winkel nach Südwesten abknicken und der an dieser Stelle zurückspringenden Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 4,9 m (Planzeichnung 9,8 cm bei einem Maßstab von 1:50) folgen. Die Grenzmauer sollte vollständig auf dem Grundstück der Klägerin errichtet werden. Die Höhe der Grenzmauer ist mit 2,50 m - gemessen ab der Oberfläche des Grundstücks der Klägerin - angegeben. Noch bevor dieser Antrag beschieden wurde, stellte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen seinerseits einen Bauantrag für den „Bau einer Auto-Garage und Blumen-Beet-Ziermauer“, der am 5. Oktober 1962 bei der Gemeinde Oberbrechen und am 9. Oktober 1962 bei dem Kreisausschuss des damaligen Landkreises Limburg einging. Ausweislich des beigefügten amtlichen Lageplans sollte die Garage an der Nordwestseite des Wohngebäudes des Beigeladenen und grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden. In der ebenfalls beigefügten Planzeichnung, die auf den 10. September 1962 datiert ist, sind Änderungen rot markiert. Danach sollte ein in rot dargestellter „Bl.-Garten mit Ziermauer u. Aufgang“ nordöstlich des Wohngebäudes errichtet werden. Die geplante Garage ist in rot an der Nordwestseite des Wohngebäudes eingezeichnet. Sie sollte bündig mit der Südwestfassade des Wohngebäudes abschließen und dort auf eine als „Alte Mauer“ schwarz gekennzeichnete Mauer aufsetzen. In dem Grundriss ist ferner eine gestrichelte schwarze Linie eingezeichnet, die die Außenwand der geplanten Garage in südwestlicher Richtung fortsetzt. Parallel zu dieser gestrichelten Linie ist in einem durch Pfeil und die Angabe „1,81 [m]“ gekennzeichneten Abstand - in östliche Richtung versetzt - mit durchgezogenen schwarzen Linien eine Terrassenbegrenzung dargestellt. Hierzu findet sich die Erläuterung „Mauer soll um 1,81 [m] auf die neue Grenze versetzt werden“. Die Länge der Terrassenbegrenzung beträgt ca. 6,5 m (Planzeichnung 6,5 cm bei einem Maßstab von 1:100). Auf den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 4. September 1962 erteilte der Kreisausschuss des damaligen Landkreises Limburg am 16. November 1962 den Bauschein Nr. 1280/62 mit gewissen Auflagen. Der Antrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen vom 9. Oktober 1962 wurde zunächst am 19. Dezember 1962 hinsichtlich der Rohbauarbeiten durch Teilbaubescheid Nr. 1411/62 beschieden, gegen den der Rechtsvorgänger der Klägerin bei behördlicher Anhörung keine Einwendungen äußerte. Der endgültige Bauschein Nr. 1411/62 wurde am 14. Februar 1963 erteilt. Am 30. Mai 1963 erfolgte eine Abschlusskontrolle durch das Kreisbauamt des damaligen Landkreises Limburg bei dem Rechtsvorgänger der Klägerin. Es wurden keine Beanstandungen festgestellt. Die vorgedruckten Sätze „Das Bauvorhaben ist nicht ausgeführt. Der Bauantragsteller ist dahingehend unterrichtet, daß der Bauschein verfallen ist.“ wurden händisch gestrichen. Soweit aus den Behördenakten ersichtlich, wandte sich erstmals am 6. Januar 2011 der Ehemann der Klägerin an den Beklagten und bat um Überprüfung der Genehmigung und Standsicherheit der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Mauer auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie dahinter befindlicher Erdaufschüttungen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016, 20. Juli 2016 und 30. August 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen, da die Grenzmauer die baugenehmigungsfreie Gesamthöhe von 2,0 m überschreite. Mit Bescheid vom 2. Februar 2018 (Az. 30.71-B.Nr. 1142/90) gab der Beklagte diesen Anträgen insoweit statt, als er ankündigte, den Rückbau der Mauer auf das mit Nachtrag zum Bauschein Nr. 18/57 genehmigte Maß anzuordnen und zusätzlich zum sicheren Betreten der Rasenfläche eine nicht abstandsflächenrelevante Absturzsicherung in Form eines Maschendrahtzaunes oder eines offenen Stabgitterzaunes anzuordnen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 28. Februar 2018 Widerspruch. Noch vor Entscheidung über diesen Widerspruch forderte der Beklagte den Beigeladenen mit - noch nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 6. April 2018 (Az. 30.71-B.Nr. 1142/90) auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft die auf seinem Anwesen angrenzend an das Flurstück der Klägerin befindliche Stützmauer vom Bereich Garage ausgehend in südwestlicher Richtung zurückzubauen, so dass diese den Anforderungen der Genehmigung aus dem Jahr 1957 (Nachtrag zu B. Nr. 18/57) entspreche. Hierfür sei die im Bereich des ersten Mauerabschnittes nachträglich errichtete Stützmauer aus Beton mit der dahinter auf seinem Anwesen vorgenommenen Aufschüttung (Pflanzenbeet) im Bereich von 3 m zur Grundstücksgrenze, die hierauf aufgesetzte Mauer aus Formsteinen sowie die im Bereich des zweiten Mauerabschnitts nachträglich errichtete Mauer aus Formsteinen (Rauten) im Bereich von 3 m zur Grundstücksgrenze zurückzubauen (Ziffer I.1). Weiterhin forderte der Beklagte den Beigeladenen auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft nach dem geforderten Rückbau der Mauer zum Flurstück der Klägerin eine nicht abstandsflächenrelevante Absturzsicherung in Höhe von 0,90 m anzubringen (Ziffer I.2). Außerdem drohte der Beklagte die Ersatzvornahme an (Ziffer II). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, die Ausführung der genannten Grenzmauer und Aufschüttungen entspreche nicht den Anforderungen der Genehmigung von 1957; eine Legalisierung sei weder beantragt worden, noch könne sie wegen Unterschreitung des Grenzabstandes erfolgen. Am 25. April 2018 erhob die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch (Bl. 840 bis 842 BA, Ordner D. II). Der Beigeladene erhob ebenfalls Widerspruch, über den aufgrund Ruhens des Verfahrens noch nicht entschieden wurde. Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin vom 28. Februar 2018 und vom 25. April 2018 mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018, zugegangen am 7. Juni 2018, kostenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch vom 28. Februar 2018 sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten über den im Bescheid vom 2. Februar 2018 festgelegten Umfang hinaus. Der Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen stehe im Ermessen des Beklagten. Die Höhe der Terrassenflächen seien mit der Nachtragsgenehmigung zu 18/57 nachvollziehbar. Zurzeit liege das Niveau der ersten Terrasse ca. 20-30 cm tiefer als der Fußboden des Kellergeschosses des Wohnhauses. Auf der Höhe des ersten Plateaus sei auf den Mauerabschnitt zu einem späteren Zeitpunkt eine Betonwand ihn Höhe von ca. 55 cm und hierauf noch eine Mauer aus Formsteinen (Rauten) in Höhe von ca. 55 cm gesetzt worden. Anschließend hieran sei eine Aufschüttung (Hochbeet) errichtet worden. Auf den zweiten Mauerabschnitt sei eine Mauer aus Formsteinen (Rauten) in Höhe von ca. 55 cm gesetzt worden. Für diese nachträglichen Änderungen sei keine Genehmigung vorhanden. Ihr Rückbau sei anzuordnen, da diese den Abstandsflächenvorschriften der HBO widersprächen, sowie anschließend eine Absturzsicherung anzubringen. Einen hierüber hinausgehenden Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten habe die Klägerin nicht. Der weitere Widerspruch vom 25. April 2018 gegen den gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Bescheid vom 6. April 2018 sei unzulässig, da die Klägerin hierdurch nicht beschwert sei. Auf die am 6. Juli 2018 erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 23. November 2018, der Klägerin zugestellt am 5. Dezember 2018, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2018 (Az. 30.71-B.Nr. 1142/90) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten an die Klägerin vom 6. Juni 2018 (Az. 30.71-WB 8/18 [B.Nr. 1142/90]) in Ziffer I.2 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin vom 3. Januar 2019 hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2020 - 4 A 70/19.Z - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zugelassen, soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, dem Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück … südwestlich des Gebäuderiegels verlaufende Mauer samt Aufschüttung entlang der Grenze zum Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück …/… auf ein Höhenniveau von 1,20 m über OK natürliches Gelände und bis zu einer Tiefe von 3,00 m auf dem Grundstück Flurstück … - gemessen von Seiten der gemeinsamen Grenze zum Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück …/… - zurück zu bauen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 2. [gemeint ist der 6.] und 20. Juli sowie 30. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2020, eingegangen am 30. September 2020, hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie trägt vor, aus dem Bauschein Nr. 18/57 und dem Nachtrag hierzu ergebe sich nicht, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin hin eine Mauer genehmigt worden sei. Im Übrigen habe diese Baugenehmigung bauliche Anlagen entlang einer damals ganz anders verlaufenden Grundstücksgrenze - und nicht entlang der heutigen Grundstücksgrenze - zum Gegenstand gehabt. Die Baugenehmigung sei jedenfalls durch Zeitablauf unwirksam geworden. Die Klägerin habe daher aus § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO in Verbindung mit drittschützenden Abstandsflächenregelungen einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt einer Anordnung des Rückbaus der Mauer und der dahinter liegenden Aufschüttungen bis auf ein Niveau von maximal 1,20 m über OK natürliches Gelände und bis zu einer Tiefe von 3,00 m zur Grundstücksgrenze. Die bestehende bauliche Anlage von über 2 m Höhe sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sei auch nicht verwirkt, da es am erforderlichen Umstandsmoment fehle. Die gärtnerische Anlage der obersten Terrasse, die Aufschüttung des Hochbeets und der Aufbau von Formsteinen belegten nicht, dass der Beigeladene darauf vertraut habe, er könne ohne nachbarliche Einwände vorgehen. Dass dem Beigeladenen eine Akzeptanz seiner Aktivitäten durch die Nachbarschaft egal gewesen sei, zeige sich auch daran, dass er auch nach 2008, als ihm bekannt gewesen sei, dass sich die Klägerin gegen seine Vorhaben wende, noch im Grenzbereich eine Blende angebracht habe. Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen habe der Vater der Klägerin den streitgegenständlichen Mauerabschnitt nicht errichtet oder an dessen Errichtung mitgewirkt. Der Mauerabschnitt liege - anders als im Bauschein Nr. 1280/62 dargestellt - nicht auf dem Grundstück der Klägerin, sondern vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Auch die Länge des tatsächlich vorhandenen Mauerabschnitts stimme nicht mit der im Bauschein angegebenen Länge überein. Die mit Bauschein Nr. 1280/62 genehmigte Mauer sei nie errichtet worden. Der dem Vater des Beigeladenen erteilte Bauschein Nr. 1411/62 genehmige hingegen keine Grenzmauer, da diese nicht - wie andere Änderungen - rot markiert sei und auch nicht im Bauantragsformular als Gegenstand genannt sei. Vielmehr sei ein fortdauerndes Streitverhältnis zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beigeladenen bereits seit Ende der 1950er Jahre angelegt gewesen und mal aktiv, mal passiv geführt worden. Der Vater der Klägerin habe bereits 1957 Beanstandungen an dem Bauvorhaben des Beigeladenen geäußert und der Vater des Beigeladenen habe bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Verwaltungsstreitverfahren angestrengt (Az. II/2-667/58), zu dem der Vater der Klägerin beigeladen gewesen sei und in dem der Vater der Klägerin seine Rechte verfolgt habe. Unter anderem habe er gegen einen Beschluss vom 23. Juni 1961 am 25. Juli 1961 Beschwerde eingelegt. Daher habe der Vater des Beigeladenen nicht von einer Zustimmung des Vaters der Klägerin zu seiner Grenzmauer und Aufschüttung ausgehen dürfen. Eine Verwirkung der Rechte der Klägerin komme auch deswegen nicht in Betracht, da die Verfügung des Beklagten eine eigenständige Belastung darstelle. Die Klägerin beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2018 - 6 K 1317/18.WI - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2018 (Az. 30.71-B.Nr. 1142/90) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 (Az. 30.71-WB 8/18 (B.Nr. 1142/90)) zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück … südwestlich des Gebäuderiegels verlaufende Mauer samt Aufschüttung entlang der Grenze zum Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück …/… auf ein Höhenniveau von 1,20 m über OK natürliches Gelände und bis zu einer Tiefe von 3,00 m auf dem Grundstück Flurstück … - gemessen von Seiten der gemeinsamen Grenze zum Grundstück Gemarkung E., Flur …, Flurstück …/… - zurück zu bauen, 2. hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2018 - 6 K 1317/18.WI - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2018 (Az. 30.71-B.Nr. 1142/90) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 (Az. 30.71-WB 8/18 (B.Nr. 1142/90)) zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 6. Juli 2016, 20. Juli 2016 und 30. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf das angegriffene Urteil und verteidigt dieses. Ergänzend trägt er vor, der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, da ein behördliches Ermessen bestehe, das nicht auf Null reduziert sei. Jedenfalls sei der mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Anspruch verwirkt. Die mit dem Nachtrag zur Genehmigung 18/57 genehmigten Stützmauern seien zunächst 1958 und 1959 errichtet worden. Hierfür sprächen die Planunterlagen zu dem Bauvorhaben 1411/62. Dort sei von einer „alten Mauer“ die Rede, auf der eine Garage errichtet werden solle, und einer Grenzmauer, die um 1,81 m auf die neue Grenze versetzt werden solle. Ca. 1962 habe der Vater der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung einer Garage auf Grundlage der Baugenehmigung Nr. 1280/62 dann die neue Grenzmauer errichtet. Dass die Mauer abweichend auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtet worden sei, sei unbeachtlich und spreche sogar für eine Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und des Beigeladenen. Indem der eine die Grundstücksfläche zur Verfügung gestellt habe und der andere in eigener Arbeitsleistung die Mauer errichtet habe, hätten beide zu einer Abmachung beigetragen, durch die für beide Parteien die Löschwasserzufuhr sichergestellte worden sei. Aufgrund dieser Brandschutzbelange habe der Rechtsvorgänger der Klägerin ein eigenes Interesse an der Versetzung der Mauer gehabt. Die Einwände und Rechtsstreitigkeiten, die die Klägerin erwähne, beträfen allesamt Streitgegenstände, die den Zeitraum vor Errichtung der Mauer im Jahr 1963 beträfen und könnten nicht auf diese später errichtete Mauer umgemünzt werden. Erstmals im Jahr 2011 habe der Ehemann der Klägerin um bauaufsichtliche Überprüfung gebeten. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihres Vaters als früherem Grundstückseigentümer zurechnen lassen. Etwaige nachbarliche Rechte seien verwirkt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor, die fragliche Mauer sei dem Vater der Klägerin mit Bauschein Nr. 1280/62 genehmigt und von diesem im Jahre 1962 errichtet worden, jedoch ohne Formsteinaufsatz. Hintergrund sei gewesen, dass der damalige Feuerwehrhauptmann angeregt habe, im allgemeinen Interesse zur Löschwasserversorgung einen ca. 1,80 m breiten Durchgang zu schaffen, um den Mühlgraben unterhalb des Hanges erreichen zu können. Der Vater der Klägerin habe diesen Durchgang ebenfalls nutzen wollen und im Gegenzug die Errichtung der neuen Grenzmauer angeboten, beantragt und durchgeführt. Die nach Verschiebung der Mauer nicht mehr ummauerte Fläche sei jedoch im Eigentum des Vaters des Beigeladenen geblieben. Im Jahr 1972 habe der Beigeladene einen vorher als Absturzsicherung auf die Grenzmauer aufgesetzten Gitterzaun entfernt und im Jahr 1973 durch Formsteine ersetzt. Das Hochbeet sei 1975 angelegt worden. Die Terrassen seien nicht aufgeschüttet worden. Vielmehr hätten bei der Errichtung des Wohnhauses sowie im Zuge der Errichtung der Garage im Jahr 1963 auf dem Grundstück der Klägerin Abgrabungen stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens und der Verfahren 6 K 1670/14.WI und 6 O 934/15.WI sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Ordner: D. I und II, A. I bis III) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.